B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung IV
D-3108/2019
law/bah
Ur t e i l vom 5 . J u l i 2 0 1 9
Besetzung
Einzelrichter Walter Lang,
mit Zustimmung von Richter William Waeber
Gerichtsschreiber Christoph Basler.
Parteien
A._______, geboren am (…),
Iran,
vertreten durch Moreno Casasola und MLaw Cora Dubach,
Freiplatzaktion Basel, Asyl und Integration,
Beschwerdeführer,
gegen
Staatssekretariat für Migration (SEM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Asyl und Wegweisung;
Verfügung des SEM vom 12. Juni 2019 / N (…).
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Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest,
dass der Beschwerdeführer, ein iranischer Staatsangehöriger mit letztem
Aufenthalt in B._______, sein Heimatland eigenen Angaben zufolge am
16. Juli 2018 verliess und am 11. März 2019 in die Schweiz einreiste, wo
er gleichentags um Asyl nachsuchte,
dass er anlässlich der Erstbefragung vom 17. Mai 2019 sowie der Anhö-
rung zu den Asylgründen vom 31. Mai 2019 zur Begründung des Asylge-
suchs im Wesentlichen geltend machte, er habe nach der Scheidung von
seiner zweiten Ehefrau unter Depressionen gelitten, was von einem Kun-
den der (…), in der er gearbeitet habe, bemerkt worden sei,
dass er vom Kunden im Mai/Juni 2017 zu einem Treffen der Glaubensge-
meinschaft der Bahai mitgenommen worden sei, ohne zuvor davon in
Kenntnis gesetzt worden zu sein,
dass ihm der Kunde im Anschluss an dieses Treffen eröffnet habe, er ge-
höre nun zur Glaubensgemeinschaft der Bahai, wonach er während zirka
eines Jahres praktisch wöchentlich an deren Treffen teilgenommen habe,
dass im Jahr 2018 zwei Glaubensbrüder verschwunden seien, weshalb er
sich eine Woche lang bei seiner Schwester aufgehalten habe,
dass während dieser Zeit ein weiterer Glaubensbruder verschwunden und
er selbst zu Hause von Sicherheitskräften gesucht worden sei,
dass er um sein Leben gefürchtet habe und zu seinem Onkel nach
C._______ gereist sei, von wo aus er die Ausreise aus dem Iran angetreten
habe,
dass er nach der Ausreise von seiner Mutter erfahren habe, dass er eine
Vorladung erhalten habe, gemäss der er sich persönlich bei den Sicher-
heitsbehörden zu melden habe,
dass er nach seiner Ausreise noch zweimal von den Sicherheitskräften ge-
sucht worden sei,
dass er in der Schweiz in einem Telegram-Chat in einer Bahai-Gruppe aktiv
sei,
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dass der Beschwerdeführer zur Stützung seiner Vorbringen die Kopie einer
Vorladung der Staatsanwaltschaft von B._______ einreichte,
dass das SEM der vormaligen Rechtsvertretung des Beschwerdeführers
am 7. Juni 2019 den Entscheidentwurf zustellte und diese am 11. Juni
2019 ihre Stellungnahme einreichte,
dass das SEM mit gleichentags eröffneter Verfügung vom 12. Juni 2019
feststellte, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht,
das Asylgesuch ablehnte, die Wegweisung aus der Schweiz verfügte und
deren Vollzug anordnete,
dass es zudem einer allfälligen Beschwerde gegen die Verfügung die auf-
schiebende Wirkung entzog und dem Beschwerdeführer die editionspflich-
tigen Akten gemäss Aktenverzeichnis aushändigte,
dass das SEM zur Begründung im Wesentlichen anführte, der Beschwer-
deführer habe gemäss eigenen Aussagen vor dem ersten Treffen mit den
Bahai nicht gewusst, dass es diese Religion gebe, weshalb an der Ernst-
haftigkeit der Konversion erhebliche Zweifel entstünden, da er geltend ge-
macht habe, diese bereits nach dem ersten rund zweistündigen Gespräch
vollzogen zu haben,
dass seine Antworten zum innerlichen Prozess der Konversion trotz mehr-
facher Nachfrage allgemein und stereotyp ausgefallen seien und er die
Konversion als passiven Akt und nicht als einen persönlichen Entschluss,
der auf einen religiösen Sinneswandel zurückzuführen wäre, beschrieben
habe, was die Zweifel daran erhärte,
dass der Beschwerdeführer auf Nachfrage, was sich nach der Konversion
für ihn geändert habe, allgemeine und stereotype Antworten gegeben und
die Rolle des Bahai-Glaubens mit keinem Wort erwähnt habe,
dass er erklärt habe, er habe sich während eines Jahres beinahe wöchent-
lich mit denselben sechs Personen getroffen, die ihm bei der ersten Sitzung
namentlich vorgestellt worden seien, jedoch nur die Vornamen von drei
Personen habe nennen können,
dass seine Aussagen zum Inhalt der Treffen repetitiv und stereotyp gewe-
sen seien und er auf die Aufforderung, detailliert von einer Sitzung zu er-
zählen, die ihm besonders in Erinnerung geblieben sei, einsilbig und erneut
stereotyp geantwortet habe,
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dass sich die Zweifel daran, dass er tatsächlich an Sitzungen der Bahai
teilgenommen habe, erhärteten,
dass seine Kenntnisse des Bahaismus beschränkt gewesen seien und er
gesagt habe, er habe sich nicht gut über diese Religion informiert,
dass er keine religiösen Feiertage der Bahai habe nennen können, weil er
noch nicht so weit sei, was nicht zu überzeugen vermöge, da er während
eines Jahres beinahe wöchentlich an den Sitzungen teilgenommen habe,
dass vor diesem Hintergrund die geltend gemachte Konversion zum Baha-
ismus und das Vorbringen, er habe im Iran an Bahai-Sitzungen teilgenom-
men, unglaubhaft seien,
dass demnach nicht davon auszugehen sei, der Beschwerdeführer werde
von den iranischen Sicherheitsbehörden gesucht und sei deshalb vorgela-
den worden,
dass aus der eingereichten Vorladung, die von der Staatsanwaltschaft
B._______ (Abteilung für Straf- und Urteilsvollzug) am (…) 2018 ausge-
stellt worden sei, kein Zusammenhang mit seinen Vorbringen herzuleiten
sei,
dass der Beschwerdeführer in der Vorladung verpflichtet worden sei, sich
innerhalb von fünf Tagen zu melden, ansonsten er verhaftet werde,
dass der Vorladungsgrund eine Urteilsvollstreckung sei und aus dem
Schreiben nicht hervorgehe, um welches Urteil es sich handle,
dass davon auszugehen sei, gegen den Beschwerdeführer sei bereits ein
Urteil erlassen worden, was seinen Aussagen, er habe – abgesehen von
den geltend gemachten Problemen im Rahmen des Asylverfahrens – im
Iran noch nie Probleme mit Behörden oder Drittpersonen gehabt, wider-
spreche,
dass die Vorladung somit in einem anderen Kontext ausgestellt worden sei,
wobei deren Echtheit nicht zweifelsfrei angenommen werden könne,
dass das Vorbringen, der Beschwerdeführer sei im Zusammenhang mit
dem Bahaismus von den Sicherheitsbehörden gesucht worden, unglaub-
haft sei,
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dass den Akten und den eingereichten Beweismitteln keine konkreten Hin-
weise darauf zu entnehmen seien, der Beschwerdeführer habe sich in Te-
legram in qualifizierter Weise betätigt, und nicht davon auszugehen sei, die
blosse Mitgliedschaft in einem Bahai-Chat vermöge die Aufmerksamkeit
der iranischen Behörden auf sich zu ziehen,
dass keine Hinweise dafür vorlägen, dass er in den Fokus der heimatlichen
Behörden geraten sei, weshalb seine Aktivitäten keine Furcht vor flücht-
lingsrechtlich relevanter Verfolgung zu begründen vermöchten,
dass der Beschwerdeführer durch seine Rechtsvertretung mit Eingabe
vom 19. Juni 2019 (Poststempel) gegen diesen Entscheid beim Bundes-
verwaltungsgericht Beschwerde erhob und dabei beantragte, die ange-
fochtene Verfügung sei aufzuheben und der Entscheid sei neu zu eröffnen,
eventualiter sei im Rahmen des bestehenden Entscheids eine Frist zur
Nachbesserung ab Erhalt der Verfahrensakten zu Händen der Rechtsver-
tretung zu gewähren, es sei dem Beschwerdeführer die unentgeltliche
Rechtspflege zu gewähren und insbesondere auf die Erhebung eines Kos-
tenvorschusses zu verzichten und festzustellen, dass die Beschwerde auf-
schiebende Wirkung habe,
dass der Instruktionsrichter mit Zwischenverfügung vom 21. Juni 2019 fest-
stellte, der Beschwerdeführer könne den Ausgang des Verfahrens in der
Schweiz abwarten, und ihn aufforderte, innerhalb von sieben Tagen ab Er-
halt derselben eine Beschwerdeverbesserung einzureichen, unter der An-
drohung, bei ungenutzter Frist werde auf die Beschwerde nicht eingetre-
ten,
dass er die Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung
und um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses abwies und
den Beschwerdeführer aufforderte, bis zum 1. Juli 2019 einen Kostenvor-
schuss von Fr. 750.– zu leisten, unter der Androhung, bei ungenutzter Frist
werde auf die Beschwerde nicht eingetreten,
dass die Zwischenverfügung der Rechtsvertretung gemäss Rückschein am
24. Juni 2019 zugestellt wurde,
dass der Beschwerdeführer durch seine Rechtsvertretung am 28. Juni
2019 eine Beschwerdeverbesserung einreichte, in der beantragt wurde,
die angefochtene Verfügung sei aufzuheben und es sei ihm Asyl zu gewäh-
ren, eventualiter sei die Unzulässigkeit, allenfalls die Unzumutbarkeit des
Wegweisungsvollzugs festzustellen und als Folge sei ihm die vorläufige
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Aufnahme zu gewähren, die Ziffer 4 des Dispositivs der Zwischenverfü-
gung vom 21. Juni 2019 sei in Wiedererwägung zu ziehen und ihm sei die
unentgeltliche Rechtspflege zu gewähren und auf die erneute Erhebung
eines Kostenvorschusses sei zu verzichten sowie die Rechtsvertreterin als
amtliche Rechtsbeiständin beizuordnen,
und zieht in Erwägung,
dass das Bundesverwaltungsgericht auf dem Gebiet des Asyls in der Regel
– und so auch im vorliegenden Verfahren – endgültig über Beschwerden
gegen Verfügungen (Art. 5 VwVG) des SEM entscheidet, ausser bei Vor-
liegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die be-
schwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG [SR 142.31] i.V.m.
Art. 31–33 VGG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG),
dass der Beschwerdeführer am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenom-
men hat, durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist, ein
schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Ände-
rung hat und daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert ist (Art. 105
AsylG und Art. 37 VGG i.V.m. Art. 48 Abs. 1 VwVG),
dass somit auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde einzu-
treten ist (Art. 108 Abs. 1 AsylG; Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG i.V.m
Art. 52 Abs. 1 VwVG), nachdem die Beschwerdeverbesserung fristgerecht
eingereicht wurde,
dass sich die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen
Rügen im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG richten, im Bereich des
Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5),
dass über offensichtlich unbegründete Beschwerden in einzelrichterlicher
Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise ei-
ner zweiten Richterin entschieden wird (Art. 111 Bst. e AsylG) und es sich,
wie nachfolgend aufgezeigt, um eine solche handelt, weshalb das Urteil
nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG),
dass gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG auf einen Schriftenwechsel ver-
zichtet wurde,
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dass das SEM im Dispositiv der angefochtenen Verfügung zwar einer all-
fälligen Beschwerde die aufschiebende Wirkung entzogen hat, dies aber in
keiner Art und Weise begründete, weshalb es sich bei der Anordnung im
Dispositiv um ein Versehen handeln muss und die Dispositivziffer 6 aufzu-
heben ist,
dass nicht nachvollziehbar begründet und ersichtlich wird, aus welchen
Gründen die Verfügung aufzuheben und neu zu eröffnen sein sollte, und
auch aufgrund der Akten nicht ersichtlich ist, dass diese der vormaligen
Rechtsvertretung nicht in korrekter Weise eröffnet worden ist, weshalb der
Antrag, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben und neu zu eröffnen,
abzuweisen ist,
dass die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl gewährt (Art. 2 Abs. 1
AsylG), wobei Flüchtlinge Personen sind, die in ihrem Heimatstaat oder im
Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationali-
tät, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer
politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder be-
gründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3
Abs. 1 AsylG),
dass Personen, die Gründe geltend machen, die wegen ihres Verhaltens
nach der Ausreise entstanden sind und weder Ausdruck noch Fortsetzung
einer bereits im Heimat- oder Herkunftsstaat bestehenden Überzeugung
oder Ausrichtung sind, keine Flüchtlinge sind, wobei die Einhaltung des Ab-
kommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK,
SR 0.142.30) vorbehalten bleibt (Art. 3 Abs. 4 AsylG),
dass die Flüchtlingseigenschaft nachgewiesen oder zumindest glaubhaft
gemacht werden muss (Art. 7 AsylG),
dass die Flüchtlingseigenschaft glaubhaft gemacht ist, wenn die Behörde
ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält,
dass Vorbringen insbesondere dann unglaubhaft sind, wenn sie in wesent-
lichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den
Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder ver-
fälschte Beweismittel abgestützt werden,
dass das SEM zu Recht ausgeführt hat, dass die Vorbringen des Be-
schwerdeführers hinsichtlich seiner Konversion zum Glauben der Bahai
nicht überzeugend sind,
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dass der Beschwerdeführer trotz mehrfacher Nachfragen nicht in der Lage
gewesen ist, die geltend gemachte Teilnahme an zahlreichen Treffen der
Bahai und die dabei besprochenen Themen in anschaulicher Art und Weise
zu schildern, zumal er repetitiv und undifferenziert über den Gesprächsin-
halt berichtete,
dass es ihm ebenso wenig gelungen ist, seine inneren Beweggründe für
den Entscheid zur Konversion nachvollziehbar zu benennen,
dass sein Vorbringen, er habe sich bereits nach dem ersten Treffen mit den
Bahai zu ihnen zugehörig gefühlt, weil er von einem Bekannten als zuge-
hörig erklärt worden sei (vgl. Protokoll der Erstbefragung S. 14 F121), ohne
dass er sich zuvor vertieft mit religiösen Fragen befasst hätte, nicht zu
überzeugen vermag,
dass der Beschwerdeführer im Widerspruch zu dieser Angabe vorbrachte,
er habe erst nach zwei oder drei Sitzungen bemerkt, dass es sich um Tref-
fen der Bahai gehandelt habe und sei gefragt worden, ob er konvertieren
wolle (vgl. Protokoll der Erstbefragung S. 10 F89),
dass er kurz darauf angab, schon im Rahmen der ersten Sitzung sei dar-
über gesprochen worden, dass ein Bahai Personen anderen Glaubens
oder anderer Ethnie ehelichen könne, und man habe ihm am Ende der
Sitzung gesagt, er solle mit niemandem über das Treffen sprechen, denn
es sei im Iran problematisch, mit dieser Religion in Berührung zu kommen
(vgl. Protokoll der Erstbefragung S. 12 F106 und S. 14 F119),
dass der Beschwerdeführer zur Stützung seiner Ausführungen eine Vorla-
dung der Staatsanwaltschaft von B._______ einreichte, gemäss der er auf-
grund einer Urteilsvollstreckung dort vorzusprechen habe,
dass das SEM zu Recht davon ausgegangen ist, die eingereichte Vorla-
dung stehe nicht mit seinen Vorbringen in Einklang, was in der Beschwer-
debesserung nicht bestritten, aber zu Unrecht als nicht wesentlich erachtet
wird,
dass der Schluss des SEM, falls die Vorladung authentisch sei, müsse ein
Urteil vorliegen, das in einem anderen Zusammenhang als mit der geltend
gemachten Zugehörigkeit zu den Bahai stehe, zutreffend erscheint,
dass auch die Erwägungen des SEM, wonach das Vorbringen, der Be-
schwerdeführer tausche sich seit seiner Ankunft in der Schweiz in einem
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Telegram-Chat über die Religion der Bahai aus, keine begründete Furcht
vor künftiger Verfolgung zu begründen vermag, zu überzeugen vermag,
weil nicht davon auszugehen ist, diese Aktivitäten seien den iranischen Be-
hörden zur Kenntnis gelangt,
dass es dem Beschwerdeführer somit nicht gelingt, die Flüchtlingseigen-
schaft nachzuweisen oder zumindest glaubhaft zu machen, weshalb das
SEM das Asylgesuch zu Recht abgelehnt hat,
dass die Ablehnung eines Asylgesuchs in der Regel die Wegweisung aus
der Schweiz zur Folge hat (Art. 44 AsylG), vorliegend der Kanton keine
Aufenthaltsbewilligung erteilt hat und zudem kein Anspruch auf Erteilung
einer solchen besteht (vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.),
weshalb die verfügte Wegweisung im Einklang mit den gesetzlichen Best-
immungen steht und demnach vom SEM zu Recht angeordnet wurde,
dass das SEM das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestim-
mungen über die vorläufige Aufnahme regelt, wenn der Vollzug der Weg-
weisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich ist (Art. 44
AsylG; Art. 83 Abs. 1 AIG [SR 142.20]),
dass beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen ge-
mäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard
wie bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft gilt, das heisst, sie sind zu
beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens
glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.),
dass der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig ist, wenn völkerrechtliche
Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des
Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenste-
hen (Art. 83 Abs. 3 AIG),
dass keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwun-
gen werden darf, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem
Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft,
zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1
AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über
die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]),
dass der Vollzug der Wegweisung vorliegend in Beachtung dieser mass-
geblichen völker- und landesrechtlichen Bestimmungen zulässig ist, da es
dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche
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Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, weshalb das in
Art. 5 AsylG verankerte Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoule-
ment im vorliegenden Verfahren keine Anwendung findet,
dass unter Hinweis auf die Erwägungen zum Asylpunkt keine Anhalts-
punkte für eine dem Beschwerdeführer im Iran drohende menschenrechts-
widrige Behandlung im Sinne von Art. 25 Abs. 3 BV, von Art. 3 des Über-
einkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame,
unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK,
SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 EMRK ersichtlich sind,
dass sich der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer als unzumutbar
erweist, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat aufgrund von Situationen
wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage kon-
kret gefährdet sind (Art. 83 Abs. 4 AIG),
dass weder die allgemeine Lage im Iran noch in der Person des Beschwer-
deführers liegende individuelle Gründe auf eine konkrete Gefährdung im
Falle einer Rückkehr schliessen lassen, weshalb der Vollzug der Wegwei-
sung unter Hinweis auf die zu bestätigenden Ausführungen in der ange-
fochtenen Verfügung vorliegend zumutbar ist,
dass der Beschwerdeführer insbesondere über langjährige berufliche Er-
fahrung und ein familiäres Beziehungsnetz verfügt, weshalb nicht davon
auszugehen ist, er gerate nach einer Rückkehr in den Iran in eine existenz-
bedrohende Situation,
dass der Vollzug der Wegweisung des Beschwerdeführers in den Heimat-
staat schliesslich möglich ist, da keine Vollzugshindernisse bestehen
(Art. 83 Abs. 2 AIG), und es dem Beschwerdeführer obliegt, bei der Be-
schaffung gültiger Reisepapiere mitzuwirken (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG und
dazu auch BVGE 2008/34 E. 12),
dass das SEM den Vollzug der Wegweisung demnach zu Recht angeord-
net hat,
dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechts-
erheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1
AsylG) und – soweit überprüfbar – angemessen ist, weshalb die Be-
schwerde abzuweisen ist,
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dass sich die Beschwerde gemäss den vorstehenden Erwägungen als aus-
sichtslos darstellte, weshalb die Anträge, es sei die Ziffer 4 der Zwischen-
verfügung vom 21. Juni 2019 aufgrund der nunmehr vorhandenen materi-
ellen Beschwerdebegründung in Wiedererwägung zu ziehen beziehungs-
weise es sei die unentgeltliche Rechtspflege zu gewähren, abzuweisen
sind,
dass der Antrag, es sei wiedererwägungsweise auf den erhobenen Kos-
tenvorschuss zu verzichten, durch das vorliegende Urteil in der Hauptsa-
che gegenstandslos wird,
dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten von Fr. 750.– (Art. 1–
3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädi-
gungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) dem
Beschwerdeführer aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 1 VwVG).
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Ziffer 6 der angefochtenen Verfügung wird aufgehoben, im Übrigen
wird die Beschwerde abgewiesen.
2.
Das Gesuch um Gewährung der vollumfänglichen unentgeltlichen Rechts-
pflege wird abgewiesen.
3.
Die Verfahrenskosten von Fr. 750.– werden dem Beschwerdeführer aufer-
legt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten
der Gerichtskasse zu überweisen.
4.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale
Migrationsbehörde.
Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber:
Walter Lang Christoph Basler
Versand: