B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung IV
D-3101/2012/sed
U r t e i l v o m 1 9 . J u n i 2 0 1 2
Besetzung
Richterin Nina Spälti Giannakitsas (Vorsitz),
Richter Robert Galliker, Richter Martin Zoller,
Gerichtsschreiber Patrick Weber.
Parteien
A._______ , geboren am (…),
Eritrea, zur Zeit in Uganda,
Beschwerdeführer,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Asylgesuch aus dem Ausland und Einreisebewilligung;
Verfügung des BFM vom 8. Mai 2012 / N (…).
D-3101/2012
Seite 2
Sachverhalt:
A.
Der Beschwerdeführer, Staatsangehöriger von Eritrea mit derzeitigem
Aufenthaltsort in B._______ (Uganda), liess – vertreten durch C._______
- mit Eingabe vom 11. März 2011 beim BFM ein Asylgesuch aus dem
Ausland einreichen.
Zur Begründung seines Gesuchs machte der Beschwerdeführer geltend,
aus der eritreischen Armee desertiert zu sein. Er habe Eritrea am
15. Februar 2010 verlassen und lebe seit April 2010 unter prekären Um-
ständen in Libyen. Im Falle der Rückkehr nach Eritrea drohe ihm die To-
desstrafe.
Der Eingabe lag eine schriftliche Schilderung der Asylgründe durch den
Beschwerdeführer in tigrinischer Sprache bei.
B.
Am 7. April 2011 teilte das BFM dem Beschwerdeführer mit, die Schwei-
zer Botschaft in Tripolis sei seit dem 27. Februar 2011 geschlossen. Auf-
grund dieser Situation könne sein Gesuch aktuell nicht weiterbehandelt
werden.
C.
Mit Eingabe vom 19. April 2011 beantragte der Beschwerdeführer durch
seinen (…) Rechtsvertreter die Durchführung eines schriftlichen Asyl-
verfahrens. Falls das BFM an der Verfahrenssistierung festhalte, sei ihm
diesbezüglich eine anfechtbare Verfügung zuzustellen.
D.
Mit Schreiben vom 11. Mai 2011 stellte das BFM eine Weiterführung des
Verfahrens in der gesetzlich vorgesehenen Weise in Aussicht. Gleichzei-
tig verwies es auf die hohe Geschäftslast.
E.
Am 21. Juni 2011 teilte der Rechtsvertreter dem BFM mit, sein Mandant
befinde sich seit dem 25. März 2011 in einem Flüchtlingscamp in Tune-
sien.
F.
Am 24 Juni 2011 erteilte das BFM dem Beschwerdeführer eine Einreise-
bewilligung in die Schweiz zur Durchführung des Asylverfahrens.
D-3101/2012
Seite 3
G.
Mit Schreiben vom 13. September 2011 teilte das BFM dem Rechtsvertre-
ter mit, gemäss seinen Informationen habe eine Drittperson versucht, mit
der Einreisebewilligung des Beschwerdeführers in die Schweiz zu reisen
und der Beschwerdeführer selber halte sich womöglich gar nicht in Tune-
sien auf.
H.
Mit Eingabe vom 15. September 2011 machte der Rechtsvertreter gel-
tend, sein Mandant habe nach Erhalt der Einreisebewilligung versucht,
auf dem Seeweg nach Italien zu gelangen. Da das Boot offenbar gesun-
ken sei, wisse er nicht, ob A._______ noch lebe. Er habe sein gesamtes
Gepäck in Tunesien zurückgelassen; allenfalls habe sich eine Drittperson
seiner Einreisebewilligung bemächtigt.
I.
Am 20. September 2011 schrieb das BFM das Asylgesuch aus dem Aus-
land vom 11. März 2011 als gegenstandslos geworden ab.
J.
Mit Eingabe vom 8. November 2011 wies der Rechtsvertreter darauf hin,
dass A._______ im Meer durch die libyschen Behörden aufgegriffen wor-
den sei. Mittlerweile befinde er sich in Uganda. Das Verfahren sei unter
Ausstellung einer erneuten Einreisebewilligung wieder aufzunehmen.
K.
Mit Zwischenverfügung vom 11. November 2011 ersuchte das BFM den
Rechtsvertreter um detaillierte Angaben zu Belangen seines Mandanten.
L.
In seiner Eingabe vom 13. Dezember 2011 verwies der Rechtsvertreter
vorab auf die Abklärungspflicht der Asylbehörde. Im Weiteren legte er dar,
A._______ lebe aktuell bei einem eritreischen Paar in B._______ und
werde von diesem unterstützt. Er habe sich beim UNHCR gemeldet und
einen Flüchtlingsausweis erhalten. Der Eingabe lagen ein ugandischer
Flüchtlingsausweis, ein Bestätigungsschreiben der ugandischen Behör-
den und ein englischsprachiges Schreiben von A._______ bei. In diesem
legte er seine Fluchtgründe und den Fluchtweg näher dar.
M.
Am 14. März 2012 ersuchte der Beschwerdeführer durch seinen Vertreter
um einen baldigen Entscheid.
D-3101/2012
Seite 4
N.
Mit Zwischenverfügung vom 11. April 2012 teilte das BFM dem (…) Ver-
treter des Beschwerdeführers mit, im Auslandverfahren werde in der Re-
gel eine persönliche Befragung der asylsuchenden Person vor Ort vorge-
nommen. Es könne jedoch in einigen expliziten Fällen davon abgesehen
werden (BVGE 2007/30 E. 5.4 – 5.8). In Uganda gebe es keine Schwei-
zerische Botschaft, weshalb eine persönliche Befragung nicht möglich
sei. Das Verfahren werde deshalb vorliegend schriftlich durchgeführt. Un-
ter Hinweis auf den Fragenkatalog ersuchte das BFM den Vertreter des
Beschwerdeführers um Vervollständigung des Sachverhalts. Gleichzeitig
wies es darauf hin, Ausführungen zur allgemeinen Lage in Uganda erüb-
rigten sich, da diese dem BFM bekannt sei. Im Weiteren forderte es den
Vertreter auf, eine schriftliche Vollmacht von A._______ nachzureichen.
Für den Fall eines allfällig negativen Entscheids wurde Gelegenheit zu
abschliessenden Bemerkungen beziehungsweise Einwänden eingeräumt.
O.
Am 23. April 2012 nahm der Rechtsvertreter Stellung zu den aufgeworfe-
nen Fragen und reichte eine Vollmacht seines Mandanten nach. Er mach-
te geltend, A._______ verfüge über ein "Asylum Seeker Certificate" vom
29. November 2011. Dieses werde alle drei Monate erneuert. Es sei keine
Befragung zu den Fluchtgründen und kein Asylentscheid zu erwarten. Er
habe keine Möglichkeit, von B._______ aus an einen sicheren Ort zu ge-
langen. Gesundheitlich habe er keine Probleme. Hingegen könne er sich
in Uganda nicht frei bewegen. Personen vor Ort im Dienst der eritrei-
schen Regierung setzten ihre Landsleute unter Druck, um sie so zur
Rückkehr nach Eritrea zu zwingen. Dabei gelange Bestechungsgeld an
die ugandische Polizei, damit diese Eritreer festnähmen und zurück-
schafften. Es herrschten korrupte Zustände. Zudem würden die Ange-
hörigen in Eritrea behelligt. Ihr Vater sei aufgefordert worden, entweder
die Kinder zurückzubringen oder einen Geldbetrag zu leisten. Auch sei
ihm verboten worden, das Land weiter zu bewirtschaften.
P.
Mit Verfügung vom 8. Mai 2012 stellte das BFM fest, die Einreise in die
Schweiz werde nicht bewilligt, und lehnte das Asylgesuch des Beschwer-
deführers ab. Zur Begründung führte es aus, die Abklärung des rechtser-
heblichen Sachverhalts erfordere vorliegend nicht die Anwesenheit des
Beschwerdeführers in der Schweiz. Es liege keine unmittelbare Gefähr-
dung vor. Halte sich eine Person, die ein Asylgesuch aus dem Ausland
gestellt habe, in einem Drittstaat auf, bedeute dies nicht zwingend, dass
D-3101/2012
Seite 5
ihr auch zuzumuten sei, sich dort um Aufnahme zu bemühen. Jedoch sei
in einem solchen Fall im Sinne einer Regelvermutung davon auszugehen,
die betroffene Person habe bereits im besagten Staat Schutz gefunden,
was in der Regel zur Ablehnung des Asylgesuchs und zur Verweigerung
der Einreisebewilligung führe. Die Prüfung der vorliegenden Sachlage
habe ergeben, dass der Beschwerdeführer in Eritrea in ernstzunehmende
Schwierigkeiten mit den heimatlichen Behörden geraten sei. Aktuell halte
er sich in B._______ auf und sei in einem ugandischen Flüchtlingszent-
rum registriert. Es befänden sich zahlreiche eritreische Flüchtlinge und
Asylsuchende in Uganda. Ihre Lebensbedingungen seien nicht einfach.
Dennoch bestünden keine konkreten Anhaltspunkte für die Annahme, ein
weiterer dortiger Verbleib sei für ihn unzumutbar und unmöglich. In die-
sem Zusammenhang sei auf ein Urteil des Bundesverwaltungsgerichts zu
verweisen, gemäss welchem für somalische Flüchtlinge der Aufenthalt in
äthiopischen Flüchtlingslagern in Einzelfällen zuzumuten sei. Diese
Schlussfolgerung müsse auch für Flüchtlinge in Uganda gelten, weil diese
denselben Aufenthaltspflichten unterstünden wie Flüchtlinge in Äthiopien.
Eine Gefahr der Verschleppung nach Eritrea sei zu verneinen. Es seien
bisher keine Fälle von Deportationen von Eritreern aus Uganda bekannt.
Die Beziehungen zwischen Uganda und Eritrea seien schlecht. Aufgrund
der politischen Konstellationen sei äusserst unwahrscheinlich, dass
Uganda die eritreischen Behörden durch Deportationen von Eritreern un-
terstützen würde. Es sei zwar nicht auszuschliessen, dass von der eritrei-
schen Regierung bezahlte Landsleute versuchten, in Uganda lebende
eritreische Regimegegner einzuschüchtern. Die Aktionsmöglichkeiten von
Eritrea, welches in Uganda lediglich über ein Konsulat verfüge, seien
aber sehr eingeschränkt. Ferner verfüge der Beschwerdeführer über fi-
nanzielle Unterstützung durch Verwandte. Die Hürden für eine zumutbare
Existenz in B._______ seien für ihn demnach nicht unüberwindbar.
Im Weiteren habe der Beschwerdeführer keine derartigen ver-
wandtschaftlichen Anknüpfungspunkte zur Schweiz, dass die erforderli-
che Schutzgewährung durch dieses Land wegen der Beziehungsnähe of-
fenkundig wäre. Insgesamt sei ihm demnach zuzumuten, den Schutz in
Uganda weiterhin in Anspruch zu nehmen (Art. 52 Abs. 2 des Asylgeset-
zes vom 26. Juni 1998 [AsylG, SR 142.31]).
Q.
Mit Eingabe seiner Rechtvertretung vom 8. Juni 2012 beantragte der Be-
schwerdeführer beim Bundesverwaltungsgericht die Aufhebung der ange-
fochtenen Verfügung, die Erteilung einer Einreisebewilligung zur Durch-
D-3101/2012
Seite 6
führung des Asylverfahrens und in prozessualer Hinsicht die unentgelt-
liche Prozessführung (Art. 65 Abs. 1 des Verwaltungsverfahrensgesetzes
vom 20. Dezember 1968 [VwVG, SR 172.021]) samt Entbindung von der
Vorschusspflicht. Zur Begründung legte er dar, dass die Einschätzung
des BFM, ihm drohe in Uganda seitens Eritrea keine Gefahr, schon man-
gels Angabe entsprechender Quellen nicht nachvollzogen werden könne.
Gemäss einem Internet-Bericht sei vielmehr davon auszugehen, dass
eritreische Flüchtlinge in Uganda tatsächlich durch Eritreer bedroht wür-
den. Im Weiteren sei die – auf ein Urteil der Beschwerdeinstanz fokus-
sierte – Einschätzung der Situation der somalischen Flüchtlinge in Äthio-
pien im Vergleich zu derjenigen der Eritreer in Uganda nicht nachvollzieh-
bar. Besagte Einschätzung sei möglicherweise ein Hinweis für die man-
gelhafte Sachverhaltsabklärung durch das BFM. Der Eingabe lag der er-
wähnte Internetbericht vom 12. Mai 2010 bei.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005
(VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden
gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das BFM gehört zu den Behörden
nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungs-
gerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von
Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zu-
ständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet
auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Ausliefe-
rungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Per-
son Schutz sucht (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesge-
richtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). Eine solche Aus-
nahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG liegt nicht vor, weshalb das
Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet.
1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem
BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6
AsylG).
1.3 Der Umstand, dass das betreffende Gesuch nicht bei einer Schweize-
rischen Vertretung, sondern direkt beim BFM eingereicht wurde, ist nicht
massgebend (vgl. für die in dieser Hinsicht weiterhin geltende Praxis der
vormaligen Schweizerischen Asylrekurskommission [ARK] die Feststel-
lungen in Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylre-
D-3101/2012
Seite 7
kurskommission EMARK 1997 Nr. 15 E. 2b, die sich zwar auf den da-
maligen Art. 13a AsylG beziehen, jedoch auch nach geltendem Asylge-
setz massgebend bleiben).
1.4 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Der
Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist
durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutz-
würdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er
ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und
Art. 108 Abs. 1 AsylG, Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 VwVG). Auf die Be-
schwerde ist einzutreten (vgl. auch BVGE E-3162 vom 6. Dezember
2011).
2.
Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige
oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und
die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG).
3.
Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde vorliegend auf die Durchfüh-
rung eines Schriftenwechsels verzichtet.
4.
4.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grund-
sätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im
Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationali-
tät, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer
politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder
begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. Als
ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des
Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen
psychischen Druck bewirken. Den frauenspezifischen Fluchtgründen ist
Rechnung zu tragen (Art. 3 AsylG).
4.2 Laut Art. 20 Abs. 2 AsylG bewilligt das BFM Asylsuchenden die Ein-
reise zur Abklärung des Sachverhaltes, wenn ihnen nicht zugemutet wer-
den kann, im Wohnsitz- oder Aufenthaltsstaat zu bleiben oder in ein ande-
res Land auszureisen. Gestützt auf Art. 20 Abs. 3 AsylG kann das Eid-
genössische Justiz- und Polizeidepartement (EJPD) schweizerische Ver-
tretungen ermächtigen, Asylsuchenden die Einreise zu bewilligen, die
D-3101/2012
Seite 8
glaubhaft machen, dass eine unmittelbare Gefahr für Leib und Leben
oder für die Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG bestehe.
4.3 Bei diesem Entscheid gelten restriktive Voraussetzungen für die Ertei-
lung einer Einreisebewilligung, wobei den Behörden ein weiter Ermes-
sensspielraum zukommt. Neben der erforderlichen Gefährdung im Sinne
von Art. 3 AsylG sind namentlich die Beziehungsnähe zur Schweiz, die
Möglichkeit der Schutzgewährung durch einen anderen Staat, die Bezie-
hungsnähe zu anderen Staaten, die praktische Möglichkeit und objektive
Zumutbarkeit zur anderweitigen Schutzsuche sowie die voraussichtlichen
Eingliederungs- und Assimilationsmöglichkeiten in Betracht zu ziehen
(vgl. Art. 52 Abs. 2 AsylG).
5.
Vorauszuschicken ist, dass das BFM das Asylgesuch des Beschwerde-
führers trotz zunächst erteilter Einreisebewilligung aufgrund der dannzu-
mal vorliegenden Informationen zu Recht mit Verfügung vom 20. Sep-
tember 2011 abgeschrieben hat. Entsprechend war das Verfahren auf-
grund der Eingabe vom 8. November 2011 wieder aufzunehmen. Auf-
grund der sich inzwischen veränderten Sachumstände war das Gesuch
sodann neu zu beurteilen. Dieses Vorgehen des BFM ist nicht zu bean-
standen.
6.
6.1 Gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts ist die asylsuchende
Person im Auslandverfahren in der Regel zu befragen. Davon kann nur
abgewichen werden, wenn eine Befragung faktisch oder aus organisatori-
schen beziehungsweise kapazitätsmässigen Gründen nicht möglich ist.
Falls die Befragung nicht durchgeführt werden kann, muss die ein Ge-
such stellende Person - soweit möglich und notwendig - mittels eines in-
dividualisierten und konkretisierten Schreibens aufgefordert werden, ihre
Gründe für das Asylgesuch schriftlich einzureichen. Dabei ist sie auf die
allfällige Konsequenz eines negativen Entscheids infolge Verletzung ihrer
Mitwirkungspflicht aufmerksam zu machen (vgl. BVGE 2007/30 E. 5).
6.2 Das BFM hat keine Befragung durchgeführt, den damit einhergehen-
den Verfahrensumständen jedoch im Rahmen der Zwischenverfügung
vom 11. April 2012 Rechnung getragen. Dabei verwies es auf die Unmög-
lichkeit der Befragung und stellte einen individuellen Fragenkatalog auf.
Der Beschwerdeführer konnte mit Eingabe vom 23. April 2012 bezie-
hungsweise 4. Mai 2012 (Eingang BFM) entsprechend Stellung nehmen.
D-3101/2012
Seite 9
Den verfahrensrechtlichen Voraussetzungen wurde damit genügend
Rechnung getragen, das rechtliche Gehör des Beschwerdeführers wurde
praxisgemäss gewahrt.
7.
7.1 In Übereinstimmung mit der Vorinstanz ist zunächst festzustellen,
dass eine flüchtlingsrechtlich relevante Gefährdung des Beschwerdefüh-
rers im Falle seiner Rückkehr nach Eritrea durchaus gegeben sein könn-
te. Er befindet sich aktuell indes in Uganda, was hinsichtlich der bei ei-
nem im Ausland gestellten Asylgesuch weiter zu prüfenden Frage, ob ihm
die Aufnahme in einem Drittstaat zugemutet werden kann, zu berück-
sichtigen ist (Art. 52 Abs. 2 AsylG). Gemäss Aktenlage ist er an seinem
Zufluchtsort als Flüchtling registriert worden. Er macht geltend, unter sehr
schwierigen Verhältnissen zu leiden und eine Deportation nach Eritrea
befürchten zu müssen.
7.2 Die Argumente des Beschwerdeführers vermögen indes nicht zu
überzeugen. Vorab ist darauf hinzuweisen, dass das BFM in ausführli-
chen Erwägungen die politische Konstellation hinsichtlich der Länder Erit-
rea und Uganda erörterte und dabei Sachverhalte erwähnte, welche all-
gemein verfügbaren Quellen entnommen werden können. Für seine ei-
gentliche Schlussfolgerung, es bestünden keine konkreten Hinweise für
eine drohende Rückschaffung nach Eritrea aufgrund regierungsfreundlich
gesinnter Personen in B._______ , erwähnte es zwar keine Quelle, was
aber insofern nicht erforderlich war, als es sich dabei primär um eine
Sachverhaltswürdigung der Erstinstanz im Rahmen der zuvor skizzierten
allgemeinen Lage handelt. Im Übrigen ist auch der Hinweis des BFM auf
ein Urteil des Bundesverwaltungsgerichts zu somalischen Flüchtlingen in
Äthiopien nicht zu beanstanden, da es damit offenbar lediglich die Zu-
mutbarkeit des Aufenthalts in Flüchtlingslagern unter gewissen Voraus-
setzungen zum Ausdruck bringen wollte. Die ausführlichen Erwägungen
lassen ferner auch nicht darauf schliessen, das BFM habe die Untersu-
chungsmaxime verletzt.
7.3 Zur Lage für Flüchtlinge in Uganda kann Bezug genommen werden
auf BVGE E-5089/2011 vom 17. Januar 2012 E. 5.3.8 ff. und die darin er-
wähnten Quellen. Es ist demnach hervorzuheben, dass das Land über
ein seit dem Jahre 2009 in Kraft getretenes fortschrittliches Flüchtlingsge-
setz "Refugee Act 2006" verfügt, gemäss welchem Flüchtlingen das
Recht auf Arbeit und freie Mobilität gewährt wird, was in dieser Region
einzigartig ist. Es steht Flüchtlingen in Uganda somit frei, sich in einem
D-3101/2012
Seite 10
Flüchtlingscamp registrieren zu lassen oder sich anderswo niederzulas-
sen. Lassen sie sich in einem Flüchtlingslager registrieren, werden sie so
gut wie möglich versorgt. Gemäss einem Bericht des UNHCR aus dem
Jahr 2011 komme es in Flüchtlingslagern indessen zu Versorgungs-
schwierigkeiten, insbesondere sauberes Wasser sei nicht in ausreichen-
dem Mass vorhanden. Diese prekäre Lage gefährde auch die Sicherheit,
und der Zugang zu einer minimalen Gesundheitsversorgung könne nicht
für alle gewährleistet werden. Frauen würden oft Opfer von sexuellen
Übergriffen.
Was das Asylverfahren Ugandas betrifft ist festzuhalten, dass Uganda ei-
ne grundsätzlich flüchtlingsfreundliche Praxis und hohe Anerkennungs-
quote aufweist, die vom UNHCR begrüsst wird. Hingegen kritisiert es,
dass eine Polizeieinheit (Crime Intelligence Office) bei der Feststellung
der Flüchtlingseigenschaft von Asylsuchenden mitwirke und Beschwer-
den von Flüchtlingen oft nicht behandelt würden, weil es an unabhängi-
gen Rechtsmittelinstanzen fehle.
In der Kritik des UNHCR steht auch die ugandische Asylpolitik gegenüber
ruandischen Asylsuchenden und Flüchtlingen. Im Juli 2010 seien aus den
Flüchtlingslagern Nakivale und Kyaka II 1700 nur vermeintlich abgewie-
sene Asylsuchende gezwungen worden, nach Ruanda zurückzukehren,
obwohl Uganda Signatarstaat der FK ist.
7.4 Nach dem Gesagten ist mit dem BFM davon auszugehen, dass es
dem Beschwerdeführer objektiv zumutbar ist, den in Uganda gegenüber
der Verfolgungsgefahr im Heimatstaat bestehenden Schutz weiterhin in
Anspruch zu nehmen. So ist es ihm unbenommen, sich an das UNHCR
oder eine ugandische Stelle zu wenden, falls er sich bei der Berücksichti-
gung seiner Probleme benachteiligt fühlen sollte. Dies gilt auch in Bezug
auf die geltend gemachte Gefahr einer Entführung oder einer Deportation
nach Eritrea. Anhaltspunkte für eine solche Gefahr werden in der Be-
schwerde zwar im Rahmen des eingereichten Internet-Berichts insofern
geltend gemacht, als ein Landsmann des Beschwerdeführers konkret sol-
chen Behelligungen ausgesetzt gewesen sein soll. Abgesehen davon,
dass die Entführung im besagten Fall offenbar nicht zustande kam und
sich der Betroffene versteckt haben soll, ist aufgrund allenfalls möglicher
Einschüchterungen noch nicht belegt, inwiefern der Beschwerdeführer
schutzlos derartigen Behelligungen ausgesetzt wäre. Konkrete Behelli-
gungen macht er in der Beschwerde zudem gar nicht geltend. Ferner wird
auch im aktuellen Jahresbericht 2012 von Amnesty zwar die Situation der
D-3101/2012
Seite 11
ruandischen, nicht aber der eritreischen Flüchtlinge in Uganda kritisch be-
leuchtet. Im Übrigen verfügt der Beschwerdeführer in B._______ über
eine Wohngelegenheit und kann auch mit der finanziellen Unterstützung
von Verwandten rechnen. Gesundheitliche Probleme macht er nicht gel-
tend.
7.5 Weiter kam das BFM zum Schluss, die Abwägung der Gesamtum-
stände und die Anknüpfung des Beschwerdeführers zur Schweiz, welche
durch die Person C._______ geschaffen werde, führe nicht dazu, dass
es gerade die Schweiz sein müsse, die ihm den Schutz zu gewähren ha-
be. Dieser Einschätzung der Sachlage und der Feststellung, dass die
durch die verwandschaftliche Beziehung zum Rechtsvertreter bestehende
Verbindung nicht eine enge Beziehungsnähe zu Schweiz darstelle, ist zu-
zustimmen. Auch in der Beschwerde fehlen Argumente, welche eine an-
dere Sichtweise rechtfertigen würden.
7.6 Eine Schutzgewährung durch die Schweiz aufgrund einer entspre-
chenden Schutzbedürftigkeit erscheint somit gestützt auf Art. 52 Abs. 2
AsylG unter Berücksichtigung aller Umstände nicht als erforderlich. Auch
die eingereichten Beweismittel führen zu keiner anderen Sichtweise. Das
BFM hat zu Recht die Einreise des Beschwerdeführers in die Schweiz
gestützt auf Art. 20 Abs. 2 und 3 AsylG verweigert und sein Asylgesuch
gestützt auf Art. 3 AsylG abgelehnt.
8.
8.1 Ehegatten von Flüchtlingen und ihre minderjährigen Kinder werden
als Flüchtlinge anerkannt und erhalten Asyl, sofern keine besonderen
Umstände dagegen sprechen (Art. 51 Abs. 1 AsylG). Andere nahe Ange-
hörige von in der Schweiz lebenden Flüchtlingen können in das Familien-
asyl eingeschlossen werden, wenn besondere Gründe für die Fami-
lienvereinigung sprechen (Ar. 51 Abs. 2 AsylG).
8.2 In seinem Entscheid hat das BFM die Anforderungen von Art. 51
AsylG im Falle des in Uganda verbliebenen A._______ nicht geprüft. Dies
erscheint insofern als vertretbar, als ein solcher Einbezug nicht geltend
gemacht wurde und die entsprechenden Voraussetzungen ohnehin offen-
sichtlich nicht erfüllt sind. So wird keine enge Beziehung des Be-
schwerdeführers zum Rechtsvertreter im Sinne besonderer Umstände
vorgebracht; eine solche ist auch aus den Akten nicht erkennbar. Eine
Schutzgewährung durch die Schweiz kommt somit auch gestützt auf Art.
51 AsylG nicht in Betracht.
D-3101/2012
Seite 12
9.
Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung
Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig und
vollständig feststellt und angemessen ist (Art. 106 AsylG). Die Be-
schwerde ist daher abzuweisen.
10.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten grundsätzlich dem
Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). In Gutheissung
des Gesuchs gemäss Art. 65 Abs. 1 VwVG ist indes von der Kostenauf-
lage abzusehen.
(Dispositiv nächste Seite)
D-3101/2012
Seite 13
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
In Gutheissung des Gesuchs gemäss Art. 65 Abs. 1 VwVG werden keine
Kosten auferlegt.
3.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer und das BFM.
Die vorsitzende Richterin: Der Gerichtsschreiber:
Nina Spälti Giannakitsas Patrick Weber
Versand: