B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung IV
D-3091/2017
Ur t e i l vom 2 2 . Ok t o be r 2 0 1 8
Besetzung
Einzelrichter Simon Thurnheer,
mit Zustimmung von Richter Walter Lang;
Gerichtsschreiberin Anna Wildt.
Parteien
A._______, geboren am (…),
Eritrea,
vertreten durch lic. iur. LL.M. Tarig Hassan,
Beschwerdeführerin,
Gegen
Staatssekretariat für Migration (SEM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Asyl und Wegweisung;
Verfügung des SEM vom 2. Mai 2017 / N (…).
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Sachverhalt:
A.
Die Beschwerdeführerin – eritreische Staatsangehörige tigrinischer Ethnie
aus B._______ in der Subzoba C._______ – verliess Eritrea eigenen An-
gaben zufolge im Juli 2014 und habe sich danach in einem Flüchtlingslager
in Äthiopien aufgehalten. Am 31. Juli 2015 sei sie in die Schweiz gelangt,
wo sie gleichentags ein Asylgesuch stellte. Am 18. August 2015 wurde eine
verkürzte Befragung zur Person (BzP) durchgeführt und am 21. März 2017
hörte das SEM sie einlässlich zu ihren Gesuchsgründen an.
Zu ihrem persönlichen Hintergrund gab sie an, sie habe nach dem Tod ihrer
Mutter bei D._______ gelebt und in E._______ mitgeholfen, ihr Vater habe
im Militärdienst gedient. Im Juni (…) habe sie das Schuljahr in der 8. Klasse
beendet.
Zu ihren Gesuchsgründen gab sie an, im Juli (…) sei sie mit (…) von der
E._______ nach Hause gekommen. Um 15 Uhr sei sie von zwei Soldaten
abgeführt worden. Es sei ihr vorgeworfen worden, sie wolle illegal das Land
verlassen. Man habe sie in einer unterirdischen Behausung festgehalten
und geschlagen und habe ein Geständnis erzwingen wollen. Am nächsten
Tag habe sie ein Soldat nach Hause gebracht, um sich zu waschen, da sie
(…). Während der Soldat im anderen Raum gewartet habe, sei sie durch
das Fenster geflohen und illegal zu Fuss nach Äthiopien gelangt.
Als Beweismittel reichte sie ihren Taufschein ein.
B.
Mit Verfügung vom 2. Mai 2017 – eröffnet am 3. Mai 2017 – stellte das SEM
fest, die Beschwerdeführerin erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, lehnte
ihr Asylgesuch ab und verfügte die Wegweisung aus der Schweiz sowie
deren Vollzug.
C.
Mit Eingabe ihres Rechtsvertreters vom 31. Mai 2017 erhob die Beschwer-
deführerin beim Bundesverwaltungsgericht gegen diesen Entscheid Be-
schwerde und beantragte, es sei der angefochtene Entscheid aufzuheben,
ihre Flüchtlingseigenschaft sei festzustellen und ihr sei Asyl zu gewähren,
eventualiter sei die vorläufige Aufnahme anzuordnen. In prozessualer Hin-
sicht wurde beantragt, es sei ihr die unentgeltliche Prozessführung zu ge-
währen und auf die Erhebung eines Kostenvorschusses zu verzichten. Im
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Weiteren sei ihr der rubrizierte Rechtsvertreter als unentgeltlicher Rechts-
beistand beizuordnen.
D.
Mit Zwischenverfügung vom 7. Juni 2017 hiess der Instruktionsrichter das
Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege gut, verzichtete auf Erhebung des
Kostenvorschusses und ordnete der Beschwerdeführerin ihren Rechtsver-
treter als amtlichen Rechtsbeistand bei.
E.
Mit unaufgeforderter Eingabe vom 6. März 2018 reichte ihr Rechtsvertreter
den Nachweis ihrer UNHCR-Registrierung in Äthiopien, einen Spitalaus-
trittsbericht sowie ein Kostenverzeichnis zu den Akten.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Be-
schwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG und entscheidet auf dem
Gebiet des Asyls in der Regel – wie auch vorliegend – endgültig (Art. 105
AsylG [SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). Der Beschwerdeführer ist
zur Einreichung der Beschwerde legitimiert, auf die frist- und formgerecht
eingereichte Beschwerde ist einzutreten (Art. 108 Abs. 1 AsylG, Art. 48 und
52 Abs. 1 VwVG).
2.
Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen
richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Aus-
länderrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).
3.
Über offensichtlich unbegründete Beschwerden wird in einzelrichterlicher
Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise ei-
ner zweiten Richterin entschieden (Art. 111 Bst. e AsylG). Wie nachste-
hend aufgezeigt, handelt es sich vorliegend zum Urteilszeitpunkt um eine
solche, weshalb der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen
ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG).
Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde vorliegend auf einen Schriften-
wechsel verzichtet.
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4.
4.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grund-
sätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im
Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationali-
tät, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer
politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder be-
gründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3
Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung
des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen
unerträglichen psychischen Druck bewirken.
4.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen
oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die
Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für ge-
geben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen
Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsa-
chen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte
Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG).
4.3 Wer sich darauf beruft, dass durch sein Verhalten nach der Ausreise
aus dem Heimat- oder Herkunftsstaat eine Gefährdungssituation erst ge-
schaffen worden ist, macht subjektive Nachfluchtgründe geltend. Diese be-
gründen zwar die Flüchtlingseigenschaft im Sinne von Art. 3 AsylG, führen
jedoch gemäss Art. 54 AsylG zum Ausschluss des Asyls. Stattdessen wer-
den Personen bei Nachweis oder Glaubhaftmachung von subjektiven
Nachfluchtgründen als Flüchtlinge vorläufig aufgenommen (vgl. BVGE
2009/28 E. 7.1).
5.
5.1 Die Beschwerdeführerin begründete ihr Asylgesuch im Wesentlichen
damit, sie sei wegen des unbegründeten Verdachts der illegalen Ausreise
festgenommen worden und habe unter einem Vorwand, sich waschen zu
müssen, während eines unbeaufsichtigten Moments die Flucht ergriffen.
Auf Beschwerdeebene machte sie zusätzlich geltend, sie befürchte, in den
Nationaldienst eingezogen zu werden.
Das Bundesverwaltungsgericht teilt die Einschätzung der Vorinstanz, wo-
nach der geltend gemachte Ausreisegrund der Beschwerdeführerin zufolge
von unsubstanziierten Angaben und Ungereimtheiten als nicht glaubhaft
erscheint. Es ist zwar richtig, dass die Beschwerdeführerin während der
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Anhörung häufig weinte, was in der angefochtenen Verfügung nicht er-
wähnt wurde, und ihre Ausführungen auch weitere, unerwähnt gebliebene
Realkennzeichen aufwiesen (etwa die Furcht vor einer Vergewaltigung, als
sie mit einem Soldaten zum Haus zurückging). Letztlich ins Gewicht fällt
aber die von der Vorinstanz insgesamt zu Recht angeführte Substanzlosig-
keit der Vorbringen. Dies trifft auf wesentliche Teile ihrer Angaben zu, etwa
in Bezug auf die von ihr geltend gemachte Festnahme, die weitgehend wi-
derstandslos stattgefunden habe; erst auf Nachfragen hin brachte sie vor,
(…) sei ihnen nachgelaufen und habe sich nach dem Grund erkundigt, sich
jedoch ohne weitere Erklärungen von den Soldaten zurückschicken lassen.
Ihre weiteren Aussagen hinsichtlich des Ortes, an dem sie festgehalten
worden sei, weisen keine ausreichenden Detailkenntnisse auf und vermit-
teln den Eindruck eines blossen Konstrukts. Bereits aufgrund weitgehend
fehlender Detailangaben entstehen Zweifel an der geltend gemachten
Festnahme. Diese Zweifel erhärten sich aufgrund ihrer pauschalen Ausfüh-
rungen, man habe sie dort geschlagen, um sie zu einem Geständnis zu
zwingen. In der Beschwerde wird zwar zu Recht kritisiert, das SEM halte
ihr einen Widerspruch hinsichtlich des Zeitpunktes des Abendessens vor.
Sie erwähnte, sie habe um 21 Uhr Essen erhalten, woraufhin ihr das SEM
zu Unrecht vorgehalten hat, sie habe zuvor den Zeitpunkt mit 18 Uhr an-
gegeben. Dennoch erwecken ihre Schilderungen der Haft nicht den Ein-
druck, dass sie dies persönlich erlebt habe. Ihre Ausführungen über die
Räumlichkeiten, die erlittenen Tätlichkeiten und Personen beschränkten
sich auf wenige Sätze, die insgesamt nicht den Eindruck vermitteln, sie
habe dies persönlich erlebt. Dabei fällt das ausweichende Antwortverhalten
der Beschwerdeführerin ins Gewicht, wobei auch die wiederholten Nach-
fragen zu keiner substanziierten Darstellung führten. So wurde die Be-
schwerdeführerin wiederholt gebeten, genau zu schildern, was in der Haft
passiert sei. Dabei blieben die Antworten jeweils pauschal. Sie sagte aus,
sie sei geschlagen worden und habe sich geweigert, ein Geständnis abzu-
legen. Am nächsten Tag sei sie unter dem Vorwand, sich waschen zu müs-
sen, zu ihrem Haus zurückgebracht worden. Auf die Aufforderung hin, mehr
Details über den anschliessenden Aufenthalt in ihrem Haus und das Ver-
halten der anwesenden Personen preiszugeben, führte sie – wie in der Be-
schwerde aufgeführt – an, D._______ sei geschockt gewesen, habe ge-
weint und hätte versucht, ihr etwas zu Essen zu geben, was der Soldat aus
Zeitgründen verhindert habe. Auch schilderte sie, wie sie sich danach mit
Kleidern und Wasser in die Küche begeben habe, um sich zu waschen.
Jedoch reichen diese Ausführungen nicht aus, die anschliessende Flucht
glaubhaft zu machen. So erscheint es unplausibel, dass sie zwar diesen
unbeobachteten Moment zur Flucht nutzen wollte, jedoch, bevor sie aus
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dem Fenster gesprungen sei, noch die Zeit gefunden habe, sich umzuzie-
hen. Im Weiteren sagte sie aus, sie habe den Fluchtweg allein auf sich
genommen und sei entlang eines Flusses gelaufen. Als sie Landwirte ge-
sehen habe, habe sie gewusst, sie sei in Äthiopien angekommen (A20 F
135 -145). Anlässlich der BzP schilderte sie den Grenzübertritt hingegen
so, als sei sie in Gesellschaft gewesen: „C’era un fiume pieno d’acqua che
abbioamo attraversato, poi c’era una discesa. C’era dell’erba secca. Non
so dire di più, non ho visto altro.“ (A9, S. 6).
Nach dem Gesagten hat die Vorinstanz zu Recht festgehalten, dass die
Vorbringen der Beschwerdeführerin zu ihren Fluchtgründen den Anforde-
rungen an das Glaubhaftmachen nicht genügen. Auch das auf Beschwer-
deebene eingereichte Schreiben des UNHCR vom 26. Juli 2017, aus dem
hervorgeht, dass die Beschwerdeführerin zwischen dem 19. Juli 2014 und
dem 26. September 2015 im Lager von F._______ registriert war, führt zu
keinem anderen Ergebnis. Daraus lässt sich in Bezug auf die Vorbringen
der Beschwerdeführerin, vor ihrer Ausreise von eritreischen Soldaten der
illegalen Ausreise beschuldigt, festgehalten und misshandelt worden zu
sein, nichts ableiten. Auch der ambulante Kurzaustrittsbericht des Spital
G._______ vom 3. April 2016, demzufolge sie wegen (…) behandelt wor-
den sei, ändert nichts daran, dass die Schilderungen ihrer Fluchtumstände
unglaubhaft geblieben sind. Die Ablehnung ihres Gesuchs im Asylpunkt er-
folgte demnach zu Recht.
6.
6.1 Im Referenzurteil D-7898/2015 vom 30. Januar 2017 kam das Bundes-
verwaltungsgericht nach einer eingehenden quellengestützten Lageana-
lyse zum Schluss, dass nicht mit überwiegender Wahrscheinlichkeit davon
auszugehen sei, dass einer Person einzig aufgrund ihrer illegalen Ausreise
aus Eritrea eine asylrelevante Verfolgung drohe. Nicht asylrelevant sei
auch die Möglichkeit, dass jemand nach der Rückkehr in den National-
dienst eingezogen werde; ob eine drohende Einziehung in den National-
dienst unter dem Blickwinkel von Art. 3 und Art. 4 EMRK relevant sein
könnte, betreffe die Frage der Zulässigkeit bzw. Zumutbarkeit des Wegwei-
sungsvollzugs. Für die Begründung der Flüchtlingseigenschaft im eritrei-
schen Kontext bedürfe es neben der illegalen Ausreise zusätzlicher An-
knüpfungspunkte, welche zu einer Verschärfung des Profils und dadurch
zu einer flüchtlingsrechtlich relevanten Verfolgungsgefahr führen könnten
(E. 5.2).
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6.2 Wie bereits ausgeführt, sind die Aussagen der Beschwerdeführerin im
Zusammenhang mit der Festnahme wegen des Vorwurfs der illegalen Aus-
reise unglaubhaft (vgl. E. 5 hiervor). Die Beschwerdeführerin kann sich mit-
hin nicht darauf berufen von den eritreischen Behörden vor ihrer Ausreise
gesucht zu worden zu sein. Andere Anknüpfungspunkte, welche sie in den
Augen des eritreischen Regimes als missliebige Person erscheinen lassen
könnten, beziehungsweise zu einer Schärfung ihres Profils und dadurch zu
einer flüchtlingsrelevanten Verfolgungsgefahr führen könnten, sind aus den
Akten nicht ersichtlich. Folglich begründet ihre angebliche illegale Ausreise
keinen subjektiven Nachfluchtgrund. Die Vorinstanz hat daher zu Recht die
Flüchtlingseigenschaft verneint.
7.
7.1 Lehnt das Staatssekretariat das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht
ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet
den Vollzug an (Art. 44 AsylG).
7.2 Die Beschwerdeführerin verfügt weder über eine ausländerrechtliche
Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer sol-
chen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (Art. 44
AsylG; vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.)
8.
8.1 Auf Beschwerdeebene wird im Weiteren der Standpunkt vertreten, Per-
sonen, die im Alter der Beschwerdeführerin seien, müssten damit rechnen,
in den Nationaldienst eingezogen zu werden. Damit drohe ihr eine Verlet-
zung von Art. 3 und Art. 4 EMRK, weshalb der Wegweisungsvollzug unzu-
lässig sei.
8.2 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder
nicht möglich, so regelt das Staatssekretariat das Anwesenheitsverhältnis
nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme
(Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AuG [SR 142.20]). Beim Geltendmachen von
Wegweisungsvollzugshindernissen gilt gemäss Praxis des Bundesverwal-
tungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei der Prüfung der Flücht-
lingseigenschaft; das heisst, sie sind wenigstens glaubhaft zu machen (vgl.
BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.).
8.3 Nach Art. 83 Abs. 3 AuG ist der Vollzug nicht zulässig, wenn völker-
rechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin
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oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat ent-
gegenstehen. Da die Beschwerdeführerin die Flüchtlingseigenschaft nicht
erfüllt, ist das flüchtlingsrechtliche Rückschiebungsverbot von Art. 33
Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der
Flüchtlinge (FK, SR 0.142.30) und Art. 5 AsylG nicht anwendbar. Die Zu-
lässigkeit des Vollzuges beurteilt sich vielmehr nach den allgemeinen ver-
fassungs- und völkerrechtlichen Bestimmungen (Art. 25 Abs. 3 BV; Art. 3
des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere
grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe
[FoK, SR 0.105]; Art. 3 und 4 EMRK).
Die Frage der Zulässigkeit des Wegweisungsvollzugs bei anstehender Ein-
ziehung in den eritreischen Nationaldienst ist vom Bundesverwaltungsge-
richt in einem Grundsatzurteil geklärt worden (vgl. Urteil des BVGer E-
5022/2017 vom 10. Juli 2018 [zur Publikation als Referenzurteil vorgese-
hen], E.6.1). Das Gericht hat die Zulässigkeit des Wegweisungsvollzugs im
genannten Urteil sowohl unter dem Gesichtspunkt des Verbots der Sklave-
rei sowie der Leibeigenschaft (Art. 4 Abs. 1 EMRK), des Zwangsarbeits-
verbots (Art. 4 Abs. 2 EMRK) als auch unter jenem des Verbots der Folter
und der unmenschlichen und erniedrigenden Behandlung (Art. 3 EMRK)
geprüft und in diesem Zusammenhang das Vorliegen völkerrechtlicher Voll-
zugshindernisse verneint (vgl. Urteil des BVGer E-5022/2017 E. 6).
8.4 Weitere Gründe für die Annahme der Unzulässigkeit des Wegwei-
sungsvollzugs ergeben sich weder aus den Akten noch aus der Beschwer-
deschrift. Der Wegweisungsvollzug ist folglich als zulässig zu betrachten.
8.5 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AuG kann der Vollzug für Ausländerinnen und
Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf-
grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und me-
dizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung
festgestellt, ist – unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AuG – die vorläufige
Aufnahme zu gewähren.
Diesbezüglich ist festzustellen, dass die Beschwerdeführerin weder in all-
gemeiner noch in individueller Hinsicht Gründe glaubhaft gemacht hat, die
ihren Wegweisungsvollzug nach Eritrea als unzumutbar erscheinen liessen
beziehungsweise sie bei einer Rückkehr einer konkreten Gefährdung aus-
setzen könnten. Gemäss der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsge-
richts lässt insbesondere auch die zu erwartende Einziehung in den Natio-
naldienst den Vollzug nicht als unzumutbar erscheinen. Im Weiteren besitzt
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(…) E._______, in der sie vor ihrer Ausreise mitgeholfen hat. Auch wenn
der Kontakt zu D._______ selten geworden ist, hatten sie eigenen Anga-
ben zufolge ein gutes Verhältnis und ist sie praktisch in dem Haus aufge-
wachsen. Entgegen der Angaben auf Beschwerdeebene ist daher davon
auszugehen, dass sie bei Rückkehr weiterhin auf die Unterstützung ihrer
Angehörigen zählen könnte. Zwar liegt ein Kurzaustrittsbericht eines Spi-
tals vom 3. April 2016 im Recht, demzufolge sie wegen (…) behandelt
wurde, doch ist ihren Angaben in der Anhörung vom 21. März 2017 zu ent-
nehmen, dass es ihr gesundheitlich wieder gut gehe (A20 F181). Bei dieser
Sachlage erübrigen sich weitere Ausführungen seitens des Bundesverwal-
tungsgerichts und ist der Vollzug der Wegweisung der Beschwerdeführerin
als zumutbar zu erachten.
8.6 Zwar ist darauf hinzuweisen, dass derzeit die zwangsweise Rückfüh-
rung nach Eritrea generell nicht möglich ist. Die Möglichkeit der freiwilligen
Rückkehr steht jedoch praxisgemäss der Feststellung der Unmöglichkeit
des Wegweisungsvollzugs im Sinne von Art. 83 Abs. 2 AuG entgegen. Es
obliegt daher der Beschwerdeführerin sich bei der zuständigen Vertretung
des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen Reisedokumente zu
beschaffen (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG und dazu auch BVGE 2008/34 E. 12).
8.7 Zusammenfassend ist festzustellen, dass die Vorinstanz den Wegwei-
sungsvollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet hat.
Die Anordnung der vorläufigen Aufnahme fällt somit ausser Betracht
(Art. 83 Abs. 1–4 AuG).
9.
Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung
Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig so-
wie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und – soweit diesbezüglich
überprüfbar – angemessen ist. Die Beschwerde ist abzuweisen.
10.
10.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten der Beschwer-
deführerin aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Da mit Zwischenverfügung
vom 7. Juni 2017 das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozess-
führung gutgeheissen wurde, sind keine Verfahrenskosten aufzuerlegen.
10.2 Mit der genannten Zwischenverfügung wurde auch der Rechtsvertre-
ter als amtlicher Rechtsbeistand eingesetzt. Ihm ist ein Honorar auszurich-
ten (vgl. für die Grundsätze der Bemessung der Parteientschädigung Art.
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7 ff. des Reglements über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bun-
desverwaltungsgericht vom 21. Februar 2008 [VGKE, SR 173.320.2]). Bei
amtlicher Vertretung geht das Gericht in der Regel von einem Stundenan-
satz von Fr. 200.– bis Fr. 220.– für Anwältinnen und Anwälte und von Fr.
100.– bis Fr. 150.– für nicht-anwaltliche Vertreterinnen und Vertreter aus
(Art. 12 i.V.m. Art. 10 Abs. 2 VGKE), wobei nur der notwendige Aufwand zu
entschädigen ist (Art. 8 Abs. 2 VGKE). Der Rechtsvertreter hat in seiner
Honorarnote einen Zeitaufwand von knapp 11 Stunden ausgewiesen, was
angemessen erscheint. Auch die Auslagen von ca. Fr. 20.– sind nicht zu
beanstanden. Hingegen ist der geltend gemachte Stundenansatz für nicht-
anwaltliche Vertreter, wie bereits in Zwischenverfügung vom 7. Juni 2017
festgehalten, auf Fr. 150.– zu reduzieren. Dem Rechtsbeistand ist somit
ein Betrag von Fr. 1‘800.– (gerundet; inkl. Auslagen und Mehrwertsteuer-
zuschlag) zuzusprechen.
(Dispositiv nächste Seite)
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Seite 11
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt.
3.
Das Bundesverwaltungsgericht entrichtet dem als amtlichen Rechtsbei-
stand eingesetzten Rechtsvertreter zulasten der Gerichtskasse ein Hono-
rar von Fr. 1‘800.–.
4.
Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführerin, das SEM und die kantonale
Migrationsbehörde.
Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin:
Simon Thurnheer Anna Wildt
Versand: