B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung IV
D-3102/2016
Ur t e i l vom 2 . M ä r z 2 0 1 7
Besetzung
Richter Hans Schürch (Vorsitz),
Richter Markus König, Richterin Nina Spälti Giannakitsas,
Gerichtsschreiberin Anna Dürmüller Leibundgut.
Parteien
A._______, geboren am (…),
Sri Lanka,
vertreten durch Marcel Bosonnet, Rechtsanwalt,
Beschwerdeführer,
gegen
Staatssekretariat für Migration (SEM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Asyl und Wegweisung;
Verfügung des SEM vom 13. April 2016 / N (…).
D-3102/2016
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Sachverhalt:
A.
A.a Der Beschwerdeführer, ein sri-lankischer Staatsangehöriger tamili-
scher Ethnie mit letztem Wohnsitz in B._______ (Eastern Province), ver-
liess sein Heimatland eigenen Angaben zufolge Ende 2006 und gelangte
zunächst nach Malaysia. Dort sei er zwei Jahre lang geblieben, bevor er
Ende 2008 nach Indien weitergereist sei. Am 13. November 2011 sei er von
Indien aus via ein arabisches Land in die Schweiz geflogen. Der Beschwer-
deführer reiste am 14. November 2011 illegal in die Schweiz ein, stellte am
21. November 2011 im Empfangs- und Verfahrenszentrum (EVZ)
C._______ ein Asylgesuch (nach schriftlicher Vorankündigung vom 18. No-
vember 2011 durch seinen damaligen Rechtsvertreter), wurde dort am 13.
Dezember 2011 summarisch befragt und in der Folge für die Dauer des
Verfahrens dem Kanton D._______ zugewiesen. Am 28. Juni 2012 hörte
das vormalige Bundesamt für Migration (BFM) den Beschwerdeführer ge-
stützt auf Art. 29 Abs. 1 AsylG (SR 142.31) ausführlich zu seinen Asylgrün-
den an.
A.b Zur Begründung seines Asylgesuchs brachte der Beschwerdeführer im
Wesentlichen vor, er habe im Jahr 2004 einen Computerkurs besucht und
in dieser Zeit bei seiner Tante gewohnt. Zwei ihrer Söhne seien Anhänger
der Liberation Tigers of Tamil Eelam (LTTE) gewesen und hätten manch-
mal LTTE-Kollegen nach Hause gebracht. Eines Tages habe er so
D._______ kennenlernt, den Leiter des Geheimdienstes der LTTE für den
Bezirk B._______. D._______ habe ihn ermuntert, ein Internetcafé zu er-
öffnen, und habe ihm seine Unterstützung zugesichert. Daraufhin habe er
noch im selben Jahr zusammen mit zwei Angestellten ein eigenes Internet-
und Kommunikationslokal, (…) Netcafé, eröffnet. Dieses sei auch von Sol-
daten und Polizisten rege besucht worden. In der Folge habe er als Mittels-
mann jeweils von drei Militär- respektive Polizeiangehörigen (E._______,
F._______ und G._______), welche insgeheim für die LTTE spioniert hät-
ten, Briefumschläge und CDs erhalten, welche er an die LTTE, das heisst
an D._______ oder dessen Kollegen H._______, weitergeleitet habe.
Manchmal habe er umgekehrt Geld oder CDs an die drei Spitzel weiterlei-
ten müssen; dieses Geld habe er jeweils in einem anderen Geschäft abho-
len gehen müssen. Ende 2006 hätten eines Tages, als er sich gerade zum
Einkaufen in Colombo aufgehalten habe, zwei Singhalesen in Zivil in sei-
nem Geschäft nach dem Geschäftsinhaber I._______, das heisst nach
ihm, erkundigt. Am selben Abend hätten unbekannte Personen bei seiner
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Tante nach ihm gefragt. Er sei am folgenden Tag nach Hause zurückge-
kehrt und daraufhin zur Arbeit gegangen. Dort hätten ihn zwei Personen
gefragt, ob der Geschäftsinhaber I._______ da sei. Er habe dies verneint.
Später sei J._______, einer der für die LTTE tätigen Soldaten, vorbeige-
kommen und habe ihm mitgeteilt, dass die Armee einen LTTE-Spion fest-
genommen hätte und dieser ihn (den Beschwerdeführer) verraten habe.
Man kenne seinen Namen und seine Adresse und werde ihn entführen res-
pektive befragen oder erschiessen. In der Folge habe er mit D._______
telefoniert, welcher ihn angewiesen habe, nach Malaysia zu gehen. Er sei
daher Ende 2006 nach Malaysia gereist und sei dort zwei Jahre lang für
K._______, einen Mitarbeiter des LTTE-Geheimdienstes, tätig gewesen,
indem er den Untergebenen von K._______ Geld ausbezahlt und diese
bespitzelt habe. Zunächst habe er für zwei Monate ein Visum gehabt, da-
nach habe er sich beim UNHCR angemeldet, um ein Bleiberecht zu erhal-
ten. K._______ sei dann eines Tages verschwunden; vermutlich sei er fest-
genommen worden. Er selber habe sich daraufhin zur Flucht nach Indien
entschlossen. Von Ende 2008 bis im November 2011 habe er sich illegal in
Chennau, Tamil Nadu, aufgehalten, und sei dort vom LTTE-Mitglied
L._______, einem Black Tiger, unterstützt worden. L._______ sei dann
aber ebenfalls verschwunden. Der sri-lankische sowie der indische Ge-
heimdienst hätten auch in Indien nach ehemaligen LTTE-Mitgliedern ge-
sucht, weshalb er am 13. November 2011 mit einem indischen Pass aus
Indien ausgereist und in die Schweiz geflüchtet sei. Einen Monat nach sei-
ner Ausreise nach Malaysia hätten Angehörige des Criminal Investigation
Department (CID) beziehungsweise Singhalesen in Zivil zuhause nach ihm
gefragt und gedroht, sie würden seinen Vater mitnehmen, falls er sich nicht
melde. Im Juni 2008 sei sein Vater dann plötzlich verschwunden, er habe
seither nichts mehr von ihm gehört. Er wolle nicht nach Sri Lanka zurück-
kehren, da er sich vor der Armee fürchte und seines Lebens dort nicht mehr
sicher sei.
A.c Der Beschwerdeführer reichte seine Identitätskarte, einen Identitäts-
ausweis für den Distrikt B._______, eine Kopie seines Reisepasses, einen
UNHCR-Ausweis, seinen Führerschein, eine Kopie aus seinem See-
mannsbüchlein sowie Unterlagen zum Verschwinden seines Vaters (Ver-
misstenmeldung an die Human Rights Commission [HRC] B._______, eine
Bestätigung des Dorfvorstehers, eine Anzeige an die HRC sowie eine Be-
stätigung eines Gerichts, alle in Kopie) zu den Akten.
B.
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B.a Das BFM verneinte mit Verfügung vom 17. Juli 2012 die Flüchtlingsei-
genschaft, lehnte das Asylgesuch ab und verfügte die Wegweisung aus der
Schweiz sowie den Wegweisungsvollzug. Der Beschwerdeführer liess die-
sen Entscheid mit Beschwerde vom 24. August 2012 beim Bundesverwal-
tungsgericht anfechten. Im Verlauf des Beschwerdeverfahrens wurden fol-
gende weitere Beweismittel zu den Akten gereicht: eine Rechnung und drei
Quittungen von Sri Lanka Telecom, eine polizeiliche Vorladung der Sahar
Police Station Mumbai vom 11. September 2009, ein Rechtshilfegesuch
der Bundesanwaltschaft vom 5. Januar 2010 inkl. Auszug aus einer Tele-
fonliste (Kopie) sowie eine SIM-Karte.
B.b Mit Urteil D-4418/2012 vom 19. Dezember 2013 hiess das Bundesver-
waltungsgericht die Beschwerde gut, hob die vorinstanzliche Verfügung auf
und wies die Sache zur vollständigen Sachverhaltsfeststellung sowie zur
neuen Entscheidung an die Vorinstanz zurück. Für den weiteren Inhalt des
ersten Beschwerdeverfahrens ist auf die Akten zu verweisen.
B.c Nach Abschluss des Beschwerdeverfahrens wurden mit Eingabe vom
22. Oktober 2013 weitere Beweismittel eingereicht: ein Auszug aus dem
Information Book der M._______ Polizeistation vom 19. April 2013 (inkl.
Übersetzung), sowie eine Anzeige von N._______ bei der HRC in
B._______ vom 19. April 2013 (inkl. Übersetzung).
C.
Der Beschwerdeführer liess mit Eingabe an das BFM vom 2. Oktober 2014
vorbringen, seine Mutter leide seit dem Verschwinden seines Vaters unter
psychischen Problemen. Im Weiteren seit der Beschwerdeführer Mitglied
des Tamil Coordinating Committee (TCC). Diese Organisation stelle bei po-
litischen und kulturellen Veranstaltungen den Ordnungsdienst; sie fungiere
auf der von den sri-lankischen Behörden erlassenen „black list“ von verbo-
tenen Organisationen. Für Mitglieder der auf dieser Liste erwähnten Orga-
nisationen bestehe im Falle ihrer Rückkehr nach Sri Lanka eine asylrele-
vante Gefährdung. Der Beschwerdeführer habe an mehreren exilpoliti-
schen Veranstaltungen teilgenommen (am Gedenktag vom 18. Mai 2012,
an einer Demonstration vor dem UNHCR-Gebäude in Genf sowie an einem
tamilischen Sporttag in Winterthur). Auf den diesbezüglich eingereichten
drei Fotos sei er in der Uniform der Tamil Guard abgebildet.
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Der Eingabe lagen folgende Unterlagen bei: ein Bestätigungsschreiben ei-
nes Spitals in B._______, inkl. Übersetzung und Briefumschlag, ein Schrei-
ben des Swiss Tamil Coordinating Committee (STCC) vom 8. September
2014 sowie drei Fotos.
D.
Am 24. Februar 2015 führte das SEM mit dem Beschwerdeführer eine er-
gänzende Anhörung durch. Dabei führte der Beschwerdeführer aus, er sei
im Wesentlichen bei seiner Tante aufgewachsen. Deren zwei Söhne hätten
sich bei den LTTE engagiert. Im Jahr 2003 habe er die Schule beendet und
sei dann im Jahr 2004 mit seinem Onkel nach Indien gepilgert. Nach der
Rückkehr im Jahr 2004 habe er einen Computerkurs besucht. Seine bei-
den Cousins seien in dieser Zeit häufig nach Hause gekommen, da damals
Waffenstillstand geherrscht habe. Seine Cousins hätten mehrere LTTE-
Kollegen nach Hause mitgebracht, so beispielsweise D._______, den Ge-
heimdienstchef für B._______, L._______, ein Mitglied der Sea Tigers, so-
wie H._______. Auf Anregung von D._______ habe er in einem benach-
barten Gebäude ein Internetcafé eröffnet. D._______ habe ihm sogar den
Internetanschluss beschafft. Er habe das Geschäft nach dem Namen des
Sohnes seiner Cousine (...) Netcafé genannt. Er habe zwei Angestellte ge-
habt und abgesehen vom Internetzugang auch Telefon-Dienstleistungen,
Getränke und Prepaidkarten verkauft. Eines Tages habe ihn D._______
gebeten, ihm zu helfen. Er habe sich bereit erklärt, Briefe und CDs entge-
genzunehmen und diese später an D._______ auszuhändigen respektive
umgekehrt gewisse Unterlagen von D._______ anzunehmen und an an-
dere Personen weiterzuleiten. D._______ habe ihm ausserdem aufgetra-
gen, ihm verdächtige Personen oder Telefongespräche zu melden. Letzte-
res habe er jedoch nie gemacht, weil ihm nie etwas Derartiges aufgefallen
sei. In der Folge habe ihm D._______ mehrere Personen vorgestellt:
G._______, O._______ und P._______. Diese Personen seien bei der Po-
lizei beziehungsweise bei der Armee tätig gewesen. D._______ habe ihm
ausserdem eine SIM-Karte gegeben und ihm gesagt, er solle eine SMS
schreiben, wenn er von den drei Personen etwas erhalten habe. In der
Folge habe er einige Male diesen Job als Mittelsmann erledigt. Eines Tages
im Jahr 2006, als er sich gerade in Colombo aufgehalten habe, hätten zwei
unbekannte Personen im Geschäft nach ihm gesucht. Gleichentags hätten
sie auch bei seiner Tante nach ihm gefragt. Am nächsten Tag sei er mor-
gens von Colombo nach Hause gekommen und daraufhin ins Geschäft zur
Arbeit gegangen. Gegen Abend sei P._______ vorbeigekommen und habe
ihm gesagt, sein Büro habe den Auftrag erhalten, ihn (den Beschwerdefüh-
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Seite 6
rer) zu befragen. P._______ habe für die Regierung gearbeitet, mutmass-
lich für den CID. Er habe ihm geraten, wegzugehen. Daraufhin habe er
zunächst mit H._______ und später auch noch (telefonisch) mit D._______
gesprochen. Dieser habe ihm mitgeteilt, eine Person sei verhaftet worden,
er solle weggehen. Daher sei er Ende 2006 nach Malaysia gegangen. Er
sei mit seinem eigenen Reisepass aus Sri Lanka ausgereist. D._______
habe ihm den Kontakt zu K._______ (beziehungsweise K._______) ver-
schafft. Dieser sei ebenfalls für die LTTE tätig gewesen, er wisse aber nicht,
in welcher Funktion. Er habe in der Folge für K._______ gearbeitet, indem
er den sieben Untergebenen von K._______ jeweils Geld für Kleidung und
Essen überbracht habe. Während seines Aufenthalts in Malaysia – einein-
halb Monate nach seiner Ankunft dort – sei er zu Hause gesucht worden.
Seine Mutter sei gewarnt worden, man werde an seiner Stelle seinen Vater
mitnehmen. Mitte 2008 sei sein Vater dann spurlos verschwunden. Seine
Tante habe das bei mehreren Stellen (Polizei, Menschenrechtskommis-
sion) gemeldet. Er sei dann Ende 2008 mit einem gefälschten Pass nach
Indien gegangen, da K._______ im Jahr 2007 plötzlich verschwunden sei
und er sich Sorgen um seine Sicherheit gemacht habe, zumal er sich illegal
in Malaysia aufgehalten habe. In Indien habe er bei L._______ gewohnt,
einem Befreiungstiger, welchen er bereits aus Sri Lanka gekannt habe. Sie
hätten Medikamente eingekauft, für den Transport nach Sri Lanka verpackt
und die Pakete an einen Strand gebracht. L._______ habe ihm jedoch ge-
raten, nicht in Indien zu bleiben, und habe ihn mit Q._______ bekannt ge-
macht. Dieser habe ihm gesagt, er organisiere die Flucht nach Frankreich.
Am Flughafen von Bombay sei er jedoch verhaftet und intensiv befragt wor-
den. Der tamilische Übersetzter habe ihn den Behörden gegenüber als mi-
litanten Sri Lanker dargestellt, worauf er wegen Mitführens eines ihm nicht
zustehenden Reisepasses für drei Monate inhaftiert worden sei. Die indi-
sche Polizei habe einen Brief an die Adresse seiner Tante in Sri Lanka ge-
schickt, wonach er verhaftet würde, falls er in Indien erneut aufgegriffen
würde. Nach seiner Freilassung habe er L._______ kontaktieren wollen,
dieser sei jedoch verschwunden gewesen. In der Folge habe er sich bei
Bekannten von Q._______ aufgehalten. Im Jahr 2011 sei er dann von In-
dien in die Schweiz gereist. Der Beschwerdeführer machte im Weiteren
geltend, er sei seit seiner Ankunft in der Schweiz im Jahr 2011 Mitglied des
TCC. Im Dezember 2011 habe er am Märtyrertag teilgenommen. Er habe
dies in der Anhörung vom 28. Juni 2012 nicht erwähnt, weil man ihn nicht
danach gefragt habe. Die sri-lankischen Behörden würden das TCC als
Organisation der LTTE betrachten. Die eingereichten Fotos seien teilweise
im Internet aufgeschaltet (auf und ), er habe sie
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heruntergeladen. Er sei ungefähr viermal pro Jahr für das TCC als Ord-
nungskraft tätig (am jährlichen Sportanlass im Sommer in Winterthur, an
der Menschenrechtskonferenz im März, am Märtyrer- beziehungsweise
Heldentag und an einem weiteren Menschenrechtsanlass in Genf). Der Be-
schwerdeführer fügte ausserdem an, seine Mutter in Sri Lanka leide an
psychischen Problemen im Zusammenhang mit dem Verschwinden seines
Vaters. Der Beschwerdeführer wurde sodann nochmals zu seiner Tätigkeit
für D._______ befragt und machte geltend, die Armeeangehörigen seien
abwechslungsweise zwei- bis dreimal pro Monat zu ihm ins Geschäft ge-
kommen. Er könne es nicht mehr genau sagen, da dies lange her sei. Er
sei zu Hause zuletzt im Jahr 2013 gesucht worden, und zwar bei seiner
Tante, von unbekannten Personen in Zivil. Die Rechtsvertretung des Be-
schwerdeführers verwies am Ende der Befragung auf den in der Be-
schwerde vom 24. August 2012 gestellten Antrag, es seien zwei in der
Schweiz befindliche LTTE-Mitglieder zu befragen, zu welchen der Be-
schwerdeführer in Indien und Sri Lanka Kontakt gehabt habe.
E.
Das SEM stellte mit Verfügung vom 13. April 2016 – eröffnet am 15. April
2016 – fest, die Vorbringen des Beschwerdeführers seien nicht glaubhaft
und/oder nicht asylrelevant. Demzufolge verneinte es die Flüchtlingseigen-
schaft und lehnte das Asylgesuch ab. Gleichzeitig verfügte es die Wegwei-
sung aus der Schweiz sowie den Vollzug.
F.
Mit Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht vom 17. Mai 2016 liess
der Beschwerdeführer beantragen, die angefochtene Verfügung sei aufzu-
heben, es sei seine Flüchtlingseigenschaft festzustellen und Asyl zu ge-
währen. Eventuell sei R._______ zur Person und Verfolgungssituation des
Beschwerdeführers zu befragen, wobei ihr vollständiges Asyldossier bei-
zuziehen sei. Zudem seien auch S._______ sowie T._______ zur Person
respektive zur Tätigkeit des Beschwerdeführers für die LTTE zu befragen.
Subeventuell sei die Unzulässigkeit des Wegweisungsvollzugs festzustel-
len, und er sei vorläufig aufzunehmen. In prozessualer Hinsicht wurde um
Gewährung der vollumfänglichen unentgeltlichen Rechtspflege mit Beiord-
nung des Rechtsvertreters als amtlicher Rechtsbeistand sowie um Verzicht
auf die Erhebung eines Kostenvorschusses ersucht.
Der Beschwerde lagen folgende Unterlagen bei: eine Kopie der angefoch-
tenen Verfügung vom 13. April 2016, eine Vollmacht (Kopie) sowie eine
Fürsorgebestätigung vom 2. Mai 2016.
D-3102/2016
Seite 8
G.
Mit Verfügung vom 26. Mai 2016 stellte der Instruktionsrichter fest, der Be-
schwerdeführer könne den Ausgang des Verfahrens in der Schweiz abwar-
ten. Ausserdem hiess er das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen
Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG gut und verzichtete auf die
Erhebung eines Kostenvorschusses. Das Gesuch um amtliche Verbeistän-
dung wurde gestützt auf Art. 110a Abs. 1 AsylG ebenfalls gutgeheissen,
und dem Beschwerdeführer wurde antragsgemäss Rechtsanwalt Marcel
Bosonnet als amtlicher Rechtsbeistand beigeordnet. Im Weiteren wurde
das SEM zur Einreichung einer Vernehmlassung innert Frist aufgefordert.
H.
Das SEM hielt in seiner Vernehmlassung vom 21. Juni 2016 vollumfänglich
an seiner Verfügung fest. Der Rechtsvertreter des Beschwerdeführers
replizierte darauf mit Eingabe vom 20. Juli 2016 und bestätigte dabei die in
der Beschwerde gestellten Anträgen.
I.
Mit Eingabe vom 29. Juli 2016 wurde ein ärztliches Schreiben von Dr. med.
T. L. vom 24. Juli 2016 eingereicht. Mit Eingaben vom 5. August und
1. September 2016 wurde ausserdem ein Bestätigungsschreiben der Tante
des Beschwerdeführers vom 28. Juli 2016 (inkl. Übersetzung) betreffend
den früheren Wohnort des Beschwerdeführers zu den Akten gereicht.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Das Bundesverwaltungsgericht beurteilt gestützt auf Art. 31 VGG Be-
schwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG, welche von einer
Vorinstanz im Sinne von Art. 33 VGG erlassen wurden, sofern keine das
Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG vorliegt.
Demnach ist das Bundesverwaltungsgericht zuständig für die Beurteilung
von Beschwerden gegen Entscheide des BFM bzw. SEM, welche in An-
wendung des AsylG ergangen sind, und entscheidet in diesem Bereich in
der Regel – und so auch vorliegend – endgültig (Art. 105 AsylG; Art. 83
Bst. d Ziff. 1 BGG).
1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG,
soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG).
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Seite 9
1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Der Beschwer-
deführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die
angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges In-
teresse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist daher zur
Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und 108 Abs. 1 AsylG;
Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzu-
treten.
2.
Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen
richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Aus-
länderrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).
3.
3.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grund-
sätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im
Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationali-
tät, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder ihrer politi-
schen Anschauungen wegen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder
begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3
Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung
des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen
unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 Abs. 2 AsylG).
3.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen
oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die
Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für ge-
geben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen
Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsa-
chen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte
Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG).
3.3 Wer sich darauf beruft, dass durch sein Verhalten nach der Ausreise
aus dem Heimat- oder Herkunftsstaat eine Gefährdungssituation erst ge-
schaffen worden ist, macht subjektive Nachfluchtgründe geltend (vgl.
Art. 54 AsylG). Subjektive Nachfluchtgründe können zwar die Flüchtlings-
eigenschaft im Sinne von Art. 3 AsylG begründen, führen jedoch nach
Art. 54 AsylG zum Ausschluss des Asyls, unabhängig davon, ob sie miss-
bräuchlich oder nicht missbräuchlich gesetzt wurden. Stattdessen werden
Personen, welche subjektive Nachfluchtgründe nachweisen oder glaubhaft
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Seite 10
machen können, als Flüchtlinge vorläufig aufgenommen (vgl. dazu BVGE
2009/28 E. 7.1 S. 352, m.w.H., und 2009/29 E. 5.1).
D-3102/2016
Seite 11
4.
4.1 Die Vorinstanz führte zur Begründung ihres ablehnenden Entscheids
im Wesentlichen aus, der Beschwerdeführer habe in einigen Punkten wi-
dersprüchliche Angaben gemacht, so beispielsweise bezüglich der Frage,
wie viele Personen nach ihm gefragt hätten, als er sich in Colombo aufge-
halten habe, und welcher Institution diese angehört hätten, bezüglich des
Zeitpunkts der Entführung seines Vaters oder auch bezüglich der Frage,
welche Informationen die von ihm weitergeleiteten CDs und Couverts ent-
halten hätten. Ferner habe er zunächst gesagt, einer der Informanten habe
ihn gewarnt, dass man ihn entführen wolle. In der ersten Anhörung habe er
stattdessen gesagt, er hätte erschossen oder befragt werden sollen. In der
zweiten Anhörung sei nur noch von einer Befragung die Rede gewesen.
Aufgrund dieser Widersprüche bestünden Zweifel an den Vorbringen des
Beschwerdeführers. Sodann sei nicht nachvollziehbar, dass er den Perso-
nen, welche nach I._______ gefragt hätten, keine Identitätskarte habe zei-
gen müssen. Zudem sei davon auszugehen, dass das Militär ihn unter sei-
nem richtigen Namen gesucht hätte, zumal er angeblich auch bei seiner
Tante gesucht worden und überdies der offizielle Besitzer des Internetcafés
gewesen sei. Im Weiteren weise seine offenbar problemlose Ausreise mit
dem eigenen Reisepass darauf hin, dass die sri-lankischen Behörden nicht
nach ihm gesucht hätten. Die eingereichten Beweismittel seien nicht ge-
eignet, an diesen Feststellungen etwas zu ändern. Die Anzeigen und Be-
stätigungen von Menschenrechtsorganisationen hätten nur einen geringen
Beweiswert und könnten ohnehin nur die geltend gemachte Entführung
des Vaters belegen. Aus dem eingereichten Flüchtlingsausweis des
UNHCR gehe nicht hervor, aus welchen Gründen dieser Ausweis ausge-
stellt worden sei, weshalb er nicht geeignet sei, die Asylvorbringen zu be-
legen. Betreffend die eingereichte SIM-Karte sei festzustellen, dass diese
den Angaben des Beschwerdeführers zufolge nicht auf seinen Namen re-
gistriert sei, sondern er sie von jemandem erhalten habe. Es sei nicht be-
legt, dass er sie tatsächlich benutzt habe, zumal er sie erst elf Monate nach
seiner Einreise in die Schweiz abgegeben habe. Es sei davon auszugehen,
dass sie nicht im Besitz des Beschwerdeführers gewesen sei und die sri-
lankischen Behörden somit auch keine Verbindung zwischen ihm und der
darauf enthaltenen Telefonnummern hätten herstellen können. Es sei un-
klar, wie der Beschwerdeführer in den Besitz dieser SIM-Karte gekommen
sei und wer diese benutzt habe. Sie könne daher die vom Beschwerdefüh-
rer geltend gemachten Aktivitäten für die LTTE nicht belegen. Im Übrigen
sei es Sache des Beschwerdeführers, gegebenenfalls die darauf gespei-
cherten Daten durch einen Bericht eines forensischen Instituts offenzule-
gen. Die eingereichten Rechnungen von Sri Lanka Telecom seien sodann
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Seite 12
zwar ein Hinweis darauf, dass er ein Internetcafé geführt habe, würden
aber die geltend gemachte Verfolgung nicht belegen. Bei der Vorladung
der indischen Behörden handle es sich um eine offensichtlich manipulierte
Kopie, weshalb deren Echtheit zu bezweifeln sei. Zudem werde dem Be-
schwerdeführer diesem Dokument zufolge Dokumentenfälschung und Be-
trug etc. vorgeworfen, womit seine Asylvorbringen ebenfalls nicht belegt
würden. Bezüglich des Antrags der Rechtsvertretung, wonach zwei LTTE-
Angehörige zu befragen seien, sei festzustellen, dass der Beschwerdefüh-
rer deren Namen – im Gegensatz zu vielen anderen Namen – weder in der
Befragung in der Empfangsstelle noch in den beiden Anhörungen erwähnt
habe. Daher könne auf die Aussagen dieser Drittpersonen verzichtet wer-
den. Zu den geltend gemachten exilpolitischen Tätigkeiten in der Schweiz
führte das SEM aus, der Beschwerdeführer sei auf den im Internet veröf-
fentlichen Fotos kaum identifizierbar, da die Fotoqualität sehr schlecht sei.
Das dritte Foto habe er privat erhalten. Das Bestätigungsschreiben des
STCC sei als Gefälligkeitsschreiben zu erachten, da der Beschwerdeführer
angeblich bereits seit dem Jahr 2011 für diese Organisation tätig gewesen
sei, dies jedoch erst in der Eingabe vom 2. Oktober 2014 geltend gemacht
habe. Er werde im Schreiben zudem nicht als Mitglied bezeichnet, sondern
es werde darin lediglich auf seinen Wunsch seine ehrenamtliche Tätigkeit
als Sicherheitspersonal bestätigt. Insgesamt seien die geltend gemachten
exilpolitischen Tätigkeiten nicht asylrelevant. Demzufolge sei die Flücht-
lingseigenschaft des Beschwerdeführers zu verneinen und das Asylgesuch
abzulehnen. Den Wegweisungsvollzug erachtete das SEM unter Berück-
sichtigung der Menschenrechts- und Sicherheitslage am Herkunftsort des
Beschwerdeführers (Ostprovinz) und nach Würdigung seiner individuellen
Verhältnisse (Beziehungsnetz, Wohnsituation, Ausbildung, Arbeitserfah-
rung, Gesundheitszustand) als zulässig, zumutbar und möglich.
4.2 In der Beschwerde wird im Wesentlichen vorgebracht, der Beschwer-
deführer sei bei seiner Tante aufgewachsen, da seine Mutter psychisch
krank gewesen sei. Dort hätten auch seine beiden Cousins gelebt, welche
für die LTTE tätig gewesen seien. Ausserdem habe seine Cousine
R._______ (Name nach der Eheschliessung mit U._______) dort gelebt.
Diese sei bereits im Jahr 1999 in die Schweiz geflüchtet und habe hier Asyl
erhalten, vermutlich weil sie aufgrund der Tätigkeit ihrer Brüder für die
LTTE verfolgt worden sei. Der Beschwerdeführer habe darauf verwiesen,
dass seine Cousins für die LTTE gearbeitet hätten und er durch sie andere
LTTE-Mitglieder (D._______, L._______) kennengelernt habe. Er sei somit
bei hochrangigen LTTE-Mitgliedern aufgewachsen, welche politisch ver-
folgt worden seien und weiterhin verfolgt würden. Im Jahr 2013 hätten sich
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Seite 13
die Behörden letztmals bei der Tante nach dem Beschwerdeführer erkun-
digt. Daher sei das Asyldossier von R._______ beizuziehen, und sie sei als
Zeugin zu befragen. Bezüglich der vom SEM behaupteten Widersprüche
in den Aussagen des Beschwerdeführers sei zu berücksichtigen, dass Wi-
dersprüche zwischen den Aussagen in der Befragung zur Person (BzP)
und denjenigen in der Anhörung für die Beurteilung der Glaubhaftigkeit nur
dann herangezogen werden dürften, wenn in wesentlichen Punkten dia-
metrale Abweichungen bestünden oder zentrale Vorbringen nicht bereits in
der BzP erwähnt würden. Das SEM habe erwogen, der Beschwerdeführer
habe sich bezüglich der geltend gemachten Suche nach ihm am Tag, an
welchem er sich in Colombo aufgehalten habe, widersprochen. Zunächst
habe er gesagt, ein Soldat habe nach ihm gefragt, in der ersten Anhörung
habe er dann erklärt, zwei Personen hätten nach ihm gefragt, und er wisse
nicht, von welcher Institution diese gewesen seien. Es treffe jedoch nicht
zu, dass der Beschwerdeführer gesagt habe, diese Personen hätten wie
Soldaten ausgesehen. Vielmehr habe er ausgesagt, er wisse nicht, von
welcher Behörde diese gewesen seien. Betreffend des zweiten Besuchs
am darauffolgenden Tag habe er dann ausgesagt, die beiden Personen
hätten wie Soldaten der Armee ausgesehen, „wie trainierte Leute“. Die
Schilderung des Beschwerdeführers in der BzP und in der Anhörung
stimme weitgehend überein, mit Ausnahme der Anzahl der Personen, wel-
che nach ihm gefragt hätten (ein Soldat vs. zwei Personen). Dieser Unter-
schied erlaube es jedoch nicht, die Glaubhaftigkeit der Vorbringen in Frage
zu stellen, zumal der Beschwerdeführer im fraglichen Zeitpunkt selber gar
nicht anwesend gewesen sei. Als er dann am nächsten Tag selber im Ge-
schäft gewesen sei, habe er die beiden zivilen Personen dem Militär zuge-
ordnet, da sie „wie trainierte Leute“ ausgesehen hätten. Der Beschwerde-
führer habe bereits in der Anhörung zum vermeintlichen Widerspruch Stel-
lung genommen und erklärt, dass er vermutet beziehungsweise geglaubt
habe, es seien Soldaten gewesen. Insgesamt sei nicht ersichtlich, weshalb
die Aussagen zu den beiden Vorsprachen nicht glaubhaft sein sollten. Viel-
mehr werde dadurch belegt, dass die sri-lankischen Behörden den Be-
schwerdeführer ernsthaft gesucht hätten. Dies sei glaubhaft, da er für
„D._______“ wichtige Kurierdienste geleistet habe und sich bei einer Fami-
lie mit LTTE-Mitgliedern aufgehalten habe. Ausserdem sei dem Beschwer-
deführer mitgeteilt worden, dass er fliehen solle, da jemand verhaftet wor-
den sei. Er vermute, dass es sich dabei um „E._______“ oder „G._______“
gehandelt habe. Die Schilderungen des Beschwerdeführers seien plausi-
bel und glaubhaft. Den angeblichen Widerspruch betreffend des Zeitpunkts
der Entführung des Vaters habe der Beschwerdeführer sodann bereits in
D-3102/2016
Seite 14
der zweiten Anhörung aufgeklärt und bestätigt, dass zwischen der Bedro-
hung seiner Eltern und dem Verschwinden des Vaters ungefähr eineinhalb
Jahre vergangen seien. Die Entführung des Vaters könne angesichts der
eingereichten Dokumente nicht ernsthaft bestritten werden. Es sei zu be-
merken, dass das SEM die Asylgesuche aus Sri Lanka in letzter Zeit nicht
mehr sachgerecht prüfe. Bezüglich der Frage des Inhalts der CDs und
Couverts liege entgegen der Darlegung des SEM kein Widerspruch vor.
Der Beschwerdeführer habe deren genauen Inhalt nicht gekannt, sei je-
doch aus naheliegenden Gründen davon ausgegangen, dass sie auch
Auskünfte über die Bewegungen des Militärs enthalten hätten. Das SEM
habe ferner angenommen, dass das Militär den richtigen Namen des Be-
schwerdeführers hätte kennen müssen, als sie nach ihm gesucht hätten.
Dies treffe jedoch nicht zu. Man habe zunächst bei seiner Tante nach ihm
gesucht. Aus deren Familiennamen könne sein richtiger Name jedoch nicht
hergeleitet werden. Zudem sei es bei Tamilen nicht ungewöhnlich, dass sie
sich untereinander nicht unter dem richtigen Namen kennen würden, son-
dern unter einem Kurznamen. Es sei daher nicht verwunderlich, dass le-
diglich nach „I._______“ gefragt worden sei. Demnach sei es auch nach-
vollziehbar, dass der Beschwerdeführer mit seinem eigenen Pass habe
ausreisen können. Es sei durchaus möglich, dass im damaligen Zeitpunkt
noch nicht landesweit nach ihm gefahndet worden sei. Zudem könnten
Grenzbeamte bestochen werden; unter diesem Gesichtspunkt sei sogar
die problemlose Ausreise einer landesweit gesuchten Person realistisch.
Entgegen den Ausführungen des SEM müsse sodann anerkannt werden,
dass die eingereichten Beweismittel die Aussagen des Beschwerdeführers
stützten. Das SEM habe geltend gemacht, Dokumente von Menschen-
rechtsorganisationen könnten ohne weiteres unrechtmässig erworben wer-
den. Diese Aussage ohne jeglichen Beweis stelle eine Beleidigung gegen-
über Menschenrechtsgruppierungen in Sri Lanka dar. In der Beschwerde
wird sodann darauf hingewiesen, dass die Bundesanwaltschaft den sri-lan-
kischen Justizbehörden am 5. Januar 2010 eine Liste mit Telefonanschlüs-
sen gesandt habe, welche in Kontakt mit dem LTTE-Büro in Zürich gestan-
den hätten. Auf dieser Liste befinde sich auch die Nummer des Beschwer-
deführers. Auf der Telefonliste der Bundesanwaltschaft seien unter dieser
Nummer dreizehn Telefonkontakte verzeichnet. Die Sicherheitsbehörden
von Sri Lanka hätten den Käufer der SIM-Karte ausfindig gemacht. Auf-
grund dieser Informationen sei davon auszugehen, dass der Beschwerde-
führer bereits in Sri Lanka und später in Malaysia für den Geheimdienst der
LTTE tätig gewesen sei. In Indien habe er eng mit den Sea Tigers zusam-
mengearbeitet. Er habe seine konkreten Tätigkeiten für die LTTE zu Beginn
D-3102/2016
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des Asylverfahrens teilweise verschwiegen, da er aufgrund der Verhaftun-
gen von „V._______“ und „W._______“ in der Schweiz im Jahr 2010 be-
fürchtet habe, er könnte ebenfalls in das Verfahren der Bundesanwalt-
schaft miteinbezogen werden. Das SEM bezweifle, dass der Beschwerde-
führer die eingereichte SIM-Karte benutzt habe, mache jedoch nicht gel-
tend, diese sei nicht für die Kontaktaufnahme mit dem LTTE-Büro in der
Schweiz verwendet worden. Aufgrund der auf der SIM-Karte gespeicherten
Daten seien die Kontakte des Inhabers feststellbar. Demnach würde sich
überprüfen lassen, ob die Aussagen des Beschwerdeführers hinsichtlich
seiner Kontakte zum LTTE-Büro in der Schweiz belegt seien. Er müsse
seine Vorbringen lediglich glaubhaft machen. Er sei ohne die SIM-Karte in
die Schweiz eingereist. Als er dann erfahren habe, dass die Randdaten der
Telefongespräche der LTTE-Schweiz durch die Bundesanwaltschaft erho-
ben wurden, habe er seine LTTE-Kollegen in Indien ersucht, die SIM-Karte
in die Schweiz zu schicken. Dies habe einige Zeit gedauert. Eine Auswer-
tung der Daten durch ein forensisches Institut könnte zur Glaubhaftigkeit
der Aussagen des Beschwerdeführers beitragen. Der Beschwerdeführer
könne eine solche Auswertung aus finanziellen Gründen nicht vornehmen
lassen. In Bezug auf die eingereichten Rechnungen der Sri Lanka Telecom
sei festzustellen, dass dadurch belegt werde, dass der Beschwerdeführer
im fraglichen Internetcafé gearbeitet habe. Diese Arbeit sei ihm durch die
LTTE vermittelt worden und stehe im Zusammenhang mit seiner Kuriertä-
tigkeit für die LTTE. Dies wiederum belege seine politische Verfolgung. Ins-
gesamt sei davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer bereits in Sri
Lanka und dann in Malaysia für den LTTE-Geheimdienst gearbeitet habe.
In Indien habe er mit den Sea Tigers zusammengearbeitet; deren Chef
L._______ habe ihm Anweisungen erteilt. Zahlreiche LTTE-Mitglieder, mit
denen er zusammengearbeitet habe, seien inzwischen verhaftet worden
und hätten ihn zweifellos belastet. Daher sei er bei einer Rückkehr gefähr-
det. Zudem habe er in einer Familie mit aktiven LTTE-Mitgliedern gelebt,
deren Tochter in der Schweiz Asyl erhalten habe. Sein Vater sei aus politi-
schen Gründen entführt worden. Damit sei er einer besonders gefährdeten
Risikogruppe zuzuordnen. Seit seiner Einreise in die Schweiz sei er zudem
für das TCC tätig. Seine Flüchtlingseigenschaft sei damit gegeben, und es
sei ihm Asyl zu gewähren. Zumindest sei der Wegweisungsvollzug als un-
zulässig zu erachten. Gegen den Beschwerdeführer sei in Indien ein Straf-
verfahren wegen Mitgliedschaft bei den LTTE eingeleitet worden, welches
zu einer Anklage geführt habe. Es sei davon auszugehen, dass die sri-lan-
kischen Behörden davon Kenntnis hätten. Bei einer Rückkehr müsse er
daher mit einer Verhaftung sowie einer damit einhergehenden unmensch-
lichen Behandlung rechnen. Auch im Zusammenhang mit der Übermittlung
D-3102/2016
Seite 16
der Telefonnummer des Beschwerdeführers an die sri-lankischen Behör-
den durch die Bundesanwaltschaft müsse er in Sri Lanka mit einer Verhaf-
tung rechnen. In der letzten Zeit sei es in Sri Lanka wieder vermehrt zu
Verhaftungen von aus dem Ausland zurückkehrenden Tamilen gekommen,
welche in der Vergangenheit Verbindungen zur LTTE gehabt hätten. Zu-
rückkehrende Tamilen würden zudem überwacht. In der Beschwerde wird
zur Untermauerung dieses Vorbringens auf Berichte verschiedener Orga-
nisationen (SFH, Amnesty International, International Truth and Justice
Project Sri Lanka, International Crisis Group) verwiesen und gefolgert, es
bestehe die Gefahr, dass der Beschwerdeführer im Falle des Wegwei-
sungsvollzugs nach Sri Lanka misshandelt würde, weshalb der Vollzug un-
zulässig sei.
4.3 Das SEM weist in seiner Vernehmlassung darauf hin, dass der Be-
schwerdeführer weder in der BzP noch in den beiden Anhörungen geltend
gemacht habe, er sei wegen der psychischen Erkrankung seiner Mutter bei
der Tante aufgewachsen. Dem eingereichten Schreiben eines sri-lanki-
schen Spitals sei zudem zu entnehmen, dass die Mutter an posttraumati-
schen Störungen leide, die auf den Verlust ihres Ehemannes zurückzufüh-
ren seien. Dieser Vorfall habe sich jedoch erst nach der Ausreise des Be-
schwerdeführers ereignet und belege das vorerwähnte Vorbringen daher
nicht. Der Beschwerdeführer habe an der BzP nicht seine Tante als Be-
zugsperson erwähnt, sondern seine Mutter. Seinen Angaben in der ersten
Anhörung zufolge habe er sich zeitlich begrenzt während des Besuchs ei-
nes Computerkurses bei seiner Tante aufgehalten. Erst in der zweiten An-
hörung habe er angegeben, er habe die ganze Kindheit bei der Tante ver-
bracht, weil er sich dort wohl gefühlt habe. Angesichts dieser unterschied-
lichen Aussagen sowie dem untauglichen Beweismittel sei zu bezweifeln,
dass der Beschwerdeführer tatsächlich grosse Teile seiner Kindheit im Um-
feld seiner angeblich bei der LTTE aktiven Cousins verbracht habe. Betref-
fend den Antrag, es sei das Asyldossier von R._______ beizuziehen und
sie als Zeugin zu befragen, stellt das SEM insbesondere fest, es sei zwei-
felhaft, dass eine Person, die sich seit dem Jahr 1999 in Schweiz aufhalte,
die Lage des Beschwerdeführers besser darlegen könne als er selber. So-
dann wird ausgeführt, es stelle durchaus einen diametralen Unterschied
dar, ob man von einem Soldaten oder von zwei Personen unbekannter
Herkunft gesucht werde. Dasselbe gelte für die Frage, ob der Vater des
Beschwerdeführers eine Woche oder über ein Jahr nach der Suche nach
dem Beschwerdeführer verschwunden sei.
D-3102/2016
Seite 17
4.4 In der Replik wird entgegnet, es gehe aus verschiedenen Aussagen
des Beschwerdeführers hervor, dass er einen grossen Teil seiner Kindheit
bei seiner Tante verbracht habe. Der Rechtsvertretung gegenüber habe er
präzisiert, er habe bis zur dritten Klasse bei der Mutter gewohnt und an-
schliessend bei der Tante. Dies sei auch aus seinen Angaben in der BzP
zum Schulbesuch ersichtlich. Der Beschwerdeführer habe sodann be-
schrieben, dass die beiden Söhne der Tante bei der LTTE gewesen seien
und jeweils zu Besuch gekommen seien, und dass er so weitere LTTE-
Mitglieder kennengelernt habe. Der Beschwerdeführer habe so bereits
während seiner Schulzeit Freundschaften zu LTTE-Mitgliedern geschlos-
sen, weshalb er sich später dazu entschlossen habe, ebenfalls für die LTTE
tätig zu sein. Unter Anleitung und mit Unterstützung von D._______, dem
Geheimdienstschef der LTTE in B._______, habe er einen Computerkurs
besucht und ein Internetcafé eröffnet, das den LTTE gedient habe. Bezüg-
lich des Antrags, wonach die Cousine R._______ zu befragen sei, sei an-
zufügen, diese könne darlegen, ob der Beschwerdeführer ab dessen neun-
ten Altersjahr im Haus der Tante aufgewachsen sei. Die Aussage einer
Zeugin diene der Überprüfung der Glaubhaftigkeit der Aussagen des Be-
schwerdeführers. Das SEM sei gehalten, den Sachverhalt abzuklären und
dabei die vorhandenen Beweise abzunehmen. Eine mündliche Anhörung
sei dabei ebenfalls möglich, und der Beizug von konnexen Asyldossiers
entspreche der allgemeinen Praxis. Bezüglich des angeblichen Wider-
spruchs betreffend die Anzahl Personen, welche nach ihm gesucht hätten,
sowie deren Behördenzugehörigkeit werde an den Ausführungen in der
Beschwerde festgehalten. Es sei sodann eine Tatsache, dass der Vater des
Beschwerdeführers von sri-lankischen Behördenmitgliedern entführt wor-
den sei; dies sei durch die eingereichten Dokumente belegt. Es sei zudem
glaubhaft, dass die Entführung einen Zusammenhang mit der politischen
Tätigkeit des Beschwerdeführers aufweise. Schliesslich wird vorgebracht,
der Beschwerdeführer leide an schweren Depressionen, da er Angst vor
einer Abschiebung nach Sri Lanka habe. Er sei nun an die (…) überwiesen
worden, die Behandlung könne jedoch erst im August 2016 erfolgen.
5.
Im Folgenden ist zu prüfen, ob das SEM betreffend die geltend gemachten
Vorfluchtgründe die Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdeführers im
Sinne von Art. 3 und 7 AsylG zu Recht verneint hat.
5.1 Der Beschwerdeführer bringt zunächst vor, er habe in Sri Lanka die
LTTE unterstützt und sei von den Behörden gesucht worden, weshalb er
ins Ausland geflüchtet sei. Bezüglich dieser Vorfluchtgründe ist Folgendes
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festzustellen: Aufgrund der Aktenlage, der eingereichten Beweismittel und
des antragsgemäss beigezogenen N-Dossiers der Cousine des Beschwer-
deführers, X._______ geb. X._______ (N […]), ist es als grundsätzlich
glaubhaft zu erachten, dass zwei Cousins des Beschwerdeführers aktive
LTTE-Mitglieder waren. Ebenfalls glaubhaft ist, dass der Beschwerdeführer
an seinem Herkunftsort ein Internetcafé betrieben hat. Es erscheint bei die-
ser Sachlage auch durchaus denkbar, dass er dadurch weitere LTTE-Mit-
glieder kennengelernt hat. Zudem kann nicht ausgeschlossen werden,
dass mit ihm befreundete respektive verwandte LTTE-Mitglieder sein Ge-
schäft beziehungsweise ihn selber mehrmals zum Austausch von Informa-
tionen benutzt haben. Hingegen hat der Beschwerdeführer mehrfach be-
stätigt, dass er selber nicht Mitglied der LTTE gewesen sei. Zudem beste-
hen aufgrund der Aktenlage keine konkreten und glaubhaften Hinweise da-
rauf, dass der Beschwerdeführer vor seiner Ausreise aus Sri Lanka auf-
grund eines Verdachts auf LTTE-Verbindungen ins Visier der Sicherheits-
behörden geraten ist, respektive dass diese damals überhaupt von seiner
(marginalen) Unterstützungstätigkeit für die LTTE gewusst haben. In Bezug
auf die Verwandten des Beschwerdeführers ist zunächst festzustellen,
dass die beiden Cousins offenbar schon seit dem Jahr 1990 LTTE-Mitglie-
der waren (vgl. N […], A5 S. 12), und seine Cousine X._______ wegen
eigener Unterstützung der LTTE (Verteilen von Flugblättern und Büchern)
verfolgt wurde, im Jahr 1999 in die Schweiz flüchtete und Asyl erhielt. Der
Beschwerdeführer machte in den Anhörungen jedoch nicht geltend, er sei
von den sri-lankischen Sicherheitsbehörden im Zusammenhang mit seinen
Cousins respektive seiner Cousine je behelligt worden, obwohl er eigenen
Angaben zufolge zeitweilig sogar bei seiner Tante wohnte. Falls ihn die Be-
hörden damals effektiv aufgrund seiner Verwandtschaft zu den Kindern sei-
ner Tante verdächtigt hätten, hätten sie ihn mit Sicherheit schon vor dem
Jahr 2006 überwacht und gegebenenfalls befragt und inhaftiert. Dies ist
aber offensichtlich nicht geschehen, weshalb davon auszugehen ist, dass
der Beschwerdeführer vor seiner Ausreise aus dem Heimatland keiner ent-
sprechenden Reflexverfolgung ausgesetzt war. Sodann erscheint es un-
glaubhaft, dass der Beschwerdeführer, wie von ihm geltend gemacht wird,
wegen seiner Unterstützungstätigkeit für die LTTE in Sri Lanka vor seiner
Ausreise von sri-lankischen Sicherheitskräften gesucht wurde. Seinen Aus-
sagen zufolge wurde er von einem verhafteten Militärangehörigen, welcher
ein LTTE-Spitzel gewesen sei, verraten, worauf in seinem Geschäft sowie
bei seiner Tante nach ihm gesucht worden sei. Der Beschwerdeführer
brachte zunächst vor, man habe ihm gesagt, es sei geplant, ihn zu entfüh-
ren (vgl. A12 S. 7). In der Anhörung gab er dagegen im Widerspruch dazu
D-3102/2016
Seite 19
zu Protokoll, J._______/J._______ habe ihm mitgeteilt, es gebe einen Be-
fehl, ihn entweder zu befragen oder zu erschiessen (vgl. A29 S. 10). In der
ergänzenden Anhörung erwähnte er sodann nicht mehr, dass man ihn
habe erschiessen wollen (vgl. A49 S. 6). Zudem machte er widersprüchli-
che Angaben zu J._______, indem er zunächst erklärte, dieser habe für die
Armee gearbeitet (vgl. A29 S. 5 und 11), später jedoch vorbrachte,
J._______ sei möglicherweise Polizeibeamter beim CID (vgl. A49 S. 6).
Sodann erscheint es nicht plausibel, dass der Beschwerdeführer unter dem
Namen „I._______“ oder „I._______“ gesucht wurde. Zwar hat er sein In-
ternetcafé offenbar „I._______“ (vgl. A29 S. 11) beziehungsweise „(...)“
(vgl. A49 S. 3) genannt, jedoch ist davon auszugehen, dass das Geschäft
unter seinem richtigen Namen registriert war (vgl. dazu auch die einge-
reichten Unterlagen von Sri Lanka Telecom). Den Behörden hätte der rich-
tige Name des Geschäftsinhabers somit bekannt sein müssen, weshalb sie
kaum nach einem „I._______“ gesucht hätten. Zudem ist es realitätsfremd,
dass die Personen, welche ihn angeblich im Geschäft antrafen und nach
dem Geschäftsinhaber suchten, ihn nicht aufforderten, sich zu identifizie-
ren (vgl. dazu A29 S. 10), sondern ihm ohne weiteres glaubten, als er sich
ihnen als blosser Teilzeitmitarbeiter vorstellte. Auffallend ist zudem, dass
der Beschwerdeführer die zweite Suche nach ihm im Geschäft (nach sei-
ner Rückkehr aus Colombo) in der ergänzenden Anhörung nicht mehr er-
wähnte (vgl. A49 S. 6). Aus diesen Gründen ist die geltend gemachte Su-
che der Behörden nach dem Beschwerdeführer im Jahr 2006 als unglaub-
haft zu erachten. Gegen die vorgebrachte Suche nach ihm spricht zudem
auch der Umstand, dass der Beschwerdeführer Ende des Jahres 2006 mit
seinem eigenen Reisepass via den Flughafen von Colombo aus Sri Lanka
ausgereist ist und dabei eigenen Angaben zufolge keinerlei Probleme hatte
(vgl. A29 S. 11). Er machte im Übrigen auch nicht geltend, er habe die
Grenzbeamten bestechen müssen, um unbehelligt ausreisen zu können.
Wäre er im damaligen Zeitpunkt tatsächlich wegen Verbindungen zu den
LTTE von den Sicherheitsbehörden gesucht worden, wäre er mit grosser
Wahrscheinlichkeit beim Versuch, das Land zu verlassen, angehalten oder
gar verhaftet worden. Insgesamt ist es daher nicht glaubhaft, dass der Be-
schwerdeführer im Zeitpunkt seiner Ausreise aus Sri Lanka Ende 2006 von
den Behörden aus den von ihm genannten Gründen in asylrelevanter
Weise verfolgt wurde. An dieser Einschätzung vermag im Übrigen auch der
eingereichte UNHCR-Ausweis aus Malaysia nichts zu ändern, zumal dar-
aus nicht hervorgeht, aus welchen Gründen dem Beschwerdeführer dieser
Ausweis abgegeben wurde. Der Antrag auf Anhörung der Cousine des Be-
schwerdeführers als Zeugin betreffend seine angebliche Verfolgung im
D-3102/2016
Seite 20
Heimatland ist nach dem Gesagten abzuweisen, zumal nicht plausibel dar-
gelegt wird, dass beziehungsweise inwiefern die bereits im Jahr 1999 aus
Sri Lanka ausgereiste Cousine in der Lage wäre, dazu relevante Angaben
machen könnte.
5.2 Auch die Vorbringen des Beschwerdeführers betreffend die angebliche
Suche nach ihm nach seiner Ausreise im Jahr 2006 ist nicht geeignet, die
geltend gemachte Vorverfolgung glaubhaft zu machen. Diesbezüglich ist
anzufügen, dass die Behörden, falls sie tatsächlich ernsthaft nach ihm ge-
sucht hätten, mit Sicherheit in Erfahrung gebracht hätten, dass der Be-
schwerdeführer Ende 2006 ausgereist ist, da er das Land wie erwähnt mit
dem eigenen Reisepass legal verlassen hat. Es ist daher auch aus diesem
Grund nicht plausibel, dass nach seiner Ausreise seitens der Behörden bei
seinen Angehörigen nach ihm gesucht wurde. Ausserdem ist festzustellen,
dass sich der Beschwerdeführer zu diesem Punkt teilweise widersprüchlich
äusserte. So brachte er beispielsweise in der BzP vor, CID-Beamte hätten
eine Woche vor der Entführung des Vaters bei seinen Angehörigen nach
ihm gefragt und mit der Entführung des Vaters gedroht (vgl. A12 S. 8). In
der ersten Anhörung erklärte er dagegen, er (beziehungsweise seine Mut-
ter) wisse nicht, von welcher Behörde die Personen gewesen seien, sie
seien in Zivil gekommen, und zwar einen Monat nach seiner Ausreise. Sein
Vater sei dann im Juni 2008 verschwunden (vgl. A29 S. 13). Aufgrund der
eingereichten Beweismittel betreffend den Vater erscheint es somit zwar
glaubhaft, dass dieser im Jahr 2008 verschwunden ist, jedoch besteht kein
konkreter und glaubhafter Hinweis darauf, dass dieses Ereignis einen Zu-
sammenhang mit dem Beschwerdeführer aufweist. Auch die angebliche
erneute Suche nach dem Beschwerdeführer im Jahr 2013 ist nach dem
Gesagten als unglaubhaft zu erachten; jedenfalls kann nicht geglaubt wer-
den, dass der Beschwerdeführer im Jahr 2013 – nota bene sieben Jahre
nach der letzten angeblichen Suche nach ihm im Jahr 2006 (vgl. dazu auch
A29 S. 13) – plötzlich erneut aus denselben Gründen von unbekannten
Personen gesucht wurde. Auch die kurz nach Abschluss des ersten Be-
schwerdeverfahrens eingereichten Unterlagen (ein Auszug aus dem Infor-
mation Book eines Polizeipostens vom 19. April 2013 mit einer angeblichen
Aussage seiner Tante sowie die Anzeige seiner Tante beim HRC Sri Lanka
vom 19. April 2013) sind offensichtlich nicht geeignet, die behördliche Su-
che nach dem Beschwerdeführer glaubhaft zu machen, zumal darin gel-
tend gemacht wird, der Beschwerdeführer sei zwischen den Jahren 2004
und 2006 von einer unbekannten bewaffneten Bande gesucht worden, was
den Angaben des Beschwerdeführers anlässlich den Anhörungen wider-
spricht. Es besteht daher die starke Vermutung, dass es sich dabei um
D-3102/2016
Seite 21
Dokumente handelt, welche explizit zwecks Verwendung im Asylverfahren
des Beschwerdeführers fabriziert wurden.
5.3 Insgesamt ist daher festzustellen, dass es dem Beschwerdeführer nicht
gelungen ist, eine asylrelevante Vorverfolgung glaubhaft zu machen. Die
Vorinstanz hat das Asylgesuch des Beschwerdeführers daher zu Recht ab-
gelehnt.
6.
Nachfolgend bleibt zu prüfen, ob der Beschwerdeführer im Falle einer
Rückkehr nach Sri Lanka aus anderen Gründen flüchtlingsrechtlich rele-
vante Verfolgungsmassnahmen zu befürchten hätte.
6.1 In seinem publizierten Leitentscheid BVGE 2011/24 hat das Bundes-
verwaltungsgericht verschiedene Risikogruppen definiert, welche bei einer
Rückkehr nach Sri Lanka einer erhöhten Verfolgungsgefahr unterliegen
und damit begründete Furcht haben, zukünftig ernsthaften Nachteilen
(Art. 3 Abs. 2 AsylG) ausgesetzt zu werden. Dazu gehören namentlich Per-
sonen, die auch nach Beendigung des Bürgerkriegs verdächtigt werden,
mit den LTTE in Verbindung zu stehen beziehungsweise gestanden zu
sein, sowie allgemein Personen, die der politischen Opposition verdächtigt
werden. Einer erhöhten Verfolgungsgefahr ausgesetzt sehen sich im Wei-
tern auch kritisch auftretende Journalisten und Medienschaffende, Men-
schenrechtsaktivisten und Vertreter von regimekritischen Nichtregierungs-
organisationen, Personen, die Opfer oder Zeuge schwerer Menschen-
rechtsverstösse wurden oder diesbezüglich juristische Schritte einleiten
sowie Rückkehrer aus der Schweiz, denen nahe Kontakte zu den LTTE
unterstellt werden beziehungsweise die über beträchtliche finanzielle Mittel
verfügen. Innerhalb der Risikogruppen muss jeweils im Einzelfall unter-
sucht werden, ob die individuellen Begebenheiten eine asylrelevante Ver-
folgungsgefahr zu begründen vermögen. In Bezug auf die Kategorie der
Rückkehrer aus der Schweiz hat das Bundesverwaltungsgericht sodann in
seinem jüngsten Referenzurteil zu Sri Lanka verschiedene Kriterien aufge-
stellt, welche ein Verfolgungsrisiko begründen (vgl. das Urteil des BVGer
E-1866/2015 vom 15. Juli 2016 [als Referenzurteil publiziert], E. 8.5). Eine
geltend gemachte Verbindung zu den LTTE vermag demnach dann eine
relevante Furcht vor ernsthaften Nachteilen im asylrechtlichen Sinn zu be-
gründen, wenn der betroffenen Person aus Sicht der sri-lankischen Behör-
den ein Interesse am Wiederaufflammen des tamilischen Separatismus zu-
geschrieben wird (a.a.O., E. 8.5.3). Eine solche Zuschreibung kann insbe-
D-3102/2016
Seite 22
sondere auf familiären Verbindungen zu LTTE-Mitgliedern und vergange-
nen Hilfeleistungen für die LTTE beruhen (a.a.O., E. 8.4.1). Exilpolitische
Aktivitäten vermöchten ebenfalls dann eine relevante Furch vor ernsthaften
Nachteilen im Sinne von Art. 3 AsylG zu begründen, wenn der betroffenen
Person seitens der sri-lankischen Behörden ein überzeugter Aktivismus mit
dem Ziel der Wiederbelebung des tamilischen Separatismus zugeschrie-
ben werde. Neben der Teilnahme an regimekritischen Veranstaltungen und
der Mitwirkung bei regimekritischen Publikationen sei auch an die Verbin-
dung zu einer von der sri-lankischen Regierung verbotenen exilpolitischen
Organisation zu denken (Verweis auf The Gazette of the Democratic Soci-
alist Republic of Sri Lanka, Part I: Section [I] – General, Government No-
tifications, The United Nations Act. No. 45 of 1968, Amendment to the List
of Designated Persons under Regulation 4[7] of the United Nations Regu-
lations No. 1 of 2012, 20. November 2015; vgl. dazu a.a.O., E. 8.5.4).
6.2 Für den vorliegenden Fall ist gestützt auf die bestehende Aktenlage
(vgl. dazu auch vorstehend E. 5.1) festzustellen, dass der Beschwerdefüh-
rer glaubhaft ausgesagt hat, dass mehrere Personen in seiner näheren
Verwandtschaft (zwei Cousins und eine Cousine) aktive LTTE-Mitglieder
waren respektive die LTTE unterstützten. Es ist ebenfalls als glaubhaft zu
qualifizieren, dass er während einer gewissen Zeit im Haushalt dieser
Cousins gelebt und durch seine Verwandten weitere LTTE-Mitglieder ken-
nengelernt hat. Auch das Vorbringen, wonach der Beschwerdeführer am
Herkunftsort ein Internetcafé betrieben hat, ist als glaubhaft zu erachten,
und es erscheint überdies realistisch, dass er dabei – wie von ihm geltend
gemacht – von den LTTE unterstützt wurde und in der Folge gewisse Ge-
genleistungen in der von ihm beschriebenen Art (Ermöglichung des Infor-
mationsaustausches in seinem Geschäftslokal) erbracht hat. Ebenfalls
grundsätzlich glaubhaft sind die insgesamt detailliert ausgefallenen Aussa-
gen des Beschwerdeführers, wonach er auch in Malaysia und Indien Kon-
takte zu LTTE-Mitgliedern gepflegt und für diese Personen Handlangertä-
tigkeiten ausgeführt habe. Gleichzeitig ist zu berücksichtigen, dass nach
Beendigung des Bürgerkriegs in Sri Lanka im Jahr 2009 unzählige ehema-
lige LTTE-Kämpfer in sogenannten Rehabilitierungscamps unter oftmals
menschenrechtswidrigen Bedingungen inhaftiert und verhört wurden, um
von ihnen Geständnisse und Informationen über soziale und politische
Netzwerke von Tamilen und Tamilinnen zu erhalten (vgl. dazu ACCORD -
Austrian Centre for Country of Origin and Asylum Research and Documen-
tation: Anfragebeantwortung zu Sri Lanka: Aktueller Status der Liberation
Tigers of Tamil Eelam [LTTE]; Behandlung von einfachen und ehemaligen
LTTE-Mitgliedern [a-9117], 15. April 2015, abgerufen auf
D-3102/2016
Seite 23
, Zugriff am 20. Feb-
ruar 2017; vgl. auch ADRIAN SCHUSTER, Auskunft der SFH-Länderanalyse
vom 16. Juni 2015, Sri Lanka: Gefährdung rückkehrender tamilischer Per-
sonen, S. 5). Zudem fielen den sri-lankischen Streitkräften gegen Ende des
Bürgerkriegs mutmasslich grosse Aktenbestände der LTTE in die Hände.
Aus diesen Gründen ist nicht auszuschliessen, dass der sri-lankische Ge-
heimdienst nach der Beendigung des Bürgerkriegs auf den Namen des
Beschwerdeführers gestossen ist und von der relativ engen Verbindung
des Beschwerdeführers zu seinen in der LTTE aktiven Cousins, seiner Be-
kanntschaft mit weiteren LTTE-Mitgliedern sowie seiner Unterstützungstä-
tigkeit für die LTTE erfahren hat.
6.3 Der Beschwerdeführer hält sich zudem nun bereits über fünf Jahre in
der Schweiz auf und ist hier exilpolitisch tätig, indem er nachweislich Mit-
glied der TamilGuard, eines vom STCC aufgebauten Ordnungsdienstes,
ist, und als Ordnungshüter aktiv bei tamilischen Veranstaltungen in der
Schweiz auftritt (vgl. dazu das eingereichte Bestätigungsschreiben des
STCC). Damit besteht immerhin eine eindeutige Verbindung des Be-
schwerdeführers zum (S)TCC, einer Organisation, welche auf der Liste der
von der sri-lankischen Regierung verbotenen exilpolitischen Organisatio-
nen steht (vgl. (SL)/
1941_44(E).pdf).
6.4 Im Weiteren hat der Beschwerdeführer eine SIM-Karte eingereicht, die
seinen Angaben zufolge die Telefonnummer (…) (eine Mobil-Nummer des
sri-lankischen Telekom-Anbieters DIALOG) trägt, welche mit einer der von
der schweizerischen Bundesstaatsanwaltschaft ermittelten Telefonnum-
mern identisch ist, mit welcher Anrufe auf das LTTE-Büro in Zürich getätigt
wurden. Selbst wenn nicht erwiesen ist, dass der Beschwerdeführer diese
SIM-Karte tatsächlich je selber benutzt hat, so weist der Umstand, dass
diese SIM-Karte eingereicht wurde, darauf hin, dass der Beschwerdeführer
bis heute Beziehungen zu mutmasslich relativ einflussreichen LTTE-Mit-
gliedern in der Schweiz und/oder im Ausland verfügt.
6.5 Nach dem Gesagten besteht angesichts der spezifischen Verfahrens-
umstände ein ernsthaftes Risiko, dass die sri-lankischen Behörden den Be-
schwerdeführer im Falle seiner Rückkehr nach Sri Lanka verdächtigen wür-
den, ein Interesse am Wiederaufflammen des tamilischen Separatismus zu
haben. Demnach ist gestützt auf die vorstehenden Erwägungen insgesamt
davon auszugehen, dass er bei einer Rückkehr nach Sri Lanka einem er-
höhten Verfolgungsrisiko ausgesetzt wäre und die Zufügung ernsthafter
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Seite 24
Nachteile im Sinne von Art. 3 Abs. 2 AsylG zu befürchten hätte. Damit erfüllt
er die Flüchtlingseigenschaft im Sinne der Flüchtlingskonvention (vgl. Art. 3
Abs. 4 AsylG; vgl. dazu das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts
E-4192/2013 vom 5. Februar 2014 E. 5.2). Die vom Beschwerdeführer gel-
tend gemachten subjektiven Nachfluchtgründe sind somit geeignet, eine
relevante Verfolgungsfurcht im Sinne von Art. 54 AsylG zu begründen. Er
ist als Flüchtling zu anerkennen; hingegen schliesst Art. 54 AsylG die Ge-
währung von Asyl aus.
7.
7.1 Lehnt das SEM das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so
verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den
Vollzug an (Art. 44 AsylG). Da der Beschwerdeführer weder über eine aus-
länderrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Er-
teilung einer solchen verfügt, wurde die Wegweisung zu Recht angeordnet
(Art. 44 AsylG; vgl. BVGE 2013/37 E 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.).
7.2 Allerdings ist im Sinne einer Ersatzmassnahme das Anwesenheitsver-
hältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Auf-
nahme zu regeln, wenn der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht
zumutbar oder nicht möglich ist (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AuG
[SR 142.20]). Die genannten Vollzugshindernisse sind alternativer Natur:
Ist eines von ihnen erfüllt, ist der Vollzug der Wegweisung als undurchführ-
bar zu erachten und die weitere Anwesenheit in der Schweiz gemäss den
Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme zu regeln (vgl. BVGE
2009/51 E. 5.4). Für den vorliegenden Fall ergibt sich aus den vorstehen-
den Erwägungen, dass der Beschwerdeführer eine begründete Furcht vor
zukünftiger Verfolgung im Sinne von Art. 3 AsylG glaubhaft machen konnte.
Der Vollzug der Wegweisung nach Sri Lanka erweist sich daher wegen
drohender Verletzung des flüchtlingsrechtlichen Gebots des Non-Refoule-
ments (Art. 5 AsyG; Art. 33 Abs. 1 FK) sowie auch mit Blick auf Art. 3 EMRK
als unzulässig, da davon ausgegangen werden muss, dass der Beschwer-
deführer im Falle seiner Rückkehr ins Heimatland mit beachtlicher Wahr-
scheinlichkeit einer menschenrechtswidriger Behandlung ausgesetzt wäre.
8.
Nach dem Gesagten ist die Beschwerde abzuweisen, soweit damit die Ge-
währung von Asyl beantragt wurde. Hingegen ist die Beschwerde gutzu-
heissen, soweit damit die Feststellung der Flüchtlingseigenschaft und der
Unzulässigkeit des Vollzugs der Wegweisung sowie die Anordnung der vor-
läufigen Aufnahme beantragt wurden. Die vorinstanzliche Verfügung vom
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13. April 2016 ist demnach aufzuheben, soweit damit die Flüchtlingseigen-
schaft verneint und der Vollzug angeordnet wurde (Dispositivziffern 1, 4
und 5), und das SEM ist anzuweisen, den Beschwerdeführer als Flüchtling
vorläufig aufzunehmen.
9.
9.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens (teilweises Obsiegen des Be-
schwerdeführers) wären die reduzierten Kosten grundsätzlich dem Be-
schwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Nachdem jedoch das
in der Beschwerde gestellte Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen
Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG mit Verfügung vom 26. Mai
2016 gutgeheissen worden ist, sind vorliegend keine Verfahrenskosten zu
erheben.
9.2 Mit Verfügung vom 26. Mai 2016 wurde ausserdem das Gesuch um
unentgeltliche Verbeiständung gestützt auf Art. 110a Abs. 1 AsylG gutge-
heissen und dem Beschwerdeführer Rechtsanwalt Marcel Bosonnet als
amtlicher Rechtsbeistand beigeordnet. Die Festsetzung der Entschädi-
gung erfolgt in Anwendung der Art. Art. 8-13 des Reglements vom 21. Feb-
ruar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwal-
tungsgericht (VGKE, SR 173.320.2). Der Rechtsvertreter reichte keine
Kostennote zu den Akten, weshalb die auszurichtende Entschädigung auf-
grund der Akten festzulegen ist (vgl. dazu bereits die entsprechenden Aus-
führungen in der Zwischenverfügung vom 26. Mai 2016, S. 3, sowie Art. 14
Abs. 2 VGKE). Gestützt auf die erwähnten Bemessungsfaktoren ist die
volle Entschädigung im vorliegenden Fall auf Fr. 2‘000.– (inkl. Auslagen
und Mehrwertsteuer) festzusetzen. Praxisgemäss ist im vorliegenden Fall
von einem Obsiegen zu zwei Dritteln auszugehen. Demnach ist das SEM
anzuweisen, dem Rechtsvertreter des Beschwerdeführers für das Verfah-
ren vor dem Bundesverwaltungsgericht eine Parteientschädigung von
Fr. 1‘334.– auszurichten. Das zusätzliche amtliche Honorar für den als amt-
lichen Anwalt eingesetzten Rechtsvertreter im Umfang des verbleibenden
Drittels von Fr. 666.– geht zulasten der Gerichtskasse des Bundesverwal-
tungsgerichts.
(Dispositiv nächste Seite)
D-3102/2016
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird gutgeheissen, soweit damit die Feststellung der
Flüchtlingseigenschaft und die vorläufige Aufnahme als Flüchtling bean-
tragt wurden. Im Übrigen ist die Beschwerde abzuweisen.
2.
Die Ziffern 1, 4 und 5 des Dispositivs der vorinstanzlichen Verfügung vom
13. April 2016 werden aufgehoben, und das SEM wird angewiesen, den
Beschwerdeführer als Flüchtling vorläufig aufzunehmen.
3.
Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt.
4.
Das SEM wird angewiesen, dem Rechtsvertreter des Beschwerdeführers
für das teilweise Obsiegen im Beschwerdeverfahren eine Parteientschädi-
gung in der Höhe von Fr. 1‘334.– auszurichten. Das amtliche Honorar für
den als amtlicher Rechtsbeistand eingesetzten Rechtsvertreter beträgt
Fr. 666.– und geht zulasten der Kasse des Bundesverwaltungsgerichts.
5.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale
Migrationsbehörde.
Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin:
Hans Schürch Anna Dürmüller Leibundgut
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