Bundesverwaltungsgericht
Tribunal administratif fédéral
Tribunale amministrativo federale
Tribunal administrativ federal
Abteilung IV
D-3108/2011
Urteil vom 7. Juni 2011
Besetzung Einzelrichter Fulvio Haefeli,
mit Zustimmung von Richter Thomas Wespi;
Gerichtsschreiberin Karin Schnidrig.
Parteien
A._______, geboren (…),
alias B._______, geboren (…),
Gambia,
(…),
Beschwerdeführer,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung;
Verfügung des BFM vom 20. Mai 2011 / N _______.
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Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest und erwägt,
dass der Beschwerdeführer – ein gambischer Staatsangehöriger – seinen
Heimatstaat gemäss eigenen Angaben im Februar 2009 verliess und via
C._______ und D._______ nach E._______ gelangte, wo ihm Asyl
gewährt worden sei, und er sich während rund zwei Jahren aufgehalten
habe,
dass er sodann via F._______ am 6. März 2011 illegal in die Schweiz
gelangte, wo er gleichentags im Empfangs- und Verfahrenszentrum
(EVZ) G._______ ein Asylgesuch einreichte,
dass der Beschwerdeführer anlässlich der Kurzbefragung vom 15. März
2011 im EVZ G._______ und der Anhörung zu den Asylgründen vom 19.
April 2011 im EVZ H._______ im Wesentlichen geltend machte, er sei in
I._______, Gambia, geboren worden,
dass er sein Heimatland aufgrund familiärer Probleme verlassen habe,
dass die erste Frau seines Vaters nach dessen Tod begonnen habe, ihn
zu bedrohen, weil sie habe verhindern wollen, dass er als Erstgeborener
das Erbe des Vaters übernehmen würde,
dass er eines Tages zusammen mit seinem Freund im Taxi unterwegs
gewesen sei, als auf sie geschossen beziehungsweise der Freund getötet
worden sei,
dass später einige bewaffnete Banditen ins Haus seiner Mutter
eingedrungen seien, sie geschlagen und nach ihm gefragt hätten,
dass die erste Frau seines Vaters seiner Mutter gedroht habe, ihn zu
töten, woraufhin er schliesslich ausgereist sei,
dass der Beschwerdeführer einem Eurodac-Treffer zufolge in E._______
als Asylsuchender registriert wurde,
dass das BFM auf eine Rückübergabe des Beschwerdeführers nach
E._______ verzichtete und ein nationales Verfahren einleitete,
dass der Beschwerdeführer bei der Einreichung seines Asylgesuchs im
EVZ G._______ schriftlich aufgefordert wurde, innert 48 Stunden
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Identitätspapiere einzureichen, er dieser Aufforderung indessen bis dato
keine Folge leistete,
dass das BFM mit Verfügung vom 20. Mai 2011 – eröffnet am 24. Mai
2011 – in Anwendung von Art. 32 Abs. 2 Bst. a des Asylgesetzes vom
26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) auf das Asylgesuch des
Beschwerdeführers vom 6. März 2011 nicht eintrat und die Wegweisung
aus der Schweiz sowie den Wegweisungsvollzug anordnete,
dass das BFM zur Begründung ausführte, der Beschwerdeführer habe
angegeben, in seinem Heimatland weder eine Identitätskarte noch einen
Reisepass besessen zu haben,
dass er auch die Reise von Gambia in die Schweiz ohne Ausweispapiere
bewältigt habe, wobei er von J._______ nach K._______ geflogen sei
(vgl. Befragungsprotokoll vom 15. März 2011, A6, S. 6;
Anhörungsprotokoll vom 19. April 2011, A16, S. 2),
dass die Angaben des Beschwerdeführers zu seiner Identität,
insbesondere zu seiner behaupteten Herkunft nicht glaubhaft seien,
dass sich seine diesbezüglichen Kenntnisse in verschiedensten
Bereichen wie Geografie, Kultur und Politik als dürftig und teils falsch
erwiesen hätten (vgl. A16, S. 2-5),
dass er sich bereits vor seiner Abreise der Pflicht habe bewusst sein
müssen, sich unterwegs beziehungsweise in jedem Gast- oder Asylland
mit einem amtlichen Ausweispapier ausweisen zu können,
dass auch seine Begründung, er könne keine Identitätspapiere
beibringen, da er nie irgendwelche besessen habe, als stereotyp
beziehungsweise als ein Standardvorbringen zu werten sei, welches von
vielen Gesuchstellern verwendet werde, um den Asylbehörden ihre
Identität zu verschleiern,
dass demnach der Schluss naheliege, dass der Beschwerdeführer auf
andere Art und Weise nach Europa beziehungsweise in die Schweiz
gelangt sei, über eigene Reisepapiere verfüge und aus anderen als den
von ihm genannten Gründen keine rechtsgenüglichen Papiere einreiche,
dass es offensichtlich sei, dass der Beschwerdeführer mit seinem
Verhalten gezielt gegen die ihm zumutbare Mitwirkungspflicht verstosse,
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um zwecks Erschwerung eines allfälligen Wegweisungsvollzugs die
Schweizer Behörden über seine wahre Identität zu täuschen,
dass somit keine entschuldbaren Gründe vorliegen würden, die es dem
Beschwerdeführer verunmöglichten, Reise- oder Identitätspapiere
einzureichen,
dass es sich bei den vom Beschwerdeführer geltend gemachten
Problemen mit der ersten Frau seines Vaters um Übergriffe Dritter
handle,
dass dazu, falls diese Vorbringen überhaupt geglaubt werden könnten,
festzuhalten sei, Übergriffe durch Dritte oder Befürchtungen, künftig
solchen ausgesetzt zu sein, seien nur dann asylrelevant, wenn der Staat
seiner Schutzpflicht nicht nachkomme oder nicht in der Lage sei, Schutz
zu gewähren,
dass dafür vorliegend jedoch keine Hinweise bestünden, weil der
Beschwerdeführer es eigenen Aussagen zufolge unterlassen habe, sich
überhaupt an die Behörden zu wenden, um dort um Schutz vor allfälligen
Verfolgungsmassnahmen zu bitten,
dass es den Vorbringen des Beschwerdeführers offensichtlich an
Asylrelevanz mangle, weshalb darauf verzichtet werde, auf weitere seiner
Widersprüche und Ungereimtheiten einzugehen,
dass der Beschwerdeführer die Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 3
AsylG nicht erfülle und zusätzliche Abklärungen zur Feststellung der
Flüchtlingseigenschaft oder eines Wegweisungsvollzugshindernisses
aufgrund der Aktenlage nicht erforderlich seien,
dass demnach gemäss Art. 32 Abs. 2 Bst. a AsylG auf sein Asylgesuch
nicht einzutreten sei,
dass der Vollzug der Wegweisung zulässig, zumutbar und möglich sei,
dass der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 31. Mai 2011 (Poststempel)
gegen diese Verfügung beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde
erhob und dabei beantragte, die angefochtene Verfügung sei
aufzuheben, er sei als Flüchtling anzuerkennen und ihm sei Asyl zu
gewähren,
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dass die Unzulässigkeit, Unzumutbarkeit und Unmöglichkeit des
Wegweisungsvollzugs festzustellen seien und die vorläufige Aufnahme
anzuordnen sei,
dass er in prozessualer Hinsicht um Gewährung der unentgeltlichen
Rechtspflege und um Verzicht auf die Erhebung eines
Kostenvorschusses ersuchte,
dass ihm eine amtliche Rechtsvertretung beizuordnen sei,
dass eventualiter die aufschiebende Wirkung der Beschwerde
wiederherzustellen sei,
dass die zuständige Behörde vorsorglich anzuweisen sei, die
Kontaktaufnahme mit den Behörden des Heimat- oder Herkunftsstaates
sowie jegliche Datenweitergabe an dieselben zu unterlassen,
dass der Beschwerdeführer eventualiter über eine bereits erfolgte
Datenweitergabe in einer separaten Verfügung zu informieren sei,
dass die vorinstanzlichen Akten am 1. Juni 2011 beim
Bundesverwaltungsgericht eintrafen (Art. 109 Abs. 2 AsylG),
dass das Bundesverwaltungsgericht auf dem Gebiet des Asyls endgültig
über Beschwerden gegen Verfügungen (Art. 5 des Bundesgesetzes vom
20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren [VwVG,
SR 172.021]) des BFM entscheidet, ausser bei Vorliegen eines
Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die
beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG i.V.m.
Art. 31 – 33 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [VGG,
SR 173.32]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom
17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]),
dass der Beschwerdeführer am Verfahren vor der Vorinstanz
teilgenommen hat, durch die angefochtene Verfügung besonders berührt
ist, ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise
Änderung hat und daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert ist
(Art. 105 AsylG und Art. 48 Abs. 1 VwVG),
dass somit auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde - mit
Ausnahme des Antrags auf Asylgewährung (vgl. BVGE 2007/8 E. 2.1
S. 73, E. 5.6.5 S. 90 f.) und unter Vorbehalt der nachfolgenden
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Erwägungen - einzutreten ist (Art. 108 Abs. 2 AsylG und Art. 52 Abs. 1
VwVG),
dass mit Beschwerde die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige
oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und
die Unangemessenheit gerügt werden können (Art. 106 Abs. 1 AsylG),
dass der Beschwerde in der angefochtenen Verfügung die aufschiebende
Wirkung nicht entzogen wurde, weshalb das Gesuch um
Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung als gegenstandslos zu
betrachten ist,
dass Personendaten von Asylsuchenden, anerkannten Flüchtlingen und
Schutzbedürftigen dem Heimat- oder Herkunftsstaat nicht bekannt
gegeben werden dürfen, wenn dadurch die betroffene Person oder ihre
Angehörigen gefährdet würden; über ein Asylgesuch dürfen keine
Angaben gemacht werden (Art. 97 Abs. 1 AsylG),
dass jedoch die für die Organisation der Ausreise zuständige Behörde
zwecks Beschaffung der für den Vollzug der Wegweisungsverfügung
notwendigen Reisepapiere mit dem Heimat- oder Herkunftsstaat Kontakt
aufnehmen kann, wenn in erster Instanz das Vorliegen der
Flüchtlingseigenschaft verneint wurde (Art. 97 Abs. 2 AsylG),
dass gemäss Art. 4 Abs. 1 der Verordnung vom 11. August 1999 über
den Vollzug der Weg- und Ausweisung von ausländischen Personen
(VVWA, SR 142.281) das Vorliegen der Flüchtlingseigenschaft als
verneint gilt, wenn das Asylgesuch abgelehnt oder ein
Nichteintretensentscheid verfügt wurde,
dass das BFM auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers mit Verfügung
vom 20. Mai 2011 nicht eintrat, weshalb formal die Voraussetzungen
gemäss Art. 97 Abs. 2 AsylG erfüllt sind,
dass im Übrigen aufgrund der dem Bundesverwaltungsgericht derzeit
vorliegenden Akten nichts auf eine konkrete Gefährdung des
Beschwerdeführers durch eine allfällige Bekanntgabe der in Art. 97 Abs.
3 Bstn. a-c AsylG erwähnten Personendaten gegenüber der zuständigen
ausländischen Behörde hindeutet,
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dass folglich der Antrag, die zuständige Behörde sei vorsorglich
anzuweisen, die Kontaktaufnahme mit dem Heimatstaat sowie jegliche
Datenweitergabe an denselben zu unterlassen, abzuweisen ist,
dass aus den dem Gericht vorliegenden Akten nicht hervorgeht, die
Vorinstanz habe den Beschwerdeführer betreffende Daten an den
Heimatstaat weitergegeben, weshalb auf das Eventualbegehren, der
Beschwerdeführer sei bei bereits erfolgter Datenweitergabe in einer
separaten Verfügung zu informieren, mangels Rechtsschutzinteresses im
Rahmen dieses Verfahrens nicht einzutreten ist,
dass bei Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide, mit denen es
das BFM ablehnt, das Asylgesuch auf seine Begründetheit hin zu
überprüfen (Art. 32 – 35 AsylG), die Beurteilungskompetenz der
Beschwerdeinstanz grundsätzlich auf die Frage beschränkt ist, ob die
Vorinstanz zu Recht auf das Asylgesuch nicht eingetreten ist,
dass sich demnach die Beschwerdeinstanz – sofern sie den
Nichteintretensentscheid als unrechtmässig erachtet – einer
selbstständigen materiellen Prüfung enthält, die angefochtene Verfügung
aufhebt und die Sache zu neuer Entscheidung an die Vorinstanz
zurückweist (vgl. Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen
Asylrekurskommission [EMARK] 2004 Nr. 34 E. 2.1. S. 240 f.),
dass indessen im Falle des Nichteintretens auf ein Asylgesuch gemäss
Art. 32 Abs. 2 Bst. a und Abs. 3 AsylG über das Nichtbestehen der
Flüchtlingseigenschaft abschliessend materiell zu entscheiden ist, soweit
dies im Rahmen einer summarischen Prüfung möglich ist (vgl. BVGE
2007/8 insb. E. 5.6.5 S. 90 f.),
dass dementsprechend in einem diesbezüglichen Beschwerdeverfahren
ungeachtet der vorzunehmenden Überprüfung eines formellen
Nichteintretensentscheides auch die Flüchtlingseigenschaft
Prozessgegenstand bildet (vgl. BVGE 2007/8 E. 2.1 S. 73),
dass die Vorinstanz die Frage der Wegweisung und des Vollzugs
materiell prüft, weshalb dem Bundesverwaltungsgericht diesbezüglich
volle Kognition zukommt,
dass über offensichtlich unbegründete Beschwerden in einzelrichterlicher
Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise
einer zweiten Richterin entschieden wird (Art. 111 Bst. e AsylG) und es
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sich vorliegend, wie nachfolgend aufgezeigt, um eine solche handelt,
weshalb der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist
(Art. 111a Abs. 2 AsylG),
dass gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG vorliegend auf einen
Schriftenwechsel verzichtet wurde,
dass auf ein Asylgesuch nicht eingetreten wird, wenn Asylsuchende den
Behörden nicht innerhalb von 48 Stunden nach Einreichung des Gesuchs
Reise- oder Identitätspapiere abgeben (Art. 32 Abs. 2 Bst. a AsylG),
dass diese Bestimmung jedoch keine Anwendung findet, wenn
Asylsuchende glaubhaft machen können, sie seien dazu aus
entschuldbaren Gründen nicht in der Lage (Art. 32 Abs. 3 Bst. a AsylG),
aufgrund der Anhörung sowie gestützt auf Art. 3 und 7 AsylG die
Flüchtlingseigenschaft festgestellt wird (Art. 32 Abs. 3 Bst. b AsylG) oder
sich aufgrund der Anhörung erweist, dass zusätzliche Abklärungen zur
Feststellung der Flüchtlingseigenschaft oder eines
Wegweisungsvollzugshindernisses nötig sind (Art. 32 Abs. 3 Bst. c
AsylG),
dass das Bundesverwaltungsgericht aufgrund der gesamten Akten davon
ausgeht, der Beschwerdeführer habe die ihm obliegende gesetzliche
Mitwirkungspflicht (vgl. Art. 8 Abs. 1 Bst. b AsylG) missachtet,
dass darüber hinaus in der angefochtenen Verfügung überzeugend
dargelegt wurde, weshalb für das Nichteinreichen von Reise- oder
Identitätspapieren keine entschuldbaren Gründe vorliegen,
dass aus der Rechtsmitteleingabe nicht hervorgeht, weshalb der
Beschwerdeführer keine Identitätspapiere im Original abgegeben hat,
dass sich sodann die Aktenlage nach der Direktanhörung dermassen klar
präsentierte, dass bereits aufgrund einer summarischen Prüfung der
eindeutige Schluss gezogen werden konnte, der Beschwerdeführer
erfülle die Flüchtlingseigenschaft offensichtlich nicht,
dass zur Vermeidung von Wiederholungen auf die zutreffenden
Erwägungen in der angefochtenen Verfügung zu verweisen ist,
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dass der Beschwerde nicht zu entnehmen ist, weshalb das
Bundesverwaltungsgericht zu einer anderen Einschätzung als das BFM
gelangen sollte,
dass der Beschwerdeführer in seiner Eingabe im Wesentlichen die
bereits beim BFM geltend gemachten Asylgründe wiederholt,
dass er sich indessen in keiner Art und Weise mit den vorinstanzlichen
Erwägungen auseinandersetzt,
dass es sich bei den vorgebrachten familiären Problemen um Übergriffe
Dritter handelt,
dass die Verfügbarkeit des staatlichen Schutzes zu prüfen ist, wenn die
Verfolgung nicht dem Staat oder Quasi-Staat zuzurechnen ist (vgl. WALTER
STÖCKLI, Asyl, in: Peter Uebersax/Beat Rudin/Thomas Hugi Yar/Thomas
Geiser [Hrsg.] Ausländerrecht, Handbücher für die Anwaltspraxis, Band
VIII, 2. Aufl., Basel 2009, S. 527 Rz. 11.9),
dass sich der Beschwerdeführer jedoch zur Ausreise entschloss, statt bei
den heimatlichen Behörden Anzeige zu erstatten (vgl. A16, F62, S. 6/7),
dass demnach seine diesbezüglichen Vorbringen – sollten sie glaubhaft
sein – übereinstimmend mit dem BFM nicht als asylrelevant zu
qualifizieren sind,
dass sich angesichts der gesamten Umstände die Erkenntnis ergibt, es
bestehe weder Anlass zur Vornahme zusätzlicher Abklärungen zur
Feststellung der Flüchtlingseigenschaft oder eines
Wegweisungsvollzugshindernisses noch gar zur direkten Feststellung der
Flüchtlingseigenschaft (Art. 32 Abs. 3 Bstn. b und c AsylG sowie BVGE
2007/8 E. 2.1),
dass das BFM somit in Anwendung von Art. 32 Abs. 2 Bst. a AsylG zu
Recht auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht eingetreten ist,
dass die Ablehnung eines Asylgesuchs oder das Nichteintreten auf ein
Asylgesuch in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz zur Folge hat
(Art. 44 Abs. 1 AsylG), vorliegend der Kanton keine
Aufenthaltsbewilligung erteilt hat und zudem kein Anspruch auf Erteilung
einer solchen besteht (vgl. EMARK 2001 Nr. 21), weshalb die verfügte
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Wegweisung im Einklang mit den gesetzlichen Bestimmungen steht und
demnach vom Bundesamt zu Recht angeordnet wurde,
dass das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen
Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von Ausländern regelt,
wenn der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder
nicht möglich ist (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1 des
Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und
Ausländer [AuG, SR 142.20]),
dass bezüglich der Geltendmachung von Wegweisungshindernissen
gemäss ständiger Praxis des Bundesverwaltungsgerichts und seiner
Vorgängerorganisation ARK der gleiche Beweisstandard wie bei der
Flüchtlingseigenschaft gilt, das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der
strikte Beweis möglich ist und andernfalls wenigstens glaubhaft zu
machen (vgl. STÖCKLI, a.a.O., S. 568 Rz. 11.148),
dass grundsätzlich von Amtes wegen zu prüfen ist, ob der Vollzug der
Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich ist (Art. 44
Abs. 2 AsylG), diese Untersuchungspflicht jedoch nach Treu und Glauben
ihre Grenze an der Mitwirkungspflicht der Asylsuchenden findet (Art. 8
AsylG), welche auch die Substanziierungslast tragen (Art. 7 AsylG), und
es deshalb nicht Sache der Asylbehörden sein kann, nach allfälligen
Wegweisungshindernissen zu forschen, wenn - wie vorliegend - die
asylsuchende Person durch Nichtabgabe rechtsgenüglicher
Identitätspapiere eine vernünftige Prüfung der Durchführbarkeit des
Wegweisungsvollzuges verhindert,
dass der Beschwerdeführer Fragen zu seiner behaupteten Herkunft teils
dürftig teils überhaupt nicht beantworten konnte (vgl. A16, S. 2-5),
weshalb er den Eindruck erweckt, nicht aus I._______ zu stammen,
dass er die Folgen seiner mangelhaften Mitwirkung respektive der
Verheimlichung seiner wahren Identität zu tragen hat, indem
vermutungsweise davon auszugehen ist, es würden einer Wegweisung in
den Heimatstaat keine landes- oder völkerrechtlichen
Vollzugshindernisse im Sinne von Art. 44 Abs. 2 AsylG i.V.m. Art. 83 Abs.
2-4 AuG entgegenstehen (vgl. EMARK 2005 Nr. 1 E. 3.2.2 S. 4 f.),
dass im Übrigen davon ausgegangen werden darf, dem
Beschwerdeführer werde es gelingen, in seiner Heimat eine neue
Existenz aufzubauen, zumal er angab, im Bereich der Gurtverarbeitung
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tätig gewesen zu sein, während 12 Jahren die Schule besucht zu haben
und über Kenntnisse der englischen Sprache zu verfügen (vgl. A6, S. 2),
dass auch keine weiteren persönlichen Gründe ersichtlich sind, aufgrund
derer unter Umständen geschlossen werden könnte, der
Beschwerdeführer gerate im Falle der Rückkehr in eine
existenzbedrohende Situation, weshalb der Wegweisungsvollzug mit dem
BFM als zumutbar zu bezeichnen ist,
dass der Vollzug der Wegweisung des Beschwerdeführers in den
Heimatstaat schliesslich möglich ist, da keine Vollzugshindernisse
bestehen (Art. 83 Abs. 2 AuG), und es dem Beschwerdeführer obliegt, bei
der Beschaffung gültiger Reisepapiere mitzuwirken (vgl. Art. 8 Abs. 4
AsylG und dazu auch BVGE 2008/34 E. 12 S. 513 - 515),
dass nach dem Gesagten der vom Bundesamt verfügte
Wegweisungsvollzug insgesamt zu bestätigen ist und eine Anordnung der
vorläufigen Aufnahme ausser Betracht fällt (Art. 83 Abs. 1-4 AuG),
dass es dem Beschwerdeführer demnach nicht gelungen ist darzutun,
inwiefern die angefochtene Verfügung Bundesrecht verletzt, den
rechtserheblichen Sachverhalt unrichtig oder unvollständig feststellt oder
unangemessen ist (Art. 106 AsylG), weshalb die Beschwerde abzuweisen
ist, soweit darauf einzutreten ist und sie nicht als gegenstandslos
geworden abzuschreiben ist,
dass das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im
Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG unbesehen einer allfälligen Bedürftigkeit
des Beschwerdeführers abzuweisen ist, da sich die Beschwerde als
aussichtslos erwiesen hat,
dass das Gesuch um Beiordnung einer amtlichen Rechtsvertretung
gemäss Art. 65 Abs. 2 VwVG mangels Erfüllung der Voraussetzungen
von Art. 65 Abs. 1 VwVG ebenfalls abzuweisen ist,
dass das Gesuch um Verzicht auf die Erhebung eines
Kostenvorschusses mit vorliegendem Urteil gegenstandslos wird,
dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten von Fr. 600.--
(Art. 1 – 3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und
Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE,
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SR 173.320.2]) dem Beschwerdeführer aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 1
VwVG).
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist und sie
nicht als gegenstandslos geworden abzuschreiben ist.
2.
Das Gesuch, die zuständige Behörde sei vorsorglich anzuweisen, die
Kontaktaufnahme mit dem Heimatstaat sowie jegliche Datenweitergabe
an denselben zu unterlassen, wird abgewiesen.
3.
Die Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne
von Art. 65 Abs. 1 und 2 VwVG werden abgewiesen.
4.
Die Verfahrenskosten von Fr. 600.-- werden dem Beschwerdeführer
auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zu
Gunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
5.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das BFM und die
zuständige kantonale Behörde.
Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin:
Fulvio Haefeli Karin Schnidrig
Versand: