B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung IV
D-3105/2012
law/bah
U r t e i l v o m 2 0 . S e p t e m b e r 2 0 1 2
Besetzung
Richter Walter Lang (Vorsitz),
Richterin Gabriela Freihofer, Richter Fulvio Haefeli;
Gerichtsschreiber Christoph Basler.
Parteien
A._______, geboren am (…),
Irak,
vertreten durch lic. iur. Serif Altunakar, Rechtsberatung,
(…)
Beschwerdeführer,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Asyl und Wegweisung;
Verfügung des BFM vom 7. Mai 2012 / N (…).
D-3105/2012
Seite 2
Sachverhalt:
A.
A.a Der Beschwerdeführer verliess den Irak eigenen Angaben gemäss
am 16. November 2008 und suchte in der Schweiz am 26. November
2008 um Asyl nach.
A.b Bei der Erstbefragung im Empfangs- und Verfahrenszentrum Chiasso
vom 16. Dezember 2008 erklärte, er sei Kurde und habe seit Februar
2005 als Soldat bei der B._______ der irakischen Armee gedient. Terro-
risten hätten von ihm gefordert, er solle seine Arbeitstätigkeit einstellen,
ansonsten er mit dem Leben bezahlen müsse. Sie hätten ihm zwei Droh-
briefe nach Hause geschickt. Da er seine Familie mit seinem Gehalt un-
terstützt habe, sei die Arbeit sehr wichtig für ihn gewesen. Er habe seinen
Arbeitgeber informiert, man habe ihm gesagt, er solle weiter arbeiten, wie
wenn nichts geschehen wäre. Die beiden Briefe habe er im Abstand von
eineinhalb Monaten im Sommer 2008 erhalten, er wisse nicht mehr, ob er
den ersten Brief im Juli oder im August erhalten habe. Er habe die Briefe
weggeworfen, sie seien nicht mehr da.
A.c Am 17. Februar 2009 hörte das BFM den Beschwerdeführer zu sei-
nen Asylgründen an. Dabei machte er im Wesentlichen geltend, er sei in
C._______ geboren worden und habe bis zu seiner Ausreise dort gelebt.
Bis im Februar 2005 habe er auf dem Bau gearbeitet, anschliessend ha-
be er als D._______ als normaler Soldat in der Armee gedient. Wegen
seiner Arbeit sei er zweimal mit dem Tod bedroht worden. Viele Personen
seien von den Leuten, die ihn bedroht hätten, getötet worden. Den ersten
Drohbrief habe er im Juli 2008 erhalten, den zweiten zirka eineinhalb Mo-
nate später. Er habe seinen Bruder gebeten, ihm die beiden Drohbriefe
zuzustellen; diese seien bei ihnen in den Hof des Hauses geworfen wor-
den. Sein Bruder habe ihm den ersten Brief gezeigt und ihm gesagt, es
stehe darin, dass er mit seiner Arbeit aufhören müsse. Er habe mit sei-
nem Vorgesetzten darüber gesprochen und sei auch zur Polizei gegan-
gen. Man habe ihm empfohlen, aufzupassen. Er habe den ersten Droh-
brief nicht ernst genommen und gedacht, vielleicht würden ihn diese Leu-
te in Ruhe lassen. Nachdem er den zweiten Drohbrief erhalten habe, ha-
be er die Hoffnung verloren und das Land verlassen. Die Leute hätten
ihm gesagt, wer einmal von den Terroristen bedroht worden sei, habe da-
nach keine Ruhe mehr. Zur Stützung seiner Vorbringen gab er eine Bes-
tätigung der Einwohnerdienste, einen Drohbrief, eine Identitätskarte und
zwei Fotografien zu den Akten.
D-3105/2012
Seite 3
A.d Am 9. November 2011 führte ein vom BFM beauftragter Experte der
Fachstelle LINGUA ein Telefongespräch mit dem Beschwerdeführer, auf-
grund dessen er eine Herkunftsanalyse durchführte. In seinem Bericht
vom 18. April 2012 gelangte er zum Schluss, der Beschwerdeführer sei
mit Sicherheit nicht zur Hauptsache in C._______, sondern sehr wahr-
scheinlich in der Provinz Dohuk (Nordirak) sozialisiert worden.
A.e Das BFM setzte den Beschwerdeführer am 23. April 2012 vom Er-
gebnis der LINGUA-Analyse in Kenntnis und teilte ihm mit, eine amtsin-
terne Überprüfung habe ergeben, dass es sich bei der von ihm einge-
reichten Identitätskarte um eine Fälschung handle. Gleichzeitig gab es
ihm Gelegenheit sich schriftlich zu äussern.
A.f Der Beschwerdeführer übermittelte dem BFM am 2. Mai 2012 eine
Stellungnahme.
A.g Mit Schreiben vom 4. Mai 2012 reichte der Rechtsvertreter des Be-
schwerdeführers eine ergänzende Stellungnahme ein.
B.
Mit Verfügung vom 7. Mai 2012 – eröffnet am 10. Mai 2012 – stellte das
BFM fest, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht,
und lehnte das Asylgesuch ab. Gleichzeitig verfügte es die Wegweisung
des Beschwerdeführers aus der Schweiz, ordnete den Vollzug der Weg-
weisung an und zog die eingereichte irakische Identitätskarte ein.
C.
Mit Eingabe vom 8. Juni 2012 liess der Beschwerdeführer durch seinen
Rechtsvertreter beim Bundesverwaltungsgericht gegen diesen Entscheid
Beschwerde erheben und beantragen, die Verfügung des BFM sei aufzu-
heben, es sei festzustellen, dass er die Flüchtlingseigenschaft erfülle und
es sei ihm Asyl zu gewähren; eventualiter sei die Unzulässigkeit, allenfalls
die Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs festzustellen und es sei
ihm als Folge davon von Amtes wegen die vorläufige Aufnahme zu ge-
währen. In verfahrensrechtlicher Hinsicht liess er zudem beantragen, es
sei auf die Erhebung eines Verfahrenskostenvorschusses zu verzichten.
D.
Mit Zwischenverfügung vom 20. Juni 2012 wies der Instruktionsrichter
das Gesuch um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses ab
und forderte den Beschwerdeführer auf, bis zum 5. Juli 2012 einen Kos-
D-3105/2012
Seite 4
tenvorschuss von Fr. 600.– zu leisten, unter der Androhung, bei unge-
nutzter Frist werde auf die Beschwerde nicht eingetreten.
E.
Am 4. Juli 2012 wurde der Kostenvorschuss von Fr. 600.– eingezahlt.
F.
Der Beschwerdeführer liess am 5. Juli 2012 mehrere Beweismittel einrei-
chen.
G.
Das BFM beantragte in seiner Vernehmlassung vom 17. Juli 2012 die
Abweisung der Beschwerde.
H.
In seiner Stellungnahme vom 3. August 2012 liess der Beschwerdeführer
an seinen Anträgen festhalten.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005
(VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden
gegen Verfügungen nach Art. 5 des Verwaltungsverfahrensgesetzes vom
20. Dezember 1968 (VwVG, SR 172.021). Das BFM gehört zu den Be-
hörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesver-
waltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne
von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher
zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entschei-
det auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Aus-
lieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende
Person Schutz sucht (Art. 105 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998
[AsylG, SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes
vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). Eine solche Ausnahme im Sinne
von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG liegt nicht vor, weshalb das Bundesverwal-
tungsgericht endgültig entscheidet.
1.2 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Der
Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist
durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein
D-3105/2012
Seite 5
schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Ände-
rung. Er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 108
Abs. 1 AsylG; Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 48 Abs. 1 sowie
Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten.
2.
Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige
oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und
die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG).
3.
3.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grund-
sätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im
Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationali-
tät, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer
politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder
begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. Als
ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des
Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen
psychischen Druck bewirken (Art. 3 AsylG).
3.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen
oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die
Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für ge-
geben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentli-
chen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den
Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder ver-
fälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG).
4.
4.1 Das BFM führt zur Begründung seines Entscheides aus, die vom Be-
schwerdeführer eingereichte Identitätskarte weise zahlreiche objektive
Fälschungsmerkmale auf, weshalb an seinen Angaben zum Herkunftsort
zu zweifeln sei. Auch in der LINGUA-Analyse sei man zum Schluss ge-
langt, er stamme mit Sicherheit nicht aus C._______, sondern mit über-
wiegender Wahrscheinlichkeit aus Dohuk. Aufgrund dieser Tatsachen sei
davon auszugehen, dass er höchstwahrscheinlich im Nordirak sozialisiert
worden sei. Diese Feststellungen erweckten den Anschein, dass er seine
tatsächliche Herkunft verschleiern wolle, was seine persönliche Glaub-
würdigkeit nachhaltig erschüttere. Zudem seien auch seine Asylvorbrin-
gen widersprüchlich ausgefallen. So habe er bei der Anhörung geltend
D-3105/2012
Seite 6
gemacht, den ersten Drohbrief im Juli 2008 erhalten zu haben, der zweite
sei etwa eineinhalb Monate später gekommen. Kurz darauf habe er ge-
sagt, er habe den Irak zirka 15 Tage nach Erhalt des zweiten Briefs ver-
lassen, dies sei am 16. November 2008 gewesen. Seine Schilderungen
seien äusserst stereotyp ausgefallen. Er sei nicht in der Lage, an-
zugeben, ob es sich beim abgegebenen Drohbrief um den ersten oder
den zweiten handle. Er habe auch nicht darzutun vermocht, was in den
Briefen gestanden sei. Da es jedoch die für die Ausreise zentralen Ele-
mente seien, hätte er dazu konkret und detailliert Angaben machen kön-
nen müssen. Die Zweifel an der Glaubhaftigkeit der Vorbringen würden
dadurch erhärtet, woran auch die eingereichten Beweismittel nichts än-
dern könnten.
4.2 In der Beschwerde wird demgegenüber geltend gemacht, die vom
Beschwerdeführer eingereichten Beweismittel bezeugten, dass seine An-
gaben der Wahrheit entsprächen. Die Identitätskarte sei echt. Er habe sie
von der zuständigen irakischen Behörde in Mosul erhalten; sie könne
deshalb gar nicht gefälscht sein. Es stehe der Vorinstanz zudem frei, die-
se vom irakischen Konsulat überprüfen zu lassen. Dies habe sie unter-
lassen, weshalb das Bundesverwaltungsgericht ersucht werde, die Identi-
tätskarte durch das irakische Konsulat auf ihre Echtheit überprüfen zu
lassen. Es sei bekannt, dass seit Beginn des Kriegs im Irak viele Zivilisten
zu Tode gekommen seien. Die Terrororganisationen hätten bis heute nicht
von ihren Zielen abgelassen. Bezüglich des Irak könne nicht von einer si-
cheren Lage gesprochen werden. Die Terroristen betrachteten jeden, der
nicht mit ihnen zusammenarbeite, als Feind. Die betreffenden Personen
würden entführt oder getötet. Dem Beschwerdeführer sei in zwei Briefen
gedroht worden. Es treffe zu, dass er sich bezüglich der Daten der Briefe
geirrt habe. Dies sei vor dem Hintergrund, dass er die Schule nur zirka
drei Jahre lang besucht habe, verständlich. Hinzu komme das Kriegs-
trauma, unter dem er leide. Er stamme aus der Provinz Mosul, die be-
sonders betroffen vom Terror sei. Allein deshalb sei eine Rückkehr in den
Irak unzumutbar. Es bestehe die Gefahr, dass er im Falle einer Rückkehr
Gefahr laufe, irgendwann durch die Terroristen entführt oder ermordet zu
werden. Aus seinen Aussagen gehe hervor, dass er nichtstaatlicher Ver-
folgung ausgesetzt sei. Die Behörden im kurdischen Norden seien nicht
in der Lage, ihn zu schützen.
4.3 Das BFM führt in seiner Vernehmlassung aus, die nachträglich einge-
reichten Dokumente könnten seine Einschätzungen nicht umstossen,
D-3105/2012
Seite 7
zumal diese erst auf Beschwerdeebene vorgelegt worden seien und auf-
grund von Fälschungsanfälligkeit keinen Beweiswert hätten.
4.4 In der Stellungnahme wird entgegnet, es sei bekannt, dass die Vorin-
stanz immer nach demselben Schema vorgehe. Lege ein Asylsuchender
keine Beweismittel vor, behaupte sie, die Vorbringen seien unglaubhaft,
würden Beweismittel eingereicht, heisse es, diese seien gefälscht. Wenn
die Vorinstanz es wolle, könne sie die Beweismittel auf ihre Echtheit hin
überprüfen lassen.
5.
5.1 Glaubhaft sind die Vorbringen eines Asylsuchenden grundsätzlich
dann, wenn sie genügend substantiiert, in sich schlüssig und plausibel
sind; sie dürfen sich nicht in vagen Schilderungen erschöpfen, in wesent-
lichen Punkten nicht widersprüchlich sein oder der inneren Logik entbeh-
ren und auch nicht den Tatsachen oder der allgemeinen Erfahrung wider-
sprechen. Darüber hinaus muss die gesuchstellende Person persönlich
glaubwürdig erscheinen, was insbesondere dann nicht der Fall ist, wenn
sie ihre Vorbringen auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abstützt,
aber auch dann, wenn sie wichtige Tatsachen unterdrückt oder bewusst
falsch darstellt, im Laufe des Verfahrens Vorbringen auswechselt, steigert
oder unbegründet nachschiebt, mangelndes Interesse am Verfahren zeigt
oder die nötige Mitwirkung verweigert. Glaubhaftmachung bedeutet ferner
– im Gegensatz zum strikten Beweis – ein reduziertes Beweismass und
lässt durchaus Raum für gewisse Einwände und Zweifel an den Vorbrin-
gen des Gesuchstellers. Entscheidend ist, ob im Rahmen einer Gesamt-
würdigung die Gründe, die für die Richtigkeit der Sachverhaltsdarstellung
des Asylsuchenden sprechen, überwiegen oder nicht. Dabei ist auf eine
objektivierte Sichtweise abzustellen (Art. 7 Abs. 2 und 3 AsylG; vgl. BVGE
2010/57 E. 2.3 S. 826 f., Entscheidungen und Mitteilungen der Schweize-
rischen Asylrekurskommission [EMARK] 2005 Nr. 21 E. 6.1 S. 190 f.).
5.2
5.2.1 Der Beschwerdeführer machte bei seinen Befragungen geltend, er
habe seine Heimat verlassen, da er von Terroristen zweimal Drohbriefe
erhalten habe, in denen er aufgefordert worden sei, seine Arbeitstätigkeit
bei der irakischen Armee aufzugeben. Bei der Erstbefragung vom
16. Dezember 2008 gab er auf Nachfrage an, er habe die beiden Droh-
briefe weggeworfen, sie existierten nicht mehr (vgl. act. A1/8 S. 5). An-
lässlich der Anhörung zu den Asylgründen vom 17. Februar 2009 gab er
indessen einen Drohbrief ab und führte aus, er habe seinen im Irak le-
D-3105/2012
Seite 8
benden Bruder aufgefordert, ihm beide Drohbriefe in die Schweiz zu schi-
cken (vgl. act. A10/15 S. 6). Aufgrund der sich ausschliessenden Anga-
ben des Beschwerdeführers zur Existenz der Drohbriefe ist zu schliessen,
dass das eingereichte Schreiben nicht authentisch ist. Hinzu kommt, dass
der Beschwerdeführer bei den Befragungen vorbrachte, er sei in den
Drohbriefen aufgefordert worden, seine Arbeitstätigkeit bei der Armee
einzustellen (vgl. act. A1/8 S. 4 und A10/15 S. 9). Auf Nachfrage, womit
ihm in den Briefen gedroht worden sei, antwortete er ausweichend, die
Leute hätten sicher etwas gegen ihn gemacht oder ihn sogar entführt,
falls er mit seiner Arbeit nicht aufgehört hätte. Gemäss der vom BFM an-
gefertigten Übersetzung des Drohbriefes wurde damit gedroht, der Emp-
fänger werde getötet und sein Hab und Gut verbrannt. Zudem solle er
den Mujaheddin beitreten. Als der Beschwerdeführer mit dem Inhalt des
Briefes konfrontiert wurde, gab er zu Antwort, so viel er wisse, habe man
ihm geschrieben, er solle nicht mehr mit den Ungläubigen zusammenar-
beiten (vgl. act. A10/15 S. 13). Die vom Inhalt des Schreibens abwei-
chenden Angaben des Beschwerdeführers bestätigen den Eindruck, es
handle sich nicht um einen authentischen Drohbrief, zumal die erhaltenen
Drohbriefe ihn zum Verlassen der Heimat veranlasst haben sollen. Es
darf davon ausgegangen werden, dass jemand, der seine Heimat verlas-
sen und in einem fernen Land um Asyl nachsuchen muss, diesen Ent-
schluss in Kenntnis aller relevanten Umstände fällt und diese auch darle-
gen kann.
5.2.2 Der Beschwerdeführer reichte beim BFM zum Beleg seiner angebli-
chen Herkunft aus C._______ eine Identitätskarte ein, die gemäss einer
internen Dokumentenanalyse des BFM mehrere Fälschungsmerkmale
aufweist. Die Identitätskarte weiche in Bezug auf das Trägermaterial, den
Druck und die Sicherheitselemente qualitativ eindeutig von echtem Ver-
gleichsmaterial ab. Der diesbezügliche Befund des BFM ist überzeugend.
Daran vermag auch die Versicherung des Beschwerdeführers, er habe
das Dokument von der zuständigen irakischen Behörde in Mosul erhal-
ten, weshalb es nicht gefälscht sein könne, nichts zu ändern. Des Weite-
ren gab der Beschwerdeführer an, seine Identitätskarte sei im Jahr 1986
ausgestellt worden, er habe sie durch seinen Vater erhalten (vgl. act. A1/8
S. 3). Die eingereichte Identitätskarte wurde indessen im September
2001 ausgestellt, was ein weiteres Indiz ist, das gegen deren Authentizität
spricht. Angesichts dieser Sachlage erübrigt sich eine weitergehende
Überprüfung des eingereichten Dokuments durch das irakische Konsulat,
weshalb der entsprechende Antrag abzuweisen ist.
D-3105/2012
Seite 9
5.3 Der vom BFM mit der Prüfung der Herkunft des Beschwerdeführers
beauftragte Experte kam aufgrund der Kenntnisse des Beschwerdefüh-
rers zur angeblichen Herkunftsregion und einer linguistischen Analyse
zum Schluss, dieser sei höchstwahrscheinlich hauptsächlich in Dohuk
(Nordirak) sozialisiert worden. Der Beschwerdeführer verfüge zwar über
einige Kenntnisse von C._______, indessen habe er namentlich unzutref-
fende Angaben über die dortige Unterrichtssprache gemacht, was ange-
sichts seiner Aussage, er habe dort vier Jahre lang die Schule besucht,
nicht nachvollziehbar ist. Der Experte ist aufgrund der Sprechweise des
Beschwerdeführers zudem zum Ergebnis gelangt, dass dieser einen en-
geren Bezug zum Nordirak als angegeben hat. Diese Erkenntnisse ver-
mag der Beschwerdeführer mit seinem Einwand, er habe in der Schweiz
verschiedene Kollegen kennengelernt, die aus dem Nordirak stammten,
was sich in seiner Sprechweise niedergeschlagen habe, nicht überzeu-
gend zu entkräften.
5.4
5.4.1 Hinsichtlich der auf Beschwerdeebene eingereichten Dokumente ist
festzustellen, dass der Beschwerdeführer bei der Anhörung erklärte, er
habe seinen Berufsausweis und seine Waffe zuhause gelassen, als er
den Irak verlassen habe. Diese Sachen hätten die Behörden zurückver-
langt, seine Angehörigen hätten sie zurückgeben müssen (vgl. act.
A10/15 S. 12). Bei diesem Szenario kann allerdings nicht davon ausge-
gangen werden, dass die irakischen Behörden seinen Verwandten den
Berufsausweis zurückgegeben hätten, damit diese ihn dem Beschwerde-
führer in die Schweiz senden können. Insofern ergeben sich auch in Be-
zug auf den Berufsausweis erhebliche Zweifel an dessen Authentizität.
Diese werden zusätzlich auch durch den Umstand verstärkt, dass der
Beschwerdeführer bei den Befragungen geltend machte, er sei gewöhnli-
cher Soldat gewesen (vgl. act. A1/8 S. 2 und A10/15 S. 5), während der
auf eingereichten Ausweis angebrachten Vermerk "Rank: CPL" darauf
hindeutet, dass er den Rang eines Korporal bekleidet hätte. Dem Berufs-
ausweis ID.NO:9007754) kann deshalb in Bezug auf die geltend gemach-
ten Asylvorbringen kein Beweiswert beigemessen werden.
5.4.2 Die übrigen vom Beschwerdeführer eingereichten Dokumente (Be-
stätigung Einwohnerdienste, Wohnsitzbestätigung, Schreiben der Polizei-
direktion und Familienregisterauszug) sind sodann nicht geeignet, seine
insgesamt unglaubhaften Vorbringen zu relativieren, da ihnen – wie das
BFM in seiner Vernehmlassung zu Recht festhält – aufgrund ihrer Fäl-
schungsanfälligkeit kein Beweiswert beigemessen werden kann.
D-3105/2012
Seite 10
5.5 Zusammenfassend ist festzuhalten, dass es dem Beschwerdeführer
nicht gelungen ist, die von ihm geltend gemachten Asylvorbringen glaub-
haft zu machen. Es ist somit davon auszugehen, dass er den Irak aus
anderen als den von ihm genannten Gründen verlassen hat. Aufgrund der
LINGUA-Analyse ist zudem davon auszugehen, dass er hauptsächlich in
Dohuk (Nordirak) sozialisiert wurde, weshalb die Frage, ob und wie lange
er allenfalls in C._______ lebte – der Beschwerdeführer verfügt gemäss
LINGUA-Analyse über einige Kenntnisse der dortigen Region – letztlich
offen gelassen werden kann.
6.
6.1 Unbesehen der Frage der Glaubhaftigkeit der Vorbringen des Be-
schwerdeführers ist festzustellen, dass aufgrund der Subsidiarität des
flüchtlingsrechtlichen Schutzes die Flüchtlingseigenschaft nicht erfüllt,
wer in seinem Heimatland Schutz vor nichtstaatlicher Verfolgung finden
kann. Solcher Schutz kann durch den Heimatstaat oder durch einen im
Sinne der Rechtsprechung besonders qualifizierten Quasi-Staat gewährt
werden, allenfalls auch durch internationale Organisationen. Schutz vor
nichtstaatlicher Verfolgung im Heimatstaat ist als ausreichend zu qualifi-
zieren, wenn die betreffende Person effektiv Zugang zu einer funktionie-
renden und effizienten Schutzinfrastruktur hat, und ihr die Inanspruch-
nahme eines solchen innerstaatlichen Schutzsystems individuell zumut-
bar ist (vgl. BVGE 2011/51 E. 7.4 S. 1018). Aus dem Grundsatz der Sub-
sidiarität des flüchtlingsrechtlichen Schutzes ergibt sich weiter, dass eine
in einem Landesteil von privater Verfolgung betroffene Person nicht
Flüchtling ist, wenn sie in anderen Landesteilen wirksamen Schutz vor
Verfolgung finden kann. Der Asylsuchende muss sich in diesem Fall das
Vorliegen einer die Flüchtlingseigenschaft ausschliessenden innerstaatli-
chen Schutzalternative entgegengehalten lassen (vgl. BVGE 2011/51
E. 8.1 S. 1019 f.). Die Annahme einer solchen innerstaatlichen Schutzal-
ternative bedingt jedoch, dass am Zufluchtsort eine funktionierende und
effiziente Schutzinfrastruktur besteht und der Staat gewillt ist, der in ei-
nem anderen Landesteil von Verfolgung betroffenen Person am Zu-
fluchtsort Schutz zu gewähren. Es muss ihr darüber möglich sein, den
Zufluchtsort ohne unzumutbare Gefahren auf legalem Weg zu erreichen
und sich dort legal aufhalten zu können. Schliesslich muss es ihr indivi-
duell zuzumuten sein, den am Zufluchtsort erhältlichen Schutz längerfris-
tig in Anspruch nehmen zu können. Dabei sind die allgemeinen Verhält-
nisse am Zufluchtsort und die persönlichen Umstände der betroffenen
Person zu beachten und es ist unter Berücksichtigung des länderspezifi-
schen Kontextes im Rahmen einer individuellen Einzelfallprüfung zu beur-
D-3105/2012
Seite 11
teilen, ob ihr angesichts der sich konkret abzeichnenden Lebenssituation
am Zufluchtsort realistischerweise zugemutet werden kann, sich dort nie-
derzulassen und sich eine neue Existenz aufzubauen (vgl. BVGE 2011/51
E. 8.5 und 8.6 S. 1022 ff.).
6.2 Die Sicherheitslage im Zentralirak – so auch in Mosul – ist von einer
weit verbreiteten Gewalt und signifikanter Instabilität gekennzeichnet; es
ist davon auszugehen, dass ein staatliches Gewaltmonopol und eine
funktionierende und effiziente Schutzinfrastruktur nicht vorhanden sind,
bzw. der Sicherheits- und Justizapparat insgesamt nicht schutzfähig ist
(vgl. BVGE 2011/51 E. 7.5 S. 1018 f., BVGE 2008/12 E. 6.4-6.8
S. 164 ff.). In den drei nordirakischen Provinzen Dohuk, Erbil und Sulei-
maniya sind die nordirakischen Sicherheitsbehörden hingegen grundsätz-
lich in der Lage und willens, den Einwohnern Schutz vor Verfolgung zu
gewähren (vgl. BVGE 2008/4 E. 6.1-6.7 S. 40 ff.).
6.3 Beim Beschwerdeführer handelt es sich um einen Kurden, der –
wenngleich aufgrund seiner in der LINGUA-Analyse festgestellten Kennt-
nisse von C._______ und Mosul nicht gänzlich ausgeschlossen werden
kann, dass er einige Zeit dort lebte und seinen letzten Wohnsitz dort hatte
– zur Hauptsache in Dohuk sozialisiert wurde. Gemäss seinen Aussagen
lebt ein Onkel in der Nähe von E._______ (vgl. act. A1/8 S. 3). Aufgrund
der Aktenlage ist zudem davon ausgegangen werden, dass er im Nord-
irak über ein breiteres Beziehungsnetz als angegeben verfügt; auch er-
scheint nicht glaubhaft, dass er seinen Onkel nicht kenne. Jedenfalls ver-
fügt er in der Person seines Onkels die möglicherweise nötige Gewährs-
person zur Registrierung und Legalisierung seines Aufenthalts in der Pro-
vinz Dohuk. Zudem steht kurdischen Zugezogenen dem Erwerb von
Grundeigentum und Miete von Wohnraum nichts entgegen (vgl. BVGE
2008/4 E. 6.6.1 S. 47 f.). Es ist deshalb davon auszugehen, dass für den
Beschwerdeführer als Kurde die Einreise in die Provinz Dohuk und die
dortige Niederlassung möglich sind, selbst wenn er seinen letzten Wohn-
sitz in der Provinz Mosul gehabt haben sollte. Da er bis anhin keinerlei
Probleme mit den Behörden gehabt hat, besteht auch kein Anlass zur
Annahme, die Behörden im Nordirak seien allenfalls nicht willens, ihm
Schutz vor Verfolgung seitens zu gewähren. In den nordirakischen Pro-
vinzen Dohuk, Suleimaniya und Erbil herrscht zudem keine Situation all-
gemeiner Gewalt und die politische Lage ist nicht dermassen ange-
spannt, dass eine Niederlassung in diesen Provinzen generell als unzu-
mutbar betrachtet werden müsste. Insbesondere alleinstehenden, gesun-
den und jungen kurdischen Männern, die ursprünglich aus der Region
D-3105/2012
Seite 12
stammen und dort nach wie vor über ein soziales Netz oder Parteibezie-
hungen verfügen, können sich dort niederzulassen und sich eine neue
Existenz aufbauen (vgl. BVGE 2008/5 E. 7.5, insbesondere E. 7.5.8
S. 72 f.). Der Beschwerdeführer kann sich mithin sich mithin in der Pro-
vinz Dohuk niederzulassen und sich dort eine neue Existenz aufbauen,
zumal keine Gründe ersichtlich sind, aufgrund derer davon auszugehen
wäre, er gerate dort aus persönlichen Gründen wirtschaftlicher, sozialer
oder gesundheitlicher Art in eine existenzielle Notlage. Er verfügt mithin in
der Provinz Dohuk über eine innerstaatliche Schutzalternative, welche
aufgrund der Subsidiarität des flüchtlingsrechtlichen Schutzes die Zuer-
kennung der Flüchtlingseigenschaft ausschliesst.
6.4 Zusammenfassend ergibt sich, dass es dem Beschwerdeführer nicht
gelingt, nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, dass er im Zeitpunkt
der Ausreise ernsthaften Nachteilen im Sinne von Art. 3 AsylG ausgesetzt
war oder begründete Furcht hat, solche Nachteile im Falle der Rückkehr
in absehbarer Zukunft mit erheblicher Wahrscheinlichkeit erleiden zu
müssen. Es erübrigt sich, auf die weiteren Ausführungen in der Be-
schwerde und die eingereichten Beweismittel im Einzelnen weiter einzu-
gehen, da sie an der Würdigung des vorliegenden Sachverhalts nichts zu
ändern vermögen. Das BFM hat das Asylgesuch des Beschwerdeführers
zu Recht abgelehnt.
7.
7.1 Lehnt das Bundesamt das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein,
so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet
den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der
Familie (Art. 44 Abs. 1 AsylG).
7.2 Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine ausländerrechtliche
Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer sol-
chen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (vgl. BVGE
2011/24 E. 10.1 S. 502, EMARK 2001 Nr. 21).
8.
8.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder
nicht möglich, so regelt das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach
den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von Aus-
ländern (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom
16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer [AuG,
SR 142.20]).
D-3105/2012
Seite 13
Bezüglich der Geltendmachung von Wegweisungshindernissen gilt ge-
mäss ständiger Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Be-
weisstandard wie bei der Flüchtlingseigenschaft, das heisst, sie sind zu
beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigs-
tens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 S. 502, WALTER
STÖCKLI, Asyl, in: Uebersax/Rudin/Hugi Yar/Geiser [Hrsg.], Ausländer-
recht, 2. Aufl., Basel 2009, Rz. 11.148).
8.2 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen
der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in
den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83
Abs. 3 AuG).
So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land ge-
zwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem
Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft,
zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1
AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über
die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]).
Gemäss Art. 25 Abs. 3 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eid-
genossenschaft vom 18. April 1999 (BV, SR 101), Art. 3 des Überein-
kommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame,
unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK,
SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 der Konvention vom 4. November
1950 zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK,
SR 0.101) darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedri-
gender Strafe oder Behandlung unterworfen werden.
8.3 Die Vorinstanz wies in ihrer angefochtenen Verfügung zutreffend dar-
auf hin, dass das Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulement nur
Personen schützt, die die Flüchtlingseigenschaft erfüllen. Da es dem
Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Ge-
fährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, kann der in Art. 5
AsylG verankerte Grundsatz der Nichtrückschiebung im vorliegenden
Verfahren keine Anwendung finden. Eine Rückschaffung des
Beschwerdeführers in den kurdisch verwalteten Nordirak – insbesondere
in Provinz Dohuk – ist demnach unter dem Aspekt von Art. 5 AsylG
rechtmässig.
D-3105/2012
Seite 14
Sodann ergeben sich weder aus den Aussagen des Beschwerdeführers
noch aus den Akten Anhaltspunkte dafür, dass er für den Fall einer Aus-
schaffung in den Nordirak dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer
nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung
ausgesetzt wäre. Gemäss Praxis des Europäischen Gerichtshofes für
Menschenrechte (EGMR) sowie jener des UN-Anti-Folterausschusses
müsste der Beschwerdeführer eine konkrete Gefahr ("real risk") nachwei-
sen oder glaubhaft machen, dass ihm im Fall einer Rückschiebung Folter
oder unmenschliche Behandlung drohen würde (vgl. EGMR [Grosse
Kammer], Saadi gegen Italien, Urteil vom 28. Februar 2008, Beschwerde
Nr. 37201/06, §§ 124 – 127, mit weiteren Hinweisen). Auch die allgemei-
ne Menschenrechtssituation im Nordirak lässt den Wegweisungsvollzug
zum heutigen Zeitpunkt nicht als unzulässig erscheinen. Nach dem Ge-
sagten ist der Vollzug der Wegweisung sowohl im Sinne der asyl- als
auch der völkerrechtlichen Bestimmungen zulässig.
8.4 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AuG kann der Vollzug für Ausländerinnen und
Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf
Grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und
medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Ge-
fährdung festgestellt, ist – unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AuG – die
vorläufige Aufnahme zu gewähren.
8.4.1 Wie in Erwägung 6 dargelegt, herrscht im Nordirak keine Situation
allgemeiner Gewalt und es kann davon ausgegangen werden, dass sich
der Beschwerdeführer im Nordirak, insbesondere in der Provinz Dohuk,
niederlassen und sich dort eine neue Existenz aufbauen kann, zumal
nicht ersichtlich ist, dass er dort in eine existenzielle Notlage geraten
könnte. Der Vollzug der Wegweisung erweist sich daher nicht als unzu-
mutbar.
8.5 Schliesslich obliegt es dem Beschwerdeführer, sich bei der zuständi-
gen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen
Reisedokumente zu beschaffen (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG und dazu auch
BVGE 2008/34 E. 12 S. 513 – 515), weshalb der Vollzug der Wegweisung
auch als möglich zu bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AuG).
8.6 Die Vorinstanz hat den Wegweisungsvollzug somit zu Recht als zu-
lässig, zumutbar und möglich erachtet. Die Anordnung der vorläufigen
Aufnahme fällt daher ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1 – 4 AuG).
D-3105/2012
Seite 15
9.
Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung
Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig und
vollständig feststellt und angemessen ist (Art. 106 Abs. 2 AsylG). Die Be-
schwerde ist demnach abzuweisen.
10.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten dem
Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insgesamt
Fr. 600.– festzusetzen (Art. 1 – 3 des Reglements vom 21. Februar 2008
über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsge-
richt [VGKE, SR 173.320.2]). Sie sind durch den in gleicher Höhe geleis-
teten Kostenvorschuss gedeckt und mit diesem zu verrechnen.
(Dispositiv nächste Seite)
D-3105/2012
Seite 16
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Die Verfahrenskosten von Fr. 600.– werden dem Beschwerdeführer auf-
erlegt. Sie sind durch den in gleicher Höhe geleisteten Kostenvorschuss
gedeckt und werden mit diesem verrechnet.
3.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das BFM und die zuständi-
ge kantonale Behörde.
Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber:
Walter Lang Christoph Basler
Versand: