Bundesve rwa l t ungsge r i ch t
T r i buna l adm in i s t r a t i f f édé ra l
T r i buna l e ammin i s t r a t i vo f ede ra l e
T r i buna l adm in i s t r a t i v f ede ra l
Abteilung IV
D3105/2009/wif
U r t e i l v om 1 5 . D e z embe r 2 0 1 1
Besetzung Einzelrichter Thomas Wespi,
mit Zustimmung von Richter Yanick Felley;
Gerichtsschreiberin Anna Kühler.
Parteien A._______, geboren B._______,
Sri Lanka,
C._______
Beschwerdeführer,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand Asyl und Wegweisung;
Verfügung des BFM vom 16. April 2009 / N_______.
D3105/2009
Seite 2
Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest,
dass der Beschwerdeführer, ein srilankischer Staatsangehöriger
tamilischer Ethnie aus D._______, E._______ (Jaffna District), eigenen
Angaben zufolge Colombo am 12. August 2008 mit einem auf eine
andere Person ausgestellten, aber mit seinem Foto versehenen Pass per
Flugzeug via F._______ und G._______ verliess und am 20. August
2008 auf dem Landweg illegal in die Schweiz einreiste, wo er
gleichentags beim Empfangs und Verfahrenszentrum (EVZ) H._______
um Asyl nachsuchte,
dass er anlässlich der Kurzbefragung im EVZ H._______ vom 26. August
2008 sowie der direkten Anhörung vom 3. September 2008 und der
ergänzenden Anhörung vom 6. April 2009 vor dem BFM zur Begründung
des Asylgesuchs im Wesentlichen geltend machte, er habe von (…) bis
zur Auflösung des Arbeitsvertrages im Jahre (…) in I._______ gelebt und
dort (…) gearbeitet und sei einmal jährlich nach Colombo gereist, um
seine Ehegattin und die Kinder zu besuchen,
dass er seit (…) ein bis zwei Mal pro Woche einen angeblich wichtigen
Zeitungsjournalisten bei dessen Arbeit unterstützt habe, indem er ihn bei
kleineren Vorfällen (A19/S.4) habe begleiten und ihm habe assistieren
dürfen,
dass dieser Zeitungsjournalist regierungskritische Berichte verfasst habe,
die im Ausland publiziert worden seien, und deswegen verhaftet worden
sei,
dass der Beschwerdeführer und seine Ehefrau am (…) von der sri
lankischen Armee wegen dessen Tätigkeit für den Journalisten zu Hause
aufgesucht, geschlagen und bedroht worden seien, die
Armeeangehörigen Fotos von ihnen gemacht und seine
Identitätsdokumente beschlagnahmt hätten, er sich in J._______ (Nuwara
Eliya District) für zehn Monate bei Verwandten versteckt habe und
während dieser Zeit mehrere Male in Colombo nach ihm gefragt worden
sei, worauf seine Ehegattin das Zuhause zusammen mit den beiden
Kindern verlassen habe,
dass er vor diesem Hintergrund und wegen der allgemeinen Situation
seine Heimat verlassen habe, zumal er sich vor weiteren Übergriffen der
heimischen Armeeleute gefürchtet habe,
D3105/2009
Seite 3
dass das BFM mit Verfügung vom 16. April 2009 – eröffnet am 18. April
2009 – feststellte, der Beschwerdeführer erfülle die
Flüchtlingseigenschaft nicht, das Asylgesuch ablehnte und die
Wegweisung aus der Schweiz sowie den Vollzug anordnete,
dass für die Begründung der angefochtenen Verfügung auf die Akten
und, soweit für den Entscheid wesentlich, auf die nachfolgenden
Erwägungen verwiesen wird,
dass der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 14. Mai 2009 (Poststempel)
gegen diese Verfügung beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde
erhob und in materieller Hinsicht beantragte, die angefochtene Verfügung
sei aufzuheben, es sei ihm die Flüchtlingseigenschaft zuzuerkennen und
Asyl zu gewähren, eventualiter sei er infolge Unzulässigkeit oder
Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs vorläufig aufzunehmen, und in
prozessualer Hinsicht sei ihm die unentgeltliche Rechtspflege im Sinne
von Art. 65 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über
das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021) zu gewähren und es sei
auf die Erhebung eines Kostenvorschusses zu verzichten,
dass er am 17. Mai 2009 (Poststempel) eine Unterstützungsbestätigung
der "AOZ, Intake und Sozialberatung für anerkannte Flüchtlinge"
einreichte,
dass der Instruktionsrichter mit Zwischenverfügung vom 20. Mai 2009
dem Beschwerdeführer mitteilte, er dürfe den Ausgang des Verfahrens in
der Schweiz abwarten, über das Gesuch um Gewährung der
unentgeltlichen Prozessführung werde zu einem späteren Zeitpunkt
befunden und auf die Erhebung eines Kostenvorschusses werde
verzichtet,
dass der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 9. November 2009
(Poststempel) zwei (…) Bestätigungsschreiben seiner Tätigkeit als
Assistent des erwähnten Zeitungsjournalisten zu den Akten reichte,
und zieht in Erwägung,
dass das Bundesverwaltungsgericht auf dem Gebiet des Asyls endgültig
über Beschwerden gegen Verfügungen (Art. 5 VwVG) des BFM
entscheidet, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des
D3105/2009
Seite 4
Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht
(Art. 105 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 [AsylG, SR 142.31] i.V.m.
Art. 31 – 33 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [VGG,
SR 173.32]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom
17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]),
dass eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff.1 BGG in
casu nicht vorliegt und das Bundesverwaltungsgericht demnach endgültig
entscheidet,
dass sich das Verfahren nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG
richtet, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und
Art. 6 AsylG),
dass der Beschwerdeführer am Verfahren vor der Vorinstanz
teilgenommen hat, durch die angefochtene Verfügung besonders berührt
ist, ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise
Änderung hat und daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert ist
(Art. 105 AsylG und Art. 48 Abs. 1 VwVG),
dass somit auf die frist und formgerecht eingereichte Beschwerde
einzutreten ist (Art. 108 Abs. 1 AsylG und Art. 52 VwVG),
dass mit Beschwerde die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige
oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und
die Unangemessenheit gerügt werden können (Art. 106 Abs. 1 AsylG),
dass über offensichtlich unbegründete Beschwerden in einzelrichterlicher
Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise
einer zweiten Richterin entschieden wird (Art. 111 Bst. e AsylG) und es
sich vorliegend, wie nachfolgend aufgezeigt, um eine solche handelt,
weshalb der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist
(Art. 111 a Abs. 2 AsylG),
dass gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG vorliegend auf einen
Schriftenwechsel verzichtet wurde,
dass die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl gewährt (Art. 2 Abs. 1
AsylG), wobei Flüchtlinge Personen sind, die in ihrem Heimatstaat oder
im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion,
Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder
wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt
D3105/2009
Seite 5
sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu
werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG),
dass die Flüchtlingseigenschaft nachgewiesen oder zumindest glaubhaft
gemacht werden muss (Art. 7 AsylG),
dass die Flüchtlingseigenschaft glaubhaft gemacht ist, wenn die Behörde
ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben
hält,
dass Vorbringen insbesondere dann unglaubhaft sind, wenn sie in
wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich
sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte
oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden,
dass die Vorinstanz ihren negativen Entscheid im Wesentlichen damit
begründete, die Asylvorbringen des Beschwerdeführers seien
realitätsfremd sowie unsubstanziiert ausgefallen und müssten im
Ergebnis als unglaubhaft qualifiziert werden,
dass beispielsweise die Aussagen über die Ereignisse, welche ihn zur
Ausreise bewogen hätten, äusserst vage geblieben und seine
diesbezüglichen Schilderungen allgemein, realitätsfremd sowie stereotyp
ausgefallen seien,
dass der Beschwerdeführer kaum Angaben über den
Reporter/Journalisten und dessen Festnahme habe machen können, sich
auf Informationen gestützt habe, die ihm zugetragen worden seien, und
sich nicht um die Klärung der Sachlage bemüht oder entsprechende
Nachforschungen veranlasst habe,
dass es dem Beschwerdeführer zumutbar gewesen wäre, allenfalls mit
Hilfe eines Anwaltes seine Parteirechte wahrzunehmen, um abzuklären,
was genau gegen ihn vorliege,
dass die diesbezügliche Unbeteiligtheit des Beschwerdeführers nicht mit
der Situation einer tatsächlich gefährdeten Person in Einklang gebracht
werden könne und die Vermutung zulasse, er habe sich nie in der von
ihm geschilderten Lage befunden,
dass der Beschwerdeführer nach der Festnahme des
Zeitungsjournalisten nicht in die Ermittlungen einbezogen geworden sei,
D3105/2009
Seite 6
was das geringe Interesse an seiner Person vermuten lasse, seine
Schilderung bezüglich der Beschlagnahmung seiner Identitätspapiere von
Seiten der Sicherheitskräfte am Tage der Festnahme des Journalisten
somit nicht nachvollziehbar sei, zumal die Sicherheitskräfte ohne
Sicherstellung von möglicherweise belastendem Material und ohne
Ergreifung weiterer Massnahmen nach wenigen Minuten abgezogen
seien und er selber zugegeben habe, er wisse nicht, was die
Sicherheitskräfte genau von ihm gewollt hätten,
dass der Beschwerdeführer in Würdigung der gesamten Umstände die
geltend gemachte Verfolgungssituation nicht glaubhaft habe darstellen
können, weshalb es sich erübrige, auf weitere Ungereimtheiten in den
Ausführungen – wie beispielsweise über die angeblich gemachten Fotos
– einzugehen, zumal sich keine Hinweise auf eine gezielt gegen ihn
gerichtete Verfolgung im Sinne des Asylgesetzes ergeben würden,
dass die Vorbringen des Beschwerdeführers den Anforderungen an die
Glaubhaftigkeit gemäss Art. 7 AsylG nicht standhalten würden, weshalb
die Asylrelevanz nicht geprüft werden müsse,
dass am 2. Januar 2008 das zwischen der srilankischen Regierung und
der Organisation der Liberation Tigers of Tamil Eelam (LTTE)
ausgehandelten Waffenstillstandsabkommen vom Februar 2002 von der
Regierung offiziell aufgekündigt und faktisch der innerstaatliche
bewaffnete Konflikt bereits im Sommer 2006 wieder aufgeflammt sei,
dass die Regierung weiterhin auf eine militärische Lösung des Konfliktes
setze, die LTTE nach dem Verlust der Ostprovinz zur GuerillaTaktik
übergegangen seien und gezielte Anschläge auf einflussreiche
Persönlichkeiten aus Politik sowie auf staatliche militärische
Einrichtungen verübten und derzeit kein Ende der gewalttätigen
Auseinandersetzungen und keine substantielle Verbesserung der
Menschenrechts und Sicherheitslage im Norden und Osten des Landes
in Aussicht sei,
dass im Süden und Westen des Landes keine Situation allgemeiner
Gewalt im Sinne von Art. 83 Abs. 4 des Bundesgesetzes vom
16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer (AuG, SR
142.20) herrsche, obwohl sich im Süden und Westen des Landes die
menschenrechts und sicherheitspolitische Situation verschärft habe und
D3105/2009
Seite 7
aufgrund der verschärften Sicherheitsbestimmungen die
Lebensbedingungen für die Tamilen erschwert worden seien,
dass der Vollzug der Wegweisung unter den genannten Umständen nicht
als generell unzumutbar bezeichnet werden könne,
dass auch keine individuellen Gründe gegen die Zumutbarkeit des
Wegweisungsvollzuges sprechen würden, da der Beschwerdeführer
beziehungsweise seine Frau seit (…) in Colombo wohnhaft gewesen
seien und der Beschwerdeführer Verwandte in NuwaraEliya habe, bei
denen er mehrere Monate gewohnt habe,
dass der Wegweisungsvollzug zumutbar, technisch möglich und praktisch
durchführbar sei,
dass der Beschwerdeführer in seiner Rechtsmittelschrift im Wesentlichen
auf das Grundsatzurteil des Bundesverwaltungsgerichts BVGE
E2775/2007 vom 14. Februar 2008 verweist, welches sich ausführlich zu
den Schranken des Wegweisungsvollzuges von Tamilen nach Sri Lanka
äussere und dabei erhöhte Anforderungen an die Prüfung des
Wegweisungsvollzuges von Tamilen nach Colombo und Umgebung
stelle,
dass er aus Jaffna stamme und sich im Alter von 22 Jahren für kurze Zeit
nach Colombo begeben habe, um später nach I._______ zu reisen, wo er
bis im Dezember (…) gearbeitet habe,
dass er sich seine Existenz in Colombo hauptsächlich durch seine
Einkünfte im Ausland verdient und lediglich ein Mal jährlich seine
Ehegattin in Colombo besucht habe, die seit ihrer Heirat (…) dort
wohnhaft gewesen sei,
dass er nach seiner Rückkehr aus I._______ und bis zu seiner Ausreise
aus Sri Lanka in J._______ gewohnt habe und faktisch nur während neun
Monaten in Colombo gelebt und sich während rund elf Monaten in
J._______ aufgehalten habe, weshalb gemäss dem erwähnten Urteil des
Bundesverwaltungsgerichts im vorliegenden Fall erhöhte Anforderungen
an die Prüfung seines Wegweisungsvollzugs in den Grossraum Colombo
gestellt werden müssten,
D3105/2009
Seite 8
dass weder er noch seine Ehegattin in Colombo gearbeitet hätten und die
Ehefrau inzwischen nicht mehr in Colombo lebe, weshalb unterdessen
kein Zugang mehr zur ehemaligen Wohnung bestehe,
dass er sich in J._______ zwar bei Verwandten aufgehalten habe, es sich
jedoch nicht um besonders nahe Verwandte handle, die sich womöglich
nur für eine begrenzte Zeit zu seiner Beherbergung verpflichtet hätten,
und ihre finanzielle Lage nicht bekannt sei,
dass er keine weiteren Verwandten im Süden Sri Lankas habe, er keine
Berufsausbildung genossen habe, nur für kurze Zeit erwerbstätig
gewesen sei und über keine Singhalesischkenntnisse verfüge,
dass somit kein tragfähiges Beziehungsnetz vorliege und weder konkrete
Möglichkeiten der Existenzsicherung noch die Wohnsituation als
gesichert gelten könnten, weshalb der Wegweisungsvollzug gemäss der
Praxis des Bundesverwaltungsgerichtes im vorliegenden Fall als nicht
zumutbar zu qualifizieren und ihm eine vorläufige Aufnahme gemäss Art.
83 Abs. 4 AuG zu erteilen sei,
dass das Bundesverwaltungsgericht nach der Prüfung der Akten in
Übereinstimmung mit der Vorinstanz der Ansicht ist, die Vorbringen des
Beschwerdeführers würden den Anforderungen an das Glaubhaftmachen
gemäss Art. 7 AsylG nicht standhalten, so dass ihre Asylrelevanz nicht
geprüft werden müsse,
dass die Schilderungen des Beschwerdeführers nicht geeignet sind, eine
Änderung der vorinstanzlichen Verfügung zu bewirken, zumal der
Vorinstanz keine stichhaltigen, substanziierten und belegten Motive
entgegengehalten werden, weshalb, um Wiederholungen zu vermeiden,
vorab auf die zutreffenden Erwägungen des Bundesamtes verwiesen
werden kann,
dass die eingereichten Bestätigungen zum Beweis einer Hilfstätigkeit für
einen Journalisten nicht tauglich sind, zumal nicht begründet wird,
inwiefern die Aussteller dieser Schreiben (…) aus eigener Wahrnehmung
Aussagen über die Arbeit des Beschwerdeführers machen können,
dass in beiden, (…) datierenden Bestätigungen dargelegt wird, der
Beschwerdeführer sei seit dem (…) unbekannten Aufenthaltes,
möglicherweise hätten ihn die Sicherheitskräfte mitgenommen und die
Suche nach ihm sei ergebnislos verlaufen,
D3105/2009
Seite 9
dass der Beschwerdeführer gemäss eigenen Aussagen noch im Mai oder
Juni (…) (vgl. A1/S. 9) beziehungsweise bis ungefähr (…) Monate vor
seiner Ausreise (vgl. A11/S. 10, F116) Kontakt mit seiner Ehefrau gehabt
habe, weshalb die Bestätigungen zum Beweis einer Verfolgung ohnehin
nicht massgebend sind,
dass es sich erübrigt, bezüglich des Asylpunktes auf weitere Vorbringen
in der Beschwerde, die sich hauptsächlich auf die Frage der
Durchführbarkeit des Wegweisungsvollzugs beschränkt, einzugehen, weil
sie an der dargelegten Einschätzung nichts zu ändern vermögen,
dass es dem Beschwerdeführer nicht gelingt die Flüchtlingseigenschaft
nachzuweisen oder zumindest glaubhaft zu machen, weshalb das BFM
sein Asylgesuch zu Recht abgelehnt hat,
dass die Ablehnung eines Asylgesuchs oder das Nichteintreten auf ein
Asylgesuch in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz zur Folge hat
(Art. 44 Abs. 1 AsylG), vorliegend der Kanton keine
Aufenthaltsbewillligung erteilt hat und zudem kein Anspruch auf Erteilung
einer solchen besteht (vgl. BVGE 2009/50 E. 9 S. 733), weshalb die
verfügte Wegweisung im Einklang mit den gesetzlichen Bestimmungen
steht und demnach vom Bundesamt zu Recht angeordnet wurde,
dass das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen
Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von Ausländern regelt,
wenn der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder
nicht möglich ist (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AuG),
dass bezüglich der Geltendmachung von Wegweisungshindernissen
gemäss ständiger Praxis des Bundesverwaltungsgerichts und seiner
Vorgängerorganisation ARK der gleiche Beweisstandard wie bei der
Flüchtlingseigenschaft gilt, das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der
strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu
machen (vgl. WALTER STÖCKLI, Asyl, in: Uebersax/Rudin/Hugi Yar/Geiser
[Hrsg.], Ausländerrecht, 2. Aufl., Basel 2009, Rz. 11.148),
dass der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig ist, wenn
völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der
Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat, Herkunfts oder einen
Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AuG),
D3105/2009
Seite 10
dass keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land
gezwungen werden darf, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus
einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie
Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden
(Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom
28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]),
dass der Vollzug der Wegweisung vorliegend in Beachtung dieser
massgeblichen völker und landesrechtlichen Bestimmungen zulässig ist,
da es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine asylrechtlich
erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen,
weshalb das in Art. 5 AsylG verankerte Prinzip des flüchtlingsrechtlichen
NonRefoulement im vorliegenden Verfahren keine Anwendung findet
und keine Anhaltspunkte für eine menschenrechtswidrige Behandlung im
Sinne von Art. 25 Abs. 3 der Bundesverfassung der Schweizerischen
Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 (BV, SR 101), von Art. 3 des
Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere
grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe
(FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 der Konvention vom
4. November 1950 zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten
(EMRK, SR 0.101) ersichtlich sind, die im Heimatstaat droht,
dass sich der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer als unzumutbar
erweist, wenn sie im Heimat oder Herkunftsstaat auf Grund von
Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer
Notlage konkret gefährdet sind (Art. 83 Abs. 4 AuG),
dass das Bundesverwaltungsgericht mit zur Publikation vorgesehenem
Urteil BVGE E6220/2006 vom 27. Oktober 2011 angesichts der
veränderten Lage nach dem Ende des srilankischen Bürgerkriegs im Mai
2009 kürzlich eine neue Beurteilung der Situation und der
entsprechenden Zumutbarkeitskriterien vorgenommen hat und dabei im
Wesentlichen zur Einschätzung gelangt ist (a.a.O., E. 13.2.1), dass sich
im Distrikt Jaffna die Lage in den vergangenen zwei Jahren deutlich
gebessert hat und die Versorgungslage entspannt ist,
dass die Polizei und Zivilbehörden ihre Funktionen und Tätigkeiten
wieder aufgenommen beziehungsweise von den Militärbehörden
übernommen haben, keine Situation allgemeiner Gewalt herrscht und die
politische Lage nicht dermassen angespannt ist, dass eine Rückkehr
dorthin als generell unzumutbar eingestuft werden müsste,
D3105/2009
Seite 11
dass angesichts der im humanitären und wirtschaftlichen Bereich nach
wie vor fragilen Lage im Hinblick auf den Vollzug der Wegweisung in
dieses Gebiet eine sorgfältige, zurückhaltende Beurteilung der
individuellen Zumutbarkeitskriterien vorzunehmen ist, so ist neben
allgemeinen Faktoren (wie sozioökonomischen und medizinischen
Aspekten, dem Kindeswohl usw.) auch dem zeitlichen Element
gebührend Rechnung zu tragen (zum Folgenden BVGE E6220/2006
E. 13.2.1.1 f.),
dass für Personen, die aus der Nordprovinz stammen und dieses Gebiet
erst nach Beendigung des Bürgerkrieges im Mai 2009 verlassen haben,
der Wegweisungsvollzug zurück in dieses Gebiet als grundsätzlich
zumutbar zu beurteilen ist, wenn davon ausgegangen werden kann, dass
die betreffende Person auf die gleiche oder gleichwertige Lebens und
Wohnsituation zurückgreifen kann, die im Zeitpunkt der Ausreise bestand,
und dem Wegweisungsvollzug auch anderweitig nichts entgegensteht,
dass – liegt der letzte Aufenthalt der betreffenden Person in der
Nordprovinz indessen längere Zeit zurück (vor Beendigung des
Bürgerkriegs im Mai 2009) oder gehen konkrete Umstände aus den
Verfahrensakten hervor, dass sich die Lebensumstände seit der Ausreise
massgeblich verändert haben könnten – die aktuell vorliegenden Lebens
und Wohnverhältnisse sorgfältig abzuklären sind,
dass das Bundesverwaltungsgericht sodann bereits nach der früheren
Rechtsprechung davon ausging, bei Tamilen, die aus dem Grossraum
Colombo oder dessen Umgebung stammen und dort über ein tragfähiges
Familien und Beziehungsnetz verfügen sowie mit einer konkreten
Unterkunftsmöglichkeit rechnen können, grundsätzlich von der
Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs in diese Gebiete auszugehen ist
(BVGE 2008/2 E. 7.6 S. 20 f.),
dass diese Praxis nunmehr im erwähnten neuen Urteil E6220/2006 nicht
bloss bestätigt, sondern sogar erweitert worden ist, indem nun für
Personen, die aus den Provinzen North Central, North Western, Central,
Western (namentlich: der Grossraum Colombo), Southern,
Sabarugamuwa und die UvaProvinz stammen und dorthin zurückkehren,
der Wegweisungsvollzug grundsätzlich zumutbar ist (E. 13.3),
dass weder das Bundesverwaltungsgericht noch die Vorinstanz
angesichts der allgemeinen Sicherheitslage in Sri Lanka ausschliessen,
D3105/2009
Seite 12
dass der Beschwerdeführer und seine Familie aufgrund ihrer tamilischen
Ethnie im Rahmen von routinemässigen Überprüfungen durch
Sicherheitskräfte behelligt worden sind,
dass der Beschwerdeführer aus D._______ stammt, wo noch seine Eltern
und Geschwister leben, sich sein Lebensmittelpunkt indessen seit seiner
Heirat (…) in Colombo befindet, wobei der Beschwerdeführer von (…) in
I._______ erwerbstätig war, er dennoch einmal jährlich nach Colombo
reiste, um seine Ehefrau und die gemeinsamen Kinder zu besuchen,
dass er neun Jahre die Schule in D._______ besuchte und er von (…) in
I._______ bei einer (…) tätig war, womit von einer Erwerbstätigkeit im
eigentlichen Sinne ausgegangen werden kann und somit aufgrund seiner
Erfahrungen eine Grundlage für den Aufbau einer wirtschaftlichen
Existenz besteht, auch wenn er für eine gewisse Zeit nicht in Colombo
ansässig war,
dass der Beschwerdeführer in seiner Rechtsmittelschrift ausführt, über
kein familiäres beziehungsweise soziales Beziehungsnetz in Colombo zu
verfügen und keinen Zugang mehr zur ehemaligen Wohnung zu haben,
da seine Ehegattin nicht mehr in Colombo wohne,
dass er anlässlich der summarischen Befragung ausführte, seine Ehefrau
halte sich in Colombo auf (vgl. A1/S. 4 f.), bei der direkten Anhörung vom
3. September 2008 beim BFM schilderte, seine Frau und die Kinder
hätten sich bis zu seiner Ausreise in Colombo aufgehalten und würden
sich möglicherweise noch in Colombo, vielleicht aber auch im Vanni
Gebiet befinden, er sich jedoch nicht sicher sei und seine Frau nicht
kontaktieren könne, weil das Telefon nicht funktioniere (vgl. A11/S. 6 f.),
und bei der ergänzenden Anhörung vom 6. April 2009 beim BFM
diesbezüglich zu Protokoll gab, seine Frau habe Colombo Ende Mai (…)
verlassen und sei mit den Kindern ins VanniGebiet geflüchtet, weil sie
sich in Colombo als Frau nicht sicher gefühlt habe (vgl. A 19/S. 3),
dass die angebliche Flucht seiner Ehegattin ins VanniGebiet angesichts
seiner diesbezüglichen Schilderungen (vgl. A19/S. 3) und der damals
herrschenden politischen und sozialen Lage von vornherein als
unwahrscheinlich einzustufen ist,
dass seine Aussagen betreffend das familiäre Beziehungsnetz nicht
einleuchten und konstruiert wirken, zumal sein Verhalten nicht darauf
schliessen lässt, er habe sich ernsthaft um die Kontaktaufnahme zu
D3105/2009
Seite 13
seiner Familie bemüht, und seine Vorbringen nicht ausreichen, um von
einem nicht bestehenden tragfähigen familiären Beziehungsnetz
auszugehen,
dass insgesamt somit davon auszugehen ist, dass der Beschwerdeführer
zwar nicht über ein grosses, aber doch über ein Beziehungsnetz in
Colombo verfügt, war er doch beispielsweise in der Lage, sich während
des Beschwerdeverfahrens Dokumente aus seinem Heimatland zu
beschaffen, womit sich seine Rückkehr nach der aktuellen Lageanalyse
jedenfalls in den Grossraum Colombo grundsätzlich als zumutbar erweist,
dass es daher offenbleiben kann, ob darüber hinaus ebenfalls die
Kriterien einer zumutbaren Rückkehr zu seinen Verwandten nach
J._______ oder in die Region Jaffna erfüllt wären, wo seine Eltern und
seine beiden Schwestern leben (vgl. A1/S. 5),
dass zudem nicht nachvollziehbar ist, weshalb kein Zugang mehr zur
Familienwohnung in Colombo bestehen sollte, und die diesbezügliche
Aussage – seine Ehefrau habe angeblich das gemeinsame Zuhause
verlassen – nicht zu überzeugen vermag,
dass auch keine sonstigen gegen die Zumutbarkeit sprechenden Gründe
vorliegen, da der Beschwerdeführer (soweit aktenkundig) gesund ist, eine
solide Schulausbildung genossen hat und über Arbeitserfahrung verfügt,
weshalb Aussichten auf ein gesichertes Einkommen bestehen und nicht
zu befürchten ist, er könnte bei der Rückkehr in seine Heimat in eine
konkret existenzbedrohende Lage geraten, wobei das
Bundesverwaltungsgericht nicht verkennt, dass der Aufbau einer neuen
Existenz mit Schwierigkeiten verbunden sein kann,
dass weder die allgemeine Lage in Colombo noch individuelle Gründe auf
eine konkrete Gefährdung im Falle einer Rückkehr schliessen lassen,
weshalb der Vollzug der Wegweisung vorliegend zumutbar ist,
dass der Vollzug der Wegweisung des Beschwerdeführers in den
Heimatstaat schliesslich möglich ist, da keine Vollzugshindernisse
bestehen (Art. 83 Abs. 2 AuG), und es dem Beschwerdeführer obliegt, bei
der Beschaffung gültiger Reisepapiere mitzuwirken (vgl. Art. 8 Abs. 4
AsylG und dazu auch BVGE 2008/34 E. 12 S. 513 – 515),
dass nach dem Gesagten der vom Bundesamt verfügte Vollzug der
Wegweisung zu bestätigen ist,
D3105/2009
Seite 14
dass es dem Beschwerdeführer demnach nicht gelungen ist darzutun,
inwiefern die angefochtene Verfügung Bundesrecht verletzt, den
rechtserheblichen Sachverhalt unrichtig oder unvollständig feststellt oder
unangemessen ist (Art. 106 AsylG), weshalb die Beschwerde abzuweisen
ist,
dass das Gesuch um Verzicht auf die Erhebung eines
Kostenvorschusses mit vorliegendem Urteil gegenstandslos wird,
dass die Beschwerde angesichts der vorstehenden Erwägungen als
aussichtslos zu bezeichnen war, weshalb das Gesuch um Gewährung
der unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG –
unabhängig von der Frage der Bedürftigkeit des Beschwerdeführers –
abzuweisen ist,
dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten von Fr. 600.–
(Art. 13 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und
Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE,
SR 173.320.2]) dem Beschwerdeführer aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 1
VwVG).
(Dispositiv nächste Seite)
D3105/2009
Seite 15
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne
von Art. 65 Abs. 1 VwVG wird abgewiesen.
3.
Die Verfahrenskosten von Fr. 600. werden dem Beschwerdeführer
auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zu
Gunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
4.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das BFM und die
zuständige kantonale Behörde.
Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin:
Thomas Wespi Anna Kühler
Versand: