Abtei lung IV
D-309/2008/wif
{T 0/2}
U r t e i l v o m 1 3 . A u g u s t 2 0 1 0
Richterin Nina Spälti Giannakitsas (Vorsitz),
Richter Daniel Schmid, Richter Bendicht Tellenbach;
Gerichtsschreiber Lorenz Mauerhofer.
A._______, geboren ...,
B._______, geboren ...,
C._______, geboren ...,
D._______, geboren ...,
E._______, geboren ...,
F._______, geboren ...,
G._______, geboren ...,
H._______, geboren ...,
Kosovo,
alle vertreten durch lic. iur. Bernhard Jüsi, Rechtsanwalt,
Beschwerdeführende,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Aufhebung der vorläufigen Aufnahme;
Verfügung des BFM vom 12. Dezember 2007 / N ______
B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l
T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l
Besetzung
Parteien
Gegenstand
D-309/2008
Sachverhalt:
A.
A.a Der Beschwerdeführer und seine Kinder C._______, D._______,
E._______, F._______ und G._______ – alle Angehörige der Volks-
gruppe der Ägypter aus Kosovo – verliessen ihre Heimat eigenen An-
gaben zufolge am 11. Mai 2004 und reisten am 13. Mai 2004 in die
Schweiz ein. Am gleichen Tag reichten die Beschwerdeführenden Asyl-
gesuche ein, worauf sie vom damaligen Bundesamt für Flüchtlinge
(BFF) am 14. Mai 2004 kurz befragt und am 27. Mai 2004 ein lässlich
zu ihren Gesuchsgründen angehört wurden.
Zur Begründung ihrer Asylgesuche führten sie aus, sie würden aus der
Ortschaft X._______ stammen. Seit dem Krieg sei der Beschwerde-
führer nicht mehr arbeitstätig gewesen; die Minderheiten würden in der
Arbeitssuche benachteiligt. Zwar wäre er 2001 zur Absolvierung der
Polizeischule zugelassen gewesen, er sei aber von albanischen Nach-
barn bedroht worden und habe deshalb auf die Ausbildung verzichten
müssen. Gelebt hätten sie von der Sozialhilfe, was allerdings nicht ge-
nügt habe, sodass sie auch von Familienangehörigen aus dem Aus-
land hätten unterstützt werden müssen. Ständig seien sie von Alba-
nern beschimpft worden. Im März 2004 sei es, ausgelöst durch den
Tod einiger albanischer Kinder, zu Unruhen beziehungsweise Angriffen
auf die Minderheiten im Kosovo gekommen. Die Albaner seien auf An-
gehörige der Serben, Roma und Ägypter losgegangen, maskierte
Männer seien in die Häuser eingedrungen und hätten die Bevölkerung
malträtiert. Den Beschwerdeführenden sei persönlich nichts zugestos-
sen. Aus Angst vor ernsthaften Nachteilen seien sie jedoch ausgereist.
Die Herkunft aus dem Kosovo und die Zugehörigkeit zur Volksgruppe
der Ägypter wurde durch ein LINGUA-Gutachten vom 18. Mai 2004 be-
stätigt.
A.b Mit Verfügung vom 28. Mai 2004 – am gleichen Tag eröffnet –
stellte das BFF fest, die Beschwerdeführenden erfüllten die Flücht-
lingseigenschaft nicht, lehnte die Asylgesuche ab und ordnete die
Wegweisung aus der Schweiz sowie den Wegweisungsvollzug an. Im
Rahmen der Begründung seines Entscheides erkannte das BFF die
Gesuchsvorbringen im Wesentlichen als asylrechtlich nicht relevant,
die Sicherheitskräfte vor Ort seien Willens und in der Lage, die Min-
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derheiten vor allfälligen Übergriffen zu schützen. Der Vollzug der Weg-
weisung sei zulässig, zumutbar und möglich.
B.
B.a Die Beschwerdeführerin und ihr jüngstes Kind H._______
– ebenfalls Angehörige der Volksgruppe der Ägypter aus Kosovo – ver-
liessen ihre Heimat eigenen Angaben zufolge zusammen mit dem
Ehemann und den anderen Kindern am 11. Mai 2004. In Montenegro
sei die Familie getrennt worden und die Beschwerdeführerinnen reis-
ten am 24. Juni 2004 in die Schweiz ein. Am 27. Juni 2004 reichten die
Beschwerdeführerinnen Asylgesuche ein, worauf die Beschwerdefüh-
rerin vom BFF am 28. Juni 2004 kurz befragt und am 30. Juni 2004
einlässlich zu ihren Gesuchsgründen angehört wurde. Die Beschwer-
deführerin machte im Wesentlichen die gleichen Fluchtgründe geltend,
wie bereits ihr Ehemann und ihre weiteren Kinder.
B.b Mit Verfügung vom 1. Juli 2004 – am gleichen Tag eröffnet – stell-
te das BFF fest, die Beschwerdeführerinnen erfüllten die Flüchtlingsei-
genschaft nicht, lehnte die Asylgesuche ab und ordnete die Wegwei-
sung aus der Schweiz sowie den Wegweisungsvollzug an. Im Rahmen
der Begründung seines Entscheides erkannte das BFF die Gesuchs-
vorbringen im Wesentlichen als asylrechtlich nicht relevant; die Sicher-
heitskräfte vor Ort seien Willens und in der Lage, die Minderheiten vor
allfälligen Übergriffen zu schützen, und der Vollzug der Wegweisung
sei zulässig, zumutbar und möglich.
C.
Gegen die jeweiligen Entscheide des BFF reichten die Beschwerde-
führenden am 25. Juni 2004 (Poststempel) beziehungsweise am
22. Juli 2004 (Poststempel) – beschränkt auf die Frage des Wegwei-
sungsvollzuges – bei der damals zuständigen Schweizerischen Asylre-
kurskommission (ARK) Beschwerden ein, wobei in den Eingaben zur
Hauptsache die Gewährung einer vorläufigen Aufnahme in der
Schweiz zufolge Unzulässigkeit beziehungsweise Unzumutbarkeit des
Wegweisungsvollzuges beantragt wurde.
D.
Am 4. April 2006 hob das BFM im Rahmen der Vernehmlassung die
angefochtenen Entscheide im Vollzugspunkt wiedererwägungsweise
auf und ordnete die vorläufige Aufnahme der Beschwerdeführenden in
der Schweiz zufolge Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs an.
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Als Folge dieses Entscheides schrieb die ARK am 7. April 2006 die
Beschwerdeverfahren als gegenstandslos geworden ab.
E.
Nach Abklärungen durch das schweizerische Verbindungsbüro vor Ort
gewährte das BFM mit Schreiben vom 9. Oktober 2007 den Beschwer-
deführenden das rechtliche Gehör im Hinblick auf eine Aufhebung der
gewährten vorläufigen Aufnahme in der Schweiz und dem damit ver-
bundenen Wegweisungsvollzug. Gemäss dem Abklärungsbericht habe
sich ergeben, dass ein grosser Teil der Familienangehörigen der Be-
schwerdeführenden im Ausland lebten. Im Quartier, aus dem die Be-
schwerdeführenden stammten, gehörten 90% der Bevölkerung der
Minderheit der Ägypter an. Im Haus der Beschwerdeführenden habe
zunächst – mit deren Einverständnis – eine Familie aus Y._______ ge-
wohnt. Heute stehe das Haus jedoch zur Verfügung und sei gut be-
wohnbar. Die Nachbarhäuser würden den Cousins des Beschwerde-
führers gehören, die dort ihre Ferien verbrächten. Die Sicherheitslage
in der Region sei auch für die Minderheiten gut, jedoch sei die wirt-
schaftliche Situation schwierig. Aufgrund dieses Berichtes teilte das
BFM den Beschwerdeführenden mit, es erachte den Vollzug der Weg-
weisung als zumutbar, zumal sich die Situation für die Minderheiten
aus dem Kosovo verbessert habe und gemäss Abklärungen vor Ort im
Heimatland eine gesicherte Wohnsituation vorliege. Zudem sprächen
in ihrem Fall auch keine individuellen Gründe gegen die Zumutbarkeit
des Wegweisungsvollzuges.
Mit Stellungnahme vom 12. November 2007 teilten die Beschwerde-
führenden dem BFM mit, eine Rückkehr in ihre Heimat sei weiterhin
nicht zumutbar. So würden ihr Haus und die Häuser ihrer ausgewan-
derten Familienangehörigen heute von albanischen Kosovaren be-
wohnt und es sei naiv anzunehmen, diese würden die Häuser ohne
weiteres frei geben. Auch müsse vor diesem Hintergrund bezweifelt
werden, dass der Anteil der ägyptischen Bevölkerung in ihrem Quartier
tatsächlich, wie es die Abklärungen des schweizerischen Verbindungs-
büros – das im Übrigen mit albanischen Übersetzern arbeite – erge-
ben hätte, bei 90% liege. Dabei würde es sich vielmehr um die Zahlen
der Bevölkerung vor dem Krieg handeln, die nicht mehr adäquat seien.
Die Familienangehörigen der Beschwerdeführenden würden sich
schliesslich im Ausland aufhalten, weshalb auch nicht von einem trag-
fähigen Beziehungsnetz vor Ort ausgegangen werden könne. Bei Prü-
fung der Aufhebung der vorläufigen Aufnahme sei angesichts der fort -
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geschrittenen Integration der Kinder der Beschwerdeführenden denn
auch der Kinderrechtskonvention (KRK) Rechnung zu tragen.
Das schweizerische Verbindungsbüro nahm am 22. November 2007 zu
den entsprechenden Einwänden Stellung und führte aus, es arbeite
immer mit Übersetzern zusammen, die der gleichen Volksgruppe an-
gehörten, wie die betroffenen Gesuchsteller. Die prozentuale Auftei-
lung der Bevölkerung im Quartier sei von Mitgliedern der ägyptischen
Volksgruppe angegeben worden und schliesslich würden das Haus
des Beschwerdeführers wie auch die seiner Familienangehörigen in
der Nachbarschaft leer stehen beziehungsweise als Ferienhäuser ge-
nutzt.
F.
Mit Verfügung vom 12. Dezember 2007 – eröffnet am 17. Dezember
2007 – hob das BFM die am 4. April 2006 angeordnete vorläufige Auf-
nahme der Beschwerdeführenden auf und forderte sie unter Andro-
hung von Zwangsmitteln im Unterlassungsfall auf, die Schweiz bis zum
10. Februar 2008 zu verlassen. In seinem Entscheid erkannte das
BFM den Wegweisungsvollzug als zulässig, zumutbar und möglich,
weshalb die den Beschwerdeführenden gewährte vorläufige Aufnahme
aufzuheben sei. Betreffend die Frage der Zulässigkeit verwies es auf
die rechtskräftige Abweisung des Asylgesuches. Den Wegweisungs-
vollzug in den Kosovo erklärte das BFM aufgrund der heutigen Verhält-
nisse als grundsätzlich zumutbar, wobei auch im Falle der Beschwer-
deführenden keine individuellen Gründe gegen die Zumutbarkeit des
Wegweisungsvollzuges sprächen. Vielmehr habe die Einzelfallprüfung
ergeben, dass eine gesicherte Wohnsituation bestehe und die Be-
schwerdeführenden über ein breites Familiennetz im Kosovo wie auch
im Ausland verfügen würden. Die Beschwerdeführenden sollten somit
in der Lage sein, sich in ihrer Heimat zu reintegrieren und eine wirt-
schaftliche Existenzgrundlage zu schaffen. Abschliessend erklärte das
BFM den Vollzug der Wegweisung in den Kosovo auch als möglich.
G.
Am 16. Januar 2008 (Poststempel) liessen die Beschwerdeführenden
durch ihren Rechtsvertreter gegen den Entscheid des BFM Beschwer-
de erheben. In der Eingabe an das Bundesverwaltungsgericht wurde
namentlich die Aufhebung der angefochtenen Verfügung und die Wei-
terführung der vorläufigen Aufnahme zufolge Unzumutbarkeit des
Wegweisungsvollzuges beantragt. Eventualiter sei die Sache zur Neu-
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beurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen. Subeventualiter sei die
Vorinstanz anzuweisen, die Ausreisefrist unter Rücksichtnahme auf
das Schuljahr auf Ende Juli 2008 anzusetzen. In prozessualer Hinsicht
ersuchten die Beschwerdeführenden um vollständige Akteneinsicht,
um Erlass der Verfahrenskosten sowie um Befreiung von der Kosten-
vorschusspflicht.
H.
Mit Zwischenverfügung des Bundesverwaltungsgerichts vom 23. Ja-
nuar 2008 wurden die Gesuche um Akteneinsicht und um Erlass der
Verfahrenskosten (im Sinne von Art. 65 Abs. 1 des Bundesgesetzes
vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren [VwVG,
SR 172.021]) abgewiesen und den Beschwerdeführenden wurde zur
Bezahlung des Kostenvorschusses eine Frist angesetzt.
I.
Mit Eingabe vom 29. Januar 2008 wurde ein Bericht der SFH zu den
Abklärungsergebnissen der schweizerischen Botschaft zu den Akten
gereicht, wonach Abklärungen vor Ort ergeben hätten, dass nicht alle
Informationen den tatsächlichen Gegebenheiten entsprechen würden.
Aufgrund dieses Berichtes wurde das Gesuch gestellt, es sei wiederer-
wägungsweise auf die Verfügung vom 23. Januar 2008 zurückzukom-
men und die unentgeltliche Prozessführung zu gewähren.
J.
Mit Zwischenverfügung vom 30. Januar 2008 wurde wiedererwägungs-
weise auf die Erhebung des Kostenvorschusses verzichtet und das
Gesuch um Erlass der Verfahrenskosten gutgeheissen. Die Beschwer-
deführenden hatten indes den Kostenvorschuss in der Höhe von
Fr. 600.– bereits am 28. Januar 2008 zu Handen des Gerichts einbe-
zahlt.
K.
In seiner Vernehmlassung vom 20. Februar 2008 beantragte das BFM
die Abweisung der Beschwerde. Die vorinstanzliche Vernehmlassung
wurde den Beschwerdeführenden am 21. Februar 2008 zur Kenntnis-
nahme zugestellt.
L.
Mit Eingaben vom 4. März 2007, 10. Februar 2010, 7. Juni 2010 und
18. Juni 2010 wurden Belege für die erfolgreiche Integration der Be-
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schwerdeführenden sowie Unterlagen zu einer beim zuständigen Kan-
ton angestrebten Härtefallbewilligung zu den Akten gereicht.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Das Bundesverwaltungsgericht entscheidet unter anderem endgül-
tig über Beschwerden gegen Verfügungen des BFM in Sachen Aufhe-
bung der vorläufigen Aufnahme von Ausländerinnen und Ausländern in
der Schweiz (Art. 84 Abs. 2 und 3 des Bundesgesetzes vom 16. De-
zember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer [AuG,
SR 142.20] i.V.m. Art. 31 und 33 des Verwaltungsgerichtsgesetzes
vom 17. Juni 2005 [VGG, SR 173.32]; Art. 83 Bst. c Ziff. 3 des Bundes-
gerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]).
1.2 Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die unrich-
tige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachver-
halts und die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 49 des Bundes-
gesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren
[VwVG, SR 172.021]).
1.3 Die Beschwerdeführenden sind zur Beschwerde legitimiert und sie
haben ihre Eingabe frist- und formgerecht eingereicht, weshalb auf die
Beschwerde einzutreten ist (vgl. dazu Art. 37 VGG i.V.m. Art. 112 AuG
und Art. 48 Abs. 1, Art. 50 und 52 VwVG).
2.
2.1 Im vorliegenden Beschwerdeverfahren geht es um die Frage, ob
die Vorinstanz die vorläufige Aufnahme der Beschwerdeführenden zu
Recht aufgehoben hat. Die Voraussetzungen für die Aufhebung der
vorläufigen Aufnahme werden seit dem 1. Januar 2008 in Art. 84
Abs. 2 AuG umschrieben. Davor wurde die vorläufige Aufnahme durch
das Bundesgesetz vom 26. März 1931 über Aufenthalt und Niederlas-
sung der Ausländer (ANAG, BS 1 121) geregelt, welches zeitgleich mit
dem Inkrafttreten des AuG aufgehoben wurde (vgl. Art. 125 AuG i.V.m.
Ziff. I Anhang 2 zum AuG). Gemäss Art. 126a Abs. 4 AuG gilt – unter
Vorbehalt der Absätze 5-7 – für Personen, die im Zeitpunkt des Inkraft-
tretens der am 16. Dezember 2005 beschlossenen Änderung des Asyl-
gesetzes vom 26. Juni 1998 [AsylG, SR 142.31] sowie des AuG vor-
läufig aufgenommen waren, das neue Recht. Nachdem der Beschwer-
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deführer vom BFM mit Verfügung vom 20. Februar 2006 vorläufig auf-
genommen wurde, ist aufgrund der genannten übergangsrechtlichen
Regelung das Vorliegen der Voraussetzungen für die Aufhebung der
vorläufigen Aufnahme nach neuem Recht – mithin nach Art. 84 Abs. 2
AuG – zu prüfen.
2.2 Wurde eine Ausländerin oder ein Ausländer vorläufig in der
Schweiz aufgenommen, so überprüft das BFM periodisch, ob im jewei -
ligen Einzelfall die Voraussetzungen für eine vorläufige Aufnahme
noch gegeben sind (Art. 84 Abs. 1 AuG). Das BFM hebt die vorläufige
Aufnahme auf und ordnet den Vollzug der Weg- oder Ausweisung an,
wenn die Voraussetzungen nicht mehr gegeben sind (Art. 84 Abs. 2
AuG). Die Voraussetzungen für die vorläufige Aufnahme sind nicht
mehr gegeben, wenn der Vollzug der rechtskräftig angeordneten Weg-
weisung zulässig (Art. 83 Abs. 3 AuG) und es der ausländischen Per-
son zumutbar (Art. 83 Abs. 4 AuG) und möglich ist (Art. 83 Abs. 2
AuG), sich rechtmässig in ihren Heimat-, in den Herkunftsstaat oder in
einen Drittstaat zu begeben.
2.3 Zu prüfen ist damit, ob der Vollzug der Wegweisung zulässig, zu-
mutbar und möglich ist. Für das Bundesverwaltungsgericht ist dabei
die bei Ausfällung des vorliegenden Urteils bestehende Aktenlage
massgeblich. Der angefochtene Aufhebungsentscheid des BFM hat
sich somit nicht nur vor der im Moment seines Erlasses gegebenen
Sach- und Rechtslage zu behaupten, sondern auch gegenüber den im
Verlauf des Beschwerdeverfahrens hinzugetretenen Tatsachen und
Beweismittel zu bewähren.
2.4 Sind nicht alle drei genannten Bedingungen (Zulässigkeit, Zumut-
barkeit und Möglichkeit des Wegweisungsvollzugs) gleichzeitig erfüllt
(vgl. zur entgegengesetzten Konstellation bei der Gewährung einer vor-
läufigen Aufnahme BVGE 2009/51 E. 5.4 S. 748), erweist sich der Voll-
zug der Wegweisung unverändert als undurchführbar, und eine Aufhe-
bung der vorläufigen Aufnahme fällt – Art. 84 Abs. 3 AuG vorbehalten
– nicht in Betracht. Wie im Folgenden darzulegen sein wird, ist der
Vollzug der Wegweisung der Beschwerdeführenden (weiterhin) als un-
zumutbar zu beurteilen. Dementsprechend erübrigt sich eine Erörte-
rung der beiden anderen Kriterien.
3.
3.1 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AuG kann der Vollzug für Ausländerinnen
und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunfts-
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staat auf Grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner
Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine
konkrete Gefährdung festgestellt, ist – unter Vorbehalt von Art. 83
Abs. 7 AuG – die vorläufige Aufnahme zu gewähren (vgl. Botschaft
zum Bundesgesetz über die Ausländerinnen und Ausländer vom
8. März 2002, BBl 2002 3818).
3.2 Als hauptsächlichen Grund für seinen Entscheid, die vorläufige
Aufnahme wieder aufzuheben, gab das BFM an, es lägen hinsichtlich
eines Wegweisungsvollzugs keine individuellen Unzumutbarkeitsindi-
zien mehr vor, zumal die Abklärungen des schweizerischen Verbin-
dungsbüros in Pristina ergeben hätten, dass die Beschwerdeführen-
den im Heimatstaat über ein familiäres Beziehungsnetz und eine gesi-
cherte Wohnsituation verfügten. So würden verschiedene Verwandte
des Beschwerdeführers, die sich überwiegend im Ausland aufhielten,
über Wohnhäuser in der Heimat verfügen, die als Ferienhäuser ge-
nutzt würden. Auch das Haus der Beschwerdeführenden stehe leer
und sei bewohnbar. Im Quartier der Beschwerdeführenden seien 90%
der Bevölkerung Angehörige einer Minderheit, weshalb auch in diesem
Sinne von einer stabilen Situation ausgegangen werden könne. Zudem
könnten die Beschwerdeführenden zumindest für die Anfangsphase
auf die Unterstützung der Verwandten im In- und Ausland zählen und
auch von Rückkehrhilfe profitieren. Trotz der unbestreitbar schwierigen
Verhältnisse im Kosovo bestünden somit keine Hinweise, wonach die
Beschwerdeführenden bei einer Rückkehr aus wirtschaftlichen Grün-
den in eine existenzbedrohende Situation geraten würden.
3.3 Die Beschwerdeführenden hielten dem unter Eingabe eines per-
sönlichen Abklärungsberichts der SFH entgegen, ihr Haus bestehe le-
diglich aus einem Wohnzimmer, einem Schlafzimmer und einer Küche
und sei nicht mehr bewohnbar. Es bedürfe umfassender Renovations-
arbeiten. Ausserdem würde vor Ort nur noch eine Cousine mit ihrer
Familie leben, die selbst unter den schwierigen wirtschaftlichen Bedin-
gungen leide und deshalb keine Unterstützung leisten könne. Alle an-
deren Verwandten würden im Ausland leben. In diesem Sinne könnten
auch die Angaben des schweizerischen Verbindungsbüros nicht stim-
men, wonach 90% der Quartierbevölkerung Angehörige der Minderhei-
ten seien. Schliesslich seien die Möglichkeiten für eine berufliche Re-
integration des Beschwerdeführers schlecht, liege doch die Arbeitslo-
senquote bereits für die kosovo-albanische Bevölkerung bei über 50%
und für die Minderheiten noch sehr viel höher. Sozialhilfe würde nur er-
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halten, wer für ein Kind zu sorgen hat, das unter fünf Jahre alt sei. Die
Lebensbedingungen seien für Angehörige der Minderheiten prekär
und es sei für junge Leute schwierig, eine adäquate Ausbildung zu er-
langen. Die Beschwerdeführenden machen in ihren Eingaben ausser-
dem auf die weit fortgeschrittene Integration der sechs Kinder auf-
merksam, für die eine Rückkehr angesichts der damit verbundenen
Entwurzelung und der fehlenden Ausbildungs- und Berufsmöglichkei-
ten im Heimatstaat verheerende Folgen hätte. Alle Kinder würden per-
fekt Schweizerdeutsch sprechen, hätten sich mühelos in das schwei-
zerische Bildungssystem integriert und die jüngeren seien nicht in der
Lage Albanisch zu lesen und zu schreiben. Die Rückkehr der achtköp-
figen Familie sei unter den gegebenen Umständen nicht zumutbar.
4.
4.1 Im Zusammenhang mit der Frage der Zumutbarkeit des Wegwei-
sungsvollzugs ist zunächst festzuhalten, dass sich bereits aufgrund
der ethnischen Zugehörigkeit der Beschwerdeführenden zur Volks-
gruppe der Ägypter bei einer Rückkehr in den Kosovo erhebliche
Schwierigkeiten ergeben können.
4.1.1 Die ehemalige Schweizerische Asylrekurskommission (ARK) er-
achtete den Vollzug der Wegweisung von albanischsprachigen Roma,
Ashkali und sogenannten Ägyptern als grundsätzlich zulässig und zu-
mutbar, sofern eine Einzelfallabklärung vor Ort (insbesondere über das
damalige schweizerische Verbindungsbüro im Kosovo [heute: schwei-
zerische Botschaft im Kosovo]) ergab, dass bestimmte Kriterien erfüllt
waren (vgl. dazu Entscheidungen und Mitteilungen der ARK [EMARK]
2006 Nr. 10). Als Gegenstand einer derartigen Prüfung bezeichnete
die Kommission namentlich die Aspekte der beruflichen Ausbildung,
des Gesundheitszustands, des Alters, der wirtschaftlichen Lebens-
grundlage sowie des sozialen oder verwandtschaftlichen Beziehungs-
netzes.
4.1.2 Diese Beurteilung der ARK hat nach wie vor ihre Gültigkeit (vgl.
BVGE 2007/10 E. 5.3 ff.), zumal die gesellschaftliche, wirtschaftliche
und politische Lage im Kosovo auch nach dessen Unabhängigkeitser-
klärung bislang keine massgeblichen Veränderungen erfahren hat.
Nach den Erkenntnissen des Bundesverwaltungsgerichts sind die ko-
sovarischen Roma, Ashkali und sogenannten Ägypter noch immer er-
heblichen sozialen und ökonomischen Diskriminierungen ausgesetzt.
Insbesondere liegt die Quote der Arbeitslosigkeit bei diesen Bevölke-
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rungsgruppen mit gegen 98% weit über dem allgemeinen Durchschnitt
im Kosovo. Zudem sind diese ethnischen Minderheiten nach wie vor
mit Diskriminierungen in den Bereichen Wohnen, Schulbildung, Für-
sorge, Gesundheitsvorsorge sowie bei der Registrierung konfrontiert.
4.1.3 Im vorliegenden Fall wurden durch das BFM spezifische Abklä-
rungen vor Ort veranlasst, mit welchen insbesondere das Bestehen ei-
nes familiären und sozialen Beziehungsnetzes sowie weiterer konkre-
ter Existenzbedingungen wie etwa der Wohnsituation überprüft werden
konnten. Dabei hat sich ergeben, dass die Beschwerdeführenden im
Kosovo noch ein Haus besitzen und eine Cousine noch vor Ort lebt.
Die übrigen Familienangehörigen der Beschwerdeführenden befinden
sich hingegen überwiegend im Ausland. Zweifellos dürften sich die Be-
schwerdeführenden zumindest in einer Anfangsphase auf die finanziel-
le Unterstützung der im Ausland lebenden Verwandten stützen kön-
nen. Dies dürfte aber dennoch ein tragfähiges Beziehungsnetz vor Ort
nicht gänzlich ersetzen können, das wohl nötig wäre, um unter den
äusserst schwierigen Bedingungen für Angehörige der Minderheiten
eine erfolgreiche berufliche Reintegration zu ermöglichen. Immerhin
hat die Vorinstanz zu Recht festgehalten, dass die Wohnsituation gesi-
chert scheint; auch wenn das eigene Haus der Beschwerdeführenden
vorerst unbewohnbar ist, stehen offenbar andere Häuser von Ver-
wandten – die von diesen als Ferienhäuser genutzt werden – zur Ver-
fügung. Dennoch dürfte die achtköpfige Familie im Falle der Rückkehr
mit prekären wirtschaftlichen Bedingungen konfrontiert sein, auch
wenn diese für sich alleine noch nicht zur Unzumutbarkeit des Weg-
weisungsvollzuges zu führen vermögen.
4.2
4.2.1 In Fortführung der Praxis der ARK (vgl. EMARK 2006 Nr. 6 E. 6
S. 55 ff.) und in völkerrechtskonformer Auslegung von Art. 83 Abs. 4
AuG im Licht von Art. 3 Abs. 1 des Übereinkommens vom 20. Novem-
ber 1989 über die Rechte des Kindes (KRK; SR 0.107) legt das Bun-
desverwaltungsgericht besonderes Gewicht auf den Aspekt des Kin-
deswohls, sofern von einem Vollzug der Wegweisung Kinder betroffen
sind. Folgerichtig sind sämtliche Umstände einzubeziehen und zu wür-
digen, denen im Hinblick auf eine Wegweisung gemessen an den be-
rechtigten Interessen des Kindes eine wesentliche Bedeutung zu-
kommt. Namentlich können dabei folgende Kriterien im Rahmen einer
gesamtheitlichen Beurteilung von Bedeutung sein: Alter, Reife, Abhän-
gigkeiten, Art (Nähe, Intensität, Tragfähigkeit) seiner Beziehungen, Ei-
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genschaften seiner Bezugspersonen (insbesondere Unterstützungsbe-
reitschaft und -fähigkeit), Stand und Prognose bezüglich Entwicklung/-
Ausbildung sowie der Grad der erfolgten Integration bei einem länge-
ren Aufenthalt in der Schweiz. Gerade letzterer Aspekt, die Dauer des
Aufenthaltes in der Schweiz, ist im Hinblick auf die Prüfung der Chan-
cen und Hindernisse einer Reintegration im Heimatland bei einem
Kind als gewichtiger Faktor zu werten, da Kinder nicht ohne guten
Grund aus einem einmal vertrauten Umfeld herausgerissen werden
sollten. Dabei ist aus entwicklungspsychologischer Sicht nicht nur das
unmittelbare persönliche Umfeld des Kindes (d.h. dessen Kernfamilie)
zu berücksichtigen, sondern auch dessen übrige soziale Einbettung.
Die Verwurzelung in der Schweiz kann eine reziproke Wirkung auf die
Frage der Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs haben, indem eine
starke Assimilierung in der Schweiz eine Entwurzelung im Heimatstaat
zur Folge haben kann, welche unter Umständen die Rückkehr dorthin
als unzumutbar erscheinen lässt (vgl. BVGE 2009/51 E. 5.6 S. 749,
BVGE 2009/28 E. 9.3.2 S. 367 f.).
4.2.2 Die vorliegend von der Aufhebung der vorläufigen Aufnahme be-
troffenen Kinder sind im Alter von 11 (E._______), 10 (F._______),
8 (G._______) und 3 (H._______) Jahren in die Schweiz eingereist. In
den seither verstrichenen sechs Jahren haben sie hierzulande Lebens-
abschnitte verbracht, die zwangsläufig ihre Persönlichkeit nachhaltig
geprägt haben. In verschiedenen Berichten und Referenzschreiben
(vgl. Eingabe vom 10. Februar 2010) wird durch verschiedene Vertrete-
rinnen der Behörden bestätigt, dass sämtliche vier Kinder Schweizer-
deutsch sprächen und sich in den jeweiligen Klassen (Sekundarschu-
le, 6. und 2. Klasse Primarschule) gut integriert hätten. Die vier Kinder
seien durchwegs angenehme Schüler und lieferten über das Ganze
gesehen genügende bis gute Leistungen ab.
Das BFM äusserte sich in seiner Vernehmlassung vom 20. Februar
2008 nicht zur Frage der Vereinbarkeit eines Wegweisungsvollzugs mit
dem Gebot der Achtung des Kindeswohls im Allgemeinen und der Si -
tuation der vier Kinder in der Schweiz im Besonderen. In der angefoch-
tenen Verfügung vertrat es den Standpunkt, ein Wegzug ins Ausland
sei auch mit Sicht auf den im damaligen Zeitpunkt erst dreijährigen
Aufenthalt der Familie in der Schweiz zumutbar. Vorliegend ist jedoch
die Situation aus heutiger Sicht zu beachten, nachdem sich die Be-
schwerdeführenden nunmehr seit mehr als sechs Jahren hier aufhal-
ten. Zu verweisen ist in diesem Zusammenhang auch auf die bundes-
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D-309/2008
gerichtliche Rechtsprechung, wonach gerade auch die Bedeutung der
Einschulung als Mittel der selbständigen Einfügung in die alltägliche
Realität in der Schweiz hervorgehoben wird. Eine weitere Differenzie-
rung nahm das Bundesgericht sodann dadurch vor, dass es der in der
Phase der Adoleszenz verbrachten Schulzeit spezielles Gewicht bei-
mass. Konkret führte es aus, dass der Schulbesuch in diesem Lebens-
abschnitt (nach Definition der Weltgesundheitsorganisation [WHO] die
Periode des Lebens zwischen 10 und 20 Jahren [Anm. des Gerichts])
in endgültiger Weise zur Integration des Kindes in eine bestimmte so-
zio-kulturelle Gesellschaft beitrage, wenn auch im Einzelfall die nähe-
ren Umstände wie namentlich die Dauer der Schulzeit, das dabei er-
reichte Niveau und das Resultat eines allfälligen Schulabschlusses be-
rücksichtigt werden müssten (BGE 123 II 125 E. 4b S. 130).
Vorliegend ist aufgrund der Akten davon auszugehen, dass die Assimi-
lierung der vier Kinder weit fortgeschritten ist und sich unterdessen ei-
ne Adaptation an tragende Vorstellungen der schweizerischen Kultur
und Lebensweise vollzogen hat. Hinweise, wonach die Eltern eine der-
artige Entwicklung zu verhindern versucht hätten, sind nicht aktenkun-
dig. Gerade der Besuch der Schule über einen Zeitraum von bis zu
sechs Jahren hinweg, die natürliche Interaktion mit Klassenkameradin-
nen und -kameraden sowie das kontinuierliche Erlernen der (schwei-
zer-)deutschen Sprache dürften eine weitreichende Anpassung an die
schweizerische Lebensweise bewirkt haben, so dass die abrupte Tren-
nung vom gewohnten Umfeld sich zwangsläufig als Hypothek für ihre
individuelle Entwicklung auswirken würde. Auch angesichts der – wei-
terhin beträchtlichen – kulturellen Differenzen zwischen der Schweiz
und Kosovo wäre ihre (Re-)Integration massiv erschwert. So dürfte der
Umgang mit den in der Heimat verbreiteten sozio-kulturellen Gepflo-
genheiten komplett in den Hintergrund getreten sein, sofern eine ent-
sprechende Prägung in den ersten Lebensjahren im Kosovo oder
durch Übernahme von den Eltern befolgter Verhaltensregeln in der
Schweiz überhaupt stattgefunden hat. Zudem fehlen den Kindern jene
– namentlich schriftlichen – Kenntnisse ihrer Muttersprache, welche für
eine erfolgreiche Eingliederung ins Schulsystem respektive für die be-
rufliche Aus- und Weiterbildung in der Heimat vorauszusetzen wären.
Es besteht bei dieser Sachlage für die vier Kinder die erhebliche Ge-
fahr, dass die mit einem Vollzug der Wegweisung verbundene Entwur-
zelung aus dem gewachsenen sozialen Umfeld in der Schweiz einer-
seits und die sich gleichzeitig abzeichnende Problematik einer
(Re-)Integration in die ihnen weitgehend fremde respektive fremdge-
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wordene Kultur und Umgebung andererseits, wo sie darüber hinaus
als Angehörige einer Minderheit mit Diskriminierung konfrontiert wä-
ren, zu starken Belastungen in ihrer jugendlichen Entwicklung führen
würden, die mit dem Schutzanliegen des Kindeswohls nicht vereinbar
wären (vgl. BVGE 2009/51 E. 5.8.2 S. 753, BVGE 2009/28 E. 9.3.4
S. 368 f.; EMARK 2005 Nr. 6 E. 7.1 S. 58 f.).
4.3 Im Rahmen einer Gesamtwürdigung der genannten Aspekte und
unter Berücksichtigung des Grundsatzes der Einheit der Familie (vgl.
Art. 44 Abs. 1 AsylG in fine; EMARK 1998 Nr. 31 E. S. 258,
EMARK 1996 Nr. 18 E. 14e S. 189 f., EMARK 1995 Nr. 24 E. 11
S. 230 ff.) gelangt das Bundesverwaltungsgericht zum Schluss, dass
der Vollzug der Wegweisung gegenüber den Kindern E._______,
F._______, G._______ und H._______ sowie den – zu ihrer Erziehung
berechtigten – Eltern zum heutigen Zeitpunkt als nicht zumutbar zu er-
achten ist. Dabei kommt dem Kindeswohl ein zentrales Gewicht zu,
wobei die übrigen Elemente (Diskriminierung der Ägypter und deren
wirtschaftliche Existenzbedingungen im Kosovo) eine verschärfende
Rolle spielen. Die allgemeinen Lebensbedingungen der Volksgruppe
der Ägypter wie auch der verwandten ethnischen Minderheiten der Ro-
ma im Kosovo haben sich bis heute noch nicht wesentlich verbessert.
Zwar wurden diese Minderheiten in letzter Zeit nicht mehr Opfer gene-
reller direkter Gewaltakte, jedoch sind sie nach wie vor schwerwiegen-
den Diskriminierungen in den Bereichen der sozialen Fürsorge, der
Schulbildung, der Gesundheitsversorgung, des Wohnens und der Be-
schäftigung ausgesetzt (vgl. SCHWEIZERISCHE FLÜCHTLINGSHILFE
[SFH]/RAINER MATTERN, Kosovo. Update: Aktuelle Entwicklungen, Bern
2008, S. 19; SFH, Asylsuchende Roma aus Kosovo, Bern 2008, S. 2;
SFH/RAINER MATTERN, Kosovo: Zur Rückführung von Roma, Bern 2009,
insb. S. 13 ff.). Abgesehen davon, dass die Beschwerdeführenden im
Kosovo nur über ein sehr beschränktes familiäres Netz verfügen (vgl.
E. 4.1.3), ist es angesichts der unter den Ashkali, Roma und soge-
nannten Ägyptern herrschenden enormen Arbeitslosigkeitsquote von
gegen 98% als unwahrscheinlich zu bezeichnen, dass der Ehemann
und die älteren Kinder im Heimatland eine Arbeitsstelle fänden, die es
ermöglichen würden, die Existenz der achtköpfigen Familie zu sichern.
Im Zusammenhang mit dem Kindeswohl ist ausserdem angesichts der
entsprechenden Diskriminierung als fraglich zu bezeichnen, ob die
Kinder der Beschwerdeführenden Zugang zu angemessener schuli-
scher Bildung hätten beziehungsweise ihre in der Schweiz begonnene
Ausbildung weiterführen könnten.
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4.4 Auf die heute volljährigen Töchter, C._______ und D._______, ist
die KRK nicht anwendbar. Da aufgrund der Akten bei einer Rückkehr
ins Heimatland bei ihnen keine Gefährdung an Leib und Leben mehr
ersichtlich ist, käme eine vorläufige Aufnahme grundsätzlich nicht
mehr in Betracht. Im Weiteren ist festzustellen, dass bereits mit der auf
den 1. Januar 2007 teilweise in Kraft gesetzten Revision des Asylge-
setzes vom 16. Dezember 2005 die bisherigen asylrechtlichen Bestim-
mungen betreffend die vorläufige Aufnahme im Falle des Vorliegens ei-
ner schwerwiegenden persönlichen Notlage (Art. 44 Abs. 3-5 aAsylG)
aufgehoben wurden, weshalb eine vorläufige Aufnahme von
C._______ und D._______ im Rahmen des Beschwerdeverfahrens we-
gen einer schwerwiegenden persönlichen Notlage nicht (mehr) in Be-
tracht fällt. Nach geltendem Recht ist es nunmehr dem Kanton vorbe-
halten, mit Zustimmung des Bundesamtes einer ihm nach Gesetz zu-
gewiesenen Person auf deren Gesuch hin eine Aufenthaltsbewilligung
zu erteilen, wenn wegen der fortgeschrittenen Integration ein schwer-
wiegender persönlicher Härtefall vorliegt (Art. 14 Abs. 2 Bst. c AsylG).
Das Bundesverwaltungsgericht trägt jedoch der besonderen Situation
der Angehörigen der Minderheiten dadurch Rechnung, dass es die Be-
urteilung der Zumutbarkeit des Vollzugs nach den Regeln der Indivi-
dualprüfung vornimmt, wobei eine Unzumutbarkeit anzunehmen ist,
wenn sich aus der persönlichen Situation ein zusätzliches – das heisst
über die schwierige Alltagslage der Minderheiten hinausgehendes –
individuelles Gefährdungsindiz ergibt. Zusätzliche Indizien können sich
zum Beispiel aus dem fehlenden Beziehungsnetz, der beruflichen oder
familiären Situation oder wegen gesundheitlicher Schwierigkeiten er-
geben (vgl. EMARK 2002 Nr. 22 E. 4d S. 179 f.).
Demzufolge ist zu berücksichtigen, dass C._______ bei der Einreise in
die Schweiz siebzehnjährig war, sich erfolgreich integrierte und ein
einjähriges Pflegepraktikum in einem Alterszentrum absolvierte. Seit
mehreren Jahren arbeitet C._______ heute als Pflegehelferin im psy-
chiatrischen Pflegeheim .... in ... . D._______ ist im Alter von fünfzehn
in die Schweiz gereist, und hat ihrerseits mit einer Lehre als Detailhan-
delsassistentin bei ... erfolgreich den Schritt in die Erwerbstätigkeit ge-
schafft. Beide jungen Frauen haben sich offenbar in sprachlicher wie
sozialer Hinsicht gut in die hiesigen Verhältnisse integriert. Zudem ist
zu beachten, dass sie einen Grossteil ihrer prägenden Jugendjahre in
der Schweiz verbracht haben. Demgegenüber ist bei C._______ und
D._______ nicht davon auszugehen, dass sie eine enge Beziehung zu
ihrem Heimatstaat aufweisen. Zufolge ihrer über sechsjährigen Lan-
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desabwesenheit müssten sie bei einer Rückkehr in ein ihnen weitge-
hend fremd gewordenes Land mit existenzgefährdenden Reintegra-
tionsschwierigkeiten rechnen. Die Rückkehr müsste ohne ihre Familie
erfolgen und im Heimatland befindet sich einzig die Familie einer Cou-
sine des Vaters. Hinzu kommt, dass sie als alleinstehende junge Frau-
en in eine Gesellschaft zurückkehren müssten, die nach wie vor von
patriarchalen Strukturen geprägt ist. Auf die Hilfe eines ihnen naheste-
hendes männliches Familienmitgliedes vor Ort könnten sie sich nicht
stützen. Eine Rückkehr unter diesen Bedingungen ist insgesamt nicht
zumutbar.
4.5 Der Wegweisungsvollzug der Beschwerdeführenden erweist sich
demzufolge insbesondere aufgrund einer Würdigung der Gesamtum-
stände als unzumutbar im Sinne von Art. 83 Abs. 4 AuG. Nachdem
sich aus den Akten keine Hinweise auf das Vorliegen von Ausschluss-
gründen im Sinne von Art. 83 Abs. 7 AuG ergeben, sind die Vorausset-
zungen für die Anordnung der vorläufigen Aufnahme weiterhin erfüllt.
5.
Aus dem Erwogenen ergibt sich, dass die Verfügung vom 12. Dezem-
ber 2007 in Gutheissung der Beschwerde aufzuheben ist, wodurch die
mit Verfügung vom 4. April 2006 angeordnete vorläufige Aufnahme
weiterhin wirksam bleibt.
6.
6.1 Mit Blick auf die Kostenverlegung ist dem Gesagten zufolge von
einem vollständigen Obsiegen der Beschwerdeführenden auszugehen.
Diesem Verfahrensausgang entsprechend sind den Beschwerdefüh-
renden keine Kosten aufzuerlegen (vgl. Art. 63 Abs. 1 VwVG). Das Ge-
such um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne von
Art. 65 Abs. 1 VwVG ist damit als gegenstandslos zu betrachten und
der einbezahlte Kostenvorschuss ist zurückzuerstatten.
6.2 Den Beschwerdeführenden ist – als vollständig obsiegender Par-
tei – für die ihnen im Beschwerdeverfahren erwachsenen notwendigen
Kosten eine Parteientschädigung zuzusprechen (Art. 64 Abs. 1 VwVG,
Art. 16 Abs. 1 Bst. a VGG i.V.m. Art. 7 Abs. 1 des Reglements vom
21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bun-
desverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Die Beschwerdefüh-
renden haben ihre Rechtsbegehren unter Entschädigungsfolge ge-
stellt, im Verlauf des Verfahrens jedoch darauf verzichtet, eine Kosten-
note ihres Vertreters vorzulegen (Art. 14 Abs. 1 VGKE). Auf die Einfor-
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derung einer solchen kann verzichtet werden, zumal sich der notwen-
dige Zeitaufwand mit hinreichender Genauigkeit abschätzen lässt
(Art. 9 Abs. 1 Bst. a, Art. 10 Abs. 1 und Art. 14 Abs. 2 Satz 2 VGKE).
Die Entschädigung ist deshalb aufgrund der Akten festzusetzen und
auf insgesamt Fr. 1'400.– zu bemessen (Art. 10 Abs. 2 VGKE).
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird gutgeheissen.
2.
Die Verfügung des BFM vom 12. Dezember 2007 wird aufgehoben.
3.
Es werden keine Verfahrenskosten erhoben und der am 28. Januar
2008 eingezahlte Kostenvorschuss in der Höhe von Fr. 600.– wird un-
ter Vorbehalt allfälliger Verrechnungsansprüche zurückerstattet.
4.
Das BFM wird angewiesen, den Beschwerdeführenden eine Parteient-
schädigung von Fr. 1'400.– auszurichten.
5.
Dieses Urteil geht an:
- die Rechtsvertretung der Beschwerdeführenden (Einschreiben;
Beilage: Formular für Zahladresse und Antwortcouvert)
- das BFM, Abteilung Aufenthalt, mit den Akten Ref.-Nr. N ______ (per
Kurier; in Kopie)
- ...
Die vorsitzende Richterin: Der Gerichtsschreiber:
Nina Spälti Giannakitsas Lorenz Mauerhofer
Versand:
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