B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung IV
D-3110/2016
Ur t e i l vom 1 2 . S e p t embe r 2 0 1 6
Besetzung
Richterin Daniela Brüschweiler (Vorsitz),
Richter David R. Wenger, Richter Fulvio Haefeli,
Gerichtsschreiberin Kathrin Mangold Horni.
Parteien
A._______,
geboren am (…), Mongolei,
vertreten durch MLaw Angela Stettler,
Advokatur Kanonengasse,
beschwerdeführende Person,
gegen
Staatssekretariat für Migration (SEM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung
(Dublin-Verfahren);
Verfügung des SEM vom 3. Mai 2016 / N (…).
D-3110/2016
Seite 2
Sachverhalt:
A.
A.a A._______ (nachfolgend in Abweichung von der Zwischenverfügung
vom 27. Mai 2016 als "beschwerdeführende Person" bezeichnet, um ihrer
Transgender-Eigenschaft bzw. Transidentität Rechnung zu tragen; Anmer-
kung des Gerichts) suchte am 3. Februar 2016 in der Schweiz um Asyl
nach. Ein am 4. Februar 2016 durchgeführter Abgleich mit dem zentralen
Visa-Informationssystem (CS-Vis) ergab, dass ihr am 26. Januar 2016 von
Litauen ein vom 31. Januar 2016 bis zum 5. Februar 2016 gültiges Visum
ausgestellt worden war.
A.b Anlässlich der am 16. Februar 2016 im Empfangs- und Verfahrenszen-
trum (EVZ) B._______ durchgeführten Befragung zur Person (BzP) gab
A._______ an, sie sei mongolische Staatsangehörige mit letztem Wohnsitz
in der C._______. Das Studium, das sie nach der zehnjährigen Schulzeit
an der Universität D._______ begonnen habe, habe sie bald abgebrochen,
weil sie aufgrund ihrer sexuellen Orientierung Probleme gehabt habe. Sie
habe sich nie als Mädchen, sondern stets als Junge gefühlt und sich auch
so angezogen. Sie sei von vielen Leuten – auch von ihren Familienange-
hörigen – ausgelacht und geschlagen worden und habe mehrmals ver-
sucht, sich umzubringen. Sie habe auch keine Arbeitsstelle gefunden und
daher auf eigene Rechnung Kleider und Unterwäsche aus China importiert.
Schliesslich habe sie zusammen mit ihrer Partnerin E._______
(D-3108/2016, vorinstanzliches Verfahren N […]) die Mongolei legal etwa
am 8. Januar 2016 in Richtung Russland verlassen. Sie seien mit dem Zug
via Moskau nach F._______ gefahren, wo sie sich auf der litauischen Bot-
schaft Visa hätten ausstellen lassen. Von F._______ seien sie mit dem Zug
nach G._______ (H._______) und anschliessend umgehend auf dem Luft-
weg via I._______ (J._______) nach K._______ gereist, wo sie am 1. Feb-
ruar 2016 angekommen seien.
Im Rahmen des rechtlichen Gehörs zu einem allfälligen Verfahren gemäss
der Verordnung (EU) Nr. 604/2013 des Europäischen Parlaments und des
Rates vom 26. Juni 2013 zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur
Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines von einem Dritt-
staatangehörigen oder Staatenlosen in einem Mitgliedstaat gestellten An-
trags auf internationalen Schutz zuständig ist (nachfolgend: Dublin-III-VO),
wurde der beschwerdeführenden Person erklärt, dass mutmasslich Litauen
für die Durchführung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens zuständig sei,
und es deshalb möglich sei, dass auf ihr Asylgesuch nicht eingetreten und
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sie nach Litauen weggewiesen werde. Dagegen wandte diese ein, sie sei
auf der Reise in die Schweiz von den Leuten komisch angeschaut worden.
Litauen sei halt ein kleines Land und die Leute würden Asiaten nicht mö-
gen. Sie habe aber gehört, dass in der Schweiz Homosexuelle und Trans-
gender-Personen unterstützt würden. Wenn es einfacher gegangen wäre,
wäre sie direkt in die Schweiz gekommen und hätte sich nicht zuerst ein
Visum für Litauen ausstellen lassen. In Bezug auf das ebenfalls gewährte
rechtliche Gehör zu allfälligen gesundheitlichen Beeinträchtigungen legte
sie dar, sie sei zwar erkältet, doch gehe es ihr gut, seit sie sich in der
Schweiz befinde.
A.c Am 25. Februar 2016 ersuchte das SEM die litauischen Behörden um
Übernahme der beschwerdeführenden Person gemäss Art. 12 Abs. 2 der
Dublin-III-VO. Diesem Gesuch wurde am 22. April 2016 entsprochen.
B.
Am 31. März 2016 kam es zwischen der beschwerdeführenden Person und
ihrer Partnerin E._______ zu einer Auseinandersetzung mit gegenseitiger
Gewaltanwendung, in deren Folge E._______ vom EVZ B._______ ins
EVZ L._______ verlegt wurde. Am 8. April 2016 wurde die unter Alkohol-
und Medikamenteneinfluss stehende und Suizidabsichten äussernde
A._______ ins Spital M._______ eingewiesen und am 9. April 2016 in die
Psychiatrische Klinik M._______ überführt. Gemäss den beiden ärztlichen
Austrittsberichten (A._______ wurde am 12. April 2016 aus der Psychiatri-
schen Klinik entlassen) wurde bei der beschwerdeführenden Person eine
Intoxikation durch Alkohol und Medikamente "in fraglich suizidaler Absicht"
beziehungsweise "in suizidaler Absicht bei diversen psychosozialen Belas-
tungsfaktoren" diagnostiziert.
C.
Mit Verfügung vom 3. Mai 2016 trat das SEM in Anwendung von Art. 31a
Abs. 1 Bst. b AsylG (SR 142.31) auf das Asylgesuch der beschwerdefüh-
renden Person vom 3. Februar 2016 nicht ein, verfügte die Wegweisung
aus der Schweiz nach Litauen und forderte die beschwerdeführende Per-
son – unter Androhung von Zwangsmitteln im Unterlassungsfall – auf, die
Schweiz am Tag nach Ablauf der Beschwerdefrist zu verlassen. Gleichzei-
tig beauftragte es den Kanton N._______ mit dem Vollzug der Wegwei-
sung, händigte der beschwerdeführenden Person die editionspflichtigen
Akten gemäss Aktenverzeichnis aus und stellte fest, eine allfällige Be-
schwerde gegen die Verfügung habe keine aufschiebende Wirkung.
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Gleichentags trat das SEM in Anwendung von Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG
(SR 142.31) auch auf das am 3. Februar 2016 gestellte Asylgesuch von
E._______ nicht ein, verfügte deren Wegweisung aus der Schweiz nach
Litauen und forderte sie ebenfalls auf, die Schweiz am Tag nach Ablauf der
Beschwerdefrist zu verlassen.
D.
Mit Eingabe vom 18. Mai 2016 an das Bundesverwaltungsgericht bean-
tragte die beschwerdeführende Person durch ihre Rechtsvertreterin, es sei
die Verfügung der Vorinstanz vollumfänglich aufzuheben und die Sache zur
rechtsgenüglichen Sachverhaltsabklärung an die Vorinstanz zurückzuwei-
sen. Eventualiter sei die Vorinstanz anzuweisen, auf das Asylgesuch ein-
zutreten und in der Schweiz ein materielles Asylverfahren durchzuführen.
In prozessualer Hinsicht beantragte sie, es sei der vorliegenden Be-
schwerde die aufschiebende Wirkung zu erteilen beziehungsweise die
Vollzugsbehörden seien im Sinne einer superprovisorischen Massnahme
anzuweisen, von ihrer Überstellung nach Litauen abzusehen, bis das Bun-
desverwaltungsgericht über die Erteilung der aufschiebenden Wirkung ent-
schieden habe. Des Weiteren sei das Verfahren mit dem (gleichentags
durch dieselbe Rechtsvertreterin angehobenen) Beschwerdeverfahren von
E._______ zu vereinigen. Schliesslich sei ihr die unentgeltliche Prozess-
führung zu bewilligen und auf die Erhebung eines Kostenvorschusses zu
verzichten und es sei ihr in der Person der Unterzeichnenden ein unent-
geltlicher Rechtsbeistand zu bestellen.
Zur Untermauerung der Vorbringen wurden – jeweils in Kopie – im Publi-
kationsorgan des "Swiss Medical Forum" im Jahre 2014 veröffentliche Be-
ratungs- und Behandlungsempfehlungen bei Transpersonen sowie eine
am 17. Mai 2016 von der "M._______" ausgestellte Fürsorgeabhängig-
keitsbestätigung zu den Akten gegeben.
E.
Die zuständige Instruktionsrichterin setzte mit Verfügung vom 19. Mai 2016
gestützt auf Art. 56 VwVG den Vollzug der Überstellung per sofort einst-
weilen aus.
F.
Am 19. Mai 2016 liess die beschwerdeführende Person dem Bundesver-
waltungsgericht durch ihre Rechtsvertreterin eine gleichentags von
N._______, Fachpsychologe für Psychotherapie und Psychoanalytiker, er-
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stellte "Exploration" zu den Akten geben. Darin wurde unter anderem fest-
gehalten, es bestünden keine Zweifel an der Transidentität beziehungs-
weise Gender-Dysphorie der beschwerdeführenden Person. Es läge eine
vollständige Identifikation mit dem männlichen Geschlecht vor. Die erlitte-
nen Traumatisierungen würden eine Rückführung in die Mongolei oder
nach Litauen absolut unzumutbar machen, zumal in jenen Ländern die
Möglichkeit einer Transition nicht bestehe. Die beschwerdeführende Per-
son bedürfe einer Umgebung, die sich ihr gegenüber akzeptierend ver-
halte.
G.
Die vorinstanzlichen Akten trafen am 23. Mai 2016 bei Gericht ein.
H.
Am 26. Mai 2016 (als Telefax; am 27. Mai 2016 im Original) gingen beim
Bundesverwaltungsgericht ein am 20. Mai 2016 von der "O._______" in
P._______ ausgestellter, die Partnerin E._______ betreffender Untersu-
chungsbericht sowie zwei Berichte des UNHCR (teilweise nur als Auszug)
betreffend die Situation von Asylsuchenden in Litauen vom März 2011 und
für die Zeitspanne von Oktober 2013 bis November 2013 ein.
I.
Mit Zwischenverfügung vom 27. Mai 2016 hiess das Bundesverwaltungs-
gericht das Gesuch um Gewährung der aufschiebenden Wirkung der Be-
schwerde gut und teilte der beschwerdeführenden Person mit, sie könne
das weitere Verfahren in der Schweiz abwarten. Sodann wurde der Antrag
auf Vereinigung des vorliegenden Beschwerdeverfahrens mit demjenigen
von E._______ abgewiesen, wobei festgehalten wurde, die Beschwerde-
verfahren würden koordiniert geführt. Im Weiteren wurde das Gesuch um
Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung gemäss Art. 65 Abs. 1
VwVG gutgeheissen und es wurde auf die Erhebung eines Kostenvor-
schusses verzichtet. Das Begehren um Gewährung der unentgeltlichen
Rechtsverbeiständung im Sinne von Art. 65 Abs. 2 VwVG wurde hingegen
abgewiesen. Schliesslich wurden ein Doppel der Beschwerdeschrift sowie
die Beschwerdeakten D-3110/2016 und das Dossier N […] mit der Auffor-
derung, bis zum 13. Juni 2016 eine Vernehmlassung einzureichen, an das
SEM übermittelt.
J.
J.a Das SEM beantragte mit Vernehmlassung vom 9. Juni 2016 sinnge-
mäss die Abweisung der Beschwerde, da diese keine neuen erheblichen
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Seite 6
Tatsachen oder Beweismittel enthalte, die eine Änderung seines Ent-
scheids rechtfertigen könnten. Insbesondere sei es der beschwerdeführen-
den Person nicht gelungen darzutun, inwiefern sie bei einer Überstellung
nach Litauen, welcher Staat vorliegend für die Durchführung des Asyl- und
Wegweisungsverfahrens zuständig sei, konkret gefährdet sei, eine Verlet-
zung ihrer Grundrechte zu erleiden respektive inwiefern die Schweiz durch
den Vollzug der Wegweisung nach Litauen völkerrechtliche Normen miss-
achten würde, weshalb vorliegend die Anwendung von Art. 17 Abs. 1 Dub-
lin-III-VO i.V.m. Art. 29a Abs. 3 der Asylverordnung 1 vom 11. August 1999
(AsylV 1, SR 142.311) nicht angezeigt sei. Auch seien keine konkreten An-
haltspunkte ersichtlich, dass die beschwerdeführende Person im Falle ei-
ner Rückkehr nach Litauen in eine existenzbedrohende Notlage geraten
würde. In Bezug auf den medizinischen Sachverhalt wurde festgestellt,
dem am 17. Mai 2016 erstellten Austrittsbericht könne entnommen werden,
dass sich die beschwerdeführende Person während des Aufenthalts in der
Psychiatrischen Klinik von der zuvor geäusserten Suizidalität distanziert
und diese schliesslich glaubhaft verneint habe. Gemäss dem Bericht von
N._______ vom 19. Mai 2016 seien bei der beschwerdeführenden Person
keine Hinweise auf inhaltliche oder formale Denkstörungen oder anderwei-
tige psychopathologische Symptome vorhanden. Des Weiteren führte das
SEM aus, die von der beschwerdeführenden Person geltend gemachte
Traumatisierung aufgrund der erlittenen Diskriminierungen würden nicht
gegen den Vollzug der Wegweisung sprechen, zumal keine Hinweise vor-
lägen, wonach der Zugang zur medizinischen Versorgung in Litauen nicht
gewährleistet beziehungsweise keine adäquaten Behandlungen durchge-
führt würden. Im Zusammenhang mit der geltend gemachten Transidentität
sei festzuhalten, dass es den zuständigen Stellen Litauens obliege, die Si-
tuation der beschwerdeführenden Person zu beurteilen und gegebenen-
falls weiterführende medizinische Abklärungen bezüglich einer Transition
einzuleiten.
J.b Das Bundesverwaltungsgericht liess der beschwerdeführenden Per-
son beziehungsweise deren Rechtsvertreterin am 15. Juni 2016 ein Doppel
der Vernehmlassung des SEM zukommen und gab ihr gleichzeitig Gele-
genheit, eine Replik sowie entsprechende Beweismittel einzureichen.
J.c Am 28. Juni 2016 liess die beschwerdeführende Person eine Stellung-
nahme zur Vernehmlassung der Vorinstanz einreichen. Dabei rügte sie ins-
besondere, das SEM habe die doppelte Vulnerabilität von LGBTI (Abkür-
zung für "Lesbian, Gay, Bisexual, Transgender, Intersexual")-Asylsuchen-
den in Litauen nicht erwähnt und die konkrete Situation von lesbischen
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Seite 7
Asylsuchenden in Litauen nicht beurteilt. Sie sei als Transmann besonders
gefährdet, im Empfangszentrum Q._______ (Litauen) Opfer von Belästi-
gungen zu werden, auch drohten ihr Rassismus und Diskriminierung durch
die lokale Bevölkerung. LGBTI-Personen erhielten in Litauen auch durch
die Justizbehörden keinen wirksamen Schutz gegen Misshandlungen
durch Private. Eine geschlechtsangleichende Operation, welche gemäss
N._______ die einzige indizierte Behandlung sei, sei in Litauen nicht mög-
lich, weil das entsprechende Gesetz noch nicht umgesetzt sei. Was die in
der Vernehmlassung erwähnte gewalttätige Auseinandersetzung zwischen
der beschwerdeführenden Person und E._______ betreffe, so hätten sich
die beiden wieder versöhnt; es sei ihr sehnlichster Wunsch, endlich wieder
zusammen wohnen zu dürfen, weshalb von einer intakten Beziehung im
Sinne von Art. 8 EMRK auszugehen sei. Zur Untermauerung dieser Aus-
führungen wurden – jeweils in Kopie – eine an das SEM adressierte Ein-
gabe betreffend die Abweisung des Kantonswechselgesuchs von
E._______ samt zweier Berichte und eines Laborblatts des Kantonsspitals
M._______, ein von der beschwerdeführenden Person unterzeichnetes
Schreiben vom 23. Juni 2016 betreffend die gewalttätige Auseinanderset-
zung mit E._______ sowie eine Honorarnote zu den Akten gegeben.
J.d Mit Eingabe vom 7. Juli 2016 wies die beschwerdeführende Person
durch ihre Rechtsvertreterin schliesslich auf ein Urteil des Europäischen
Gerichtshofs für Menschenrechte (EGMR) vom 5. Juli 2016 i.S. O.M. ge-
gen Ungarn hin, wonach LGBTI-Asylsuchende, die in ihrem Heimatland ei-
ner sexuellen Minderheit angehörten, eine verletzliche Gruppe darstellten.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Be-
schwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den
Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesver-
waltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne
von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher
zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entschei-
det auf dem Gebiet des Asyls in der Regel – und so auch vorliegend –
endgültig (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG).
1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG,
soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG).
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Seite 8
1.3 Die beschwerdeführende Person hat am Verfahren vor der Vorinstanz
teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt
und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungs-
weise Änderung. Sie ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert,
weshalb auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde einzutre-
ten ist (Art. 105 und 108 Abs. 2 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 VwVG).
2.
Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht (einschliesslich
Missbrauch und Überschreiten des Ermessens) sowie die unrichtige oder
unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt
werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG).
3.
Bei Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide, mit denen es das SEM
ablehnt, das Asylgesuch auf seine Begründetheit hin zu überprüfen
(Art. 31a Abs. 1–3 AsylG), ist die Beurteilungskompetenz der Beschwer-
deinstanz grundsätzlich auf die Frage beschränkt, ob die Vorinstanz zu
Recht auf das Asylgesuch nicht eingetreten ist (vgl. BVGE 2012/4 E. 2.2
m.w.H.).
4.
4.1 Auf Asylgesuche wird in der Regel nicht eingetreten, wenn Asylsu-
chende in einen Drittstaat ausreisen können, der für die Durchführung des
Asyl- und Wegweisungsverfahrens staatsvertraglich zuständig ist (Art. 31a
Abs. 1 Bst. b AsylG). Diesbezüglich gelangt das Abkommen vom 26. Okto-
ber 2004 zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und der Euro-
päischen Gemeinschaft über die Kriterien und Verfahren zur Bestimmung
des zuständigen Staates für die Prüfung eines in einem Mitgliedstaat oder
in der Schweiz gestellten Asylantrags (DAA, SR 0.142.392.68) zur Anwen-
dung, weshalb das SEM die Zuständigkeit gestützt auf die Dublin-III-VO
prüft. Führt diese Prüfung zur Feststellung, dass ein anderer Mitgliedstaat
für die Prüfung des Asylgesuchs zuständig ist, tritt das SEM, nachdem der
betreffende Mitgliedstaat einer Überstellung oder Rücküberstellung zuge-
stimmt hat, auf das Asylgesuch nicht ein.
4.2 Gemäss Art. 3 Abs. 1 Dublin-III-VO wird jeder Asylantrag von einem
einzigen Mitgliedstaat geprüft, der nach den Kriterien des Kapitels III
(Art. 8–15 Dublin-III-VO) als zuständiger Staat bestimmt wird. Jedes dieser
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Seite 9
Kriterien wird nur angewendet, wenn das vorangehende Kriterium im spe-
zifischen Fall nicht anwendbar ist (Prinzip der Hierarchie der Zuständig-
keitskriterien; vgl. Art. 7 Abs. 1 Dublin-III-VO).
4.3 Erweist es sich als unmöglich, einen Antragsteller in den eigentlich zu-
ständigen Mitgliedstaat zu überstellen, weil es wesentliche Gründe für die
Annahme gibt, dass das Asylverfahren und die Aufnahmebedingungen in
jenem Mitgliedstaat systemische Schwachstellen aufweisen, die eine Ge-
fahr einer unmenschlichen oder entwürdigenden Behandlung im Sinne von
Artikel 4 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union (2012/C
326/02, nachfolgend: EU-Grundrechtecharta) mit sich bringen, ist zu prü-
fen, ob aufgrund dieser Kriterien ein anderer Mitgliedstaat als zuständig
bestimmt werden kann. Kann kein anderer Mitgliedstaat als zuständig be-
stimmt werden, wird der die Zuständigkeit prüfende Mitgliedstaat zum zu-
ständigen Mitgliedstaat (Art. 3 Abs. 2 Dublin-III-VO).
4.4 Der nach dieser Verordnung zuständige Mitgliedstaat ist verpflichtet,
einen Antragsteller, der in einem anderen Mitgliedstaat einen Antrag ge-
stellt hat, nach Massgabe der Art. 21, 22 und 29 Dublin-III-VO aufzuneh-
men (Art. 18 Abs. 1 Bst. a Dublin-III-VO).
4.5 Jeder Mitgliedstaat kann abweichend von Art. 3 Abs. 1 Dublin-III-VO
beschliessen, einen bei ihm von einem Drittstaatsangehörigen oder Staa-
tenlosen gestellten Antrag auf internationalen Schutz zu prüfen, auch wenn
er nach den in dieser Verordnung festgelegten Kriterien nicht für die Prü-
fung zuständig ist (Art. 17 Abs. 1 Satz 1 Dublin-III-VO; sog. Selbsteintritts-
recht).
5.
5.1 Aus den vorliegenden Akten geht – unbestritten – hervor, dass die
beschwerdeführende Person vor ihrer Einreise in die Schweiz ein litaui-
sches Visum erhalten hat. Anlässlich ihrer BzP führte sie aus, sie habe
schon seit sechs Jahren in die Schweiz kommen wollen, weil sich dort die
Menschenrechtsorganisationen befinden würden, doch habe sie das Geld
dafür nicht zusammenbringen können. Seit sie eine Freundin habe und sie
beide immer wieder schikaniert worden seien, sei dieser Wunsch noch
stärker geworden. Auf der litauischen Botschaft in F._______ habe sie
schliesslich ein fünf Tage gültiges Touristenvisum erhalten (vgl. Vorakten
SEM A5 S. 5). Das SEM ersuchte die litauischen Behörden am 25. Februar
2016 um Aufnahme der beschwerdeführenden Person gestützt auf Art. 12
Abs. 2 Dublin-III-VO. Die litauischen Behörden stimmten dem Gesuch um
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Übernahme am 22. April 2016 zu. Die grundsätzliche Zuständigkeit Litau-
ens ist somit gegeben.
5.2 Im Lichte von Art. 3 Abs. 2 Dublin-III-VO ist zu prüfen, ob es wesentli-
che Gründe für die Annahme gibt, das Asylverfahren und die Aufnahmebe-
dingungen für Asylsuchende in Litauen würden systemische Schwachstel-
len aufweisen, die eine Gefahr einer unmenschlichen oder entwürdigenden
Behandlung im Sinne des Artikels 4 der EU-Grundrechtecharta mit sich
bringen würden.
5.2.1 Die schweizerischen Behörden müssen zwar dafür sorgen, dass die
beschwerdeführende Person im Falle einer Rücküberstellung nach Litauen
nicht einer dem internationalen Recht wiedersprechenden Behandlung
ausgesetzt ist. Litauen ist indessen Signatarstaat der EMRK, des Überein-
kommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame,
unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR
0.105) und des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der
Flüchtlinge (FK, SR 0.142.30) sowie des Zusatzprotokolls der FK vom
31. Januar 1967 (SR 0.142.301) und kommt seinen diesbezüglichen völ-
kerrechtlichen Verpflichtungen nach. Angesichts der Vermutung, wonach
jeder Staat, der für die Prüfung des Asylgesuchs zuständig ist, die völker-
rechtlichen Verpflichtungen einhält, obliegt es der beschwerdeführenden
Person, diese Vermutung umzustossen. Dabei hat sie ernsthafte Anhalts-
punkte vorzubringen, dass die Behörden des in Frage stehenden Staates
im konkreten Fall das Völkerrecht verletzen und ihr nicht den notwendigen
Schutz gewähren oder sie menschenunwürdigen Lebensumständen aus-
setzen würden (vgl. EGMR, M.S.S. gegen Belgien und Griechenland [Appl.
No. 30696/09], Urteil vom 21. Januar 2011, § 84–85 und 250; ebenso Urteil
des Gerichtshofes der Europäischen Union [EuGH] vom 21. Dezember
2011 in der Rechtssache C-411/10 und C-493).
5.2.2 Litauen ist als nach Art. 3 Abs. 1 Dublin-III-VO zuständiger Staat ge-
halten, die Aufnahmerichtlinien umzusetzen. Es darf davon ausgegangen
werden, dieser Staat anerkenne und schütze die Rechte, die sich für
Schutzsuchende aus den Richtlinien des Europäischen Parlaments und
des Rates 2013/32/EU vom 26. Juni 2013 zu gemeinsamen Verfahren für
die Zuerkennung und Aberkennung des internationalen Schutzes (soge-
nannte Verfahrensrichtlinie) sowie 2013/33/EU vom 26. Juni 2013 zur Fest-
legung von Normen für die Aufnahme von Personen, die internationalen
Schutz beantragen (sogenannte Aufnahmerichtlinie) ergeben. Es besteht
D-3110/2016
Seite 11
kein Grund zur Annahme, Litauen würde in genereller Weise seinen völ-
kerrechtlichen Verpflichtungen nicht nachkommen beziehungsweise in völ-
kerrechtswidriger Weise gegen die genannten Richtlinien verstossen.
5.3 Die beschwerdeführende Person brachte im vorinstanzlichen Verfah-
ren vor, sie habe sich nur zwecks Weiterreise in die Schweiz ein litauisches
Visum ausstellen lassen. Von F._______ aus sei sie gemeinsam mit ihrer
Partnerin E._______ mit dem Zug nach G._______ gefahren und dann un-
verzüglich auf dem Luftweg via I._______ nach K._______ gereist. In Li-
tauen seien sie komisch angeschaut worden, was sehr verletzend gewe-
sen sei; Litauen sei halt ein kleines Land und die Leute würden Asiaten
nicht mögen (vgl. Vorakten SEM A5 S. 9). Demgegenüber macht sie auf
Beschwerdeebene (vgl. Beschwerde S. 6 f.) geltend, sie seien in Litauen
angefeindet worden, insbesondere hätten Grenzbeamte und Flughafenan-
gestellte sie – A._______ – ausgelacht und abschätzige Bemerkungen
über ihre Beziehung gemacht. Transmenschen seien im Übrigen auch im
Vergleich zu lesbischen und schwulen Personen am häufigsten Opfer von
Verletzungen ihrer Grundrechte wie Diskriminierung, Gewalt und Belästi-
gung, und sie wiesen ein hohes Risiko für schlechte körperliche und seeli-
sche Gesundheit auf, hegten Suizidgedanken oder litten unter Depressio-
nen und Angst. Sie habe selbst schon mehrere Suizidversuche unternom-
men und sei dringend auf ein stabiles Umfeld angewiesen. Im Weiteren
wird gerügt, das SEM habe in seinem Entscheid weder die besondere Ver-
letzlichkeit erwähnt noch die konkrete Situation von LGBTI in Litauen ge-
prüft und auch keinen ausführlichen Arztbericht eingeholt.
5.3.1 Zwar trifft es zu, dass Homophobie sowie die Ablehnung von bi-,
trans- und intersexuellen Personen in der litauischen Bevölkerung – einer-
seits als Erbe der Zeit, als Litauen noch eine Sowjetrepublik war, anderer-
seits aufgrund des Umstandes, dass 80 % der Litauer dem katholischen
Glauben angehören – nach wie vor verbreitet ist (vgl.
nia/LTU-CbC-V-2016-020-ENG.pdf). Homosexualität wurde indessen in Li-
tauen im Jahr 1993 unter dem Druck internationaler Homosexuellenver-
bände und des Europarats legalisiert (vgl.
/web/20110722150541/
tion.html) und bezüglich des Schutzalters der Heterosexualität gleichge-
stellt. Seit 2005 ist zudem ein Gesetz in Kraft, welches eine Diskriminierung
von Menschen aufgrund ihrer sexuellen Orientierung (mithin auch von
Transmenschen) in den Bereichen Beschäftigung, Bildung, Eigentum, Ge-
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Seite 12
sundheitswesen sowie Zugang zu Waren und Dienstleistungen ausdrück-
lich verbietet (vgl. ).
Auch in der litauischen Gesellschaft gibt es Anzeichen für eine zuneh-
mende Öffnung und Toleranz gegenüber den Anliegen der LGBTI-Perso-
nen und der zunehmend organisierter auftretenden LGBTI-Gemeinschaft.
Am 18. Juni 2016 fand in der litauischen Hauptstadt G._______ die "Baltic
Pride" statt. Der 2,3 km lange Marsch durch die Innenstadt, an welchem
rund 3000 LGBTI-Personen teilnahmen, und das daran anschliessende
Festival konnten ohne vorgängige bürokratische Hürden und ohne grös-
sere Zwischenfälle durchgeführt werden (vgl.
).
In Bezug auf die von der beschwerdeführenden Person angestrebte Ge-
schlechtsumwandlung ist sodann festzuhalten, dass der am 1. Juli 2003 in
Kraft getretene Art. 2.27 Abs. 1 des litauischen Zivilgesetzbuches einer un-
verheirateten Person ausdrücklich das Recht zugesteht, sich einer Ge-
schlechtsumwandlung unterziehen zu lassen, wenn dies aus medizinischer
Sicht möglich ist (vgl.
polex/en/text.jsp?file_id=202088#LinkTarget_21257), wobei aber trotz ent-
sprechender Bestimmung in Art. 2.27 Abs. 2 des litauischen Zivilgesetzbu-
ches und der darauf gestützten Aufforderung durch den EGMR (vgl. Urteil
vom 11. September 2007 i.S. L. gegen Litauen [Beschwerde Nr. 27527/03])
noch kein Gesetz verabschiedet wurde, welches die Bedingungen und das
Verfahren einer geschlechtsumwandelnden beziehungsweise ge-
schlechtsangleichenden Operation im Einzelnen regelt.
5.3.2 Demnach ist davon auszugehen, dass die beschwerdeführende Per-
son in Litauen bei den zuständigen Stellen Unterstützung finden wird, sollte
sie durch Behörden oder Privatpersonen schlecht behandelt werden oder
sollte sie aufgrund ihres Wunsches nach einer Geschlechtsumwandlung
Problemen ausgesetzt werden. Den Ausführungen der beschwerdeführen-
den Person sind denn auch keine Anhaltspunkte dafür zu entnehmen, dass
die litauischen Behörden im konkreten Fall ihren Verpflichtungen nicht
nachgekommen wären und ihr den benötigten Schutz nicht gewähren wür-
den, zumal die Vorbringen der beschwerdeführenden Person, aber auch
diejenigen von E._______ betreffend ihres Aufenthalts in Litauen und der
dort erlebten Probleme ungereimt ausgefallen sind (entgegen der in der
Beschwerde [vgl. S. 6] gemachten Behauptung gab E._______ nicht zu
Protokoll, Grenzbeamte und Flughafenangestellte hätten sie ausgelacht
und abschätzige Bemerkungen über ihre Beziehung gemacht. Vielmehr er-
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klärte diese lediglich, sie hätten sich nur etwa zehn Minuten in Litauen auf-
gehalten und sie kenne das Land nicht, doch könne sie sich nicht vorstel-
len, dass dort die Menschenrechte respektiert würden [vgl. Vorakten SEM
betreffend E._______ A5 S. 8]).
5.4 Die beschwerdeführende Person hat auch kein konkretes und ernst-
haftes Risiko dargetan, die litauischen Behörden würden sich weigern, sie
aufzunehmen und ihren Antrag auf internationalen Schutz unter Einhaltung
der Regeln der Verfahrensrichtlinie zu prüfen.
Den Akten sind keine Gründe für die Annahme zu entnehmen, Litauen
werde im Fall der beschwerdeführenden Person den Grundsatz des Non-
Refoulement missachten und sie zur Ausreise in ein Land zwingen, in dem
ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1
AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr laufen würde, zur Ausreise in
ein solches Land gezwungen zu werden. Ausserdem hat die
beschwerdeführende Person auch in Berücksichtigung der eingereichten
Berichte nicht dargetan, die sie bei einer Rückführung erwartenden Bedin-
gungen in Litauen seien derart schlecht, dass sie zu einer Verletzung von
Art. 4 der EU-Grundrechtecharta, Art. 3 EMRK oder Art. 3 FoK führen
könnten. Die beschwerdeführende Person hat auch keine konkreten Hin-
weise für die Annahme vorgebracht, Litauen würde ihr dauerhaft die ihr
gemäss Aufnahmerichtlinie zustehenden minimalen Lebensbedingungen
vorenthalten. Bei einer allfälligen vorübergehenden Einschränkung könnte
sie sich im Übrigen nötigenfalls an die litauischen Behörden wenden und
die ihr zustehenden Aufnahmebedingungen auf dem Rechtsweg einfordern
(vgl. Art. 26 Aufnahmerichtlinie).
5.5 Zusammenfassend ergibt sich, dass die beschwerdeführende Person
bei einer Überstellung nach Litauen keinen im Sinne von Art. 3 Abs. 2 Dub-
lin-III-VO gravierenden und systemischen Menschenrechtsverletzungen
ausgesetzt wäre oder in eine existenzielle Notlage geraten oder ohne Prü-
fung ihres Asylgesuchs und unter Verletzung des Non-Refoulement-Ge-
bots in ihren Heimat- beziehungsweise Herkunftsstaat zurücküberstellt
würde.
6.
6.1 Ferner ist zu prüfen, ob ein Grund zum Selbsteintritt der Schweiz auf
Basis der Souveränitätsklausel nach Art. 17 Abs. 1 Dublin-III-VO vorliegt.
Gemäss Art. 17 Abs. 1 Dublin-III-VO kann jeder Mitgliedstaat einen von ei-
nem Drittstaatsangehörigen eingereichten Asylantrag prüfen, auch wenn
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er nach den in dieser Verordnung festgelegten Kriterien nicht für die Prü-
fung zuständig ist. Der betreffende Mitgliedstaat wird dadurch zum zustän-
digen Mitgliedstaat im Sinne dieser Verordnung und übernimmt die mit die-
ser Zuständigkeit einhergehenden Verpflichtungen. Gegebenenfalls unter-
richtet er den zuvor zuständigen Mitgliedstaat, den Mitgliedstaat, der ein
Verfahren zur Bestimmung des zuständigen Staates durchführt, oder den
Mitgliedsstaat, an den ein Aufnahme- oder Wiederaufnahmegesuch gerich-
tet wurde.
6.2 Asylsuchende können gemäss der Praxis des Bundesverwaltungsge-
richts zwar unmittelbar aus der Souveränitätsklausel keine rechtlich durch-
setzbaren Ansprüche ableiten, sie können sich aber in einem Beschwerde-
verfahren auf die Verletzung einer direkt anwendbaren Bestimmung des
internationalen öffentlichen Rechts oder einer Norm des Landesrechts,
welche einer Überstellung entgegenstehen, berufen. Ist die Rüge begrün-
det, muss die Souveränitätsklausel angewendet werden und ist die
Schweiz verpflichtet, sich für die Prüfung des Asylgesuchs zuständig zu
erklären (vgl. BVGE 2010/45 E. 5).
Erweist sich jedoch die Überstellung einer asylsuchenden Person in einen
Dublin-Mitgliedstaat im Sinne der EMRK oder einer anderen die Schweiz
bindenden völkerrechtlichen Bestimmung als unzulässig, so muss das
SEM das Asylgesuch dieser Person in der Schweiz behandeln, womit die
Anwendung der Souveränitätsklausel obligatorisch wird und kein Ermes-
sen mehr vorliegt. Das Bundesverwaltungsgericht kann die Verfügung in
diesem Sinne somit überprüfen (vgl. BVGE 2015/9 E. 8.2.1).
6.3 In Bezug auf allenfalls vorliegende medizinische Probleme ist festzu-
halten, dass eine zwangsweise Rücküberstellung von Personen mit ge-
sundheitlichen Problemen nur dann einen Verstoss gegen Art. 3 EMRK
darstellen kann, wenn die betroffene Person sich in einem fortgeschritte-
nen oder terminalen Krankheitsstadium und bereits in Todesnähe befindet
(vgl. BVGE 2011/9 E. 7 mit Hinweisen auf die Praxis des EGMR). Dabei
handelt es sich um seltene Ausnahmefälle, in denen sich die Person in ei-
nem dermassen schlechten Zustand befindet, dass sie nach einer Über-
stellung mit dem sicheren Tod rechnen müsste, und sie dabei keinerlei so-
ziale Unterstützung erwarten kann (vgl. auch das Urteil des EGMR vom
30. Juni 2015 i.S. A.S. gegen die Schweiz [Beschwerde Nr. 39350/13],
§§ 35–38).
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Eine solche Situation ist vorliegend offensichtlich nicht gegeben. Gemäss
den sich bei den Akten befindenden Unterlagen litt die beschwerdefüh-
rende Person bei ihrer Ausreise unter einer starken Erkältung beziehungs-
weise unter einem viralen Infekt, welcher medikamentös behandelt werden
konnte. Sodann hatte die gewalttätige Auseinandersetzung mit ihrer Part-
nerin E._______ vom 31. März 2016 Hämatome (Blutergüsse) am Hals
und am Jochbein zu Folge. Am 8. April 2016 wurde sie – unter Alkoholein-
fluss stehend und Suizidabsichten äussernd – notfallmässig ins Spital
M._______ eingewiesen, wo ein Blutethanolspiegel von 1.98 Promille fest-
gestellt und Opiate im Urin nachgewiesen wurden. Am folgenden Tag
wurde sie in die Psychiatrische Klinik M._______ überführt, wo sie bis zum
12. April 2016 stationär behandelt wurde. Gemäss dem Austrittsbericht der
Psychiatrischen Klinik M._______ vom 17. Mai 2016 verneinte die be-
schwerdeführende Person "glaubhaft Suizidgedanken" (vgl. auch Ver-
nehmlassung des SEM vom 9. Juni 2016 S. 2 unten). In dem von
N._______ nach "Exploration" erstellten Bericht vom 19. Mai 2016 wird im
Wesentlichen bestätigt, dass es sich bei der beschwerdeführenden Person
eindeutig um einen Transmann handle, und gleichzeitig festgehalten, es
fänden sich keine Hinweise auf inhaltliche
oder formale Denkstörungen oder anderweitige psychopathologische
Symptome. Soweit sich der Bericht vom 19. Mai 2016 (vgl. S. 3) auch zur
Frage einer Rückführung nach Litauen äussert, so steht die Aussage, die
von A._______ dort (wie zuvor in der Mongolei) erlebten Ausgrenzungen
und Bedrohungen stellten erhebliche Traumatisierungen dar, in klarem Wi-
derspruch zu den von der beschwerdeführenden Person in der BzP ge-
machten Aussagen (vgl. oben Ziff. 5.3 der Erwägungen). Weitere, insbe-
sondere auch aktuellere Berichte zum gesundheitlichen Zustand der be-
schwerdeführenden Person befinden sich nicht bei den Akten. Der Voll-
ständigkeit halber bleibt festzustellen, dass auch eine allfällige Suizidalität
der Überstellung nicht entgegenstehen würde (siehe Urteil des Bundesge-
richts 2C_856/2015 vom 10. Oktober 2015 E. 3.2.1). Demnach kann nicht
auf eine Erkrankung der beschwerdeführenden Person geschlossen wer-
den, welche die Annahme einer Unzulässigkeit der Überstellung nach Li-
tauen rechtfertigen würde. Schliesslich liegen auch keine Hinweise vor,
dass der beschwerdeführenden Person in Litauen die von ihr angestrebte
Geschlechtsumwandlung verweigert würde (was bei ihr – wie in der Be-
schwerde [vgl. S. 15] behauptet wird – zu Frustration, Gefühlen der per-
sönlichen Unzulänglichkeit und depressiven Stimmungen führen könnte),
wobei der Umstand des Fehlens eines die genauen Bedingungen und das
Verfahren regelnden diesbezüglichen Gesetzes (vgl. oben Ziff. 5.3.1 der
Erwägungen) daran nichts zu ändern vermag. Die Schweizer Behörden,
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die mit dem Vollzug der angefochten Verfügung beauftragt sind, werden –
wie das SEM in seiner Vernehmlassung vom 9. Juni 2016 festhielt – den
medizinischen Umständen bei der Bestimmung der konkreten Modalitäten
der Überstellung der beschwerdeführenden Person Rechnung tragen und
die litauischen Behörden vorgängig in geeigneter Weise über den Gesund-
heitszustand und die allfällig erforderliche Behandlung informieren (vgl.
Art. 31 f. Dublin-III-VO).
6.4 Sodann fordert die beschwerdeführende Person eventualiter die An-
wendung der Ermessensklausel von Art. 17 Abs. 1 Dublin-III-VO mit der
Begründung, es sei ihr und E._______ in der Mongolei nicht möglich ge-
wesen, ihre seit März 2013 bestehende Partnerschaft eintragen zu lassen.
Mittlerweile habe sie sich entschlossen, eine geschlechtsangleichende
Operation durchführen zu lassen, doch sei dies in Litauen nicht möglich,
und eine in einem anderen Land durchgeführte Operation sowie die medi-
zinische Nachsorge würde von der Krankenkasse nicht übernommen und
wäre somit für sie unerschwinglich. Es stehe ihr und ihrer Partnerin mithin
kein Weg offen, als Familie anerkannt zu werden.
6.4.1 Das Recht auf Achtung des Familienlebens nach Art. 8 EMRK kann
angerufen werden, wenn eine staatliche Entfernungs- oder Fernhaltemass-
nahme zur Trennung von Familienmitgliedern führt (vgl. BGE 135 I 153
E. 2.1). Als solche ist auch die Überstellung einer asylsuchenden Person
im Rahmen eines Dublin-Verfahrens zu betrachten (vgl. BVGE 2013/24 E.
5.1). In den Schutzbereich des Rechts auf Achtung des Familienlebens fal-
len in erster Linie die Mitglieder der Kernfamilie, das heisst die Ehegatten
und minderjährigen Kinder. Ebenfalls in den Schutzbereich fallen können
nicht rechtlich begründete familiäre Verhältnisse, sofern eine genügend
nahe, echte und tatsächlich gelegte Beziehung vorliegt. Hinweise für sol-
che Beziehungen sind das Zusammenleben in einem gemeinsamen Haus-
halt, eine finanzielle Abhängigkeit, speziell enge familiäre Bande, regel-
mässige Kontakte oder die Übernahme von Verantwortung für eine andere
Person (vgl. BGE 135 I 143 E. 3.1).
6.4.2 Als "Familienangehöriger" im Sinne dieser Verordnung gilt unter an-
derem auch der (im Hoheitsgebiet des Mitgliedstaates anwesende) nicht
verheiratete Partner, der mit dem Antragsteller eine dauerhafte (ungleich-
oder gleichgeschlechtliche) Beziehung führt, sofern die Familie bereits im
Heimatland bestanden hat und nach dem Recht oder nach den Gepflogen-
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heiten des betreffenden Mitgliedstaates nicht verheiratete Paare auslän-
derrechtlich vergleichbar behandelt werden wie verheiratete Paare (Art. 2g
Dublin-III-VO; vgl. FILZWIESER/ SPRING, a.a.O., zu Art. 2g S. 88 ff.).
6.4.3 Das SEM hat in seiner angefochtenen Verfügung nicht ausdrücklich
erwähnt, die beschwerdeführende Person und E._______ stünden in einer
Paarbeziehung, diesen Umstand indessen auch nicht in Zweifel gezogen.
6.4.3.1 Die beschwerdeführende Person und E._______ waren nach eige-
nen Angaben bereits in ihrer Heimat seit rund drei Jahren ein Paar, wobei
sie aber nie zusammen gelebt hätten (vgl. Vorakten SEM A5 S. 3). Die
Reise aus der Mongolei bis in die Schweiz wollen sie ebenfalls gemeinsam
unternommen haben. Am 31. März 2016 kam es indessen zwischen der
beschwerdeführenden Person und E._______ zu einer Auseinanderset-
zung mit gegenseitiger Gewaltanwendung, worauf die beiden – aus Sicher-
heitsgründen – räumlich getrennt untergebracht wurden (vgl. Vorakten
SEM A12 S. 1).
6.4.3.2 Wie das SEM in seiner Vernehmlassung vom 9. Juni 2016 zutref-
fend festhielt, stellt angesichts dieser Umstände die Massnahme der (vor-
übergehenden) räumlichen Trennung des Paares keine Verletzung von
Art. 8 EMRK dar. Sodann ist – wie das SEM ebenfalls richtig bemerkte –
Litauen sowohl für das Asyl- und Wegweisungsverfahren der beschwerde-
führenden Person als auch für dasjenige von E._______ (deren Be-
schwerde vom Bundesverwaltungsgericht mit Urteil vom gleichen Tag ab-
gewiesen wird) zuständig, so dass eine Wegweisung – vorbehältlich allen-
falls nach wie vor bestehender Sicherheitsbedenken – nicht zu einer dau-
erhaften räumlichen Trennung der beiden und somit ebenfalls nicht zu ei-
ner Verletzung von Art. 8 EMRK führen würde. Dabei ist einem allenfalls
wieder verbesserten Zustand der Paarbeziehung insoweit Rechnung zu
tragen, dass die beschwerdeführende Person und E._______ gemeinsam
nach Litauen überstellt werden.
6.4.3.3 In Bezug auf die auf Beschwerdeebene mehrfach erwähnte The-
matik der Eintragung einer gleichgeschlechtlichen Partnerschaft ist vorlie-
gend nicht weiter einzugehen, zumal die beschwerdeführende Person eine
möglichst rasche Umwandlung zum Mann und eine anschliessende Heirat
als heterosexuelles Paar anstrebt, wodurch sich die Frage nach der Ein-
tragung als gleichgeschlechtliches Paar gar nicht mehr stellen würde. Was
die Frage der Möglichkeiten einer Geschlechtsumwandlung in Litauen be-
trifft, so ist an dieser Stelle nochmals darauf hinzuweisen, dass Art. 2.27
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Seite 18
des litauischen Zivilgesetzbuches – trotz nach wie vor fehlender Ausfüh-
rungsbestimmungen – unverheirateten Personen ausdrücklich das Recht
zugesteht, sich einer Geschlechtsumwandlung unterziehen zu lassen (vgl.
oben Ziff. 5.3.1 der Erwägungen), und die Durchführung solcher Behand-
lungen sowie eventuelle Operationen auch in Litauen grundsätzlich mög-
lich sind. Die Frage von allfälligen Kostenübernahmen ist indessen nicht
Gegenstand des vorliegenden Verfahrens.
6.5 Die Schweiz kann überdies aus humanitären Gründen gestützt auf
Art. 29a Abs. 3 AsylV 1 von ihrem Selbsteintrittsrecht Gebrauch machen.
Da es sich hierbei um eine Kann-Bestimmung handelt, verfügt das SEM
bei der Ausübung dieses Rechts über einen gewissen Ermessensspiel-
raum. Abgesehen von den genannten Fällen, in denen der Selbsteintritt zur
Pflicht wird, ist die Schweiz berechtigt und je nach den Umständen sogar
gehalten, auch aus anderen, weniger zwingenden humanitären Gründen
ihr Ermessen zu Gunsten der asylsuchenden Person in Form eines Selbst-
eintritts auszuüben (BVGE 2010/45 E. 8.2.2 und BVGE 2011/9 E. 8.1 f.).
6.5.1 Nachdem anlässlich der von der Bundesversammlung am 14. De-
zember 2012 beschlossenen und am 1. Februar 2014 in Kraft getretenen
Asylgesetzrevision die Rüge der Unangemessenheit (Art. 106 Abs. 1 Bst. c
AsylG) gestrichen wurde (AS 2013 4375, 4383), ist das Bundesverwal-
tungsgericht im Rahmen von Art. 17 Abs. 1 Dublin-III-VO in Verbindung mit
Art. 29a Abs. 3 AsylV 1 indes nicht mehr befugt zu prüfen, ob der diesbe-
zügliche Entscheid des SEM angemessen ist. Liegen humanitäre Überstel-
lungshindernisse vor, hat das SEM sein Ermessen jedoch gesetzeskon-
form auszuüben. Das Bundesverwaltungsgericht kann demnach im kon-
kreten Fall nur – aber immerhin – prüfen, ob das SEM Bundesrecht ver-
letzte, indem es das ihm eingeräumte Ermessen über- beziehungsweise
unterschritten oder missbraucht hat (Art. 106 Abs. 1 Bst. a AsylG; vgl.
BVGE 2015/9 E. 8).
6.5.2 Die Ausübung dieses Ermessensspielraums durch die Vorinstanz ist
vorliegend nicht zu beanstanden. In der angefochtenen Verfügung vom
3. Mai 2016 hat das SEM die Existenz von humanitären Gründen im Sinne
von Art. 29a Abs. 3 AsylV1 insbesondere unter Hinweis auf die Möglichkeit,
sich bei allfälligen gesundheitlichen Problemen an eine medizinische Insti-
tution in Litauen zu wenden, geprüft und verneint. Im Rahmen seiner Ver-
nehmlassung vom 9. Juni 2016 hat es sich mit Blick auf den die Austritts-
berichte des Spitals M._______ und der Psychiatrischen Klinik M._______
und den Explorationsbericht von N._______ vom 19. Mai 2016 nochmals
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Seite 19
mit der Situation für Asylsuchende in Litauen auseinandergesetzt. Der
Sachverhalt wurde unter Berücksichtigung der vorgebrachten sexuellen
Orientierung der beschwerdeführenden Person vollständig und korrekt er-
stellt. Ein Ermessensmissbrauch oder eine Ermessensüberschreitung sind
nicht ersichtlich. Einer weiteren Prüfung bezüglich der humanitären Gründe
hat sich das Gericht im Sinne der sich aus Art. 106 Abs. 1 AsylG ergeben-
den Kognitionsbeschränkung zu enthalten.
6.6 In Anbetracht der vorstehenden Erwägungen besteht kein Grund für
eine Anwendung von Art. 17 Dublin-III-VO.
7.
Das SEM ist demnach zu Recht in Anwendung von Art. 31a Abs. 1 Bst. b
AsylG auf das Asylgesuch beschwerdeführenden Person nicht eingetreten.
Da die beschwerdeführende Person nicht im Besitz einer gültigen Aufent-
halts- oder Niederlassungsbewilligung ist, wurde die Überstellung nach Li-
tauen in Anwendung von Art. 44 AsylG ebenfalls zu Recht angeordnet
(Art. 32 Bst. a der Asylverordnung 1 vom 11. August 1999 [AsylV 1, SR
142.311]).
8.
Da das Fehlen von Überstellungshindernissen bereits Voraussetzung des
Nichteintretensentscheides gemäss Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG ist, sind
allfällige Vollzugshindernisse gemäss Art. 83 Abs. 3 und 4 AuG
(SR 142.20) unter diesen Umständen nicht mehr zu prüfen (vgl. BVGE
2010/45 E. 10).
9.
Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung
Bundesrecht nicht verletzt und den rechtserheblichen Sachverhalt richtig
sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG). Die Beschwerde ist folg-
lich abzuweisen.
10.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten grundsätzlich der
beschwerdeführenden Person aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Da das
Bundesverwaltungsgericht der beschwerdeführenden Person mit Zwi-
schenverfügung vom 27. Mai 2016 die unentgeltliche Prozessführung ge-
mäss Art. 65 Abs. 1 VwVG gewährt und sich an den diesbezüglichen Vo-
raussetzungen nichts geändert hat, sind keine Verfahrenskosten aufzuer-
legen.
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(Dispositiv nächste Seite)
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
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Seite 21
2.
Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt.
3.
Dieses Urteil geht an die beschwerdeführende Person, das SEM und die
zuständige kantonale Behörde.
Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin:
Daniela Brüschweiler Kathrin Mangold Horni
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