B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung IV
D-3104/2016
brl
Ur t e i l vom 1 4 . D e z embe r 2 0 1 6
Besetzung
Richterin Nina Spälti Giannakitsas (Vorsitz),
Richter Daniel Willisegger,
Richter Bendicht Tellenbach,
Gerichtsschreiberin Sara Steiner.
Parteien
A._______, geboren am (…),
B._______, geboren am (…),
C._______, geboren am (…),
D._______, geboren am (…),
E._______, geboren am (…),
Syrien,
alle vertreten durch lic. iur. Michael Steiner, Rechtsanwalt,
Beschwerdeführende,
gegen
Staatssekretariat für Migration (SEM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Asyl (ohne Wegweisungsvollzug);
Verfügung des SEM vom 15. April 2016 / N (…).
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Sachverhalt:
A.
Die Beschwerdeführenden verliessen Syrien eigenen Angaben zufolge am
22. Juni 2014 und gelangten über die Türkei und Griechenland auf dem
Luftweg am 29. September 2015 in die Schweiz, wo sie gleichentags ein
Asylgesuch stellten. Am 9. Oktober 2015 wurden sie summarisch befragt
und am 8. März 2016 einlässlich angehört.
Zur Begründung ihres Asylgesuches gaben sie dabei im Wesentlichen an,
sie seien von den kurdischen Volksverteidigungseinheiten (Yekîneyên Pa-
rastina Gel –YPG) bedroht worden. Am (…). März 2013 hätten Mitglieder
der YPG den Beschwerdeführer zu Hause abgeholt und zu seinem Nach-
barn F._______, ebenfalls ein YPG-Mitglied, gebracht. Dort sei er aufge-
fordert worden, ihnen sein Firmenauto zu überlassen, was er verweigert
habe. Er habe jedoch offen gelegt, wo das Fahrzeug stehe und wie es be-
wacht werde. Nach vier Stunden habe man ihn gehen lassen. Kurz darauf
habe die Firma, für die er gearbeitet habe, seinen Sitz und alle Fahrzeuge
in eine andere Stadt verlegt, weshalb er nicht mehr als Fahrer für diese
Firma habe arbeiten können. Indessen habe die Firma auf dem Grundstück
seiner Familie Rohre deponiert, für deren Bewachung der Beschwerdefüh-
rer verantwortlich gewesen sei. Am (…). Mai 2013 seien zirka zwanzig be-
waffnete Leute der YPG gekommen und hätten die Rohre gegen seinen
Willen abtransportiert. Damit er nicht von der Firma belangt werde, habe er
den Diebstahl der Rohre am (…) Juli 2013 zur Anzeige gebracht. Aus
Furcht vor der YPG habe er diese nicht als Täter genannt, sondern Anzeige
gegen Unbekannt erstattet und die Vorfälle im Bericht anders dargestellt.
Am (…) Dezember 2013 hätten die YPG seinen Minibus beschlagnahmt,
mit dem er seinen Lebensunterhalt verdient habe. Gegen Bestechung
habe er diesen später wieder zurückerhalten. Aufgrund dieser Vorfälle
habe er die YPG überall blamiert und sei deshalb bedroht worden. Zudem
habe er mit seinem Minibus für die YPG Tote und Verletzte von der Front
abtransportieren müssen.
B.
Mit Verfügung vom 15. April 2016 – eröffnet am 18. April 2016 – wies das
SEM die Asylgesuche der Beschwerdeführenden ab, ordnete die Wegwei-
sung an und nahm die Beschwerdeführenden wegen Unzumutbarkeit des
Wegweisungsvollzugs in der Schweiz vorläufig auf.
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Seite 3
C.
Mit Eingabe vom 18. Mai 2016 erhoben die Beschwerdeführenden – han-
delnd durch ihren Rechtsvertreter – gegen diesen Entscheid beim Bundes-
verwaltungsgericht Beschwerde und beantragten die Aufhebung der ange-
fochtenen Verfügung, die Rückweisung der Sache an die Vorinstanz zur
Sachverhaltsabklärung und Neubeurteilung sowie eventualiter die Fest-
stellung der Flüchtlingseigenschaft und die Asylgewährung. In formeller
Hinsicht ersuchten sie um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung
im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG und um Verzicht auf die Erhebung eines
Kostenvorschusses. Gleichzeitig ersuchten sie um Einsicht in die Akten
A31, A32, A45 und A46.
D.
Mit Zwischenverfügung vom 27. Mai 2016 stellte die Instruktionsrichterin
fest, die Beschwerdeführenden könnten den Ausgang des Verfahrens in
der Schweiz abwarten und verzichtete auf die Erhebung eines Kostenvor-
schusses. Den Entscheid über das Gesuch um Gewährung der unentgelt-
lichen Prozessführung verschob sie auf einen späteren Zeitpunkt und for-
derte die Beschwerdeführenden auf, eine Fürsorgebestätigung einzu-
reichen. Das Gesuch um Einsicht in die Akten A45 und A46 wies sie ab.
Jenes in Bezug auf die Akten A31 und A32 hiess sie gut und forderte das
SEM auf, die entsprechende Einsicht zu gewähren.
E.
Mit Eingabe vom 7. Juni 2016 reichten die Beschwerdeführenden eine Für-
sorgebestätigung vom 27. Mai 2016 zu den Akten.
F.
Mit Verfügung vom 23. September 2016 gewährte das SEM den Beschwer-
deführenden Einsicht in die Akten A31 und A32.
G.
In seiner Vernehmlassung vom 21. Oktober 2016 hielt das SEM vollum-
fänglich an seinen Erwägungen fest und beantragte die Abweisung der Be-
schwerde.
H.
Mit Replik vom 9. November 2016 nahmen die Beschwerdeführenden zur
Vernehmlassung des SEM Stellung.
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Seite 4
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Be-
schwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den
Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesver-
waltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne
von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher
zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entschei-
det auf dem Gebiet des Asyls in der Regel – so auch vorliegend – endgültig,
(Art. 105 AsylG [SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG).
1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG,
soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG).
1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Die
Beschwerdeführenden haben am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenom-
men, sind durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und haben
ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Ände-
rung. Sie sind daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105
und 108 Abs. 1 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die
Beschwerde ist einzutreten.
2.
Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen
richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Aus-
länderrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).
3.
Der Beschwerdeführer rügte, das SEM habe den Anspruch auf rechtliches
Gehör verletzt und den rechtserheblichen Sachverhalt nicht vollständig und
richtig abgeklärt. Diese verfahrensrechtlichen Rügen sind vorab zu prüfen,
da sie gegebenenfalls geeignet wären, eine Kassation der angefochtenen
Verfügung zu bewirken.
3.1 Das Verwaltungs- respektive Asylverfahren wird vom Untersuchungs-
grundsatz beherrscht (Art. 12 VwVG i.V.m. Art. 6 AsylG). Demnach hat die
Behörde von Amtes wegen für die richtige und vollständige Abklärung des
rechtserheblichen Sachverhaltes zu sorgen, die für das Verfahren notwen-
digen Unterlagen zu beschaffen, die rechtlich relevanten Umstände abzu-
klären und ordnungsgemäss darüber Beweis zu führen. Unrichtig ist die
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Sachverhaltsfeststellung dann, wenn der Verfügung ein falscher und ak-
tenwidriger Sachverhalt zugrunde gelegt wird, etwa weil die Rechtserheb-
lichkeit einer Tatsache zu Unrecht verneint wird und folglich nicht alle ent-
scheidwesentlichen Gesichtspunkte des Sachverhalts geprüft werden, o-
der weil Beweise falsch gewürdigt wurden. Unvollständig ist die Sachver-
haltsfeststellung demgegenüber, wenn nicht alle für den Entscheid rechts-
relevanten Sachumstände berücksichtigt wurden. Gemäss Art. 8 AsylG hat
die asylsuchende Person demgegenüber die Pflicht an der Feststellung
des Sachverhaltes mitzuwirken (vgl. BVGE 2015/10 E. 3.2).
Der in Art. 29 Abs. 2 BV verankerte Anspruch auf rechtliches Gehör, wel-
cher in den Art. 29 ff. VwVG konkretisiert wird, dient einerseits der Aufklä-
rung des Sachverhalts, andererseits stellt er ein persönlichkeitsbezogenes
Mitwirkungsrecht der Partei dar. Der Anspruch auf rechtliches Gehör ver-
langt, dass die verfügende Behörde die Vorbringen des Betroffenen tat-
sächlich hört, sorgfältig und ernsthaft prüft und in der Entscheidfindung be-
rücksichtigt, was sich entsprechend in der Entscheidbegründung nieder-
schlagen muss (vgl. BVGE 2015/10 E. 3.3).
Ebenfalls Teilgehalt des rechtlichen Gehörs ist der verfahrensrechtliche An-
spruch auf Akteneinsicht (Art. 26 VwVG). So können sich die Betroffenen
in einem Verfahren nur dann wirksam zur Sache äussern und geeignet Be-
weis führen beziehungsweise Beweismittel bezeichnen, wenn ihnen die
Möglichkeit eingeräumt wird, die Unterlagen einzusehen, auf welche die
Behörde ihren Entscheid stützt (vgl. BVGE 2015/10 E. 3.3).
3.2 Der Beschwerdeführer rügte, ihm sei nicht korrekt Akteneinsicht ge-
währt worden. Mit Zwischenverfügung vom 27. Mai 2016 wurde das SEM
aufgefordert, Einsicht in die Akten A31 und A32 zu gewähren. In Bezug auf
die Akten A45 und A46 wurde der Antrag abgelehnt. Am 23. September
2016 gewährte das SEM die geforderte Akteneinsicht. In der Folge hatte
der Beschwerdeführer Gelegenheit zur Stellungnahme. Dabei führte er
aus, die Akte A32 enthalte relevante Informationen, indem daraus hervor-
gehe, dass er gefoltert worden sei. Das SEM habe somit zu Unrecht erst
nachträglich Einsicht in diese gewährt.
Hierzu gilt es festzuhalten, dass der Beschwerdeführer zwar anlässlich der
Befragung zu Verbrechen gegen das Völkerrecht und zu potentiellen terro-
ristischen Aktivitäten festhielt, er sei am (…). März 2013 selber gefoltert
worden (vgl. A32 S. 1). Anlässlich der Anhörung wurde er aber auf diese
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Aussage angesprochen und er führte aus, er habe damit die an der Anhö-
rung erwähnten Belästigungen der YPG gemeint (vgl. A44, F112). Ansons-
ten beantwortete der Beschwerdeführer alle weiteren Fragen des Frageka-
talogs negativ und machte keine weiteren Ausführungen. Vor diesem Hin-
tergrund ist die Akte A32, wie im Übrigen auch die Akte A31, als unwesent-
lich zu bezeichnen und deren Nichteröffnung stellt einen marginalen Man-
gel dar. Nachdem die beantragte Akteneinsicht auf Beschwerdeebene
durch das SEM gewährt worden war, ist nicht von einer Verletzung des
rechtlichen Gehörs auszugehen.
3.3 Weiter sei das rechtliche Gehör verletzt worden, weil gemäss Protokoll
aufgrund der hohen Belegung eine verkürzte Befragung zur Person statt-
gefunden habe und sie nicht nach ihren Gesuchsgründen befragt worden
seien. Grundsätzlich wird an der Befragung zur Person auch summarisch
nach der Asylbegründung gefragt. Dabei handelt es sich jedoch um eine
Kann-Bestimmung, die keinen Anspruch auf entsprechende Fragestellun-
gen einräumt (vgl. Art 26 AsylG). Der Sachverhalt zu den Fluchtgründen
wird vielmehr in erster Linie an der Anhörung festgestellt. Bei hoher Arbeits-
last verzichtet die Vorinstanz deshalb zuweilen auf eine Befragung zu den
Gesuchsgründen, wie sie es hier getan hat. Aus den Akten ergeben sich
vorliegend keine hinreichenden Anhaltspunkte, wonach der Sachverhalt
dadurch unvollständig abgeklärt worden wäre.
3.4 Weiter monierte der Beschwerdeführer, das SEM habe es weitgehend
unterlassen, die eingereichten Beweismittel zu würdigen. Davon kann aber
in keiner Weise die Rede sein. Am Schluss seiner Verfügung ging das SEM
einlässlich auf diese ein, qualifizierte sie jedoch als unerheblich, was einer
rechtlichen Würdigung entspricht. Dies gilt auch für den eingereichten Po-
lizeibericht.
3.5 Weiter habe das SEM die Rolle des Nachbarn der Beschwerdeführen-
den, F._______, nicht genügend gewürdigt. Hier gilt es festzuhalten, dass
das SEM in seiner Verfügung die Bedrohungslage durch die YPG abhan-
delte und verneinte. F._______ betrachtete es dabei zu Recht als integra-
len Bestandteil der YPG und ging nicht weiter auf seine persönliche Rolle
als Auslöser der Handlungen der YPG gegen den Beschwerdeführer ein.
Aus der Beschwerde wird denn auch nicht ersichtlich, wieso dieses Sach-
verhaltselement derart zentral sein sollte. Das SEM hat den Sachverhalt
damit rechtsgenüglich erstellt.
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3.6 Auch erübrigen sich die weiter beantragten Abklärungen des SEM zu
den Begrifflichkeiten der YPG, der Apocis und der Asaish. Aus den Akten
geht nicht hervor, dass das SEM diese nicht abzugrenzen wüsste.
3.7 Bei dieser Sachlage besteht keine Veranlassung, die angefochtene
Verfügung aus formellen Gründen aufzuheben, weshalb der Rückwei-
sungsantrag abzuweisen ist.
4.
4.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grund-
sätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im
Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationali-
tät, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer
politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder be-
gründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3
Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung
des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen
unerträglichen psychischen Druck bewirken. Den frauenspezifischen
Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen (Art. 3 Abs. 2 AsylG).
4.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen
oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die
Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für ge-
geben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen
Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsa-
chen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte
Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG).
5.
5.1 Zur Begründung seiner Verfügung hielt das SEM fest, der Beschwer-
deführer sei wohl aufgrund seines Alters nicht für den regulären Militär-
dienst von den YPG rekrutiert worden. Trotzdem sei er offenbar gezwun-
gen worden, Hilfsdienste für die YPG zu erbringen. Die Kriterien für diese
„Zwangsrekrutierung“ und die übrigen durch die YPG erlittenen Nachteile
zielten jedoch nicht auf die Eigenschaften ab, welche von Art. 3 AsylG ge-
schützt würden. Sie seien vor allem Ausdruck der schwierigen Bürger-
kriegslage und deshalb nicht asylrelevant. Die geltend gemachten Drohun-
gen der YPG aufgrund seiner öffentlichen Diffamierungen habe der Be-
schwerdeführer nicht wirklich konkretisieren können. Zudem habe die YPG
offenbar nichts unternommen, um diese wahrzumachen. So habe der Be-
schwerdeführer an der Anhörung erklärt, er sei schon bedroht worden, aber
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sie seien nicht auf ihn zugekommen. Auch die Beschwerdeführerin habe
keine weiteren Erlebnisse mit den YPG geltend gemacht. Deshalb lägen
keine ausreichend konkreten Anhaltspunkte vor, dass sie mit beachtlicher
Wahrscheinlichkeit und in absehbarer Zukunft gezielten Verfolgungsmass-
nahmen durch die YPG ausgesetzt sein könnten. An dieser Einschätzung
vermöchten auch die eingereichten Fotografien, die Angehörige der YPG
und der lokalen Polizei zeigen sollten, nichts zu ändern. Dies auch, da da-
mit die angeblichen Verbindungen der Beschwerdeführenden zu diesen
nicht nachgewiesen seien. Auch das eingereichte Polizeiprotokoll diene
nicht als Hinweis auf eine begründete Furcht vor Verfolgung durch die
YPG, da der Beschwerdeführer die Anzeige nicht gegen diese sondern ge-
gen Unbekannt gerichtet habe. Somit hätten die YPG auch keinen Anlass,
ihn für eine Anzeige und Ermittlungen gegen sie verantwortlich zu machen.
5.2 In der Beschwerde wurde dem entgegen gehalten, der Beschwerde-
führer sei durch die YPG stark unter Druck geraten und direkt und persön-
lich bedroht worden, weil er das Fahrzeug und die Rohre nicht habe her-
ausgeben wollen. Durch die Informationen von F._______ sei die YPG auf
ihn aufmerksam geworden. Nachdem er sich nicht kooperativ gezeigt
habe, habe sich F._______ beleidigt gefühlt und die YPG noch mehr gegen
ihn angestachelt. Zudem sei der Beschwerdeführer gezwungen worden,
Transporte von der Frontlinie zu machen. Er habe deshalb schlecht über
die YPG gesprochen, was die Drohungen gegen ihn verstärkt habe. Durch
seine Anzeige sei bekannt geworden, dass er eigentlich die YPG habe be-
schuldigen wollen und gegen diese gewesen sei. Dadurch sei er noch stär-
ker ins Visier genommen worden. Wegen seiner verweigernden Haltung
und der öffentlichen Diffamierung der YPG sei er von diesen als Verräter
betrachtet und deshalb ernsthaft und gezielt bedroht worden. Gerade auch
durch die Bürgerkriegssituation, die sich nachweislich auch in der gezielten
Verfolgung von Verrätern und Oppositionellen zeige, bedeuteten die Dro-
hungen der YPG eine begründete Furcht vor einer asylrelevanten Verfol-
gung. Weiter wurde in der Beschwerde auf Menschenrechtsverletzungen
durch die YPG, deren Verbindung zum syrischen Regime und die Sicher-
heitslage in Syrien hingewiesen. Abschliessend wurde festgehalten, dem
Beschwerdeführer drohe bei einer Rückkehr nach Syrien ein Verhör durch
die syrischen und kurdischen Behörden. Personen bei welchen sich der
Verdacht oppositioneller Haltung erhärte, würden an den Geheimdienst
ausgeliefert.
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Zur Stützung ihrer Vorbringen reichten die Beschwerdeführenden einen
Ausdruck des Facebook-Profils von F._______ und einen Bericht betref-
fend die Dokumentation der Menschenrechtsverletzungen durch die YPG
und dessen Bündnis mit dem syrischen Regime zu den Akten.
5.3 In seiner Vernehmlassung wies das SEM noch einmal darauf hin, dass
die Furcht vor einer asylrelevanten Verfolgung durch die YPG oder die PKK
(Arbeiterpartei Kurdistans) nicht ausreichend begründet sei. In diesem Zu-
sammenhang wurde ergänzend festgehalten, dass sich der erste Kontakt
des Beschwerdeführers mit der YPG seinen Angaben zufolge im März
2013 ereignet habe, während sie erst im Juni 2014 ausgereist seien. Wäre
die Verfolgungsabsicht tatsächlich derart intensiv gewesen, hätte sie die
YPG schon längst realisieren können.
5.4 In seiner Replik bekräftigte der Beschwerdeführer noch einmal, dass er
von der YPG nicht nur bedroht, sondern gezwungen worden sei, Arbeiten
für sie zu erledigen. Es stimme nicht, dass niemand von der YPG auf ihn
zugekommen sei. In diesem Zusammenhang wurden in der Replik ver-
schiedene Protokollstellen zitiert, die das Gegenteil belegen sollten. Mit
dem Einwand, die YPG hätte die Drohungen längst umgesetzt, argumen-
tiere das SEM mit dem Verhalten von Drittpersonen, auf welches der Be-
schwerdeführer keinen Einfluss habe. Zudem hätten sich die Drohungen
weiter zugespitzt nachdem er nach der Mitnahme im März 2013, dem Dieb-
stahl im Mai 2013 und der Beschlagnahmung des Minibusses im Dezem-
ber 2013 die YPG öffentlich diffamiert habe.
6.
6.1 Nach Lehre und Rechtsprechung ist für die Anerkennung der Flücht-
lingseigenschaft erforderlich, dass die asylsuchende Person ernsthafte
Nachteile von bestimmter Intensität erlitten hat, beziehungsweise solche
im Falle einer Rückkehr in den Heimatstaat mit beachtlicher Wahrschein-
lichkeit und in absehbarer Zukunft befürchten muss. Die Nachteile müssen
der asylsuchenden Person gezielt und aufgrund bestimmter Verfolgungs-
motive drohen oder zugefügt worden sein. Weiter ist massgeblich, ob die
geltend gemachte Gefährdungslage noch aktuell ist. Geht die Verfolgung
von nichtstaatlichen Akteuren aus, ist zu prüfen, ob der Beschwerdeführer
staatlichen Schutz beanspruchen kann (vgl. BVGE 2013/11 E. 5.1, 2010/57
E. 2 und 2008/12 E. 5).
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6.2 Begründet ist die Furcht vor Verfolgung, wenn ein konkreter Anlass zur
Annahme besteht, letztere hätte sich – aus der Sicht im Zeitpunkt der Aus-
reise – mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit und in absehbarer Zeit verwirk-
licht oder werde sich – auch aus heutiger Sicht – mit ebensolcher Wahr-
scheinlichkeit in absehbarer Zukunft verwirklichen. Es müssen damit hin-
reichende Anhaltspunkte für eine konkrete Bedrohung vorhanden sein, die
bei jedem Menschen in vergleichbarer Lage Furcht vor Verfolgung und da-
mit den Entschluss zur Flucht hervorrufen würden. Dabei hat die Beurtei-
lung einerseits aufgrund einer objektivierten Betrachtungsweise zu erfol-
gen und ist andererseits durch das von der betroffenen Person bereits Er-
lebte und das Wissen um Konsequenzen in vergleichbaren Fällen zu er-
gänzen. Wer bereits staatlichen Verfolgungsmassnahmen ausgesetzt war,
hat objektive Gründe für eine ausgeprägtere (subjektive) Furcht (vgl. BVGE
2014/27 E. 6.1 und 2010/57 E. 2).
6.3 Das SEM hielt richtigerweise fest, dass die Vorbringen des Beschwer-
deführers nicht asylrelevant sind. Die Hilfsdienste für die YPG und die
durch die YPG erlittenen Nachteile im Zusammenhang mit der Mitnahme
vom (…). März 2013, dem Diebstahl der Rohre und der Beschlagnahmung
des Minibusses sind klarerweise nicht intensiv genug, um als asylrelevant
bezeichnet werden zu können. Auch erfolgten diese nicht aus asylrechtlich
relevanten Motiven. In Bezug auf die Drohungen der YPG gegen den Be-
schwerdeführer, weil er die YPG öffentlich schlecht gemacht habe, hielt
das SEM zu Recht fest, er habe diese nicht zu konkretisieren gewusst und
vielmehr gesagt, er sei schon bedroht worden, aber sie seien nicht auf ihn
zugekommen (vgl. A44, F141). Auf diesen Einwand wurde in der Be-
schwerde nichts entgegnet, das zu einer anderen Einschätzung zu führen
vermöchte. Auch die Ausführungen in der Replik lassen keinen anderen
Schluss zu. Vielmehr sind die dort zitierten Aussagen nicht als Drohungen
der YPG zu qualifizieren, sondern vielmehr als Warnungen von Bekannten,
sich nicht mehr in dieser Weise über die YPG zu äussern (vgl. A44, F138).
Auch der Polizeibericht stellt, wie vom SEM richtig erwähnt, für die YPG
keinen Grund dar, den Beschwerdeführer zu bedrohen, zumal Anzeige ge-
gen Unbekannt erstattet wurde (vgl. A44, F95, F98 und F100). Aufgrund
dieses Vorgehens kann somit nicht davon gesprochen werden, dass er sich
gegen die YPG gewandt hat. Vielmehr hat er diese geschützt und kann
somit nicht als Verräter bezeichnet werden. Aus dem Umstand, dass der
Beschwerdeführer das Firmeneigentum seines Arbeitgebers verteidigt hat,
kann keine oppositionelle Haltung abgeleitet werden. Das SEM weist zu-
dem richtig daraufhin, dass zwischen dem ersten Kontakt des Beschwer-
deführers mit der YPG und dessen Ausreise mehr als ein Jahr vergangen
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ist, indem die YPG seine Drohungen längst hätte wahrmachen können.
Wenn das SEM hier auch mit dem Verhalten von Drittpersonen argumen-
tiert, fällt es doch auch kumulierend zu Ungunsten des Beschwerdeführers
ins Gewicht. Inwiefern sich die Drohungen, wie in der Replik vorgebracht,
während dieser Zeit derart intensiviert haben sollten, dass sich die Be-
schwerdeführenden zur Ausreise entscheiden mussten, geht aus deren
Aussagen nicht hervor. Insgesamt ist nicht davon auszugehen, dass die
Beschwerdeführenden von den YPG konkret und gezielt bedroht wurden
und sie haben auch in Zukunft keine begründete Furcht vor einer asylrele-
vanten Verfolgung von dieser Seite. Mit den Fotografien von F._______ will
der Beschwerdeführer offenbar seine Verbindungen zu F._______ und mit
dessen Facebook-Profil wiederum dessen Verbindungen zu den YPG be-
legen. Dies wird vorliegend aber gar nicht bestritten, sondern lediglich ar-
gumentiert, dass daraus keine asylrelevante Verfolgung abgeleitet werden
kann. Vor diesem Hintergrund sind diese Beweismittel als untauglich zu
bezeichnen.
6.4 An diesen Erwägungen vermögen schliesslich auch die allgemeinen
Ausführungen in der Beschwerde zu den Menschenrechtsverletzungen
durch die YPG, deren Verbindung zum syrischen Regime und zur Sicher-
heitslage in Syrien nichts zu ändern, da sie nicht die konkrete Situation des
Beschwerdeführers betreffen. Der entsprechende auf Beschwerde einge-
reichte Bericht ist somit ebenfalls unerheblich.
6.5 Somit ergibt sich, dass insgesamt keine asylrechtlich relevanten Ver-
folgungsgründe ersichtlich sind, weshalb die Vorinstanz zu Recht die
Flüchtlingseigenschaft der Beschwerdeführenden verneint und ihr Asylge-
suche abgelehnt hat.
7.
7.1 Lehnt das Staatssekretariat das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht
ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet
den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Fa-
milie (Art. 44 AsylG).
7.2 Die Beschwerdeführenden verfügen weder über eine ausländerrechtli-
che Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer
solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (Art. 44
AsylG; vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.).
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Seite 12
7.3 Da die Beschwerdeführenden mit der angefochtenen Verfügung vom
15. April 2016 wegen Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzuges in der
Schweiz vorläufig aufgenommen wurden, erübrigen sich praxisgemäss
Ausführungen zur Zulässigkeit und Möglichkeit des Wegweisungsvollzu-
ges.
Es bleibt anzumerken, dass sich aus den angestellten Erwägungen nicht
der Schluss ergibt, die Beschwerdeführenden seien zum heutigen Zeit-
punkt angesichts der jüngsten Entwicklungen der Situation in Syrien in ih-
rem Heimatstaat nicht gefährdet. Indessen ist eine solche Gefährdungs-
lage im Falle der Beschwerdeführenden ausschliesslich auf die allgemeine
in Syrien herrschende Bürgerkriegssituation zurückzuführen, welche durch
die Vorinstanz gestützt auf Art. 83 Abs. 4 AuG (SR 142.20) im Rahmen der
Anordnung der vorläufigen Aufnahme wegen Unzumutbarkeit des Vollzugs
der Wegweisung berücksichtigt wurde.
8.
Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung
Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig so-
wie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und – soweit diesbezüglich
überprüfbar – angemessen ist. Die Beschwerde ist abzuweisen.
9.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten den
Beschwerdeführenden aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Mit ihrer Be-
schwerde stellten sie jedoch ein Gesuch um Gewährung der unentgeltli-
chen Prozessführung im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG. Gemäss dieser
Bestimmung wird von der Erhebung von Verfahrenskosten abgesehen,
wenn die Partei nicht über die erforderlichen Mittel verfügt und ihr Begeh-
ren nicht aussichtslos erscheint. Durch die eingereichte Fürsorgebestäti-
gung vom 27. Mai 2016 ist die Bedürftigkeit der Beschwerdeführenden be-
legt. Nach dem Gesagten waren die Begehren auch nicht als aussichtslos
zu bezeichnen. Das Gesuch um unentgeltliche Prozessführung im Sinne
von Art. 65 Abs. 1 VwVG ist somit gutzuheissen und es sind keine Verfah-
renskosten aufzuerlegen.
(Dispositiv nächste Seite)
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Seite 13
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt.
3.
Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführenden, das SEM und die kanto-
nale Migrationsbehörde.
Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin:
Nina Spälti Giannakitsas Sara Steiner
Versand: