B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung IV
D-3093/2014
Ur t e i l vom 3 . F eb r u a r 2 0 1 5
Besetzung
Einzelrichter Fulvio Haefeli,
mit Zustimmung von Richter Daniel Willisegger;
Gerichtsschreiberin Ulrike Raemy.
Parteien
A._______, geboren (…),
China (Volksrepublik),
Beschwerdeführer,
gegen
Staatssekretariat für Migration
(SEM; zuvor Bundesamt für Migration, BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Asyl und Wegweisung;
Verfügung des BFM vom 7. Mai 2014 / N _______.
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Sachverhalt:
A.
Der Beschwerdeführer verliess nach seinen Angaben sein Heimatland am
27. Oktober 2012 und reiste nach einem Zwischenhalt in einem ihm
unbekannten Land am 29. Oktober 2012 illegal in die Schweiz ein, wo er
am selben Tag ein Asylgesuch stellt. Anlässlich der Kurzbefragung vom 21.
November 2012 sowie der einlässlichen Anhörung vom 14. April 2014 zu
seinen Ausreise- und Asylgründen trug der Beschwerdeführer im
Wesentlichen Folgendes vor:
B.
Er sei ethnischer Tibeter aus B._______, Bezirk C._______, Provinz
D._______. Im Alter von 12 Jahren sei er ins nahe gelegene Kloster
eingetreten, wo er bis zu seinem 26./27. Lebensjahr gelebt habe. Das
Kloster habe er verlassen müssen, weil er im März 2008 im Bezirkshauptort
an einer Demonstration teilgenommen und anschliessend eine Haftstrafe
verbüsst habe. Danach habe er sich zu seinen Eltern begeben, welche von
der Landwirtschaft leben würden. Als ehemaliger Mönch habe er bei den
Leuten Gebete rezitiert. Während eines solchen Besuches sei er im April
2012 zu Hause gesucht worden. Da ihn sein Vater gewarnt habe, sei er am
22. April 2012 geflüchtet und im Auto über E._______ nach F._______
gefahren. Er sei anschliessend nach einem einmonatigen Fussmarsch
über die Berge nach Nepal gelangt, wo er bei einer Nonne in G._______
gelebt habe, und von wo aus er am 27. Oktober 2012 auf dem Luftweg in
die Schweiz gelangt sei.
Trotz schriftlicher Aufforderung vom 29. Oktober 2012 zur Papierbe-
schaffung – mit Nachdruck erneuert anlässlich der Kurzbefragung und der
Anhörung – reichte der Beschwerdeführer keine Identitätsdokumente ein.
Hierzu erklärte er, er habe nicht daran gedacht, seine Identitätspapiere
mitzunehmen. Jetzt könne er nichts unternehmen beziehungsweise, es zu
gefährlich, von der Schweiz aus mit seinen Eltern in Kontakt zu treten (vgl.
A8/10 S. 5 F. 4.07; A16/17 S. 2 F. 4 f.).
C.
C.a Mit Verfügung vom 7. Mai 2014, welche dem Beschwerdeführer am
8. Mai 2014 eröffnet wurde, verneinte die Vorinstanz das Bestehen der
Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdeführers und lehnte sein Asylgesuch
ab. Gleichzeitig ordnete es seine Wegweisung aus der Schweiz und den
Vollzug an, unter Ausschluss eines Wegweisungsvollzuges nach China.
Zur Begründung des ablehnenden Asylentscheides qualifizierte sie die
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behauptete tibetische Herkunft des Beschwerdeführers sowie die geltend
gemachten Verfolgungsvorbringen als den Anforderungen von Art. 7 AsylG
(SR 142.31) an die Glaubhaftmachung eines asylbegründeten
Sachverhalts nicht genügend, weshalb jener die Flüchtlingseigenschaft
nach Art. 3 AsylG nicht erfülle. Die Wegweisung stelle die Regelfolge der
Ablehnung eines Asylgesuchs dar und der Wegweisungsvollzug sei weder
unzulässig noch unzumutbar oder unmöglich. Einzig ein Vollzug nach
China bleibe ausgeschlossen. Auf die detaillierte Begründung der
Verfügung wird soweit wesentlichen, in den Erwägungen eingegangen.
D.
D.a Gegen diese vorinstanzliche Verfügung richtet sich die am 5. Juni 2014
beim Bundesverwaltungsgericht erhobene Beschwerde mit den Anträgen
auf Aufhebung und Neubeurteilung der angefochtenen Verfügung,
Feststellung der Flüchtlingseigenschaft und Gewährung von Asyl.
Eventualiter sei festzustellen, dass subjektive Nachfluchtgründe vorliegen
würden und dem Beschwerdeführe sei die vorläufige Aufnahme als
Flüchtling infolge des unzulässigen Wegweisungsvollzugs (Anmerkung
des Gerichts) zu gewähren. Eventualiter sei die Unzumutbarkeit und die
Unmöglichkeit des Wegweisungsvollzugs festzustellen und die vorläufige
Aufnahme anzuordnen. In prozessualer Hinsicht wurde die Gewährung der
unentgeltlichen Rechtspflege beantragt. Es sei die zuständige Behörde
vorsorglich anzuweisen, die Kontaktaufnahme mit den Behörden des
Heimat- oder Herkunftsstaates sowie jegliche Datenweitergabe an
dieselben zu unterlassen. Eventualtier sei bei bereits erfolgter Daten-
weitergabe die Beschwerde führende Person darüber in einer separaten
Verfügung zu informieren. Es sei der Beschwerde die aufschiebende
Wirkung zu gewähren.
D.b Zur Stützung seiner Begehren reichte der Beschwerdeführer
[verschiedene Unterlagen] ein.
E.
E.a Das Bundesverwaltungsgericht wies mit Zwischenverfügung vom
4. Juli 2014 die Gesuche, wonach die zuständige Behörde vorsorglich
anzuweisen sei, die Kontaktaufnahme mit den Behörden des Heimat- oder
Herkunftsstaates sowie jegliche Datenweitergabe an dieselben zu
unterlassen, und den Eventualantrag auf Offenlegung einer bereits
erfolgten Datenweitergabe ab. Gleichzeitig wurde das Gesuch um
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Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege abgewiesen und der Be-
schwerdeführer unter Hinweis auf die Säumnisfolge zur Leistung eines
Kostenvorschusses bis am 21. Juli 2014 aufgefordert.
E.b Der Beschwerdeführer leistete den einverlangten Kostenvorschuss am
17. Juli 2014.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht
Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu
den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des
Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme
im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist
daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und
entscheidet auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines
Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwer-
deführende Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG [SR 142.31]; Art. 83
Bst. d Ziff. 1 BGG). Eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d
Ziff. 1 BGG liegt nicht vor, weshalb das Bundesverwaltungsgericht
endgültig entscheidet.
1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG,
soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG).
1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Der Beschwer-
deführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die
angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges
Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist daher zur
Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und 108 Abs. 1 AsylG;
Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist
einzutreten.
2.
Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht (einschliesslich
Missbrauch und Überschreiten des Ermessens) sowie die unrichtige und
unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt
werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG).
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3.
Über offensichtlich unbegründete Beschwerden wird in einzelrichterlicher
Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters entschieden
(Art. 111 Bst. e AsylG). Wie nachstehend aufgezeigt, handelt es sich
vorliegend um eine solche, weshalb der Beschwerdeentscheid nur
summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG).
Gestützt auf Art. 111a AsylG wurde vorliegend auf die Durchführung eines
Schriftenwechsels verzichtet.
4.
4.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen
grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat
oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion,
Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder
wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt
sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu
werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich
die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Mass-
nahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken.
4.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen
oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die
Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für
gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in
wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich
sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte
oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG).
4.3 Zur Begründung des ablehnenden Asylentscheides bezeichnete die
Vorinstanz die behauptete tibetische Herkunft des Beschwerdeführers und
die geltend gemachten Verfolgungsvorbringen als den Anforderungen von
Art. 7 AsylG an die Glaubhaftmachung eines Asyl begründenden
Sachverhalts nicht genügend, weshalb er die Flüchtlingseigenschaft nach
Art. 3 AsylG nicht erfülle. So seien die dargelegten Verfolgungsgründe
aufgrund zahlreicher vager und unsubstantiierter Angaben sowie in Anbe-
tracht seines Aussageverhaltens erheblich zweifelhaft. Die Unglaubhaftig-
keit der Plakataktion und der darauf basierenden Verfolgungslage werde
durch Widersprüche in wesentlichen Punkten bestärkt. Im Weiteren werde
zwar die tibetische Ethnie des Beschwerdeführers nicht bestritten,
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hingegen seien seine Angaben zu tibetischen Ethnie infolge vager, ober-
flächlicher, substanzarmer und weder erlebnisechter noch nachvoll-
ziehbarer Angaben zur (Aus-)Reise, zum Alltagswissen, zum Schulwesen
und seinen Sprachkenntnissen mit überwiegenden Zweifeln behaftet. Die
Ungereimtheiten habe er auf Konfrontation hin nicht schlüssig zu erklären
vermocht. Es dränge sich der Schluss auf, er habe die geschilderte Reise
nicht selber erlebt und sei somit nicht illegal aus China ausgereist. Ferner
würden die Zweifel an der behaupteten tibetischen Herkunft nebst den
mangelhaften Regionalkenntnissen durch das nicht zureichend erklärte
Fehlen jeglicher Identitätsdokumente gestützt. Es müsse von einer
Sozialisation des Beschwerdeführers in der exiltibetischen Diaspora eines
Drittstaates ausgegangen werden. Aufgrund der Praxis (Anmerkung des
Gerichts: insbesondere seit der Praxispräzisierung gemäss BVGE
2014/12) dürfe davon ausgegangen werden, dass keine flüchtlings- oder
wegweisungsbeachtliche Gründe gegen eine Rückkehr des Beschwerde-
führers an den bisherigen Aufenthaltsort und mithin keine Vollzugshinder-
nisse im Sinne der Unzulässigkeit, Unzumutbarkeit und Unmöglichkeit.
Einzig ein Vollzug der Wegweisung nach China bleibe ausgeschlossen. Für
den detaillierten Inhalt wird auf die Akten verwiesen.
5.
5.1 Die Vorinstanz ist in ihren Erwägungen mit umfassender, überzeugen-
der, ausgewogener und hinlänglich auf die Akten abgestützter Begründung
zur zutreffenden Erkenntnis gelangt, die Vorbringen des Beschwer-
deführers betreffend seine Herkunft, Sozialisation, (Aus-)Reiseumstände,
Papierlosigkeit und Verfolgungsgründe würden den Anforderungen von
Art. 7 AsylG an die Glaubhaftmachung und von Art. 8 AsylG an die
Mitwirkungspflicht nicht genügen, weshalb er die Flüchtlingseigenschaft
nach Art. 3 AsylG nicht erfülle und keinen Anspruch auf Gewährung des
Asyls habe. Ebenso hat es die verfügte Wegweisung und die Anordnung
des Wegweisungsvollzuges gesetzes- und praxiskonform erwogen. Auf
diese Erwägungen sowie auf die Praxispräzisierung gemäss BVGE
2014/12 kann zur Vermeidung von Wiederholungen verwiesen werden; es
ist darin kein Beanstandungspotenzial zu erblicken. Der Inhalt der
Beschwerde öffnet keine andere Betrachtungsweise. Der Beschwerdefüh-
rer beschränkt sich im Wesentlichen darauf, die Wahrheitskonformität und
die flüchtlingsrechtliche Beachtlichkeit seiner Vorbringen zu bekräftigen
sowie Ausflüchte, Erklärungsversuche und nachträgliche Anpassungen
geltend zu machen, die aber offensichtlich jeglicher Stichhaltigkeit ent-
behren. Bloss am Rande bleibt zu vermerken, dass sämtliche am Asylver-
fahren teilnehmenden Personen (folglich auch die den Befragungen und
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Anhörungen anwesenden Dolmetscher) hinsichtlich ihrer Vertrauens-
würdigkeit und charakterlichen sowie fachlichen Eignung sorgfältig geprüft
werden und das volle Vertrauen der Behörden geniessen. Auch ist an
dieser Stelle der Vollständigkeit halber auf die Erwägungen in der
Zwischenverfügung des Gerichts vom 4. Juli 2014 zu verweisen.
Es drängt sich in Übereinstimmung mit der Vorinstanz der Schluss auf,
dass der Beschwerdeführer unbestrittenerweise ethnischer Tibeter und
womöglich chinesischer Staatsangehöriger ist, jedoch mit klar über-
wiegender Wahrscheinlichkeit nicht in Tibet sozialisiert wurde und somit die
auf angeblichen Vorfluchtgründen oder illegaler Ausreise basierende
Verfolgungssituation auch nicht auslösen konnte. Vielmehr missachtet er
offensichtlich die ihm obliegende Mitwirkungspflicht nach Art. 8 AsylG und
versucht, die Asylbehörden durch Verschleierung und Unterdrückung von
Tatsachen und Beweismitteln zu täuschen.
5.2 Aufgrund des Gesagten ist festzuhalten, dass die Vorinstanz das Be-
stehen einer Verfolgungssituation des Beschwerdeführers und mithin
dessen behauptungsgemässe Ansprüche auf Feststellung der Flüch-
tlingseigenschaft (aus Vor- oder Nachfluchtgründen) und auf Gewährung
des Asyls zu Recht verneint hat, und insbesondere auch keinen zureichend
begründeten Anlass zur Durchführung weiterer Abklärungen hatte. Es
erübrigt sich, diesbezüglich auf den Inhalt der Beschwerde und auf die als
Beweismittel eingereichten Dokumente vertiefter einzugehen, da sie zu
keinem anderen Ergebnis zu führen vermögen.
6.
6.1 Lehnt die Vorinstanz das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein,
so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet
den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der
Familie (Art. 44 AsylG).
6.2 Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine ausländerrechtliche
Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer
solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (Art. 44
AsylG; vgl. BVGE 2013/37 E 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.).
7.
7.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder
nicht möglich, so regelt das Staatssekretariat das Anwesenheitsverhältnis
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Seite 8
nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme
(Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AuG [SR 142.20]).
Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der
Schweiz (insb. Art. 5 Abs. 1 AsylG, Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom
28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30],
Art. 25 Abs. 3 BV, Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984
gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende
Behandlung oder Strafe [FoK, SR 0.105] und Art. 3 EMRK) einer
Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-,
Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AuG).
Gemäss Art. 83 Abs. 4 AuG kann der Vollzug für Ausländerinnen und
Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat
aufgrund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und
medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete
Gefährdung festgestellt, ist – unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AuG – die
vorläufige Aufnahme zu gewähren. Der Vollzug ist schliesslich nicht
möglich, wenn die Ausländerin oder der Ausländer weder in den Heimat-
oder in den Herkunftsstaat noch in einen Drittstaat ausreisen oder dorthin
gebracht werden kann (Art. 83 Abs. 2 AuG).
Beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen gilt gemäss
Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei
der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft; das heisst, sie sind zu beweisen,
wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft
zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.).
7.2 Die Vorinstanz hat in ihrer angefochtenen Verfügung zutreffend
erkannt, dass der in Art. 5 AsylG verankerte Grundsatz der Nichtrück-
schiebung vorliegend mangels Erfüllung der Flüchtlingseigenschaft keine
Anwendung findet und auch keine anderweitigen völkerrechtlichen
Vollzugshindernisse erkennbar sind. Eine weitergehende Prüfung von
Vollzugshindernissen erübrigt angesichts des Umstandes, dass der
Beschwerdeführer der ihm obliegenden und zumutbaren Mitwirkungspflicht
(Art. 8 AsylG) hinsichtlich Herkunft und Identität nicht nachzukommen
gewillt war und ist. Es kann auch diesbezüglich auf die Erwägungen der
Vorinstanz und ferner auf E. 6 des erwähnten Urteils BVGE 2014/12
verwiesen werden.
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7.3 Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu
Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet. Eine vorläufige
Aufnahme fällt somit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1–4 AuG).
7.4 Schliesslich obliegt es dem Beschwerdeführer, sich bei der
zuständigen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr
notwendigen Reisedokumente zu beschaffen (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG und
dazu auch BVGE 2008/34 E. 12), weshalb der Vollzug der Wegweisung
auch als möglich zu bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AuG).
8.
Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung
Bundesrecht nicht verletzt und den rechtserheblichen Sachverhalt richtig
sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG). Die Beschwerde ist
abzuweisen.
9.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten dem Beschwerde-
führer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insgesamt Fr. 600.–
festzusetzen (Art. 1–3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die
Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE,
SR 173.320.2]). Der am 17. Juli 2014 in gleicher Höhe bezahlte
Kostenvorschuss wird zur Bezahlung der Verfahrenskosten verwendet.
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Die Verfahrenskosten von Fr. 600.– werden dem Beschwerdeführer
auferlegt. Der einbezahlte Kostenvorschuss wird zur Bezahlung der
Verfahrenskosten verwendet.
3.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale
Migrationsbehörde.
Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin:
Fulvio Haefeli Ulrike Raemy
Versand: