B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung IV
D-310/2015
Ur t e i l vom 2 0 . Augus t 2 0 1 5
Besetzung
Richterin Contessina Theis (Vorsitz),
Richter Walter Stöckli, Richter Fulvio Haefeli,
Gerichtsschreiberin Sarah Ferreyra.
Parteien
A._______, geboren (…),
gemäss eigenen Angaben China (Volksrepublik),
Beschwerdeführer,
gegen
Staatssekretariat für Migration (SEM;
zuvor Bundesamt für Migration, BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Asyl und Wegweisung;
Verfügung des BFM vom 17. Dezember 2014 / N (…).
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Sachverhalt:
A.
Der Beschwerdeführer verliess seinen Heimatstaat eigenen Angaben zu-
folge am 20. Juli 2012 und reiste über Nepal und ihm unbekannte Länder
am 25. Oktober 2012 in die Schweiz ein, wo er gleichentags ein Asylgesuch
stellte. Am 14. Dezember 2012 wurde er summarisch befragt und am
2. Dezember 2014 einlässlich zu den Asylgründen angehört.
Zur Begründung seines Asylgesuches führte er im Wesentlichen aus, er sei
chinesischer Staatsangehöriger tibetischer Ethnie aus dem Dorf
B._______ im Bezirk C._______ in der Präfektur D._______ in Tibet. Er
habe dort mit seiner Frau, seinem Sohn, seinen Eltern und Geschwistern
gewohnt. Er sei nie zur Schule gegangen und sei Nomade. Seine Eltern
hätten ihm Lesen und Schreiben beigebracht. Im September des tibeti-
schen Mondkalenders im Jahre 2010 seien drei Polizisten zu ihm nach
Hause gekommen und hätten das Haus durchwühlt und mehr als 50 Bilder
des Dalai-Lama gefunden. Sie hätten gewusst, dass er zuvor bereits viele
Bilder verteilt habe. Er sei festgenommen und in den Präfekturhauptort
D._______ E._______ gebracht worden, wo er 18 Tage inhaftiert und ge-
foltert worden sei. Sein Vater und sein Onkel hätten eine Kaution von
20'000 chinesische Währung bezahlt. Bei der Entlassung hätten sie ihm
gedroht, sie würden ihn umbringen, wenn sie ihn nochmals bei so etwas
erwischen würden. Im Juni 2012 habe er zusammen mit Kollegen be-
schlossen, eine Plakataktion durchzuführen. Kurz bevor sie diese hätten
durchführen wollen, seien seine Kollegen von der Polizei verhaftet worden.
Er habe zu dieser Zeit seinem Bruder, der auf der Weide die Yaks gehütet
habe, Proviant gebracht beziehungsweise habe sich bei seiner Schwester
aufgehalten, wo die Yak-Weide sei. Er habe durch einen Freund bezie-
hungsweise Nachbarn namens F._______ von der Verhaftung seiner Kol-
legen erfahren. Da er der Polizei schon bekannt gewesen sei, habe er flie-
hen müssen, um sein Leben zu retten.
B.
Mit Verfügung vom 17. Dezember 2014 – eröffnet am 19. Dezember 2014
– stellte die Vorinstanz fest, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlings-
eigenschaft nicht, lehnte sein Asylgesuch ab und ordnete die Wegweisung
sowie deren Vollzug – unter Ausschluss eines solchen in die Volksrepublik
China – an.
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Seite 3
C.
Mit Eingabe vom 15. Januar 2015 (Datum Poststempel) erhob der
Beschwerdeführer gegen diesen Entscheid beim Bundesverwaltungsge-
richt Beschwerde und beantragte die Aufhebung der angefochtenen Verfü-
gung, die Anerkennung der Flüchtlingseigenschaft und die Gewährung von
Asyl oder der vorläufigen Aufnahme. Subeventualiter beantragte er die vor-
läufige Aufnahme wegen Unzulässigkeit, Unzumutbarkeit oder Unmöglich-
keit des Wegweisungsvollzugs. In formeller Hinsicht ersuchte er um Ge-
währung der unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1
VwVG (SR 172.021) und um Anweisung der Behörden, es sei jede Kon-
taktaufnahme mit den Behörden des Heimat- oder Herkunftsstaates sowie
jegliche Datenweitergabe zu unterlassen.
Der Beschwerde legte er eine Fürsorgebestätigung vom 6. Januar 2015,
ein Hukou (chinesische Haushaltsregisterbescheinigung) im Original, eine
Geburtsbestätigung vom Tibet-Büro in Genf vom 9. Januar 2015, ein Artikel
"Education in Tibet von der International Campaign for Tibet und zwei Fotos
als Beweismittel bei. Bezüglich des Hukous ersuchte er darum, ihm dieses
wieder auszuhändigen, da seine Familie dieses in Tibet benötige.
D.
Mit Verfügung vom 20. Januar 2015 hiess die Instruktionsrichterin das Ge-
such um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne von Art. 65
Abs. 1 VwVG gut und verzichtete auf die Erhebung eines Kostenvorschus-
ses. Der Antrag, die Vollzugsbehörden seien anzuweisen, die Kontaktauf-
nahme mit den heimatstaatlichen Behörden sowie jede Weitergabe von
Daten an dieselben zu unterlassen, wies sie im Sinne der Erwägungen ab.
Gleichzeitig forderte sie das SEM auf, dem Beschwerdeführer eine allfäl-
lige Weitergabe von Personendaten an die zuständige ausländische Be-
hörde im Rahmen von Art. 26 ff VwVG offen zu legen und gab ihm Gele-
genheit, eine Vernehmlassung einzureichen.
E.
In ihrer Vernehmlassung vom 4. Februar 2015 hielt die Vorinstanz an ihren
Erwägungen fest und beantragte die Abweisung der Beschwerde.
F.
Mit Verfügung vom 9. Februar 2015 forderte die Instruktionsrichterin den
Beschwerdeführer auf, das Hukou in eine Amtssprache übersetzen zu las-
sen und gab ihm Gelegenheit zur Vernehmlassung Stellung zu nehmen.
D-310/2015
Seite 4
G.
Mit Replik vom 23. Februar 2015 nahm der Beschwerdeführer zur Ver-
nehmlassung der Vorinstanz Stellung und reichte eine notariell beglaubigte
Übersetzung des Hukous ein. Er machte geltend, das Hukou müsse
schnellst möglichst wieder zurück zu seiner Familie, da diese darin auch
eingetragen sei.
H.
Mit Schreiben vom 27. März 2015 ersuchte die Instruktionsrichterin das Fo-
rensische Institut Zürich darum, das Hukou einer Echtheitsprüfung zu un-
terziehen. Am 31. März 2015 teilte dieses das Ergebnis mit.
I.
Mit Verfügung vom 1. April 2015 lud die Instruktionsrichterin das SEM zu
einer erneuten Vernehmlassung betreffend das Ergebnis der Echtheitsprü-
fung ein.
J.
In der Vernehmlassung vom 15. April 2015 hielt die Vorinstanz an ihren
Erwägungen fest und beantragte die Abweisung der Beschwerde.
K.
Am 9. Mai 2015 nahm der Beschwerdeführer zur Vernehmlassung Stel-
lung.
L.
Mit Verfügung vom 21. Mai 2015 gab die Instruktionsrichterin dem Be-
schwerdeführer das Hukou im Original zurück.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005
(VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden
gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden
nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungs-
gerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32
VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für
die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem
Gebiet des Asyls in der Regel – so auch vorliegend – endgültig (Art. 105
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Seite 5
AsylG [SR 142.31], Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom
17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]).
1.2 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht (Art. 108 Abs. 1
AsylG; Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 52 Abs. 1 VwVG). Der
Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist
durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutz-
würdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist
daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 AsylG i.V.m.
Art. 37 VGG und Art. 48 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten.
2.
Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen
richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Aus-
länderrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).
3.
3.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grund-
sätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im
Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationali-
tät, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer
politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder be-
gründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3
Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung
des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen
unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 Abs. 2 AsylG).
Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen
oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die
Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für ge-
geben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen
Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsa-
chen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte
Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG).
3.2 Das Verwaltungs- respektive Asylverfahren wird vom Untersuchungs-
grundsatz beherrscht (Art. 12 VwVG i.V.m. Art. 6 AsylG). Demnach hat die
Behörde von Amtes wegen für die richtige und vollständige Abklärung des
rechtserheblichen Sachverhaltes zu sorgen, die für das Verfahren notwen-
digen Unterlagen zu beschaffen, die rechtlich relevanten Umstände abzu-
klären und ordnungsgemäss darüber Beweis zu führen. Gemäss Art. 8
D-310/2015
Seite 6
AsylG hat die asylsuchende Person demgegenüber die Pflicht (und unter
dem Blickwinkel des rechtlichen Gehörs im Sinne von Art. 29 VwVG und
Art. 29 Abs. 2 BV [SR, 101] auch das Recht) an der Feststellung des Sach-
verhaltes mitzuwirken (vgl. zum Ganzen BVGE 2012/21 E. 5.1, 2009/50
E. 10.2 je mit weiteren Hinweisen).
3.3 Gemäss Art. 29 Abs. 2 BV haben die Parteien eines Verfahrens An-
spruch auf rechtliches Gehör. Dieser Grundsatz wird in den Art. 29 ff.
VwVG für das Verwaltungsverfahren konkretisiert. Er dient einerseits der
Aufklärung des Sachverhalts, andererseits stellt er ein persönlichkeitsbe-
zogenes Mitwirkungsrecht der Partei dar. Der Anspruch auf rechtliches Ge-
hör verlangt, dass die verfügende Behörde die Vorbringen des Betroffenen
tatsächlich hört, sorgfältig und ernsthaft prüft und in der Entscheidfindung
berücksichtigt, was sich entsprechend in der Entscheidbegründung nieder-
schlagen muss.
Das Recht auf vorgängige Anhörung (Art. 30 Abs. 1 VwVG) als Teilgehalt
des rechtlichen Gehörs sieht insbesondere vor, dass die Behörde sich beim
Erlass ihrer Verfügung nicht auf Tatsachen abstützen darf, zu denen sich
die von der Verfügung betroffene Person nicht vorgängig äussern und dies-
bezüglich Beweis führen konnte.
Eng mit dem Äusserungsrecht ist der verfahrensrechtliche Anspruch auf
Akteneinsicht (Art. 26 VwVG) – ebenfalls Teilgehalt des rechtlichen Gehörs
– verbunden. So können sich die Betroffenen in einem Verfahren nur dann
wirksam zur Sache äussern und geeignet Beweis führen beziehungsweise
Beweismittel bezeichnen, wenn ihnen die Möglichkeit eingeräumt wird, die
Unterlagen einzusehen, auf welche die Behörde ihren Entscheid stützt.
Das Recht auf Akteneinsicht kann eingeschränkt werden, wenn ein über-
wiegendes öffentliches oder privates Interesse an der Geheimhaltung der
betreffenden Akten vorhanden ist (Art. 27 VwVG). Wird einer Partei die Ein-
sichtnahme in ein Aktenstück verweigert, muss ihr die Behörde indes von
seinem wesentlichen Inhalt Kenntnis sowie die Gelegenheit geben, sich
dazu zu äussern und Gegenbeweismittel zu bezeichnen (Art. 28 VwVG).
Der Anspruch auf rechtliches Gehör beinhaltet schliesslich auch, dass die
Behörden alles in den Akten festzuhalten haben, was zur Sache gehört und
entscheidwesentlich sein kann. Daraus resultiert die Pflicht, dass jegliche
Abklärungen schriftlich festzuhalten, zu den Akten zu nehmen und aufzu-
bewahren sind. Die Aktenführung hat geordnet, übersichtlich und vollstän-
dig zu sein und es muss ersichtlich sein, wer die Akten erstellt hat und wie
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sie zustande gekommen sind (vgl. zum Ganzen BVGE 2011/37 E. 5.4.1;
BVGE 2013/23 E. 6.4.2 je mit weiteren Hinweisen).
4.
4.1 Zur Begründung ihrer Verfügung hielt die Vorinstanz im Wesentlichen
fest, das Alltagswissen des Beschwerdeführers und seine geografischen
Kenntnisse zum geltend gemachten Herkunftsort seien dürftig ausgefallen.
Auffällig seien seine Sprechweise, da ihm das chinesisch gefärbte Tibe-
tisch-Grundvokabular fremd sei, und seine fehlenden Chinesisch Kennt-
nisse trotz der starken Präsenz chinesischer Siedler in der von ihm ge-
nannten Herkunftsgegend. Die wenigen chinesischen Lehnwörter, welche
er anlässlich der Anhörung gebraucht habe, könnten nicht für seine Sozia-
lisierung in Tibet gedeutet werden. Er spreche wie die an der Anhörung
anwesende Dolmetscherin das von der Exildiaspora verwendete Standard-
tibetisch. Er habe zudem spontan im indischen Subkontinent gängige Vo-
kabeln benutzt. Auch die Kenntnisse des lokalen Dialekts würden keinen
Beweis für seine Sozialisierung im genannten Gebiet darstellen. Vielmehr
sei davon auszugehen, dass er diese von seiner in der Diaspora lebenden
Familie erworben habe, die ursprünglich aus dieser Gegend stamme. Es
sei unbestritten, dass er tibetischer Ethnie sei. Der Verdacht, dass er im
Exil sozialisiert worden sei, erhärte sich zudem im Rahmen des Länderwis-
sens, wo er nur unvollständige und vage Angaben zu verschiedenen As-
pekten seines angeblichen Herkunftsortes in Tibet und der näheren Umge-
bung habe machen können. Er habe nur wenige Nachbardörfer oder wei-
tere geografische Angaben nennen können, die teils nicht hätten verifiziert
werden können. Er habe zwar einige Seen und einen Pass nennen können,
wisse jedoch nichts über die weiteren zahlreichen und bekannten Gewäs-
ser, Berge oder Pässe in seiner Region, obwohl er angegeben habe, als
Nomade umhergezogen zu sein und viele Pässe passiert zu haben. Ge-
mäss seinen Aussagen habe er die Strecken B._______ – C._______ und
B._______ – D._______ mindestens zweimal zurückgelegt. Nichtsdestot-
rotz könne er auch keine Angaben zu den Ortschaften auf diesen Routen
machen. Auch sei er nicht in der Lage, Distanzen zu nennen und mache
aufgrund dessen nur äusserst vage Aussagen dazu. Zu seinem Aussage-
verhalten sei zu bemerken, dass er nur zögernd und ausweichend geant-
wortet habe. Es sei offensichtlich, dass er seine angebliche Herkunftsre-
gion nicht kenne und sich die wenigen Informationen, die er habe, zwecks
der Anhörung angeeignet habe. Solche Wissenslücken seien für eine Per-
son wie ihm, der seit Geburt bis zur Flucht immer im erwähnten geografi-
schen Raum gelebt haben wolle, nicht nachvollziehbar. Seine Erklärung für
seine Unkenntnisse, er sei kaum gereist, nicht zur Schule gegangen und
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Seite 8
habe kein Chinesisch gelernt, vermöchten nicht zu überzeugen. Genau so
wenig überzeugend wie erfahrungswidrig sei seine Aussage, wonach es in
seiner Gegend keine Chinesen gebe. Es handle sich um eine der strate-
gisch wichtigsten Gegenden Tibets, wo die chinesische Präsenz überall,
das heisse auch in den abgelegensten Regionen zu spüren sei, was er
wissen müsste, falls er die Gegend erst 2012 verlassen habe. Überdies
würden die Zweifel an seiner Herkunft durch weitere Aussagen zur Biogra-
fie und zu den Ausführungen bezüglich der angeblichen Flucht aus seinem
Dorf bis nach Nepal beziehungsweise bis in die Schweiz gestützt. Auch
diese seien stereotyp, widersprüchlich und realitätsfremd ausgefallen. Ein
eindeutiges Indiz dafür, dass er nicht wie behauptet aus Tibet ausgereist
sein könne, sei dass er keinen einzigen der zahlreichen Kontrollposten auf
der von ihm geltend gemachten Reiseroute habe nennen können, welche
sich in einer der für die Chinesen geopolitisch wichtigen Grenzregion be-
finde. Seine Aussage, wonach er den ersten Teil der Reise in einem Sack
versteckt gereist sei, mache die Angaben zu seiner angeblichen Reise
auch nicht glaubhafter. Schliesslich habe er an den beiden Befragungen
zwei widersprüchliche Versionen bezüglich der Grenzüberquerung nach
Nepal zu Protokoll gegeben. Aufgrund seiner unglaubhaften Reiseschilde-
rungen sei davon auszugehen, dass er nie aus Tibet ausgereist sei und
stattdessen unter der Verwendung eigener Identitäts- und Reisepapiere
von einem anderen Herkunftsstaat in die Schweiz gelangt sei. Durch obige
Feststellung werde den von ihm geltend gemachten Ausreise- beziehungs-
weise Asylgründen jegliche Grundlage entzogen. So hätten die banalen
Ausführungen zu seinen Vorbringen, unter anderem zur achtzehntägigen
Haft, auch auf mehrfache Nachfrage nur wenig Substanz angenommen
und seien zudem in einem wesentlichen Punkt bezüglich Aufenthaltsort im
Zeitpunkt, als seine Freunde festgenommen worden seien, widersprüch-
lich. Ferner habe er auch nicht den Eindruck zu vermitteln vermocht, dass
er das Vorgebrachte persönlich erlebt hätte. Es sei ihm nicht gelungen,
seine Hauptsozialisierung in der Volksrepublik China sowie seine Asyl-
gründe glaubhaft darzulegen. Da er aber keine konkreten, glaubhaften Hin-
weise auf einen längeren Aufenthalt in einem Drittstaat geliefert habe,
komme das BFM zum Schluss, dass keine flüchtlings- oder wegweisungs-
beachtlichen Gründe gegen eine Rückkehr an den bisherigen Aufenthalts-
ort bestünden.
4.2 Der Beschwerdeführer hielt dem im Wesentlichen entgegen, im Asyl-
entscheid werde ihm pauschal unterstellt, dass er nichts über die Umge-
bung wisse. Beispielswiese sei er gefragt worden, ob er einen Pass kenne.
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Er habe daraufhin den H._______genannt, aber im Protokoll stehe irrtüm-
licherweise I._______. Er sei nicht gebeten worden, weitere Pässe zu be-
nennen, deshalb habe er nur einen genannt. Des Weiteren habe er als No-
made gelebt und sei sehr wohl in der Umgebung umhergezogen, aber ihm
seien keinerlei Fragen dazu gestellt worden. Als Nomade habe man spezi-
fische Bleiben je nach Jahreszeit. Ihm sei pauschal unterstellt worden, er
würde die Umgebung nicht kennen, obwohl diesbezüglich gar keine (kon-
krete) Frage gestellt worden sei. Betreffend Distanzen habe er stets geant-
wortet, wie lange man zu Fuss oder mit dem Pferd unterwegs sei. Wenn
jedoch genaue Stunden, Minuten oder Kilometer als Antwort erwartet wür-
den, dann könne er es tatsächlich nicht beantworten. Als Nomade sei man
relativ frei, so dass er niemandem Rechenschaft schuldig sei bezüglich Zeit
oder Länge der Strecke. Seine Herkunftsregion möge für China von stra-
tegischer Bedeutung sein, aber in seinem Dorf gebe es keine chinesischen
Familien oder Siedler, wie im Asylentscheid vermutet werde. Er habe dort
sein ganzes Leben lang gelebt und habe nie irgendwelche chinesischen
Siedler gesehen. Zwar habe er chinesische Beamte oder Soldaten gese-
hen, aber nichts mit ihnen zu tun gehabt respektive keinen Kontakt ge-
pflegt. Deshalb sei die chinesische Sprache in seinem Heimatdorf nicht es-
senziell. Bezüglich der fehlenden Chinesisch-Kenntnisse möchte er erwäh-
nen, dass er die Schule nie besucht habe. Wie bereits erwähnt, hätten in
seinem Dorf keine chinesische Siedler oder Familien gewohnt. Die chine-
sische Sprache werde in seinem Dorf nicht gebraucht. Ein weiterer Grund
könne darin liegen, dass er als Nomade von der Selbstversorgung gelebt
habe. Wenn er in der Stadt gelebt hätte, wäre er vermutlich mit Chinesen
in Kontakt getreten und hätte wahrscheinlich schon einige chinesische
Wörter gelernt. Im Kurzbericht "Education in Tibet" stehe, dass 80% der
Tibeter kein Mandarin sprächen. Da für ihn das Interview sehr wichtig ge-
wesen sei, habe er sich der Sprache der Dolmetscherin angepasst. Nur
weil er an jenem Tag nicht in Dialekt gesprochen habe, könne nicht davon
ausgegangen werden, dass er nicht aus B._______ käme. Bei der Darstel-
lung des Fluchtweges nach Nepal könne nicht verlangt werden, jegliche
Details der Route zu kennen. Man müsse den aussergewöhnlichen Zu-
stand voller Angst und die emotionalen Belastungen berücksichtigen. Er
sei nicht auf die Flucht vorbereitet gewesen. Während der Flucht habe er
immer befürchten müssen, verhaftet zu werden. Zudem seien sie nachts
unterwegs gewesen, da die Gefahr tagsüber bestanden habe, leichter ent-
deckt zu werden. Im Entscheid sei erwähnt worden, es bestünden zwei
Versionen. Er sei während der Erstbefragung nicht detailliert befragt wor-
den. Ausserdem sei er während dem Antworten unterbrochen worden. Man
habe ihm dann die Frage gestellt: "Ok, von Tibet bis Nepal kamen sie also
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mit dem Auto?" Dies stimme ja auch teils und so habe er die Frage bejaht.
Das Erlebte habe er wahrheitsgetreu geschildert oder so, wie er es erlebt
habe. Während der Verhaftung seiner Kollegen sei er, wie an der Anhörung
gesagt, bei seiner Schwester und nicht beim Bruder gewesen. Da müsse
ein Missverständnis oder Fehler bei der Übersetzung an der Erstbefragung
vorliegen. Er werde doch nicht seine Schwester mit seinem Bruder ver-
wechseln. Vielleicht liege es daran, dass er das Wort "Singmo" (Schwester)
an der Erstbefragung genannt habe und an der Anhörung "Pnkyag Bhumo"
(Schwester). Seine Kollegen seien vor mehr als zwei Jahren verhaftet wor-
den und es sei nicht gestern gewesen. Deshalb könne man das so pau-
schal nicht abstempeln. Wenn es an Emotionen fehle, dann solle man die-
jenige Person fragen, welche ihn an der Erstbefragung befragt habe. Er
wisse nicht, ob er dabei gefilmt oder fotografiert worden sei, aber falls ja,
würde man sehen, wie betroffen und bestürzt er damals gewesen sei. Das
erste Foto sei zerknittert, weil er es in seinem Portemonnaie aufbewahre.
Es zeige ihn mit seinem Sohn. Dieses Fotos sei 2010 in der Nähe des
J._______-See von K._______ aufgenommen worden. 2011 habe er das
Foto erhalten. Das zweite Foto sei zur selben Zeit aufgenommen worden.
Rechts im Bild sehe man seinen Vater, in der Mitte ihn mit seinem Sohn
und links im Bild L._______, Schafhüterin und die Gehilfin der Familie. Er
habe das Hukou aus Tibet organisieren können. Er habe sich vorher nicht
bemüht, dieses Dokument zu organisieren, da seine Familie in Tibet dies
eigentlich benötige.
4.3 In seiner Vernehmlassung hielt die Vorinstanz fest, dass das Familien-
büchlein und die Fotos keine beweistauglichen Unterlagen seien. Das Fa-
milienbüchlein sei weder rechtsgenüglich noch belege es, dass es dem
Beschwerdeführer gehöre. Ob die Fotos tatsächlich den Beschwerdeführer
abbilden und unter welchen Umständen diese entstanden seien, sei auch
nicht gesichert. Abschliessend werde auf die Unterschrift des Beschwerde-
führers verwiesen. Es sei offensichtlich, dass er über exzellente Kenntnisse
der tibetischen Schriftsprache und deren äusserst komplizierte Grammatik
verfüge. Daraufhin deute auch seine Kalligraphie. Auch dies bestätige die
Schlussfolgerung, dass er eine gute Schulbildung – im Exil – genossen
habe und nicht, wie er behaupte, bis vor kurzem in einem nomadischen
Umfeld fernab der Zivilisation gelebt habe.
4.4 In seiner Replik hielt der Beschwerdeführer fest, dass die Fotos wirklich
zu jener Zeit in Tibet aufgenommen worden seien und zu 100% er es sei,
der auf dem Bild ersichtlich sei. Als Tibeter kenne er die tibetische Sprache
D-310/2015
Seite 11
wie auch die Schrift. Dies zu beherrschen sei etwas vom Wichtigsten für
einen Tibeter. Sein ganzes Wissen habe er zu Hause erlernt.
4.5 In der Stellungnahme zum Ergebnis des Forensischen Instituts Zürich
hielt die Vorinstanz fest, es werde nicht die ethnische Zugehörigkeit bezie-
hungsweise der Ursprung des Beschwerdeführers in Frage gestellt, son-
dern seine Sozialisierung in Tibet. In der Tat würden die zwei Fotos ver-
deutlichen, dass es sich bei ihm nicht um einen in der Einöde lebenden
Nomaden handle. Es sei auf den ersten Blick ersichtlich, dass der Be-
schwerdeführer auf den Fotos zu Besuch in Tibet weile. Er trage eine mo-
derne Brille und sei modisch gekleidet (siehe auch das Kind). Hingegen
seien die zwei weiteren Personen auf einer der Fotos aufgrund ihrer Klei-
dung eindeutig als einheimische Nomaden zu erkennen.
4.6 Der Beschwerdeführer hielt dem entgegen, dass die Fotos nicht als
während eines Besuchs aufgenommene abgestempelt werden können.
Diese Fotos seien während seiner Lebenszeit in Tibet geschossen worden.
Die oberflächlichen Anschuldigungen seien wenig aussagekräftig. Men-
schen könnten je nach Geschmack, Hygiene- oder Modeanspruch und
nach finanziellen Möglichkeiten alle sehr verschieden aussehen, auch
wenn sie in der gleichen Umgebung wohnhaft seien. Dass sich sein Vater,
welcher aus einer anderen Generation stamme, nicht gleich wie er kleide,
sei wohl selbstverständlich. Auch habe er eine andere Beziehung zur Hy-
giene und zu modernen Accessoires. Das Mädchen, welches ihre Schafe
hüte, arbeite für sie und stamme aus ärmeren Verhältnissen und könne
nicht gleich gekleidet sein wie er oder sein Kind. Er sei ein Mensch, der viel
Wert auf Hygiene lege und schöne Kleider möge. Zudem hätten sie viele
Händler in der Nähe, die Kleider oder Brillen verkaufen würden. Sie hätten
viele zwar alte, aber moderne Gegenstände im Angebot. Er habe viel
Tauschhandel mit ihren Tierprodukten betrieben. Dass sein Kind ebenfalls
modern gekleidet sein soll, sei nicht nachvollziehbar. Es habe lediglich Ho-
sen oder Socken an, die als "modern" gesehen werden könnten. Zudem
habe es eine typische tibetische Jacke an. Die Tatsache, dass die Vo-
rinstanz mit weiteren und neuen Erläuterungen zu seinen Fotos komme,
finde er fragwürdig. Zuerst habe es mitgeteilt, dass er nicht wirklich klar
identifizierbar sei mit der Person auf den Fotos. Nun komme der Soziali-
sierungsaspekt. Es scheine ihm so, als hätte das SEM einfach nach weite-
ren Argumenten gesucht.
5.
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Seite 12
5.1 Im zur Publikation vorgesehenen Urteil E-3361/2014 vom 6. Mai 2015
hat das BVGer festgehalten, dass die vom SEM neu eingeführte, als Pra-
xisänderung deklarierte Methode der Herkunftsabklärung für Asylsu-
chende tibetischer Ethnie – anstelle von Lingua-Analysen werden neu im
Rahmen der eingehenden Anhörung vertiefte Befragungen zu den Länder-
kenntnissen und zum Alltagswissen durchgeführt – sich grundsätzlich zur
Plausibilitätsprüfung von Herkunftsangaben eignen könne, sofern gewisse
Mindeststandards die Gewährung des rechtlichen Gehörs respektive die
Untersuchungspflicht betreffend eingehalten seien.
5.2 Demnach muss aus den Akten nicht nur in für das Gericht nachvoll-
ziehbarer Weise hervorgehen, welche Fragen die Vorinstanz einer asylsu-
chenden Person gestellt hat und wie diese darauf geantwortet hat, sondern
auch welche Fragen wie hätten beantwortet werden müssen und weshalb
in Tibet sozialisierte asylsuchende Personen in einer vergleichbaren Situ-
ation wie die Beschwerdeführerin die zutreffenden Antworten hätten ken-
nen sollen. Da bei der neu eingeführten Methode kein amtsexterner Sach-
verständiger mitwirkt, muss aus den Akten auch hervorgehen, auf welche
Informationen zum Herkunftsland (COI) sich die von der Vorinstanz als zu-
treffend angegebenen Antworten stützten, wobei sich die Vorinstanz an
den grundlegenden Standards, die bei der Beschaffung, Aufbereitung und
Präsentation von COI gelten, zu orientieren hat. In welcher Form die Vo-
rinstanz dem Gericht die genannten Informationen offenlegen will, steht ihr
frei. Eine rechtsgenügliche Gewährung der Akteneinsicht verlangt zudem,
dass der betroffenen Person der wesentliche Inhalt der Herkunftsabklärung
zur Kenntnis gebracht wird und ihr die Möglichkeit eingeräumt wird, sich
insbesondere zu den als unzureichend eingestuften Antworten äussern zu
können (vgl. E-3361/2014 E. 5.2.2).
5.3 Sind diese Mindeststandards betreffend Gewährung des rechtlichen
Gehörs respektive der Untersuchungspflicht der Vorinstanz im Rahmen ih-
rer neu eingeführten Methode der Herkunftsabklärung für Asylsuchende ti-
betischer Ethnie nicht erfüllt, ist der vorinstanzliche Entscheid in der Regel
aufzuheben und die Sache zur korrekten Sachverhaltsabklärung und Neu-
beurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen. Davon ausgenommen sind
jene Fälle, in denen die Vorbringen der asylsuchenden Person – aufgrund
gänzlicher Unplausibilität, Substanzarmut oder Widersprüchlichkeit – of-
fensichtlich unzulänglich und somit derart haltlos sind, dass deren Beurtei-
lung keiner weiteren fachlichen Abklärungen mehr bedarf (vgl. E-
3361/2014 E. 5.2.3).
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Seite 13
6.
6.1 Vor dem Hintergrund der eben erläuterten Anforderungen ist vorweg
festzuhalten, dass die Antworten des Beschwerdeführers auf die Fragen
zum Länder- und Alltagswissen nicht derart unplausibel, substanzarm oder
widersprüchlich ausgefallen sind, dass sie eine Herkunft desselben aus Ti-
bet offensichtlich ausschliessen und sich weitere fachliche Abklärungen so-
mit erübrigen. So hat der Beschwerdeführer Namen von Flüssen, Seen und
Bergen (vgl. Akte A17/17 F13, F52, F116, F121, F124) genannt und Anga-
ben zu Preisen (vgl. Akte A17/17 F126 f.) machen können. Ferner hat er
Distanzen nicht in Kilometer angegeben, sondern in Relation zu anderen
Ortschaften gestellt (vgl. Akte A17/17 F26), was darauf hinweist, dass die
Angabe auf der persönlichen Erfahrung beruht. Auch dass der Beschwer-
deführer einige Ortschaften genannt hatte (vgl. Akte A17/17 F15), welche
gerade nicht mit einer einfachen Recherche verifiziert werden können, deu-
tet darauf hin, dass er sich diese Information nicht aus dem Internet ange-
eignet hat. Gemäss einer internen Triage betreffend die Identitätskategorie
stellte die Vorinstanz sodann selbst fest, es bestünden keine sprachlichen
Hinweise auf eine Herkunft aus einem anderen Land (vgl. Akte A5/1).
Auch lässt sich alleine aufgrund der Angaben des Beschwerdeführers zu
den Asylgründen, zur Reise nach Nepal (von M._______ auf dem chinesi-
schen Territorium bis nach N._______) zum weiteren Reiseweg und zu den
fehlenden Identitätspapieren nicht ableiten, dass er nicht in B._______ auf-
gewachsen ist. Würden nämlich bereits diese Angaben alleine eine Her-
kunft aus Tibet ausschliessen, erübrigten sich weitere fachliche Abklärun-
gen bezüglich des Länder- und Alltagswissens des Beschwerdeführers
ebenfalls, da dann gar nicht auf seine Angaben im Rahmen der Herkunfts-
abklärung abgestellt werden müsste.
6.2 Für den vorliegenden Fall ist festzuhalten, dass dem Protokoll zur An-
hörung vom 2. Dezember 2014 zwar die gestellten Fragen und die Antwor-
ten des Beschwerdeführers entnommen werden können. Allerdings enthal-
ten die Akten keinerlei Ausführungen zu den vom BFM als korrekt erachte-
ten Antworten, geschweige denn zu den Quellen, an denen sich die Vo-
rinstanz zwecks Beurteilung der Erklärungen des Beschwerdeführers ori-
entiert hat. Das Anhörungsprotokoll erlaubt bezüglich eines Grossteils der
Fragen nicht einmal eindeutige Rückschlüsse darauf, ob der Beschwerde-
führer diese in zulänglicher Weise beantwortet hat beziehungsweise, wenn
er die Antwort nicht wusste, ob und weshalb er diese hätte kennen sollen
(vgl. Akte A17/17 F31-F55, F105-F137). Aus den Akten geht somit nicht
hervor, welche Antworten des Beschwerdeführers richtig beziehungsweise
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falsch sind und wie im Falle unzutreffender Angaben die korrekte Antwort
auf die gestellte Frage lauten würde. Folglich ist für das Gericht weder
nachvollziehbar, ob die vorinstanzliche Einschätzung bezüglich des Län-
der- und Alltagswissens des Beschwerdeführers vertretbar ist, noch ob die
Vorinstanz ihren aus dem Untersuchungsgrundsatz und dem rechtlichen
Gehör fliessenden Pflichten zur ernsthaften, sorgfältigen und vollständigen
Abklärung der Vorbringen des Beschwerdeführers sowie aller weiteren
rechtsrelevanten Sachumstände vorliegend tatsächlich nachgekommen
ist.
6.3 Wie in Erwägung 5.1 ausgeführt, muss die Vorinstanz dem Beschwer-
deführer vor dem Hintergrund von Art. 30 VwVG überdies den wesentlichen
Inhalt der Herkunftsuntersuchung – insbesondere die als unzureichend
eingestuften Antworten – so detailliert zur Kenntnis bringen, dass er hierzu
konkrete Einwände anbringen kann, und ihm die Möglichkeit einräumen,
sich tatsächlich dazu zu äussern. Ob die Vorinstanz einer asylsuchenden
Person künftig in einer aktenkundigen schriftlichen Notiz oder anlässlich
der Gewährung des rechtlichen Gehörs im Rahmen einer zu protokollie-
renden mündlichen Anhörung mit den als tatsachenwidrig, falsch oder un-
zureichend erachteten Antworten, unter Angabe der dazugehörigen Fra-
gen, konfrontiert, ist ihr überlassen.
Im vorliegenden Fall wurde dem Beschwerdeführer nicht mit einem sepa-
raten Schreiben das Ergebnis der im Rahmen der Anhörung durchgeführ-
ten Herkunftsabklärung mitgeteilt, beziehungsweise ihm das rechtliche Ge-
hör gewährt. Ihm wurde auch nicht anlässlich der Anhörung mitgeteilt, wel-
che seiner Antworten inwiefern falsch waren. Angesichts dessen wurde es
dem Beschwerdeführer objektiv verunmöglicht, konkrete Einwände gegen
die angeblichen Falschangaben anzubringen.
6.4 Nach dem Gesagten steht fest, dass das SEM im vorliegenden Fall
sowohl den Anspruch des Beschwerdeführers auf Einräumung des rechtli-
chen Gehörs als auch den Untersuchungsgrundsatz verletzt hat.
7.
7.1 Gemäss Art. 61 Abs. 1 VwVG entscheidet das Bundesverwaltungsge-
richt in der Sache selbst oder weist diese ausnahmsweise mit verbindlichen
Weisungen an die Vorinstanz zurück.
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Eine Kassation und Rückweisung an die Vorinstanz ist insbesondere an-
gezeigt, wenn weitere Tatsachen festgestellt werden müssen und ein um-
fassendes Beweisverfahren durchzuführen ist. Die in diesen Fällen feh-
lende Entscheidungsreife kann grundsätzlich zwar auch durch die Be-
schwerdeinstanz selbst hergestellt werden, wenn dies im Einzelfall aus
prozessökonomischen Gründen angebracht erscheint; sie muss dies aber
nicht (vgl. BVGE 2012/21 E. 5 mit weiteren Hinweisen).
Eine Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör führt – angesichts
des formellen Charakters des Gehörsanspruchs unabhängig davon, ob die
angefochtene Verfügung bei korrekter Verfahrensführung im Ergebnis an-
ders ausgefallen wäre – grundsätzlich ebenfalls zur Kassation und Rück-
weisung der Sache an die Vorinstanz. Die Heilung von Gehörsverletzun-
gen aus prozessökonomischen Gründen ist auf Beschwerdeebene nur
möglich, sofern das Versäumte nachgeholt wird, die Beschwerdeführerin
dazu Stellung nehmen kann und der Beschwerdeinstanz für die konkrete
Streitfrage die freie Überprüfungsbefugnis in Bezug auf Tatbestand und
Rechtsanwendung zukommt, sowie die festgestellte Verletzung nicht
schwerwiegender Natur ist und die fehlende Entscheidreife durch die Be-
schwerdeinstanz mit vertretbarem Aufwand hergestellt werden kann (vgl.
BVGE 2014/22 E. 5.3 mit weiteren Hinweisen). Selbst wenn eine Heilung
nach den erwähnten Anforderungen möglich wäre, kann sich eine Kassa-
tion unter Umständen aber rechtfertigen. Sie kann beispielsweise dann in
Betracht gezogen werden, wenn die Gehörsverletzung durch die Vo-
rinstanz kein Versehen im Einzelfall darstellt, sondern Resultat gehäufter
unsorgfältiger Verfahrensführung ist und es nicht Sinn der zitierten Recht-
sprechung sein kann, die Vorinstanz durch systematische Heilung erstin-
stanzlicher Verfahrensfehler von sorgfältiger Verfahrensführung zu entbin-
den sowie auf diese Weise zur Verschlechterung der Position von Betroffe-
nen beizutragen. Eine Kassation rechtfertigt sich diesfalls, um die Vo-
rinstanz auf ihre verfahrensrechtlichen Pflichten aufmerksam zu machen.
Auch eine Häufung von für sich allein weniger gewichtigen Verfahrensfeh-
lern kann dazu führen, dass das Verfahren insgesamt als derart mangelhaft
bezeichnet werden muss, dass eine Heilung im Rechtsmittelverfahren aus-
geschlossen ist (vgl. E-3361/2014 E. 7.1 mit weiteren Hinweisen).
7.2 Vor dem Hintergrund dieser Ausführungen erscheint eine Kassation be-
reits angesichts der durch die Verletzung des rechtlichen Gehörs und des
Untersuchungsgrundsatzes vorliegend gehäuft aufgetretenen Verfahrens-
fehler gerechtfertigt. Hinzu kommt, dass die hier interessierende Frage kei-
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nen Einzelfall beschlägt, sondern für eine Vielzahl anderer Fälle mit ver-
gleichbaren Konstellationen von Bedeutung ist. Die angefochtene Verfü-
gung ist deshalb aufzuheben und im Sinne der Erwägungen an die Vor-
instanz zurückzuweisen.
8.
8.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind keine Kosten zu erheben
(Art. 63 Abs. 1 VwVG).
8.2 Obsiegende Parteien haben Anspruch auf eine Entschädigung für die
ihnen erwachsenen notwendigen und verhältnismässig hohen Kosten
(Art. 64 Abs. 1 VwVG und Art. 7 Abs. 1 des Reglements vom 21. Februar
2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungs-
gericht [VGKE, SR 173.320.2]). Der Beschwerdeführer hat die Beschwerde
selbst eingereicht. Es sind ihm mithin keine Kosten aus einer Vertretung
entstanden (vgl. Art. 9 VGKE). Weitere notwendige Auslagen (vgl. Art.13
VGKE), die dem Beschwerdeführer erwachsen sein könnten, sind auf-
grund der Akten nicht ersichtlich. Folglich ist ihm trotz Obsiegens keine
Parteientschädigung zuzusprechen.
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird gutgeheissen.
2.
Die Verfügung des BFM vom 17. Dezember 2014 wird aufgehoben und die
Angelegenheit im Sinne der Erwägungen zur Neubeurteilung an die Vo-
rinstanz zurückgewiesen.
3.
Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt.
4.
Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen.
5.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die zuständige
kantonale Behörde.
Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin:
Contessina Theis Sarah Ferreyra
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