B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung IV
D-3106/2016
Ur t e i l vom 3 . Augu s t 2 0 1 6
Besetzung
Einzelrichter Fulvio Haefeli,
mit Zustimmung von Richter Bendicht Tellenbach;
Gerichtsschreiber Gert Winter.
Parteien
A._______, geboren (…),
Afghanistan,
vertreten durch MLaw Sonja Comte,
(…),
Beschwerdeführer,
gegen
Staatssekretariat für Migration (SEM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung
(Dublin-Verfahren);
Verfügung des SEM vom 27. April 2016 / N (…).
D-3106/2016
Seite 2
Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest,
dass der Beschwerdeführer am 23. Dezember 2015 in der Schweiz um
Asyl nachsuchte,
dass das SEM mit Verfügung vom 27. April 2016 – eröffnet am 12. Mai
2016 – in Anwendung von Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG (SR 142.31) auf das
Asylgesuch nicht eintrat, die Wegweisung aus der Schweiz nach Kroatien
anordnete und den Beschwerdeführer aufforderte, die Schweiz spätestens
am Tag nach Ablauf der Beschwerdefrist zu verlassen,
dass es gleichzeitig feststellte, einer allfälligen Beschwerde gegen den Ent-
scheid komme keine aufschiebende Wirkung zu, und die Aushändigung
der editionspflichtigen Akten gemäss Aktenverzeichnis an den Beschwer-
deführer verfügte,
dass der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 18. Mai 2016 gegen diesen
Entscheid beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde erheben und da-
bei die nachstehend aufgeführten Rechtsbegehren stellen liess: Zur weite-
ren Ergänzung der Beschwerde sei eine Nachfrist von 30 Tagen ab Ge-
währung der Akteneinsicht in Verfahrensakten der Ehefrau, Frau
B._______ (N …), zu gewähren. Der Nichteintretensentscheid sei aufzu-
heben. Die Zuständigkeit der Schweiz sei festzustellen und das Asylge-
such materiell zu behandeln. Eventualiter sei das Verfahren zur Neubeur-
teilung an die Vorinstanz zurückzuweisen. Der Beschwerde sei die auf-
schiebende Wirkung zu erteilen. Als vorsorgliche Massnahme seien die
Vollzugsbehörden anzuweisen, bis zum Entscheid über die Erteilung der
aufschiebenden Wirkung von Vollzugshandlungen abzusehen. Dem Be-
schwerdeführer sei die unentgeltliche Rechtspflege zu gewähren, und es
sei ihm die Unterzeichnete als amtliche Rechtsbeiständin zu bestellen,
dass auf die Beschwerdebegründung, soweit wesentlich, in den nachfol-
genden Erwägungen einzugehen ist,
dass das Bundesverwaltungsgericht mit per Telefax übermittelter Verfü-
gung vom 19. Mai 2016 gestützt auf Art. 56 VwVG den Vollzug der Über-
stellung nach Kroatien per sofort einstweilen aussetzte,
dass der Instruktionsrichter des Bundesverwaltungsgerichts dem Be-
schwerdeführer mit Zwischenverfügung vom 24. Mai 2016 eine Kopie des
Protokolls der Befragung vom 23. November 2015 von B._______ zustellte
D-3106/2016
Seite 3
und das Gesuch abwies, es sei dem Beschwerdeführer eine 30-tägige
Nachfrist zur Beschwerdeergänzung anzusetzen,
dass er dem Beschwerdeführer im Rahmen des rechtlichen Gehörs Gele-
genheit einräumte, zu den Ausführungen von B._______ im Zusammen-
hang mit ihrer Ehe bis zum 30. Mai 2016 Stellung zu nehmen,
dass der Beschwerdeführer am 30. Mai 2016 eine Stellungnahme und mit
Schreiben vom 31. Mai 2016 die Kopie einer Heiratsurkunde einreichte,
dass der Instruktionsrichter mit Zwischenverfügung vom 9. Juni 2016 die
Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne von
Art. 65 Abs. 1 und 2 VwVG sowie um Verzicht auf die Erhebung eines Kos-
tenvorschusses abwies und den Beschwerdeführer aufforderte, bis zum
20. Juni 2016 einen Kostenvorschuss von Fr. 600.– zu Gunsten der Ge-
richtskasse zu überweisen,
dass der einverlangte Kostenvorschuss am 17. Juni 2016 geleistet wurde,
dass der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 29. Juni 2016 (Poststempel
vom 30. Juni 2016) eine Beschwerdeergänzung sowie das Original einer
Heiratsurkunde zu den Akten reichen liess,
und zieht in Erwägung,
dass das Bundesverwaltungsgericht auf dem Gebiet des Asyls – in der Re-
gel und auch vorliegend – endgültig über Beschwerden gegen Verfügun-
gen (Art. 5 VwVG) des SEM entscheidet (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 31‒33
VGG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG),
dass der Beschwerdeführer am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenom-
men hat, durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist, ein
schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Ände-
rung hat und daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert ist (Art. 105
AsylG und Art. 48 Abs. 1 VwVG),
dass somit auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde einzu-
treten ist (Art. 108 Abs. 2 AsylG und Art. 52 Abs. 1 VwVG),
D-3106/2016
Seite 4
dass über offensichtlich unbegründete Beschwerden in einzelrichterlicher
Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise ei-
ner zweiten Richterin entschieden wird (Art. 111 Bst. e AsylG) und es sich,
wie nachfolgend aufgezeigt wird, um eine solche handelt, weshalb das Ur-
teil nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG),
dass gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG auf einen Schriftenwechsel ver-
zichtet wurde,
dass mit Beschwerde die Verletzung von Bundesrecht (einschliesslich
Missbrauch und Überschreiten des Ermessens) sowie die unrichtige und
unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt
werden können (Art. 106 Abs. 1 AsylG),
dass auf Asylgesuche in der Regel nicht eingetreten wird, wenn Asylsu-
chende in einen Drittstaat ausreisen können, der für die Durchführung des
Asyl- und Wegweisungsverfahrens staatsvertraglich zuständig ist (Art. 31a
Abs. 1 Bst. b AsylG),
dass diesbezüglich die Verordnung (EU) Nr. 604/2013 des Europäischen
Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 zur Festlegung der Kriterien
und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung ei-
nes von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen in einem Mit-
gliedstaat gestellten Antrags auf internationalen Schutz zuständig ist,
(nachfolgend: Dublin-III-VO) zur Anwendung kommt,
dass gemäss Art. 3 Abs. 1 Dublin-III-VO jeder Asylantrag von einem einzi-
gen Mitgliedstaat geprüft wird, der nach den Kriterien des Kapitels III
(Art. 8–15 Dublin-III-VO) als zuständiger Staat bestimmt wird (vgl. auch
Art. 7 Abs. 1 Dublin-III-VO),
dass einem Dokument vom 19. Dezember 2015 der kroatischen Behörden
zu entnehmen ist, der Beschwerdeführer habe die Staatsgrenze zu Kroa-
tien illegal überschritten,
dass das SEM die kroatischen Behörden am 5. Februar 2016, gestützt auf
Art. 13 Abs. 1 Dublin-III-VO, um Aufnahme des Beschwerdeführers er-
suchte,
D-3106/2016
Seite 5
dass die kroatischen Behörden das Übernahmeersuchen innert der in
Art. 22 Abs. 1 Dublin-III-VO vorgesehenen Frist unbeantwortet liessen, wo-
mit sie die Zuständigkeit Kroatiens implizit anerkannten (Art. 22 Abs. 7
Dublin-III-VO),
dass die grundsätzliche Zuständigkeit Kroatiens somit gegeben ist,
dass der Beschwerdeführer demgegenüber in der Beschwerdeeingabe
geltend machen lässt, er sei mit B._______ (N …) verheiratet, die bereits
zu einem früheren Zeitpunkt in der Schweiz ein Asylgesuch gestellt habe,
dass die Heirat mittlerweile durch eine Heiratsurkunde belegt sei,
dass diese Vorbringen in der Beschwerdeschrift indessen nicht geeignet
sind, zu einer veränderten Betrachtungsweise zu führen, zumal vorliegend
nicht von einer Eheschliessung auszugehen ist,
dass nämlich derjenige das Vorhandensein einer behaupteten Tatsache zu
beweisen hat, der aus ihr Rechte ableitet (Art. 8 ZGB),
dass die Frage, ob das sogenannte Ehebüchlein echt und darüber hinaus
inhaltlich auch noch wahr ist, offen gelassen werden kann, weil weder der
Beschwerdeführer noch seine angebliche Ehefrau ihre Identität mit einem
Reise- oder Identitätspapier im Sinne von BVGE 2007/7 nachgewiesen ha-
ben,
dass der Beschwerdeführer aus dem sogenannten Ehebüchlein somit
auch dann nichts zu seinen Gunsten ableiten könnte, wenn dieses eine
rechtsgültig geschlossene Ehe beweisen würde,
dass aufgrund der Akten vorliegend lediglich von einer neueren, eheähnli-
chen Beziehung zwischen dem Beschwerdeführer und B._______ auszu-
gehen ist,
dass nämlich die angebliche Ehefrau des Beschwerdeführers auf dem Per-
sonalienblatt vom 16. November 2015 deklarierte, sie sei mit C._______
verheiratet (A1/2 S. 1), indessen davon auszugehen ist, sie hätte schon zu
diesem Zeitpunkt und nicht erst am 23. November 2015 wissen müssen,
wie ihr aktueller Ehemann, den sie zudem nur unter dem Aliasnamen
D._______ kannte (A6/11 Ziff. 1.14 S. 3), tatsächlich heisst,
D-3106/2016
Seite 6
dass der Beschwerdeführer wie auch die angebliche Ehefrau geltend
machten, sie seien mit einem Boot nach Griechenland unterwegs gewe-
sen, das gesunken sei, weshalb sie unter anderem sämtliche beweiskräf-
tigen Beweismittel, ihre Identitätspapiere wie auch das Scheidungsurteil
über Bord geworfen beziehungsweise verloren hätten (vgl. A4/12 Ziff. 5.02
S. 7; N …: A6/11 Ziff. 1.14 S. 3), während sich demgegenüber der Schluss
aufdrängt, diese Dokumente seien in ihrer Gesamtheit nicht ihres Ge-
wichts, sondern ihres Inhalts wegen „verloren gegangen“,
dass nach dem Gesagten die Erwägungen der Vorinstanz zur Beziehung
des Beschwerdeführers zu seiner angeblichen Ehefrau zutreffen und zu
bestätigen sind,
dass nämlich auch Personen, die „nur“ in einer eheähnlichen Beziehung
leben, grundsätzlich in der Lage sein müssten, die Dauer der Beziehung
einigermassen übereinstimmend anzugeben und die Beziehung in den ei-
genen Lebensläufe chronologisch widerspruchsfrei einzubetten,
dass die angebliche Ehefrau des Beschwerdeführers geltend machte, sie
habe vor sechs Monaten, d.h. im Mai 2015, geheiratet (N …; A6/11
Ziff. 1.14 S. 4), während der Beschwerdeführer demgegenüber erst im Juni
oder Juli 2015 geheiratet haben will (A4/12 Ziff.1.14 S. 3),
dass das Datum der Eheschliessung lediglich kurze Zeit zurückliegen
würde und Eheleute typischerweise das Datum der eigenen Eheschlies-
sung kennen, dies umso mehr, als der Beschwerdeführer auch sein ge-
naues Geburtsdatum kennt,
dass der Beschwerdeführer anlässlich der BzP geltend machte, er habe
mit seiner Frau sechs Monate zusammen gelebt (A4/12 Ziff. 1.14 S. 3),
dass indessen die Frau des Beschwerdeführers ihr Asylgesuch in der
Schweiz bereits am 17. November 2015 stellte (N …; A6/11 Ziff. 5.05 S. 7),
weshalb der Beschwerdeführer, der erst im Juni oder Juli 2015 geheiratet
haben will, keine sechs Monate mit seiner Frau zusammengelebt haben
kann,
dass Leute, die in einer eheähnlichen Beziehungen leben, grundsätzlich
über die Identität und Aliasnamen ihrer Partner Bescheid wissen,
D-3106/2016
Seite 7
dass aufgrund der vorliegenden Akten nicht von einer finanziellen Verfloch-
tenheit des Beschwerdeführers und seiner aktuellen Partnerin auszugehen
ist,
dass somit nicht von einer dauerhaften Beziehung im Sinne von Art. 8
EMRK auszugehen ist,
dass der Beschwerdeführer seinen Wunsch, mit seiner aktuellen Partnerin
zusammen zu leben, im Rahmen ausländerrechtlicher Bestimmungen rea-
lisieren kann,
dass der Beschwerdeführer im Übrigen zu Recht davon ausgeht, die Ver-
letzung des rechtlichen Gehörs durch die Vorinstanz sei geheilt, weshalb
eine Kassation der angefochtenen Verfügung ausser Betracht fällt,
dass es keine Gründe für die Annahme gibt, das Asylverfahren und die Auf-
nahmebedingungen für Antragsteller in Kroatien weise systemische
Schwachstellen im Sinne von Art. 3 Abs. 2 Sätze 2 und 3 Dublin-III-VO auf,
dass jeder Mitgliedstaat abweichend von Art. 3 Abs. 1 beschliessen kann,
einen bei ihm von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen gestell-
ten Antrag auf internationalen Schutz zu prüfen, auch wenn er nach den in
dieser Verordnung festgelegten Kriterien nicht für die Prüfung zuständig ist
(Art. 17 Abs. 1 Satz 1 Dublin-III-VO),
dass dieses sogenannte Selbsteintrittsrecht im Landesrecht durch Art. 29a
Abs. 3 der Asylverordnung 1 vom 11. August 1999 (AsylV 1, SR 142.311)
konkretisiert wird und das SEM das Asylgesuch gemäss dieser Bestim-
mung "aus humanitären Gründen" auch dann behandeln kann, wenn dafür
gemäss Dublin-III-VO ein anderer Staat zuständig wäre,
dass der Beschwerdeführer mit seinem Vorbringen, er leide an einer Haut-
krankheit sowie einem weniger guten Allgemeinzustand, implizit die An-
wendung von Art. 17 Abs. 1 Dublin-III-VO respektive Art. 29a Abs. 3
AsylV 1 fordert,
dass Kroatien Signatarstaat der EMRK, des Übereinkommens vom 10. De-
zember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder er-
niedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und des Abkommens
vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK,
SR 0.142.30) sowie des Zusatzprotokolls der FK vom 31. Januar 1967
D-3106/2016
Seite 8
(SR 0.142.301) ist und seinen diesbezüglichen völkerrechtlichen Verpflich-
tungen nachkommt,
dass auch davon ausgegangen werden darf, dieser Staat anerkenne und
schütze die Rechte, die sich für Schutzsuchende aus den Richtlinien des
Europäischen Parlaments und des Rates 2013/32/EU vom 26. Juni 2013
zu gemeinsamen Verfahren für die Zuerkennung und Aberkennung des in-
ternationalen Schutzes (Verfahrensrichtlinie) sowie 2013/33/EU vom
26. Juni 2013 zur Festlegung von Normen für die Aufnahme von Personen,
die internationalen Schutz beantragen (Aufnahmerichtlinie) ergeben,
dass der Beschwerdeführer kein konkretes und ernsthaftes Risiko darge-
tan hat, die kroatischen Behörden würden sich weigern, ihn aufzunehmen
und seinen Antrag auf internationalen Schutz unter Einhaltung der Regeln
der erwähnten Richtlinien zu prüfen,
dass den Akten auch keine Gründe für die Annahme zu entnehmen sind,
Kroatien werde in seinem Fall den Grundsatz des Non-Refoulements miss-
achten und ihn zur Ausreise in ein Land zwingen, in dem sein Leib, sein
Leben oder seine Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG ge-
fährdet ist oder in dem er Gefahr laufen würde, zur Ausreise in ein solches
Land gezwungen zu werden,
dass sich der Beschwerdeführer auch in Kroatien medizinisch versorgen
lassen kann,
dass dem SEM bei der Anwendung von Art. 29a Abs. 3 AsylV 1 Ermessen
zukommt (vgl. BVGE 2015/9 E. 7 f.) und den Akten keine Hinweise auf eine
gesetzeswidrige Ermessensausübung (vgl. Art. 106 Abs. 1 Bst. a AsylG)
durch die Vorinstanz zu entnehmen sind,
dass das Bundesverwaltungsgericht sich unter diesen Umständen weiterer
Ausführungen zur Frage eines Selbsteintritts enthält,
dass das SEM demnach zu Recht in Anwendung von Art. 31a Abs. 1 Bst. b
AsylG auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht eingetreten ist und
– weil der Beschwerdeführer nicht im Besitz einer gültigen Aufenthalts-
oder Niederlassungsbewilligung ist – in Anwendung von Art. 44 AsylG die
Überstellung nach Kroatien angeordnet hat (Art. 32 Bst. a AsylV 1),
dass die Beschwerde aus diesen Gründen abzuweisen ist,
D-3106/2016
Seite 9
dass das Beschwerdeverfahren mit vorliegendem Urteil abgeschlossen ist,
weshalb sich der Antrag auf Gewährung der aufschiebenden Wirkung als
gegenstandslos erweist,
dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten von Fr. 600.–
(Art. 1‒3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Ent-
schädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2])
dem Beschwerdeführer aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 1 VwVG),
dass der am 17. Juni 2016 einbezahlte Kostenvorschuss von Fr. 600.– zur
Bezahlung der Verfahrenskosten zu verwenden ist.
(Dispositiv nächste Seite)
D-3106/2016
Seite 10
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Die Verfahrenskosten von Fr. 600.– werden dem Beschwerdeführer aufer-
legt. Der einbezahlte Kostenvorschuss wird zur Bezahlung der Verfahrens-
kosten verwendet.
3.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale
Migrationsbehörde.
Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber:
Fulvio Haefeli Gert Winter
Versand: