B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung IV
D-3110/2017
Ur t e i l vom 2 1 . J u n i 2 0 1 6
Besetzung
Einzelrichterin Daniela Brüschweiler,
mit Zustimmung von Richterin Barbara Balmelli;
Gerichtsschreiberin Karin Fischli.
Parteien
A._______, geboren am (…),
Afghanistan,
vertreten durch MLaw El Uali Emmhammed Said,
Rechtsberatungsstelle für Asylsuchende Aargau,
Beschwerdeführer,
gegen
Staatssekretariat für Migration (SEM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung
(Dublin-Verfahren);
Verfügung des SEM vom 17. Mai 2017 / N (…).
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Sachverhalt:
A.
Der Beschwerdeführer gelangte am 29. März 2017 in die Schweiz, wo er
am 30. März 2017 um Asyl nachsuchte.
B.
Am 6. April 2017 wurde der Beschwerdeführer zu seiner Person, dem Rei-
seweg und summarisch zu seinen Gesuchsgründen befragt. Gleichzeitig
wurde ihm das rechtliche Gehör zu einem allfälligen Nichteintretensent-
scheid und der Möglichkeit einer Überstellung nach Ungarn gewährt, wel-
ches gemäss der Verordnung (EU) Nr. 604/2013 des Europäischen Parla-
ments und des Rates vom 26. Juni 2013 zur Festlegung der Kriterien und
Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines
von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen in einem Mitglied-
staat gestellten Antrags auf internationalen Schutz zuständig ist (nachfol-
gend: Dublin-III-VO) grundsätzlich für die Behandlung seines Asylgesuchs
zuständig sei.
Dabei machte der Beschwerdeführer im Wesentlichen geltend, Ungarn
habe ihn, nachdem er dort im Jahr 2011 ein Asylgesuch eingereicht habe,
nach Serbien abgeschoben und ihm gedroht, er würde bei einer Rückkehr
für drei Jahre ins Gefängnis geschickt werden. Er sei dort auch geschlagen
worden, wovon er noch Spuren trage.
C.
Mit Verfügung vom 17. Mai 2017 – eröffnet am 24. Mai 2017 – trat das SEM
in Anwendung von Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG (SR 142.31) auf das Asyl-
gesuch nicht ein, ordnete die Wegweisung aus der Schweiz nach Ungarn
an und forderte den Beschwerdeführer auf, die Schweiz spätestens am Tag
nach Ablauf der Beschwerdefrist zu verlassen. Zugleich stellte es fest, dass
einer allfälligen Beschwerde gegen den Entscheid keine aufschiebende
Wirkung zukomme, und verfügte die Aushändigung der editionspflichtigen
Akten gemäss Aktenverzeichnis.
Das SEM begründete seine Verfügung im Wesentlichen damit, dass der
Beschwerdeführer in Ungarn ein Asylgesuch eingereicht habe, weshalb
gemäss Dublin-III-VO Ungarn für die Durchführung des Asylverfahrens zu-
ständig sei. Ungarn sei Signatarstaat des Abkommens vom 28. Juli 1951
über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK, SR 0.142.30) und der EMRK.
Es lägen keine Anhaltspunkte dafür vor, dass sich Ungarn nicht an seine
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völkerrechtlichen Verpflichtungen halte und kein korrektes Asyl- und Weg-
weisungsverfahren durchführen würde. Es seien auch keine Gründe er-
sichtlich, gestützt auf Art. 16 Abs. 1 Dublin-III-VO oder Art. 29a Abs. 3 der
Asylverordnung 1 vom 11. August 1999 (AsylV 1, SR 142.311) in Verbin-
dung mit Art. 17 Abs. 1 Dublin-III-VO einen Selbsteintritt zu verfügen.
D.
Diese Verfügung focht der Beschwerdeführer mit Eingabe seines Rechts-
vertreters vom 1. Juni 2017 beim Bundesverwaltungsgericht an und bean-
tragte die Aufhebung der Verfügung des SEM vom 17. Mai 2017 und die
Anweisung der Vorinstanz, ihr Recht auf Selbsteintritt auszuüben und sich
für sein Asylgesuch als zuständig zu erklären. Eventualiter sei die Verfü-
gung vom 17. Mai 2017 aufzuheben und die Sache zur Neubeurteilung an
die Vorinstanz zurückzuweisen. In prozessualer Hinsicht ersuchte er um
Erteilung der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde im Sinne einer su-
perprovisorischen Massnahme sowie um Anweisung der Vollzugsbehör-
den, von einer Überstellung nach Ungarn abzusehen, bis über den Sus-
pensiveffekt entschieden worden sei. Ferner sei ihm die unentgeltliche
Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG zu bewilligen, sein Rechts-
vertreter als amtlicher Rechtsbeistand einzusetzen und auf die Erhebung
eines Kostenvorschusses zu verzichten.
Dabei machte er im Wesentlichen geltend, dass aktuell nicht mehr davon
ausgegangen werden könne, dass Ungarn seinen völkerrechtlichen Ver-
pflichtungen nachkomme. Nebst dem Hochkommissariat der Vereinten Na-
tionen für Flüchtlinge (UNHCR), dem ungarische Helsinki-Komitee (HHC)
und Amnesty International habe auch der Menschenrechtskommissar des
Europäischen Rates systematische Mängel im ungarischen Asylsystem
bestätigt. Ferner würden Dublin-Rückschaffungen von mehreren Gerichten
von Mitgliedstaaten der Europäischen Union nicht mehr gutgeheissen. Er
(der Beschwerdeführer) sei im Jahr 2011 von den ungarischen Behörden
inhaftiert, geschlagen und nach Serbien weggewiesen worden. Als Dublin-
Rückkehrer drohe ihm in Ungarn erneut eine grundlose Inhaftierung und
erst recht eine Kettenabschiebung nach Afghanistan. Ihm würde damit eine
materielle Prüfung seines Gesuchs verwehrt und er würde ohne die Prü-
fung durch einen Dublin-Vertragsstaat wieder in sein Herkunftsland zurück-
geschickt werden. Auch der Zugang zu medizinischer Versorgung sowie
Rechtsbehelfe seien in Ungarn nicht gewährleistet.
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E.
Am 2. Juni 2017 setzte das Bundesverwaltungsgericht den Vollzug der
Überstellung einstweilen aus.
F.
Am 19. Juni 2017 ging ein weiteres Schreiben des Beschwerdeführers
beim Bundesverwaltungsgericht bezüglich der Bestätigung seiner Fürsor-
geabhängigkeit ein.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Be-
schwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den
Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesver-
waltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne
von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher
zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entschei-
det auf dem Gebiet des Asyls in der Regel – und so auch vorliegend –
endgültig (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). Das Verfahren richtet
sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts
anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG).
1.2 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Der Beschwer-
deführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die
angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges In-
teresse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist daher zur
Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und 108 Abs. 2 AsylG;
Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten.
2.
Über offensichtlich begründete Beschwerden wird in einzelrichterlicher Zu-
ständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer
zweiten Richterin entschieden (Art. 111 Bst. e AsylG). Wie nachfolgend
aufgezeigt wird, handelt es sich vorliegend um eine solche, weshalb der
Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2
AsylG).
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Seite 5
3.
Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde vorliegend auf die Durchführung
eines Schriftenwechsels verzichtet.
4.
4.1 Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht (einschliesslich
Missbrauch und Überschreiten des Ermessens) sowie die unrichtige oder
unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt
werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG).
4.2 Bei Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide, mit denen es das
SEM ablehnt, das Asylgesuch auf seine Begründetheit hin zu überprüfen
(Art. 31a Abs. 1–3 AsylG), ist die Beurteilungskompetenz der Beschwer-
deinstanz grundsätzlich auf die Frage beschränkt, ob die Vorinstanz zu
Recht auf das Asylgesuch nicht eingetreten ist (vgl. BVGE 2012/4 E. 2.2
m.w.H.).
5.
5.1 Das Bundesverwaltungsgericht hat im Urteil D-7853/2015 vom 31. Mai
2017 (zur Publikation als Referenzurteil vorgesehen) die Entwicklung der
Situation für Asylsuchende in Ungarn eingehend analysiert; insbesondere
für jene, die in Anwendung der Dublin-III-VO nach Ungarn überstellt wer-
den. In diesem Urteil hat das Gericht das Vorhandensein zahlreicher Un-
zulänglichkeiten im ungarischen System festgestellt, welche namentlich
den Zugang zum Asylverfahren sowie die Unterbringung der Asylsuchen-
den in den Transitzonen betreffen. Das Gericht hat sich insbesondere mit
dem am 28. März 2017 in Kraft getretenen ungarischen Rechtsakt T/13976
über „die Änderung mehrerer Gesetze zur Verschärfung des Asylverfah-
rens in der Überwachungszone der ungarischen Grenze“ befasst und fest-
gestellt, dass die Umsetzung dieses Aktes, welcher rückwirkend auf sämt-
liche laufende Asylverfahren anwendbar ist und eine wesentliche Verschär-
fung der ungarischen Gesetzgebung mit sich bringe, zahlreiche Unsicher-
heiten und Fragen nach sich ziehe. Es könne daher namentlich nicht mit
Sicherheit ermittelt werden, ob Asylsuchende, die nach Ungarn überstellt
würden, als nicht aufenthaltsberechtigte Personen angesehen und deshalb
in sogenannte „Prätransit“-Zonen abgeschoben würden, oder ob sie als
asylsuchende Personen betrachtet würden, deren Gesuche in den Transit-
zonen zu behandeln seien. Angesichts der zahlreichen Unsicherheiten, die
diese Gesetzesänderung hinsichtlich des Verfahrenszugangs und der Auf-
nahmebedingungen mit sich gebracht habe, sei es dem Bundesverwal-
tungsgericht gemäss dem derzeitigen Stand der Dinge nicht möglich, das
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Vorliegen systemischer Schwachstellen im Sinne von Art. 3 Abs. 2 der Dub-
lin-III-Verordnung sowie die Fragen im Zusammenhang mit tatsächlichen
Gefahren („real risk“), denen Asylsuchende bei einer Überstellung nach
Ungarn ausgesetzt sein könnten, abschliessend zu beurteilen. Folglich hat
es die angefochtene Verfügung aufgehoben und die Sache zur neuen Ent-
scheidung an das SEM zurückgewiesen. Es obliege der erstinstanzlichen
Behörde, sämtliche Sachverhaltselemente zusammenzutragen, die zur
Beurteilung dieser wesentlichen Fragen erforderlich seien. Es sei nicht die
Aufgabe der Beschwerdeinstanz, komplexe ergänzende Abklärungen vor-
zunehmen. Das Bundesverwaltungsgericht würde sonst mit einem Sach-
entscheid seine Zuständigkeit überschreiten und die betroffene Partei um
den gesetzlich vorgesehenen Instanzenzug bringen (vgl. insbesondere Ur-
teil D-7853/2015 vom 31. Mai 2017 E. 13).
5.2 Aus denselben Gründen ist es dem Gericht auch vorliegend nicht mög-
lich, die sich im Zusammenhang mit einer Überstellung nach Ungarn stel-
lenden Fragen zu beurteilen. Die angefochtene Verfügung ist folglich auf-
zuheben und die Sache zur vollständigen Sachverhaltsfeststellung sowie
zu neuer Entscheidung an die Vorinstanz zurückzuweisen.
6.
Die Beschwerde ist nach dem Gesagten gutzuheissen, soweit die Aufhe-
bung der vorinstanzlichen Verfügung und Rückweisung der Sache bean-
tragt wurde. Der Antrag, es sei der Beschwerde die aufschiebende Wirkung
zu erteilen, wird damit gegenstandslos.
7.
7.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind keine Kosten zu erheben
(Art. 63 Abs. 1 und 2 VwVG). Die Anträge auf Verzicht auf die Erhebung
eines Kostenvorschusses sowie auf Gewährung der unentgeltlichen
Rechtspflege werden damit ebenfalls gegenstandslos.
Dem vertretenen Beschwerdeführer ist angesichts seines Obsiegens in An-
wendung von Art. 64 VwVG und Art. 7 Abs. 1 des Reglements vom
21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundes-
verwaltungsgericht (VGKE, SR 173.320.2) eine Entschädigung für die ihm
notwendigerweise erwachsenen Parteikosten zuzusprechen. Der Rechts-
vertreter hat keine Kostennote eingereicht. Auf entsprechende Nachforde-
rung kann verzichtet werden, da der notwendige Vertretungsaufwand auf-
grund der Akten zuverlässig abgeschätzt werden kann. Unter Berücksich-
tigung der massgebenden Berechnungsfaktoren (Art. 8, 9 und 11 VGKE)
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ist dem Beschwerdeführer zulasten des SEM eine Parteientschädigung
von insgesamt Fr. 1200.– zuzusprechen. Damit wird das Gesuch um Be-
willigung der unentgeltlichen Rechtsverbeiständung gegenstandslos.
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird gutgeheissen, soweit die Aufhebung der vorinstanz-
lichen Verfügung beantragt wurde.
2.
Die Verfügung des SEM vom 17. Mai 2017 wird aufgehoben und die Sache
im Sinne der Erwägungen zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückge-
wiesen.
3.
Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
4.
Das SEM wird angewiesen, dem Beschwerdeführer für das Verfahren vor
dem Bundesverwaltungsgericht eine Parteientschädigung von insgesamt
Fr. 1200.– auszurichten
5.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die zuständige
kantonale Behörde.
Die Einzelrichterin: Die Gerichtsschreiberin:
Daniela Brüschweiler Karin Fischli
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