B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung IV
D-3108/2016
Ur t e i l vom 1 2 . S e p t embe r 2 0 1 6
Besetzung
Richterin Daniela Brüschweiler (Vorsitz),
Richter David R. Wenger, Richter Fulvio Haefeli,
Gerichtsschreiberin Kathrin Mangold Horni.
Parteien
A._______,
geboren am (…), Mongolei,
vertreten durch MLaw Angela Stettler,
Advokatur Kanonengasse,
Beschwerdeführerin,
gegen
Staatssekretariat für Migration (SEM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung
(Dublin-Verfahren);
Verfügung des SEM vom 3. Mai 2016 / N (…).
D-3108/2016
Seite 2
Sachverhalt:
A.
A.a Die Beschwerdeführerin suchte am 3. Februar 2016 in der Schweiz um
Asyl nach. Ein am 5. Februar 2016 durchgeführter Abgleich mit dem zent-
ralen Visa-Informationssystem (CS-Vis) ergab, dass ihr am 26. Januar
2016 von Litauen ein vom 31. Januar 2016 bis zum 5. Februar 2016 gülti-
ges Visum ausgestellt worden war.
A.b Anlässlich der am 16. Februar 2016 im Empfangs- und Verfahrenszen-
trum (EVZ) B._______ durchgeführten Befragung zur Person (BzP) gab
die Beschwerdeführerin an, sie sei mongolische Staatsangehörige mit letz-
tem Wohnsitz in der Hauptstadt C._______ und habe einen Universitäts-
abschluss als (…)-Übersetzerin. Ihre Familie und ihre Bekannten hätten
ihre Homosexualität nicht akzeptiert, weshalb sie zusammen mit
D._______ (D-3110/2016, vorinstanzliches Verfahren […]) die Mongolei le-
gal am 8. Januar 2016 in Richtung Russland verlassen habe. Sie seien mit
dem Zug via E._______ nach F._______ gefahren, wo sie sich auf der li-
tauischen Botschaft Visa hätten ausstellen lassen und dann zunächst nach
Litauen und anschliessend auf unbekanntem Weg bis in die Schweiz ge-
reist seien.
Im Rahmen des rechtlichen Gehörs zu einem allfälligen Verfahren gemäss
der Verordnung (EU) Nr. 604/2013 des Europäischen Parlaments und des
Rates vom 26. Juni 2013 zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur
Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines von einem Dritt-
staatangehörigen oder Staatenlosen in einem Mitgliedstaat gestellten An-
trags auf internationalen Schutz zuständig ist (nachfolgend: Dublin-III-VO),
wurde der Beschwerdeführerin erklärt, dass mutmasslich Litauen für die
Durchführung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens zuständig sei, und
es deshalb möglich sei, dass auf ihr Asylgesuch nicht eingetreten und sie
nach Litauen weggewiesen werde. Dagegen wandte diese ein, sie habe
schon immer in die Schweiz kommen wollen, weil hier die Menschenrechte
respektiert würden. Sie habe sich nur rund zehn Minuten lang in Litauen
aufgehalten, könne sich aber nicht vorstellen, dass dort die Menschen-
rechte respektiert würden, weshalb sie auch nicht dorthin zurückkehren
wolle. In Bezug auf das ebenfalls gewährte rechtliche Gehör zu allfälligen
gesundheitlichen Beeinträchtigungen legte sie dar, sie sei zwar physisch
gesund, doch gehe es ihr wegen der Behandlung durch andere Leute
schon lange nicht mehr psychisch gut; in der Schweiz könne sie endlich
D-3108/2016
Seite 3
mit D._______ Hand in Hand spazieren und würde von den Leuten ange-
lächelt, was ein schönes Gefühl sei.
A.c Am 25. Februar 2016 ersuchte das SEM die litauischen Behörden um
Übernahme der Beschwerdeführerin gemäss Art. 12 Abs. 2 der Dublin-III-
VO. Diesem Gesuch wurde am 22. April 2016 entsprochen.
B.
Mit Verfügung vom 3. Mai 2016 trat das SEM in Anwendung von Art. 31a
Abs. 1 Bst. b AsylG (SR 142.31) auf das Asylgesuch der Beschwerdefüh-
rerin vom 3. Februar 2016 nicht ein, verfügte die Wegweisung aus der
Schweiz nach Litauen und forderte die Beschwerdeführerin – unter Andro-
hung von Zwangsmitteln im Unterlassungsfall – auf, die Schweiz am Tag
nach Ablauf der Beschwerdefrist zu verlassen. Gleichzeitig beauftragte es
den Kanton G._______ mit dem Vollzug der Wegweisung, händigte der
Beschwerdeführerin die editionspflichtigen Akten gemäss Aktenverzeich-
nis aus und stellte fest, eine allfällige Beschwerde gegen die Verfügung
habe keine aufschiebende Wirkung.
Gleichentags trat das SEM in Anwendung von Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG
(SR 142.31) auch auf das am 3. Februar 2016 gestellte Asylgesuch von
D._______ nicht ein, verfügte deren Wegweisung aus der Schweiz nach
Litauen und forderte sie auf, die Schweiz am Tag nach Ablauf der Be-
schwerdefrist zu verlassen.
C.
Mit Eingabe vom 18. Mai 2016 an das Bundesverwaltungsgericht bean-
tragte die Beschwerdeführerin durch ihre Rechtsvertreterin, es sei die Ver-
fügung der Vorinstanz vollumfänglich aufzuheben und die Sache zur
rechtsgenüglichen Sachverhaltsabklärung an die Vorinstanz zurückzuwei-
sen. Eventualiter sei die Vorinstanz anzuweisen, auf das Asylgesuch ein-
zutreten und in der Schweiz ein materielles Asylverfahren durchzuführen.
In prozessualer Hinsicht beantragte sie, es sei der vorliegenden Be-
schwerde die aufschiebende Wirkung zu erteilen beziehungsweise die
Vollzugsbehörden seien im Sinne einer superprovisorischen Massnahme
anzuweisen, von ihrer Überstellung nach Litauen abzusehen, bis das Bun-
desverwaltungsgericht über die Erteilung der aufschiebenden Wirkung ent-
schieden habe. Des Weiteren sei das Verfahren mit dem (gleichentags
durch dieselbe Rechtsvertreterin angehobenen) Beschwerdeverfahren von
D._______ zu vereinigen. Schliesslich sei ihr die unentgeltliche Prozess-
führung zu bewilligen und auf die Erhebung eines Kostenvorschusses zu
D-3108/2016
Seite 4
verzichten und es sei ihr in der Person der Unterzeichnenden ein unent-
geltlicher Rechtsbeistand zu bestellen.
D.
Die zuständige Instruktionsrichterin setzte mit Verfügung vom 19. Mai 2016
gestützt auf Art. 56 VwVG den Vollzug der Überstellung per sofort einst-
weilen aus.
E.
Am 19. Mai 2016 (Datum Telefax und Datum Poststempel: 20. Mai 2016)
liess die Beschwerdeführerin durch ihre Rechtsvertreterin eine am 19. Mai
2016 von der (…) ausgestellte Fürsorgeabhängigkeitsbestätigung einrei-
chen.
F.
Die vorinstanzlichen Akten trafen am 23. Mai 2016 bei Gericht ein.
G.
Am 26. Mai 2016 gingen beim Bundesverwaltungsgericht ein am 20. Mai
2016 von der (…) ausgestellter Untersuchungsbericht sowie zwei Berichte
des UNHCR (teilweise nur als Auszug) betreffend die Situation von Asylsu-
chenden in Litauen vom März 2011 und für die Zeitspanne von Oktober
2013 bis November 2013 ein.
H.
Mit Zwischenverfügung vom 27. Mai 2016 hiess das Bundesverwaltungs-
gericht das Gesuch um Gewährung der aufschiebenden Wirkung der Be-
schwerde gut und teilte der Beschwerdeführerin mit, sie könne das weitere
Verfahren in der Schweiz abwarten. Sodann wurde der Antrag auf Vereini-
gung des vorliegenden Beschwerdeverfahrens mit demjenigen von
D._______ abgewiesen, wobei gleichzeitig eine koordinierte Behandlung
der Verfahren angekündigt wurde. Im Weiteren wurde das Gesuch um Ge-
währung der unentgeltlichen Prozessführung gemäss Art. 65 Abs. 1 VwVG
gutgeheissen und es wurde auf die Erhebung eines Kostenvorschusses
verzichtet. Das Begehren um Gewährung der unentgeltlichen Rechtsver-
beiständung im Sinne von Art. 65 Abs. 2 VwVG wurde hingegen abgewie-
sen. Schliesslich wurden ein Doppel der Beschwerdeschrift sowie die Be-
schwerdeakten D-3108/2016 und das Dossier (…) mit der Aufforderung,
bis zum 13. Juni 2016 eine Vernehmlassung einzureichen, an das SEM
übermittelt.
I.
D-3108/2016
Seite 5
I.a Das SEM beantragte mit Vernehmlassung vom 9. Juni 2016 sinnge-
mäss die Abweisung der Beschwerde, da diese keine neuen erheblichen
Tatsachen oder Beweismittel enthalte, die eine Änderung seines Ent-
scheids rechtfertigen könnten. Insbesondere sei es der Beschwerdeführe-
rin nicht gelungen darzutun, inwiefern sie bei einer Überstellung nach Li-
tauen, welcher Staat vorliegend für die Durchführung des Asyl- und Weg-
weisungsverfahrens zuständig sei, konkret gefährdet sei, eine Verletzung
ihrer Grundrechte zu erleiden respektive inwiefern die Schweiz durch den
Vollzug der Wegweisung nach Litauen völkerrechtliche Normen missach-
ten würde, weshalb vorliegend die Anwendung von Art. 17 Abs. 1 Dublin-
III-VO i.V.m. Art. 29a Abs. 3 der Asylverordnung 1 vom 11. August 1999
(AsylV 1, SR 142.311) nicht angezeigt sei. Auch seien keine konkreten An-
haltspunkte ersichtlich, dass die Beschwerdeführerin im Falle einer Rück-
kehr nach Litauen in eine existenzbedrohende Notlage geraten würde.
I.b Das Bundesverwaltungsgericht liess der Beschwerdeführerin bezie-
hungsweise deren Rechtsvertreterin am 15. Juni 2016 ein Doppel der Ver-
nehmlassung des SEM zukommen und gab ihr gleichzeitig Gelegenheit,
eine Replik sowie entsprechende Beweismittel einzureichen.
I.c Am 28. Juni 2016 liess die Beschwerdeführerin, deren am 13. Mai 2016
gestelltes Gesuch um Bewilligung eines Zuweisungswechsels vom Kanton
G._______ in den Kanton H._______ vom SEM am 20. Juni 2016 abge-
wiesen wurde, eine Stellungnahme zur Vernehmlassung der Vorinstanz
einreichen. Dabei rügte sie insbesondere, das SEM habe die doppelte Vul-
nerabilität von LGBTI (Abkürzung für "Lesbian, Gay, Bisexual, Transgen-
der, Intersexual")-Asylsuchenden in Litauen nicht erwähnt und die konkrete
Situation von lesbischen Asylsuchenden in Litauen nicht beurteilt. Sie sei
als Lesbe beziehungsweise Partnerin eines Transmannes besonders ge-
fährdet, im Empfangszentrum I._______ (Litauen) Opfer von Belästigun-
gen zu werden, auch drohten ihr Rassismus und Diskriminierung durch die
lokale Bevölkerung. LGBTI-Personen erhielten in Litauen auch durch die
Justizbehörden keinen wirksamen Schutz gegen Misshandlungen durch
Private. Was die in der Vernehmlassung erwähnte gewalttätige Auseinan-
dersetzung zwischen der Beschwerdeführerin und D._______ vom
31. März 2016 betreffe, so hätten sich die beiden wieder versöhnt; es sei
ihr sehnlichster Wunsch, endlich wieder zusammen wohnen zu dürfen,
weshalb von einer intakten Beziehung im Sinne von Art. 8 EMRK auszuge-
hen sei. Zur Untermauerung dieser Ausführungen wurden – jeweils in Ko-
pie – eine an das SEM adressierte Eingabe betreffend die Abweisung des
D-3108/2016
Seite 6
Kantonswechselgesuchs samt zweier Berichte des Spitals und der Psychi-
atrischen Klinik J._______ und einem Laborblatt, ein von D._______ un-
terzeichnetes Schreiben vom 23. Juni 2016 betreffend die gewalttätige
Auseinandersetzung vom 31. März 2016 sowie eine Honorarnote zu den
Akten gegeben.
I.d Mit Eingabe vom 7. Juli 2016 wies die Beschwerdeführerin durch ihre
Rechtsvertreterin schliesslich auf ein Urteil des Europäischen Gerichtshofs
für Menschenrechte (EGMR) vom 5. Juli 2016 i.S. O.M. gegen Ungarn hin,
wonach LGBTI-Asylsuchende, die in ihrem Heimatland einer sexuellen
Minderheit angehörten, eine verletzliche Gruppe darstellten.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Be-
schwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den
Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesver-
waltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne
von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher
zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entschei-
det auf dem Gebiet des Asyls in der Regel – und so auch vorliegend –
endgültig (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG).
1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG,
soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG).
1.3 Die Beschwerdeführerin hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilge-
nommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat
ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Ände-
rung. Sie ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert, weshalb auf
die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde einzutreten ist (Art. 105
und 108 Abs. 2 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 VwVG).
2.
Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht (einschliesslich
Missbrauch und Überschreiten des Ermessens) sowie die unrichtige oder
unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt
werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG).
D-3108/2016
Seite 7
3.
Bei Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide, mit denen es das SEM
ablehnt, das Asylgesuch auf seine Begründetheit hin zu überprüfen
(Art. 31a Abs. 1–3 AsylG), ist die Beurteilungskompetenz der Beschwer-
deinstanz grundsätzlich auf die Frage beschränkt, ob die Vorinstanz zu
Recht auf das Asylgesuch nicht eingetreten ist (vgl. BVGE 2012/4 E. 2.2
m.w.H.).
4.
4.1 Auf Asylgesuche wird in der Regel nicht eingetreten, wenn Asylsu-
chende in einen Drittstaat ausreisen können, der für die Durchführung des
Asyl- und Wegweisungsverfahrens staatsvertraglich zuständig ist (Art. 31a
Abs. 1 Bst. b AsylG). Diesbezüglich gelangt das Abkommen vom 26. Okto-
ber 2004 zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und der Euro-
päischen Gemeinschaft über die Kriterien und Verfahren zur Bestimmung
des zuständigen Staates für die Prüfung eines in einem Mitgliedstaat oder
in der Schweiz gestellten Asylantrags (DAA, SR 0.142.392.68) zur Anwen-
dung, weshalb das SEM die Zuständigkeit gestützt auf die Dublin-III-VO
prüft. Führt diese Prüfung zur Feststellung, dass ein anderer Mitgliedstaat
für die Prüfung des Asylgesuchs zuständig ist, tritt das SEM, nachdem der
betreffende Mitgliedstaat einer Überstellung oder Rücküberstellung zuge-
stimmt hat, auf das Asylgesuch nicht ein.
4.2 Gemäss Art. 3 Abs. 1 Dublin-III-VO wird jeder Asylantrag von einem
einzigen Mitgliedstaat geprüft, der nach den Kriterien des Kapitels III
(Art. 8–15 Dublin-III-VO) als zuständiger Staat bestimmt wird. Jedes dieser
Kriterien wird nur angewendet, wenn das vorangehende Kriterium im spe-
zifischen Fall nicht anwendbar ist (Prinzip der Hierarchie der Zuständig-
keitskriterien; vgl. Art. 7 Abs. 1 Dublin-III-VO).
4.3 Erweist es sich als unmöglich, einen Antragsteller in den eigentlich zu-
ständigen Mitgliedstaat zu überstellen, weil es wesentliche Gründe für die
Annahme gibt, dass das Asylverfahren und die Aufnahmebedingungen in
jenem Mitgliedstaat systemische Schwachstellen aufweisen, die eine Ge-
fahr einer unmenschlichen oder entwürdigenden Behandlung im Sinne von
Artikel 4 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union (2012/C
326/02, nachfolgend: EU-Grundrechtecharta) mit sich bringen, ist zu prü-
fen, ob aufgrund dieser Kriterien ein anderer Mitgliedstaat als zuständig
bestimmt werden kann. Kann kein anderer Mitgliedstaat als zuständig be-
stimmt werden, wird der die Zuständigkeit prüfende Mitgliedstaat zum zu-
ständigen Mitgliedstaat (Art. 3 Abs. 2 Dublin-III-VO).
D-3108/2016
Seite 8
4.4 Der nach dieser Verordnung zuständige Mitgliedstaat ist verpflichtet,
einen Antragsteller, der in einem anderen Mitgliedstaat einen Antrag ge-
stellt hat, nach Massgabe der Art. 21, 22 und 29 Dublin-III-VO aufzuneh-
men (Art. 18 Abs. 1 Bst. a Dublin-III-VO).
4.5 Jeder Mitgliedstaat kann abweichend von Art. 3 Abs. 1 Dublin-III-VO
beschliessen, einen bei ihm von einem Drittstaatsangehörigen oder Staa-
tenlosen gestellten Antrag auf internationalen Schutz zu prüfen, auch wenn
er nach den in dieser Verordnung festgelegten Kriterien nicht für die Prü-
fung zuständig ist (Art. 17 Abs. 1 Satz 1 Dublin-III-VO; sog. Selbsteintritts-
recht).
5.
5.1 Aus den vorliegenden Akten geht – unbestritten – hervor, dass die
Beschwerdeführerin vor ihrer Einreise in die Schweiz ein litauisches Visum
erhalten hat. Anlässlich ihrer BzP führte sie aus, sie habe schon immer mit
ihrer ebenfalls aus der Mongolei stammenden Lebenspartnerin in die
Schweiz kommen wollen, weil hier die Menschenrechte respektiert würden
beziehungsweise weil sie hier öffentlich ihre Homosexualität leben könne
vgl. Vorakten SEM A5 S. 8). Das SEM ersuchte die litauischen Behörden
am 25. Februar 2016 um Aufnahme der Beschwerdeführerin gestützt auf
Art. 12 Abs. 2 Dublin-III-VO. Die litauischen Behörden stimmten dem Ge-
such um Übernahme am 22. April 2016 zu. Die grundsätzliche Zuständig-
keit Litauens ist somit gegeben.
5.2 Im Lichte von Art. 3 Abs. 2 Dublin-III-VO ist zu prüfen, ob es wesentliche
Gründe für die Annahme gibt, das Asylverfahren und die Aufnahmebedin-
gungen für Asylsuchende in Litauen würden systemische Schwachstellen
aufweisen, die eine Gefahr einer unmenschlichen oder entwürdigenden
Behandlung im Sinne des Artikels 4 der EU-Grundrechtecharta mit sich
bringen würden.
5.2.1 Die schweizerischen Behörden müssen zwar dafür sorgen, dass die
Beschwerdeführerin im Falle einer Rücküberstellung nach Litauen nicht ei-
ner dem internationalen Recht wiedersprechenden Behandlung ausgesetzt
ist. Litauen ist indessen Signatarstaat der EMRK, des Übereinkommens
vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschli-
che oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und des
Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK,
SR 0.142.30) sowie des Zusatzprotokolls der FK vom 31. Januar 1967 (SR
D-3108/2016
Seite 9
0.142.301) und kommt seinen diesbezüglichen völkerrechtlichen Verpflich-
tungen nach. Angesichts der Vermutung, wonach jeder Staat, der für die
Prüfung des Asylgesuchs zuständig ist, die völkerrechtlichen Verpflichtun-
gen einhält, obliegt es der Beschwerdeführerin, diese Vermutung umzu-
stossen. Dabei hat sie ernsthafte Anhaltspunkte vorzubringen, dass die Be-
hörden des in Frage stehenden Staates im konkreten Fall das Völkerrecht
verletzen und ihr nicht den notwendigen Schutz gewähren oder sie men-
schenunwürdigen Lebensumständen aussetzen würden (vgl. EGMR,
M.S.S. gegen Belgien und Griechenland [Appl. No. 30696/09], Urteil vom
21. Januar 2011, § 84–85 und 250; ebenso Urteil des Gerichtshofes der
Europäischen Union [EuGH] vom 21. Dezember 2011 in der Rechtssache
C-411/10 und C-493).
5.2.2 Litauen ist als nach Art. 3 Abs. 1 Dublin-III-VO zuständiger Staat ge-
halten, die Aufnahmerichtlinien umzusetzen. Es darf davon ausgegangen
werden, dieser Staat anerkenne und schütze die Rechte, die sich für
Schutzsuchende aus den Richtlinien des Europäischen Parlaments und
des Rates 2013/32/EU vom 26. Juni 2013 zu gemeinsamen Verfahren für
die Zuerkennung und Aberkennung des internationalen Schutzes (soge-
nannte Verfahrensrichtlinie) sowie 2013/33/EU vom 26. Juni 2013 zur Fest-
legung von Normen für die Aufnahme von Personen, die internationalen
Schutz beantragen (sogenannte Aufnahmerichtlinie) ergeben. Es besteht
kein Grund zur Annahme, Litauen würde in genereller Weise seinen völ-
kerrechtlichen Verpflichtungen nicht nachkommen beziehungsweise in völ-
kerrechtswidriger Weise gegen die genannten Richtlinien verstossen.
5.3 Die Beschwerdeführerin, welche im vorinstanzlichen Verfahren ledig-
lich vorgebracht hatte, sie und D._______ hätten sich nur etwa zehn Minu-
ten in Litauen aufgehalten, doch könne sie sich nicht vorstellen, dass dort
die Menschenrechte respektiert würden (vgl. Vorakten SEM A5 S. 8),
macht auf Beschwerdeebene (vgl. Beschwerde S. 6 f.) geltend,
D._______, die eigentlich ein Transmann sei (sie möchte sich möglichst
rasch einer Geschlechtsumwandlung unterziehen), habe in ihrer BzP-Be-
fragung angegeben, dass sie in Litauen angefeindet worden seien, insbe-
sondere hätten Grenzbeamte und Flughafenangestellte sie – D._______ –
ausgelacht und abschätzige Bemerkungen über ihre Beziehung gemacht.
Transmenschen seien im Übrigen auch im Vergleich zu lesbischen und
schwulen Personen am häufigsten Opfer von Verletzungen ihrer Grund-
rechte wie Diskriminierung, Gewalt und Belästigung. Ausserdem wiesen
viele Transmenschen ein hohes Risiko für schlechte körperliche und seeli-
D-3108/2016
Seite 10
sche Gesundheit auf, hegten Suizidgedanken und litten unter Depressio-
nen, Angst sowie Selbstverletzung. D._______ habe selbst schon mehrere
Suizidversuche unternommen und sei dringend auf ein stabiles Umfeld an-
gewiesen. Im Weiteren wird gerügt, das SEM habe in seinem Entscheid
weder die besondere Verletzlichkeit erwähnt noch die konkrete Situation
von LGBTI in Litauen geprüft und auch keinen ausführlichen Arztbericht
eingeholt.
5.3.1 Zwar trifft es zu, dass Homophobie sowie die Ablehnung von bi-,
trans- und intersexuellen Menschen in der litauischen Bevölkerung – einer-
seits als Erbe der Zeit, als Litauen noch eine Sowjetrepublik war, anderer-
seits aufgrund des Umstandes, dass 80 % der Litauer dem katholischen
Glauben angehören – nach wie vor verbreitet ist. Homosexualität wurde
indessen in Litauen im Jahr 1993 unter dem Druck internationaler Homo-
sexuellenverbände und des Europarats legalisiert (vgl.
/web/20110722150541/
ml) und bezüglich des Schutzalters der Heterosexualität gleichgestellt. Der
am 1. Juli 2003 in Kraft getretene Art. 2.27 des litauischen Zivilgesetzbu-
ches gesteht einer unverheirateten Person sogar ausdrücklich das Recht
zu, sich einer Geschlechtsumwandlung unterziehen zu lassen (vgl.
get_21257). Seit 2005 ist zudem ein Gesetz in Kraft, welches eine Diskri-
minierung von Menschen aufgrund ihrer sexuellen Orientierung (mithin
auch von Transmenschen) in den Bereichen Beschäftigung, Bildung, Ei-
gentum, Gesundheitswesen sowie Zugang zu Waren und Dienstleistungen
ausdrücklich verbietet (vgl.
/wiki/LGBT_rights_in_Lithuania). Auch in der litauischen Gesell-
schaft gibt es Anzeichen für eine zunehmende Öffnung und Toleranz ge-
genüber LGBTI-Personen und der zunehmend organisierter auftretenden
LGBTI-Gemeinschaft. Am 18. Juni 2016 fand in der litauischen Hauptstadt
Vilnius die "Baltic Pride" statt. Der 2,3 km lange Marsch durch die Innen-
stadt, an welchem rund 3000 LGBTI-Personen teilnahmen, und das daran
anschliessende Festival konnten ohne vorgängige bürokratische Hürden
und ohne grössere Zwischenfälle durchgeführt werden (vgl.
).
5.3.2 Demnach ist mit dem SEM (vgl. angefochtene Verfügung S. 4 oben
sowie Vernehmlassung S. 2 Mitte) davon auszugehen, dass die Beschwer-
deführerin in Litauen bei den zuständigen Stellen Unterstützung finden
wird, sollte sie durch Behörden oder Privatpersonen schlecht behandelt
werden. Den Ausführungen der Beschwerdeführerin sind denn auch keine
D-3108/2016
Seite 11
Anhaltspunkte dafür zu entnehmen, dass die litauischen Behörden im kon-
kreten Fall ihren Verpflichtungen nicht nachgekommen wären und ihr den
benötigten Schutz nicht gewähren würden, zumal die Vorbringen der Be-
schwerdeführerin, aber auch diejenigen von D._______ betreffend ihres
Aufenthalts in Litauen und der dort erlebten Probleme ungereimt ausgefal-
len sind (entgegen der in der Beschwerde [vgl. S. 6] gemachten Behaup-
tung gab D._______ nicht zu Protokoll, Grenzbeamte und Flughafenange-
stellte hätten sie ausgelacht und abschätzige Bemerkungen über ihre Be-
ziehung gemacht. Vielmehr erklärte diese lediglich, die Leute hätten sie
komisch und verletzend angeschaut. Litauen sei halt ein kleines Land und
die Leute würden Asiaten nicht mögen [vgl. Vorakten SEM betreffend
D._______ A5 S. 5 oben]).
5.4 Die Beschwerdeführerin hat auch kein konkretes und ernsthaftes Ri-
siko dargetan, die litauischen Behörden würden sich weigern, sie aufzu-
nehmen und ihren Antrag auf internationalen Schutz unter Einhaltung der
Regeln der Verfahrensrichtlinie zu prüfen.
Den Akten sind keine Gründe für die Annahme zu entnehmen, Litauen
werde im Fall der Beschwerdeführerin den Grundsatz des Non-Refoule-
ment missachten und sie zur Ausreise in ein Land zwingen, in dem ihr Leib,
ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG ge-
fährdet ist oder in dem sie Gefahr laufen würde, zur Ausreise in ein solches
Land gezwungen zu werden. Ausserdem hat die Beschwerdeführerin auch
in Berücksichtigung der eingereichten Berichte nicht dargetan, die sie bei
einer Rückführung erwartenden Bedingungen in Litauen seien derart
schlecht, dass sie zu einer Verletzung von Art. 4 der EU-Grund-
rechtecharta, Art. 3 EMRK oder Art. 3 FoK führen könnten. Die
Beschwerdeführerin hat auch keine konkreten Hinweise für die Annahme
vorgebracht, Litauen würde ihr dauerhaft die ihr gemäss Aufnahmerichtlinie
zustehenden minimalen Lebensbedingungen vorenthalten. Bei einer allfäl-
ligen vorübergehenden Einschränkung könnte sie sich im Übrigen nötigen-
falls an die litauischen Behörden wenden und die ihr zustehenden Aufnah-
mebedingungen auf dem Rechtsweg einfordern (vgl. Art. 26 Aufnahme-
richtlinie).
5.5 Zusammenfassend ergibt sich, dass die Beschwerdeführerin bei einer
Überstellung nach Litauen keinen im Sinne von Art. 3 Abs. 2 Dublin-III-VO
gravierenden und systemischen Menschenrechtsverletzungen ausgesetzt
wäre oder in eine existenzielle Notlage geraten oder ohne Prüfung ihres
D-3108/2016
Seite 12
Asylgesuchs und unter Verletzung des Non-Refoulement-Gebots in ihren
Heimat- beziehungsweise Herkunftsstaat zurücküberstellt würde.
6.
6.1 Ferner ist zu prüfen, ob ein Grund zum Selbsteintritt der Schweiz auf
Basis der Souveränitätsklausel nach Art. 17 Abs. 1 Dublin-III-VO vorliegt.
Gemäss Art. 17 Abs. 1 Dublin-III-VO kann jeder Mitgliedstaat einen von
einem Drittstaatsangehörigen eingereichten Asylantrag prüfen, auch wenn
er nach den in dieser Verordnung festgelegten Kriterien nicht für die Prü-
fung zuständig ist. Der betreffende Mitgliedstaat wird dadurch zum zustän-
digen Mitgliedstaat im Sinne dieser Verordnung und übernimmt die mit die-
ser Zuständigkeit einhergehenden Verpflichtungen. Gegebenenfalls unter-
richtet er den zuvor zuständigen Mitgliedstaat, den Mitgliedstaat, der ein
Verfahren zur Bestimmung des zuständigen Staates durchführt, oder den
Mitgliedsstaat, an den ein Aufnahme- oder Wiederaufnahmegesuch gerich-
tet wurde.
6.2 Asylsuchende können gemäss der Praxis des Bundesverwaltungsge-
richts zwar unmittelbar aus der Souveränitätsklausel keine rechtlich durch-
setzbaren Ansprüche ableiten, sie können sich aber in einem Beschwerde-
verfahren auf die Verletzung einer direkt anwendbaren Bestimmung des
internationalen öffentlichen Rechts oder einer Norm des Landesrechts,
welche einer Überstellung entgegenstehen, berufen. Ist die Rüge begrün-
det, muss die Souveränitätsklausel angewendet werden und ist die
Schweiz verpflichtet, sich für die Prüfung des Asylgesuchs zuständig zu
erklären (vgl. BVGE 2010/45 E. 5).
Erweist sich jedoch die Überstellung einer asylsuchenden Person in einen
Dublin-Mitgliedstaat im Sinne der EMRK oder einer anderen die Schweiz
bindenden völkerrechtlichen Bestimmung als unzulässig, so muss das
SEM das Asylgesuch dieser Person in der Schweiz behandeln, womit die
Anwendung der Souveränitätsklausel obligatorisch wird und kein Ermes-
sen mehr vorliegt. Das Bundesverwaltungsgericht kann die Verfügung in
diesem Sinne somit überprüfen (vgl. BVGE 2015/9 E. 8.2.1).
6.3 In Bezug auf allenfalls vorliegende medizinische Probleme ist festzu-
halten, dass eine zwangsweise Rücküberstellung von Personen mit ge-
sundheitlichen Problemen nur dann einen Verstoss gegen Art. 3 EMRK
darstellen kann, wenn die betroffene Person sich in einem fortgeschritte-
nen oder terminalen Krankheitsstadium und bereits in Todesnähe befindet
(vgl. BVGE 2011/9 E. 7 mit Hinweisen auf die Praxis des EGMR). Dabei
D-3108/2016
Seite 13
handelt es sich um seltene Ausnahmefälle, in denen sich die Person in ei-
nem dermassen schlechten Zustand befindet, dass sie nach einer Über-
stellung mit dem sicheren Tod rechnen müsste, und sie dabei keinerlei so-
ziale Unterstützung erwarten kann (vgl. auch das kürzlich ergangene Urteil
des EGMR, A.S. gegen die Schweiz vom 30. Juni 2015 [Beschwerde
Nr. 39350/13], §§ 35–38).
Eine solche Situation ist vorliegend offensichtlich nicht gegeben. Gemäss
dem am 20. Mai 2016 von der (…) ausgestellten Untersuchungsbericht lei-
det die Beschwerdeführerin, welche anlässlich der BzP noch angegeben
hatte, zwar psychisch angeschlagen, jedoch physisch gesund zu sein (vgl.
Vorakten SEM A5 S. 8), unter beidseitigen Lumboischalgien beziehungs-
weise unter Facettengelenkarthrosen, zu deren Behandlung Physiothera-
pie und Schmerzmittel indiziert seien (vgl. Eingabe vom 26. Mai 2016). Be-
richte und Zeugnisse für konkrete psychische Probleme liegen hingegen
nicht vor. Demnach kann nicht auf eine Erkrankung der Beschwerdeführe-
rin geschlossen werden, welche die Annahme einer Unzulässigkeit der
Überstellung nach Litauen rechtfertigen würde. Es liegen keine Hinweise
vor, wonach eine Behandlung in Litauen nicht möglich wäre oder der
Beschwerdeführerin verweigert würde. Die Schweizer Behörden, die mit
dem Vollzug der angefochten Verfügung beauftragt sind, werden – wie das
SEM in seiner Vernehmlassung vom 9. Juni 2016 festhielt – den medizini-
schen Umständen bei der Bestimmung der konkreten Modalitäten der
Überstellung der Beschwerdeführerin Rechnung tragen und die litauischen
Behörden vorgängig in geeigneter Weise über den Gesundheitszustand
und die allfällig erforderliche Behandlung informieren (vgl. Art. 31 f. Dublin-
III-VO).
6.4 Sodann fordert die Beschwerdeführerin eventualiter die Anwendung
der Ermessensklausel von Art. 17 Abs. 1 Dublin-III-VO mit der Begründung,
es sei ihr und D._______ in der Mongolei nicht möglich gewesen, ihre seit
März 2013 bestehende Partnerschaft eintragen zu lassen beziehungs-
weise D._______ hätte ohnehin eine Geschlechtsumwandlung vornehmen
und anschliessend (als Mann) heiraten wollen. Unverheiratete und nicht
bereits in ihrem Heimatstaat in eingetragener Partnerschaft lebende Paare
würden in Litauen im Asylverfahren ebenfalls nicht als Familienmitglieder
betrachtet und somit nicht durch Art. 8 EMRK geschützt, und auch die
Durchführung einer geschlechtsangleichenden Operation sei dort nicht
möglich (vgl. Beschwerde S. 12 ff.).
D-3108/2016
Seite 14
6.4.1 Das Recht auf Achtung des Familienlebens nach Art. 8 EMRK kann
angerufen werden, wenn eine staatliche Entfernungs- oder Fernhaltemass-
nahme zur Trennung von Familienmitgliedern führt (vgl. BGE 135 I 153
E. 2.1). Als solche ist auch die Überstellung einer asylsuchenden Person
im Rahmen eines Dublin-Verfahrens zu betrachten (vgl. BVGE 2013/24
E. 5.1). In den Schutzbereich des Rechts auf Achtung des Familienlebens
fallen in erster Linie die Mitglieder der Kernfamilie, das heisst die Ehegatten
und minderjährigen Kinder. Ebenfalls in den Schutzbereich fallen können
nicht rechtlich begründete familiäre Verhältnisse, sofern eine genügend
nahe, echte und tatsächlich gelegte Beziehung vorliegt. Hinweise für sol-
che Beziehungen sind das Zusammenleben in einem gemeinsamen Haus-
halt, eine finanzielle Abhängigkeit, speziell enge familiäre Bande, regel-
mässige Kontakte oder die Übernahme von Verantwortung für eine andere
Person (vgl. BGE 135 I 143 E. 3.1).
6.4.2 Als "Familienangehöriger" im Sinne dieser Verordnung gilt unter an-
derem auch der (im Hoheitsgebiet des Mitgliedstaates anwesende) nicht
verheiratete Partner, der mit dem Antragsteller eine dauerhafte (ungleich-
oder gleichgeschlechtliche) Beziehung führt, sofern die Familie bereits im
Heimatland bestanden hat und nach dem Recht oder nach den Gepflogen-
heiten des betreffenden Mitgliedstaates nicht verheiratete Paare auslän-
derrechtlich vergleichbar behandelt werden wie verheiratete Paare (Art. 2g
Dublin-III-VO; vgl. FILZWIESER/ SPRING, a.a.O., zu Art. 2g S. 88 ff.).
6.4.3 Das SEM hat in seiner angefochtenen Verfügung nicht ausdrücklich
erwähnt, die Beschwerdeführerin und D._______ stünden in einer Paarbe-
ziehung, diesen Umstand indessen auch nicht in Zweifel gezogen.
6.4.3.1 Die Beschwerdeführerin und D._______ waren nach eigenen An-
gaben bereits in ihrer Heimat seit rund drei Jahren ein Paar, wobei sie aber
nie zusammen gelebt hätten (vgl. Vorakten SEM A5 S. 3). Die Reise aus
der Mongolei bis in die Schweiz wollen sie ebenfalls gemeinsam unternom-
men haben. Am 31. März 2016 kam es indessen zwischen der Beschwer-
deführerin und D._______ zu einer Auseinandersetzung mit gegenseitiger
Gewaltanwandung, worauf die beiden – aus Sicherheitsgründen – räumlich
getrennt untergebracht wurden (vgl. Vorakten SEM betreffend D._______
A12 S. 1).
6.4.3.2 Wie das SEM in seiner Vernehmlassung vom 9. Juni 2016 zutref-
fend festhielt, stellt angesichts dieser Umstände die Massnahme der (vor-
übergehenden) räumlichen Trennung des Paares keine Verletzung von
D-3108/2016
Seite 15
Art. 8 EMRK dar. Sodann ist – wie das SEM ebenfalls richtig bemerkte –
Litauen sowohl für das Asyl- und Wegweisungsverfahren der Beschwerde-
führerin als auch für dasjenige von D._______ (deren Beschwerde vom
Bundesverwaltungsgericht mit Urteil vom gleichen Tag abgewiesen wird)
zuständig, so dass eine Wegweisung – vorbehältlich allenfalls nach wie vor
bestehender Sicherheitsbedenken – nicht zu einer dauerhaften räumlichen
Trennung der beiden und somit ebenfalls nicht zu einer Verletzung von Art.
8 EMRK führen würde. Dabei ist einem allenfalls wieder verbesserten Zu-
stand der Paarbeziehung insoweit Rechnung zu tragen, dass die Be-
schwerdeführerin und D._______ gemeinsam nach Litauen überstellt wer-
den.
6.4.3.3 In Bezug auf die auf Beschwerdeebene mehrfach erwähnte The-
matik der Eintragung einer gleichgeschlechtlichen Partnerschaft ist vorlie-
gend nicht weiter einzugehen, zumal D._______ eine möglichst rasche
Umwandlung zum Mann und eine anschliessende Heirat als heterosexuel-
les Paar anstrebt, wodurch sich die Frage nach der Eintragung als gleich-
geschlechtliches Paar gar nicht mehr stellen würde. Was die Frage der
Möglichkeiten einer Geschlechtsumwandlung in Litauen betrifft, so ist auf
die diesbezüglichen Ausführungen im Urteil D-3110/2016 betreffend
D._______ vom gleichen Tag (vgl. ebenfalls Ziff. 6.4.3.3 der Erwägungen)
zu verweisen.
6.5 Die Schweiz kann überdies aus humanitären Gründen gestützt auf
Art. 29a Abs. 3 AsylV 1 von ihrem Selbsteintrittsrecht Gebrauch machen.
Da es sich hierbei um eine Kann-Bestimmung handelt, verfügt das SEM
bei der Ausübung dieses Rechts über einen gewissen Ermessensspiel-
raum. Abgesehen von den genannten Fällen, in denen der Selbsteintritt zur
Pflicht wird, ist die Schweiz berechtigt und je nach den Umständen sogar
gehalten, auch aus anderen, weniger zwingenden humanitären Gründen
ihr Ermessen zu Gunsten der asylsuchenden Person in Form eines Selbst-
eintritts auszuüben (BVGE 2010/45 E. 8.2.2 und BVGE 2011/9 E. 8.1 f.).
6.5.1 Nachdem anlässlich der von der Bundesversammlung am 14. De-
zember 2012 beschlossenen und am 1. Februar 2014 in Kraft getretenen
Asylgesetzrevision die Rüge der Unangemessenheit (Art. 106 Abs. 1
Bst. c AsylG) gestrichen wurde (AS 2013 4375, 4383), ist das Bundesver-
waltungsgericht im Rahmen von Art. 17 Abs. 1 Dublin-III-VO in Verbindung
mit Art. 29a Abs. 3 AsylV 1 indes nicht mehr befugt zu prüfen, ob der dies-
bezügliche Entscheid des SEM angemessen ist. Liegen humanitäre Über-
D-3108/2016
Seite 16
stellungshindernisse vor, hat das SEM sein Ermessen jedoch gesetzes-
konform auszuüben. Das Bundesverwaltungsgericht kann demnach im
konkreten Fall nur – aber immerhin – prüfen, ob das SEM Bundesrecht
verletzte, indem es das ihm eingeräumte Ermessen über- beziehungs-
weise unterschritten oder missbraucht hat (Art. 106 Abs. 1 Bst. a AsylG;
vgl. BVGE 2015/9 E. 8).
6.5.2 Die Ausübung dieses Ermessensspielraums durch die Vorinstanz ist
vorliegend nicht zu beanstanden. In der angefochtenen Verfügung vom
3. Mai 2016 hat das SEM die Existenz von humanitären Gründen im Sinne
von Art. 29a Abs. 3 AsylV1 insbesondere unter Hinweis auf die Möglichkeit,
sich bei allfälligen gesundheitlichen Problemen an eine medizinische Insti-
tution in Litauen zu wenden, geprüft und verneint. Im Rahmen seiner Ver-
nehmlassung vom 9. Juni 2016 hat es sich mit Blick auf den am 20. Mai
2016 von der (…) ausgestellten Untersuchungsbericht nochmals mit der
Situation für Asylsuchende in Litauen auseinandergesetzt. Der Sachverhalt
wurde unter Berücksichtigung der vorgebrachten sexuellen Orientierung
der Beschwerdeführerin beziehungsweise ihrer Beziehung zu einer Trans-
person vollständig und korrekt erstellt. Ein Ermessensmissbrauch oder
eine Ermessensüberschreitung sind nicht ersichtlich. Einer weiteren Prü-
fung bezüglich der humanitären Gründe hat sich das Gericht im Sinne der
sich aus Art. 106 Abs. 1 AsylG ergebenden Kognitionsbeschränkung zu
enthalten.
6.6 In Anbetracht der vorstehenden Erwägungen besteht kein Grund für
eine Anwendung von Art. 17 Dublin-III-VO.
7.
Das SEM ist demnach zu Recht in Anwendung von Art. 31a Abs. 1 Bst. b
AsylG auf das Asylgesuch der Beschwerdeführerin nicht eingetreten. Da
die Beschwerdeführerin nicht im Besitz einer gültigen Aufenthalts- oder
Niederlassungsbewilligung ist, wurde die Überstellung nach Litauen in An-
wendung von Art. 44 AsylG ebenfalls zu Recht angeordnet (Art. 32 Bst. a
AsylV 1).
8.
Da das Fehlen von Überstellungshindernissen bereits Voraussetzung des
Nichteintretensentscheides gemäss Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG ist, sind
allfällige Vollzugshindernisse gemäss Art. 83 Abs. 3 und 4 AuG (SR 142.20)
unter diesen Umständen nicht mehr zu prüfen (vgl. BVGE 2010/45 E. 10).
D-3108/2016
Seite 17
9.
Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung
Bundesrecht nicht verletzt und den rechtserheblichen Sachverhalt richtig
sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG). Die Beschwerde ist folg-
lich abzuweisen.
10.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten grundsätzlich der
Beschwerdeführerin aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Da das Bundes-
verwaltungsgericht der Beschwerdeführerin mit Zwischenverfügung vom
27. Mai 2016 die unentgeltliche Prozessführung gemäss Art. 65 Abs. 1
VwVG gewährt und sich an den diesbezüglichen Voraussetzungen nichts
geändert hat, sind keine Verfahrenskosten aufzuerlegen.
(Dispositiv nächste Seite)
D-3108/2016
Seite 18
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt.
3.
Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführerin, das SEM und die zuständige
kantonale Behörde.
Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin:
Daniela Brüschweiler Kathrin Mangold Horni
Versand: