B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung IV
D-3098/2015
Ur t e i l vom 2 4 . M ä r z 2 0 1 6
Besetzung
Richter Fulvio Haefeli (Vorsitz),
Richter Thomas Wespi, Richter Antonio Imoberdorf,
Gerichtsschreiberin Karin Schnidrig.
Parteien
A._______, geboren am (…),
Staat unbekannt,
(…),
Beschwerdeführer,
gegen
Staatssekretariat für Migration (SEM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Visum aus humanitären Gründen (Asyl);
Verfügung des SEM vom 9. April 2015 /
(…)+(…)+(…)+(…)+(…)+(…)+(…)+(…).
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Sachverhalt:
A.
Die Gesuchstellerinnen und Gesuchsteller – alles syrische Staatsangehö-
rige – beantragten am 7. November 2014 beim Schweizerischen General-
konsulat in Istanbul (nachfolgend: Generalkonsulat) Visa für die Einreise in
die Schweiz.
B.
Das Generalkonsulat wies die Visaanträge am 14. November 2014 unter
Verwendung des in Anhang VI der Verordnung (EG) Nr. 810/2009 des Eu-
ropäischen Parlaments und des Rates vom 13. Juli 2009 über einen Vi-
sakodex der Gemeinschaft (Visakodex) vorgesehenen Formulars
("Refusal/Annulment/Revocation of Visa") ab. Zur Begründung vermerkte
es, dass die vorgelegten Informationen über den Zweck und die Bedingun-
gen des beabsichtigten Aufenthaltes nicht glaubhaft gewesen seien und
die Absicht der Gesuchstellenden, vor Ablauf des Visums aus dem Hoheits-
gebiet der Mitgliedstaaten auszureisen, nicht habe festgestellt werden kön-
nen.
C.
Der in der Schweiz lebende Beschwerdeführer – ein Familienangehöriger
der Gesuchstellerinnen und Gesuchsteller – erhob gegen diesen Entscheid
für die Gesuchstellenden mit Eingabe vom 30. November 2014 gestützt auf
Art. 6 Abs. 2bis AuG (SR 142.20) beim damaligen Bundesamt für Migration
(BFM, heute Staatssekretariat für Migration [SEM]) Einsprache.
D.
Mit Schreiben vom 17. Dezember 2014 bestätigte das BFM den frist- und
formgerechten Eingang der Einsprache und forderte den Beschwerdefüh-
rer auf, innert angesetzter Frist einen Kostenvorschuss von Fr. 300.– zu
entrichten, andernfalls auf die Einsprache nicht eingetreten und das Ver-
fahren als gegenstandslos angesehen und formlos abgeschrieben werde.
Gleichzeitig wurde der Beschwerdeführer darauf hingewiesen, dass nach
vorläufiger Einschätzung weder die Voraussetzungen für ein erleichtertes
Visum für Familienangehörige noch für ein humanitäres oder für ein orden-
tliches Visum erfüllt seien.
E.
Mit Entscheid vom 9. April 2015 – eröffnet am 15. April 2015 – wies das
SEM die Einsprache des Beschwerdeführers ab und auferlegte ihm die
Verfahrenskosten von Fr. 300.–.
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E.a Zur Begründung hielt das SEM zunächst fest, die vom Eidgenössi-
schen Justiz- und Polizeidepartement (EJPD) am 29. November 2013 auf-
gehobene Ausnahmeregelung für syrische Familienangehörige (Weisung
des BFM vom 4. September 2013 und entsprechende Erläuterungen des
BFM vom 4. November 2013) komme im vorliegenden Fall nicht zur An-
wendung, seien doch die Visumsanträge erst nach deren Aufhebung ein-
gereicht worden.
E.b Weiter komme auch die Erteilung eines gewöhnlichen Visums für einen
bewilligungsfreien Aufenthalt mit Gültigkeit für den gesamten Schengen-
Raum im vorliegenden Fall nicht in Betracht. Gemäss Art. 32 Visakodex in
Verbindung mit Art. 12 der Verordnung über die Einreise und die Visumser-
teilung (VEV, SR 142.204) sei die Ausstellung eines Visums insbesondere
zu verweigern, wenn der Aufenthaltszweck und die Umstände des Aufent-
halts für einen vorübergehenden, höchstens drei Monate dauernden Auf-
enthalt in der Schweiz und im Schengen-Raum nicht genügend belegt wür-
den und die gesuchstellenden Personen deshalb nicht hinreichend Gewähr
für eine fristgerechte Rückkehr und Ausreise aus der Schweiz und dem
Schengen-Raum zu bieten vermöchten. Der Beschwerdeführer habe im
vorliegenden Fall in den zugunsten seiner Gäste ausgefüllten Unterhalts-
garantien vom 7. Februar 2015 als Einreise- und Aufenthaltszweck "Asyl"
angegeben. Es sei deshalb davon auszugehen, dass die Gesuchstellerin-
nen und Gesuchsteller – entgegen der Äusserung des Beschwerdeführers
in der Einsprache und der Rückreiseverpflichtung vom 7. Februar 2015 –
die Absicht verfolgten, dauerhaft in der Schweiz zu bleiben. Die geforderte
hinreichende Gewähr für eine fristgerechte Rückkehr und Ausreise aus der
Schweiz und dem Schengen-Raum liege damit nicht vor.
E.c Schliesslich lägen im vorliegenden Fall auch keine humanitären
Gründe im Sinne von Art. 2 Abs. 4 VEV vor, mit welchen sich die Erteilung
von Einreisevisa begründen liesse. Die Erteilung eines Visums aus huma-
nitären Gründen setze voraus, dass bei einer Person aufgrund des konkre-
ten Einzelfalls offensichtlich davon ausgegangen werden müsse, dass sie
im Heimat- oder Herkunftsstaat unmittelbar, ernsthaft und konkret an Leib
und Leben gefährdet sei. Die betroffene Person müsse sich in einer beson-
deren Notsituation befinden, die ein behördliches Eingreifen zwingend er-
forderlich mache und die Erteilung eines Einreisevisums rechtfertige. Be-
finde sich eine Person in einem Drittstaat, sei in der Regel davon auszuge-
hen, dass keine Gefährdung mehr bestehe. Die Gesuchstellerinnen und
Gesuchsteller hielten sich in der Türkei und damit in einem sicheren Dritt-
staat auf, wo weder Krieg noch eine Situation landesweiter allgemeiner
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Gewalt herrsche. In der Türkei hielten sich Tausende syrische Flüchtlinge
auf, ohne dass sie konkret an Leib und Leben gefährdet seien. Sie würden
in der Türkei geduldet und eine substantielle Gefahr einer zwangsweisen
Rückführung nach Syrien bestehe für syrische Flüchtlinge zum heutigen
Zeitpunkt dort nicht. Der türkische Staat habe viel geleistet, um die syri-
schen Flüchtlinge zu beherbergen, die Flüchtlingslager seien gut ausge-
stattet, wobei die Kapazitäten begrenzt seien. Die schwierige Lage ge-
fährde aber die Sicherheit und den Zugang zu einer minimalen Gesund-
heitsversorgung nicht. Die Türkei verfüge insbesondere in den Grossstäd-
ten wie Istanbul über ein gut funktionierendes und zugängliches Gesund-
heitssystem, falls die Gesuchstellerinnen und Gesuchsteller medizinische
Hilfe benötigten. Auch wenn die Lebensbedingungen der Gesuchstellerin-
nen und Gesuchsteller in der Türkei schwierig seien, seien sie – gemessen
am durchschnittlichen Fortkommen vieler anderer ähnlich situierter Perso-
nen – nicht als derart gravierend zu erachten, dass ein weiterer Verbleib in
der Türkei als gänzlich unzumutbar zu gelten hätte und ein behördliches
Eingreifen geradezu unumgänglich wäre. Die Gesuchstellerinnen und Ge-
suchsteller seien bis zum Entscheidzeitpunkt in der Lage gewesen, für ih-
ren Lebensunterhalt aufzukommen. Zudem könnten sie sich an lokal tätige
Hilfsorganisationen wenden und sich insbesondere beim Amt des Hohen
Flüchtlingskommissars der Vereinten Nationen (UNHCR) registrieren las-
sen, falls sie auf Unterstützung angewiesen seien. Es gebe insgesamt
keine qualifizierten Hinweise, dass die Gesuchstellerinnen und Gesuch-
steller in der Türkei wegen ihrer Herkunft einer unmittelbaren, ernsthaften
und konkreten Gefährdung an Leib und Leben ausgesetzt seien. Es sei
ihnen möglich, den in der Türkei gegenüber der Verfolgungsgefahr in Sy-
rien bestehenden Schutz weiterhin in Anspruch zu nehmen, weshalb ein
behördliches Eingreifen nicht zwingend erforderlich sei.
F.
Mit Eingabe vom 12. Mai 2015 gelangte der Beschwerdeführer an das Bun-
desverwaltungsgericht und beantragte sinngemäss die Aufhebung des vo-
rinstanzlichen Entscheids und die Erteilung von Einreisevisa an die Ge-
suchstellerinnen und Gesuchsteller. Der Beschwerde beigelegt waren der
Einspracheentscheid des SEM vom 9. April 2015 sowie eine Kopie des
Aufenthaltstitels des Beschwerdeführers.
G.
Mit Zwischenverfügung vom 15. Juni 2015 verlangte der Instruktionsrichter
zur Deckung der mutmasslichen Verfahrenskosten vom Beschwerdeführer
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gestützt auf Art. 63 Abs. 4 VwVG die fristgerechte Zahlung eines Kosten-
vorschusses von Fr. 800.– und wies gleichzeitig auf die Säumnisfolgen hin.
Der Kostenvorschuss wurde am 26. Juni 2015 fristgerecht einbezahlt.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht unter
Vorbehalt der in Art. 32 VGG genannten Ausnahmen Beschwerden gegen
Verfügungen nach Art. 5 VwVG, welche von einer in Art. 33 VGG aufge-
führten Behörde erlassen wurden. Darunter fallen unter anderem Verfü-
gungen beziehungsweise Einspracheentscheide des SEM, mit denen die
Erteilung eines Visums verweigert wird. In dieser Materie entscheidet das
Bundesverwaltungsgericht endgültig (vgl. Art. 83 Bst. c Ziff. 1 BGG).
1.2 Sofern das VGG oder die jeweilige Spezialgesetzgebung nichts ande-
res bestimmt, richtet sich das Verfahren nach dem VwVG (Art. 37 VGG).
1.3 Der Beschwerdeführer ist zur Beschwerdeführung legitimiert (Art. 48
Abs. 1 VwVG), zumal er als Gastgeber der Gesuchstellenden in eigenem
Namen gegen den ablehnenden Entscheid vom 14. November 2014 Ein-
sprache erhoben hat und Adressat des angefochtenen Entscheids des
SEM ist (vgl. BVGE 2014/1 E. 1.3.1). Auf die frist- und formgerecht einge-
reichte Beschwerde ist somit einzutreten (Art. 50 und Art. 52 Abs. 1 VwVG).
1.4 Der Ordnung halber ist in Abweichung von der Zwischenverfügung vom
15. Juni 2015 festzuhalten, dass im vorliegenden Verfahren lediglich
A._______ als Beschwerdeführer anzusehen ist. Der Umstand, dass auf
dem Briefkopf der Beschwerde auch die Ehefrau des Beschwerdeführers
in der Adresse aufgeführt ist, vermag ihre Eigenschaft als Beschwerdefüh-
rerin nicht zu begründen. Es geht aus der Beschwerde denn auch nicht
hervor, dass sie sich im Beschwerdeverfahren erstmals als Beschwerde-
führerin hätte konstituieren wollen, zumal nur A._______ die Beschwerde
unterzeichnet hat.
2.
Mit Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht kann die Verletzung
von Bundesrecht einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch des Er-
messens, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheb-
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lichen Sachverhaltes und – sofern nicht eine kantonale Behörde als Be-
schwerdeinstanz verfügt hat – die Unangemessenheit gerügt werden
(Art. 49 VwVG).
3.
3.1 Das schweizerische Ausländerrecht kennt weder ein allgemeines
Recht auf Einreise noch gewährt es einen besonderen Anspruch auf Ertei-
lung eines Visums. Die Schweiz ist daher – wie andere Staaten auch –
grundsätzlich nicht verpflichtet, ausländischen Personen die Einreise zu
gestatten. Vorbehältlich völkerrechtlicher Verpflichtungen handelt es sich
dabei um einen autonomen Entscheid (vgl. BVGE 2009/27 E. 3, mit weite-
ren Hinweisen).
3.2 Der angefochtenen Verfügung liegen Gesuche von syrischen Staats-
angehörigen um Erteilung von Schengen-Visa beziehungsweise humani-
tären Visa zugrunde. Die im AuG und seinen Ausführungsbestimmungen
enthaltenen Regelungen über das Visumsverfahren und über die Ein- und
Ausreise gelangen nur soweit zur Anwendung, als die Schengen-Assoziie-
rungsabkommen keine abweichenden Bestimmungen enthalten (vgl. Art. 2
Abs. 2-5 AuG).
3.3 Angehörige von Staaten, die nicht Teil des Schengen-Raumes sind
(sog. Drittstaaten), dürfen über die Aussengrenzen des Schengen-Raums
für einen Aufenthalt von höchstens drei Monaten je Sechsmonatszeitraum
einreisen, wenn sie im Besitz gültiger Reisedokumente sind, die zum
Grenzübertritt berechtigen. Ob sie darüber hinaus ein Visum benötigen,
bestimmt sich nach der Verordnung (EG) Nr. 539/2001 des Rates vom
15. März 2001 zur Aufstellung der Liste der Drittländer, deren Staatsange-
hörige beim Überschreiten der Aussengrenzen im Besitz eines Visums sein
müssen, sowie der Liste der Drittländer, deren Staatsangehörige von die-
ser Visumspflicht befreit sind (nachfolgend: VO Nr. 539/2001). Besteht eine
Visumspflicht, müssen Drittstaatsangehörige für den Erhalt eines Schen-
gen-Visums den Zweck und die Umstände ihres beabsichtigten Aufenthalts
belegen und hierfür über ausreichende finanzielle Mittel verfügen. Nament-
lich haben sie zu belegen, dass sie den Schengen-Raum vor Ablauf der
Gültigkeitsdauer des beantragten Visums verlassen beziehungsweise Ge-
währ für ihre fristgerechte Ausreise bieten. Ferner dürfen Drittstaatsange-
hörige nicht im Schengener Informationssystem (SIS) zur Einreiseverwei-
gerung ausgeschrieben sein und keine Gefahr für die öffentliche Ordnung,
die innere Sicherheit, die öffentliche Gesundheit oder die internationalen
Beziehungen eines Mitgliedstaats darstellen (vgl. zum Ganzen: Art. 5
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Abs. 1 und Abs. 2 AuG; Art. 2 Abs. 1 VEV i.V.m. Art. 5 Abs. 1 der Verord-
nung [EG] Nr. 562/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates vom
15. März 2006 über einen Gemeinschaftskodex für das Überschreiten der
Grenzen durch Personen [Schengener Grenzkodex, SGK, ABl. L 105 vom
13.04.2006; zuletzt geändert durch Verordnung {EU} Nr. 1051/2013 des
Europäischen Parlaments und des Rates vom 22. Oktober 2013 zur Ände-
rung der Verordnung {EG} Nr. 562/2006 zwecks Festlegung einer gemein-
samen Regelung für die vorübergehende Wiedereinführung von Kontrollen
an den Binnengrenzen unter aussergewöhnlichen Umständen, ABl. L 295
vom 6.11.2013]; Art. 14 Abs. 1 Bst. a–c und Art. 21 Abs. 1 Visakodex).
3.4 Sind die Voraussetzungen für die Ausstellung eines für den gesamten
Schengen-Raum geltenden Visums nicht erfüllt, kann in Ausnahmefällen
ein Visum mit räumlich beschränkter Gültigkeit erteilt werden. Unter ande-
rem kann der betreffende Mitgliedstaat von dieser Möglichkeit Gebrauch
machen, wenn er es aus humanitären Gründen, aus Gründen des nationa-
len Interesses oder aufgrund internationaler Verpflichtungen für erforder-
lich hält (vgl. Art. 2 Abs. 4 und Art. 12 Abs. 4 VEV, Art. 25 Abs. 1 Bst. a Vi-
sakodex; ebenso Art. 5 Abs. 4 Bst. c SGK).
3.5 Die Gesuchstellenden unterliegen als syrische Staatsangehörige ge-
mäss Art. 1 Abs. 1 VO Nr. 539/2001 in Verbindung mit Anhang I einer Vi-
sumspflicht für den Schengen-Raum. Auf Beschwerdeebene wird die Er-
wägung der Vorinstanz, es sei davon auszugehen, dass die Gesuchstelle-
rinnen und Gesuchsteller dauerhaft in der Schweiz bleiben wollten, nicht
mehr in Frage gestellt. Aus der Beschwerde geht im Gegenteil explizit her-
vor, dass die Familie des Beschwerdeführers "nicht mehr nach Syrien zu-
rückgehen" könne. Die Vorinstanz ist deshalb zu Recht davon ausgegan-
gen, dass die Gesuchstellerinnen und Gesuchsteller nicht beabsichtigen,
nach Ablauf des Visums fristgerecht aus dem Schengen-Raum auszurei-
sen, sondern vielmehr in der Schweiz ein Asylgesuch stellen wollen. Die
Erteilung eines Visums mit Gültigkeit für den gesamten Schengen-Raum
fällt daher nicht in Betracht.
4.
4.1 Mit der dringlichen Änderung des Asylgesetzes vom 28. September
2012 (AS 2012 5359), welche am 29. September 2012 in Kraft trat, wurden
unter anderem die Bestimmungen betreffend das Stellen von Asylgesu-
chen aus dem Ausland aufgehoben. Da im Einzelfall jedoch nicht ausge-
schlossen werden kann, dass Personen, die Schutz vor asylrechtlicher Ver-
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Seite 8
folgung geltend machen, bei den schweizerischen Vertretungen vorspre-
chen und um die Einreise in die Schweiz ersuchen, wurde die Möglichkeit
geschaffen, aus humanitären Gründen und mit Zustimmung des SEM ein
Einreisevisum zu erteilen (vgl. Art. 2 Abs. 4 VEV, Art. 12 Abs. 4 VEV [beide
Bestimmungen in Kraft getreten am 1. Oktober 2012]). Sobald sich der In-
haber eines Visums aus humanitären Gründen in der Schweiz befindet,
muss er ein Asylgesuch einreichen. Falls er das unterlässt, hat er die
Schweiz nach drei Monaten zu verlassen.
4.2 Ein Visum aus humanitären Gründen kann erteilt werden, wenn bei ei-
ner Person aufgrund des konkreten Einzelfalles offensichtlich davon aus-
gegangen werden muss, dass sie im Heimat- oder Herkunftsstaat unmit-
telbar, ernsthaft und konkret an Leib und Leben gefährdet ist. Die be-
troffene Person muss sich in einer besonderen Notsituation befinden, die
ein behördliches Eingreifen zwingend erforderlich macht und die Erteilung
eines Einreisevisums rechtfertigt. Dies kann etwa bei akuten kriegerischen
Ereignissen oder bei einer aufgrund der konkreten Situation unmittelbaren
individuellen Gefährdung gegeben sein. Das Gesuch ist unter Berücksich-
tigung der aktuellen Gefährdung, der persönlichen Umstände der betroffe-
nen Person und der Lage im Heimat- oder Herkunftsland sorgfältig zu prü-
fen. Befindet sich die Person bereits in einem Drittstaat, ist in der Regel
davon auszugehen, dass keine Gefährdung mehr besteht. Die Einreisevor-
aussetzungen sind somit beim Visumverfahren noch restriktiver als bei den
Auslandgesuchen, bei denen Einreisebewilligungen nur sehr zurückhal-
tend erteilt wurden beziehungsweise werden (vgl. Botschaft des Bundes-
rates vom 26. Mai 2010 zur Änderung des Asylgesetzes, BBl 2010 4455,
insbesondere 4467 f., 4471 f. und 4490 f.; Weisung des BFM vom 28. Sep-
tember 2012 betreffend Visumsantrag aus humanitären Gründen [zu finden
auf der Internetseite des SEM]; Urteil des Bundesverwaltungsgerichts
D-4783/2011 vom 29. Mai 2013 E. 3.2).
4.3 Das Bundesverwaltungsgericht kommt nach Prüfung der Akten wie die
Vorinstanz zum Schluss, dass die Voraussetzungen für die Erteilung eines
humanitären Visums nicht erfüllt sind. Das SEM ging zu Recht davon aus,
dass die Gesuchstellerinnen und Gesuchsteller in der Türkei Schutz vor
Verfolgung syrischer bzw. kurdischer Behörden gefunden haben. Insofern
vermögen die Vorbringen des Beschwerdeführers zur Situation in Syrien
und insbesondere zur militärischen Rekrutierung bzw. Einberufung und zur
Bestrafung der Wehrdienstverweigerung (Beschwerde, S. 1-4) in Bezug
auf die Erteilung von humanitären Visa von vornherein nichts zu ändern.
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Soweit der Beschwerdeführer im Übrigen auf die schwierigen Lebensbe-
dingungen der Gesuchstellerinnen und Gesuchsteller in der Türkei Bezug
nimmt, hat das Bundesverwaltungsgericht an anderer Stelle festgestellt, es
sei zwar nicht in Abrede zu stellen, dass sich die Lebensumstände in der
Türkei für syrische Bürgerkriegsflüchtlinge als schwierig darstellen könn-
ten, was namentlich für Personen gelte, die auf medizinische Hilfe ange-
wiesen seien (vgl. zuletzt Urteil des BVGer D-3931/2015 vom 9. März
2016, E. 9.2, m.w.H.). Dieser Aspekt alleine sei jedoch nicht ausschlagge-
bend; vorauszusetzen sei vielmehr, dass die Gesuchstellenden in der Tür-
kei unmittelbar, ernsthaft und konkret an Leib und Leben gefährdet wären,
respektive sich in einer besonderen Notlage befinden würden, welche ein
behördliches Eingreifen zwingend erforderlich erscheinen liesse (vgl. Ur-
teile des BVGer D-3359/2015 vom 13. November 2015 E. 5.3.3,
D-5438/2015 vom 3. November 2015 E. 4.5.2, D-5224/2014 vom 16. Feb-
ruar 2015 E. 5.5 f.). Im vorliegenden Fall sind keine substantiierten und
stichhaltigen Gründe ersichtlich, welche auf einen solchen Sachverhalt hin-
deuten würden. Eine konkrete Gefahr einer zwangsweisen Rückführung
von der Türkei nach Syrien besteht für syrische Flüchtlinge nicht. In der
Beschwerde wird zwar vom Beschwerdeführer vorgebracht, die Kosten für
den Lebensunterhalt, für das Wohnen und für die medizinischen Behand-
lungen seien sehr hoch, weshalb er langfristig nicht persönlich für die Ge-
suchstellerinnen und Gesuchsteller aufkommen könne. Dies vermag an
den zutreffenden Ausführungen der Vorinstanz jedoch nichts zu ändern,
zumal es den Gesuchstellerinnen und Gesuchstellern offen steht, sich in
eines der offiziellen türkischen Flüchtlingslager zu begeben, wo ihnen auch
nach Auffassung des Gerichts ein hinreichendes Versorgungsangebot zur
Verfügung gestellt wird (vgl. Urteil des BVGer D-1733/2015 vom 28. Okto-
ber 2015, E. 5.1). Gleichzeitig sind sie gehalten, eine allfällig unterlassene
Anmeldung beim UNHCR und beim türkischen Roten Halbmond vorzuneh-
men, zumal nichts ersichtlich ist, das gegen eine Anmeldung bei diesen
Hilfswerken sprechen würde (vgl. Urteil des BVGer D-2414/2015 vom
1. Juli 2015 E. 3.5.2). Um Wiederholungen zu vermeiden, kann im Übrigen
auf die zutreffenden Ausführungen im angefochtenen Einspracheentscheid
des SEM vom 9. April 2015 verwiesen werden (vgl. oben, E.c).
5.
Der Vollständigkeit halber bleibt anzufügen, dass die Weisung des BFM
vom 4. September 2013 betreffend erleichterte Erteilung von Besucher-
Visa für syrische Familienangehörige bereits am 29. November 2013 auf-
gehoben wurde und somit vorliegend keine Anwendung finden kann, zumal
die Visagesuche erst am 7. November 2014 gestellt wurden.
D-3098/2015
Seite 10
6.
Aus den vorstehenden Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene
Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt
richtig feststellt und angemessen ist (Art. 49 VwVG).
7.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Verfahrenskosten von
Fr. 800.– dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Der
in gleicher Höhe geleistete Kostenvorschuss ist zur Bezahlung der Verfah-
renskosten zu verwenden.
(Dispositiv nächste Seite)
D-3098/2015
Seite 11
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Die Verfahrenskosten von Fr. 800.– werden dem Beschwerdeführer aufer-
legt. Der in gleicher Höhe geleistete Kostenvorschuss wird zur Bezahlung
der Verfahrenskosten verwendet.
3.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und das General-
konsulat.
Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin:
Fulvio Haefeli Karin Schnidrig
Versand: