Abtei lung IV
D-3102/2009/
{T 0/2}
U r t e i l v o m 1 9 . M a i 2 0 0 9
Richter Hans Schürch (Vorsitz), Richter Bruno Huber,
Richter Gérard Scherrer,
Gerichtsschreiberin Anna Dürmüller.
A._______, geboren _______,
Gambia,
_______,
Beschwerdeführer und Gesuchsteller,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung;
Verfügung des BFM vom 17. April 2009; Gesuch um
Wiederherstellung der Beschwerdefrist / N _______.
B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l
T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l
Besetzung
Parteien
Gegenstand
D-3102/2009
Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest und erwägt,
dass das BFM auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers vom
29. Dezember 2008 mit Verfügung vom 17. April 2009 in Anwendung
von Art. 32 Abs. 2 Bst. a des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG,
SR 142.31) nicht eintrat und die Wegweisung aus der Schweiz sowie
den Vollzug anordnete,
dass der Beschwerdeführer diese Verfügung mit an das BFM gerichte-
ter, englischsprachiger Eingabe vom 12. Mai 2009 (Poststempel;
Eingang Bundesverwaltungsgericht: 14. Mai 2009) anfocht,
dass er dabei um Aufhebung der vorinstanzlichen Verfügung sowie
– sinngemäss – um Wiederherstellung der Beschwerdefrist ersuchte,
dass das Bundesverwaltungsgericht entgültig über Beschwerden
gegen Verfügungen (Art. 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember
1968 über das Verwaltungsverfahren [VwVG, SR 172.021]) des BFM
auf dem Gebiet des Asylrechts entscheidet (Art. 105 AsylG i.V.m.
Art. 31-34 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [VGG,
SR 173.32]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom
17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]) und auch zuständig ist für die
Behandlung von Gesuchen um Wiederherstellung der Beschwerdefrist
im Sinne von Art. 24 VwVG,
dass aus prozessökonomischen Gründen ausnahmsweise und ohne
präjudizielle Wirkung darauf verzichtet wird, den Beschwerdeführer zur
Übersetzung seiner nicht in einer Amtssprache verfassten Beschwerde
anzuhalten,
dass über nicht offensichtlich unzulässige Gesuche um
Wiederherstellung einer Frist nach Art. 24 VwVG ein Spruchgremium
aus drei Richtern oder Richterinnen entscheidet (vgl. Art. 21 Abs. 1
VGG), wogegen über die Beschwerde gegen den Entscheid vom
17. April 2009 vorliegend im einzelrichterlichen Verfahren zu
entscheiden wäre (vgl. Art. 111 Bst. b AsylG sowie Art. 23 VGG), da
die Beschwerde verspätet eingereicht wurde (vgl. dazu nachfolgend),
dass aus prozessökonomischen Gründen der gleiche Spruchkörper in
der Besetzung mit drei Richtern oder Richterinnen über das Gesuch
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um Wiederherstellung der Beschwerdefrist und die Frage der
Unzulässigkeit der Beschwerde entscheidet,
dass die Beschwerdefrist vorliegend fünf Arbeitstage beträgt (Art. 108
Abs. 2 AsylG),
dass schriftliche Eingaben spätestens am letzten Tag der Frist der
Behörde einzureichen oder zu deren Handen der Schweizerischen
Post zu übergeben sind (Art. 21 Abs. 1 VwVG),
dass die angefochtene Verfügung den Akten zufolge am 21. April 2009
eröffnet wurde (vgl. Track&Trace-Auszug; A21, S. 1) und demnach die
Frist von fünf Arbeitstagen am 28. April 2009 abgelaufen ist (Art. 53
der Asylverordnung 1 vom 11. August 1999 über Verfahrensfragen
[AsylV 1, SR 142.311]),
dass die am 12. Mai 2009 (Poststempel) eingereichte Beschwerde
somit verspätet ist, was vom Beschwerdeführer im Übrigen in seiner
Eingabe implizit anerkannt wird,
dass er jedoch geltend macht, man habe ihm auf einer Rechtsbera-
tungsstelle gesagt, eine Beschwerdeerhebung würde Fr. 600.-- kosten,
er jedoch nur Fr. 10.-- pro Tag erhalte,
dass es ihm daher aus finanziellen Gründen nicht möglich gewesen
sei, rechtzeitig Beschwerde zu erheben,
dass gemäss Art. 24 Abs. 1 VwVG eine Frist wiederhergestellt werden
kann, wenn der Gesuchsteller oder sein Vertreter binnen dreissig
Tagen nach Wegfall des Hindernisses ein begründetes Begehren um
Wiederherstellung einreicht und die versäumte Rechtshandlung
nachholt (formelle Voraussetzung), und wenn die genannten Personen
ausserdem unverschuldet davon abgehalten worden sind, innert Frist
zu handeln (materielle Voraussetzung),
dass mit der Eingabe vom 12. Mai 2009 zwar die formellen
Voraussetzungen eines Wiederherstellungsgesuchs erfüllt sind,
dass hingegen – wie nachfolgend aufgezeigt – die materiellen Voraus-
setzungen für eine Wiederherstellung der versäumten Beschwerde
offensichtlich nicht erfüllt sind,
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dass gemäss Lehre und Rechtsprechung zu Art. 24 Abs. 1 VwVG ein
Fristversäumnis nur dann unverschuldet ist, wenn der Partei keine
Nachlässigkeit vorgeworfen werden kann und objektive Gründe
vorliegen (vgl. ANDRÉ MOSER/MICHAEL BEUSCH/LORENZ KNEUBÜHLER,
Prozessieren vor dem Bundesverwaltungsgericht, Basel 2008, S. 71
Rz. 2.140; ALFRED KÖLZ/ISABELLE HÄNER, Verwaltungsverfahren und
Verwaltungsrechtspflege des Bundes, 2. Aufl., Zürich 1998, Rz. 345,
S. 124 f.; BGE 112 V 255, BGE 108 V 109; Verwaltungspraxis der
Bundesbehörden [VPB] 60.39, S. 367),
dass dem behördlichen Ermessen bei der Beurteilung eines geltend
gemachten Wiederherstellungsgrundes zwar ein weiter Spielraum
eingeräumt wird, jedoch im Interesse der Rechtssicherheit und eines
geordneten Verfahrensganges ein Hinderungsgrund nicht leichthin
angenommen werden darf,
dass nach Lehre und Praxis nur solche Gründe als erheblich zu
betrachten sind, die dem Gesuchsteller beziehungsweise dessen
Rechtsvertreter auch bei Anwendung der üblichen Sorgfalt die
Wahrung seiner Interessen verunmöglicht oder unzumutbar erschwert
hätten,
dass der Gesuchsteller den Nachweis, wonach die Frist wegen eines
unverschuldeten Hindernisses nicht habe gewahrt werden können, zu
erbringen hat, wobei die entsprechenden Umstände zu beweisen sind
und blosses Glaubhaftmachen somit nicht genügt (vgl. zum Ganzen:
URSINA BEERLI-BONORAND, Die ausserordentlichen Rechtsmittel in der
Verwaltungsrechtspflege des Bundes und der Kantone, Zürich 1985,
S. 227 ff., mit weiteren Hinweisen auf Lehre und Praxis),
dass der Beschwerdeführer zu Begründung seines (sinngemässen)
Wiederherstellungsgesuchs lediglich geltend macht, er habe die
Beschwerdefrist infolge fehlender finanzieller Mittel nicht wahren
können,
dass dies indessen kein zureichender Grund für die Wiederherstellung
der Beschwerdefrist darstellt,
dass der Umstand fehlender finanzieller Mittel in Bezug auf die
Beschwerdeerhebung keinen Hinderungsgrund darstellt, da die
Einreichung der Beschwerde an sich noch nicht mit grösseren Kosten
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verbunden ist, sondern Kosten erst durch die (materielle oder formelle)
Behandlung der Beschwerde durch die Rechtsmittelinstanz entstehen,
dass im Übrigen ohne weiteres die Möglichkeit besteht, in der
Beschwerde auf eine allfällige Bedürftigkeit hinzuweisen und um
Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege (Art. 65 Abs. 1 VwVG)
sowie Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses zu
ersuchen,
dass der Beschwerdeführer seinen Angaben zufolge einen Tag nach
Eröffnung der vorinstanzlichen Verfügung eine Rechtsberatungsstelle
aufgesucht hat und davon auszugehen ist, diese habe den
Beschwerdeführer auf die Möglichkeit, ein Gesuch um unentgeltliche
Prozessführung zu stellen, aufmerksam gemacht,
dass die vom Beschwerdeführer angegebene Begründung für die
Fristversäumnis nach dem Gesagten nicht als objektiv zwingenden
Grund für die verspätete Einreichung der Beschwerde erachtet und die
Fristversäumnis demnach nicht als unverschuldet bezeichnet werden
kann,
dass das Gesuch um Wiederherstellung der Beschwerdefrist
demzufolge abzuweisen ist,
dass bei dieser Sachlage gleichzeitig auf die verspätet eingereichte
und damit unzulässige Beschwerde vom 12. Mai 2009 nicht
einzutreten ist,
dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die aufgrund des geringen
Aufwandes reduzierten Kosten von Fr. 300.-- dem Beschwerdeführer
aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 1 VwVG sowie (Art. 1-3 des
Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und
Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE,
SR 173.320.2]).
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Das Gesuch um Wiederherstellung der Beschwerdefrist wird
abgewiesen.
2.
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
3.
Die Verfahrenskosten von Fr. 300.-- werden dem Beschwerdeführer
auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zu
Gunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
4.
Dieses Urteil geht an:
- den Beschwerdeführer (Einschreiben; Beilage: Einzahlungsschein)
- das BFM, Abteilung Aufenthalt, mit den Akten Ref.-Nr. N _______
(in Kopie)
- das _______ (in Kopie)
Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin:
Hans Schürch Anna Dürmüller
Versand:
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