B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung IV
D-309/2017
Ur t e i l vom 2 8 . F e b r u a r 2 0 1 8
Besetzung
Richter Simon Thurnheer (Vorsitz),
Richterin Andrea Berger-Fehr, Richterin Mia Fuchs,
Gerichtsschreiberin Irina Wyss.
Parteien
A._______, geboren am (…),
und deren Sohn
B._______, geboren am (…),
Russland,
beide vertreten durch lic. iur. Monika Böckle,
HEKS Rechtsberatungsstelle für Asylsuchende SG/AI/AR,
Beschwerdeführende,
gegen
Staatssekretariat für Migration (SEM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Asyl und Wegweisung;
Verfügung des SEM vom 14. Dezember 2016 / N (…).
D-309/2017
Seite 2
Sachverhalt:
A.
Die Beschwerdeführerin und ihr Sohn reisten ihren Angaben zufolge am
5. Dezember 2014 von Italien her in die Schweiz ein und suchten am
8. Dezember 2014 um Asyl nach. Am 12. Dezember 2014 befragte das
Bundesamt für Migration (BFM; heute: SEM) die Beschwerdeführerin und
ihren Sohn zur Person und gewährte ihnen das rechtliche Gehör zu einem
allfälligen Nichteintreten und einer Wegweisung nach Lettland, den Nieder-
landen oder Italien.
B.
Mit Verfügung vom 28. Januar 2015 trat das SEM auf die Asylgesuche der
Beschwerdeführenden nicht ein und verfügte die Wegweisung nach Italien.
C.
Mit Eingabe vom 13. Februar 2015 erhoben die Beschwerdeführenden ge-
gen diesen Entscheid Beschwerde.
D.
Mit Verfügung vom 4. Juni 2015 zog das SEM seine Verfügung vom 28. Ja-
nuar 2015 im Rahmen des Schriftenwechsels in Wiedererwägung und
nahm das Dublin-Verfahren wieder auf.
E.
Mit Urteil D-952/2015 vom 9. Juni 2015 schrieb das Bundesverwaltungs-
gericht das Verfahren als gegenstandslos geworden ab.
F.
Am 26. August 2015 entschied das SEM, die Asylgesuche der Beschwer-
deführenden in der Schweiz zu prüfen.
G.
Am 20. Oktober 2015 fanden die vertieften Anhörungen der Beschwerde-
führenden und am 26. Oktober 2016 die ergänzende Anhörung der Be-
schwerdeführerin statt.
Anlässlich der Anhörungen führte die Beschwerdeführerin aus, dass sie
aufgrund ihrer sexuellen Orientierung in ihrem Heimatstaat bedroht und
behelligt worden sei. Es sei zu verschiedenen Vorfällen gekommen. Bis zu
ihrer Ausreise habe sie in C._______ gelebt, wo sie von ihrem Umfeld auf
subtile Art und Weise wiederholt diskriminiert worden sei. Sie habe mit
D-309/2017
Seite 3
Frauen zusammengelebt, mit welchen sie eine homosexuelle Beziehung
geführt habe. Im einen Fall sei es wegen der Beziehung zu massiven Ge-
waltanwendungen seitens der Mutter ihrer Partnerin gekommen. Sie selbst
sei von allen Seiten kritisiert worden. Die Personen in ihrem Umfeld ver-
stünden nicht, was es bedeute, homosexuell zu sein. Zu Neujahr 2013 sei
sie von unbekannten Tätern entführt und wegen ihrer sexuellen Orientie-
rung vergewaltigt worden mit dem Ziel, ihre Homosexualität „medizinisch
zu kurieren“. Diesen Übergriff habe sie den Behörden nicht gemeldet. Im
Jahr 2013 habe sie einen Telefonanruf erhalten mit der Aufforderung, Russ-
land zu verlassen. Im Herbst 2013 sei dann absichtlich ihr parkiertes Auto
zerstört worden, was als Autounfall dargestellt worden sei, wobei niemand
an einen gewöhnlichen Autounfall geglaubt habe. Sie sei davon überzeugt,
dass ein Angriff auf ihre Person beabsichtigt gewesen sei, da sie gewöhn-
lich jeweils um diese Uhrzeit in ihrem Auto gesessen habe. Schliesslich sei
es zu Schwierigkeiten in der Schule mit ihrem Sohn gekommen, dessen
schulische Leistungen immer schlechter geworden seien. Die Sozial-
dienste hätten darauf angefangen, sich für ihn zu interessieren. Deswegen
habe sie Bescheinigungen erbringen müssen, dass ihr Sohn aus einer in-
takten Familie stamme. Ab Herbst 2013 sei sie schliesslich nicht mehr aus
dem Haus gegangen und habe sich völlig isoliert.
Der Beschwerdeführer machte keine eigenen Vorbringen geltend.
H.
Am 14. Dezember 2015 reichten die Beschwerdeführenden ein Arztzeug-
nis von Dott.ssa D._______ vom 16. Oktober 2014 zu den Akten.
I.
Mit Verfügung vom 14. Dezember 2016 (eröffnet am 15. Dezember 2016)
stellte das SEM fest, die Beschwerdeführenden erfüllten die Flüchtlingsei-
genschaft nicht, lehnte ihre Asylgesuche ab, wies sie aus der Schweiz weg
und beauftragte den zuständigen Kanton mit dem Vollzug der Wegwei-
sung.
J.
Mit Eingabe vom 16. Januar 2017 erhoben die Beschwerdeführenden
durch ihre Rechtsvertreterin beim Bundesverwaltungsgericht gegen diese
Verfügung Beschwerde und beantragten, die vorinstanzliche Verfügung sei
aufzuheben, es sei ihre Flüchtlingseigenschaft festzustellen und ihnen Asyl
zu gewähren, eventualiter sei der Vollzug der Wegweisung wegen Unzu-
D-309/2017
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mutbarkeit auszusetzen und die vorläufige Aufnahme zu gewähren, sube-
ventualiter sei die Sache zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzu-
weisen. In prozessualer Hinsicht beantragten die Beschwerdeführenden
die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege, den Verzicht auf die Er-
hebung eines Kostenvorschusses sowie die Beiordnung ihrer Rechtsver-
treterin als amtlichen Rechtsbeistand.
Als Beweismittel reichten die Beschwerdeführenden zwei gedruckte Fotos
eines Hauses und einen Bericht des „US Department of State“ vom 13. Ap-
ril 2016 zu den Akten.
K.
Mit Schreiben vom 19. Januar 2017 bestätigte das Bundesverwaltungsge-
richt den Eingang der Beschwerde.
L.
Am 20. Januar 2017 ging beim Bundesverwaltungsgericht eine Kurzstel-
lungnahme der Amnesty International vom 17. Januar 2017 zur Situation
der Beschwerdeführerin in der russischen Föderation ein.
M.
Mit Zwischenverfügung vom 26. Januar 2017 hiess das Bundesverwal-
tungsgericht die Gesuche um unentgeltliche Rechtspflege und Rechtsver-
beiständung teilweise gut und ordnete den Beschwerdeführenden im Um-
fang des Wegweisungsvollzugspunktes ihre Rechtsvertreterin als amtli-
chen Rechtsbeistand bei. Im Asylpunkt und den Rückweisungsantrag be-
treffend wies das Bundesverwaltungsgericht die Gesuche um unentgeltli-
che Rechtspflege und unentgeltliche Rechtsverbeiständung ab und erhob
einen Kostenvorschuss. Ausserdem forderte es die Beschwerdeführerin
auf, innert Frist aktuelle ärztliche Berichte sowie eine Erklärung über die
Entbindung der ärztlichen Schweigepflicht gegenüber den Asylbehörden
einzureichen.
N.
Am 30. Januar 2017 ging beim Bundesverwaltungsgericht die verlangte
Entbindung von der ärztlichen Schweigepflicht ein. Der Kostenvorschuss
wurde fristgerecht am 10. Februar 2017 geleistet.
O.
Mit Eingabe vom 27. Februar 2017 beantragten die Beschwerdeführenden
eine Fristerstreckung hinsichtlich der Einreichung aktueller Arztberichte
D-309/2017
Seite 5
und teilten dem Bundesverwaltungsgericht mit, dass sich der Beschwerde-
führer aufgrund eines Suizidversuches stationär in einer psychiatrischen
Klinik befinde.
P.
Am 15. März 2017 übermittelte das SEM dem Bundesverwaltungsgericht
einen Arztbericht betreffend den Beschwerdeführer der Klinik E._______
vom 9. März 2017.
Q.
Mit Instruktionsverfügung vom 21. April 2017 gab das Bundesverwaltungs-
gericht der Vorinstanz Gelegenheit, eine Vernehmlassung einzureichen
und sich insbesondere zur Situation des Beschwerdeführers gemäss dem
Arztbericht vom 9. März 2017 zu äussern.
R.
Mit Vernehmlassung vom 1. Mai 2017 hielt das SEM an seinen bisherigen
Ausführungen fest.
S.
Mit Instruktionsverfügung vom 5. Mai 2017 gab das Bundesverwaltungs-
gericht den Beschwerdeführenden Gelegenheit zur Replik.
T.
Mit Eingabe vom 11. Mai 2017 replizierten die Beschwerdeführenden.
U.
Mit Instruktionsverfügung vom 18. Mai 2017 erhielt die Vorinstanz Gele-
genheit, eine Duplik einzureichen.
V.
Mit Eingabe vom 24. Mai 2017 reichten die Beschwerdeführenden einen
Arztbericht von Dr. med. F._______ vom 22. Mai 2017 die Beschwerdefüh-
rerin betreffend sowie eine Ernennungsurkunde betreffend die Einsetzung
eines Beistands für den Beschwerdeführer vom 17. März 2017 zu den Ak-
ten.
W.
Nach erstreckter Frist reichte das SEM eine Duplik vom 21. Juni 2017 ein.
Mit Instruktionsverfügung vom 23. Juni 2017 gab das Bundesverwaltungs-
gericht den Beschwerdeführenden Gelegenheit, eine Triplik einzureichen.
D-309/2017
Seite 6
X.
Am 10. Juli 2017 reichten die Beschwerdeführenden eine Triplik ein und
informierten das Gericht darüber, dass die Beschwerdeführerin einen Ver-
kehrsunfall erlitten habe.
Y.
Mit Eingabe, datiert vom 10. Juli 2017 (recte: wohl 10. Januar 2018; Ein-
gang beim Bundesverwaltungsgericht am 11. Januar 2018), reichten die
Beschwerdeführenden einen Arztbericht der (...) vom 22. Dezember 2017
den Beschwerdeführer betreffend zu den Akten.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Be-
schwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den
Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesver-
waltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne
von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher
zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entschei-
det auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Auslie-
ferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Per-
son Schutz sucht (Art. 105 AsylG [SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG).
Eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG liegt nicht
vor, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet.
1.2 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Die Beschwer-
deführerin und ihr Sohn haben am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenom-
men, sind durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und haben
ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Ände-
rung. Sie sind daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105
und 108 Abs. 1 AsylG; Art. 37 VGG i.V.m. Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52
Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten.
2.
Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen
richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Aus-
länderrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).
D-309/2017
Seite 7
3.
3.1 Vorweg sind die formellen Rügen zu prüfen, da deren Gutheissung ge-
eignet wäre, eine Kassation der vorinstanzlichen Verfügung zu bewirken.
3.2 Die Beschwerdeführenden machen geltend, dass die Vorinstanz bei
der Beurteilung des unerträglichen Drucks gravierende Ereignisse wie die
Vergewaltigung, den Unfall oder den Anruf ausser Acht gelassen habe. Ein
solcher Druck bilde sich jedoch gerade durch die Gesamtheit der eingetre-
tenen Ereignisse. Ebenfalls habe die Vorinstanz die frauenspezifischen
Fluchtgründe nicht geprüft.
3.3 Der in Art. 29 Abs. 2 BV verankerte Anspruch auf rechtliches Gehör,
welcher in den Art. 29 ff. VwVG konkretisiert wird, dient einerseits der Auf-
klärung des Sachverhalts, andererseits stellt er ein persönlichkeitsbezoge-
nes Mitwirkungsrecht der Partei dar. Der Anspruch auf rechtliches Gehör
verlangt, dass die verfügende Behörde die Vorbringen des Betroffenen tat-
sächlich hört, sorgfältig und ernsthaft prüft und in der Entscheidfindung be-
rücksichtigt, was sich entsprechend in der Entscheidbegründung nieder-
schlagen muss. Die Begründung ist so abzufassen, dass der Betroffene
den Entscheid gegebenenfalls sachgerecht anfechten kann, was nur der
Fall ist, wenn sich sowohl der Betroffene als auch die Rechtsmittelinstanz
über die Tragweite des Entscheides ein Bild machen können (vgl. LORENZ
KNEUBÜHLER, in: Auer/Müller/Schindler [Hrsg.], Kommentar zum Bundes-
gesetz über das VwVG, 2008, N. 6 ff. zu Art. 35; BVGE 2007/30 E. 5.6).
Dabei muss sich die verfügende Behörde nicht ausdrücklich mit jeder tat-
beständlichen Behauptung und jedem rechtlichen Einwand auseinander-
setzen, sondern kann sich auf die wesentlichen Gesichtspunkte beschrän-
ken. Die Behörde hat allerdings wenigstens die Überlegungen kurz anzu-
führen, von denen sie sich leiten liess und auf welche sie ihren Entscheid
stützt. Die Begründungsdichte richtet sich nach dem Verfügungsgegen-
stand, den Verfahrensumständen und den Interessen des Betroffenen, wo-
bei bei schwerwiegenden Eingriffen in die rechtlich geschützten Interessen
des Betroffenen – und um solche geht es bei den Fragen von Flüchtlings-
eigenschaft und Asyl – eine sorgfältige Begründung verlangt wird (BVGE
2008/47 E. 3.2; Entscheide und Mitteilungen der Schweizerische Asylre-
kurskommission [EMARK] 2006 Nr. 24 E. 5.1).
3.4 Die Beschwerdeführenden rügen, dass die Vorinstanz bei der Beurtei-
lung, ob die Beschwerdeführerin ernsthafte Nachteile gemäss Art. 3 Abs. 2
AsylG in Form von Massnahmen, welche einen unerträglichen psychi-
schen Druck bewirken, erlitten habe, nicht alle Tatsachen berücksichtigt
D-309/2017
Seite 8
habe. Diesbezüglich ist festzustellen, dass die Vorinstanz die von den Be-
schwerdeführenden geltend gemachten Fluchtgründe in ihrer Verfügung
vollständig aufgeführt hat. Die Argumentation der Beschwerdeführenden
erscheint auf den ersten Blick trotzdem nachvollziehbar: So ist bei der Be-
urteilung, ob eine Person asylrechtlich relevante Nachteile im Sinne des
Asylgesetzes erlitten hat, notwendig, dass sämtliche Umstände berück-
sichtigt werden. Diese Notwendigkeit ist denn auch explizit in den Leitlinien
des SEM festgehalten (vgl. Handbuch Asyl und Rückkehr, D5, 2.1 Der Be-
griff „Ernsthafte Nachteile“,
asylverfahren/handbuch_asylverfahren.html, abgerufen am 21. November
2017): „Zu beachten ist, dass Eingriffe, die je für sich genommen zu wenig
intensiv sind, zur Asylgewährung führen können, wenn sie kombiniert auf-
treten (…). Die einzelnen Massnahmen gegen eine asylsuchende Person
dürfen deshalb nicht voneinander losgelöst betrachtet werden, um sie je
einzeln zu widerlegen. Sie sind vielmehr in ein Gesamtbild der Vorbringen
des Asylsuchenden einzuordnen, damit das Gesuch als Ganzes beurteilt
werden kann“. Die Vorinstanz hingegen hat die vorgebrachten Flucht-
gründe schematisch für sich und nicht in einem Gesamtkontext bewertet.
Allerdings hat diese Vorgehensweise weder Auswirkungen auf das Ergeb-
nis der Beurteilung der Vorbringen (vgl. unten E. 6.3 ff.) noch ist darin eine
Verletzung des rechtlichen Gehörs zu erkennen. Eine solche läge dann vor,
wenn zentrale Fluchtgründe in einem Entscheid der Behörde überhaupt
nicht berücksichtigt worden wären. Da die Vorinstanz jedoch – zwar nicht
im richtigen Kontext, aber immerhin – sämtliche Vorbringen der Beschwer-
deführenden erwogen und bei der Entscheidfindung berücksichtigt hat, ist
davon auszugehen, dass es den Beschwerdeführenden dennoch möglich
war, sich über die Tragweite des Entscheides ein Bild zu machen und den
Entscheid sachgerecht anzufechten. Eine Verletzung der Begründungs-
pflicht ist somit nicht zu erkennen.
3.5 Dasselbe muss folglich für die Rüge gelten, die Vorinstanz habe die
frauenspezifischen Fluchtgründe nicht geprüft. So sind in der vorinstanzli-
chen Verfügung auch sämtliche vorgebrachten Erlebnisse, welche thema-
tisch zu den frauenspezifischen Fluchtgründen gemäss Art. 3 Abs. 2 AsylG
gehören (sexuelle Orientierung, die Vergewaltigung, der Autounfall, die
Diskriminierung durch Bekannte aufgrund der sexuellen Orientierung) auf-
geführt und in der Entscheidung des SEM berücksichtigt worden, womit die
Vorinstanz auch damit, dass die Vorbringen nicht unter dem Titel der frau-
enspezifischen Fluchtgründe geprüft wurden, seine Begründungspflicht
nicht verletzt hat.
D-309/2017
Seite 9
3.6 Auch das Vorbringen, die Vorinstanz bezweifle die Glaubhaftigkeit der
Beschwerdeführenden pauschal, ohne darzulegen, auf welche Berichte
sich diese Aussagen bezögen, und die fehlende Glaubhaftigkeit sei im Ein-
zelnen darzulegen, da ansonsten die Begründungspflicht verletzt sei, geht
fehl. Die Vorinstanz begründete ihre ablehnende Verfügung nicht mit der
fehlenden Glaubhaftigkeit, sondern mit der fehlenden asylrechtlichen Re-
levanz der Vorbringen, womit sich Ausführungen zur Glaubhaftigkeit im
Lichte der Begründungspflicht erübrigten.
3.7 Schliesslich liegen entgegen den Ausführungen in der Beschwerde
keine Hinweise dafür vor, dass die Vorinstanz in ihrer Verfügung nicht neut-
ral und wertungsfrei vorgegangen oder bei der Bewertung der Vorbringen
voreingenommen gewesen wäre. Jedenfalls kann von der Formulierung,
die Beschwerdeführerin habe mit ihren Partnerinnen „teilweise sogar in ei-
nem Haushalt zusammengelebt“ nicht auf eine einseitige Beurteilung der
Vorbringen geschlossen werden. Die betreffende Rüge ist somit unbegrün-
det.
3.8 Nach dem Gesagten genügt die vorinstanzliche Verfügung den Anfor-
derungen an das rechtliche Gehör und ist in formeller Hinsicht nicht zu be-
anstanden. Der Rückweisungsantrag ist abzuweisen.
4.
4.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grund-
sätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im
Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationali-
tät, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer
politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder be-
gründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3
Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung
des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen
unerträglichen psychischen Druck bewirken. Den frauenspezifischen
Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen (Art. 3 Abs. 2 AsylG).
4.2 Die in Art. 3 AsylG definierte Flüchtlingseigenschaft erfüllt eine asylsu-
chende Person nach Lehre und Rechtsprechung dann, wenn sie Nachteile
von bestimmter Intensität erlitten hat oder solche mit beachtlicher Wahr-
scheinlichkeit und in absehbarer Zukunft begründeterweise befürchten
muss, welche ihr gezielt und aufgrund bestimmter Verfolgungsmotive
durch Organe des Heimatstaates oder durch nichtstaatliche Akteure zuge-
fügt worden sind beziehungsweise zugefügt zu werden drohen (vgl. BVGE
D-309/2017
Seite 10
2008/4 E. 5.2 m.w.H.). Aufgrund der Subsidiarität des flüchtlingsrechtlichen
Schutzes setzt die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft ausserdem vo-
raus, dass die betroffene Person in ihrem Heimatland keinen ausreichen-
den Schutz finden kann (vgl. BVGE 2008/12 E. 7.2.6.2 m.w.H).
Bei der Beurteilung, ob erlittene Eingriffe intensiv genug sind, ist zu berück-
sichtigen, dass mehrere Eingriffe in die in Art. 3 AsylG genannten Rechts-
güter, die zwar für sich allein die nötige Intensität nicht erreichen, insge-
samt betrachtet das Mass des Erträglichen überschreiten und zu einem
unerträglichen psychischen Druck führen können, der für die betroffene
Person ein weiteres Verbleiben im Heimatland verunmöglicht (vgl. oben
E. 3.4). Dabei ist zu beachten, dass der geltend gemachte psychische
Druck objektiv gesehen nachvollziehbar sein muss.
Eine Verfolgung ist asylbeachtlich, wenn sie vom Staat ausgeht; nichtstaat-
liche Verfolgung ist dagegen nur dann asylbeachtlich, wenn der Staat zur
Verfolgung anregt oder sich in anderer Weise zurechnen lassen muss oder
er nicht in der Lage ist, vor Verfolgung ausreichend Schutz zu bieten (vgl.
BVGE 2011/51 E. 7.1).
4.3 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen
oder zumindest glaubhaft machen. Sie ist glaubhaft gemacht, wenn die Be-
hörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gege-
ben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen
Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsa-
chen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte
Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG).
5.
5.1 Das SEM begründete seine Verfügung mit der fehlenden Asylrelevanz
der Vorbringen der Beschwerdeführerin. Ihre Schilderungen würden nicht
darauf hindeuten, dass sie aufgrund dessen, dass sie ihre Homosexualität
in Russland nicht frei habe ausleben können, und wegen der von ihren
Bekannten gemachten subtilen Äusserungen ihre sexuelle Orientierung
betreffend unter einem unerträglichen psychischen Druck gelitten habe. Es
könne angenommen werden, dass die Beschwerdeführerin diesfalls ver-
sucht hätte, sich von ihrem Umfeld loszusagen, um den Sticheleien zu ent-
gehen. Die Kontakterhaltung zu ihrem Freundeskreis in Russland vermittle
jedoch nicht den Eindruck, diese Freunde würden einen erheblichen Druck
auf sie ausüben. Aufgrund des fehlenden unerträglichen Drucks sei davon
D-309/2017
Seite 11
auszugehen, dass der Beschwerdeführerin in Russland ein menschenwür-
diges Leben möglich sei. Gemäss ihren eigenen Aussagen habe sie zudem
mit ihren Partnerinnen stets normale Beziehungen führen können und teil-
weise sogar mit ihnen in einem Haushalt zusammengelebt. Auch sei die
Beschwerdeführerin ihren Aussagen zufolge nie öffentlich diskriminiert
worden. Die Vergewaltigung im Januar 2013 durch unbekannte Personen
vermöge ebenfalls keine Asylrelevanz zu entfalten. Einerseits handle es
sich dabei nicht um eine Verfolgung von staatlicher Seite, sondern um ei-
nen Überfall Dritter, weshalb sich die Beschwerdeführerin an die heimatli-
chen Behörden hätte wenden können, welche im Falle von sexuellen Über-
griffen schutzfähig seien. Andererseits stehe dieser Vorfall in keinem zeitli-
chen Kausalzusammenhang zu ihrer Ausreise. Der Vorfall habe dreizehn
Monate vor ihrer Ausreise aus Russland stattgefunden. Schliesslich sei be-
treffend den geltend gemachten Unfall mit ihrem Auto ebenfalls auf die
Möglichkeit der Inanspruchnahme von staatlichem Schutz zu verweisen.
Dass die Polizei den Fall untersucht habe und zum Schluss gekommen sei,
dass womöglich ein Drogensüchtiger den Unfall verursacht habe, deute
darauf hin, dass die staatlichen Stellen sowohl willig, den Fall zu untersu-
chen, als auch fähig gewesen seien, den Schuldigen zu identifizieren. Der
subjektiven Interpretation, dass es sich um einen inszenierten Unfall und
um einen gezielten Angriff auf ihre Person gehandelt habe, könne aufgrund
fehlender Anhaltspunkte nicht gefolgt werden. Die Beschwerdeführerin
hätte sich zudem den vorgebrachten Nachteilen durch einen Wegzug in
einen anderen Teil ihres Heimatstaates entziehen können, da es sich bei
den Nachteilen um lokal oder regional beschränkte Verfolgungsmassnah-
men gehandelt habe. So hätte sie beispielsweise nach Moskau umziehen
können. Aufgrund dieser innerstaatlichen Aufenthaltsalternative sei sie
nicht auf den Schutz der Schweiz angewiesen. Schliesslich sei auch ihre
Furcht, aufgrund der neuen gesetzlichen Grundlage betreffend das Verbot
homosexueller Propaganda in absehbarer Zukunft in Russland von staatli-
cher Seite verfolgt zu werden, als unbegründet einzustufen. Das Interesse
der Sozialdienste für ihren Sohn könne ebenso auf die angeblich sich ver-
schlechterten Schulleistungen zurückgeführt werden und müsse nicht
zwingend mit ihrer sexuellen Orientierung zusammenhängen.
Aufgrund der fehlenden Asylrelevanz der Vorbringen müssten diese nicht
auf ihre Glaubhaftigkeit überprüft werden, obwohl diesbezüglich aufgrund
ihrer Aussagen, welche oftmals unklar, vage, wenig substantiiert und kaum
nachvollziehbar ausgefallen seien und welche sie teilweise auch verwei-
gert habe, gewisse Zweifel bestünden.
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Seite 12
5.2 Die Beschwerdeführenden setzen diesen Ausführungen in ihrer Be-
schwerde entgegen, dass das Argument der Vorinstanz, die Beschwerde-
führerin habe stets mit ihren Partnerinnen normale Beziehungen führen
und teilweise sogar in einem Haushalt mit ihnen zusammenleben können,
weshalb kein unerträglicher psychischer Druck vorgelegen habe, nicht
stringent sei und den Gesetzen der Logik widerspreche. Dass sie sich nicht
genügend habe ausleben können, habe sie überhaupt nie geltend ge-
macht. Vielmehr habe sie sich nie offiziell „geoutet“. Schwerer wiege je-
doch, dass die Vorinstanz bei dieser Beurteilung des fehlenden unerträgli-
chen Drucks gravierende Ereignisse wie die Vergewaltigung, den Unfall
oder den Anruf ausser Acht gelassen habe. Ein solcher Druck bilde sich
jedoch gerade durch die Gesamtheit der eingetretenen Ereignisse. Somit
sei für die Beurteilung des psychischen Drucks von einer völlig anderen
Situation auszugehen, als die Vorinstanz sie zur Grundlage genommen
habe. Zu all diesen Ereignissen sei jedoch auch eine über lange Zeit an-
dauernde unterschwellige subtile Diskriminierung dazugekommen, welche
sich durch Gesten und Worte der Kritik und durch Handlungen geäussert
habe. So seien sie und ihr Sohn beispielsweise nicht zu den Geburtstags-
feiern der anderen Kinder eingeladen gewesen und sie sei gedrängt wor-
den, unentgeltlich grössere Gefälligkeiten zu erweisen, ansonsten sie „ge-
outet“ würde. Entferntere Freunde und Bekannte hätten sich wiederholt ab-
schätzig über ihre Lebensführung als homosexuelle und alleinerziehende
Frau geäussert und sie dadurch herabgewürdigt. In jüngster Zeit seien die
Nachstellungen auch gegen ihren Sohn gerichtet gewesen. Weiter könne
nicht von der Schutzfähigkeit des russischen Staates ausgegangen wer-
den. Das Argument der Vorinstanz, einer Strafanzeige habe nichts entge-
gengestanden, da die Behörden nicht erkennen würden, dass die anzei-
gende Person homosexuell sei, könne nicht gefolgt werden. So sei ihre
Homosexualität erstens ihrem Umfeld nicht verborgen geblieben und ihre
Orientierung könne auch aufgrund ihres Äusseren vermutet werden. Zwei-
tens hätten bei einer Anzeige auch die Details der Vergewaltigung darge-
legt werden müssen, wobei diese deutlich auf eine Vergewaltigung auf-
grund der Homosexualität hinweisen würden. Was den zeitlichen Zusam-
menhang betreffe, sei festzuhalten, dass es ihr nicht möglich gewesen sei,
unmittelbar nach diesem traumatischen Erlebnis die Flucht zu realisieren.
Andererseits habe sich der psychische Druck über Jahre hinweg aufgebaut
und verdichtet, weshalb ein zeitlicher Konnex nicht unabdingbar sei.
Schliesslich habe die Vorinstanz fälschlicherweise angenommen, es gebe
keine Anhaltspunkte, dass der Autounfall inszeniert gewesen sei. Dabei
habe sie jedoch den Ablauf des Unfalls nicht korrekt beschrieben.
D-309/2017
Seite 13
6.
6.1 Aufgrund der nachfolgenden Erwägungen kann vorliegend eine Prü-
fung der Glaubhaftigkeit der Asylvorbringen ausbleiben. Somit wird bei der
vorliegenden Beurteilung von dem Sachverhalt ausgegangen, welcher die
Beschwerdeführerin im Rahmen des Asylverfahrens vorgebracht hat.
6.2 Die von der Beschwerdeführerin geltend gemachte Vergewaltigung
stellt einen schweren Angriff auf ihre körperliche Unversehrtheit sowie se-
xuelle Integrität dar, womit sie Nachteile im Sinne von Art. 3 Abs. 2 AsylG
erlitten hat. Unbesehen des von der Vorinstanz bemängelten zeitlichen
Kausalzusammenhangs zur Ausreise kann aber aus den nachfolgenden
Gründen die Frage offengelassen werden, ob bei einer Gesamtbetrachtung
aller Ereignisse mit der von der Beschwerdeführerin vorgebrachten andau-
ernden körperlichen, psychischen und sozialen Behelligungen durch Per-
sonen in ihrem direkten Umfeld (verbunden mit der Vergewaltigung) die
notwendige Intensität erreicht worden ist, um als asylbegründende ernst-
hafte Nachteile im Sinne von Art. 3 Abs. 2 AsylG zu gelten, da vorliegend,
wie nachfolgend dargelegt, sowohl von der Schutzfähigkeit als auch der
Schutzbereitschaft des russischen Staates auszugehen ist.
6.3
6.3.1 Gestützt auf einen Grundsatzentscheid der ehemaligen Asylrekurs-
kommission (EMARK 2006 Nr. 18) in Bezug auf die flüchtlingsrechtliche
Relevanz nichtstaatlicher Verfolgung gilt heute in Abweichung von der zu-
vor angewandten „Zurechenbarkeitstheorie“ (vgl. EMARK 2004 Nr. 14 E. 6
S. 89 ff.) die sogenannte „Schutztheorie“. Gemäss dieser ist bei der Beant-
wortung der Frage, ob eine Person von Verfolgung im flüchtlingsrechtlichen
Sinne betroffen ist, nicht das Kriterium der Urheberschaft massgeblich,
sondern das Vorhandensein adäquaten Schutzes im Heimatstaat. Mit an-
deren Worten ist auch dann von einer asylrelevanten Verfolgung auszuge-
hen, wenn deren Urheber nichtstaatliche Akteure beziehungsweise Private
sind und der Heimatstaat der verfolgten Person keinen Schutz zu gewäh-
ren imstande ist. Massgeblich ist dabei die Frage, ob die betroffene Person
vor einer solchen Verfolgung durch nichtstaatliche Akteure von Seiten ihres
Heimatstaats Schutz erwarten kann (vgl. BVGE 2011/51 E. 7.1 m.w.H.).
Ein subsidiäres internationales Schutzbedürfnis im Sinne der Schutztheo-
rie kann sich für die von Verfolgung betroffene Person dann ergeben, wenn
im Heimatstaat keine Schutzinfrastruktur besteht, die ihr Schutz bieten
könnte, oder wenn die staatlichen Behörden den Schutz verweigern, ob-
wohl sie dazu in der Lage wären. Ein Schutzbedürfnis besteht aber auch
D-309/2017
Seite 14
dann, wenn die bestehende Schutzinfrastruktur der von Verfolgung be-
troffenen Person nicht zugänglich ist oder ihr deren Inanspruchnahme aus
individuellen Gründen nicht zuzumuten ist (E. 7.4 m.w.H.). Dabei ist immer
eine differenzierte Einzelfallbetrachtung erforderlich. Die individuelle Zu-
mutbarkeit ist beispielsweise dann zu verneinen, wenn der Betroffene sich
mit einer Strafanzeige der konkreten Gefahr weiterer oder anderer Verfol-
gungsmassnahmen aussetzen würde (BVGE 2008/5 E. 4.2).
6.3.2 Im Jahr 1993 wurde der bis zu diesem Zeitpunkt gültige Artikel 121
Abs. 1, welcher homosexuelle Handlungen unter Strafe stellt, aus dem rus-
sischen Strafgesetzbuch gestrichen. Im Jahr 2013 wurde ein neues Gesetz
erlassen, mit welchem die „Propaganda für nichttraditionelle sexuelle Be-
ziehungen“ unter Minderjährigen verboten wurde, was dem Vernehmen
verschiedener Beobachter nach die Diskriminierung von homosexuellen
Personen in der Bevölkerung deutlich vorantrieb (vgl. Human Rights
Watch: „Online and on all fronts, Russia’s Assault on Freedom of Expres-
sion“,
afoe0717-web.pdf, abgerufen am 7. Februar 2018). Es existieren verschie-
dene Berichte über Gewalt gegen und Diskriminierung von homosexuellen
Personen, wobei es offenbar vorkommt, dass die Polizei auf konkrete An-
zeigen nicht reagiert oder die Anzeige gar zum Anlass für die Verfolgung
der anzeigenden Person nimmt (vgl. beispielsweise Human Rights Watch:
Paying a High Price for Promoting LGTB Rights – Activist Attacked in Da-
gestan, Police Refuse to Investigate, 5. Dezember 2015,
, abgerufen am 7. Februar
2018). Zudem sind in Russland gemäss einem Bericht der sogenannten
Union der unabhängigen LGBT-Aktivistinnen ungefähr 20 Fälle von soge-
nannten „korrektiven Vergewaltigungen“ bekannt, mit welchen homo- oder
bisexuelle Frauen zu einer heterosexuellen Orientierung gezwungen wer-
den sollen (Union of Independent LGBT Activists of Russia: Written sub-
mission related to discrimination and violence against lesbian, bisexual and
transgender women in Russia, November 2015, en
/file/local/1265278/1930_1447854937_int-cedaw-ngo-rus-22002-e.pdf,
abgerufen am 7. Februar 2018). Es kann davon ausgegangen werden,
dass ein nicht unbeträchtlicher Teil der russischen Bevölkerung eine ableh-
nende Haltung gegenüber homosexuellen Personen einnimmt und deren
sexuelle Orientierung missbilligt, welche oft als Verstoss gegen traditionelle
Normen und Werte betrachtet wird. Das Gericht geht aber davon aus, dass
homosexuelle Personen in der russischen Föderation von Seiten des Staa-
tes grundsätzlich geduldet und ihnen ein gewisser Schutz nicht verwehrt
D-309/2017
Seite 15
wird (vgl. Urteil des BVGer E-4834/2014 vom 6. Dezember 2016 E. 4.5.1
m.w.H.).
6.3.3 Bei den von der Beschwerdeführerin vorgebrachten Behelligungen
handelt es sich den Akten zufolge um Übergriffe, welche durch der Be-
schwerdeführerin unbekannte Privatpersonen erfolgten. Im Zusammen-
hang mit der Schutzfähigkeit des russischen Staates gegenüber privater
Verfolgung ist festzuhalten, dass in der Russischen Föderation – auch
wenn häufig selbst in den Medien und bei Behörden eine gegenüber der
Homosexualität feindselige Stimmung herrscht – keine systematische und
gezielte staatliche Verfolgung von Homosexuellen durch den Staat im
Sinne einer Kollektivverfolgung stattfindet. Weiter verfügt die russische Fö-
deration über eine funktionierende Schutzinfrastruktur mit öffentlichen Or-
ganen wie die Polizei sowie einem Rechts- und Justizsystem, welches
schutzbedürftigen Personen grundsätzlich Schutz bieten kann. Es stellt
sich indes die Frage, ob die Polizeibehörden in Russland auch willens sind,
homosexuellen Opfern von Straftaten Schutz zu bieten, indem sie die ent-
sprechenden Strafverfolgungen von mutmasslichen Tätern einleiten und
durchsetzen.
6.3.4 Für die vorliegende Beurteilung ist insbesondere von Bedeutung,
dass die Beschwerdeführerin nicht geltend macht, ihr sei staatlicher Schutz
verweigert worden. Der von ihr vorgebrachte Unfall, bei welchem ihr Auto
zerstört wurde, wurde den Akten zufolge von den Polizeibehörden unter-
sucht und „vermutlich einem Drogensüchtigen zugeschrieben“ (SEM-Akte
A56 F67f.). Wer Urheber dieses Unfalls gewesen ist, und ob der Unfall
wirklich als gegen sie persönlich gerichteter Angriff aufgrund ihrer sexuel-
len Orientierung galt, kann aufgrund der Akten und der ungeklärten Um-
stände nicht abschliessend beurteilt werden und muss letztlich offen blei-
ben. Den geltend gemachten sexuellen Übergriff hingegen hat die Be-
schwerdeführerin weder den Strafverfolgungsbehörden zur Anzeige ge-
bracht noch diesbezüglich sonstige Hilfe in einer anderen Form eingefor-
dert. Auch unter Berücksichtigung der oben beschriebenen Situation für
Gewaltopfer von sogenannter Homophobie und der ins Recht gelegten Be-
richte (so insbesondere des Berichts von Amnesty International vom
17. Januar 2017, Beschwerdebeilage Nr. 3), gemäss welchen Übergriffe
auf homosexuelle Personen von der Polizei kaum geahndet würden oder
eine Anzeige zu einer Verfolgung der anzeigenden Person führt, kann vor-
liegend mangels gegenteiliger persönlicher Erfahrung der Beschwerdefüh-
rerin nicht mit hoher Wahrscheinlichkeit davon ausgegangen werden, die
russischen Behörden hätten eine Strafanzeige der Beschwerdeführerin
D-309/2017
Seite 16
nicht entgegengenommen, die Täter nicht strafrechtlich verfolgt und der
Beschwerdeführerin entsprechenden Schutz verweigert. Auf eine gene-
relle und systematische Schutzverweigerung der staatlichen Behörden
kann aufgrund der vereinzelten berichteten Fälle nicht geschlossen wer-
den. Dass die Beschwerdeführerin die Möglichkeit einer Strafanzeige nicht
ergriff, sondern sich ihren Angaben zufolge immer mehr zurückzog, bis sie
ihr Haus kaum mehr verlassen hat, kann angesichts eines solch traumati-
schen Ereignisses und der Situation von homosexuellen Personen in
Russland nachvollzogen werden. So dürfte die entsprechende Gesetzge-
bung über Homosexualität in Russland oder allfällige negative Erfahrungen
sowie feindliche Reaktionen im privaten oder öffentlichen Umfeld für viele
von sexuell motivierter Gewalt betroffene Personen eine grosse Hemm-
schwelle für das Einreichen einer Strafanzeige darstellen. Nichtsdestotrotz
sind die Anforderungen, dass die Zumutbarkeit, staatlichen Schutz in An-
spruch zu nehmen, verneint werden kann, hoch und stets im Einzelfall zu
prüfen. Im vorliegenden Fall macht die Beschwerdeführerin nicht geltend,
jemals mit Behörden im Zusammenhang mit ihrer Homosexualität negative
Erfahrungen gemacht zu haben (abgesehen davon, dass sich die Sozial-
dienste für ihren Sohn interessiert hätten und sie Bescheinigungen habe
erbringen müssen, dass ihr Sohn aus einer intakten Familie stamme), wo-
mit kein persönlich begründetes Misstrauen in die Behörden aufgrund von
schlechten Erfahrungen als Grund für den Verzicht auf eine Strafanzeige
angenommen werden kann. Andere individuelle Gründe, weshalb es der
Beschwerdeführerin nicht zuzumuten gewesen wäre, staatlichen Schutz
einzufordern, sind nicht ersichtlich. Folglich muss mangels entgegenste-
hender Erfahrung davon ausgegangen werden, dass der Beschwerdefüh-
rerin die Möglichkeit sowohl theoretisch als auch faktisch offenstand, staat-
lichen Schutz einzufordern und die Straftat gesetzlich ahnden zu lassen,
und dass ihr dies ebenfalls zuzumuten war. Insgesamt ist somit festzustel-
len, dass der russische Staat – trotz der schwerwiegenden Diskriminierun-
gen und Gewaltanwendungen, welchen homosexuelle Personen immer
wieder ausgesetzt sind, und den bekannten Fällen, in denen Schutzsu-
chenden von Polizeibeamten der Schutz verweigert wurde – im vorliegen-
den Fall grundsätzlich als schutzwillig gilt. Die Möglichkeit, im Heimatstaat
Schutz zu erhalten, führt aufgrund der Subsidiarität des flüchtlingsrechtli-
chen Schutzes hingegen praxisgemäss zur Nichtanerkennung der Flücht-
lingseigenschaft und zur Verweigerung des Asyls.
6.4 Zusammenfassend folgt, dass die Beschwerdeführerin keine Verfol-
gung nach Art. 3 AsylG nachweisen oder glaubhaft machen konnte. Der
D-309/2017
Seite 17
Beschwerdeführer bringt keine eigenen Fluchtgründe vor. Das SEM hat die
Asylgesuche der Beschwerdeführenden demnach zu Recht abgelehnt.
7.
7.1 Lehnt das Staatssekretariat das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht
ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet
den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Fa-
milie (Art. 44 AsylG).
7.2 Die Beschwerdeführenden verfügen in der Schweiz weder über eine
ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf
Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht ange-
ordnet (Art. 44 AsylG; vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.).
8.
8.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder
nicht möglich, so regelt das Staatssekretariat das Anwesenheitsverhältnis
nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme
(Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AuG [SR 142.20]).
Beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen gilt gemäss
Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei
der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft; das heisst, sie sind zu beweisen,
wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft
zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.).
8.2 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen
der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den
Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3
AuG). So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land
gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem
Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft,
zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1
AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über
die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]).
Gemäss Art. 25 Abs. 3 BV, Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember
1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedri-
gende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3
EMRK darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender
Strafe oder Behandlung unterworfen werden.
D-309/2017
Seite 18
Die Vorinstanz wies in ihrer angefochtenen Verfügung zutreffend darauf
hin, dass das Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulement nur Per-
sonen schützt, die die Flüchtlingseigenschaft erfüllen. Da es den
Beschwerdeführenden nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Ge-
fährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, kann der in Art. 5 AsylG
verankerte Grundsatz der Nichtrückschiebung im vorliegenden Verfahren
keine Anwendung finden. Eine Rückkehr der Beschwerdeführenden in den
Heimatstaat ist demnach unter dem Aspekt von Art. 5 AsylG rechtmässig.
Sodann ergeben sich weder aus den Aussagen der Beschwerdeführenden
noch aus den Akten Anhaltspunkte dafür, dass sie für den Fall einer Aus-
schaffung in den Heimatstaat dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit ei-
ner nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung
ausgesetzt wären. Gemäss Praxis des Europäischen Gerichtshofes für
Menschenrechte (EGMR) sowie jener des UN-Anti-Folterausschusses
müssten die Beschwerdeführenden eine konkrete Gefahr ("real risk") nach-
weisen oder glaubhaft machen, dass ihnen im Fall einer Rückschiebung
Folter oder unmenschliche Behandlung drohen würde (vgl. Urteil des
EGMR Saadi gegen Italien 28. Februar 2008, Grosse Kammer 37201/06,
§§ 124–127 m.w.H.). Auch die allgemeine Menschenrechtssituation im
Heimatstaat lässt den Wegweisungsvollzug im vorliegenden Fall zum heu-
tigen Zeitpunkt nicht als unzulässig erscheinen. Nach dem Gesagten ist
der Vollzug der Wegweisung sowohl im Sinne der landes- als auch der völ-
kerrechtlichen Bestimmungen zulässig.
8.3
8.3.1 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AuG kann der Vollzug für Ausländerinnen und
Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf-
grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und me-
dizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung
festgestellt, ist – unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AuG – die vorläufige
Aufnahme zu gewähren. Bei der Gefährdungsvariante der medizinischen
Notlage nach Art. 83 Abs. 4 AuG ist besonders zu beachten, dass nur dann
auf Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs geschlossen werden kann,
wenn das Fehlen einer notwendigen medizinischen Behandlung im Hei-
matstaat nach der Rückkehr zu einer raschen und lebensgefährdenden
Beeinträchtigung des Gesundheitszustandes der betroffenen Person füh-
ren würde. Dabei wird als wesentlich die allgemeine und dringende medi-
zinische Behandlung erachtet, welche zur Gewährleistung einer men-
schenwürdigen Existenz absolut notwendig ist. Unzumutbarkeit liegt jeden-
falls dann noch nicht vor, wenn im Heimat- oder Herkunftsstaat eine nicht
D-309/2017
Seite 19
dem schweizerischen Standard entsprechende medizinische Behandlung
möglich ist (vgl. BVGE 2011/50 E. 8.3 und 2009/2 E. 9.3.2).
8.3.2 Unter dem Aspekt der Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs ist zu-
nächst auf die gesundheitliche Situation der Beschwerdeführenden einzu-
gehen.
Diesbezüglich geht aus den bei der Vorinstanz und im Beschwerdeverfah-
ren eingereichten medizinischen Berichten im Wesentlichen Folgendes
hervor: Der ärztliche Bericht von Dott.ssa D._______ vom 16. Oktober
2014 hält fest, dass die Beschwerdeführerin aufgrund eines traumatischen
Ereignisses ängstlich-depressiv sei und eine psychotherapeutische Be-
handlung benötige. Diesbezüglich seien zwecks genauer Diagnose weitere
Untersuchungen vorgesehen. Gemäss Arztbericht von Dr. med. F._______
vom 22. Mai 2017 besteht bei der Beschwerdeführerin ein dringender Ver-
dacht auf eine schizoaffektive Störung sowie auf eine kombinierte Persön-
lichkeitsstörung, weswegen eine stationäre Abklärung und eine entspre-
chende Etablierung der notwendigen Medikation erforderlich seien. In so-
matischer Hinsicht leidet die Beschwerdeführerin gemäss ihren Angaben
in der Triplik aufgrund eines in der Schweiz erlittenen Verkehrsunfalls an
einem Beckenbruch und an einer relativ schweren Verletzung am rechten
Bein. Beim Beschwerdeführer wurden gemäss Arztbericht der Klinik
E._______ vom 9. März 2017 eine schwere depressive Episode, Angstzu-
stände, eine gemischte depressive Störung mit Suizidalität sowie eine
posttraumatische Belastungsstörung diagnostiziert. Der behandelnden
Ärztin zufolge hätte eine Rückkehr des Beschwerdeführers ins Herkunfts-
land zum damaligen Zeitpunkt (März 2017) zu einer emotionalen Dekom-
pensation mit hoher Gefährdung geführt. In der Replik vom 11. Mai 2017
führten die Beschwerdeführenden zudem aus, dass sich der gesundheitli-
che Zustand des Beschwerdeführers seit dem Entscheid der Vorinstanz
durch einen zwischenzeitlich erfolgten Suizidversuch und der Errichtung
einer Beistandschaft nochmals grundlegend verändert habe. Dem neusten
ärztlichen Bericht der (...) vom 22. Dezember 2017 ist schliesslich zu ent-
nehmen, dass der Beschwerdeführer nach mehreren Suizidversuchen seit
dem 18. November 2017 stationär in einer Klinik der (...) behandelt wird
und an einer schweren depressiven Erkrankung mit psychotischen Symp-
tomen sowie einer Angststörung leidet. Eine längerfristige regelmässige
psychotherapeutische und medikamentöse Behandlung sei für das Errei-
chen einer weitgehenden möglichen Selbstständigkeit zwingend nötig, an-
sonsten das Risiko einer dauerhaften Invalidität beziehungsweise eines
Suizids hoch und die Prognose sehr schlecht sei.
D-309/2017
Seite 20
8.3.3 Zur medizinischen Versorgungslage in Russland ist zunächst festzu-
halten, dass russische Staatsbürger im Rahmen der Krankenpflichtversi-
cherung (OMS) grundsätzlich eine kostenlose medizinische Grundversor-
gung in Anspruch nehmen können. Jede OMS-registrierte Person hat eine
Krankenversicherung mit einer individuellen Nummer, wodurch ihnen un-
abhängig von ihrem Wohnort der Zugang zur kostenfreien medizinischen
Versorgung auf dem Gebiet der Russischen Föderation garantiert wird. Für
etwaige Medikamentenkosten müssen sowohl Nichtversicherte wie Versi-
cherte grundsätzlich selbst aufkommen; ausgenommen sind Personen, die
einer der Kategorien angehören, die einen Anspruch auf staatliche Unter-
stützung haben sowie Patienten in Tageskliniken oder Behandlung von
Notfällen. Auf der Liste betreffend Anspruch auf unentgeltliche staatliche
Unterstützung stehen auch psychische Erkrankungen. Dadurch sind ent-
sprechende Patienten berechtigt, Behandlungen – explizit auch in Sanato-
rien – sowie Medikamente kostenlos zu erhalten. Normative Grundlage für
die medizinische Betreuung von Menschen mit psychischen Problemen ist
das Gesetz der Russischen Föderation „über psychiatrische Hilfe und Bür-
gerrechte“. Dort sind die rechtlichen, organisatorischen und wirtschaftli-
chen Prinzipien der psychiatrischen Behandlung festgelegt. Demnach kön-
nen Patienten insbesondere die folgenden Dienste kostenlos in Anspruch
nehmen: Psychiatrische Notfallhilfe, Unterstützung bei der psychiatrischen
Prophylaxe und Rehabilitation in Ambulanzen und Kliniken, sämtliche For-
men der psychiatrischen Untersuchung, Bestimmung zeitweiliger Unzu-
rechnungsfähigkeit, soziale Unterstützung und Beschäftigung von Men-
schen mit psychischen Störungen, Vormundschaftsprobleme, Rechtshilfe
in psychiatrischen Kliniken oder psychiatrische Unterstützung im Falle von
Notfällen. Darüber hinaus besteht in Privatkliniken die Möglichkeit, sich ent-
geltlich psychotherapeutisch behandeln zu lassen (Internationale Organi-
sation für Migration [IOM], Länderinformationsblatt Russland, Juni 2014,
enderinformationen/Informationsblaetter/cfs_russland-dl_de.pdf?__blob=
publicationFile S. 8f., S. 24, abgerufen am 7. Februar 2018). Allerdings be-
findet sich die Psychiatrie in Russland gemäss Fachberichten in einer
ernsthaften Krise (vgl. Savenko, Y. S., Perekhov, A. Y., The State of Psy-
chiatry in Russia, in: Pschiatric Times, 13.02.2014,
/special-reports/state-psychiatry-russia/page/0/1, abgerufen am
7. Februar 2018). So bleibt Fachkräften oft wenig Zeit für Patienten und es
besteht eine personelle Unterversorgung. Allerdings – und dies wird in
Fachartikeln wiederum positiv vermerkt – bestehe ein reger internationaler
Austausch beispielsweise betreffend neue Therapieformen und es wurden
D-309/2017
Seite 21
offenbar (auf Initiative einzelner Fachpersonen oder Gruppen) neue Orga-
nisationsformen wie Heimbetreuung oder Tagesspitäler eingeführt. Grund-
sätzlich kostenfrei ist weiter auch die Behandlung in einem „Psychoneuro-
logischen Dispanser“, einer speziellen Gesundheitseinrichtung, welche die
Hauptform der ausserhalb eines Spitals angesiedelten psychiatrischen
Dienste in einem Bezirk, einer Stadt oder einem Gebiet darstellt. Zur Ein-
richtung gehört eine poliklinische Abteilung mit ambulanter und stationärer
Behandlung. Angeboten werden psychiatrische, psychologische, psycho-
therapeutische, neurologische und soziale Behandlungen beziehungs-
weise Hilfeleistungen (Krasnov, V. N., Psychiatry in Russia, in: Die Psychi-
atrie 2014, 11, /de/magazine/uebersicht/zeitschriften-a-
z/die-psychiatrie/inhalt/archiv/issue/1831/manuscript/20784/
ml, abgerufen am 7. Februar 2018). Allerdings wird in einer psychiatrischen
Fachzeitschrift festgehalten, dass rückvergütete Rezepte für Medikamente
für psychische Erkrankungen in einem Dispanser nur schwer zu bekom-
men seien, weswegen die Mehrheit der Betroffenen die Medikamente sel-
ber kaufen müsse (Savenko, Y. S., Perekhov, A. Y., The State of Psychiatry
in Russia, in: Psychiatric Times, 13.02.2014,
/special-reports/state-psychiatry-russia/page/0/1, abgerufen am
7. Februar 2018).
8.3.4 C._______ liegt in Zentralrussland, gehört zum Verwaltungskreis
Moskau und zählt mit rund (…) Einwohnern zu den grösseren Städten in
Russland. Angesichts dessen ist davon auszugehen, dass dort grundsätz-
lich entsprechende Krankenhäuser und psychiatrische Einrichtungen vor-
handen sind. Sollten bestimmte Formen der psychiatrischen Versorgung
(so beispielsweise eine stationäre Einrichtung wie ein betreutes Wohnen
in einem Heim, wo der wohl ein längeres Setting benötigende Beschwer-
deführer beim Wiederanstreben einer selbständigen Lebensweise unter-
stützt werden kann), in C._______ nicht verfügbar sein, bestünde sodann
die Möglichkeit, ins nahe gelegene Moskau zu reisen, welches sich knapp
(…) km (…) von C._______ befindet und wo die Beschwerdeführerin ihren
Angaben zufolge über 20 Jahre lang gelebt und gearbeitet hat (SEM-Akte
A4 2.01). Mit den dortigen Infrastrukturen dürfte die Beschwerdeführerin
demnach bestens vertraut sein. Die Krankenversicherung garantiert – wie
oben erwähnt – bei Vorweisen der jeweiligen Versicherungspolice den Er-
halt medizinischer Dienstleistungen nicht nur am ständigen Wohnsitz, son-
dern in jeder Stadt des Landes, und dies nicht nur in staatlichen und städ-
tischen Gesundheitseinrichtungen, sondern auch in am Versicherungspro-
gramm beteiligten Privaten. Sollten gewisse Medikamente benötigt wer-
D-309/2017
Seite 22
den, welche nur schwer erhältlich sind oder welche von den Beschwerde-
führenden gar selbst bezahlt werden müssten, ist darauf hinzuweisen,
dass die Beschwerdeführenden sich gemäss den Akten finanziell in einer
soliden, zumindest nicht in einer schlechten finanziellen Situation befinden.
So gab die Beschwerdeführerin an, über einen guten beruflichen Hinter-
grund zu verfügen (Wirtschaftsstudium, Arbeit als Managerin, Hauptbuch-
halterin, Handelsdirektorin), womit eine allfällige Finanzierung von Medika-
menten möglich sein dürfte. Einer durch die Rückkehr bedingten allfälligen
psychischen Dekompensation des Beschwerdeführers kann mit geeigneter
psychiatrischer und anderweitiger medizinischer Betreuung im Zeitraum
der Rückschaffung begegnet werden. Insgesamt darf davon ausgegangen
werden, dass die notwendige Unterstützung der Beschwerdeführenden
durch die im Gesundheitswesen zur Verfügung stehenden psychologi-
schen und psychiatrischen Institutionen abgedeckt werden kann (vgl. zur
medizinischen Situation in Russland auch Urteil des BVGer E-4413/2011
vom 4. Juli 2013 E. 6.1.2).
8.3.5 Auch die weiteren Umstände sprechen nicht dafür, dass die Be-
schwerdeführenden in eine existentielle Notlage, was gegen die Zumutbar-
keit des Wegweisungsvollzugs sprechen könnte, geraten werden. Wie er-
wähnt, gab die Beschwerdeführerin an, in diversen Berufen gearbeitet zu
haben und Inhaberin von zwei eigenen Firmen gewesen zu sein. Sie habe
lange in Moskau gelebt, wo sie Kunden akquiriert habe. Ebenfalls sei sie
in der Armee gewesen. Weiter stehe sie über die sozialen Medien in Kon-
takt mit Bekannten aus Russland (unter anderem mit ihrer Freundin und
ihrem Bruder) und veröffentliche regelmässig Fotos von sich und ihrem
Sohn, um zu zeigen, dass sie sich im Ausland befänden. Zu ihrem Bekann-
tenkreis in Russland gehören Lehrer, Personen aus der Verwaltung und
Buchhalter (vgl. SEM-Akte A30 ff.). Was den Einstieg der Beschwerdefüh-
rerin (und des Beschwerdeführers ohnehin) in ein geregeltes Berufs- und
Sozialleben erheblich erschweren dürfte, ist der Umstand, dass bei der Be-
schwerdeführerin mit grosser Wahrscheinlichkeit eine schwere psychische
Erkrankung vorliegt, und – sollten sich die Ereignisse wie geschildert zu-
getragen haben – ebenfalls eine schwere Traumatisierung vorliegen dürfte.
Eine psychische Erkrankung der Beschwerdeführerin kann jedoch man-
gels psychiatrischer Diagnose (dem Gericht liegt bis heute kein spezifi-
scher ärztlicher Bericht vor, sondern lediglich die Kurzbeurteilung aus Ita-
lien sowie der Bericht, in welchem der Verdacht auf eine schwere psychi-
sche Erkrankung geäussert wurde) nicht abschliessend beurteilt werden.
Diesbezüglich ist jedoch auch auf in C._______ vorhandene Hilfsangebote
zu verweisen. So existiert in C._______ ein gemeinnütziger Verein ([…]),
D-309/2017
Seite 23
welcher unter anderem Aufklärungsarbeit mit dem erklärten Ziel, die Ein-
stellung in der Gesellschaft zu den Tatsachen der Diskriminierung der
Frauen zu verändern sowie auch den Frauen ein Maximum an nützlichen
Informationen für die Verteidigung ihrer Rechte bereitzustellen, leistet, so-
wie praktische Hilfe für Frauen durch psychologische, juristische, soziale
Beratungen sowie psychologisch-soziale Begleitung vor Gericht anbietet.
In Anbetracht der gesamten Umstände ist nicht davon auszugehen, dass
die Beschwerdeführenden – selbst ohne Einbinden der wahrscheinlich
ebenfalls erkrankten Beschwerdeführerin in den Erwerbsalltag – bei ihrer
Rückkehr in die russische Föderation in eine konkrete, ihre Existenz be-
drohende Situation geraten könnten.
8.3.6 Insgesamt kann der Vollzug der Wegweisung sowohl in genereller als
auch in individueller Hinsicht als zumutbar bezeichnet werden.
8.3.7 Da aufgrund der bisherigen Entwicklungen nicht auszuschliessen ist,
dass der Beschwerdeführer durch die anstehende Rückkehr einen erneu-
ten Suizidversuch unternehmen könnte, werden die Vollzugsbehörden auf-
gefordert, dieser Situation besondere Beachtung zu schenken und den Be-
schwerdeführer bereits vorgängig psychologisch und medikamentös auf
die Rückkehr vorzubereiten sowie die Familie nötigenfalls in Form einer
adäquaten medizinischen Rückkehrhilfe auch zu begleiten.
8.4 Schliesslich ist der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu be-
zeichnen, zumal die Beschwerdeführenden über gültige Reisepässe verfü-
gen (Art. 83 Abs. 2 AuG).
8.5 Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu
Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet. Eine Anordnung der
vorläufigen Aufnahme fällt somit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1–4 AuG).
9.
Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung
Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig so-
wie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und – soweit diesbezüglich
überprüfbar – angemessen ist. Die Beschwerde ist abzuweisen.
10.
10.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Verfahrenskosten
grundsätzlich den Beschwerdeführenden aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1
VwVG). Da ihnen das Bundesverwaltungsgericht jedoch mit Zwischenver-
fügung vom 26. Januar 2017 teilweise die unentgeltliche Rechtspflege im
D-309/2017
Seite 24
Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG gewährt hat und davon auszugehen ist,
dass sie nach wie vor bedürftig sind, sind ihnen im Rahmen des Wegwei-
sungsvollzugspunkts keine Verfahrenskosten aufzuerlegen. Für den Asyl-
punkt und den Rückweisungsantrag hingegen wies das Bundesverwal-
tungsgericht das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege ab, womit in die-
sem Punkt die Verfahrenskosten den Beschwerdeführenden aufzuerlegen
und auf insgesamt Fr. 300.– festzusetzen sind (Art. 63 Abs. 1 VwVG;
Art. 1–3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Ent-
schädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]).
Der in gleicher Höhe einbezahlte Kostenvorschuss ist zur Bezahlung der
Verfahrenskosten zu verwenden.
10.2 In derselben Zwischenverfügung hat das Bundesverwaltungsgericht
den Beschwerdeführenden im Umfang des Wegweisungsvollzugspunktes
ihre Rechtsvertreterin als amtlichen Rechtsbeistand gemäss Art. 110a
Abs. 1 AsylG beigeordnet, weshalb dieser ein entsprechendes Honorar
auszurichten ist. In der am 10. Juli 2017 eingereichten ergänzten Kosten-
note machte die Rechtsvertreterin einen Vertretungsaufwand von insge-
samt Fr. 1‘715.– geltend, wobei sie einen zeitlichen Aufwand von 8,25
Stunden zu einem Stundenansatz von Fr. 200.– plus Barauslagen von
Fr. 65.– auswies. Der zeitliche Aufwand erscheint angemessen, jedoch
geht das Bundesverwaltungsgericht bei einer amtlichen Verbeiständung
durch eine nicht-anwaltliche Vertretung von einem Stundenansatz von
Fr. 100.– bis Fr. 150.– aus (vgl. Art. 12 i.V.m. Art. 10 Abs. 2 VGKE). Unter
Berücksichtigung der massgebenden Berechnungsfaktoren (Art. 8, 9 und
11 VGKE) ist das amtliche Honorar – um die Hälfte reduziert – auf gerundet
Fr. 684.– (0.5 x 8,25 Stunden à Fr. 150.– zuzüglich Auslagen) festzusetzen.
Darin enthalten ist der Mehrwertsteuerzuschlag im Sinne von Art. 9 Abs. 1
Bst. c VGKE. Dieser Betrag ist lic. iur. Monika Böckle, HEKS Rechtsbera-
tungsstelle für Asylsuchende SG/AI/AR, zu Lasten der Gerichtskasse aus-
zurichten.
(Dispositiv nächste Seite)
D-309/2017
Seite 25
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Die Verfahrenskosten von Fr. 300.– werden den Beschwerdeführenden
auferlegt. Der in gleicher Höhe einbezahlte Kostenvorschuss wird zur Be-
zahlung der Verfahrenskosten verwendet.
3.
Der als amtlichen Rechtsbeistand eingesetzten Rechtsvertreterin wird ein
Honorar von Fr. 684.– aus der Gerichtskasse zugesprochen.
4.
Dem Gesundheitszustand der Beschwerdeführenden ist im Rahmen des
Wegweisungsvollzugs gebührend Rechnung zu tragen.
5.
Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführenden, das SEM und die kanto-
nale Migrationsbehörde.
Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin:
Simon Thurnheer Irina Wyss
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