B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung IV
D-3094/2014
U r t e i l v o m 6 . A u g u s t 2 0 1 4
Besetzung
Richter Hans Schürch (Vorsitz),
Richter Robert Galliker, Richter Yanick Felley,
Gerichtsschreiber Christoph Basler.
Parteien
A._______, geboren (…),
Staat unbekannt,
(…),
Beschwerdeführerin,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Asyl und Wegweisung;
Verfügung des BFM vom 23. Mai 2014 / N (…).
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Sachverhalt:
A.
A.a Die Beschwerdeführerin, eigenen Angaben gemäss eine Tibeterin mit
letztem Wohnsitz in B._______ (Provinz C._______/Tibet), gab an, die
Volksrepublik China am 9. November 2011 verlassen und danach mehre-
re Monate in Nepal gelebt zu haben. Sie gelangte am 19. Juni 2012 in die
Schweiz, wo sie gleichentags um Asyl nachsuchte.
A.b Bei der Befragung zur Person (BzP) im Empfangs- und Verfahrens-
zentrum Kreuzlingen vom 11. Juli 2012 gab die Beschwerdeführerin an,
sie habe am Morgen des 6. November 2011 zusammen mit zwei Freun-
den in D._______ Flugblätter geklebt. Am folgenden Tag seien einer die-
ser Freunde namens E._______ und zwei weitere Jugendliche aus
B._______ von den Chinesen festgenommen worden. Sie habe deshalb
am gleichen Abend ihr Dorf verlassen und sei von ihrem Vater zu einem
Onkel nach F._______ gebracht worden. Am 8. November 2011 sei ein in
B._______ lebender Onkel zu ihnen gekommen und habe gesagt, die
chinesische Polizei habe zu Hause nach ihr gesucht. Am selben Tag sei
sie in einem Lastkraftwagen nach G._______ gereist.
A.c Die Beschwerdeführerin wurde vom BFM am 7. April 2014 zu ihren
Asylgründen angehört. Sie machte im Wesentlichen geltend, am 3. No-
vember 2011 seien die Dorfbewohner von zwei Angestellten der chinesi-
schen Verwaltung und zwei Polizisten zusammengerufen worden. Sie
hätten schlecht über den Dalai Lama gesprochen und gesagt, dass nie-
mand ein Bild von ihm aufstellen dürfe. Die Tibeter, die an dieser Ver-
sammlung gewesen seien, seien wütend und traurig gewesen. Einer ihrer
Freunde habe vorgeschlagen, dass man "etwas Politisches" machen
müsse und sie gefragt, ob sie mitmachen wolle. Er habe vorgeschlagen,
dass man Plakate aufhängen könne, was sie in der Nacht des
6. November 2011 getan hätten. Gegen Abend desselben Tages seien
zwei Angestellte und zwei Polizisten aus H._______ gekommen, die die
Bevölkerung zusammen gerufen und gesagt hätten, es seien Plakate
aufgehängt worden. Könne jemand die Namen der Personen nennen, die
dies getan hätten, werde er eine Belohnung erhalten. Am folgenden Tag
seien diese Leute wiedergekommen und hätten E._______ und zwei an-
dere Männer festgenommen. Sie habe dies von zwei Nachbarinnen er-
fahren, wonach sie ihre Eltern orientiert habe. Da sich ihre Eltern sehr
gesorgt hätten, hätten sie ihre Flucht vorbereitet.
D-3094/2014
Seite 3
B.
Das BFM stellte mit Verfügung vom 23. Mai 2014 – eröffnet am 26. Mai
2014 – fest, die Beschwerdeführerin erfülle die Flüchtlingseigenschaft
nicht, und lehnte das Asylgesuch ab. Zugleich verfügte es ihre Wegwei-
sung aus der Schweiz und ordnete den Vollzug an.
C.
Mit Eingabe an das Bundesverwaltungsgericht vom 5. Juni 2014 bean-
tragte die Beschwerdeführerin, die angefochtene Verfügung sei aufzuhe-
ben und in der Sache neu zu beurteilen. Es sei ihre Flüchtlingseigen-
schaft anzuerkennen und ihr Asyl zu gewähren. Eventualiter sei festzu-
stellen, dass bei ihr subjektive Nachfluchtgründe im Sinne von Art. 54
AsylG vorlägen und ihr sei eine unbefristete vorläufige Aufnahme als
Flüchtling zu gewähren. Eventualiter sei festzustellen, dass der Vollzug
der Wegweisung unzumutbar und unmöglich sei und die vorläufige Auf-
nahme anzuordnen. Es sei ihr die unentgeltliche Rechtspflege zu gewäh-
ren. Die zuständige Behörde sei vorsorglich anzuweisen, die Kontaktauf-
nahme mit den Behörden des Heimat- oder Herkunftsstaats sowie jegli-
che Datenweitergabe an dieselben zu unterlassen. Eventualiter sei sie
bei bereits erfolgter Datenweitergabe in einer separaten Verfügung dar-
über zu informieren. Der Beschwerde sei die aufschiebende Wirkung zu
gewähren. Der Eingabe lagen mehrere Beweismittel bei (vgl. S. 10 der-
selben).
D.
Der Instruktionsrichter stellte mit Zwischenverfügung vom 11. Juni 2014
fest, die Beschwerdeführerin könne den Ausgang des Verfahrens gestützt
auf Art. 42 AsylG in der Schweiz abwarten. Auf den Antrag, der Be-
schwerde sei aufschiebende Wirkung zu gewähren, trat er demzufolge
nicht ein. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege
gemäss Art. 65 Abs. 1 VwVG hiess er gut. Er stellte fest, das BFM habe
den Vollzug der Wegweisung nach China in der angefochtenen Verfü-
gung ausgeschlossen – die entsprechende Disposition habe indessen
keinen Eingang in das Dispositiv gefunden –, weshalb der Antrag, die zu-
ständige Behörde sei vorsorglich anzuweisen, die Kontaktaufnahme mit
den Behörden des Heimat- oder Herkunftsstaats zu unterlassen, gegen-
standslos sei. Der Eventualantrag, die Beschwerdeführerin sei bei bereits
erfolgter Datenweitergabe in einer separaten Verfügung darüber zu in-
formieren, sei aufgrund der vorliegenden Konstellation ebenfalls gegen-
standslos, zumal den Akten keine Hinweise darauf zu entnehmen seien,
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Seite 4
dass das BFM versuche, mit potentiellen Heimatstaaten Kontakt aufzu-
nehmen. Die Akten übermittelte er zur Vernehmlassung an das BFM.
E.
Das BFM beantragte in seiner Vernehmlassung vom 19. Juni 2014 (Ein-
gang Bundesverwaltungsgericht: 24. Juni 2014) die Abweisung der Be-
schwerde. Die Vernehmlassung wurde der Beschwerdeführerin vom Ge-
richt am 24. Juni 2014 zur Kenntnis gebracht.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Be-
schwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das BFM gehört zu
den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bun-
desverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im
Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist
daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und
entscheidet auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen ei-
nes Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerde-
führende Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG [SR 142.31]; Art. 83 Bst. d
Ziff. 1 BGG). Eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1
BGG liegt nicht vor, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig
entscheidet.
1.2 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Die
Beschwerdeführerin hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen,
ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein
schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Ände-
rung. Sie ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105
und 108 Abs. 1 AsylG; Art 37 VGG i.V.m. Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52
Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten.
2.
2.1 Gemäss Absatz 1 der Übergangsbestimmungen zur Änderung vom
14. Dezember 2012 des Asylgesetzes gilt für die im Zeitpunkt des Inkraft-
tretens der Änderung vom 14. Dezember 2012 dieses Gesetzes hängigen
Verfahren mit Ausnahme der Absätze 2–4 das neue Recht.
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2.2 Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht (einschliesslich
Missbrauch und Überschreiten des Ermessens) sowie die unrichtige und
unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt
werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG).
3.
3.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grund-
sätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im
Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationali-
tät, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer
politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder
begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden
(Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Ge-
fährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen,
die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken. Den frauenspezifi-
schen Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen (Art. 3 Abs. 2 AsylG).
3.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen
oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die
Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für ge-
geben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentli-
chen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den
Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder ver-
fälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG).
4.
4.1
4.1.1 Das BFM begründete seinen Entscheid damit, dass die Beschwer-
deführerin trotz Aufforderung zur Einreichung von rechtsgenüglichen Rei-
se- oder Identitätspapieren beziehungsweise eines Beleges für ihre Iden-
tität nichts eingereicht habe. Ihre Angaben zum Erhalt der Identitätskarte
seien unzutreffend gewesen und die Beschreibung des angeblich von ihr
zerrissenen Dokuments sei unvollständig und nur hinsichtlich der Grösse
und Beschriftung zutreffend.
4.1.2 Sie habe geltend gemacht, sie könne mit ihrer Familie keinen Kon-
takt aufnehmen, da diese kein mobiles Telefongerät habe, obwohl solche
mittlerweile in jedem chinesischen Haushalt zu finden seien. Bezeichnen-
derweise habe sie dafür nicht die ausschliesslich in Tibet verwendete Be-
zeichnung verwendet, um dann einzuräumen, sie kenne diese Bezeich-
nung nicht. Ihre Behauptung, sie habe in Tibet keine Schule besucht,
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Seite 6
womit sie die für eine chinesische Staatsangehörige dürftigen Chinesisch-
Kenntnisse zu erklären versuche, widerspreche der seit den 90er Jahren
geltenden allgemeinen Schulpflicht, die von den chinesischen Behörden
durchgesetzt werde. Tatsachenwidrig sei die Behauptung, ihre Absenz
von der Schule habe für ihre Eltern keine Konsequenzen gehabt, obwohl
fehlbare Eltern gebüsst würden. Schliesslich widerspreche auch die Art
und Weise, wie sie das Personalienblatt ausgefüllt habe, ihrer Behaup-
tung, sie habe nie die Schule besucht. Bei einer Person, die vornehmlich
zu Hause geblieben und den Eltern im Ackerbau geholfen haben wolle,
dürften fundierte Kenntnisse der Landwirtschaft vorausgesetzt werden.
Ihre Angaben dazu seien indessen substanzlos gewesen. Ferner hätte
angesichts ihres auf das Dorf und die Umgebung beschränkten Aufent-
halts eine solide Kenntnis der Benennungen dieses Lebensraums erwar-
tet werden dürfen. Es erstaune deshalb nicht, dass sie dem Vorhalt, vie-
les spreche dafür, dass sie nicht aus Tibet komme, nichts Substanzielles
habe entgegnen können.
4.1.3 Die Feststellung, dass sie nicht in dem von ihr behaupteten geogra-
fischen Raum gelebt habe, entziehe den geltend gemachten Asylgründen
und den geltend gemachten Umständen ihrer Ausreise jegliche Grundla-
ge. Sie sei eine plausible Erklärung dafür schuldig geblieben, weshalb sie
überhaupt zum ersten Mal und gerade am 6. November 2011 die Flug-
blattaktion gestartet habe. Sie habe erst bei der Anhörung den Besuch
der Gemeindeangestellten in ihrem Dorf und deren abfällige Bemerkun-
gen über den Dalai Lama dafür verantwortlich gemacht. Die Aktion selber,
die Vorbereitungen dazu und die getroffenen Sicherheitsmassnahmen,
habe sie nicht glaubhaft schildern können. Auch die Aussagen zur angeb-
lich illegalen Ausreise seien unglaubhaft. Eine Ausreise in der von ihr ge-
nannten kurzen Zeit sei als realitätsfremd einzustufen und ihre Reise-
schilderungen erweckten nicht den Eindruck, als fussten sie auf Selbster-
lebtem.
4.1.4 Das Bundesverwaltungsgericht habe in seinem Leitentscheid BVGE
2009/29 festgehalten, dass illegal ausgereiste Tibeterinnen verdächtigt
würden, den Dalai Lama zu unterstützen und somit Gefahr liefen, als Op-
positionelle zu gelten. Die Hauptsozialisation der Beschwerdeführerin sei
nicht in Tibet erfolgt, weshalb nicht davon auszugehen sei, sie habe Chi-
na illegal verlassen. Deshalb lägen keine subjektiven Nachfluchtgründe
vor. Die Aussagen der Beschwerdeführerin seien nicht geeignet, die an-
gegebene Staatsangehörigkeit glaubhaft zu machen. Allein die Tatsache,
dass sie Tibetisch spreche und wahrscheinlich tibetischer Ethnie sei, stel-
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Seite 7
le keinen hinreichenden Beweis dafür dar, dass sie chinesische Staats-
angehörige sei. Auch wenn zahlreiche Tibeter ihre chinesische Staatsan-
gehörigkeit im Exil behielten, sei darauf hinzuweisen, dass insbesondere
Tibeter aus Indien vermehrt die indische Staatsangehörigkeit beantragten
und auch erhielten.
4.2
4.2.1 In der Beschwerde wird geltend gemacht, es sei für Tibeter schwie-
rig, Reisedokumente zu erhalten. Es sei nicht erstaunlich, dass sie die
Identitätskarte nicht ausreichend habe beschreiben können, da es nicht
möglich sei, sich an alle Details zu erinnern. Ihre Familie besitze tatsäch-
lich kein Mobiltelefon. Die seit den 90er Jahren geltend Schulpflicht sei
nie vollumfänglich durchgesetzt worden. Sie könne kein Chinesisch, da in
ihrem Dorf keine Chinesen gelebt hätten und sie die Sprache nie ge-
braucht habe. Nachdem sie im November 2011 nach Nepal gekommen
sei, habe sie Englisch gelernt, weshalb sie das Personalienblatt ausgefüllt
habe. Sie sei nicht gefragt worden, ob sie englisch oder tibetisch könne,
sonst hätte sie geantwortet, dass sie in Nepal ein wenig Englisch gelernt
habe. Sie habe nach bestem Wissen Angaben zu ihrem Lebensraum ge-
macht, weshalb für sie nicht nachvollziehbar sei, warum ihre Aussagen
substanzlos seien. Sie sei unter ungeheurem Druck geflohen; es sei nicht
einfach gewesen, ihre Eltern in Tibet zurückzulassen. In einer solchen Si-
tuation verliere man schnell das Zeitbewusstsein, weshalb sie auch keine
Zeitangaben habe machen können. Sie könne ihre Familie in Tibet nicht
kontaktieren, da diese dadurch zusätzlich gefährdet würde.
4.2.2 Da die Beschwerdeführerin eine Tibeterin aus China sei, sei sie
durch ihre Flucht zum Flüchtling geworden. Sie verweise in diesem Zu-
sammenhang auf Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen
Asylrekurskommission [EMARK] 2006 Nr. 1 E. 6.1. ff. Sie habe China il-
legal und ohne Reisepass verlassen und sei in die Schweiz gereist, wes-
halb ihr begründete Furcht im Sinn von Art. 3 AsylG zuzubilligen sei. Es
lägen subjektive Nachfluchtgründe vor, weshalb die Vorinstanz ihre
Flüchtlingseigenschaft zu Unrecht verneint habe.
5.
5.1 Glaubhaft sind die Vorbringen eines Asylsuchenden grundsätzlich
dann, wenn sie genügend substantiiert, in sich schlüssig und plausibel
sind; sie dürfen sich nicht in vagen Schilderungen erschöpfen, in wesent-
lichen Punkten nicht widersprüchlich sein oder der inneren Logik entbeh-
ren und auch nicht den Tatsachen oder der allgemeinen Erfahrung wider-
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Seite 8
sprechen. Darüber hinaus muss die gesuchstellende Person persönlich
glaubwürdig erscheinen, was insbesondere dann nicht der Fall ist, wenn
sie ihre Vorbringen auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abstützt,
aber auch dann, wenn sie wichtige Tatsachen unterdrückt oder bewusst
falsch darstellt, im Laufe des Verfahrens Vorbringen auswechselt, steigert
oder unbegründet nachschiebt, mangelndes Interesse am Verfahren zeigt
oder die nötige Mitwirkung verweigert. Glaubhaftmachung bedeutet ferner
– im Gegensatz zum strikten Beweis – ein reduziertes Beweismass und
lässt durchaus Raum für gewisse Einwände und Zweifel an den Vorbrin-
gen des Gesuchstellers. Entscheidend ist, ob im Rahmen einer Gesamt-
würdigung die Gründe, die für die Richtigkeit der Sachverhaltsdarstellung
des Asylsuchenden sprechen, überwiegen oder nicht. Dabei ist auf eine
objektivierte Sichtweise abzustellen (Art. 7 Abs. 2 und 3 AsylG; BVGE
2010/57 E. 2.3 S. 826 f.).
5.2
5.2.1 Einleitend ist festzuhalten, dass die Beschwerdeführerin bis zum
heutigen Zeitpunkt keinerlei Reise- oder Identitätspapiere zu den Akten
gab, die es erlauben würden, verbindliche Rückschlüsse über ihre Identi-
tät zu geben. Es liegen auch keine weiteren Dokumente vor, die zumin-
dest Hinweise auf ihre wahre Identität geben könnten. Gemäss Art. 8
AsylG obliegt es den Asylsuchenden im Rahmen ihrer Mitwirkungspflicht
unter anderem, ihre Identität offen zu legen und Reisepapiere und Identi-
tätsausweise abzugeben. Die in der Beschwerde abgegebene Erklärung,
die Beschwerdeführerin habe ihre Familie nicht kontaktieren können, da
diese einerseits über keine Mobiltelefone verfüge, anderseits durch eine
Kontaktnahme gefährdet würde, vermag nicht zu überzeugen. Da die Be-
schwerdeführerin in Tibet mehrere Verwandte hat, erscheint ihre Angabe,
keiner dieser Verwandten verfüge über ein Telefon, als nicht plausibel. Ih-
ren fragwürdigen Angaben gemäss seien ihre Eltern in der Lage gewe-
sen, innerhalb eines Tages ihre Ausreise nach Nepal zu organisieren,
weshalb diese auch in der Lage sein müssten, ihr Dokumente zukommen
zu lassen, die Rückschlüsse über ihre Identität zuliessen. Aufgrund des
Verhaltens der Beschwerdeführerin, die eigenen Angaben gemäss ihre
Identitätskarte zerriss, obwohl sie sich bewusst sein musste, dass sie sich
im Ausland auszuweisen hat, und sich offenbar nicht um die Beschaffung
von Identitätsdokumenten oder anderen Dokumenten bemühte (act A7/11
S. 6, A15/17 S. 2), die Hinweise auf ihre Identität geben könnten, beste-
hen gewichtige Zweifel an ihrer Identität und damit am von ihr geltend
gemachten Lebenslauf. Daran vermag der Hinweis in der Beschwerde, es
sei für Tibeter allgemein schwierig, Papiere zu organisieren, was der Aus-
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Seite 9
kunft der Länderanalyse der Schweizerischen Flüchtlingshilfe (SFH) vom
4. März 2013 und den Berichten von Radio Free Asia vom 20. Januar
2013 sowie The Washington Post vom 23. Januar 2013 zu entnehmen
sei, nichts zu ändern, da es vorliegend nicht nur um das Ausstellenlassen
und Beibringen von Identitätspapieren, sondern auch um das Beschaffen
respektive Beibringen anderer Dokumente geht.
5.2.2 Das BFM hat in der angefochtenen Verfügung berechtigterweise
darauf hingewiesen, dass die Tatsache, wonach die Beschwerdeführerin
das Personalienblatt (act. A1/2) selbständig auszufüllen vermochte, nicht
mit der von ihr geschilderten Lebensgeschichte in Übereinstimmung zu
bringen ist. Die Behauptung in der Beschwerde, sie sei nicht gefragt wor-
den, ob sie englisch oder tibetisch könne, weshalb sie ihre in Nepal er-
worbenen Englischkenntnisse nicht erwähnt habe, ist unzutreffend. Bei
der BzP wurde erhoben, welches ihre Muttersprache ist, welche Spra-
chen sie so gut beherrsche, dass eine Anhörung in derselben durchge-
führt werde könnte, und welche weiteren Sprachkenntnisse sie habe. Sie
bezeichnete das Tibetische als ihre Muttersprache und gab an, sie ver-
stehe nur wenig Chinesisch, da sie nie in der Schule gewesen sei (act.
A7/11 S. 3 f.). Englischkenntnisse erwähnte sie nicht. Bei der BzP wurde
sie gefragt, ob sie das ihr in tibetischer Sprache ausgehändigte Merkblatt
(act. A2/1) verstanden habe, was sie unter Hinweis darauf, sie könne
nicht gut lesen, verneinte (act. A7/11 S. 2). Allerdings spricht die Tatsa-
che, dass sie das Personalienblatt selbständig ausfüllte und dabei sowohl
in der tibetischen als auch in der arabischen Schrift (in englischer Spra-
che) offenbar mühelos die gewünschten Angaben machen konnte, gegen
ihre Angabe, sie habe die Schule nicht besucht und könne nicht gut le-
sen. Die Angabe in der Beschwerde, sie habe während ihres – rund
achtmonatigen – Aufenthalts in Nepal etwas Englisch gelernt, vermag je-
denfalls nicht zu erklären, weshalb sie die im Merkblatt gestellten Fragen
verstanden hat und die Antworten in zwei Schriften niederschreiben konn-
te. Damit ist auch gesagt, dass das Bundesverwaltungsgericht die Aus-
sage der Beschwerdeführerin, sie habe nie die Schule besucht und könne
kaum lesen, als unglaubhaft erachtet.
5.2.3 Das BFM hat in der angefochtenen Verfügung des Weiteren berech-
tigterweise darauf hingewiesen, dass die Angaben der Beschwerdeführe-
rin zum Erhalt ihrer Identitätskarte, die sie nach ihrer Ausreise aus China
zerrissen haben will, teilweise unzutreffend und zudem vage sind. Sie hat
auch hinsichtlich der Plakatklebeaktion wenig konkrete und detailarme
Angaben gemacht und den Anlass, aufgrund dessen es zur Aktion ge-
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Seite 10
kommen sei, bei der BzP nicht ansatzweise erwähnt. Die beiden Besuche
von Verwaltungsbeamten und Polizisten in ihrem Dorf, die mithin Grund
für die Plakatklebeaktion und Vorboten der geltend gemachte Festnahme
von E._______ und zwei weiteren Personen waren, wären wesentliche
Bestandteile der Verfolgungsgeschichte gewesen, weshalb hätte erwartet
werden dürfen, dass sie von der Beschwerdeführerin bei der BzP zumin-
dest kurz erwähnt worden wären. Hinsichtlich der Festnahme des Anfüh-
rers der Gruppe machte sie zudem abweichende zeitliche Angaben (act.
A7/11 S. 7 f. und A15/17 S. 8), indem sie bei der BzP zweimal angab,
dieser sei am Vormittag festgenommen worden, während dem sie bei der
Anhörung sagte, dies habe sich am Nachmittag zugetragen.
5.2.4 Schliesslich bekräftigen auch die Aussagen der Beschwerdeführerin
zur Vorbereitung ihrer Ausreise aus China und dem Verlauf der Reise die
Zweifel an der geltend gemachten Verfolgungsgeschichte. Ihren Angaben
gemäss waren ihre Eltern zeitlebens als Bauern in einem abgelegenen
Dorf tätig und haben zudem Geld als Taglöhner verdient (act. A15/17 S. 3,
5, 6). Sie will ihre Eltern am Nachmittag des 7. November 2011 davon
orientiert haben, dass sie am Vortag an einer Plakatklebeaktion teilge-
nommen habe, in deren Folge im Dorf drei Personen festgenommen wor-
den seien. Angesichts dieser Ausgangslage erscheint es unwahrschein-
lich, dass die Beschwerdeführerin China bereits am 8. November 2011
mit einem Schlepper hätte verlassen können, da die Vorbereitung einer il-
legalen Ausreise erfahrungsgemäss eine gewisse Zeit beansprucht und
namentlich zuerst Verbindung zu einer Schlepperorganisation aufge-
nommen werden muss. Den Akten sind keine Anhaltspunkte dafür zu
entnehmen, dass sich ihre Eltern bereits vorgängig mit der Ausreise ihrer
Tochter beschäftigt hätten, weshalb es ihnen nicht möglich gewesen wä-
re, diese innerhalb weniger Stunden zu organisieren. In diesem Zusam-
menhang hat das BFM zudem zu Recht festgehalten, dass die Ausfüh-
rungen der Beschwerdeführerin zum Reiseweg wenig anschaulich und
teilweise widersprüchlich waren.
5.2.5 Angesichts der vorstehend nicht abschliessend genannten Unge-
reimtheiten und Widersprüche in den Aussagen der Beschwerdeführerin,
ist der Schluss zu ziehen, dass es ihr nicht gelungen ist, die ihr seitens
der chinesischen Sicherheitskräfte drohende Verfolgung aufgrund der
Teilnahme an einer politisch motivierten Plakatklebeaktion glaubhaft zu
machen.
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Seite 11
5.3 Das Bundesverwaltungsgericht erachtet die vom BFM geäusserten
Zweifel an der Sachverhaltsdarstellung der Beschwerdeführerin, sie habe
bis im November 2011 in Tibet gelebt, in Anbetracht der vorstehenden
Erwägungen als begründet. Damit ist es ihr nicht gelungen, eine ihr in Ti-
bet unmittelbar drohende Verfolgungsgefahr glaubhaft zu machen. Es ist
mit überwiegender Wahrscheinlichkeit davon auszugehen, dass sie ihre
wahre Herkunft verschweigt, um eine Rückschaffung in ihr tatsächliches
Herkunftsland zu erschweren beziehungsweise zu verhindern.
5.4 Zu prüfen bleibt, ob die Beschwerdeführerin zufolge subjektiver Nach-
fluchtgründe eine Verfolgung im Sinn von Art 3 AsylG zu befürchten hat.
Gemäss Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts ist davon aus-
zugehen, dass illegal ausgereiste Asylsuchende tibetischer Ethnie bei ei-
ner Rückkehr in die Volksrepublik China oppositioneller politisch-religiöser
Anschauungen verdächtigt werden und aus diesem Grund mit flüchtlings-
rechtlich relevanter Verfolgung zu rechnen haben (vgl. BVGE 2009/29
E. 6.5). Dies gilt auch für legal ausgereiste Asylsuchende, sofern sie ihren
(länger als erlaubten) Auslandaufenthalt voraussichtlich nicht überzeu-
gend erklären respektive den chinesischen Behörden nicht glaubhaft dar-
legen können, keine Kontakte zu Dalai-Lama-loyalen exiltibetischen Krei-
sen gehabt zu haben (vgl. a.a.O. E. 6.6). Vorliegend ist aufgrund der ge-
samten Aktenlage zu schliessen, die Beschwerdeführerin habe vor ihrer
Einreise in die Schweiz in einem Land ausserhalb der Volksrepublik Chi-
na gelebt, weshalb weder von einer illegalen noch von einer legalen Aus-
reise aus der Volksrepublik China ausgegangen werden kann. Somit sind
die in BVGE 2009/29 gemachten Ausführungen und Schlussfolgerungen
auf den konkreten Fall nicht anwendbar. Es ist mithin nicht vom Vorliegen
subjektiver Nachfluchtgründe auszugehen.
5.5 Zusammenfassend ist demnach festzuhalten, dass die Beschwerde-
führerin keine Verfolgung im Sinne von Art. 3 AsylG nachweisen oder zu-
mindest glaubhaft zu machen vermag und deshalb nicht als Flüchtling
anerkannt werden kann. Die Vorinstanz hat zu Recht die Flüchtlingsei-
genschaft verneint und das Asylgesuch abgelehnt.
6.
6.1 Lehnt das Bundesamt das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein,
so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet
den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der
Familie (Art. 44 AsylG).
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Seite 12
6.2 Die Beschwerdeführerin verfügt weder über eine ausländerrechtliche
Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer sol-
chen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (Art. 44
AsylG; vgl. BVGE 2013/37 E 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.).
7.
7.1 Bezüglich des Wegweisungsvollzugs stellt sich das BFM auf den
Standpunkt, die Beschwerdeführerin habe die geltend gemachte Staats-
angehörigkeit nicht glaubhaft machen können, weshalb diese als "unbe-
kannt" zu gelten habe. Das Bundesverwaltungsgericht erachtet diese Ar-
gumentation als überzeugend.
7.2 Die Fragen der Zulässigkeit, der Zumutbarkeit und der Möglichkeit ei-
nes Wegweisungsvollzugs sind zwar von Amtes wegen zu prüfen, die Un-
tersuchungspflicht findet ihre Grenzen aber an der Mitwirkungspflicht der
Beschwerdeführerin. Es ist in der Tat nicht Sache der Behörden, bei feh-
lenden – oder wie vorliegend gar vorenthaltenen – Hinweisen nach et-
waigen Wegweisungsvollzugshindernissen in hypothetischen Herkunfts-
ländern zu forschen. Vermutungsweise ist davon auszugehen, einer
Wegweisung stünden keine Vollzugshindernisse im gesetzlichen Sinne
entgegen.
7.3 Es obliegt der Beschwerdeführerin, sich die für eine Rückkehr allen-
falls benötigten Reisedokumente zu beschaffen (Art. 8 Abs. 4 AsylG; vgl.
BVGE 2008/34 E. 12), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als
möglich zu bezeichnen ist.
7.4 Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu
Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet. Eine Anordnung
der vorläufigen Aufnahme fällt somit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1–4
AuG).
7.5 Da die Beschwerdeführerin unbestrittenermassen tibetischer Ethnie
ist und dadurch auch die Möglichkeit nicht auszuschliessen ist, dass sie
die chinesische Staatsangehörigkeit besitzt, ist vorliegend der Wegwei-
sungsvollzug nach China auszuschliessen, da ihr dort gegebenenfalls ei-
ne Refoulement-Verletzung droht. Die entsprechende Feststellung des
BFM ist demnach zu bestätigen.
8.
Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung
Bundesrecht nicht verletzt und den rechtserheblichen Sachverhalt richtig
D-3094/2014
Seite 13
sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG). Es erübrigt sich, auf
die weiteren Ausführungen in der Beschwerde und die eingereichten Be-
weismittel im Einzelnen einzugehen, da sie an der Würdigung des vorlie-
genden Sachverhalts nichts zu ändern vermögen. Die Beschwerde ist
abzuweisen.
9.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten der Beschwerde-
führerin aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Da ihr mit Zwischenverfü-
gung vom 11. Juni 2014 die unentgeltliche Rechtspflege gemäss Art. 65
Abs. 1 VwVG gewährt wurde und sich an den entsprechenden Voraus-
setzungen nichts geändert hat, sind keine Verfahrenskosten aufzuerle-
gen.
(Dispositiv nächste Seite)
D-3094/2014
Seite 14
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Ein Wegweisungsvollzug nach China wird ausgeschlossen.
3.
Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt.
4.
Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführerin, das BFM und die kantona-
le Migrationsbehörde.
Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber:
Hans Schürch Christoph Basler
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