B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung IV
D-3102/2015
Ur t e i l vom 2 1 . Ma i 2 0 1 5
Besetzung
Einzelrichter Martin Zoller,
mit Zustimmung von Richterin Claudia Cotting-Schalch;
Gerichtsschreiberin Susanne Burgherr.
Parteien
A._______, geboren (…),
Algerien,
Beschwerdeführer,
gegen
Staatssekretariat für Migration (SEM;
zuvor Bundesamt für Migration, BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung;
Verfügung des SEM vom 5. Mai 2015 / N (…).
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Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest,
dass der Beschwerdeführer am 6. August 2012 erstmals in der Schweiz
um Asyl nachsuchte,
dass er zur Begründung im Wesentlichen vorbrachte, er habe sein Heimat-
land Ende Dezember 2010 in Richtung Europa verlassen, um seine Eltern
und Geschwister künftig finanziell zu unterstützen,
dass er zudem nach Beendigung des Militärdienstes, den er von 2005 bis
2006 geleistet habe, von Kindern eines getöteten Islamisten ab dem Som-
mer 2007 bedroht worden sei, da er von diesen fälschlicherweise für den
Tod des Vaters verantwortlich gemacht worden sei,
dass er mit dem Tod des besagten, ihm unbekannten Islamisten indessen
nichts zu tun gehabt habe, sondern nur während der Absolvierung des Mi-
litärdienstes derjenigen Einheit zugeteilt gewesen sei, die für die Bekämp-
fung von Terroristen zuständig gewesen sei,
dass er hinsichtlich der gegen ihn ausgesprochenen Drohungen keine An-
zeige erstattet habe und die Behörden diesbezüglich nicht um Schutz er-
sucht habe,
dass das vormalige BFM mit Verfügung vom 11. November 2013 feststellte,
dass der Beschwerdeführer die Flüchtlingseigenschaft nicht erfülle, das
Asylgesuch ablehnte und die Wegweisung sowie den Wegweisungsvollzug
anordnete,
dass das Bundesverwaltungsgericht auf die dagegen vom Beschwerdefüh-
rer erhobene Beschwerde mit Urteil vom 13. Januar 2014 nicht eintrat (Be-
schwerdeverfahren […]),
dass der Beschwerdeführer am 8. März 2015 von der Kantonspolizei
B._______ festgenommen wurde und sich gegenwärtig in Ausschaffungs-
haft befindet (Entscheid des [Gerichts] vom 13. März 2015: Bestätigung
der Ausschaffungshaft bis 9. Juni 2015),
dass der Beschwerdeführer am 10. April 2015 beim SEM ein zweites Asyl-
gesuch in schriftlicher Form einreichte,
dass er zur Begründung im Wesentlichen geltend machte, er habe die
Schweiz nach dem negativen Ausgang des ersten Asylverfahrens am
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20. Januar 2014 in Richtung C._______ verlassen, um dort ein Asylgesuch
zu stellen,
dass ihm die (…) Behörden jedoch beschieden hätten, die Schweiz sei für
sein Asylverfahren zuständig, weshalb er sich am 28. Januar 2014 wieder
in die Schweiz begeben habe, wo er die kantonalen Behörden erfolglos um
finanzielle Unterstützung ersucht habe, so dass er hierzulande vom 28. Ja-
nuar 2014 bis zum 8. März 2015 auf der Strasse habe schlafen müssen,
dass er nicht nach Algerien zurückkehren könne, da er dort politisch ver-
folgt werde,
dass das SEM die Eingabe des Beschwerdeführers vom 10. April 2015 als
Mehrfachgesuch im Sinne von Art. 111c AsylG (SR 142.31) entgegennahm,
dass das SEM mit Verfügung vom 5. Mai 2015 – eröffnet am 6. Mai 2015
– in Anwendung von Art. 111c AsylG i.V.m. Art. 13 Abs. 2 VwVG auf das
zweite Asylgesuch nicht eintrat, die Wegweisung des Beschwerdeführers
aus der Schweiz sowie den Wegweisungsvollzug anordnete und einer all-
fälligen Beschwerde die aufschiebende Wirkung entzog,
dass das SEM zur Begründung im Wesentlichen anführte, der Beschwer-
deführer habe bereits erfolglos ein Asylverfahren durchlaufen und mache
im zweiten Asylgesuch vom 10. April 2015 keine neuen Asylgründe gel-
tend, die nicht bereits Gegenstand des ersten Asylverfahrens gewesen wä-
ren, respektive lege keine konkreten Hinweise dar, die auf eine asylrele-
vante Verfolgung hindeuten würden,
dass daher auf das zweite Asylgesuch vom 10. April 2015 in Anwendung
von Art. 111c AsylG i.V.m. Art. 13 Abs. 2 VwVG nicht einzutreten und die
Wegweisung anzuordnen sei,
dass der Wegweisungsvollzug zulässig, zumutbar und möglich sei, und ei-
ner allfälligen Beschwerde die aufschiebende Wirkung zu entziehen sei,
dass der Beschwerdeführer dagegen mit an das SEM gerichteter Fax-Ein-
gabe vom 6. Mai 2015 Beschwerde erhob und sinngemäss um Aufhebung
der vorinstanzlichen Verfügung und um Eintreten auf das Asylgesuch er-
suchte,
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dass er zur Begründung im Wesentlichen die im Rahmen des ersten Asyl-
verfahrens vorgebrachte Bedrohung in seinem Heimatland nach Beendi-
gung des dort absolvierten Militärdienstes wiederholte und um Durchfüh-
rung einer erneuten Anhörung durch das SEM – und damit um Eintreten
auf das zweite Asylgesuchgesuch – ersuchte,
dass das SEM die Eingabe des Beschwerdeführers vom 6. Mai 2015 mit
Schreiben vom 15. Mai 2015 zuständigkeitshalber an das Bundesverwal-
tungsgericht überwies (Eingang beim Gericht am 18. Mai 2015),
dass das Bundesverwaltungsgericht am 18. Mai 2015 beim SEM die vor-
instanzlichen Akten anforderte, welche am 19. Mai 2015 beim Gericht ein-
trafen (Art. 109 Abs. 1 AsylG),
und zieht in Erwägung,
dass das Bundesverwaltungsgericht auf dem Gebiet des Asyls endgültig
über Beschwerden gegen Verfügungen (Art. 5 VwVG) des SEM entschei-
det, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor
welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG
i.V.m. Art. 31–33 VGG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG),
dass eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG nicht
vorliegt, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet,
dass der Beschwerdeführer am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenom-
men hat, durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist, ein
schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Ände-
rung hat und daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert ist (Art. 105
AsylG und Art. 48 Abs. 1 VwVG),
dass somit auf die frist- und formgerecht – aus prozessökonomischen
Gründen rechtfertigt es sich, auf die Ansetzung einer Frist zur Nachrei-
chung des Originals der in Fax-Form vorliegenden Beschwerdeschrift zu
verzichten – eingereichte Beschwerde einzutreten ist (Art. 108 Abs. 2
AsylG und Art. 52 Abs. 1 VwVG),
dass sich die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen
Rügen im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG richten, im Bereich des
Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5),
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dass bei Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide, mit denen es das
SEM ablehnt, das Asylgesuch auf seine Begründetheit hin zu überprüfen,
die Beurteilungskompetenz der Beschwerdeinstanz grundsätzlich auf die
Frage beschränkt ist, ob die Vorinstanz zu Recht auf das Asylgesuch nicht
eingetreten ist (vgl. BVGE 2011/9 E. 5),
dass sich demnach die Beschwerdeinstanz – sofern sie den Nichteintre-
tensentscheid als unrechtmässig erachtet – einer selbstständigen materi-
ellen Prüfung enthält, die angefochtene Verfügung aufhebt und die Sache
zu neuer Entscheidung an die Vorinstanz zurückweist (vgl. BVGE 2007/8
E. 2.1 m.w.H.),
dass die Vorinstanz die Frage der Wegweisung und des Vollzugs materiell
prüft und dem Bundesverwaltungsgericht diesbezüglich volle Kognition zu-
kommt (vgl. BVGE 2014/26 E. 5),
dass über offensichtlich unbegründete Beschwerden in einzelrichterlicher
Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise ei-
ner zweiten Richterin entschieden wird (Art. 111 Bst. e AsylG) und es sich
vorliegend, wie nachfolgend aufgezeigt, um eine solche handelt, weshalb
der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a
Abs. 2 AsylG),
dass gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG vorliegend auf einen Schriften-
wechsel verzichtet wurde,
dass das SEM auf das in schriftlicher Form eingereichte zweite Asylgesuch
des Beschwerdeführers vom 10. April 2015 gestützt auf Art. 111c AsylG
i.V.m. Art. 13 Abs. 2 VwVG nicht eintrat, mit der Begründung, der Be-
schwerdeführer habe keine neuen Asylgründe vorgebracht, die nicht be-
reits Gegenstand des ersten Asylverfahrens gewesen seien, respektive
keine konkreten Hinweise dargelegt, die auf eine asylrelevante Verfolgung
hindeuten würden,
dass bei Asylgesuchen, die innert fünf Jahren nach Eintritt der Rechtskraft
des Asyl- und Wegweisungsentscheids eingereicht werden, die Eingabe
schriftlich und begründet zu erfolgen hat (Art. 111c Abs. 1 AsylG),
dass unbegründete oder wiederholt gleich begründete Mehrfachgesuche
formlos abgeschrieben werden (Art. 111c Abs. 2 AsylG),
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dass das SEM auch die Option hat, ein nicht ordnungsgemäss respektive
nicht gehörig begründetes erneutes Asylgesuch mit einer Nichteintretens-
verfügung gestützt auf Art. 111c AsylG i.V.m. Art. 13 Abs. 2 VwVG zu erle-
digen (vgl. Urteile des Bundesverwaltungsgerichts E-1666/2014 vom
16. Dezember 2014 E. 5.2-5.5 und E. 7.1 [zur Publikation vorgesehen] und
E-3036/2014 vom 13. Mai 2015),
dass die Vorbringen in Mehrfachgesuchen gemäss Art. 111c AsylG soweit
substanziiert und motiviert sein müssen, dass sie die Behörde in die Lage
versetzen, über das Gesuch zu entscheiden, auch ohne dass diese die
gesuchstellende Person vorher anhört,
dass das SEM vorliegend das zweite Asylgesuch des Beschwerdeführers
vom 10. April 2015 zu Recht als unbegründet beziehungsweise nicht ge-
hörig begründet im Sinne von Art. 111c AsylG i.V.m. Art. 13 Abs. 2 VwVG
qualifiziert hat, zumal der Beschwerdeführer, der gemäss eigenen Anga-
ben seit Abschluss des ersten Asylverfahrens nicht in seinen Heimatstaat
zurückgekehrt ist, keine substanziierte Begründung für sein neues Asylge-
such vorgebracht hat,
dass er vielmehr die Asylgründe aus dem ersten Asylverfahren wiederholt
respektive keine neuen Asylgründe geltend macht, die nicht bereits Gegen-
stand des rechtskräftig abgeschlossenen ersten Asylverfahrens gewesen
wären,
dass das SEM demnach zu Recht in Anwendung von Art. 111c AsylG i.V.m.
Art. 13 Abs. 2 VwVG auf das zweite Asylgesuch des Beschwerdeführers
nicht eingetreten ist,
dass die Ablehnung eines Asylgesuchs oder das Nichteintreten auf ein
Asylgesuch in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz zur Folge hat
(Art. 44 AsylG), vorliegend der Kanton keine Aufenthaltsbewilligung erteilt
hat und zudem kein Anspruch auf Erteilung einer solchen besteht (vgl.
BVGE 2013 E 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.), weshalb die verfügte Wegwei-
sung im Einklang mit den gesetzlichen Bestimmungen steht und demnach
vom Staatssekretariat zu Recht angeordnet wurde,
dass das Staatssekretariat das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzli-
chen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme regelt, wenn der Voll-
zug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich ist
(Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AuG [SR 142.20]),
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dass beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen ge-
mäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard
wie bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft gilt, das heisst, sie sind zu
beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens
glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.),
dass der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig ist, wenn völkerrechtliche
Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des
Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenste-
hen (Art. 83 Abs. 3 AuG),
dass keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwun-
gen werden darf, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem
Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft,
zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1
AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über
die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]),
dass der Vollzug der Wegweisung vorliegend in Beachtung dieser mass-
geblichen völker- und landesrechtlichen Bestimmungen zulässig ist, da es
dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche
Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, weshalb das in
Art. 5 AsylG verankerte Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulement
im vorliegenden Verfahren keine Anwendung findet,
dass sodann keine Anhaltspunkte für eine dem Beschwerdeführer im Hei-
matstaat drohende menschenrechtswidrige Behandlung im Sinne von
Art. 25 Abs. 3 BV, von Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984
gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende
Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 EMRK
ersichtlich sind,
dass sich der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer als unzumutbar
erweist, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat aufgrund von Situationen
wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage kon-
kret gefährdet sind (Art. 83 Abs. 4 AuG),
dass weder die allgemeine Lage in Algerien noch individuelle Gründe auf
eine konkrete Gefährdung des Beschwerdeführers im Falle seiner Rück-
kehr schliessen lassen, weshalb der Vollzug der Wegweisung zumutbar ist,
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dass der Vollzug der Wegweisung schliesslich möglich ist, da keine Voll-
zugshindernisse bestehen (Art. 83 Abs. 2 AuG), und es dem
Beschwerdeführer, der über einen abgelaufenen algerischen Reisepass
verfügt, obliegt, bei der allenfalls notwendigen Beschaffung gültiger Reise-
papiere mitzuwirken (Art. 8 Abs. 4 AsylG; vgl. dazu auch BVGE 2008/34
E. 12),
dass nach dem Gesagten der vom Staatssekretariat verfügte Vollzug der
Wegweisung zu bestätigen ist,
dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechts-
erheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt und auch sonst
nicht zu beanstanden ist (Art. 106 Abs. 1 AsylG), weshalb die Beschwerde
abzuweisen ist,
dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten von Fr. 600.– (Art. 1–
3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädi-
gungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) dem
Beschwerdeführer aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 1 VwVG).
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Die Verfahrenskosten von Fr. 600.– werden dem Beschwerdeführer aufer-
legt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten
der Gerichtskasse zu überweisen.
3.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale
Migrationsbehörde.
Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin:
Martin Zoller Susanne Burgherr
Versand: