B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung IV
D-3108/2010
U r t e i l v o m 2 7 . D e z e m b e r 2 0 1 2
Besetzung
Richter Thomas Wespi (Vorsitz),
Richter Jean-Pierre Monnet, Richter Martin Zoller,
Gerichtsschreiberin Regula Frey.
Parteien
A._______, geboren B._______,
Togo,
vertreten durch lic. iur. Peter D. Deutsch, Fürsprecher,
C._______,
Beschwerdeführerin,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Asyl und Wegweisung;
Verfügung des BFM vom 24. März 2010 / N _______.
D-3108/2010
Seite 2
Sachverhalt:
A.
Die Beschwerdeführerin verliess ihr Heimatland Togo gemäss eigenen
Angaben am 21. Oktober 2007 und gelangte am 2. November 2007 via
D._______, E._______ und F._______ in die Schweiz, wo sie gleichen-
tags um Asyl nachsuchte. Anlässlich der Befragung im Empfangs- und
Verfahrenszentrum (EVZ) G._______ gemäss Art. 26 Abs. 2 des Asylge-
setzes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) vom 20. November 2007
und der Anhörung zu den Asylgründen gemäss Art. 29 Abs. 1 AsylG vom
6. Dezember 2007 brachte sie im Wesentlichen vor, ihr Vater sei als
H._______ beim I._______ tätig gewesen. Im Jahr 1999 sei er sehr ver-
ärgert nach Hause gekommen und habe erzählt, dass der Sohn des
J._______ für eine kleine Anzahl von Fussballspielern K._______ im Wert
von {…….} gekauft habe. Diese Geschichte habe sie in der Schule er-
zählt, worauf sie von der Schuldirektorin gerügt und mit einer Woche
Hausarrest bestraft worden sei, weil in der Schule nicht über Politik zu
sprechen sei. Die Erzählung habe auch ihr Schulkollege L._______ –
Bruder von M._______, einer Freundin von J._______ – mitbekommen.
L._______ habe sie als Lügnerin bezeichnet und verprügelt. Ihr Vater sei
in der Folge von J._______ an seinem Arbeitsplatz aufgesucht worden.
J._______ habe von ihm wissen wollen, weshalb er seiner Familie vom
Kauf der K._______ erzählt habe. Gleichzeitig habe er ihm gedroht, seine
Familie auszulöschen. Seither seien mehrere Übergriffe erfolgt. Am
9. Februar 2000 hätten vier Soldaten {…….}. Die Übergriffe auf die Fami-
lie der Beschwerdeführerin habe der Cousin seines Vaters publik ge-
macht, worauf J._______ ihren Vater angerufen und ihn verbal bedroht
habe. Am 26. April 2005 seien vier Soldaten bei ihnen zu Hause aufge-
taucht, worauf ihr Bruder {…….} worden sei. Ihr Vater habe daraufhin
hospitalisiert werden müssen. Nach seiner Entlassung sei sie mit ihm
nach N._______ geflüchtet. Nachdem sich die Situation gebessert gehabt
habe, sei sie anfangs 2007 nach O._______ zurückgekehrt.
Am 20. Oktober 2007 habe sie gemeinsam mit ihrer Schwester den Markt
in O._______ besucht. In einem Kleidergeschäft hätten sie M._______
angetroffen, worauf ihre Schwester in die Menge gerufen habe, dass
M._______ am Tod ihres Bruders schuld sei. Es sei zu einem Handge-
menge gekommen und die Wächter hätten eingegriffen. Als einer der
Wächter eine Waffe gezogen habe, sei sie ohnmächtig geworden. Am
nächsten Tag sei sie bei einer Frau aufgewacht, die sie sodann nach
Hause gebracht und ihr mitgeteilt habe, dass man ihre Schwester festge-
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nommen habe. Zu Hause habe sie von ihrer Mutter erfahren, dass Solda-
ten in der vergangenen Nacht nach ihr gesucht hätten. Die Soldaten hät-
ten das Haus durchsucht, die Mutter als Lügnerin bezeichnet, sie ge-
schlagen und ihr gedroht, zurückzukehren und sie und ihren Vater zu tö-
ten. Daraufhin sei sie vom Chauffeur ihres Vaters nach D._______ zu
dessen Schwester gebracht worden, wo sie sich während ein paar Tagen
aufgehalten habe. Am 22. Oktober 2007 habe sie vom Tod ihrer Schwes-
ter erfahren. Die Familie des Chauffeurs habe ihr zur Flucht verholfen. Am
1. November 2007 habe sie D._______ auf dem Luftweg verlassen und
sei via E._______ und F._______ am 2. November 2007 in die Schweiz
gelangt.
Die Beschwerdeführerin reichte eine Identitätskarte sowie verschiedene
Dokumente zu den Akten.
B.
Das BFM lehnte mit Verfügung vom 24. März 2010 – eröffnet am
31. März 2010 – das Asylgesuch der Beschwerdeführerin vom 2. Novem-
ber 2007 ab. Gleichzeitig ordnete es die Wegweisung sowie den Vollzug
bis zum 19. Mai 2010 an. Der Kanton W._______ wurde mit dem Vollzug
der Wegweisung beauftragt.
C.
Mit Eingabe vom 30. April 2010 (Poststempel) erhob die Beschwerdefüh-
rerin beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde. Sie beantragte, die
Verfügung des BFM sei aufzuheben, es sei ihr Asyl im Sinne von Art. 3
AsylG zu gewähren und eventualiter sei sie vorläufig aufzunehmen. Sub-
eventualiter sei die Angelegenheit zu neuem Entscheid an die Vorinstanz
zurückzuweisen. Ferner ersuchte sie um Gewährung der unentgeltlichen
Rechtspflege gemäss Art. 65 Abs. 1 des Verwaltungsverfahrensgesetzes
vom 20. Dezember 1968 (VwVG, SR 172.021) sowie um Verzicht auf die
Erhebung eines Kostenvorschusses. Auf die Begründung ihrer Rechtsmit-
teleingabe wird in den Erwägungen eingegangen.
D.
Das Bundesverwaltungsgericht hielt mit Verfügung vom 12. Mai 2010
fest, die Beschwerdeführerin könne den Ausgang des Verfahrens in der
Schweiz abwarten. Gleichzeitig wurde verfügt, über das Gesuch um Ge-
währung der unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1
VwVG werde zu einem späteren Zeitpunkt befunden und auf die Erhe-
bung eines Kostenvorschusses wurde verzichtet.
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Seite 4
E.
Mit Eingabe vom 31. Mai 2010 wurden Originale von mit der Beschwerde
eingereichten Dokumenten nachgereicht.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005
(VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden
gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das BFM gehört zu den Behörden
nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungs-
gerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von
Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zu-
ständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet
auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Ausliefe-
rungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Per-
son Schutz sucht (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesge-
richtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). Eine solche Aus-
nahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG liegt nicht vor, weshalb das
Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet.
1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem
BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6
AsylG).
1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Die Beschwer-
deführerin hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch
die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdi-
ges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Sie ist
daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und Art. 108
Abs. 1 AsylG, Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 VwVG). Auf die Beschwerde ist
einzutreten.
2.
Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige
oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und
die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG).
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Seite 5
3.
Die Abteilungen des Bundesverwaltungsgerichts entscheiden in der Re-
gel in der Besetzung mit drei Richtern oder Richterinnen (vgl. Art. 21
Abs. 1 VGG). Das Bundesverwaltungsgericht kann auch in solchen Fällen
auf die Durchführung des Schriftenwechsels verzichten (Art. 111a Abs. 1
AsylG).
4.
4.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grund-
sätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im
Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationali-
tät, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer
politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder
begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. Als
ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des
Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen
psychischen Druck bewirken. Den frauenspezifischen Fluchtgründen ist
Rechnung zu tragen (Art. 3 AsylG).
4.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen
oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die
Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für ge-
geben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentli-
chen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den
Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder ver-
fälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG).
5.
5.1 Das BFM begründete seinen Entscheid, die Flüchtlingseigenschaft
der Beschwerdeführerin zu verneinen und das Asylgesuch abzulehnen,
im Wesentlichen damit, dass die Vorbringen der Beschwerdeführerin den
Anforderungen an die Glaubhaftigkeit gemäss Art. 7 AsylG nicht standhal-
ten würden, so dass ihre Asylrelevanz nicht geprüft werde müsse. Die
Beschwerdeführerin habe ausgesagt, eine Äusserung ihres Vaters im
Jahr 1999 habe den Zorn des X._______ J._______ hervorgerufen und in
der Folge hätten Soldaten im Februar 2000 den {…….}. Fünf Jahre spä-
ter, am 26. April 2005, sei dann aus denselben Rachemotiven der {…….}
worden. Es erscheine aber unwahrscheinlich, dass der behauptete Mord
tatsächlich stattgefunden habe, zumal die Familie der Beschwerdeführe-
rin während fünf Jahren völlig unbehelligt an ihrer Adresse in O._______
gelebt habe und auch keinerlei sonstige Vorkommnisse auf die Möglich-
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keiten einer solchen Vergeltungstat hindeuten würden. Überdies sei ei-
gentlich der Vater der Beschwerdeführerin gesucht worden, dem aber
weder in O._______ noch in N._______, wohin er in der Folge angeblich
umgezogen sei, etwas zugestossen sei.
Ferner habe die Beschwerdeführerin zu Protokoll gegeben, sie und ihre
Mutter seien am Abend des 26. April 2005 nach Hause zurückgekehrt, je-
doch erst am nächsten Morgen von ihren Schwestern über den {…….} in-
formiert worden. Diese Darstellung sei unglaubhaft, so sei es völlig un-
vorstellbar, dass die Schwestern ein derart tragisches Ereignis ihr und ih-
rer Mutter nicht unverzüglich mitgeteilt hätten. Ebenso könne nicht ge-
glaubt werden, dass sich die Schwestern an diesem Abend keinerlei Re-
gungen hätten anmerken lassen, die auf den {…….} hingedeutet hätten.
Nicht zuletzt könne auch der Sinn und Zweck eines solchen Verhaltens
nicht nachvollzogen werden.
Des Weiteren könne nicht geglaubt werden, dass die Familie nach dem
{…….} keine Anzeigen eingereicht habe beziehungsweise dass diese
Geschehnisse auch ansonsten keine strafrechtlichen Folgen gehabt hät-
ten. Die Beschwerdeführerin als P._______ und ihr Vater als ehemaliger
hoher Q._______ bei einem R._______ hätten diesbezügliche Möglich-
keiten zweifellos gekannt und es wäre zu erwarten gewesen, dass sie
sich entsprechend zur Wehr setzen würden.
Sodann habe die Beschwerdeführerin anlässlich der Kurzbefragung er-
klärt, dass die Soldaten den {…….} am 2. Februar 2000 {…….} hätten,
während sie bei der Anhörung vom 9. Februar 2000 gesprochen habe.
Überdies sei der {…….}. Was den angeblich {…….} der Beschwerdefüh-
rerin anbelange, werde festgehalten, dass es sich dabei um eine blosse
Behauptung handle, die den Anforderungen an die Glaubhaftmachung
nicht genüge. Dies umso mehr, als es die Beschwerdeführerin unterlas-
sen habe, jegliche formale Hinweise auf den Mord zu liefern (z.B. Polizei-
anzeigen, Todesbescheinigungen usw.).
Bei den eingereichten Beweismitteln – u.a. {…….} – handle es sich um
untaugliche Beweismittel, da sich daraus der gesamte von der Be-
schwerdeführerin behauptete Hintergrund nicht erschliesse. Der Beweis-
wert dieser Dokumente müsse angesichts der auch ansonsten unglaub-
haften Aussagen der Beschwerdeführerin als äusserst gering bezeichnet
werden.
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Seite 7
Die Vorbringen der Beschwerdeführerin hielten den Anforderungen an die
Glaubhaftigkeit gemäss Art. 7 AsylG nicht stand, weshalb ihre Asylrele-
vanz nicht geprüft werden müsse. Demzufolge erfülle die Beschwerdefüh-
rerin die Flüchtlingseigenschaft nicht, so dass das Asylgesuch abzuleh-
nen sei.
5.2 Die Beschwerdeführerin hält diesen Erwägungen entgegen, das BFM
habe den rechtserheblichen Sachverhalt inkorrekt und aktenwidrig wie-
dergegeben. So sei ergänzend und korrigierend festzuhalten, dass die
Beschwerdeführerin am 9. Februar 2000 von der Miliz gezwungen wor-
den sei, {…….}. Zudem habe die Vorinstanz verschwiegen, dass für den
{…….} der Beschwerdeführerin in O._______ massive Übergriffe der Re-
gierungstruppen dokumentiert seien.
Bezüglich der von der Vorinstanz festgestellten Unglaubhaftigkeit der
Vorbringen wird in der Beschwerde angeführt, entgegen den vorinstanzli-
chen Erwägungen, hätten die Beschwerdeführerin und ihre Familie nicht
während fünf Jahren unbehelligt an der Adresse in O._______ gelebt. So
sei ihr Vater wiederholt verbal bedroht worden, insbesondere im Jahr
2003. Sodann belege der Jahresbericht von Amnesty International (1.1. –
31.12.2005), dass es am 26. April 2005 zu Übergriffen durch die Staats-
macht in Togo gekommen sei. Mit den ins Recht gelegten Beweismitteln
sei der Nachweis erbracht, dass {…….} sei. Daraus lasse sich ableiten,
dass die Schilderung der Beschwerdeführerin zumindest glaubhaft sei,
'jedenfalls glaubhafter als die Ausführungen im angefochtenen Entscheid'.
Das BFM habe sich weder mit der Tatsache auseinandergesetzt, dass
{…….} seien, noch mit der konkreten Situation in Togo anlässlich der
Wahlen im Jahr 2005.
Dass sie erst am Tag nach {…….} von ihrer Familie darüber informiert
worden sei, sei damit zu erklären, dass sich in ihrer Familie bereits früh
die Gewohnheit entwickelt habe, tragische Nachrichten 'portionenweise'
mitzuteilen. Damit habe die Familie sie als jüngstes Familienmitglied nicht
mit unangenehmen Nachrichten völlig aus der Fassung bringen wollen.
Ferner habe sie mit keinem Wort erwähnt, ihre Schwestern hätten sich
keine Regung anmerken lassen, womit das BFM den Sachverhalt nicht
korrekt wiedergegeben habe.
Mit Bezug auf den angeblichen Widerspruch hinsichtlich der Angabe, an
welchem Tag der {…….} worden sei, wendet die Beschwerdeführerin in
ihrer Eingabe ein, ihre Muttersprache sei nicht Französisch und zudem
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sei sie anlässlich der Kurzbefragung nervös gewesen. Sie habe sich aber
lediglich um sieben Tage geirrt, was angesichts der Dauer des Zurücklie-
gens des Vorfalles nicht schwerwiegend ins Gewicht falle. Aus ihrer nach-
träglichen Sichtweise seien {…….}.
6.
6.1 Im Folgenden ist auf die Rüge einzugehen, das BFM habe den
rechtserheblichen Sachverhalt nicht vollständig und richtig festgestellt.
Im Asylverfahren – wie im übrigen Verwaltungsverfahren – gilt der Unter-
suchungsgrundsatz, das heisst, die Asylbehörde hat den rechtserhebli-
chen Sachverhalt vor ihrem Entscheid von Amtes wegen vollständig und
richtig abzuklären (Art. 6 AsylG i. V. m. Art. 12 VwVG). Dabei muss sie die
für das Verfahren erforderlichen Sachverhaltsunterlagen beschaffen, die
rechtlich relevanten Umstände abklären und darüber ordnungsgemäss
Beweis führen. Gemäss Art. 8 AsylG hat die asylsuchende Person dem-
gegenüber die Pflicht und unter dem Blickwinkel des rechtlichen Gehörs
im Sinne von Art. 29 Abs. 2 der Bundesverfassung der Schweizerischen
Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 (BV, SR 101) auch das Recht, an
der Feststellung des Sachverhalts mitzuwirken. Aus dem Anspruch auf
rechtliches Gehör ergibt sich auch, dass Asylsuchende zu ihren Asyl-
gründen anzuhören sind (vgl. Art. 29 AsylG; BVGE 2009/50 E. 10.2.1
S. 734, BVGE 2008/24 E. 7.2 S. 356 f.). Die mündliche Anhörung gemäss
Art. 29 AsylG soll Gewähr dafür bieten, dass die asylsuchende Person ih-
re Asylgründe vollständig darlegen kann und diese von der Asylbehörde
korrekt erfasst werden, wobei die mündliche Befragung insbesondere
auch dazu dient, gezielte Rückfragen zur Erhebung des Sachverhalts zu
stellen und Missverständnisse zu klären (vgl. WALTER KÄLIN, Grundriss
des Asylverfahrens, Basel/Frankfurt am Main 1990, S. 256 f.). Im Rah-
men des Untersuchungsgrundsatzes kann sich die entscheidende Behör-
de in der Regel darauf beschränken, die Vorbringen der Asylgesuchsteller
zu würdigen und die von ihnen angebotenen Beweise abzunehmen, ohne
weitere Abklärungen vornehmen zu müssen. Eine ergänzende Untersu-
chung kann sich dann aufdrängen, wenn auf Grund dieser Vorbringen
und Beweismittel berechtigte Zweifel oder Unsicherheiten weiter beste-
hen, die voraussichtlich nur mit Ermittlungen von Amtes wegen beseitigt
werden können (vgl. BVGE 2009/50 E. 10.2.1 S. 734).
6.2 Hinsichtlich des von der Beschwerdeführerin im Kern vorgetragenen
Asylvorbringens, der Drohungen und Übergriffe auf sie und ihre Familie,
ist festzustellen, dass das BFM seiner Untersuchungspflicht in hinrei-
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chendem Masse nachgekommen ist. Es war nicht gehalten, in dieser
Hinsicht den Sachverhalt weiter zu ermitteln. Die Beschwerdeführerin
konnte anlässlich der Befragung im EVZ und der einlässlichen Anhörung
durch das BFM die Umstände der Übergriffe und Drohungen in genügen-
der Weise darlegen. Sie bestätigte mit ihrer Unterschrift, die ihr in Fran-
zösisch vorgelesenen Aussagen in den Protokollen seien vollständig und
würden ihren freien Äusserungen entsprechen (vgl. A 1/9 S. 7, A 6/14
S. 13). Allfällige Korrekturen ihrerseits erfolgten nicht. Sofern die Be-
schwerdeführerin einwendet, das BFM habe Sachverhaltselemente nicht
erwähnt (Ziff. 5.2), ist festzuhalten, dass diese Punkte die Würdigung des
Sachverhalts betreffen, nämlich die Frage, ob die Beschwerdeführerin bei
einer Rückkehr in ihr Heimatland asylrechtlich relevante Nachteile zu ge-
wärtigen hätte. Die diesbezüglichen Folgerungen des BFM gründen nicht
– wie in der Beschwerde gerügt – auf einer fehlerhaften Sachverhaltser-
hebung. Sie sind vielmehr Ergebnis der unter dem Aspekt von Art. 7
AsylG vorgenommenen Würdigung der korrekt erhobenen Sachverhalts-
elemente, die – wie nachfolgend in E. 7 aufgezeigt wird – zu bestätigen
ist.
Die Beschwerdeführerin erwähnte zwar, sie sei anlässlich des Vorfalls
vom Februar 2000 gezwungen worden, {…….}. Sie machte in diesem Zu-
sammenhang im vorinstanzlichen Verfahren indessen nicht geltend, sie
habe seither einen {…….}, sondern brachte diesen Umstand erst auf Be-
schwerdeebene vor. Bei dieser Sachlage kann der Vorinstanz nicht vor-
geworfen werden, sie habe den Sachverhalt unvollständig erhoben, zu-
mal die Beschwerdeführerin auf dem Formular der persönlichen Anga-
ben, das sie eigenhändig ausfüllte, das Bestehen medizinischer Schwie-
rigkeiten verneinte (vgl. A 2/1). Die vorinstanzlichen Akten enthalten denn
auch kein Arztzeugnis, aus dem zu schliessen wäre, die Beschwerdefüh-
rerin befinde sich in den Kantonsspitälern {…….} in regelmässiger Be-
handlung (vgl. Aktenverzeichnis).
6.3 Im Weiteren ist zu berücksichtigen, dass sich die verfügende Behörde
nicht ausdrücklich mit jeder tatbeständlichen Behauptung und jedem
rechtlichen Einwand auseinandersetzen muss, sondern sie darf sich auf
die wesentlichen Gesichtspunkte beschränken (vgl. BGE 126 I 97 E. 2b).
Indem das BFM nicht auf die von der Beschwerdeführerin geltend ge-
machte, angeblich im Jahre 2000 erlittene S._______ einging und die ih-
ren Vater betreffenden verbalen Drohungen im Jahre 2003 unerwähnt
liess, verletzte es seine Begründungspflicht nicht, da diese Vorkommnis-
se aufgrund des mangelnden zeitlichen Kausalzusammenhanges mit der
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Flucht im Jahre 2007 ohnehin nicht entscheidwesentlich waren. Eine Ver-
letzung des rechtlichen Gehörs ist somit zu verneinen. Bei dieser Sachla-
ge besteht kein Anlass, die Sache an die Vorinstanz zurückzuweisen,
weshalb der diesbezügliche Antrag abzuweisen ist.
7.
7.1 Grundsätzlich sind Vorbringen dann glaubhaft, wenn sie genügend
substanziiert, in sich schlüssig und plausibel sind. Sie dürfen sich nicht in
vagen Schilderungen erschöpfen, dürfen in wesentlichen Punkten nicht
widersprüchlich sein oder der inneren Logik entbehren und auch nicht
den Tatsachen oder allgemeinen Erfahrung widersprechen. Entscheidend
für die Glaubhaftigkeit ist gemäss der ständigen Praxis des Bundesver-
waltungsgerichts im Sinne einer Gesamtwürdigung, ob die Gründe, die
für die Richtigkeit der Sachverhaltsdarstellung sprechen, überwiegen
oder nicht; dabei ist auf eine objektivierte Sichtweise abzustellen.
7.2 Nach einer Würdigung der gesamten Akten sprechen im vorliegenden
Fall überwiegende Gründe gegen die Richtigkeit der Sachverhaltsdarstel-
lung der Beschwerdeführerin. Zum einen treffen die vom BFM dargestell-
ten und von der Beschwerdeführerin bestrittenen Unstimmigkeiten in ih-
ren Aussagen nach Ansicht des Bundesverwaltungsgerichts zu. Zum an-
deren hat das BFM ebenso zu Recht erkannt, die eingereichten Beweis-
mittel seien als untauglich zu werten, da sich daraus der behauptete Hin-
tergrund, der zum Tod ihrer Geschwister geführt habe, nicht erschliessen
lasse. Dabei kann zur Vermeidung von Wiederholungen im Wesentlichen
auf die bereits dargestellten Erwägungen in der vorinstanzlichen Verfü-
gung verwiesen werden (vgl. E. 5.1).
Ergänzend ist festzuhalten, dass die Darstellung in der Rechtsmittelein-
gabe, der {…….}, als Anpassung an die von der Vorinstanz aufgeführten
Unstimmigkeiten zu erachten ist. Die Beschwerdeführerin erwähnte im
Zusammenhang mit {…….} nie, dieser sei im Spital gestorben, sondern
erklärte in diesem Zusammenhang vielmehr, der Vater habe anlässlich
dieses Vorfalls ins Spital eingeliefert werden müssen (vgl. A 1/9 S. 5 un-
ten, A 6/14 S. 5). Es ist nicht nachvollziehbar, weshalb sie es unterliess
anzugeben, {…….}, wenn es sich tatsächlich so zugetragen hätte.
Sodann ist anzuführen, dass die Beschwerdeführerin auf Beschwerde-
ebene erstmals sinngemäss erklärt, für die T._______ tätig gewesen zu
sein. Sie reichte diesbezüglich ein Bestätigungsschreiben der T._______
zu den Akten, worin sie als Aktivistin (militante) bezeichnet wird. Weder
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Seite 11
anlässlich der Erstbefragung noch anlässlich der Anhörung erwähnte sie,
sich jemals für Belange der T._______ eingesetzt zu haben, sondern
machte lediglich geltend, ihr Vater sei Sympathisant der T._______ gewe-
sen (vgl. A 6/14 S. 5 Q17). Diesem Dokument kommt mithin kein Be-
weiswert zu, womit die persönliche Glaubwürdigkeit der Beschwerdefüh-
rerin weiter vermindert wird.
Entgegen den Einwendungen in der Beschwerde ist es als realitätsfremd
und in keiner Weise nachvollziehbar zu werten, dass die Familie der Be-
schwerdeführerin sowie sie selbst die behaupteten Übergriffe nie in An-
zeige gebracht haben wollen. In Übereinstimmung mit der Vorinstanz ist
es als unglaubhaft zu qualifizieren, dass der {…….} zu keiner Polizeiun-
tersuchung geführt haben soll.
Insoweit mit dem eingereichten Arztzeugnis vom 6. April 2010 die angeb-
lich am 9. Februar 2000 erlittenen S._______ durch direkte Sonnenein-
strahlung dokumentiert werden sollen, ist festzuhalten, dass sich aus die-
sem Beweismittel keine konkreten Hinweise auf die Richtigkeit der Dar-
stellung der Beschwerdeführerin ergeben. So wird im erwähnten Arztbe-
richt eine {…….} diagnostiziert und angeführt, es bestehe der starke Ver-
dacht, dass Sonneneinstrahlung die Ursache der Erkrankung sei. Hinge-
gen lässt sich nicht daraus ableiten, dass die diagnostizierte Erkrankung
auf die von der Beschwerdeführerin behaupteten Umstände zurückzufüh-
ren sind. So wird denn auch im Arztbericht explizit festgehalten, die Be-
schwerdeführerin habe erzählt ('elle raconte, qu'elle …'), dass sie {…….}.
Aus dem ärztlichen Bericht lassen sich weder die Ursache noch der zeitli-
che Verlauf der Erkrankung ableiten.
Sodann sind auch die Hinweise auf die damals aktuelle politische Situati-
on nicht geeignet, die Vorbringen der Beschwerdeführerin zu untermau-
ern, zumal die diesbezüglichen Ausführungen ohnehin sehr pauschal sind
und keine konkreten Hinweise auf die befürchteten Nachteile liefern.
Die Beschwerdeführerin rügt zudem, der Vorfall vom Februar 2000 sei
nicht auf seine Asylrelevanz überprüft worden. Diesbezüglich ist festzu-
halten, dass der zeitliche Kausalzusammenhang mit der erst im Jahre
2007 erfolgten Flucht als nicht erfüllt zu erachten ist, weshalb sich weitere
Erörterungen erübrigen.
7.3 Eine Gesamtwürdigung ergibt nach dem Gesagten, dass die Schilde-
rungen der Beschwerdeführerin als unglaubhaft beziehungsweise als
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Seite 12
nicht asylrelevant zu beurteilen sind. Ihre Vorbringen genügen den Anfor-
derungen von Art. 3 und Art. 7 AsylG demnach nicht. Die Beschwerdefüh-
rerin vermochte mit anderen Worten keine asylrechtlich relevante Gefähr-
dung und eine entsprechende Schutzbedürftigkeit glaubhaft zu machen.
Es erübrigt sich, auf die weiteren Vorbringen und Einwände der Be-
schwerdeführerin einzugehen, da diese nicht zu einem anderen Ergebnis
führen würden. Das BFM hat somit zu Recht festgestellt, die Beschwer-
deführerin erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht und ihr Asylgesuch sei
abzulehnen.
8.
8.1 Lehnt das Bundesamt das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein,
so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet
den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der
Familie (Art. 44 Abs. 1 AsylG).
8.2 Die Beschwerdeführerin verfügt weder über eine ausländerrechtliche
Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer sol-
chen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (vgl. BVGE
2009/50 E. 9 S. 733 m.H.a. Entscheidungen und Mitteilungen der Schwei-
zerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2001 Nr. 21).
9.
9.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder
nicht möglich, so regelt das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach
den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von Aus-
ländern (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom
16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer [AuG,
SR 142.20]).
Bezüglich der Geltendmachung von Wegweisungshindernissen gilt ge-
mäss ständiger Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Be-
weisstandard wie bei der Flüchtlingseigenschaft, das heisst, sie sind zu
beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigs-
tens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 S. 502; WALTER
STÖCKLI, Asyl, in: Uebersax/Rudin/Hugi Yar/Geiser [Hrsg.], Ausländer-
recht, 2. Aufl., Basel 2009, Rz. 11.148).
9.2 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen
der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in
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Seite 13
den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83
Abs. 3 AuG).
So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land ge-
zwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem
Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft,
zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1
AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über
die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]).
Gemäss Art. 25 Abs. 3 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eid-
genossenschaft vom 18. April 1999 (BV, SR 101), Art. 3 des Überein-
kommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame,
unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK,
SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 der Konvention vom 4. November
1950 zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK,
SR 0.101) darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedri-
gender Strafe oder Behandlung unterworfen werden.
Die Vorinstanz wies in ihrer angefochtenen Verfügung zutreffend darauf
hin, dass das Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulement nur
Personen schützt, die die Flüchtlingseigenschaft erfüllen. Da es der Be-
schwerdeführerin nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Ge-
fährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, kann der in Art. 5
AsylG verankerte Grundsatz der Nichtrückschiebung im vorliegenden
Verfahren keine Anwendung finden. Eine Rückkehr der Beschwerdefüh-
rerin nach Togo ist demnach unter dem Aspekt von Art. 5 AsylG recht-
mässig.
Sodann ergeben sich weder aus den Aussagen der Beschwerdeführerin
noch aus den Akten Anhaltspunkte dafür, dass sie für den Fall einer Aus-
schaffung nach Togo dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer nach
Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung ausge-
setzt wäre. Gemäss Praxis des Europäischen Gerichtshofes für Men-
schenrechte (EGMR) sowie jener des UN-Anti-Folterausschusses müsste
der Beschwerdeführer eine konkrete Gefahr ("real risk") nachweisen oder
glaubhaft machen, dass ihm im Fall einer Rückschiebung Folter oder un-
menschliche Behandlung drohen würde (vgl. EGMR [Grosse Kammer],
Saadi gegen Italien, Urteil vom 28. Februar 2008, Beschwerde
Nr. 37201/06, §§ 124 – 127, mit weiteren Hinweisen). Auch die allgemei-
ne Menschenrechtssituation in Togo lässt den Wegweisungsvollzug zum
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heutigen Zeitpunkt nicht als unzulässig erscheinen. Nach dem Gesagten
ist der Vollzug der Wegweisung sowohl im Sinne der asyl- als auch der
völkerrechtlichen Bestimmungen zulässig.
9.3 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AuG kann der Vollzug für Ausländerinnen und
Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf
Grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und
medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Ge-
fährdung festgestellt, ist – unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AuG – die
vorläufige Aufnahme zu gewähren.
9.3.1 Aufgrund der Aktenlage ist vorliegend nicht davon auszugehen, die
Beschwerdeführerin wäre bei einer Rückkehr ins Heimatland einer kon-
kreten Gefährdungssituation im Sinne der zu beachtenden Bestimmung
ausgesetzt. Das Bundesverwaltungsgericht hat sich in den Urteilen E-
6558/2007 vom 5. Oktober 2010 (vgl. E. 3.2.1.) und E-8354/2007 vom
22. Februar 2010 (vgl. E.5.5.2) einlässlich mit der allgemeinen Situation
in Togo auseinandergesetzt und die positive Entwicklung der letzten Jah-
re dargestellt. Diese Lagebeurteilung hat nach wie vor Gültigkeit und es
darf auf die umfassenden Ausführungen in den erwähnten Urteilen ver-
wiesen werden.
Das Land befindet sich demnach nicht in einer Situation des Kriegs, Bür-
gerkriegs oder in einer Situation allgemeiner Gewalt, weshalb der Weg-
weisungsvollzug dorthin praxisgemäss generell zumutbar ist. Der von der
Beschwerdeführerin erwähnte Bericht von Amnesty International aus dem
Jahre 2006 zur damaligen politischen Lage sowie der Länderbericht aus
dem Jahr 2009 vermögen diese Einschätzung nicht in Frage zu stellen.
9.3.2 In den Akten finden sich auch keine konkreten Anhaltspunkte dafür,
dass die Beschwerdeführerin bei einer Rückkehr nach Togo aus individu-
ellen Gründen wirtschaftlicher, sozialer oder gesundheitlicher Natur in ei-
ne existenzbedrohende Situation geraten würde. Die U._______ Be-
schwerdeführerin macht nebst der {…….} keine gesundheitlichen Prob-
leme geltend. Dem ärztlichen Bericht ist zu entnehmen, dass eine {…….}.
Gemäss den Erkenntnissen des Bundesverwaltungsgerichts verfügt der
Herkunftsort O._______ über die nötige medizinische Infrastruktur, um
die notwendigen Kontrollen durchzuführen, auch wenn – wie im Arztbe-
richt erwähnt wird – keine adäquate Behandlung (traitement serviable)
der V._______ besteht. Hinsichtlich der persönlichen Rückkehrsituation
ist festzustellen, dass die Beschwerdeführerin über eine überdurch-
schnittliche Schulbildung sowie ein soziales und familiäres Beziehungs-
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netz verfügt, auf welches sie allenfalls zurückgreifen könnte. Der Vollzug
der Wegweisung ist folglich auch in individueller Hinsicht als zumutbar zu
bezeichnen.
Nach dem Gesagten erweist sich der Vollzug der Wegweisung insgesamt
als zumutbar.
9.4 Schliesslich obliegt es der Beschwerdeführerin, sich bei der zuständi-
gen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen
Reisedokumente zu beschaffen (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG und dazu auch
BVGE 2008/34 E. 12 S. 513 – 515), weshalb der Vollzug der Wegweisung
auch als möglich zu bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AuG).
9.5 Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu
Recht als zulässig, zumutbar und möglich erachtet. Nach dem Gesagten
fällt eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme ausser Betracht (Art. 83
Abs. 1 – 4 AuG).
10.
Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung
Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig und
vollständig feststellt und angemessen ist (Art. 106 AsylG). Die Beschwer-
de ist nach dem Gesagten abzuweisen.
11.
Die Beschwerdeführerin ersuchte um die Gewährung der unentgeltlichen
Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG. Danach kann die Be-
schwerdeinstanz eine bedürftige Partei, deren Begehren nicht aussichts-
los erscheinen, auf Gesuch davon befreien, Verfahrenskosten zu bezah-
len. Mit Zwischenverfügung vom 12. Mai 2010 wurde die Behandlung des
Gesuchs um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung im Sinne
von Art. 65 Abs. 1 VwVG auf einen späteren Zeitpunkt verwiesen, jedoch
antragsgemäss auf die Erhebung eines Kostenvorschusses verzichtet.
Es ist von der Bedürftigkeit der Beschwerdeführerin auszugehen. Die Be-
schwerdebegehren können nicht als aussichtslos bezeichnet werden.
Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege ist mithin
gutzuheissen, weshalb keine Verfahrenskosten aufzuerlegen sind.
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung im Sin-
ne von Art. 65 Abs. 1 VwVG wird gutgeheissen.
3.
Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt.
4.
Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführerin, das BFM und die zustän-
dige kantonale Behörde.
Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin:
Thomas Wespi Regula Frey
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