Abtei lung IV
D-3100/2008
{T 0/2}
U r t e i l v o m 9 . J a n u a r 2 0 0 9
Einzelrichter Fulvio Haefeli,
mit Zustimmung von Richter Martin Zoller,
Gerichtsschreiber Philipp Schürch.
A._______ , geboren _______,
Kamerun,
vertreten durch Frau LL.M. lic. iur. Susanne Sadri,
_______
Beschwerdeführer,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Asyl und Wegweisung; Verfügung des BFM vom 7. April
2008 / N _______.
B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l
T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l
Besetzung
Parteien
Gegenstand
D-3100/2008
Sachverhalt:
A.
Der Beschwerdeführer, ein aus Kamerun stammender Angehöriger der
Ethnie der Widikum, zuletzt wohnhaft in B._______, verlies nach eige-
nen Angaben am 22. Januar 2007 sein Heimatland und reiste via
C._______ nach D._______, wo er am 23. Januar 2007 eintraf. Er
stellte gleichentags am Flughafen in D._______ ein Asylgesuch. Mit
dem Gesuch reichte der Beschwerdeführer zwei Geburtsurkunden mit
abweichenden Geburtsdaten, eine Identitätskarte, einen Studenten-
ausweis, eine Mitgliederkarte des Southern Cameroons National
Council (SCNC), verschiedene Schulzeugnisse und Zeitungsartikel
ein. Er besass jedoch keinen Reisepass und kein Flugticket.
B.
Mit Verfügung des BFM vom 24. Januar 2007 wurde das Gesuch des
Beschwerdeführers um Einreise in die Schweiz provisorisch abgewie-
sen, da er keine Papiere bei sich hatte. Dem Beschwerdeführer wurde
für die Dauer des Asylverfahrens, aber höchstens bis am 6. Februar
2007, der Transitbereich des Flughafens D._______ als Aufenthaltsort
zugewiesen.
C.
Am 25. Januar 2007 wurde der Beschwerdeführer am Flughafen in
D._______ zu den Gründen seines Asylersuchens befragt.
D.
Am 26. Januar 2007 bewilligte das BFM dem Beschwerdeführer die
Einreise in die Schweiz. Er wurde angewiesen, sich in der Empfangs-
stelle in E._______ zu melden. In der Empfangsstelle in E._______
wurde mit dem Beschwerdeführer am 2. Februar 2007 erneut eine Be-
fragung durchgeführt.
E.
Mit Verfügung des BFM vom 7. Februar 2007 wurde der Beschwerde-
führer dem Kanton F._______ zugewiesen. Auf der Abteilung Auslän-
derfragen des Kantons F._______ wurde der Beschwerdeführer am
22. Februar 2007 wiederum zu seinen Asylgründen befragt.
Während seiner Befragungen brachte der Beschwerdeführer im We-
sentlichen vor, er sei Student an der Universität in G._______ gewe-
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sen. Daneben sei er Mitglied des Southern Cameroons National Coun-
cil (SCNC) gewesen, einer Bewegung, welche sich für die Unabhän-
gigkeit des Südens des Landes einsetze. Er habe für diese Bewegung
Propagandaveranstaltungen durchgeführt, um andere Studenten zu
überzeugen, ebenfalls Mitglied zu werden. Deshalb sei er von den Be-
hörden bedroht worden. Zudem habe er sich an einem Studentenstreik
beteiligt, in dessen Zusammenhang die Behörden mehrere Personen
verhaftet oder sogar erschossen hätten. In der Folge seien die Behör-
den in seinem Zimmer im Studentenwohnheim gewesen und hätten
nach ihm gesucht. Er befürchte daher, von den Behörden ermordet zu
werden. Daraufhin sei er in H._______ bei einem Freund unterge-
taucht. In diesem Dorf habe er die Kirche besucht und mit einem Pas-
tor gesprochen. Dieser habe ihm geholfen aus Kamerun zu flüchten,
indem er ihm ein Flugticket in die Schweiz gekauft habe, ohne dass
der Beschwerdeführer eine Gegenleistung habe erbringen müssen.
Der Pastor sei mit ihm nach D._______ gereist, habe schliesslich den
Pass des Beschwerdeführers an sich genommen und sei dann ver-
schwunden.
F.
Mit Verfügung des BFM vom 7. April 2008 wurde festgestellt, dass der
Beschwerdeführer die Flüchtlingseigenschaft nicht erfülle. Sein Asyl-
gesuch wurde daher abgewiesen. Der Beschwerdeführer wurde aus
der Schweiz weggewiesen und er wurde - unter Androhung von
Zwangsmitteln im Unterlassungsfall - angehalten, die Schweiz bis am
1. Juli 2008 zu verlassen.
G.
Gegen diese Verfügung reichte der Beschwerdeführer am 13. Mai
2007 Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht ein. Er lies durch
seine Vertreterin die Anträge stellen, die Verfügung des BFM sei auf-
zuheben, ihm sei Asyl zu gewähren, die Umzulässigkeit und Unzumut-
barkeit des Vollzuges einer allfälligen Wegweisung aus der Schweiz
sei festzustellen und er sei daher vorläufig aufzunehmen. Weiter wurde
die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege beantragt.
H.
Mittels Zwischenverfügung des Instruktionsrichters vom 22. Mai 2008
wurde dem Beschwerdeführer erlaubt, den Ausgang des Verfahrens in
der Schweiz abzuwarten. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltli-
chen Rechtspflege wurde wegen Aussichtslosigkeit des Beschwerde-
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verfahrens abgewiesen und der Beschwerdeführer wurde aufgefordert
innert Frist den Kostenvorschuss zu bezahlen. Weiter wurde der Be-
schwerdeführer aufgefordert die noch ausstehenden – in der Be-
schwerdeschrift in Aussicht gestellten - Beweismittel einzureichen.
I.
Mit Eingabe vom 3. Juli 2008 reichte der Beschwerdeführer die Origi-
nale der in der Beschwerde in Aussicht gestellten Beweismittel ein.
Der Kostenvorschuss wurde innert Frist geleistet.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni
2005 (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Be-
schwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 des Bundesgesetzes vom
20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG,
SR 172.021). Das BFM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und
ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das
Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt
nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die
Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet in diesem
Bereich endgültig (Art. 105 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998
[AsylG, SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes
vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]).
1.2 Die Beschwerde ist form- und fristgerecht eingereicht. Der Be-
schwerdeführer ist durch die angefochtene Verfügung berührt und hat
ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise
Änderung. Der Beschwerdeführer ist daher zur Einreichung der Be-
schwerde legitimiert (Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 48 Abs. 1 und 50 ff.
VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten.
2.
Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige
oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts
und die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG).
3.
Über offensichtlich unbegründete Beschwerden wird in einzelrichterli-
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cher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters bezie-
hungsweise einer zweiten Richterin entschieden (Art. 111 Bst. e
AsylG). Wie nachstehend aufgezeigt, handelt es sich vorliegend um
eine solche, weshalb der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu
begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG).
Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde vorliegend auf die Durch-
führung des Schriftenwechsels verzichtet.
4.
4.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen
grundsätzlich Asyl. Als Flüchtling wird eine ausländische Person aner-
kannt, wenn sie in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt
wohnte, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu ei-
ner bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen An-
schauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt ist oder begründete
Furcht hat, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. Als ernsthafte
Nachteile gelten namentlich die Gefährdung von Leib, Leben oder
Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen
Druck bewirken (Art. 3 AsylG).
4.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachwei-
sen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht,
wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrschein-
lichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen,
die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich wider-
sprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich
auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7
AsylG).
5.
5.1 In der Verfügung vom 7. April 2008 führte das BFM aus, die Aus-
sagen des Beschwerdeführers betreffend seine Mitgliedschaft beim
SCNC seien widersprüchlich. Der Beschwerdeführer könne weder zu
seiner politischen Aktivität noch zu seiner Rolle in dem konkreten
Streik genaue Angaben machen. Die Informationen über die Bewe-
gung, welche er angeblich an andere Studenten weitergegeben habe,
könne der Beschwerdeführer nicht mehr wiedergeben. Die Angaben
über Versammlungen, welche in seinem kleinen Zimmer im Studenten-
wohnheim stattgefunden haben sollen, seien nicht glaubhaft. Obschon
der Beschwerdeführer diverse Zeugnisse und Bestätigungen aus der
Schulzeit vorlegen könne, habe er kein einziges solches Dokument
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aus dem Studium. Die Echtheit des Studentenausweises, welcher der
Beschwerdeführer eingereicht habe, sei stark in Frage zu stellen, da er
von Hand zugeschnitten und plastifiziert worden sei. Weiter müsse die
Beteiligung des Beschwerdeführers am angegebenen Streik in Zweifel
gezogen werden, da er sehr widersprüchliche Aussagen über den Zeit-
raum seiner Teilnahme und das Datum der Flucht gemacht habe. Wei-
ter seien auch die Ausführungen unglaubhaft über die Art und Weise
wie er für die Ausreise Hilfe von einem Pastor erhalten haben wolle.
Zusammenfassend stellte das BFM fest, die Ausführungen des Be-
schwerdeführers über dessen Suche durch die Behörden und zu den
Umständen seiner Ausreise würden den Anforderungen an die Glaub-
haftigkeit gemäss Art. 7 AsylG nicht standhalten, weshalb die Asylrele-
vanz dieser Vorbringen nicht näher geprüft werden müsse. Die Flücht-
lingseigenschaft sei demzufolge zu verneinen.
5.2 Der Beschwerdeführer brachte in seiner Beschwerde vor, er habe
im Rahmen der Befragungen sehr wohl konkrete Angaben über die Or-
ganisation und die Ziele des SCNC gemacht, diese könnten nur von
einem tatsächlich aktiven Mitglied des SCNC stammen. Laut neu ein-
gereichter Bestätigung des SCNC werde der Beschwerdeführer von
den Behörden in Zusammenhang mit den Studentenunruhen gesucht,
weshalb sein Name auf der Liste der verfolgten Personen, welche
ebenfalls Bestandteil desselben Berichts bilde, auftauche. Der Be-
schwerdeführer sei bereits in den Jahren 2004 und 2005 Mitglied des
SCNC gewesen. Entgegen der Auffassung des BFM sei es sehr wohl
möglich und in afrikanischen Ländern auch normal, dass sich 30 Leute
in einem verhältnismässig kleinen Raum (ca. 18 m2) treffen würden,
um gemeinsam zu politisieren. Der Beschwerdeführer sei durchaus
schon seit dem 10. Dezember 2006 gesucht worden, allerdings sei er
damals noch nicht identifiziert gewesen, weshalb es ihm gelungen sei,
sich zu verstecken. Seit dem 15. Dezember 2006 sei dann gezielt nach
ihm gesucht worden. Er sei dann nach G._______ zurück gegangen,
weil in den Medien berichtet worden sei, die Studenten hätten nichts
mehr zu befürchten und könnten ohne weiteres an ihre Universität zu-
rückkehren. Als man den Beschwerdeführer allerdings dann in seinem
Zimmer aufgesucht habe, sei er geflüchtet, da er nicht das gleiche
Schicksal habe erleiden wollen wie sein Bruder, welcher auf dem Uni-
Campus erschossen worden sei. Anschliessend habe der Beschwer-
deführer noch ein Foto des Demonstration im Internet gefunden, wor-
auf er selber zu erkennen gewesen sei. Das Vorgehen der Polizei ge-
gen Aufständische in Kamerun sei allgemein bekannt und könne nicht
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- wie vom BFM angenommen - dem Beschwerdeführer selber angelas-
tet werden. Auch wenn es unglaublich klinge, habe der Beschwerde-
führer tatsächlich die Hilfe eines Pastors in Anspruch genommen, wel-
cher anscheinend auf der Durchreise gewesen sei. Zusammenfassend
habe der Beschwerdeführer aufgrund seiner Weltanschauung und sei-
ner politischen Aktivität Verfolgung durch staatliche Organe zu be-
fürchten. Die Wahrscheinlichkeit in Zukunft weiteren ernsthaften Nach-
teilen ausgesetzt zu werden sei, sehr gross, weshalb ihm politisches
Asyl im Sinne von Art. 3 AsylG zu gewähren sei. Weiter brachte der
Beschwerdeführer vor, dass der Vollzug einer allfälligen Wegweisung
unzulässig sei, da in Kamerun die Menschenrechtslage immer noch
prekär sei. Folterungen und Misshandlungen seien an der Tagesord-
nung. Es bestehe eine sehr grosse Wahrscheinlichkeit, dass der Be-
schwerdeführer aufgrund seiner Parteimitgliedschaft und seiner akti-
ven Teilnahme an den Kundgebungen im November – Dezember 2006
im Falle einer Rückkehr inhaftiert und in der Folge nach einem unfai-
ren Prozess unrechtmässig und unverhältnismässig bestraft werde. Er
habe keinerlei innerstaatliche Fluchtalternativen, weil er von den Be-
hörden im ganzen Land gesucht werde. Ohne Unterkunft, intaktes Be-
ziehungsnetz und Arbeit, könne ihm nicht zugemutet werden, sich in
eine andere Region in Kamerun zu begeben. Falls nicht bereits die
Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdeführers anerkannte werde, sei
eine allfällige Wegweisung immerhin unzulässig und unzumutbar, wes-
halb er vorläufig aufzunehmen sei.
6.
In den Aussagen des Beschwerdeführers betreffend seine Flüchtlings-
eigenschaft erblickt das Bundesverwaltungsgericht zum Teil erhebliche
Widersprüche, welche in der Folge im Detail darzulegen sind. Dane-
ben ergeben sich auch betreffend die Echtheit einzelner vom Be-
schwerdeführer eingereichten Beweismittel Zweifel.
6.1 Gemäss eigenen Aussagen will der Beschwerdeführer von 2004
bis 2006 an der Universität in G._______ studiert haben. Mit dem
Asylgesuch reichte er ein Notenblatt der I._______ High-School
J._______, welches vom 26. April 2006 datierte, zu den Akten (Ge-
suchsbeilage 7). Falls der Beschwerdeführer allerdings seit dem Jahr
2004 die Universität tatsächlich besucht hätte, hätte er spätestens bis
zu diesem Zeitpunkt die High-School abgeschlossen. Auch während
seiner Befragung auf der Abteilung Ausländerfragen des Kantons
F._______ gab er an, zuerst die High-School in J._______ und im An-
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schluss daran die Universität besucht zu haben (vgl. Befragungsproto-
koll A 17/5). Es ist ungereimt, dass der Beschwerdeführer erst rund
zwei Jahre nach dem behaupteten Abschluss dieser High-School ein
Notenblatt erhalten haben will. Auf den Vorhalt dieses ungewöhnlichen
Umstandes, konnte der Beschwerdeführer keine plausible Erklärung
liefern. Die Zeugnisse vom Juni 2000 und Juni 2003 (Gesuchsbeilagen
3 und 4) wurden unter anderem von der Vize-Dekanin der Universität
in G._______ unterzeichnet. Der Beschwerdeführer will aber erst im
Jahr 2004 mit dem Studium in G._______ begonnen haben (vgl. Befra-
gungsprotokoll A 17/5). Weiter wurde der Ausweis der I._______ High-
School J._______, welchen der Beschwerdeführer mit dem Asylge-
such einreichte, am 20. Dezember 2001 ausgestellt. Der Beschwerde-
führer kann deshalb im Juni 2000 (Datum des ersten Universitätszeug-
nisses; Gesuchsbeilage 3) noch gar nicht in G._______ studiert ha-
ben.
Neben dem bereits im Rahmen des erstinstanzlichen Asylverfahrens
eingerichten Studentenausweis der Universität von G._______, reichte
der Beschwerdeführer mit der Beschwerde noch einen zusätzlichen
solchen Studentenausweis zu den Akten. Bei genauerer Betrachtung
dieses neuen Dokuments im Vergleich mit dem bereits früher einge-
richten Ausweis derselben Universität, fällt auf, dass die Matrikel-Num-
mern nicht übereinstimmen. Da nicht ersichtlich ist, weshalb der Be-
schwerdeführer an ein und derselben Universität unter verschiedenen
Matrikel-Nummern registriert gewesen sein sollte, kann die vom Be-
schwerdeführer geltend gemachte Schul- und Universitätslaufbahn
nicht geglaubt werden.
In Würdigung der Aussagen des Beschwerdeführers und den vorlie-
genden Dokumenten ist es unglaubhaft, dass der Beschwerdeführer je
Student an der Universität G._______ war.
6.2 Über die politischen Aktivitäten machte der Beschwerdeführer
ebenfalls widersprüchliche Aussagen. Er gab im Rahmen seiner Befra-
gung an, er habe am 26. September 2006 letztmals den Unterricht an
der Uni in G._______ besucht. Ab 27. September habe der Streik be-
gonnen. Er sei regelmässig hingegangen und habe sich am Streik be-
teiligt (vgl. Befragungsprotokoll A 17/5). Im Laufe des Streiks sei er
dann geflüchtet, da er von den Behörden gesucht worden sei. In der-
selben Befragung gab der Beschwerdeführer später zu Protokoll, er
habe sich ab dem 26. September 2006 in B._______ aufgehalten und
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sei erst am 3. Dezember 2006 wieder nach G._______ zurückgekehrt
(vgl. Befragungsprotokoll A 17/6). Er habe sich von da an bis am
15. Januar 2007 in seinem Zimmer im Studentenwohnheim in
G._______ aufgehalten. Dann sei sein Zimmer durchsucht worden und
er sei daraufhin geflüchtet. In der gleichen Befragung gab der Be-
schwerdeführer später jedoch wiederum an, er habe am 10. Dezember
2006 eine Flagge oder ein Plakat durch den Streik getragen (vgl. Be-
fragungsprotokoll A 17/11), folglich während eines Zeitpunkts, in wel-
chem er sich seiner zweiten Aussage zufolge in B._______ aufgehal-
ten haben soll, bevor er erst am 3. Januar 2007 nach G._______, an
den Ort des Streiks, zurückgekehrt sein will.
Die Parteiausweise des SCNC, welche der Beschwerdeführer einreich-
te, lassen allein noch keinen Schluss auf dessen Engagement im Zu-
sammenhang mit dieser Bewegung zu. Gemäss einem Bericht der
Schweizerischen Flüchtlingshilfe (SFH) kann jedermann so viele Mit-
gliederausweise erlangen wie man will, wenn man dafür bezahlen
kann. Es muss auch nicht heissen, dass jemand, welcher einen sol-
chen Ausweis besitzt auch tatsächlich für das SCNC aktiv ist (vgl. Ka-
merun: Mitgliedschaft im Southern Cameroon National Council
[SCNC], Gutachten der SFH Länderanalyse vom 15. Juli 2008). Bei
dieser Sachlage kann der Beschwerdeführer aus den Parteiausweisen
des SCNC nichts zu seinen Gunsten ableiten.
Der Beschwerdeführer will zudem mittels eines Dokuments darlegen,
dass er schon vor seinem Studium politisch aktiv war, damals in der
Social Democratic Front (SFD). Den fraglichen Ausweis, welcher der
Beschwerdeführer zusammen mit der Beschwerde einreichte, datiert
vom 4. Februar 2000 und als Wohnort ist G._______ aufgeführt. Ge-
mäss den Aussagen des Beschwerdeführer will dieser erst in
G._______ gewohnt haben, als er dort ein Zimmer im Studentenwohn-
heim gemietet habe. Vorher habe er noch bei seiner Schwester in
B._______ gewohnt.
Ebenfalls im Zusammenhang mit den politischen Begebenheiten gab
der Beschwerdeführer an, sein Bruder sei während dem letzten – vor
demjenigen im Jahr 2006 stattfindenden - Universitätsstreik in
G._______ von Sicherheitskräften der Regierung umgebracht worden,
dies sei im Oktober 2005 gewesen. In Wirklichkeit fand allerdings am
28. Mai 2005 in G._______ ein grosser Stundentenstreik statt, wäh-
rend welchem es zur Tötung von zwei Studenten gekommen ist (vgl.
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Kamerun: Mitgliedschaft im Southern Cameroon National Council
[SCNC], Gutachten der SFH Länderanalyse vom 15. Juli 2008). Somit
erweisen sich die Angaben des Beschwerdeführers als tatsachenwid-
rig.
In der Beschwerde wurde vorgebracht, im Gegensatz zur Ansicht der
Vorinstanz, habe der Beschwerdeführer zu seiner Tätigkeit Angaben
gemacht, welche nur von einem aktiven Mitglied des des SCNC stam-
men könne und nicht von einem Trittbrettfahrer. Nach Ansicht des Bun-
desverwaltungsgerichts hat der Beschwerdeführer aber gerade keiner-
lei konkreten Angaben über seine Tätigkeit machen können. Er gab
einzig an, er sei dafür zuständig gewesen, andere Studenten für das
SCNC anzuwerben. Dies bedingt nach allgemeiner Auffassung, dass
er den potentiellen Neumitgliedern detaillierte Angaben über das politi-
sche Programm der Bewegung machen könnte. Auf die Frage, was er
den anderen Studenten während seiner Veranstaltungen für Informati-
onen weitergeleitet habe, konnte er nur angeben, er habe gesagt, sie
sollten Mitglied werden, sie bräuchten dafür eine Mitgliederkarte, weil
sie sonst nicht als Mitglieder akzeptiert würden. Dies ist nach Ansicht
des Bundesverwaltungsgericht alles andere als eine konkrete Aussa-
ge, die nur von einem Mitglied des SCNC stammen könnte, welches
tatsächlich über die Bestreben der Bewegung Bescheid weiss.
Das Schreiben des SCNC vom 19. April 2008, welches der Beschwer-
deführer mit der Beschwerde einreichte, mag an diesem Eindruck
nicht zu ändern. Inhaltlich macht es nur ganz allgemeine Aussagen,
über den Hergang des Streiks, welcher sich am November 2005 in
G._______ abgespielt haben soll. Der Beschwerdeführer wird lediglich
unter den von den Behörden gesuchten Personen auf der hintersten
Seite dieses Schreibens aufgelistet. Ansonsten lassen sich keine kon-
kreten Angaben zu dessen politischen Engagement entnehmen.
Anhand der verschiedenen widersprüchlichen Angaben ergeben sich
Zweifel über das tatsächliche politische Engagement des Beschwerde-
führers und über die Glaubhaftigkeit des von ihm dargelegten Gang
der Ereignisse im Zusammenhang mit seiner Beteiligung am Streik
und seiner Flucht vor den Behörden.
6.3 In der Beschwerde konnte der Beschwerdeführer seine Angaben
zu den Umständen der Ausreise aus Kamerun mit der Hilfe eines Pas-
tors, welcher ihm ohne Gegenleistung ein Flugticket besorgt haben
soll, nicht näher begründen. Das Bundesverwaltungsgericht erachtet
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diese Darstellung, im Einklang mit der Ansicht der Vorinstanz, als un-
glaubhaft, da es unwahrscheinlich ist, dass ein fremder Pastor aus ei-
nem anderen Dorf einem jungen Mann ein Flugticket bezahlen sollte
ohne eine Gegenleistung zu erhalten. Weiter ist es unglaubhaft, dass
der Beschwerdeführer ohne Reisepapiere auf dem Luftweg von Kame-
run mit einer Zwischenlandung in C._______ bis in die Schweiz gelan-
gen konnte.
6.4 Gesamthaft halten die Aussagen des Beschwerdeführers den An-
forderungen an die Glaubhaftigkeit gemäss Art. 7 AsylG nicht stand,
weshalb deren Asylrelevanz nicht weiter geprüft werden muss. Die
Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdeführers ist damit zu verneinen.
7.
7.1 Lehnt das Bundesamt das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht
ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und
ordnet den Vollzug an.
7.2 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar
oder nicht möglich, so regelt das Bundesamt das Anwesenheitsver-
hältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Auf-
nahme von Ausländern (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1 des Bun-
desgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und
Ausländer [AuG, SR 142.20]).
7.3 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtun-
gen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Auslän-
ders in den Heimat-, Herkunfts- oder in einen Drittstaat entgegenste-
hen (Art. 83 Abs. 3 AuG).
So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land ge-
zwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus ei-
nem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Ge-
fahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art.
5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom
28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR
0.142.30]).
Der Vollzug der Wegweisung des Beschwerdeführers erscheint unter
Berücksichtigung der völkerrechtlichen Verpflichtungen der Schweiz
(Art. 3 der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Men-
schenrechte und Grundfreiheiten [EMRK, SR 0.101], Art. 33 Abs. 1
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des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flücht-
linge [FK, 0.142.30]) und der Bestimmungen von Art. 25 Abs. 2 und 3
der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom
18. April 1999 (BV, SR 101) sowie Art. 5 AsylG zulässig im Sinne von
Art. 83 Abs. 3 AuG, da die Flüchtlingseigenschaft zu Recht verneint
wurde und keine gewichtigen Anhaltspunkte für die Annahme zu er-
kennen wären, wonach dem Beschwerdeführer im Falle einer Rück-
schiebung nach Kamerun Folter oder unmenschliche Behandlung dro-
hen könnte, zumal - wie vorstehend dargelegt - die geltend gemachte
Verfolgungssituation nicht glaubhaft erscheint, weshalb die Vorinstanz
die Zulässigkeit des Wegweisungsvollzugs zu Recht feststellte.
7.4 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AuG kann der Vollzug für Ausländerinnen
und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunfts-
staat auf Grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner
Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine
konkrete Gefährdung festgestellt, ist – unter Vorbehalt von Art. 83 Abs.
7 AuG – die vorläufige Aufnahme zu gewähren (vgl. Botschaft zum
Bundesgesetz über die Ausländerinnen und Ausländer vom 8. März
2002, BBl 2002 3818).
Das Vorhaben der Regierung von Präsident Paul Biya, mit einer Ver-
fassungsänderung die bisherige Amtszeitbeschränkung für Staats-
chefs abzuschaffen, hat gegen Ende des Jahres 2007 in ganz Ka-
merun zu massiven innenpolitischen Spannungen geführt, welche sich
durch die stark angestiegenen Lebenshaltungskosten verstärkten und
Ende Februar 2008 in blutigen Auseinandersetzungen zwischen De-
monstranten und Sicherheitskräften eskalierten. In der Zwischenzeit
hat sich allerdings die Lage nach Zugeständnissen seitens der Regie-
rung wieder beruhigt und im jetzigen Zeitpunkt kann bezüglich Kame-
run nicht von Krieg, Bürgerkrieg oder von einer Situation allgemeiner
Gewalt gesprochen werden, welche für den Beschwerdeführer bei sei-
ner Rückkehr in die Heimat eine konkrete Gefährdung darstellen wür-
de.
Im Weiteren sprechen auch keine individuellen Gründe gegen eine Zu-
mutbarkeit der Rückweisung. Der Beschwerdeführer ist noch verhält-
nismässig jung, hat seinen Angaben zufolge noch keinerlei familiären
Verpflichtungen und erfreut sich gemäss Aktenlage guter Gesundheit.
Es bestehen keine Anhaltspunkte, dass das familiäre Beziehungsnetz
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des Beschwerdeführers nicht mehr intakt sein sollte. Nach dem Ge-
sagten erweist sich der Vollzug der Wegweisung auch als zumutbar.
7.5 Schliesslich obliegt es dem Beschwerdeführer, sich bei der zu-
ständigen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwen-
digen Reisedokumente zu beschaffen (Art. 8 Abs. 4 AsylG), weshalb
der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen ist (Art.
83 Abs. 2 AuG).
8.
Insgesamt ist die durch die Vorinstanz verfügte Wegweisung zu bestä-
tigen. Die Vorinstanz hat deren Vollzug zu Recht als zulässig, zumut-
bar und möglich erachtet. Nach dem Gesagten fällt eine Anordnung
der vorläufigen Aufnahme ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1-4 AuG).
9.
Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung
Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig
und vollständig feststellt und angemessen ist (Art. 106 AsylG). Die Be-
schwerde ist nach dem Gesagten abzuweisen.
10.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten dem Beschwer-
deführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 und 5 VwVG), auf insgesamt
Fr. 600.-- festzusetzen (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008
über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsge-
richt [VGKE, SR 173.320.2]) und mit dem am 2. Juni 2008 geleisteten
Kostenvorschuss zu verrechnen.
(Dispositiv nächste Seite)
Seite 13
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Die Verfahrenskosten von Fr. 600-- werden dem Beschwerdeführer
auferlegt. Dieser Betrag wird mit dem in gleicher Höhe geleisteten
Kostenvorschuss verrechnet.
3.
Dieses Urteil geht an:
- die Rechtsvertreterin des Beschwerdeführers (Einschreiben)
- das BFM, Abteilung Aufenthalt und Rückkehrförderung, mit den
Akten Ref.-Nr. N _______ (per Kurier; in Kopie)
- das Migrationsamt des Kantons F._______ ad _______ (in Kopie)
Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber:
Fulvio Haefeli Philipp Schürch
Versand:
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