B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung IV
D-3108/2014/was
U r t e i l v o m 2 6 . A u g u s t 2 0 1 4
Besetzung
Richter Hans Schürch (Vorsitz),
Richterin Christa Luterbacher, Richter Gérald Bovier,
Gerichtsschreiber Christoph Basler.
Parteien
A._______, geboren (...), Eritrea,
vertreten durch lic. iur. Martina Culic, Rechtsanwältin,
Berner Rechtsberatungsstelle für Menschen in Not,
(…),
Beschwerdeführer,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Asyl und Wegweisung;
Verfügung des BFM vom 7. Mai 2014 / N (…).
D-3108/2014
Seite 2
Sachverhalt:
A.
A.a Am 10. November 2011 stellte der Bruder des Beschwerdeführers,
B._______, ein Gesuch um Einreisebewilligung zur Durchführung des
Asylverfahrens für ihn. Mit Schreiben vom 27. Februar 2011 (recte: 2012)
ergänzte er dieses Gesuch. Beiden Schreiben lagen persönliche Ausfüh-
rungen des Beschwerdeführers hinsichtlich der Gesuchsbegründung und
seiner damaligen Lebensumstände bei.
A.b Mit Verfügung vom 21. Mai 2012 erteilte das BFM dem Beschwerde-
führer eine Einreisebewilligung in die Schweiz zwecks Durchführung ei-
nes ordentlichen Asylverfahrens.
B.
B.a Der Beschwerdeführer reiste am 6. August 2012 in die Schweiz ein
und stellte gleichentags ein Asylgesuch. Bei der Befragung zur Person
(BzP) vom 22. August 2012, die im Empfangs- und Verfahrenszentrum
Basel durchgeführt wurde, sagte er aus, er habe zuletzt bei einer staatli-
chen (…) in C._______ gearbeitet. Sein Vater sei im Jahr 1993 verhaftet
worden und seither unbekannten Aufenthalts. Er habe sich bei den Be-
hörden immer wieder nach seinem Vater erkundigt, weshalb man ihn am
Arbeitsplatz unter Beobachtung gestellt habe und ihn habe verhaften wol-
len. Im September 2008 habe er versucht, nach Äthiopien zu fliehen, sei
aber erwischt worden. Man habe auf ihn geschossen und ihn am Arm ver-
letzt. Die Wunde habe sich entzündet und man habe ihn nicht ärztlich
versorgt. Er sei drei Jahre lang an verschiedenen Orten inhaftiert gewe-
sen und habe im Juli 2011 aus dem Gefängnis von D._______ fliehen
können; er sei in den Sudan geflohen. Nach seiner Flucht habe man sei-
ne Frau festnehmen wollen, die nach E._______ gegangen sei. An ihrer
Stelle habe man seine Mutter festgenommen, sie sei nach einer Woche
wieder freigelassen worden. Im Sudan sei er von Soldaten angeschossen
und am Fuss verletzt worden; da er deshalb hingefallen sei, habe er sich
am Knie eine Verletzung zugezogen. Er sei fünf Tage lang in Haft gewe-
sen und habe sich anschliessend medizinisch versorgen lassen.
B.b Am 16. Januar 2014 hörte das BFM den Beschwerdeführer zu seinen
Asylgründen an. Er machte im Wesentlichen geltend, er sei aus politi-
schen Gründen aus Eritrea geflohen. Sein Vater sei 1993 verhaftet wor-
den, seither hätten sie nichts mehr von ihm gehört. Er habe sich mehr-
mals bei der Regierung nach dem Aufenthalt seines Vaters erkundigt.
Dies habe er in F._______ und auch bei der Dorfverwaltung getan. Man
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habe ihm zu verstehen gegeben, dass dies für ihn gefährlich werden
könnte. An seinem Arbeitsplatz habe er auch Schwierigkeiten gehabt,
weshalb er am 27. September 2008 versucht habe, seine Heimat zu ver-
lassen. Er sei an der Grenze aufgegriffen, verletzt und inhaftiert worden.
Am 20. Juni 2011 sei er aus dem Gefängnis von D._______ geflohen.
Während der Haftzeit sei er gefesselt gewesen und misshandelt worden.
Über C._______ sei er nach G._______ gegangen, wo er sich mit seiner
Frau getroffen habe. Am 1. August 2011 sei er in H._______ im Sudan
eingetroffen. Dort hätten ihn Banditen verschleppen wollen, weshalb er
weiter nach Khartum gefahren sei.
C.
Mit Verfügung vom 14. Februar 2014 stellte das BFM fest, der Beschwer-
deführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 3 Abs. 1 und 2
AsylG (SR 142.31) zufolge Vorliegens subjektiver Nachfluchtgründe. Sein
Asylgesuch lehnte es ab und es verfügte seine Wegweisung aus der
Schweiz. Den Wegweisungsvollzug schob es zufolge Unzulässigkeit auf
und ordnete die vorläufige Aufnahme des Beschwerdeführers in der
Schweiz an.
D.
D.a Mit Schreiben vom 20. Februar 2014 ersuchte der Beschwerdeführer
beim BFM um Gewährung der Einsicht in seine Verfahrensakten. Die
Rechtsvertreterin ersuchte das BFM am 11. März 2014 erneut um Akten-
einsicht.
D.b Das BFM teilte dem Beschwerdeführer am 13. März 2014 mit, sein
Dossier sei in Verstoss geraten, weshalb ihm die Akten zurzeit nicht zu-
gestellt werden könnten.
E.
Mit Eingabe an das Bundesverwaltungsgericht vom 17. März 2014 er-
suchte der Beschwerdeführer durch seine Vertreterin darum, die ange-
fochtene Verfügung sei aufzuheben. Es sei ihm Asyl zu erteilen und die
vollumfängliche unentgeltliche Rechtspflege zu gewähren. Für den Fall,
dass das BFM ihm weiterhin die Akten nicht zustellen könnte, sei er er-
neut zu seinen Asylgründen anzuhören. Damit wurde sinngemäss die
Rückweisung der Sache an das BFM beantragt.
F.
Der Instruktionsrichter forderte das BFM mit Zwischenverfügung vom
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Seite 4
27. März 2014 auf, die vorinstanzlichen Akten bis zum 15. April 2014 an
das Bundesverwaltungsgericht zu überweisen, nachdem das BFM am
20. und 25. März 2014 bestätigt hatte, die Akten seien immer noch nicht
gefunden worden.
G.
Das Bundesverwaltungsgericht hiess die Beschwerde mit Urteil
D-1408/2014 vom 25. April 2014 insoweit gut, als die Rückweisung der
Sache an das BFM beantragt worden war. Die Verfügung vom 14. Febru-
ar 2014 wurde hinsichtlich der Ablehnung des Asylgesuchs und der Weg-
weisung aufgehoben und die Sache wurde zur neuen Entscheidung und
Gewährung der Akteneinsicht an das BFM zurückgewiesen.
H.
Das BFM übermittelte die Akten bereits am 22. April 2014 an die Rechts-
vertreterin des Beschwerdeführers, ohne das Bundesverwaltungsgericht
davon in Kenntnis gesetzt zu haben.
I.
Mit Verfügung vom 7. Mai 2014 stellte das BFM fest, der Beschwerdefüh-
rer erfülle die Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 3 Abs. 1 und 2 AsylG.
Sein Asylgesuch lehnte es ab und es verfügte seine Wegweisung aus der
Schweiz. Den Wegweisungsvollzug schob es zufolge Unzulässigkeit auf
und ordnete die vorläufige Aufnahme des Beschwerdeführers in der
Schweiz an.
J.
Mit Eingabe an das Bundesverwaltungsgericht vom 4. Juni 2014 ersuchte
der Beschwerdeführer durch seine Vertreterin darum, die angefochtene
Verfügung sei aufzuheben. Es sei ihm Asyl zu erteilen und die vollum-
fängliche unentgeltliche Rechtspflege zu gewähren. Der Eingabe lag eine
Kostennote gleichen Datums bei.
K.
Der Instruktionsrichter hiess das Gesuch um Gewährung der unentgeltli-
chen Rechtspflege mit Zwischenverfügung vom 19. Juni 2014 gut.
Rechtsanwältin Martina Culic wurde dem Beschwerdeführer als amtliche
Rechtsbeiständin beigeordnet und dem BFM wurde die Gelegenheit zur
Einreichung einer Vernehmlassung gegeben.
L.
Mit Vernehmlassung vom 3. Juli 2014 beantragte das BFM die Abweisung
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der Beschwerde. Das Bundesverwaltungsgericht brachte dem Beschwer-
deführer die Vernehmlassung am 9. Juli 2014 zur Kenntnis.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Be-
schwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das BFM gehört zu
den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bun-
desverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im
Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist
daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und
entscheidet auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen ei-
nes Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerde-
führende Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG).
Eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG liegt nicht
vor, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet.
1.2 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Der
Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist
durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein
schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Ände-
rung. Er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105
und 108 Abs. 1 AsylG; Art. 37 VGG i.V.m. Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52
Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten.
2.
2.1 Gemäss Absatz 1 der Übergangsbestimmungen zur Änderung vom
14. Dezember 2012 des Asylgesetzes gilt für die im Zeitpunkt des Inkraft-
tretens der Änderung vom 14. Dezember 2012 dieses Gesetzes hängigen
Verfahren mit Ausnahme der Absätze 2–4 das neue Recht.
2.2 Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht (einschliesslich
Missbrauch und Überschreiten des Ermessens) sowie die unrichtige und
unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt
werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG).
3.
D-3108/2014
Seite 6
3.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grund-
sätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im
Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationali-
tät, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer
politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder
begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden
(Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Ge-
fährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen,
die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 Abs. 2
AsylG).
3.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen
oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die
Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für ge-
geben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentli-
chen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den
Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder ver-
fälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG).
4.
4.1 Das BFM begründete seine Verfügung damit, der Beschwerdeführer
habe an der BzP gesagt, er sei im Juli 2011 aus dem Gefängnis von
D._______ geflohen und zu Fuss nach C._______ gegangen. Bei der
Anhörung habe er erklärt, er sei mit Offizieren nach C._______ gegan-
gen, um dort Reparaturen vorzunehmen; er sei von dort aus geflohen.
Gemäss den Aussagen bei der BzP sei er nach seiner Flucht in
C._______ sofort per Bus nach G._______ gefahren, an der Anhörung
habe er geschildert, er sei mit einem Krankenwagen nach G._______ ge-
bracht worden. Bei der BzP habe er gesagt, er sei im Juli 2011 geflohen,
bei der Anhörung habe er angegeben, am 20. Juni 2011 geflohen zu sein.
Bezüglich seiner Inhaftierung habe er einmal gesagt, er habe zwei Mahl-
zeiten täglich erhalten, während dem er an anderer Stelle behauptet ha-
be, drei Mahlzeiten pro Tag gehabt zu haben. Aufgrund der widersprüchli-
chen Angaben sei die Inhaftierung nicht glaubhaft.
4.2
4.2.1 In der Beschwerde wird geltend gemacht, die Aussagen des Be-
schwerdeführers zu seinem Werdegang seien plausibel und in sich
schlüssig. Dazu habe er verschiedene Dokumente abgegeben. Bei sei-
nem Werdegang handle es sich um eine typische Laufbahn eines erfolg-
reichen eritreischen Schülers, der Militärtrainings absolvieren müsse,
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aber aufgrund seiner guten Noten die Erlaubnis erhalte, zu studieren.
Seine Tätigkeit als Offizier (…) sei glaubhaft. Seine Motive, sich nach
dem Verbleib seines Vaters zu erkundigen und verschiedene Leute darauf
anzusprechen, seien nachvollziehbar. Er habe sich nie gegen das Re-
gime aufgelehnt und sich berechtigt gefühlt, von den Behörden die Wahr-
heit über das Schicksal seines Vaters zu erfahren. Deren Reaktion er-
staune nicht; sein Nachfragen sei als Gefahr für den Sicherheitsdienst
Eritreas angesehen worden. Er sei massiv unter Druck gesetzt worden.
Sein Fluchtversuch erscheine angesichts der Umstände logisch. Er habe
sich gefährdet gefühlt und es sei ihm nichts anderes als die Flucht übrig
geblieben. Er habe auch seine Inhaftierung in verschiedenen Gefängnis-
sen glaubhaft dargelegt. Er habe von den Fesseln an beiden Armen Nar-
ben und auch an den Füssen habe er Wunden gehabt. Er habe auf Nach-
frage das Gefängnis in D._______ und den Gefängnisalltag beschrieben.
Bis heute leide er unter Augenproblemen, Kopfschmerzen und innerer
Unruhe. Er sei zurzeit in psychiatrischer Abklärung. Er habe die Gefäng-
nisse, in denen er festgehalten worden sei, nennen können. Seine erfolg-
reiche Flucht habe er ebenfalls glaubhaft beschrieben. Dass die eritrei-
schen Behörden danach seine Ehefrau hätten festnehmen wollen und
seine Mutter verhaftet hätten, entspreche der gängigen Reaktion des erit-
reischen Regimes auf Republikflucht von Eritreern.
4.2.2 Hinsichtlich den von der Vorinstanz angeführten Unglaubhaftig-
keitselementen sei festzuhalten, dass die Anhörung des Beschwerdefüh-
rers vier Stunden gedauert habe. Seine Vorbringen seien anhand von vier
Widersprüchen als unglaubhaft gewertet worden; die Vorinstanz lasse
ausser Acht, dass seine anderen Aussagen in sich widerspruchsfrei ge-
wesen seien. Einzig einer der Widersprüche beinhalte einen wesentlichen
Teil des Sachverhalts. Ob er zwei oder drei Mahlzeiten täglich erhalten
habe, sei nicht von Bedeutung, ob er im Juli 2011 oder am 20. Juni 2011
habe entkommen können, sei ebenfalls nicht entscheidwesentlich. Auch
die Frage, ob er in einem Bus oder in einem Ambulanzauto gefahren sei,
sei nicht massgebend. Bei der BzP sei dem Beschwerdeführer aufgetra-
gen worden, sich kurz zu fassen, weshalb er die Fluchtgeschichte nicht
detailliert erzählt habe. In der Anhörung habe er mehr Zeit erhalten, so
dass er seine Fluchtgeschichte ausführlicher dargelegt habe. Bei der BzP
habe er die Fahrt von C._______ nach G._______ nur kurz beschrieben,
er habe die Fahrt in einem Ambulanzauto zurückgelegt, das für ihn zu ei-
ner Art Bus umfunktioniert worden sei. Der dritte Widerspruch habe sich
daraus ergeben, dass er Mühe habe, Juni und Juli auseinanderzuhalten.
Hingegen könne er die Begriffe sechster und siebter Monat gut unter-
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scheiden. Er sei überzeugt, dass er jeweils gesagt habe, am Morgen und
am Abend Nahrung erhalten zu haben. Er zweifle daran, gesagt zu ha-
ben, er habe drei Mahlzeiten erhalten, und gehe davon aus, dass es sich
um ein Missverständnis bei der Übersetzung handle.
5.
5.1 Glaubhaft sind die Vorbringen eines Asylsuchenden grundsätzlich
dann, wenn sie genügend substantiiert, in sich schlüssig und plausibel
sind; sie dürfen sich nicht in vagen Schilderungen erschöpfen, in wesent-
lichen Punkten nicht widersprüchlich sein oder der inneren Logik entbeh-
ren und auch nicht den Tatsachen oder der allgemeinen Erfahrung wider-
sprechen. Darüber hinaus muss die gesuchstellende Person persönlich
glaubwürdig erscheinen, was insbesondere dann nicht der Fall ist, wenn
sie ihre Vorbringen auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abstützt,
aber auch dann, wenn sie wichtige Tatsachen unterdrückt oder bewusst
falsch darstellt, im Laufe des Verfahrens Vorbringen auswechselt, steigert
oder unbegründet nachschiebt, mangelndes Interesse am Verfahren zeigt
oder die nötige Mitwirkung verweigert. Glaubhaftmachung bedeutet ferner
– im Gegensatz zum strikten Beweis – ein reduziertes Beweismass und
lässt durchaus Raum für gewisse Einwände und Zweifel an den Vorbrin-
gen des Gesuchstellers. Entscheidend ist, ob im Rahmen einer Gesamt-
würdigung die Gründe, die für die Richtigkeit der Sachverhaltsdarstellung
des Asylsuchenden sprechen, überwiegen oder nicht. Dabei ist auf eine
objektivierte Sichtweise abzustellen (Art. 7 Abs. 2 und 3 AsylG; BVGE
2013/11 E. 5.1 S. 142, BVGE 2010/57 E. 2.3 S. 826 f).
5.2
5.2.1 Der Beschwerdeführer wandte sich erstmals am 10. November
2011 durch seinen in der Schweiz lebenden Bruder an das BFM und
machte geltend, er befinde sich im Sudan, wohin er aus Eritrea geflohen
sei. Dort sei er drei Jahre lang in einem unterirdischen Gefängnis gewe-
sen, wo es dunkel gewesen sei. Als Folge der Haft leide er unter Seh-
problemen. In einem Begleitschreiben führte der Beschwerdeführer aus,
er habe Eritrea am 1. August 2011 verlassen. Er sei nach drei Jahren Haft
aus dem Gefängnis von D._______ geflohen. In Eritrea gebe es politi-
sche Probleme. Am 27. Februar 2012 übermittelte der Bruder des Be-
schwerdeführers ein weiteres Schreiben des Beschwerdeführers, in dem
er ausführte, er sei an seinem Arbeitsplatz "kalt gestellt" worden. Deshalb
habe er im September 2008 nach Äthiopien fliehen wollen; er sei aber
von den Grenzschutzbehörden erwischt und anschliessend inhaftiert
worden. Bis am 28. Juli 2011 sei er im Gefängnis von D._______ fest-
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Seite 9
gehalten worden; an diesem Tag sei ihm die Flucht gelungen. Er sei in
den Sudan geflohen, weil er während seiner Dienstzeit keine politische
Meinungsäusserungsfreiheit gehabt habe.
5.2.2 Bei der BzP sagte der Beschwerdeführer, er sei im Juli 2011 aus
dem Gefängnis von D._______ geflohen und zu Fuss nach C._______
gegangen. Von dort aus sei er sofort per Bus nach G._______ gefahren.
Sein Vater sei 1993 verhaftet worden und er habe sich immer wieder
nach ihm erkundigt. Weil dies den Behörden zu viel geworden sei, habe
man ihn verhaften wollen. Er sei am 27. September 2008 inhaftiert wor-
den, weil er nach Äthiopien zu fliehen versucht habe. Danach sei er in
verschiedenen Gefängnissen festgehalten worden.
5.2.3 Im Rahmen der Anhörung brachte der Beschwerdeführer vor, er ha-
be in Eritrea Schwierigkeiten gehabt, weil er sich nach seinem ver-
schwundenen Vater erkundigt habe. Am 27. September 2008 sei er an
der Grenze zu Äthiopien aufgegriffen und inhaftiert worden. Am 20. Juni
2011 sei er aus dem Gefängnis von D._______ geflohen. Dann sei er
nach C._______ gekommen. Im weiteren Verlauf der Anhörung gab er
an, sie seien in Äthiopien zu einer oppositionellen Gruppe gestossen, die
mit dem eritreischen Sicherheitsdienst Kontakt aufgenommen habe. Da-
nach seien sie zum eritreischen Sicherheitsdienst zurückgeschickt wor-
den. Zwei Monate vor seiner Flucht habe er für die Offiziere als Elektriker
in ihren Häusern Reparaturen vornehmen müssen. Am Tag seiner Flucht
sei er zusammen mit Soldaten nach C._______ gegangen, um dort einen
Transformer auszuwechseln. Sie seien in ein Teehaus gegangen, er habe
gesagt, er müsse auf die Toilette gehen, und sei von dort geflohen. Er sei
in ein Spital gegangen, in dem ein Freund von ihm gearbeitet und ge-
wohnt habe. Sein Freund habe ihn etwa eine Woche später in einem
Krankenwagen nach G._______ geschickt.
5.3
5.3.1 Der Beschwerdeführer nannte bei beiden Befragungen als Haupt-
grund für die Schwierigkeiten mit den heimatlichen Behörden seine Nach-
frage nach seinem im Jahr 1993 festgenommenen Vater (act. B5/10 S. 6
und B11/17 S. 2 f.). Weder in seiner durch seinen in der Schweiz leben-
den Bruder eingereichten ersten Eingabe an das BFM vom 10. November
2011 (act. A1/7), der ein von ihm abgefasstes handschriftliches Schreiben
beilag, noch in der ausführlicheren, am 27. Februar 2012 eingereichten
zweiten Eingabe (act. A3/6) wurden die Inhaftierung des Vaters und die
damit zusammenhängenden Probleme des Beschwerdeführers auch nur
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Seite 10
ansatzweise erwähnt. Dies ist nicht nachvollziehbar, da davon ausgegan-
gen werden darf, der Beschwerdeführer hätte den Grund seiner Probleme
erwähnt, zumal er sich in seinem handschriftlichen Schreiben auf einen
der ersten Eingabe beiliegenden Fragenkatalog des BFM bezog. Damit
entstehen Zweifel an der erst bei den Befragungen genannten konkreten
Begründung des Asylgesuchs.
5.3.2 In seiner schriftlichen Eingabe an das BFM vom 27. Februar 2012
führte der Beschwerdeführer aus, er habe im September 2008 einen
Fluchtversuch nach Äthiopien unternommen und sei von den Grenz-
schutzbehörden erwischt worden. Bei der Anhörung hingegen führte er
aus, er sei auf äthiopische Oppositionelle gestossen, die ihn an den erit-
reischen Sicherheitsdienst überstellt hätten (act. B11/17 S. 6). Diese An-
gaben sind somit nicht übereinstimmend.
5.3.3 Der Beschwerdeführer gab in der schriftlichen Eingabe an das BFM
vom 27. Februar 2012 an, er sei bis am 28. Juli 2011 im Gefängnis von
D._______ inhaftiert gewesen beziehungsweise an diesem Datum sei
ihm die Flucht gelungen. Bei der BzP führte er aus, er sei im Juli 2011
aus dem Gefängnis von D._______ geflohen (act. B5/10 S. 6), während
er bei der Anhörung vorbrachte, er sei am 20. Juni 2011 aus besagtem
Gefängnis geflohen (act. B11/17 S. 2). Diese Angaben sind somit nicht
nur hinsichtlich des Fluchtmonats, sondern auch hinsichtlich des Flucht-
tages voneinander abweichend. Auch hinsichtlich der konkreten Umstän-
de der Flucht bestehen mehrere Widersprüche in den Angaben des Be-
schwerdeführers. Bei der BzP sagte er, er sei aus dem Gefängnis geflo-
hen und zu Fuss nach C._______ gegangen, von wo aus er sofort per
Bus nach G._______ gefahren sei (act. B5/10 S. 6). Bei der Anhörung
bestätigte er diese Version vorerst (act. B11/17 S. 2). Im weiteren Verlauf
der Anhörung schilderte er die Flucht indessen anders: Er sei zusammen
mit Soldaten nach C._______ gegangen und dort von einem Teehaus aus
geflohen. Er sei erst zirka eine Woche danach in einer Ambulanz nach
G._______ gebracht worden. Zudem machte er bei der Anhörung gel-
tend, er sei von D._______ zu Fuss nach C._______ gegangen und habe
für die fünf bis sechs Kilometer lange Strecke eine Stunde benötigt. Ge-
mäss öffentlich zugänglichen Informationen liegt das Gefängnis von
D._______ indessen zirka 40 Kilometer entfernt von C._______, so dass
weder die vom Beschwerdeführer genannte Distanz noch die für deren
Zurücklegung benötigte Zeit zutreffend sein können. Angesichts dieser
Ungereimtheiten in den Aussagen zu wesentlichen Sachverhaltselemen-
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Seite 11
ten werden die Zweifel an den Vorbringen des Beschwerdeführers erhär-
tet.
5.4 Die in der Beschwerde vertretene Auffassung, die unterschiedlichen
Angaben zum Fluchtdatum und zum Transportmittel, mit dem der Be-
schwerdeführer von C._______ nach G._______ gebracht worden sei,
seien nicht entscheidwesentlich, wird vom Bundesverwaltungsgericht
nicht geteilt, zumal auch hinsichtlich des Zeitpunkts, zu welchem die
Fahrt von C._______ nach G._______ stattgefunden habe, unterschiedli-
che Angaben gemacht wurden. Die voneinander abweichenden Aussa-
gen des Beschwerdeführers zur Abfolge der Flucht können auch nicht –
wie in der Beschwerde angeführt – darauf zurückgeführt werden, dass er
bei der BzP angehalten worden sei, sich kurz zu fassen, zumal er auch
bei der Anhörung vorerst angab, er sei aus dem Gefängnis geflohen und
dann nach C._______ gekommen. Im weiteren Verlauf der Anhörung
schilderte er aber, er sei zuerst nach C._______ gelaufen und habe von
dort aus die Flucht ergriffen. Insofern in der Beschwerde darauf hingewie-
sen wird, der Beschwerdeführer habe seinen Werdegang in sich schlüs-
sig geschildert, zu den Begebenheiten in Eritrea zutreffende Angaben
gemacht und auch die Gefängnisse, in denen er festgehalten worden sei,
nennen können, ist festzustellen, dass von einem Menschen mit höherer
Ausbildung erwartet werden darf, dass er seinen Werdegang schlüssig
darlegen kann. Dass der Beschwerdeführer, der (…) Jahre lang in seinem
Heimatland lebte und über eine höhere militärische Ausbildung verfügt,
die allgemeinen Begebenheiten in Eritrea kennt und aufgrund seiner Offi-
ziersstellung auch Kenntnisse über eritreische Gefängnisse und die dort
herrschenden Zustände haben kann, erstaunt nicht weiter, so dass dar-
aus keine zwingenden Rückschlüsse auf die Glaubhaftigkeit der vorge-
brachten Verfolgungsgeschichte gezogen werden können.
5.5 Das Bundesverwaltungsgericht gelangt zum Schluss, dass es dem
Beschwerdeführer nicht gelungen ist, die von ihm geltend gemachte be-
hördliche Verfolgung als überwiegend wahrscheinlich und damit glaubhaft
erscheinen zu lassen. Er war auch nicht in der Lage, die von ihm geltend
gemachten Verfolgungsvorbringen zu beweisen. Es erübrigt sich deshalb,
auf die weiteren Ausführungen in der Beschwerde einzugehen, da sie an
der Würdigung des Sachverhalts nichts zu ändern vermögen.
5.6 Aufgrund vorstehender Erwägungen ergibt sich, dass das BFM in der
angefochtenen Verfügung zu Recht geschlossen hat, der Beschwerdefüh-
rer habe im Zeitpunkt seiner Ausreise aus Eritrea die Flüchtlingseigen-
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Seite 12
schaft nicht erfüllt, womit es sein Asylgesuch in Anwendung des Asylaus-
schlussgrundes von Art. 54 AsylG zu Recht abgelehnt hat.
6.
6.1 Lehnt das Bundesamt das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein,
so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet
den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der
Familie (Art. 44 AsylG).
6.2 Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine ausländerrechtliche
Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer sol-
chen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (Art. 44
AsylG; vgl. BVGE 2013/37 E 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.).
7.
Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung
Bundesrecht nicht verletzt und den rechtserheblichen Sachverhalt richtig
sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG). Die Beschwerde ist
abzuweisen.
8.
8.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten dem
Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Da ihm mit Zwi-
schenverfügung vom 19. Juni 2014 die unentgeltliche Rechtspflege ge-
währt wurde und sich an den diesbezüglichen Voraussetzungen nichts
geändert hat, sind keine Verfahrenskosten aufzuerlegen.
8.2 Mit Zwischenverfügung vom 19. Juni 2014 wurde das Gesuch um
Beiordnung der Rechtsvertreterin als amtliche Rechtsbeiständin gutge-
heissen. Mit der Eingabe vom 4. April 2014 wurde eine Kostennote einge-
reicht. Der darin geltend gemachte Aufwand von 10 Stunden 25 Minuten
(Stundenansatz: Fr. 240.–) erscheint zu hoch, das Bundesverwaltungsge-
richt erachtet einen zeitlichen Aufwand von 8 Stunden und 30 Minuten als
angemessen. Die veranschlagte Spesenpauschale von Fr. 50.– ist ange-
messen. Demnach ist das durch das Bundesverwaltungsgericht auszu-
richtende amtliche Honorar auf Fr. 2'253.20 festzulegen (Aufwand
Fr. 2'040.–, MWST Fr. 163.20, Spesenpauschale Fr. 50.–).
(Dispositiv nächste Seite)
D-3108/2014
Seite 13
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt.
3.
Das Bundesverwaltungsgericht entrichtet der als amtliche Rechtsbeistän-
din eingesetzten Anwältin ein Honorar in der Höhe von Fr. 2'253.20 (inkl.
Auslagen und MWST).
4.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das BFM und die kantonale
Migrationsbehörde.
Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber:
Hans Schürch Christoph Basler
Versand: