B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung IV
D-3099/2013/mel
U r t e i l v o m 2 9 . A u g u s t 2 0 1 3
Besetzung
Richter Bendicht Tellenbach (Vorsitz),
Richter Robert Galliker, Richter Gérald Bovier,
Gerichtsschreiber Daniel Merkli.
Parteien
A.________ geboren (…),
Sri Lanka,
vertreten durch (…),
Satelliten-Beratungsstelle für Asyl Suchende,
(…)
Beschwerdeführer,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Asyl und Wegweisung;
Verfügung des BFM vom 12. April 2013 / N_________
D-3099/2013
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Sachverhalt:
A.
Der Beschwerdeführer – sri-lankischer Staatsangehöriger muslimischen
Glaubens mit letztem Wohnsitz in B._______ – suchte am 15. Juni 2012
in der Schweiz um Asyl nach.
Am 28. Juni 2012 wurde er im C.________ in einer summarischen Erst-
befragung und am 18. März 2013 vom BFM in D._______ vertieft zu den
Asylgründen angehört. Er machte dabei im Wesentlichen geltend, auf-
grund seines muslimischen Glaubens in der Schule von Lehrern und Mit-
schülern schikaniert worden zu sein. Im Weiteren hätten am 2. Mai 2012
maskierte Unbekannte, vermutlich radikale Buddhisten, in seiner Anwe-
senheit seine Familienangehörige zuhause angegriffen und mit dem Tod
bedroht. Am darauffolgenden Tag habe die Familie versucht, bei der Poli-
zei in B._______ Anzeige zu erstatten, indessen habe der zuständige
Beamte die Anzeige wegen ihres muslimischen Glaubens nicht entge-
gengenommen. Am gleichen Tag hätten Unbekannte seine Schwester zu
entführen versucht. Aus Furcht vor weiteren Behelligungen sei er zu-
sammen mit seinen Eltern und Geschwistern am 29. Mai 2012 in die
Schweiz gereist.
B.
Mit – am 16. April 2013 eröffneter – Verfügung vom 12. April 2013 lehnte
das BFM das Asylgesuch des Beschwerdeführers vom 15. Juni 2012 ab,
ordnete dessen Wegweisung an und erachtete den Vollzug als zulässig,
zumutbar und möglich.
C.
Gegen diese Verfügung erhob der Beschwerdeführer mit Eingabe seiner
Rechtsvertreterin vom 14. Mai 2013 Beschwerde. In der Beschwerdeein-
gabe wurde hinsichtlich der Stützung seines Vorbringens auf die im Ver-
fahren seiner Eltern und minderjährigen Geschwister (…) eingereichten
Beweismittel (3 DVD "people return", "BBC-News", "Anuradhapura, mos-
que destroy", Bestätigungsschreiben von E.____., Mayor City of
B._______, vom 8. Mai 2013 und von F._______ vom 9. Mai 2013) ver-
wiesen. Es wurde die vollumfängliche Aufhebung der angefochtenen Ver-
fügung und die Gewährung von Asyl, eventualiter die Gewährung der vor-
läufigen Aufnahme beantragt.
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Seite 3
D.
Mit ergänzender Eingabe vom 30. Mai 2013 reichte die Rechtsvertreterin
weitere Bestätigungsschreiben (von F.________ vom 18. August 2012,
von G._______, vom 13. Mai 2013, samt Übersetzung in englischer
Sprache, von H._______ vom 20. Mai 2013 und von I._______, vom 13.
Mai 2012, samt Übersetzung in englischer Sprache) und ein von der min-
derjährigen Tochter des Beschwerdeführers verfasstes Schreiben ein.
E.
Mit Zwischenverfügung vom 6. Juni 2013 erhob der zuständige Instrukti-
onsrichter unter Androhung des Nichteintretens im Unterlassungsfall ei-
nen Kostenvorschuss in der Höhe von Fr. 600.– mit Zahlungsfrist bis zum
21. Juni 2013, welcher in der Folge fristgerecht einging. Im Weiteren wur-
de darauf hingewiesen, dass das vorliegende Beschwerdeverfahren mit
demjenigen der Eltern und minderjährigen Geschwister des Beschwerde-
führers (…) koordiniert behandelt werde.
F.
In ihrer Vernehmlassung vom 24. Juni 2013 beantragte die Vorinstanz die
Abweisung der Beschwerde unter anderem mit dem Verweis auf die
diesbezüglichen Erwägungen im Beschwerdeverfahren (…)
G.
In ihrer Replik vom 16. Juli 2013 wies die Rechtsvertreterin darauf hin,
dass der Beschwerdeführer wie seine Eltern und Geschwister in Sri Lan-
ka gefährdet seien, zumal sich die allgemeine Situation für Muslime in Sri
Lanka verschlechtert habe.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005
(VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden
gegen Verfügungen nach Art. 5 des Verwaltungsverfahrensgesetzes vom
20. Dezember 1968 (VwVG, SR 172.021). Das BFM gehört zu den Be-
hörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesver-
waltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne
von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher
zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entschei-
det in diesem Bereich endgültig, ausser bei Vorliegen eines Ausliefe-
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rungsgesuches des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Per-
son Schutz sucht (Art. 105 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 [AsylG,
SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom
17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]).
1.2 Die Beschwerde ist form- und fristgerecht eingereicht. Der Beschwer-
deführer hat am vorinstanzlichen Verfahren teilgenommen, ist durch die
angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges
Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Der Be-
schwerdeführer ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert
(Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 48 Abs. 1, Art. 50 und 52 VwVG). Auf die Be-
schwerde ist somit einzutreten.
2.
Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige
oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und
die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG).
3.
3.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grund-
sätzlich Asyl. Als Flüchtling wird eine ausländische Person anerkannt,
wenn sie in ihrem Heimatstaat oder im Land, wo sie zuletzt wohnte, we-
gen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten
sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften
Nachteilen ausgesetzt ist oder begründete Furcht hat, solchen Nachteilen
ausgesetzt zu werden. Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Ge-
fährdung von Leib, Leben oder Freiheit sowie Massnahmen, die einen un-
erträglichen psychischen Druck bewirken; den frauenspezifischen Flucht-
gründen ist Rechnung zu tragen (Art. 3 AsylG).
3.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen
oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die
Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für ge-
geben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentli-
chen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den
Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder ver-
fälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG).
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Seite 5
4.
4.1 Die Vorinstanz erachtete in der angefochtenen Verfügung die zentra-
len Vorbringen des Beschwerdeführers, in seiner Anwesenheit seien sei-
ne Familienangehörige am 2. Mai 2012 von maskierten Unbekannten,
vermutlich radikalen Buddhisten, zuhause angegriffen und mit dem Tod
bedroht worden, als nicht asylrelevant.
Zum einen seien die sri-lankischen Sicherheitsbehörden grundsätzlich
willens und in der Lage, auch Mitgliedern ethnischer und religiöser Min-
derheiten Schutz zu gewähren, insbesondere wenn diese, wie im vorlie-
genden Fall, kein Gefährdungsprofil aufwiesen. Daher wäre es dem Be-
schwerdeführer und seiner Familie zumutbar gewesen, nach der angebli-
chen Weigerung der örtlichen Polizei, die Anzeige entgegenzunehmen,
sich schutzsuchend an eine andere Polizeistation zu wenden. Zum ande-
ren sei die Furcht des Beschwerdeführers vor künftigen Behelligungen
durch Dritte aufgrund seines muslimischen Glaubens zum heutigen Zeit-
punkt als nicht begründet zu erachten. So habe der Beschwerdeführer
keine gegen seine Person gezielte Verfolgung geltend gemacht und ver-
füge über kein Gefährdungsprofil. Schliesslich seien die weiteren Vorbrin-
gen des Beschwerdeführers, aufgrund seines muslimischen Glaubens in
der Schule von Lehrern und Mitschülern schikaniert worden zu sein,
mangels erforderlicher Intensität nicht asylrelevant.
4.2 In der Beschwerde wurde unter anderem geltend gemacht, dass in
der Zwischenzeit die Namen des Beschwerdeführers und seiner Famili-
enangehörigen der sri-lankischen Regierung und den radikalen Buddhis-
ten bekannt seien. Eine innerstaatliche Fluchtalternative gebe es nicht, da
die Familie selbst in Colombo nicht vor Angriffen der radikalen Buddhisten
sicher sei. Auch die Medien hätten von Übergriffen berichtet.
4.3 In ihrer Vernehmlassung vom 24. Juni 2013 beantragte die Vorinstanz
die Abweisung der Beschwerde unter anderem mit dem Verweis auf die
diesbezüglichen Erwägungen im Beschwerdeverfahren (…) Das BFM er-
achtete im genannten Verfahren die zentralen Vorbringen, am 2. Mai
2012 von vermutlich radikalen Buddhisten angegriffen und bedroht wor-
den zu sein, als weder asylrelevant noch als glaubhaft.
4.4 In ihrer Replik vom 16. Juli 2013 wies die Rechtsvertreterin darauf
hin, dass der Beschwerdeführer wie seine Eltern und Geschwister in Sri
Lanka gefährdet seien, zumal sich die allgemeine Situation für Muslime in
Sri Lanka verschlechtert habe.
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4.5 Wie die Vorinstanz in ihrer Vernehmlassung vom 25. Juni 2013 im
Beschwerdeverfahren (…)zutreffend ausgeführt hat, sind die Vorbringen
der Eltern und Geschwister des Beschwerdeführers, wegen des geleiste-
ten Widerstands des Beschwerdeführers gegen eine Gruppe radikaler
Buddhisten in der Moschee von B._______ und der geführten Mischehe
von Unbekannten am 2. Mai 2012 zuhause angegriffen und mit dem Tod
bedroht worden zu sein, angesichts des widersprüchlichen Aussagever-
haltens und der teils nicht plausiblen Angaben in wesentlichen Punkten in
Zweifel zu ziehen. Zur Vermeidung von Wiederholungen kann auf die zu-
treffenden und zu bestätigenden Ausführungen in der Vernehmlassung
des BFM verwiesen werden, welche in der Replik nicht entkräftet werden
können.
4.6 Im Weiteren sind die Vorbringen des Beschwerdeführers auch als
nicht asylrelevant zu erachten.
Der Anteil der Muslime an der Gesamtbevölkerung Sri Lankas beträgt
9%. Grundsätzlich geniessen die Muslime innerhalb Sri Lankas religiöse
Freiheiten. So können sie beispielsweise ihren Glauben ohne Einschrän-
kungen ausüben, wichtige muslimische Feiertage werden wie öffentliche
Festtage gefeiert, und sie können staatlich finanzierte islamische Schulen
führen, wobei nebst den staatlichen Bildungsinhalten auch der Islam ge-
lehrt wird. Im Weiteren sind Muslime in allen politischen Parteien vertre-
ten (vgl. Urteil des Bundesverwaltungsgerichts D-2798/2009 vom 1. Feb-
ruar 2010 S. 9 E.4.7). Mit dem seinerzeitigen Wiederaufflammen des
Bürgerkriegs kamen die Muslime erneut ins Kreuzfeuer der beiden
Kriegsparteien, wovon vor allem diejenigen im Osten des Landes be-
troffen waren. Die Muslime wurden von den kriegerischen Auseinander-
setzungen im Norden und Osten Sri Lankas ebenso hart getroffen wie die
übrige Zivilbevölkerung. Zusätzlich konnte es zu Situationen kommen, in
denen sie zwischen den Fronten – also zwischen den Singhalesen und
den Tamilen – standen. Vier Jahre nach dem Sieg der sri-lankischen
Streitkräfte führen singhalesische Gruppen wie die BBS landesweit eine
antimuslimische Kampagne, wobei es zu vermehrten Übergriffen auf
muslimische Einrichtungen gekommen ist. So riss im September 2012 ein
singhalesischer Mob, angeführt von etwa hundert buddhistischen Mön-
chen einen muslimischen Schrein in der Stadt Anuradhapura ab. Im April
2012 stürmte ein erneut von buddhistischen Mönchen angeführter Mob
von rund 2000 Singhalesen eine Moschee in Dambulla und erzwang die
Absage der Freitagsgebete. Auch in Berücksichtigung der vermehrten in-
terreligiösen Spannungen zwischen der muslimischen und der buddhisti-
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Seite 7
schen Mehrheit ist im heutigen Zeitpunkt nicht von einer begründeten
Furcht des Beschwerdeführers, welcher keine gegen ihn gerichtete Be-
helligungen erfahren hat und über kein Gefährdungsprofil verfügt, auszu-
gehen. An dieser Einschätzung vermag die blosse Behauptung in der Be-
schwerde, wonach in der Zwischenzeit die Namen des Beschwerdefüh-
rers und seiner Familienangehörigen der sri-lankischen Regierung und
den radikalen Buddhisten bekannt seien, nichts zu ändern. In diesem Zu-
sammenhang ist festzuhalten, dass die eingereichte DVD "people return
to sri lanka, arrested on airport" keinen hinreichenden sachlichen Zu-
sammenhang mit den geltend gemachten Vorbringen des Beschwerde-
führers aufweist. Angesichts der fehlenden begründeten Furcht des Be-
schwerdeführers vor künftiger Verfolgung im heutigen Zeitpunkt sind die
Vorbringen des Beschwerdeführers nicht asylrelevant. Schliesslich sind
die weiteren Vorbringen des Beschwerdeführers, aufgrund seines musli-
mischen Glaubens in der Schule von Lehrern und Mitschülern schikaniert
worden zu sein, mangels erforderlicher Intensität als nicht asylrelevant zu
erachten.
4.7 Aus den obenstehenden Erwägungen ergibt sich, dass die Vorbringen
des Beschwerdeführers als teils nicht glaubhaft, teils nicht asylrelevant zu
erachten sind. Der Beschwerdeführer erfüllt somit die Voraussetzungen
zur Anerkennung der Flüchtlingseigenschaft nicht, weshalb die Vorin-
stanz das Asylbegehren zu Recht abgelehnt hat.
5.
5.1 In der Regel hat die Ablehnung eines Asylgesuchs oder das Nichtein-
treten auf ein Asylgesuch die Wegweisung aus der Schweiz zur Folge.
(Art. 44 Abs. 1 AsylG). Vorliegend hat der Kanton keine Aufenthaltsbewilli-
gung erteilt und es besteht zudem kein Anspruch auf Erteilung einer sol-
chen (BVGE 2009/50 E.9), weshalb die verfügte Wegweisung im Einklang
mit den gesetzlichen Bestimmungen steht und demnach vom Bundesamt
zu Recht angeordnet wurde.
5.2 Das Bundesamt regelt das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzli-
chen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von Ausländern, wenn
der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht
möglich ist (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom
16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer [AuG,
SR 142.20]).
D-3099/2013
Seite 8
5.3 Der Vollzug der Wegweisung ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche
Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise des Ausländers in den Hei-
mat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3
AuG). Es darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land
gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus ei-
nem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr
läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs.
1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951
über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]).
Der Vollzug der Wegweisung ist vorliegend in Betrachtung dieser mass-
geblichen völker- und landesrechtlichen Bestimmungen zulässig, weil
– wie vorstehend dargelegt – der Beschwerdeführer die Flüchtlingsei-
genschaft nicht erfüllt und keine Anhaltspunkte für eine dem Beschwerde-
führer in Sri Lanka drohende menschenrechtswidrige Behandlung im Sin-
ne von Art. 3 der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der
Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK, SR 0.101) vorliegen
(Art. 83 Abs. 3 AuG).
5.4 Der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer erweist sich als unzu-
mutbar, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf Grund von Situatio-
nen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Not-
lage konkret gefährdet sind (Art. 83 Abs. 4 AuG).
Gemäss allgemein zugänglichen Quellen ist heute im Heimatstaat des
Beschwerdeführers von einer seit Ende des bewaffneten Konflikts zwi-
schen der sri-lankischen Armee und den LTTE im Mai 2009 erheblich
verbesserten Menschenrechts- und Sicherheitslage auszugehen, auch
wenn sich das Land noch in einem Entwicklungsprozess befindet (vgl.
BVGE 2011/24 E. 12 S. 509). Im Distrikt Jaffna und in den südlichen Tei-
len der Distrikte Vavuniya und Mannar herrscht keine Situation allgemei-
ner Gewalt und die dortige politische Lage ist nicht dermassen ange-
spannt, dass eine Rückkehr dorthin als generell unzumutbar eingestuft
werden müsste (vgl. BVGE 2011/24 E. 13.2.1 S. 510).
Die Erwägungen in BVGE 2011/24 zur Zumutbarkeit des Wegwei-
sungsvollzuges gelten gleichermassen für Asylsuchende muslimischer
wie tamilischer Ethnie (vgl. Urteil E-5743/2012 vom 9. Januar 2013
E. 7.3.2 S. 9 f.).
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Der Beschwerdeführer lebte in Sri Lanka mehrheitlich in B.______, dem
in der Zentralprovinz gelegenen Herkunftsort seines Vaters. Eine Rück-
kehr dorthin ist nach der zitierten Rechtsprechung als zumutbar zu erach-
ten. Der Beschwerdeführer ist jung und verfügt über eine gute Schulbil-
dung und kann mit der Unterstützung seiner Eltern und Geschwister, bei
denen er vor der Auseise gewohnt hat, rechnen. In diesem Zusammen-
hang ist zudem darauf hinzuweisen, dass bloss soziale und wirtschaftli-
che Schwierigkeiten, von denen die ansässige Bevölkerung im Allgemei-
nen betroffen ist, nicht genügen, um eine konkrete Gefährdung im Sinne
von Art. 83 Abs. 4 AuG darzustellen (vgl. BVGE 2008/34 E. 11.2.2). Die
Zugehörigkeit zur muslimischen Minderheit stellt ebenso wenig ein Voll-
zugshindernis dar. Gemäss den Kenntnissen des Gerichts sind die Mus-
lime in Sri Lanka nicht von schweren und systematischen Diskriminierun-
gen betroffen, welche geeignet wären, ihre Existenzgrundlage oder ihr
Leben zu gefährden. Der Vollzug der Wegweisung erweist sich somit so-
wohl in genereller als auch in individueller Hinsicht als zumutbar.
5.5 Schliesslich obliegt es dem Beschwerdeführer, sich bei der zuständi-
gen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen
Reisedokumente zu beschaffen (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG und dazu auch
BVGE 2008/34 E. 12 S. 513 – 515), weshalb der Vollzug der Wegweisung
auch als möglich zu bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AuG).
5.6 Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu
Recht als zulässig, zumutbar und möglich erachtet. Nach dem Gesagten
fällt eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme ausser Betracht (Art. 83
Abs. 1 – 4 AuG).
6.
Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung
Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig und
vollständig feststellt und angemessen ist (Art. 106 AsylG). Die Be-
schwerde ist nach dem Gesagten abzuweisen.
7.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten von Fr. 600.– (Art. 2
und 3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Ent-
schädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE,
SR 173.320.2]) dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63
Abs. 1VwVG) und mit dem geleisteten Kostenvorschuss in gleicher Höhe
zu verrechnen.
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Seite 10
(Dispositiv nächste Seite)
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Seite 11
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Die Verfahrenskosten von Fr. 600.– werden dem Beschwerdeführer auf-
erlegt. Sie sind durch den in gleicher Höhe geleisteten Kostenvorschuss
gedeckt und werden mit diesem verrechnet.
3.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das BFM und die zuständi-
ge kantonale Behörde.
Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber:
Bendicht Tellenbach Daniel Merkli
Versand: