B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung IV
D-310/2016
thc/kna/shk
Ur t e i l vom 6 . Ap r i l 2 0 1 7
Besetzung
Richterin Contessina Theis (Vorsitz),
Richterin Gabriela Freihofer, Richter Gérald Bovier,
Gerichtsschreiberin Anne Kneer.
Parteien
1. A._______, geboren am (…),
2. B._______, geboren am (…),
und deren Kinder,
3. C._______, geboren am (…),
4. D._______, geboren am (…),
alle Syrien,
vertreten durch lic. iur. Michael Steiner, Rechtsanwalt,
Beschwerdeführende,
gegen
Staatssekretariat für Migration (SEM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Asyl (ohne Wegweisung);
Verfügung des SEM vom 14. Dezember 2015 / N (…).
D-310/2016
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Sachverhalt:
A.
Die Beschwerdeführenden – syrische Staatsangehörige kurdischer Eth-
nie – verliessen eigenen Angaben gemäss ihren Heimatstaat Ende des
Jahres 2014 und reisten über E._______ in den F._______, wo sie ihre
Einreisevisa für die Schweiz in Empfang nehmen konnten. Sie reisten am
15. Januar 2015 in die Schweiz, wo sie gleichentags ein Asylgesuch stell-
ten. Am 27. Januar 2015 wurden der Beschwerdeführer sowie die Ehefrau
und Tochter C._______ (Beschwerdeführerinnen 2 und 3) summarisch be-
fragt und am 30. September 2015 einlässlich angehört.
In der Befragung machte der Beschwerdeführer im Wesentlichen geltend,
er sei im Jahr 2011 eingebürgert worden, zuvor sei er Ajnabi gewesen. Sein
Haus in E._______ sei zerstört worden, woraufhin er mit der Familie nach
G._______ geflogen sei. Er habe Angst gehabt, dass die Behörden seine
Kinder zur Armee einziehen würden, da einige bereits im militärfähigen Al-
ter gewesen seien. Er sei in E._______ von den Behörden auch aufgefor-
dert worden, sich der Volksmiliz anzuschliessen und eine Waffe zu tragen.
Vor allem aufgrund des IS (Islamischer Staat) seien sie dann nicht in
G._______ geblieben, dieser habe selbst dort Explosionen verursacht. Er
sei seit dreissig Jahren Mitglied der PKK (Arbeiterpartei Kurdistans) und
habe für diese in G._______ Versammlungen organisiert. Er habe keine
Waffe tragen und nicht an bewaffneten Auseinandersetzungen mit der PKK
teilnehmen wollen.
In der Anhörung machte er darüber hinaus im Wesentlichen geltend, zirka
drei bis sechs Monate nach Beginn der Revolution habe der Geheimdienst
angefangen, ihn und seine Familie zu belästigen. Sie hätten gesagt, sie
würden bald eingebürgert werden und müssten auch der Regierung helfen,
indem sie sich den Volksbefreiungstruppen anschliessen müssten. Nach
ihrer Einbürgerung im Jahr 2011 seien er und seine Söhne zum Militär-
dienst gerufen worden. Er habe daraufhin seinen Sohn als Busfahrer-As-
sistent getarnt nach G._______ geschickt und sei ihm dann mit der restli-
chen Familie gefolgt. Am Tag des Umzugs habe ein Spitzel des Regimes
in ihrem Quartier nach ihnen gefragt. Er habe in G._______ Demonstratio-
nen organisiert und Ende 2012 zum letzten Mal an einer solchen teilge-
nommen. Er sei in G._______ zudem für zirka zweieinhalb Jahre bei der
lokalen kurdischen Polizei Asaish tätig gewesen und habe dabei eine Aus-
bildung absolviert. Die Familie sei schon seit Langem Anhänger der Apoji
(PKK) und sei deshalb vor dem Krieg immer wieder belästigt worden. Er
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Seite 3
hätte im Rahmen der Arbeit bei den Asaish patrouilliert und Checkpoints
kontrolliert. Er habe auf diese Weise gearbeitet, bis der IS aufgetaucht sei.
Der Prinz des IS in G._______ habe zwischen dem Jahreswechsel
2013/2014 beziehungsweise Anfang 2014 eine Autobombe vor dem Sitz
der Asaish gezündet, wobei zwei Kollegen gefallen seien. Er habe auf dem
Überwachungsvideo den Prinzen des IS, welcher die Bombe gezündet
habe, erkennen können. Bei dessen Verhaftung habe ihn dieser direkt be-
droht. Auch dessen Vater habe ihn in der Folge jedes Mal bedroht, wenn
er ihm begegnet sei. Aus Angst ihm oder seiner Familie könne etwas pas-
sieren, sei er dann ausgereist. Er habe von den Drohungen des IS in der
Befragung nichts erzählt, da er die Beweismittel noch nicht zur Verfügung
gehabt habe. Auch habe er Angst gehabt, davon zu erzählen.
Die Beschwerdeführerin 2 (B._______) machte in ergänzender Weise zu
den Vorbringen ihres Ehemannes geltend, sie hätten E._______ wegen
dem Krieg verlassen, in G._______ hätten sie jedoch – abgesehen von den
Bedrohungen durch den IS – ein gutes Leben gehabt. Auch seien sie we-
gen ihres Sohnes oft von den Behörden aufgesucht worden, da er schon
im Dienstalter gewesen sei. Ihr Mann habe für die Asaish gearbeitet, wes-
halb er vom IS bedroht worden sei. Er habe Leute verhaftet und am Gericht
der Asaish gearbeitet. Ihr Mann sei bedroht worden, weil ein Anhänger des
IS ungefähr im Februar 2014 eine Bombe in G._______ gezündet habe
und ihr Mann ihn daraufhin verhaftet habe. Von anderen wisse sie, dass ihr
Mann bedroht worden sei, er selbst habe ihr diesbezüglich nicht so viel
erzählt, da er sie nicht habe ängstigen wollen. Ihre Nachbarn hätten gese-
hen, wie diverse Personen immer direkt an ihrem Haus vorbeigelaufen
seien, weswegen sie es nicht mehr verlassen und sich zu Hause einge-
schlossen hätten. Sie hätten grosse Angst gehabt. Sie selbst sei bei den
Apoji aktiv gewesen und habe geholfen, wenn Treffen organisiert wurden.
Die Beschwerdeführerin 3 (C._______) machte in ergänzender Weise zu
den Vorbringen ihres Vaters geltend, sie hätten Syrien verlassen, da sie
vor dem IS geflüchtet seien und ihr Vater bedroht worden sei. Sie habe die
Schule nicht weiter besucht, da ihre Eltern Angst gehabt hätten, ihr könnte
etwas passieren. Sie hätten nachts immer Angst gehabt und hätten mit ih-
ren Kleidern geschlafen, um für eine Flucht bereit zu sein. Ihr Vater habe
für den Asaish gearbeitet, dies auch in den Gefängnissen. Der Asaish habe
für Ordnung gesorgt und die Bewohner der Stadt unabhängig von ihrer Re-
ligion oder Ethnie beschützt. Sie hätten sich Sorgen um ihren Vater ge-
macht, der bedroht worden sei. Da sie und ihre Schwester noch klein ge-
wesen seien, hätten sie dies aber nicht direkt mitbekommen.
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Zur Stützung ihrer Vorbringen reichten die Beschwerdeführenden ihre
Identitätskarten und einen Pass (der Beschwerdeführerin 2), das Familien-
büchlein, die Zivilstandsregisterauszüge der Töchter, den Registerauszug,
den früheren Registerauszug als Ajnabi, den Familienregisterauszug als
Ajnabis, den Ersatz-Registerauszug als Ajnabi, ein Asaish-Diplom (alles je-
weils in Kopie) sowie diverse Fotos ein.
B.
Mit Verfügung vom 14. Dezember 2015 – eröffnet am 16. Dezember 2015
– wies das SEM das Asylgesuch der Beschwerdeführenden ab und ord-
nete die Wegweisung aus der Schweiz an, schob jedoch den Vollzug der
Wegweisung wegen Unzumutbarkeit zugunsten einer vorläufigen Auf-
nahme auf.
C.
Mit Eingabe vom 15. Januar 2016 erhoben die Beschwerdeführenden –
handelnd durch ihren Rechtsvertreter – gegen diesen Entscheid beim Bun-
desverwaltungsgericht Beschwerde und beantragten zur Hauptsache die
Aufhebung der angefochtenen Verfügung und die Rückweisung der Sache
an die Vorinstanz, eventualiter die Aufhebung der angefochtenen Verfü-
gung, die Feststellung der Flüchtlingseigenschaft und die Gewährung von
Asyl, subeventualiter die Anordnung der vorläufigen Aufnahme als Flücht-
linge. In formeller Hinsicht ersuchten sie um unentgeltliche Prozessführung
im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG. Ferner ersuchten sie um Einsicht in
sämtliche eingereichte Beweismittel sowie in die Visumsunterlagen, even-
tualiter um Gewährung des rechtlichen Gehörs zu den eingereichten Be-
weismitteln und den Visumsunterlagen und schliesslich um eine Ansetzung
einer Nachfrist zur Beschwerdeergänzung.
Zur Stützung ihrer Vorbringen reichten die Beschwerdeführenden Fürsor-
gebestätigungen vom 5. Januar 2016 zu den Akten.
D.
Mit Verfügung vom 20. Januar 2016 stellte die Instruktionsrichterin fest, die
Beschwerdeführenden könnten den Ausgang des Verfahrens in der
Schweiz abwarten. Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege gemäss
Art. 65 Abs. 1 VwVG wurde gutgeheissen und auf die Erhebung eines Kos-
tenvorschusses verzichtet. Zudem wurde das SEM angewiesen, den Be-
schwerdeführenden Einsicht in die eingereichten Beweismittel sowie in die
in der separaten Mappe geführten editionspflichtigen Akten zu gewähren,
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die Visumsunterlagen den Akten zuzuführen und die dem Akteneinsichts-
recht unterliegenden Akten den Beschwerdeführenden zu edieren. Den
Beschwerdeführenden wurde eine Nachfrist von 15 Tagen zur Beschwer-
deergänzung ab Einsicht in die oben erwähnten Akten gewährt.
E.
Mit Schreiben vom 22. Februar 2016 reichten die Beschwerdeführenden
eine Beschwerdeergänzung ein.
F.
Mit Verfügung vom 7. März 2016 stellte die Instruktionsrichterin, dem
Rechtsvertreter Kopien der ID-Karten der Beschwerdeführenden, des Rei-
sepasses der Beschwerdeführerin und der erteilten Laissez-Passer zu.
Das SEM wurde zudem zur Vernehmlassung eingeladen.
G.
In seiner Vernehmlassung vom 10. März 2016 nahm das SEM zu den Vor-
bringen der Beschwerdeführenden Stellung.
H.
Mit Schreiben vom 23. März 2016 replizierten die Beschwerdeführenden
zur Vernehmlassung der Vorinstanz.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Be-
schwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den
Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesver-
waltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne
von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher
zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entschei-
det auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Auslie-
ferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Per-
son Schutz sucht (Art. 105 AsylG [SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG).
Eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG liegt nicht
vor, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet.
1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG,
soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG).
D-310/2016
Seite 6
1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Die Beschwer-
deführenden haben am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, sind
durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und haben ein
schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Ände-
rung. Sie sind daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105
und 108 Abs. 1 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die
Beschwerde ist einzutreten.
1.4 Hinsichtlich der Anträge betreffend den Wegweisungsvollzug ist festzu-
halten, dass ein diesbezügliches Rechtsschutzinteresse zu verneinen ist.
Die Wegweisungsvollzugshindernisse gemäss Art. 44 AsylG i.V.m. Art. 83
Abs. 1 AuG (SR 142.20) sind alternativer Natur, und gegen eine allfällige
Aufhebung der vorläufigen Aufnahme der (ab- und weggewiesenen) asyl-
suchenden Person steht wiederum die Beschwerde an das Bundesverwal-
tungsgericht offen (vgl. Art. 112 Abs. 1 AuG i.V.m. Art. 49 VwVG), wobei in
jenem Verfahren sämtliche Vollzugshindernisse von Amtes wegen und
nach Massgabe der dannzumal herrschenden Verhältnisse von Neuem zu
prüfen sind (vgl. BVGE 2009/51 E. 5.4 m.H.a. EMARK 2006 Nr. 6 E. 4.2
S. 54 f., EMARK 1997 Nr. 27 S. 205 ff.). Im Übrigen würde eine wegen
Unzulässigkeit angeordnete vorläufige Aufnahme (soweit nicht verbunden
mit der Flüchtlingseigenschaft) keine andere Rechtsstellung bewirken als
eine vorläufige Aufnahme wegen Unzumutbarkeit, welche in der angefoch-
tenen Verfügung angeordnet wurde. Das Rechtsschutzinteresse der Be-
schwerdeführenden hinsichtlich der Prüfung zusätzlicher individueller Voll-
zugshindernisse ist folglich zu verneinen. Auf die den Wegweisungsvoll-
zugspunkt betreffenden Anträge ist somit nicht einzutreten.
2.
Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht (einschliesslich
Missbrauch und Überschreiten des Ermessens) sowie die unrichtige und
unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt
werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG).
3.
In der Beschwerde werden verschiedene formelle Rügen erhoben, welche
vorab zu beurteilen sind, da sie allenfalls geeignet wären, eine Kassation
der vorinstanzlichen Verfügung zu bewirken. Die Beschwerdeführenden rü-
gen zur Hauptsache eine Verletzung des rechtlichen Gehörs, die Pflicht zur
vollständigen und richtigen Abklärung des rechtserheblichen Sachverhalts
sowie die Verletzung von Art. 9 BV.
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Seite 7
3.1
3.1.1 Die Beschwerdeführenden rügen die Verletzung des Akteneinsichts-
rechts. In der Beschwerde wurde die Einsicht in die Laissez-Passer, die
Identitätskarten der Eltern, den Pass der Beschwerdeführerin sowie die Zi-
vilstandsregisterauszüge der Töchter beantragt. Das SEM habe nicht nur
die Akteneinsicht in diese Dokumente nicht gewährt, es habe diese auch
nicht auf dem Beweismittelumschlag vermerkt, womit es der Aktenfüh-
rungs- und Paginierungspflicht nicht ausreichend nachgekommen sei.
3.1.2 Der Grundsatz des rechtlichen Gehörs (Art. 29 BV, Art. 29 VwVG,
Art. 32 Abs. 1 VwVG) dient einerseits der Sachaufklärung, anderseits stellt
es ein persönlichkeitsbezogenes Mitwirkungsrecht beim Erlass eines Ent-
scheides dar. Dazu gehört insbesondere das Recht der Betroffenen, sich
vor Erlass eines Entscheides zur Sache zu äussern, erhebliche Beweise
beizubringen, Einsicht in die Akten zu nehmen, mit erheblichen Beweisan-
trägen gehört zu werden und an der Erhebung wesentlicher Beweise ent-
weder mitzuwirken oder sich zumindest zum Beweisergebnis zu äussern
(vgl. BGE 135 II 286 E. 5.1 S. 293; BVGE 2009/35 E. 6.4.1).
3.1.3 Die Gesuche um Akteneinsicht wurden bereits mit den Zwischenver-
fügungen vom 20. Januar 2016 und 7. März 2016 beurteilt. Die Zivilstands-
registerauszüge und das Familienbüchlein wurden dem Rechtsvertreter
durch das SEM zugestellt. Die restlichen Beweismittel, in welche Einsicht
verlangt wurde, konnten dem Rechtsvertreter nachträglich durch das Bun-
desverwaltungsgericht beigebracht werden. Die verweigerte Aktenzustel-
lung durch das SEM ist als Verletzung des rechtlichen Gehörs zu betrach-
ten.
3.1.4 Eine solche Verletzung des rechtlichen Gehörs kann jedoch in Aus-
nahmefällen auf Beschwerdeebene geheilt werden, sofern das Versäumte
nachgeholt wird, der Beschwerdeführer dazu Stellung nehmen kann, der
Beschwerdeinstanz im streitigen Fall die freie Überprüfungsbefugnis in Be-
zug auf Tatbestand und Rechtsanwendung zukommt und die festgestellte
Verletzung nicht schwerwiegender Natur ist sowie die fehlende Entscheid-
reife durch die Beschwerdeinstanz mit vertretbarem Aufwand hergestellt
werden kann (vgl. BVGE 2008/47 E. 3.3.4 S. 676 f.). Durch die nachträgli-
che Zustellung und die damit gleichzeitig gewährte Möglichkeit zur Stel-
lungnahme ist diese Gehörsverletzung als geheilt zu erachten.
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Seite 8
3.1.5 Bezüglich der Aktenführungspflicht ist festzuhalten, dass die Visums-
unterlagen durch die Vorinstanz nachträglich dem Dossier der Beschwer-
deführenden zugeführt und dem Aktenverzeichnis hinzugefügt wurden. Die
übrigen Beweismittel wurden korrekt im Dossier abgelegt, was auch aus
deren Nennung in der angefochtenen Verfügung ersichtlich wird.
3.2
3.2.1 In der Beschwerde wird ferner gerügt, die Vorinstanz habe wesentli-
che Elemente in den Verfügungen nicht berücksichtigt und dadurch die Be-
gründungspflicht sowie die Pflicht zur Abklärung des Sachverhaltes ver-
letzt. So wird vorgebracht, der Wegweisungsvollzug sei nur unzureichend
begründet worden. Auch befänden sich bereits mehrere enge Familienan-
gehörige der Beschwerdeführenden in der Schweiz, wobei den Brüdern
des Beschwerdeführers bereits Asyl gewährt worden sei und ihre Dossiers
somit hätten beigezogen werden sollen. Es sei auch unterlassen worden,
die Visumsunterlagen beizuziehen und die Beschwerdeführenden zu fra-
gen, ob sie anlässlich der Visumsausstellung bereits zu den Gesuchsgrün-
den befragt worden seien. Zudem seien eingereichte Beweismittel nicht
entsprechend gewürdigt worden. Dies betreffe eingereichte Fotos und Dip-
lome des Beschwerdeführers. Das Asaish-Diplom sei dabei von der Vor-
instanz nicht übersetzt worden. Insbesondere sei nicht gewürdigt worden,
dass der Beschwerdeführer ein Foto, welches ein Journalist gemacht und
im Internet veröffentlicht habe, ausgedruckt und eingereicht habe. Der Be-
schwerdeführer habe zudem vorgebracht, neben der Teilnahme an De-
monstrationen, diese teilweise auch selbst organisiert zu haben. Es sei
weiter auch nicht gewürdigt worden, dass die Behörden immer wieder bei
der Familie aufgetaucht seien, um nach dem Sohn zu fragen, der im mili-
tärfähigen Alter gewesen sei. Die Anhörung des Beschwerdeführers habe
zudem die zulässige Anhörungsdauer überschritten.
3.2.2 Mit dem Gehörsanspruch korreliert die Pflicht der Behörden, die Vor-
bringen tatsächlich zu hören, ernsthaft zu prüfen und in ihrer Entscheidfin-
dung angemessen zu berücksichtigen. Das gilt für alle form- und fristge-
rechten Äusserungen, Eingaben und Anträge, die zur Klärung der konkre-
ten Streitfrage geeignet und erforderlich erscheinen. Die Begründung muss
so abgefasst sein, dass der oder die Betroffene den Entscheid gegebenen-
falls sachgerecht anfechten kann. Sie muss kurz die wesentlichen Überle-
gungen nennen, von denen sich die Behörde hat leiten lassen und auf die
sie ihren Entscheid stützt. Nicht erforderlich ist, dass sich die Begründung
mit allen Parteistandpunkten einlässlich auseinandersetzt und jedes ein-
zelne Vorbringen ausdrücklich widerlegt. Somit darf die Vorinstanz sich bei
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der Begründung der Verfügung auf die für den Entscheid wesentlichen Ge-
sichtspunkte beschränken und ist nicht gehalten, sich ausdrücklich mit je-
der tatbestandlichen Behauptung auseinander zu setzen (vgl. BGE 136 I
184 E. 2.2.1, 126 I 97 E. 2.b).
3.2.3 Gemäss Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 12 VwVG stellt die Asylbehörde den
Sachverhalt von Amtes wegen fest. Die unrichtige oder unvollständige
Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts kann nach Art. 49 Bst. b
VwVG beziehungsweise Art. 106 Abs. 1 Bst. b AsylG gerügt werden. "Un-
richtig" ist die Sachverhaltsfeststellung beispielsweise dann, wenn der Ver-
fügung ein aktenwidriger oder nicht weiter belegbarer Sachverhalt zu-
grunde gelegt wurde. "Unvollständig" ist die Sachverhaltsfeststellung,
wenn die Behörde trotz der geltenden Untersuchungsmaxime den Sach-
verhalt nicht von Amtes wegen abgeklärt hat, oder nicht alle für den Ent-
scheid wesentlichen Sachumstände berücksichtigt wurden (vgl. dazu BEN-
JAMIN SCHINDLER, Art. 49, in: Christoph Auer/Markus Müller, Benjamin
Schindler, VwVG, Kommentar zum Bundesgesetz über das Verwaltungs-
verfahren, Zürich/St. Gallen 2008, Rz. 28, S. 676 f.). Ihre Grenze findet die
Untersuchungspflicht allerdings in der Mitwirkungspflicht des Asylsuchen-
den (vgl. Art. 8 AsylG).
3.2.4 Hinsichtlich des Beizugs der Visumsakten sowie des damit zusam-
menhängenden Vorwurfs einer Verletzung des rechtlichen Gehörs, da das
SEM es unterlassen habe, danach zu fragen, ob eine Anhörung stattgefun-
den habe, ist festzuhalten, dass von den Beschwerdeführenden unter Hin-
weis auf die Mitwirkungspflicht eine Angabe darüber verlangt werden kann,
ob sie anlässlich des Visumsverfahrens angehört worden seien. Auch wur-
den, wie bereits unter E. 3.1.4 erwähnt, die Visumsunterlagen noch vor
dem Erlass der Verfügung der Vorinstanz zu den Akten genommen.
3.2.5 Die Rüge, wonach die Anhörung zu lange gedauert habe, ist nicht
stichhaltig. Die Anhörungszeit von knapp sechs Stunden – inklusive Pau-
sen – veranlasst das Bundesverwaltungsgericht nicht dazu, deshalb eine
unrichtige oder unvollständige Sachverhaltsabklärung beziehungsweise
die Verletzung des Grundsatzes eines fairen Verfahrens festzustellen. Das
in der Beschwerde zitierte Urteil des Bundesverwaltungsgerichts D-
5017/2014 vom 7. April 2015 betraf einen Fall, in welchem die reine Anhö-
rungszeit sieben Stunden betrug (vorliegend sind es vier Stunden und 40
Minuten), wodurch sich dieser nicht auf die vorliegend zu beurteilende An-
hörung übertragen lässt (vgl. dazu Urteile des Bundesverwaltungsgerichts
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Seite 10
E-1652/2016 vom 31. März 2016 E. 3.6 und E-2498/2015 vom 5. Januar
2016 E. 3.3).
3.2.6 Das SEM hat die Beweismittel in der Verfügung berücksichtigt und
sich in genügender Weise mit deren Inhalt auseinandergesetzt. Bezüglich
des Asaish-Diploms ist darauf hinzuweisen, dass dieses gemäss Angaben
des Beschwerdeführers lediglich die Zugehörigkeit zu dieser Gruppierung
belegt, welche vom SEM auch nicht bestritten wird. Aus diesem Grund war
es auch nicht gehalten, diesbezüglich weitere Abklärungen vorzunehmen.
3.2.7 Das Bundesverwaltungsgericht stellt indessen fest, dass das SEM
nicht gehalten war, in seiner Begründung der angefochtenen Verfügung auf
die Verfolgungsgründe der sich in der Schweiz befindenden Brüder und
Familienangehörigen einzugehen, da in den Akten der Beschwerdeführen-
den keine Hinweise auf eine Reflexverfolgung vorliegen und eine solche in
den Anhörungen auch nicht geltend gemacht wurde.
3.2.8 Das Bundesverwaltungsgericht kann in diesem Sinne keine Verlet-
zung der Begründungspflicht feststellen. Zwar trifft es zu, dass die Vor-
instanz die genannten Elemente nicht ausdrücklich in der Verfügung er-
wähnt hat. Dabei handelt es sich aber um unwesentliche oder nebensäch-
liche Vorbringen. Illustrativ dazu ist die Rüge, es sei die kurdische Herkunft
der Beschwerdeführenden nicht gewürdigt worden, oder das Vorbringen,
es sei nicht beachtet worden, dass die Behörden immer wieder bei ihnen
aufgetaucht seien, um nach dem Sohn zu suchen. Zwar ist die Begründung
der Verfügung allgemein und insbesondere in Bezug auf die Darstellung
des Sachverhalts als eher knapp zu bezeichnen, dennoch wird ersichtlich,
von welchen Kriterien sich die Vorinstanz leiten liess und warum sie zum
Resultat der Verfügung gelangte. Die Verfügung konnte somit offenbar
auch sachgerecht angefochten werden.
3.2.9 Die weiteren Ausführungen bezüglich des unvollständigen Erstellens
des Sachverhalts, der Verletzung des Willkürverbots sowie der Verletzung
des Gehörsanspruchs richten sich nicht gegen die Sachverhaltsfeststellun-
gen der Vorinstanz und das dazugehörige Verfahren, sondern gegen die
ihr zugrundliegende Beweiswürdigung und die rechtliche Würdigung der
Vorbringen. Darauf ist in den nachfolgenden Erwägungen einzugehen. So
kommt das Bundesverwaltungsgericht zum Schluss, dass im vorinstanzli-
chen Verfahren keine Verletzungen der Verfahrensgarantien festgestellt
werden können. Das Verfahren wurde mit genügender Sorgfalt geführt. Der
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Seite 11
Rückweisungsantrag ist abzuweisen. Mit der Abweisung des Rückwei-
sungsantrages sind auch sämtliche Beweisanträge abgewiesen.
4.
4.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grund-
sätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im
Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationali-
tät, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer
politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder be-
gründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. Als
ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Le-
bens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psy-
chischen Druck bewirken. Den frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rech-
nung zu tragen (Art. 3 Abs. 2 AsylG).
4.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen
oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die
Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für ge-
geben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen
Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsa-
chen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte
Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG).
5.
5.1 Zur Begründung seiner abweisenden Verfügung führte das SEM im
Wesentlichen aus, der Wahrheitsgehalt wesentlicher Vorbringen sei zwei-
felhaft, wenn sie ohne zwingenden Grund erst im späteren Verlauf des Ver-
fahrens geltend gemacht würden und nicht lediglich eine Konkretisierung
bereits dargelegter Ereignisse darstellten. In der Befragung habe der Be-
schwerdeführer lediglich angegeben, aufgrund der desolaten Sicherheits-
lage und der Befürchtung, die Söhne könnten in den Militärdienst eingezo-
gen werden, aus Syrien ausgereist zu sein. Er habe jedoch keine weiteren
Schwierigkeiten oder Ausreisegründe geltend gemacht. Es möge unter
Umständen verständlich erscheinen, wenn Einzelheiten noch nicht von Be-
ginn an dargelegt würden. Dennoch dürfe von Asylsuchenden erwartet
werden, sie seien bereits anlässlich der Erstbefragung in der Lage, die we-
sentlichen Grundzüge der asylrelevanten Gründe darzulegen. Insbeson-
dere in Anbetracht der Umstände, dass sich mehrere nahe Verwandte des
Beschwerdeführers in der Schweiz befinden würden und bereits Asylver-
fahren durchlaufen hätten. Die Erklärung, er habe im Zuge der Befragung
keine Beweismittel gehabt, vermöge nicht zu überzeugen. Zudem stünden
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Seite 12
die eingereichten Beweismittel in keinem Zusammenhang mit der geltend
gemachten Bedrohung, da diese vielmehr die Tätigkeit für die Asaish bele-
gen sollten, jedoch keine Schlussfolgerung auf eine mögliche Bedrohung
zulassen würden. Es wäre ihm freigestanden, anlässlich der Erstbefragung
die Aufgaben für die Asaish zu nennen und die persönlichen Bedrohungen
zumindest anzusprechen. Auch sei bezeichnenderweise in den Befragun-
gen der Beschwerdeführerinnen 2 und 3 keine persönliche und akute Be-
drohungssituation geltend gemacht worden. Ferner fielen die Vorbringen
des Beschwerdeführers, er sei aufgrund des IS aus Syrien ausgereist, sehr
vage aus. So werde weder aus den Aussagen des Beschwerdeführers
noch der Beschwerdeführerin 2 deutlich, wie die Drohungen konkret aus-
gesehen hätten. Es erstaune, dass er nicht in der Lage gewesen sei, ge-
nauer zu bezeichnen, wann sich der Anschlag ereignet habe. Es spreche
auch gegen eine persönliche Bedrohung, dass er zweimal in Nachbarlän-
der ausgereist und jeweils wieder nach G._______ zurückgekehrt sei, be-
vor die definitive Ausreise erfolgt sei. Die Vorbringen würden deshalb den
Kriterien der Glaubhaftigkeit gemäss Art. 7 AsylG nicht standhalten, woran
auch die eingereichten Fotos und Dokumente nichts ändern würden, da sie
nicht geeignet seien, die geltend gemachte Bedrohungslage zu belegen.
Die weiteren von den Beschwerdeführenden geltend gemachten Asyl-
gründe würden sich im Wesentlichen auf die allgemein schwierige und un-
sichere Lage in Syrien beziehen. So sei ihr Haus in E._______ zerstört
worden und sie hätten die Einberufung der Söhne in den Militärdienst be-
fürchtet. Auch nachdem der Beschwerdeführer aufgefordert worden sei,
die syrische Regierung zu unterstützen, sei es zu keinen Schwierigkeiten
gekommen. Ausserdem sei die Ausbildung bei den Asaish und der Einsatz
an den Checkpoints ohne Zwang erfolgt und es sei dabei zu keinen Ausei-
nandersetzungen gekommen.
Es würden sich somit keinerlei Indizien ergeben, die auf eine individuelle,
gezielte und gegen den Beschwerdeführer gerichtete Verfolgung hindeuten
würden.
5.2 In der Beschwerde wird zur Hauptsache geltend gemacht, für die an-
geblich nachgeschobene Tätigkeit des Beschwerdeführers bei den Asaish
sei eine plausible Erklärung geliefert worden. So sei es genau die Tätigkeit
bei den Asaish, die den Beschwerdeführer gelehrt habe, dass man Vorbrin-
gen zu beweisen habe. Sämtliche Beschwerdeführenden hätten zudem in
der Befragung angegeben, Mitglieder der Apoji zu sein beziehungsweise
deren Festivitäten besucht zu haben. Dadurch dass das SEM zu Beginn
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Seite 13
der Erstbefragung die Gesuchstellenden darauf aufmerksam mache, dass
es sich um eine summarische Befragung handle, und sie für detaillierte
Angaben mehr Zeit in der Anhörung bekämen, seien die Beschwerdefüh-
renden davon ausgegangen, die Einzelheiten bei den Anhörungen geltend
machen zu können. So habe der Beschwerdeführer sehr wohl bereits in
der Befragung die Angst vor dem IS als Ausreisegrund geltend gemacht.
Der Beschwerdeführer sei zudem in der Lage gewesen, den genauen
Wortlaut der geäusserten Drohungen wiederzugeben, was ein wichtiges
Realkennzeichen sei. Es erstaune derweil nicht, dass die Beschwerdefüh-
rerin 2 keine genaueren Angaben zu den Drohungen habe machen kön-
nen, da sie nicht direkt bedroht worden sei und ihr Ehemann ihr zudem
keine zusätzliche Angst habe machen wollen, indem er sie nicht über alles
aufgeklärt habe. Es unterstreiche die Glaubhaftigkeit der Aussagen der Be-
schwerdeführerin 2, dass sie dazu keine genaueren Angaben habe ma-
chen können. Es dürfe den Asylsuchenden auch nicht die Pflicht auferlegt
werden, sich selbst über den Ablauf des Asylverfahrens informieren zu
müssen. Hinsichtlich der Behauptung des SEM, der Beschwerdeführer
könne den Anschlag auf ein Quartier der Asaish zeitlich nicht genau ein-
ordnen, müsse festgehalten werden, dass das Protokoll diesbezüglich feh-
lerhaft sei. Es sei offensichtlich, dass im Protokoll an der Stelle SEM
act. A15/17 F89 das Jahr 2013 gemeint gewesen sei. Es sei somit ersicht-
lich, dass sich das Ereignis im Zeitraum von Ende 2013 bis Anfang 2014
abgespielt habe. Des Weiteren seien die Umstände der Ausreise in Frage
gestellt worden. Da sich die Familie das Leben im F._______ nicht habe
leisten können, seien sie wieder nach Syrien zurückgekehrt. Dies sei je-
doch vor den Drohungen durch den IS-Kämpfer gewesen. Die Rückkehr
aus der H._______ sei zwar nach der Verhaftung desjenigen erfolgt, doch
habe sich der Beschwerdeführer nicht bedroht gefühlt, da sich der Prinz
des IS in Haft befunden habe. Die Drohungen durch dessen Vater seien
erst danach erfolgt. Wäre ihm in dieser Hinsicht das rechtliche Gehör ge-
währt geworden, hätte er dies ohne Weiteres so beantwortet. Im Übrigen
sei auf die vielen Realkennzeichen hinzuweisen. Es werde an mehreren
Stellen im Protokoll ersichtlich, dass der Beschwerdeführer emotional sehr
mitgenommen reagiere. Auch sei er in der Lage gewesen, den genauen
Wortlaut von Gesprächen wiederzugeben. Er erinnere sich oft an Neben-
sächlichkeiten und Details. Es stehe somit zusammenfassend fest, dass
das SEM zu Unrecht von der Unglaubhaftigkeit der Vorbringen der Be-
schwerdeführenden ausgegangen sei. Dadurch dass der Beschwerdefüh-
rer durch den IS mit dem Tod bedroht worden sei, er regimekritische De-
monstrationen organisiert und daran teilgenommen habe, sei seine Identi-
D-310/2016
Seite 14
fikation sehr wahrscheinlich. Nach seiner Einbürgerung sei er zudem mehr-
mals vom Geheimdienst aufgefordert worden, sich den Volksbefreiungs-
truppen anzuschliessen, was er jedoch nicht getan habe, was wiederum
die Aufmerksamkeit der Behörden auf seine Familie gelenkt habe. Auf-
grund des Entzuges der Söhne vom Militärdienst würden die Beschwerde-
führenden endgültig als Regimegegner betrachtet werden und sich eine
Reflexverfolgung wegen den Brüdern des Beschwerdeführers verstärkt
äussern. Bei einer Rückkehr würde ihnen eine asylrelevante Verfolgung
drohen, weshalb ihnen zwingend Asyl zu gewähren sei. Bezüglich der Asyl-
relevanz von regimekritischen Tätigkeiten sei auf das Urteil des Bundes-
verwaltungsgerichts D-5779/2013 vom 25. Februar 2015 und den UNHCR-
Bericht vom 27. Oktober 2014 hinzuweisen. Diese träfen auch auf den Be-
schwerdeführer zu. Zu allem anderen würde auch die kurdische Ethnie der
Beschwerdeführenden die Gefahr der asylrelevanten Verfolgung begrün-
den. Der IS verfolge Kurden somit nebst ideologischen Gründen auch we-
gen territorialen und politischen Machtansprüchen. Durch ihre Verbünde-
ten – die USA und Israel – seien sie prioritär und gezielt verfolgt. Wie im
erwähnten Urteil des Bundesverwaltungsgericht D-5779/2013 und dem
UNHCR-Bericht ersichtlich, sei keine Besserung der Sicherheits- und Men-
schenrechtslage in Syrien in Aussicht. Das UNHCR stelle denn auch fest,
eine Person aus Syrien müsse nicht eine vergangene oder zukünftige ge-
zielte, individuelle Verfolgung vorweisen können, um die Flüchtlingseigen-
schaft zu erfüllen. Das SEM solle deshalb seinen Flüchtlingsbegriff in Be-
zug auf Syrien anpassen. Wie bereits dargelegt, wären die Beschwerde-
führenden einer asylrelevanten Verfolgung ausgesetzt, da sie von der Re-
gierung als Oppositionelle wahrgenommen würden. Dass der Beschwer-
deführer nicht von der Regierung behelligt worden sei, mindere die sehr
grosse Wahrscheinlichkeit der Identifikation nicht im Geringsten. Weiter
gehe die Gefahr von islamistischen Gruppierungen aus. Das Urteil des
Bundesverwaltungsgerichts D-5553/2013 vom 18. Februar 2015 gehe in
E. 6.7.2 davon aus, dass die Strafe für Dienstverweigerung einen politi-
schen Charakter habe. Sollte das staatliche Regime seiner habhaft wer-
den, hätte er eine flüchtlingsrechtlich relevante Bestrafung zu erwarten.
Dasselbe beträfe die Söhne der Beschwerdeführenden. Dies müsse das
SEM in seinem Entscheid berücksichtigen. Gestützt auf den Bericht der
Schweizerischen Flüchtlingshilfe (SFH) vom 28. März 2015 würden auch
Familienangehörige von Militärdienstverweigerern und Deserteuren ver-
haftet und unter Druck gesetzt, womit auch die Beschwerdeführenden auf-
grund des Verhaltens ihrer Söhne betroffen wären. Bei einer Rückkehr wä-
ren die Beschwerdeführenden als Oppositionelle einem folgenreichen und
willkürlichen Verhör durch die Behörden ausgeliefert.
D-310/2016
Seite 15
5.3 In seiner Vernehmlassung hielt das SEM fest, die Beschwerdeschrift
beschränke sich mehrheitlich auf Wiederholungen des Sachverhalts. Die
eingereichten Beweismittel, somit auch die Fotos, seien im Asylentscheid
gewürdigt worden, würden an der Einschätzung der Unglaubhaftigkeit der
Asylvorbringen jedoch nichts ändern. Die Tätigkeit des Beschwerdeführers
für den Asaish werde denn auch nicht angezweifelt. Die Tatsache, dass
bereits Familienmitgliedern des Beschwerdeführers Asyl gewährt worden
sei, bedinge keinesfalls ohne Weiteres eine Asylgewährung für weitere Fa-
milienmitglieder. Des Weiteren sei geltend gemacht worden, das Argument
der nachgeschobenen Gründe sei treuwidrig durch das SEM verwendet
worden. Dem sei vehement entgegenzusetzen, dass den Beschwerdefüh-
renden in der Befragung genügend Platz geboten worden sei, zentrale Vor-
bringen, wie eine konkrete und individuelle Bedrohungsgefahr, anzuführen.
Wie auch das Bundesverwaltungsgericht im Urteil D-5145/2014 vom
19. Februar 2016 ausführe, sei anzunehmen, dass bei einer summarischen
Befragung die schwerwiegenden Probleme zuerst erwähnt würden. Es
scheine unverständlich, dass der Beschwerdeführer die individuellen
Schwierigkeiten mit dem IS in der Befragung mit keinem Wort erwähnt
habe. Abschliessend sei anzumerken, dass es nicht Aufgabe des SEM sei,
den Flüchtlingsbegriff gemäss Art. 3 AsylG im Sinne des UNHCR anzupas-
sen, sondern die bisherige Asylpraxis sowie Rechtsprechung anzuwenden.
Im Übrigen sei auf die Erwägungen zu verweisen, an denen das SEM voll-
umfänglich festhalte.
In der Replik hielten die Beschwerdeführenden im Wesentlichen fest, dass
schon die Lektüre der angefochtenen Verfügung den Schluss nahelege,
das SEM glaube die Tätigkeit des Beschwerdeführers für den Asaish nicht.
Die Wortwahl und Formulierung würden bestätigen, dass nicht nur die Be-
drohung durch den IS, sondern auch die Tätigkeit für den Asaish implizit
angezweifelt würden. Es liege auf der Hand, dass die sorgfältige Prüfung
der Asylgesuche bedingen würde, die Dossiers der Söhne und Brüder des
Beschwerdeführers heranzuziehen. Eine Reflexverfolgung sei somit asyl-
relevant und deren Vorliegen hätte vom SEM berücksichtigt werden müs-
sen. In einer derart belastenden Situation sei es im Allgemeinen nicht er-
staunlich, wenn eine Person nicht nach den allgemeinen Regeln der Logik
handle. Der Beschwerdeführer habe nicht demgemäss, aber doch überlegt
gehandelt, indem er anlässlich der Anhörung seine Vorbringen, die er
durch Einreichen mehrerer Beweismittel objektiv habe belegen können,
vorgetragen habe. Er habe konsequent gehandelt, was ein wichtiges Re-
alkennzeichen darstelle. Ein anerkanntes Zeichen sei es ausserdem, wenn
ein Verhalten gezeigt werde, welches in der entsprechenden Situation nicht
D-310/2016
Seite 16
unrealistisch erscheine. Die Ausführungen zur Bedrohung durch den IS
seien zudem ausführlich und nachvollziehbar gewesen. Es könne nicht auf
den Zeitpunkt der Geltendmachung ankommen, womit die Vorbringen
glaubhaft seien. Schon seit Langem stütze sich das Bundesverwaltungs-
gericht auch auf die Feststellungen des UNHCR, dies lasse das SEM den-
noch unberücksichtigt. Im Übrigen sei vollumfänglich auf die Beschwerde
und die Beschwerdeergänzung zu verweisen.
6.
6.1 Im Gefolge der politischen Umwälzungen des sogenannten Arabischen
Frühlings in verschiedenen arabischen und nordafrikanischen Staaten – so
namentlich in Ägypten, Libyen und Tunesien – wurden in Syrien seit Beginn
des Jahres 2011 ebenfalls Forderungen nach demokratischen Reformen
laut. Die politische Unrast wurde dabei nicht zuletzt durch Ereignisse in der
Stadt Dar'a im März 2011 entfacht, als staatliche Sicherheitskräfte Kinder
verhafteten und bei anschliessenden Protesten mehrere Demonstrierende
töteten. Durch das zunehmend gewaltsame Vorgehen des syrischen Re-
gimes gegen eine landesweite Protestwelle mit Hunderten von Todesop-
fern, der Inhaftierung und Folterung Zehntausender von Personen, darun-
ter selbst Kindern, folgte eine Eskalation des Konflikts, die schliesslich in
einen offenen Bürgerkrieg mündete. Dieser Bürgerkrieg ist zum einen
durch die Beteiligung an den Kampfhandlungen einer Vielzahl von Parteien
und rivalisierenden Gruppierungen mit unterschiedlicher politischer, ethni-
scher und religiöser Prägung gekennzeichnet, die zudem in wechselnden
Koalitionen zueinander stehen. Zum anderen ist insbesondere zu be-
obachten, dass im Konflikt auch gegen die Zivilbevölkerung in willkürlicher
Weise, mit massivster Gewalt und unter Einsatz von Kriegswaffen vorge-
gangen wird, so mittels Artillerie- und Bombenangriffen sowie sogar der
Verwendung von Giftgas. Gemäss Einschätzung des Hochkommissariats
der Vereinten Nationen für Flüchtlinge (UNHCR) gehört zu den Methoden
und Taktiken der Kriegsführung in Syrien insbesondere seitens des staatli-
chen Regimes die kollektive Bestrafung jener, denen die tatsächliche oder
vermeintliche Unterstützung einer gegnerischen Konfliktpartei zugeschrie-
ben wird, durch systematische Belagerung, Bombardierung, Plünderung
und Zerstörung von Wohnungen und sonstiger ziviler Infrastruktur. Sämtli-
che Bemühungen, eine friedliche Beilegung des Konflikts zu erreichen,
sind bislang gescheitert (vgl. dazu eingehend BVGE 2015/3 E. 6.2.1 und
das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts D-5779/2013 25. Februar 2015
E. 5.3.1 [als Referenzurteil publiziert] mit weiteren Hinweisen).
D-310/2016
Seite 17
6.2 Über diese kurze Zusammenfassung der wesentlichen Entwicklungen
seit März 2011 hinaus lässt sich die Feststellung treffen, dass die Situation
in Syrien auch im Jahr 2017 nach wie vor anhaltend instabil und in stetiger
Veränderung begriffen ist. Angesichts des Scheiterns aller bisherigen Be-
mühungen um eine Beilegung des Konflikts sind zum heutigen Zeitpunkt
keinerlei Anzeichen für eine baldige substantielle Verbesserung der Lage
erkennbar. Im Gegenteil ist davon die Rede, dass sich die Situation zuneh-
mend und in dramatischer Weise weiter verschlechtert. Ebenso ist in keiner
Weise abzuschätzen, ob eine Beibehaltung oder eine (wie auch immer be-
schaffene) Änderung des bisherigen staatlichen Regimes zu erwarten ist.
Dabei ist ebenfalls als vollkommen offen zu bezeichnen, in welcher Weise
ethnische, religiöse und/oder politische Zugehörigkeiten im Rahmen einer
künftigen Herrschaftsordnung eine Rolle spielen werden (vgl. BVGE
2015/3 E. 6.2.2 und Urteil des Bundesverwaltungsgerichts D-5779/2013
vom 25. Februar 2015 E. 5.3.2 [als Referenzurteil publiziert]).
7.
In einem ersten Schritt wird das Kernvorbringen der Beschwerdeführenden
– die Bedrohung durch den IS in G._______ – geprüft. Zu beurteilen ist
dabei auch, ob die in der Anhörung geltend gemachten Ereignisse an
Glaubhaftigkeit einbüssen, da sie in der Befragung nicht explizit erwähnt
wurden. In einem zweiten Schritt sind weitere Vorbringen, insbesondere
Vorbringen zur Wehrdienstverweigerung, zur Regimekritik und Demonstra-
tionsteilnahme sowie zur Reflexverfolgung der Beschwerdeführenden auf-
grund der Brüder und Söhne des Beschwerdeführers zu prüfen.
8.
8.1 Durch die eingereichten Fotos und Dokumente des Beschwerdeführers
und seine Angaben in der Anhörung erscheint es unbestritten, dass er Teil
der Asaish war und für diese gearbeitet hatte. Diesen Umstand hatte er –
genauso wenig wie die Bedrohungen durch den verhafteten IS-Anhänger
und dessen Familie – in der Befragung geltend gemacht. Die im Zuge der
Anhörung eingereichten Beweismittel beschränken sich dann auch nicht
nur auf die Asylvorbringen, handelt es sich dabei doch um Kopien des Re-
gisterauszugs als Ajnabi, des Familienregisterauszugs als Ajnabis, des Er-
satz-Registerauszugs als Ajnabi, des Asaish-Diploms, zwei Fotos bei der
Arbeit für die Asaish und ein Foto bei der Verteidigung der Region gegen
den IS. Die Argumentation des SEM geht fehl, wenn es davon ausgeht, die
Bedrohung oder Verfolgung hätte durch die eingereichten Beweismittel be-
legt werden sollen. Aus SEM act. A15/17 F77 geht zudem hervor, dass er
diese Dokumente bei der Ausreise nicht bei sich gehabt hatte, da die Reise
D-310/2016
Seite 18
über die vom Regime kontrollierten Gebiete verlief (vgl. SEM act. A3/12
5.02). Auf dem Unterschriftenblatt der Hilfswerksvertretung wird zudem er-
sichtlich, dass seitens des Beschwerdeführers grössere Unsicherheiten
gegenüber dem Asylverfahren in der Schweiz bestanden. Trotz der Tatsa-
che, dass der Beschwerdeführer seine Hauptvorbringen in der Befragung
nicht vorbrachte, geht das Gericht in casu nicht von einem nachgeschobe-
nen und damit unglaubhaften Vorbringen aus.
8.2 In der Befragung machte er geltend, sie seien hauptsächlich wegen
des IS aus G._______ weggegangen, dieser habe sogar dort Explosionen
verursacht (vgl. SEM act. A 3/12 7.01). In den Anhörungen der Beschwer-
deführenden wurde zur Hauptsache geltend gemacht, es sei zu einer per-
sönlichen Bedrohung des Beschwerdeführers durch ein Mitglied des IS in
G._______ nach dessen Anschlag gekommen. Die Glaubhaftigkeit der
Vorbringen wird vom Bundesverwaltungsgericht nicht in Zweifel gezogen.
So schildert der Beschwerdeführer seine Tätigkeit bei den Asaish wie auch
den Anschlag und die folgenden Drohungen detailliert, unter Angabe ge-
nauer Örtlichkeiten und wiedergibt Dialoge in direkter und indirekter Rede.
Zur zeitlichen Dimension gibt er an, der Anschlag sei zwischen oder kurz
nach dem Jahreswechsel 2013/2014 erfolgt. Wobei anzunehmen ist, dass
es sich bei der ersten Nennung des Jahres 2014 (SEM act. A15/17 F89)
tatsächlich nur um einen Protokoll- oder Flüchtigkeitsfehler handeln kann.
8.3 Da die Beschwerdeführenden sich zu dem Zeitpunkt in einem von den
kurdischen Sicherheitskräften kontrollierten Gebiet aufhielten und der Be-
schwerdeführer selbst Teil des Asaish war, kann nicht angenommen wer-
den, dass die gegen ihn geltend gemachten Drohungen tatsächlich hätten
wahrgemacht werden können. Dies habe auch sein Vorgesetzter gemeint,
als der Beschwerdeführer ihn um eine Waffe für ausserhalb der Dienstzeit
bat (SEM act. A15/17 F45). Abgesehen von den Drohungen scheint es zu
keinen weitergehenden Handlungen mehr gekommen zu sein, zumal auch
der Verursacher des Anschlags in G._______ im Gefängnis inhaftiert war
(SEM act. A15/17 F 45). Zudem ist festzuhalten, dass es sich bei der Be-
drohung durch den IS um eine Bedrohung durch Dritte handelt, deren Motiv
nicht asylrelevant ist, da es sich um die Rache für die erfolgte Verhaftung
handelt und somit kein politisches oder religiöses Motiv ersichtlich ist. Bei
der Schutzgewährung in den mehrheitlich kurdisch besiedelten Teilen
Nordsyriens durch die politische und militärische Kontrolle kurdischer
Kräfte, in diesem Fall auch die Asaish, bei welcher der Beschwerdeführer
tätig war, handelt es sich gemäss Rechtsprechung des Bundesverwal-
D-310/2016
Seite 19
tungsgerichts nicht um den Schutz einer Körperschaft, der Quasi-Staatlich-
keit zukommt (vgl. BVGE 2015/3, E. 6.7.5.1 f.). Die Beschwerdeführenden
wären deshalb auf den Schutz des syrischen Staates angewiesen, der
ihnen aber nicht aufgrund eines asylrelevanten Motivs, sondern aufgrund
der aktuellen Bürgerkriegssituation keinen Schutz gewährt. Somit ist eine
Asylrelevanz auf der Verfolgungs- wie auch auf der staatlichen Schutzseite
zu verneinen. Dem Schutz der Beschwerdeführenden müsste allenfalls im
Rahmen der Zulässigkeit des Wegweisungsvollzugs Rechnung getragen
werden, was vorliegend aufgrund der Anordnung der vorläufigen Aufnahme
wegen Unzumutbarkeit entfällt.
9.
Die Beschwerdeführenden machen weiter eine Gefährdung aufgrund der
vorgebrachten Dienstverweigerung und Demonstrationsteilnahmen des
Beschwerdeführers sowie des IS insbesondere für Kurden geltend.
9.1 Das Bundesverwaltungsgericht gelangte in BVGE 2015/3 als Ergebnis
einer Auslegung von Art. 3 Abs. 3 AsylG zum Schluss, eine Wehrdienstver-
weigerung oder Desertion vermöge nicht alleinig die Flüchtlingseigenschaft
zu begründen, sondern nur dann, wenn damit eine Verfolgung im Sinne
von Art. 3 Abs. 1 AsylG verbunden sei, mithin die betroffene Person aus
den in dieser Norm genannten Gründen wegen ihrer Wehrdienstverweige-
rung oder Desertion eine Behandlung zu gegenwärtigen habe, die ernst-
haften Nachteilen gemäss Art. 3 Abs. 2 AsylG gleichkomme (vgl. E. 5.9). In
Bezug auf die spezifische Situation in Syrien erwog das Gericht weiter, die
genannten Voraussetzungen seien im Falle eines syrischen Refraktärs er-
füllt, welcher der kurdischen Ethnie angehört, einer oppositionell aktiven
Familie entstammt und bereits in der Vergangenheit die Aufmerksamkeit
der staatlichen syrischen Sicherheitskräfte auf sich gezogen hat (vgl.
E. 6.7.3).
9.2 Vorliegend weisen indessen weder der Beschwerdeführer noch seine
Familienangehörigen ein Profil auf, das mit der Situation vergleichbar wäre,
die dem zitierten Leitentscheid zugrunde lag. Zwar sind die Beschwerde-
führenden auch kurdischer Ethnie. Dennoch ergeben sich insbesondere
nach den vorangehenden Erwägungen sowie aus den Akten keine sub-
stanziierten Hinweise dafür, dass sie sich innerhalb oder ausserhalb ihres
Heimatlandes in regimekritischer Weise engagiert hätten oder aus anderen
Gründen die besondere Aufmerksamkeit der syrischen Regierungsbehör-
den erregt haben und von diesen als Gegner des Regimes identifiziert wor-
den sein könnten. Das einmalige Nachfragen eines potentiellen Spitzels
D-310/2016
Seite 20
der Regierung am Tag des Umzugs von E._______ nach G._______
scheint dabei nicht geeignet, eine besondere Aufmerksamkeit der syri-
schen Regierungsbehörden erregt zu haben (SEM act. A15/17 F 69), zu-
mal die Beschwerdeführenden dann auch aus E._______ nach G._______
umziehen konnten. Die Belästigungen durch die Behörden aufgrund der
Militärdienstpflicht des Sohnes wurden ebenfalls nicht weiter substanziiert
dargelegt, so machte die Beschwerdeführerin 2 lediglich geltend, sie wisse
nicht, wie oft die Behördenpersonen gekommen seien, es seien einige
Male gewesen (SEM act. A16/9 F40 ff.). Auch sind die Beschwerdeführen-
den aufgrund der Demonstrationsteilnahmen des Beschwerdeführers in
G._______ keinen behördlichen Behelligungen ausgesetzt gewesen (vgl.
auch SEM act. A15/17 F 85). Die Furcht der Beschwerdeführenden vor
asylrelevanter Verfolgung wegen der durch den Beschwerdeführer geltend
gemachten, aber nicht weiter substanziierten Wehrdienstverweigerung und
Demonstrationsteilnahme erscheint vor diesem Hintergrund als nicht be-
gründet.
9.3 Entgegen den Vorbringen der Beschwerdeführenden kann schliesslich
auch aus der Zugehörigkeit zu der Gruppe der Kurden keine begründete
Furcht vor einer gezielt gegen sie gerichteten Verfolgung durch den IS ab-
geleitet werden. Es besteht somit keine Kollektivverfolgung von syrischen
Kurden durch den IS. Insgesamt kann festgehalten werden, dass sich bei
der in diesem Zusammenhang geltend gemachten Gefährdung um eine
allgemeine Gefährdung aufgrund der Bürgerkriegslage handelt, welcher
mit der vorläufigen Aufnahme wegen Unzumutbarkeit des Wegweisungs-
vollzugs genügend Rechnung getragen wurde.
10.
Die Beschwerdeführenden machen auf Beschwerdeebene die Gefahr ei-
ner Reflexverfolgung wegen der Brüder des Beschwerdeführers und der
Söhne geltend. Eine Reflexverfolgung wird von den Beschwerdeführenden
in den Anhörungen selbst jedoch nicht geltend gemacht. So wird aus den
Akten nicht ersichtlich, dass sie wegen der Brüder des Beschwerdeführers
aufgesucht worden seien. Vorliegend ist deshalb nicht von einer objektiv
begründeten Furcht vor einer Reflexverfolgung aufgrund der Brüder des
Beschwerdeführers auszugehen, gab es doch keine entsprechenden Ver-
folgungshandlungen, als sich die Beschwerdeführenden noch in Syrien
aufhielten. Gleiches gilt für die geltend gemachte Reflexverfolgung auf-
grund der Militärdienstverweigerung der Söhne des Beschwerdeführers.
D-310/2016
Seite 21
Es kam auch dabei zu keinen Verfolgungshandlungen, weshalb nicht da-
von ausgegangen werden muss, bei einer Rückkehr würde ihnen eine Ver-
folgung nach Art. 3 AsylG drohen.
11.
Zusammenfassend ist es den Beschwerdeführenden nicht gelungen, eine
bestehende oder unmittelbar drohende asylrelevante Verfolgung gemäss
Art. 3 AsylG nachzuweisen. Somit hat die Vorinstanz zu Recht die Flücht-
lingseigenschaft verneint und die Asylgesuche abgewiesen.
12.
12.1 Lehnt das SEM das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so
verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den
Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie
(Art. 44 AsylG).
12.2 Die Beschwerdeführenden verfügen weder über eine ausländerrecht-
liche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer
solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (Art. 44
AsylG; vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.).
12.3 In diesem Zusammenhang ist anzumerken, dass die Gründe für die
Anordnung der vorläufigen Aufnahme im Einzelnen vom Bundesverwal-
tungsgericht nicht näher zu prüfen sind. Wie bereits ausgeführt, sind die
drei Bedingungen für einen Verzicht auf den Vollzug der Wegweisung
(Art. 83 Abs. 2 - 4 AuG; Unmöglichkeit, Unzulässigkeit und Unzumutbar-
keit) alternativer Natur; sobald eine von ihnen erfüllt ist, ist der Vollzug
der Wegweisung als undurchführbar zu betrachten und die weitere An-
wesenheit in der Schweiz gemäss den Bestimmungen über die vorläu-
fige Aufnahme zu regeln. Gegen eine allfällige Aufhebung der vorläufi-
gen Aufnahme steht weggewiesenen Asylsuchenden wiederum die Be-
schwerde ans Bundesverwaltungsgericht offen. In diesem Verfahren
wäre der Wegweisungsvollzug vor dem Hintergrund sämtlicher Voll-
zugshindernisse von Amtes wegen nach Massgabe der in diesem Zeit-
punkt herrschenden Verhältnisse zu prüfen (vgl. BVGE 2009/51 E. 5.4
m.w.H.).
12.4 Im Sinne einer Klarstellung wird abschliessend festgehalten, dass
sich aus den vorstehenden Erwägungen nicht der Schluss ergibt, die Be-
schwerdeführenden seien zum heutigen Zeitpunkt angesichts der Entwick-
D-310/2016
Seite 22
lung in Syrien in ihrem Heimatstaat nicht gefährdet. Indessen ist eine sol-
che Gefährdungslage unter dem Aspekt von Art. 83 Abs. 4 AuG einzuord-
nen, wonach der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar
sein kann, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf Grund von Situa-
tionen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Not-
lage konkret gefährdet sind. Der generellen Gefährdung aufgrund der ak-
tuellen Situation in Syrien im Sinne von Art. 83 Abs. 4 AuG wurde durch
das SEM mit der Anordnung der vorläufigen Aufnahme wegen Unzumut-
barkeit des Wegweisungsvollzugs Rechnung getragen.
13.
Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung
Bundesrecht nicht verletzt und den rechtserheblichen Sachverhalt richtig
und vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG). Die Beschwerde ist nach
dem Gesagten abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist.
14.
14.1 Bei diesem Ausgang der Verfahren wären die Kosten den Beschwer-
deführenden aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG; Art. 1 – 3 des Reglements
vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bun-
desverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Das SEM stellte indessen
den Beschwerdeführenden im vorinstanzlichen Verfahren insbesondere ei-
nen sich in den Akten befindlichen Arztbericht nicht zu und verletzte damit
das rechtliche Gehör der Beschwerdeführenden in Bezug auf das Recht
auf Einsicht in die Verfahrensakten, welches erst im Rahmen des Instruk-
tionsverfahrens mit der Stellungnahme der Beschwerdeführenden gewahrt
wurde. Insofern wurde in der Beschwerde zu Recht ein Verfahrensmangel
gerügt, dieser jedoch durch die Rechtsmittelinstanz geheilt (vgl.
E. 3.1.1 ff.). Da jedoch das mit der Beschwerde gestellte Gesuch um un-
entgeltliche Rechtspflege mit Verfügung vom 20. Januar 2016 gutgeheis-
sen wurde, sind ohnehin keine Verfahrenskosten aufzuerlegen.
14.2 Angesichts des soeben Gesagten ist den Beschwerdeführenden
schliesslich trotz des Umstandes, wonach sie im vorliegenden Beschwer-
deverfahren mit ihren Rechtsbegehren letztlich nicht durchgedrungen sind,
eine angemessene (reduzierte) Parteientschädigung für die ihnen aus der
Beschwerdeführung im Rahmen des festgestellten Verfahrensmangels er-
wachsenen notwendigen Kosten zuzusprechen. Eine Kostennote wurde
bisher in keinem der Verfahren zu den Akten gereicht. Auf das Nachfordern
einer solchen kann indes verzichtet werden, da sich der diesbezüglich not-
wendige Vertretungsaufwand aufgrund der Akten hinreichend zuverlässig
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abschätzen lässt. Dementsprechend und in Berücksichtigung der in Be-
tracht zu ziehenden Bemessungsfaktoren (Art. 8-13 VGKE) ist die vom
SEM zu entrichtende reduzierte Parteientschädigung auf insgesamt
Fr. 300.– festzusetzen.
D-310/2016
Seite 24
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.
2.
Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
3.
Das SEM hat den Beschwerdeführenden für das Verfahren vor dem Bun-
desverwaltungsgericht eine Parteientschädigung in der Höhe von Fr. 300.–
zu entrichten.
4.
Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführenden, das SEM und die zustän-
dige kantonale Behörde.
Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin:
Contessina Theis Anne Kneer
Versand: