B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung IV
D-3092/2013
U r t e i l v o m 1 8 . J u n i 2 0 1 3
Besetzung
Einzelrichter Robert Galliker,
mit Zustimmung von Richter Gérard Scherrer;
Gerichtsschreiberin Sandra Min.
Parteien
A._______, geboren am (…),
Belarus,
(…),
Beschwerdeführer,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung;
Verfügung des BFM vom 23. Mai 2013 / N (…).
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Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest,
dass der Beschwerdeführer am 26. Mai 2004 ein erstes Asylgesuch in der
Schweiz einreichte,
dass das damals zuständige Bundesamt für Flüchtlinge (BFF) das Asyl-
gesuch mit Verfügung vom 20. August 2004 ablehnte und die Wegwei-
sung aus der Schweiz sowie den Vollzug anordnete,
dass die vormalige Schweizerische Asylrekurskommission (ARK) mit Ur-
teil vom 26. Oktober 2004 auf die gegen den Ablehnungsentscheid des
BFF erhobene Beschwerde des Beschwerdeführers nicht eintrat,
dass der Beschwerdeführer am 5. März 2013 erneut ein Asylgesuch in
der Schweiz einreichte,
dass er bei der Einreichung des Asylgesuchs im Empfangs- und Verfah-
renszentrum (EVZ) B._______ schriftlich aufgefordert wurde, innert 48
Stunden ein Reise- oder Identitätspapier einzureichen,
dass er anlässlich der Befragung zur Person (BzP) vom 13. März 2013
sowie der Anhörung vom 10. Mai 2013 zur Begründung seines Asylge-
suchs im Wesentlichen geltend machte, er habe in Minsk ein Transport-
unternehmen geführt,
dass er und sein Fahrer am 16. oder 17. Dezember 2010 unwissend re-
gierungskritische Broschüren transportiert hätten und dabei von Polizisten
angehalten worden seien,
dass die Polizisten die Lieferung kontrolliert hätten und er wegen der Bro-
schüren festgenommen worden sei,
dass er einen Monat lang inhaftiert gewesen und dabei geschlagen wor-
den sei,
dass die Polizei vor seiner Freilassung 20'000 Euro gefordert habe und
ein Strafverfahren eingeleitet habe, welches bei Bezahlung der genann-
ten Summe eingestellt worden wäre,
dass er nach seiner Freilassung immer wieder in diesem Zusammenhang
erpresst und geschlagen worden sei,
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dass er im Dezember 2011 wieder in eine Polizeikontrolle geraten und auf
den Polizeiposten gebracht worden sei,
dass er dieses Mal nach fünfzehn Tagen freigelassen worden sei, mit der
Aufforderung, die 20'000 Euro zu bezahlen,
dass er im Sommer 2012 mit seinem "Business" aufgehört habe und um-
gezogen sei,
dass die Minibusse seines Unternehmens ausgebrannt aufgefunden wor-
den seien und sein Partner seither verschwunden sei,
dass er am 26. Februar 2013 das Land verlassen habe,
dass bezüglich des weiteren Inhalts der Aussagen auf die Protokolle bei
den Akten verwiesen wird,
dass das BFM mit Verfügung vom 23. Mai 2013 – eröffnet am 27. Mai
2013 – in Anwendung von Art. 32 Abs. 2 Bst. e des Asylgesetzes vom
26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) auf das Asylgesuch nicht eintrat und
die Wegweisung aus der Schweiz sowie den Vollzug anordnete,
dass es zur Begründung im Wesentlichen anführte, das erste Asylverfah-
ren sei seit dem 28. (recte: 26.) Oktober 2004 rechtskräftig abgeschlos-
sen,
dass sich zudem aus den Akten keine Hinweise dafür ergeben würden,
dass nach Abschluss dieses Verfahrens Ereignisse eingetreten seien, die
geeignet sein könnten, die Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdeführers
zu begründen, oder die für die Gewährung vorübergehenden Schutzes
von Relevanz seien,
dass der Beschwerdeführer seinen Aussagen zufolge zwar nach Ab-
schluss des ersten Asylverfahrens in der Schweiz über Österreich in sei-
nen Heimatstaat zurückgekehrt sei, wo er sich bis zur erneuten Ausreise
am 26. Februar 2013 aufgehalten habe,
dass er allerdings seine Identität zu verschleiern versuche, sich bezüglich
seiner letzten Adresse mehrmals widersprochen habe, die Rückkehr in
sein Heimatland nicht belegen oder zumindest glaubhaft habe darlegen
können, weshalb davon auszugehen sei, dass er seit seinem ersten Ge-
such gar nie in sein Heimatland zurückgekehrt sei,
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dass zwar aktenkundig sei, dass der Beschwerdeführer das österreichi-
sche Territorium am (…) freiwillig verlassen habe, die Rückkehr in sein
Heimatland jedoch nicht bewiesen sei,
dass folglich davon auszugehen sei, dass sich der vorgetragene Sach-
verhalt nicht abgespielt habe,
dass seine Vorbringen selbst bei der Annahme einer Rückkehr in sein
Heimatland unglaubhaft seien, dies auch in Anbetracht der Parallelität
seiner Vorbringen mit denjenigen aus seinem ersten Gesuch, welches
den Anforderungen gemäss Art. 7 AsylG nicht standzuhalten vermocht
habe,
dass der Vollzug der Wegweisung zulässig, zumutbar und möglich sei,
dass der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 30. Mai 2013 gegen diesen
Entscheid beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde erhob und in ma-
terieller Hinsicht beantragte, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben,
er sei als Flüchtling anzuerkennen und es sei ihm Asyl zu gewähren, zu-
dem sei festzustellen, dass der Vollzug der Wegweisung unzulässig, un-
zumutbar und unmöglich sei, weshalb die vorläufige Aufnahme anzuord-
nen sei,
dass er in verfahrensrechtlicher Hinsicht um Gewährung der unentgeltli-
chen Rechtspflege sowie um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvor-
schusses ersuchte,
dass eventualiter die aufschiebende Wirkung wiederherzustellen sei,
dass die zuständige Behörde vorsorglich anzuweisen sei, die Kontaktauf-
nahme mit den Behörde des Heimat- oder Herkunftsstaats sowie jegliche
Datenweitergabe an dieselben zu unterlassen, eventualiter sei bei bereits
erfolgter Datenweitergabe die beschwerdeführende Person darüber in ei-
ner separaten Verfügung zu informieren,
dass er zudem sinngemäss um Gewährung einer Frist zur Nachreichung
seines Reisepasses ersuchte,
dass der Instruktionsrichter dem Beschwerdeführer mit Zwischenverfü-
gung vom 5. Juni 2013 mitteilte, dass er den Ausgang des Verfahrens in
der Schweiz abwarten dürfe und über die weiteren Anträge zu einem spä-
teren Zeitpunkt entschieden werde,
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dass der Beschwerdeführer zugleich die Möglichkeit erhielt, bis zum
10. Juni 2013 zur (allfälligen) Anwendung von Art. 32 Abs. 2 Bst. a AsylG
Stellung zu nehmen (sog. Motivsubstitution),
dass er sich innert Frist dazu nicht vernehmen liess,
und zieht in Erwägung,
dass das Bundesverwaltungsgericht auf dem Gebiet des Asyls endgültig
über Beschwerden gegen Verfügungen (Art. 5 des Verwaltungsverfah-
rensgesetzes vom 20. Dezember 1968 [VwVG, SR 172.021]) des BFM
entscheidet, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des
Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht
(Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 31 – 33 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom
17. Juni 2005 [VGG, SR 173.32]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesge-
richtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]),
dass eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG nicht
vorliegt, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet,
dass sich das Verfahren nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG rich-
tet, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6
AsylG),
dass es sich vorliegend um eine sogenannte Laienbeschwerde handelt,
an die keine hohen formellen Anforderungen zu stellen sind,
dass der Beschwerdeführer am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenom-
men hat, durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist, ein
schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Ände-
rung hat und daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert ist
(Art. 105 AsylG und Art. 48 Abs. 1 VwVG),
dass somit auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde – un-
ter Vorbehalt nachfolgender Erwägungen – einzutreten ist (Art. 108 Abs. 2
AsylG und Art. 52 VwVG),
dass der Beschwerde aufschiebende Wirkung zukommt (Art. 55 Abs. 1
VwVG) und die Vorinstanz in der angefochtenen Verfügung einer allfälli-
gen Beschwerde die aufschiebende Wirkung nicht entzogen hat (Art. 55
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Abs. 2 VwVG; vgl. auch Art. 42 AsylG), weshalb auf das Eventualbegeh-
ren, die aufschiebende Wirkung sei wiederherzustellen, nicht einzutreten
ist,
dass mit Beschwerde die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder
unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die
Unangemessenheit gerügt werden können (Art. 106 Abs. 1 AsylG),
dass über offensichtlich unbegründete Beschwerden in einzelrichterlicher
Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters entschieden wird
(Art. 111 Bst. e AsylG) und es sich vorliegend, wie nachfolgend aufge-
zeigt, um eine solche handelt, weshalb der Beschwerdeentscheid nur
summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG),
dass gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG vorliegend auf einen Schriften-
wechsel verzichtet wurde,
dass bei Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide, mit denen es
das BFM ablehnt, das Asylgesuch auf seine Begründetheit hin zu über-
prüfen (Art. 32 – 35 AsylG), die Beurteilungskompetenz der Beschwerde-
instanz grundsätzlich auf die Frage beschränkt ist, ob die Vorinstanz zu
Recht auf das Asylgesuch nicht eingetreten ist (vgl. BVGE 2011/9 E. 5),
dass indessen im Falle des Nichteintretens auf ein Asylgesuch gemäss
Art. 32 Abs. 2 Bst. a und Abs. 3 AsylG (vgl. nachfolgende Erwägungen)
über das Nichtbestehen der Flüchtlingseigenschaft abschliessend
materiell zu entscheiden ist, soweit dies im Rahmen einer summarischen
Prüfung möglich ist (vgl. BVGE 2007/8 insb. E. 5.6.5),
dass dementsprechend in einem diesbezüglichen Beschwerdeverfahren
ungeachtet der vorzunehmenden Überprüfung eines formellen Nichtein-
tretensentscheides auch die Flüchtlingseigenschaft Prozessgegenstand
bildet (vgl. BVGE 2007/8 E. 2.1),
dass jedoch auf das Beschwerdebegehren nicht einzutreten ist, soweit
darin beantragt wird, dem Beschwerdeführer sei Asyl zu gewähren,
dass die Vorinstanz die Frage der Wegweisung und des Vollzugs mate-
riell prüft, weshalb dem Bundesverwaltungsgericht diesbezüglich volle
Kognition zukommt,
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dass das BFM auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers gestützt auf
Art. 32 Abs. 2 Bst. e AsylG nicht eintrat, seine Begründung jedoch akten-
widrig ausgefallen ist,
dass sich aus dem Aktenstück B 31/1 ergibt, dass der Beschwerdeführer
am (…) von den finnischen Behörden in sein Heimatland zurückgeschafft
wurde, weshalb nicht davon ausgegangen werden kann, er sei seit sei-
nem ersten Gesuch gar nie in sein Heimatland zurückgekehrt,
dass zudem nicht von einer Parallelität der jetzigen Vorbringen des Be-
schwerdeführers mit jenen anlässlich seines ersten Asylgesuchs gespro-
chen werden kann, zumal er seine damalige Asylbegründung hauptsäch-
lich auf die politischen Aktivitäten seines Vaters stützte,
dass das Bundesverwaltungsgericht jedoch nicht an die Begründung der
Vorinstanz gebunden ist (vgl. Art. 62 Abs. 4 VwVG), weshalb es die Ent-
scheidbegründung des BFM durch eine andere ersetzen und eine Be-
schwerde aus andern Überlegungen als jenen des BFM abweisen kann
(sog. Motivsubstitution; vgl. BVGE 2007/41 E. 2),
dass im vorliegenden Fall das Bundesverwaltungsgericht eine Motivsub-
stitution im erwähnten Sinne vornimmt und nachstehend die Vorbringen
des Beschwerdeführers nicht unter dem Gesichtspunkt des Nichteintre-
tens nach Art. 32 Abs. 2 Bst. e AsylG, sondern unter dem Gesichtspunkt
des Art. 32 Abs. 2 Bst. a AsylG gewürdigt werden,
dass gemäss Art. 32 Abs. 2 Bst. a AsylG auf ein Asylgesuch nicht einge-
treten wird, wenn Asylsuchende den Behörden nicht innerhalb von 48
Stunden nach Einreichung des Gesuchs Reise- oder Identitätspapiere ab-
geben,
dass diese Bestimmung jedoch keine Anwendung findet, wenn Asylsu-
chende glaubhaft machen können, sie seien dazu aus entschuldbaren
Gründen nicht in der Lage (Art. 32 Abs. 3 Bst. a AsylG), wenn auf Grund
der Anhörung sowie gestützt auf Art. 3 und 7 AsylG die Flüchtlingseigen-
schaft festgestellt wird (Art. 32 Abs. 3 Bst. b AsylG) oder sich auf Grund
der Anhörung erweist, dass zusätzliche Abklärungen zur Feststellung der
Flüchtlingseigenschaft oder eines Wegweisungsvollzugshindernisses nö-
tig sind (Art. 32 Abs. 3 Bst. c AsylG),
dass der Beschwerdeführer innert der gesetzlichen Frist von 48 Stunden
nach Einreichung seines Asylgesuchs keine Papiere eingereicht hat, wo-
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mit die Grundvoraussetzung für einen Nichteintretensentscheid in Anwen-
dung von Art. 32 Abs. 2 Bst. a AsylG erfüllt ist,
dass die Behauptung des Beschwerdeführers, sein Reisepass sei nach
dem Grenzübertritt in die Schweiz aus Versehen in einen Fluss gefallen,
das Gericht nicht überzeugt,
dass er sodann anlässlich der Anhörung ausführte, er habe seinen Vater
gebeten, einen neuen Reisepass zu besorgen, jedoch ebenfalls angab, er
werde diesen anfangs Juni 2013 einreichen können (Akten BFM B 35/16
S. 2), was bisher nicht geschehen ist,
dass er in der Beschwerde diesbezüglich ausführte, er werde den Reise-
pass "einen Monat später" (per Postfax) einreichen,
dass der Beschwerdeführer keine Ernsthaftigkeit bezüglich Beschaffung
von Reise- oder Identitätspapieren erkennen lässt und vielmehr davon
auszugehen ist, er halte seine Reise- oder Identitätsdokumente den
schweizerischen Behörden bewusst vor, um seinen Aufenthalt in der
Schweiz unrechtmässig zu verlängern,
dass somit keine entschuldbaren Gründe für das Nichteinreichen von
Reise- oder Identitätspapieren vorliegen, weshalb sich die Gewährung ei-
ner Frist zur Nachreichung entsprechender Dokumente erübrigt,
dass mithin zu prüfen bleibt, ob aufgrund der Anhörung zu Recht weder
die Flüchtlingseigenschaft festzustellen ist noch zusätzliche Abklärungen
zu deren Feststellung beziehungsweise derjenigen von Wegweisungs-
vollzugshindernissen als erforderlich zu erachten sind,
dass – nach Prüfung der Akten durch das Gericht – festzuhalten ist, dass
die Vorbringen des Beschwerdeführers den Anforderungen an die Glaub-
haftigkeit gemäss Art. 7 AsylG nicht standzuhalten vermögen, zumal er
unsubstanziierte und widersprüchliche Angaben machte,
dass er beispielsweise anlässlich der BzP erklärte, das erste Mal am
16. oder 17. Dezember 2010 verhaftet worden zu sein (B 10/11 S. 6), an
der Anhörung dagegen überhaupt keine Zeitangabe machte (B 35/16
S. 11),
dass er an der BzP vorbrachte, der zweite Vorfall habe sich anfangs 2012
ereignet, er sei fünfzehn Tage inhaftiert gewesen und etwa Ende Januar
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2012 freigelassen worden (B 10/11 S. 6 f.), dagegen an der Anhörung je-
doch angab, dieser Vorfall habe sich im Dezember 2011 ereignet (B 35/16
S. 11),
dass er an der Anhörung – im Gegensatz zur BzP (B 10/11 S. 6 f.) – keine
Todesdrohungen erwähnte, sondern lediglich erklärte, die Polizei habe
damit gedroht, ihm das "Business" wegzunehmen, wenn er die 20'000
Euro nicht bezahle (B 35/16 S. 11),
dass er an der BzP angab, an der (…), Wohnung 25 (B 10/11 S. 4) ge-
meldet gewesen zu sein, an der Anhörung hingegen erklärte, die Adresse
nicht mehr zu wissen beziehungsweise an der (…) gemeldet gewesen zu
sein (B 35/16 S. 5),
dass er bezüglich seiner Vorbringen auch keine Beweismittel einreichte,
dass gestützt auf die Aktenlage und die vorstehenden Erwägungen das
Nichtbestehen der Flüchtlingseigenschaft nach Art. 3 und 7 AsylG und –
wie sich aus den nachfolgenden Erwägungen zum Vollzug der Wegwei-
sung ergibt – das Fehlen von Wegweisungsvollzugshindernissen offen-
kundig erscheinen,
dass die unsubstanziierten und unbelegten Vorbringen in der Beschwerde
an dieser Einschätzung nichts zu ändern vermögen,
dass demnach die Voraussetzungen von Art. 32 Abs. 2 Bst. a und Abs. 3
AsylG vorliegen, weshalb das BFM im Ergebnis zu Recht auf das Asylge-
such des Beschwerdeführers nicht eingetreten ist,
dass das Nichteintreten auf ein Asylgesuch in der Regel die Wegweisung
aus der Schweiz zur Folge hat (Art. 44 Abs. 1 AsylG), vorliegend der Kan-
ton keine Aufenthaltsbewilligung erteilt hat und zudem kein Anspruch auf
Erteilung einer solchen besteht, weshalb die verfügte Wegweisung im
Einklang mit den gesetzlichen Bestimmungen steht und demnach vom
BFM zu Recht angeordnet wurde (vgl. BVGE 2009/50 E. 9),
dass das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen
Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von Ausländern regelt,
wenn der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder
nicht möglich ist (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1 des Bundesgesetzes
vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer [AuG,
SR 142.20]),
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dass bezüglich der Geltendmachung von Wegweisungshindernissen ge-
mäss ständiger Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Be-
weisstandard wie bei der Flüchtlingseigenschaft gilt, das heisst, sie sind
zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist und andernfalls wenigs-
tens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2),
dass der Vollzug der Wegweisung vorliegend in Beachtung der massgeb-
lichen völker- und landesrechtlichen Bestimmungen zulässig ist (Art. 83
Abs. 3 AuG),
dass weder die allgemeine Lage in Belarus noch individuelle Gründe
(jung, ledig und soweit aktenkundig gesund) auf eine konkrete Gefähr-
dung des Beschwerdeführers im Falle einer Rückkehr nach Belarus
schliessen lassen, weshalb der Vollzug der Wegweisung vorliegend zu-
mutbar ist (Art. 83 Abs. 4 AuG),
dass der Vollzug der Wegweisung dem Beschwerdeführer in den Heimat-
staat schliesslich möglich ist, da keine Vollzugshindernisse bestehen
(Art. 83 Abs. 2 AuG), und es dem Beschwerdeführer obliegt, bei der Be-
schaffung gültiger Reisepapiere mitzuwirken (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG und
dazu auch BVGE 2008/34 E. 12),
dass nach dem Gesagten der vom BFM verfügte Vollzug der Wegwei-
sung zu bestätigen ist,
dass mit vorliegendem Urteil das Beschwerdeverfahren abgeschlossen
ist, weshalb sich die Anträge auf Verzicht auf die Erhebung eines Kosten-
vorschusses und Unterlassung der Datenweitergabe an die Behörden
des Heimatstaates, welche ohnehin nur für die Dauer des Beschwerde-
verfahrens wirksam sind, als gegenstandslos erweisen,
dass im Übrigen aus den dem Gericht vorliegenden Akten nicht hervor-
geht, die Vorinstanz habe den Beschwerdeführer betreffende Daten an
den Heimatstaat weitergegeben, weshalb auf das Eventualbegehren, es
sei bei bereits erfolgter Datenweitergabe der Beschwerdeführer darüber
in einer separaten Verfügung zu informieren, mangels Rechtsschutzinte-
resses im Rahmen dieses Verfahrens nicht einzutreten ist,
dass es dem Beschwerdeführer demnach nicht gelungen ist darzutun,
inwiefern die angefochtene Verfügung Bundesrecht verletzt, den rechts-
erheblichen Sachverhalt unrichtig oder unvollständig feststellt oder unan-
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gemessen ist (Art. 106 Abs. 1 AsylG), weshalb die Beschwerde abzuwei-
sen ist, soweit darauf einzutreten ist,
dass das mit der Beschwerde gestellte Gesuch um Gewährung der un-
entgeltlichen Rechtspflege gemäss Art. 65 Abs. 1 und 2 VwVG abzuwei-
sen ist, da die Begehren – wie sich aus den vorstehenden Erwägungen
ergibt – als aussichtslos zu bezeichnen waren, weshalb die kumulativen
Voraussetzungen für die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege
nicht erfüllt sind,
dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten von Fr. 600.–
(Art. 1 – 3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und
Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE,
SR 173.320.2]) dem Beschwerdeführer aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 1
und 5 VwVG).
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.
2.
Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege wird ab-
gewiesen.
3.
Die Verfahrenskosten von Fr. 600.– werden dem Beschwerdeführer auf-
erlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zu Guns-
ten der Gerichtskasse zu überweisen.
4.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das BFM und die zuständi-
ge kantonale Behörde.
Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin:
Robert Galliker Sandra Min
Versand: