Bundesverwaltungsgericht
Tribunal administratif fédéral
Tribunale amministrativo federale
Tribunal administrativ federal
Abteilung IV
D-3105/2011
Urteil vom 7. Juni 2011
Besetzung Einzelrichter Robert Galliker,
mit Zustimmung von Richterin Nina Spälti Giannakitsas;
Gerichtsschreiber Matthias Jaggi.
Parteien A._______, geboren (…), alias B.________, geboren (…),
Pakistan,
(…),
Beschwerdeführer,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung
(Dublin-Verfahren);
Verfügung des BFM vom 20. Mai 2011 / N (…).
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Sachverhalt:
A.
Am 7. Februar 2011 reicht der Beschwerdeführer im Empfangs- und
Verfahrenszentrum (EVZ) C._______ ein Asylgesuch ein. Anlässlich der
Kurzbefragung vom 22. Februar 2011 im Transitzentrum D._______
räumte der Beschwerdeführer auf Vorhalt ein, am 25. August 2009 in
Italien und am 30. Dezember 2009 sowie am 20. Januar 2010 in
Deutschland ein Asylgesuch gestellt zu haben. Im Mai 2010 sei er von
den deutschen Behörden nach Italien überstellt worden, von wo er per
Flugzeug zurück nach Pakistan gereist sei. Am 27. Juli 2010 sei er von
Lahore via Dubai nach Deutschland geflogen, wo er erneut um Asyl
nachgesucht habe. Am 5. Februar 2011 sei er von Pakistanern in die
Schweiz entführt worden, wo man ihn freigelassen habe.
B.
Gestützt auf die Aussagen des Beschwerdeführers sowie die EURODAC-
Treffer vom 25. August 2009, 30. Dezember 2009, 20. Januar 2010 sowie
2. August 2010 gewährte das BFM dem Beschwerdeführer am 22.
Februar 2011 das rechtliche Gehör zum bevorstehenden
Nichteintretensentscheid, zur Zuständigkeit Italiens oder Deutschlands für
die Durchführung des Asylverfahrens beziehungsweise zu einer allfälligen
Wegweisung dorthin und gab ihm Gelegenheit, dazu Stellung zu nehmen.
In diesem Zusammenhang erklärte der Beschwerdeführer, er habe an
einem einzigen Ort in Deutschland Probleme mit Pakistanern. Sonst gebe
es keine Gründe, die gegen seine Wegweisung nach Deutschland
sprächen.
C.
Gestützt auf die EURODAC-Treffer vom 30. Dezember 2009, 20. Januar
2010 sowie 2. August 2010 stellte das BFM am 4. März 2011 an
Deutschland ein Ersuchen um Wiederaufnahme des Beschwerdeführers
im Sinne von Art. 16 Abs. 1 Bst. c der Verordnung [EG] Nr. 343/2003 des
Rates vom 18. Februar 2003 [Dublin-II-Verordnung; nachfolgend Dublin-
II-VO] zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des
Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines von einem
Drittstaatsangehörigen in einem Mitgliedstaat gestellten Asylantrags
zuständig ist. Nachdem dieses Gesuch von der zuständigen deutschen
Behörde mit Schreiben vom 8. März respektive 28. März 2011 zunächst
abgelehnt worden war, wurde dem Wiederaufnahmeersuchen am 19. Mai
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2011 gestützt auf Art. 16 Abs. 1 Bst. c Dublin-II-VO entsprochen (vgl.
Akten BFM A 24/3).
D.
Mit Verfügung vom 20. Mai 2011 – eröffnet am 26. Mai 2011 – trat das
BFM in Anwendung von Art. 34 Abs. 2 Bst. d des Asylgesetzes vom 26.
Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) auf das Asylgesuch des
Beschwerdeführers vom 7. Februar 2011 nicht ein und ordnete seine
Wegweisung aus der Schweiz nach Deutschland sowie den
Wegweisungsvollzug an. Gleichzeitig wurde festgestellt, dass einer
allfälligen Beschwerde keine aufschiebende Wirkung zukomme.
E.
Mit Beschwerde vom 30. Mai 2011 (Poststempel: 31. Mai 2011) ans
Bundesverwaltungsgericht beantragte der Beschwerdeführer, es sei die
angefochtene Verfügung aufzuheben und das Verfahren zwecks
materieller Prüfung an die Vorinstanz zurückzuweisen. Eventualiter sei
ihm die vorläufige Aufnahme wegen Unzumutbarkeit der Wegweisung zu
gewähren. Zudem sei der vorliegenden Beschwerde die aufschiebende
Wirkung zu erteilen, ihm die Bezahlung des Kostenvorschusses sowie
der Verfahrenskosten zu erlassen und es sei ihm eine angemessene
Parteientschädigung auszurichten. Eventualiter seien bei einem
Nichteintreten die deutschen Behörden anzuweisen, ihn an einem neuen
Ort unterzubringen und für seinen Schutz zu sorgen. Auf die
Beschwerdebegründung wird, soweit entscheidrelevant, in den
Erwägungen eingegangen.
Der Rechtsmittelschrift lag ein vom Beschwerdeführer unterzeichnetes
Schreiben in deutscher Sprache bei.
F.
Die vorinstanzlichen Akten trafen am 1. Juni 2011 beim
Bundesverwaltungsgericht ein.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
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1.1. Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005
(VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden
gegen Verfügungen nach Art. 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember
1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021). Das BFM
gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz
des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende
Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das
Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der
vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls
endgültig, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des
Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht
(Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom
17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]).
Eine solche Ausnahme liegt nicht vor, weshalb das
Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet.
1.2. Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem
BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6
AsylG).
1.3. Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht (Art. 108 Abs. 2
AsylG, Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 52 VwVG). Zudem ist
der Beschwerdeführer durch die angefochtene Verfügung besonders
berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung
beziehungsweise Änderung, weshalb er zur Einreichung der Beschwerde
legitimiert ist (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 48 Abs. 1
VwVG). Auf die Beschwerde ist somit einzutreten.
2.
Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige
oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und
die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG).
3.
Über offensichtlich unbegründete Beschwerden wird in einzelrichterlicher
Zuständigkeit mit Zustimmung einer zweiten Richterin entschieden (Art.
111 Bst. e AsylG). Wie nachstehend aufgezeigt, handelt es sich
vorliegend um eine solche, weshalb der Beschwerdeentscheid nur
summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG).
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Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde vorliegend auf die
Durchführung des Schriftenwechsels verzichtet.
4.
Bei Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide, mit denen es das
BFM ablehnt, das Asylgesuch auf seine Begründetheit hin zu überprüfen
(Art. 32 - 35 AsylG), ist die Beurteilungskompetenz der Beschwer-
deinstanz grundsätzlich auf die Frage beschränkt, ob die Vorinstanz zu
Recht auf das Asylgesuch nicht eingetreten ist (vgl. die vom
Bundesverwaltungsgericht fortgeführte Rechtsprechung der vormaligen
Schweizerischen Asylrekurskommission [ARK] in Entscheidungen und
Mitteilungen der ARK [EMARK] 2004 Nr. 34 E. 2.1 S. 240 f. sowie das
Urteil des Bundesverwaltungsgerichts D-1244/2010 vom 13. Januar 2011
E. 3.1). Die Beschwerdeinstanz enthält sich einer selbständigen
materiellen Prüfung und weist die Sache – sofern sie den
Nichteintretensentscheid als unrechtmässig erachtet – zu neuer
Entscheidung an die Vorinstanz zurück. Da die Vorinstanz die Frage der
Wegweisung und des Vollzugs materiell prüft, kommt dem
Bundesverwaltungsgericht diesbezüglich grundsätzlich volle Kognition zu,
wobei sich diese Fragen – namentlich diejenigen hinsichtlich des
Bestehens von Vollzugshindernissen (Durchführbarkeit der Überstellung
an den zuständigen Staat) – in den Dublin-Verfahren bereits vor Erlass
des Nichteintretensentscheides stellen.
5.
5.1. Auf Asylgesuche wird in der Regel nicht eingetreten, wenn
Asylsuchende in einen Drittstaat ausreisen können, welcher für die
Durchführung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens staatsvertraglich
zuständig ist (Art. 34 Abs. 2 Bst. d AsylG).
5.2. Das BFM hielt zur Begründung seines Nichteintretensentscheids im
Wesentlichen fest, mit der Umsetzung des "Abkommens vom 26. Oktober
2004 zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und der
Europäischen Gemeinschaft über die Kriterien und Verfahren zur
Bestimmung des zuständigen Staates für die Prüfung eines in einem
Mitgliedstaat oder in der Schweiz gestellten Asylantrags (Dublin-
Assoziierungsabkommen [DAA, SR 0.142.392.68])" verpflichte sich die
Schweiz, die Dublin-II-VO anzuwenden. Diese enthalte die Kriterien, um
denjenigen Dublin-Staat zu bestimmen, der zuständig sei, das Asyl- und
Wegweisungsverfahren durchzuführen. Der Abgleich der Fingerabdrücke
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mit der Zentraleinheit EURODAC weise nach, dass der
Beschwerdeführer am 25. August 2009 in Italien und am 30. Dezember
2009, am 20. Januar 2010 sowie am 2. August 2010 in Deutschland um
Asyl ersucht habe. Gestützt darauf habe das BFM am 4. März 2011 die
deutschen Behörden um Übernahme des Beschwerdeführers im Sinne
von Art. 16 Abs. 1 Bst. c Dublin-II-VO ersucht. Die deutschen Behörden
hätten das Ersuchen mit dem Verweis auf die Zuständigkeit Italiens am
28. März 2011 abgelehnt. Gestützt auf diese Informationen der deutschen
Behörden und den EURODAC-Treffer vom 25. August 2009 habe das
BFM am 29. März 2011 die italienischen Behörden um Übernahme des
Beschwerdeführers angefragt. Die italienischen Behörden hätten dieses
Ersuchen am 12. April 2011 mit dem Verweis auf die Zuständigkeit
Deutschlands abgewiesen. Am 18. Mai 2011 habe das BFM die
deutschen Behörden erneut um Übernahme des Beschwerdeführers im
Sinne von Art. 16 Abs. 1 Bst. c Dublin-II-VO ersucht. Diesem Ersuchen
sei von den deutschen Behörden am 19. Mai 2011 zugestimmt worden.
Somit liege gemäss DAA die Zuständigkeit bei Deutschland, das Asyl-
und Wegweisungsverfahren durchzuführen. Anlässlich des dem
Beschwerdeführer am 22. Februar 2011 gewährten rechtlichen Gehörs
habe dieser sich nicht zur Zuständigkeit Deutschlands für die
Durchführung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens geäussert. Die
Überstellung nach Deutschland habe – vorbehältlich einer allfälligen
Unterbrechung oder Verlängerung (Art. 19 f. Dublin-II-VO) – bis
spätestens am 19. November 2011 zu erfolgen.
Die Folge eines Nichteintretensentscheids sei gemäss Art. 44 Abs. 1
AsylG in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz. Da der
Beschwerdeführer in einen Drittstaat reisen könne, in dem er Schutz vor
Rückschiebung im Sinne von Art. 5 Abs. 1 AsylG finde, sei das Non-
Refoulement-Gebot bezüglich des Heimat- oder Herkunftsstaates nicht zu
prüfen. Ferner bestünden keine Hinweise auf eine Verletzung von Art. 3
der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenreche
und Grundfreiheiten (EMRK, SR 0.101) im Falle einer Rückkehr des
Beschwerdeführers nach Deutschland. Im Rahmen des rechtlichen
Gehörs habe der Beschwerdeführer geltend gemacht, es sprächen aus
seiner Sicht keine Gründe gegen eine Wegweisung nach Deutschland. Er
wolle von den deutschen Behörden bloss nicht nach E._______ geschickt
werden, weil er dort Probleme mit Pakistanern gehabt habe und er diese
Personen bereits viermal bei der Polizei angezeigt habe. Sollte der
Beschwerdeführer in Deutschland durch Dritte bedroht werden, so könne
er sich an die deutschen Behörden wenden, die als schutzfähig und
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schutzwillig gelten würden. Eine Wegweisung nach Deutschland sei somit
zulässig. Weder die in Deutschland herrschende Situation noch andere
Gründe sprächen gegen die Zumutbarkeit der Wegweisung nach
Deutschland. Ausserdem sei der Vollzug der Wegweisung technisch
möglich und praktisch durchführbar. Schliesslich hätten Beschwerden
gegen Nichteintretensentscheide gemäss Art. 34 Abs. 2 Bst. d AsylG
gestützt auf Art. 107a AsylG keine aufschiebende Wirkung.
5.3. Aus den Akten ergibt sich, dass der Beschwerdeführer am 25.
August 2009 in Italien ein Asylgesuch stellte, bevor er sich im Dezember
2009 nach Deutschland begab, wo er am 30. Dezember 2009 sowie am
20. Januar 2010 ebenfalls Asylgesuche einreichte. Im Mai 2010 wurde
der Beschwerdeführer von den deutschen Behörden nach Italien
überstellt, von wo er in sein Heimatland rücküberführt wurde. Im Juli 2010
flog der Beschwerdeführer von Lahore nach Deutschland, wo er am 2.
August 2010 daktyloskopisch registriert wurde, am selben Tag ein
weiteres Asylgesuch stellte und sich dort bis zu seiner Ankunft in der
Schweiz aufhielt. Da das BFM die deutschen Behörden am 4. März 2011
um Wiederaufnahme des Beschwerdeführers gemäss Art. 16 Abs. 1 Bst.
c Dublin-II-VO ersuchte, und diese – nachdem sie ihre Zuständigkeit zur
Prüfung des Asylgesuchs des Beschwerdeführers zunächst verneint
hatten – am 19. Mai 2011 gestützt auf diese Bestimmung einer
Übernahme des Beschwerdeführers zustimmten, kann der
Beschwerdeführer ohne Weiteres in den Dublin-Staat Deutschland
ausreisen, der staatsvertraglich zuständig ist. An dieser Einschätzung
ändert auch die Behauptung des Beschwerdeführers in der
Rechtsmittschrift nichts, wonach er unter grossem Stress,
Schlafstörungen und Verfolgungswahn leide, ist doch Deutschland unter
anderem Signatarstaat der EMRK, des Abkommens vom 28. Juli 1951
über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK, SR 0.142.30) und des
Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere
grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe
(FoK, SR 0.105), weswegen davon auszugehen ist, dass der
Beschwerdeführer bei Bedarf in Deutschland eine adäquate medizinische
Versorgung in Anspruch nehmen kann, zumal nach Erkenntnis des
Bundesverwaltungsgerichts die medizinische Versorgung in diesem Land
gewährleistet ist. Es bestehen keine konkreten Hinweise dafür,
Deutschland werde sich im vorliegenden Fall nicht an die aus diesen
Übereinkommen resultierenden Verpflichtungen halten.
Auch die Aussage des Beschwerdeführers in der Rechtsmittelschrift, er
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sei in Deutschland nicht mehr sicher, da er dort aufgrund seines
Glaubens von pakistanischen Moslems beraubt, entführt und mit dem
Tod bedroht worden sei, steht einer Überstellung nicht entgegen, zumal
er sich diesbezüglich ebenfalls an die deutschen Behörden wenden kann.
Deutschland ist als Mitgliedstaat der Europäischen Union ein
Rechtsstaat, der die Sicherheit des Beschwerdeführers im gesetzlichen
Rahmen gewährleistet, weshalb es sich erübrigt, weiter darauf
einzugehen. Nach dem Gesagten ist der Eventualantrag des
Beschwerdeführers, es seien bei einem Nichteintreten die deutschen
Behörden anzuweisen, ihn an einem neuen Ort unterzubringen und für
seinen Schutz zu sorgen, abzuweisen.
Angesichts der gesamten Umstände erweist sich der Vollzug der
Wegweisung nach Deutschland in Berücksichtigung der
entscheidrelevanten Aspekte – insbesondere unter dem Blickwinkel von
Art. 3 EMRK – als zulässig und zumutbar, weshalb vorliegend – entgegen
der sinngemässen Behauptung des Beschwerdeführers in der
Rechtsmittelschrift – kein Anlass zum Selbsteintritt besteht.
5.4. Das BFM ist in Anwendung von Art. 34 Abs. 2 Bst. d AsylG demnach
zu Recht auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht eingetreten.
6.
6.1. Das Nichteintreten auf ein Asylgesuch hat in der Regel die
Wegweisung aus der Schweiz zur Folge (Art. 44 Abs. 1 AsylG).
Vorliegend ist keine Ausnahme von diesem Grundsatz ersichtlich (vgl.
BVGE 2008/34 E. 9.2). In Verfahren nach Art. 34 Abs. 2 Bst. d AsylG ist
die Frage nach der Zulässigkeit und Möglichkeit des
Wegweisungsvollzugs regelmässig bereits Voraussetzung (und nicht erst
Regelfolge) des Nichteintretensentscheids (vgl. Urteil des
Bundesverwaltungsgerichts E-5644/2009 vom 31. August 2010 E. 10.2).
Auf die Frage einer drohenden Verletzung des Non-Refoulement-Gebots
muss daher an dieser Stelle nicht weiter eingegangen werden.
6.2. Weiter stellt sich die Frage nach der Zumutbarkeit des
Wegweisungsvollzugs in Verfahren nach Art. 34 Abs. 2 Bst. d AsylG nicht
unter dem Aspekt von Art. 83 Abs. 1 und 4 des Bundesgesetzes vom 16.
Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer (AuG, SR
142.20), sondern ebenfalls vor der Prüfung des Nichteintretens im
Rahmen des Selbsteintrittsrechts (vgl. Art. 29a der Asylverordnung 1 vom
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11. August 1999 über Verfahrensfragen [AsylV 1, SR 142.311]) oder
gegebenenfalls – sofern sich Familienmitglieder in verschiedenen Dublin-
Staaten befinden und allenfalls zusammengeführt werden sollten – bei
der Ausübung der sogenannten Humanitären Klausel (Art. 15 Dublin-II-
VO).
6.3. Nach dem Gesagten sind die vom BFM verfügte Wegweisung und
deren Vollzug nach Deutschland zu bestätigen.
7.
Mit dem Urteil in der Hauptsache sind die Gesuche um Verzicht auf die
Erhebung eines Kostenvorschusses und um Erteilung der
aufschiebenden Wirkung der Beschwerde gegenstandslos geworden.
8.
Dem Beschwerdeführer ist es demnach nicht gelungen darzutun,
inwiefern die angefochtene Verfügung Bundesrecht verletzt, den
rechtserheblichen Sachverhalt unrichtig oder unvollständig feststellt oder
unangemessen ist (Art. 106 AsylG), weshalb die Beschwerde abzuweisen
ist.
9.
9.1. Aufgrund vorstehender Erwägungen erweist sich die Beschwerde als
aussichtslos, weshalb das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen
Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG, unbesehen der
Bedürftigkeit des Beschwerdeführers, vollumfänglich abzuweisen ist.
9.2. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten dem
Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 und 5 VwVG) und auf
insgesamt Fr. 600.-- festzusetzen (Art. 1-3 des Reglements vom 21.
Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem
Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]).
9.3. Aufgrund der vollumfänglichen Abweisung der Beschwerde ist keine
Parteientschädigung zuzusprechen.
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege gemäss
Art. 65 Abs. 1 VwVG wird abgewiesen.
3.
Die Verfahrenskosten von Fr. 600.-- werden dem Beschwerdeführer
auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zu
Gunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
4.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das BFM und die
zuständige kantonale Behörde.
Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber:
Robert Galliker Matthias Jaggi
Versand: