B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung IV
D-3110/2018
Ur t e i l vom 11 . J u n i 2 0 1 8
Besetzung
Einzelrichterin Daniela Brüschweiler,
mit Zustimmung von Richterin Andrea Berger-Fehr;
Gerichtsschreiberin Kathrin Mangold Horni.
Parteien
A._______, geboren am (…),
Staat unbekannt (eigenen Angaben zufolge China
[Volkrepublik]),
vertreten durch lic. iur. Florian Wick,
Beschwerdeführer,
gegen
Staatssekretariat für Migration (SEM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Asyl und Wegweisung (Beschwerde gegen
Wiedererwägungsentscheid [Nichteintreten]);
Verfügung des SEM vom 22. Mai 2018 / N (…).
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Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest,
I.
dass der Beschwerdeführer, angeblich ein chinesischer Staatsangehöriger
tibetischer Ethnie aus B._______ (beziehungsweise C._______ [chine-
sisch: D._______], Kreis E._______, Provinz F._______), der als Nomade
nie zur Schule gegangen sein und keinerlei Kontakte mit der Chinesisch
sprechenden Bevölkerung gehabt haben will, am 18. März 2014 in der
Schweiz um Asyl nachsuchte,
dass für die Begründung des Asylgesuchs auf die Akten sowie – soweit für
den Entscheid wesentlich – auf die nachfolgenden Erwägungen verwiesen
werden kann,
dass das SEM mit Verfügung vom 25. März 2015 das am 18. März 2014
gestellte Asylgesuch des Beschwerdeführers mit der Begründung, sein All-
tagswissen und seine regionspezifisches Wissen seien mangelhaft gewe-
sen, weshalb ihm die geltend gemachte Sozialisation in China nicht ge-
glaubt werden könne, abwies und die Wegweisung aus der Schweiz sowie
den Wegweisungsvollzug anordnete,
dass das Bundesverwaltungsgericht mit Urteil D-2618/2015 vom 19. Mai
2015 auf die am 22. April 2015 erhobene Beschwerde mangels Nachrei-
chung einer Eingabe in einer Amtssprache innert der dazu angesetzten
Frist nicht eintrat, womit die SEM-Verfügung vom 25. März 2015 in Rechts-
kraft erwuchs,
II.
dass der Beschwerdeführer durch seinen damaligen Rechtsvertreter beim
SEM am 4. Juli 2016 eine als Wiedererwägungsgesuch bezeichnete Ein-
gabe einreichte und – unter Beilage verschiedener Beweismittel, die seine
Sozialisierung in China (Provinz F._______) beweisen sollen – darum er-
suchte, es sei wiedererwägungsweise festzustellen, dass der Vollzug sei-
ner Wegweisung unzulässig sei, weshalb seine vorläufige Aufnahme anzu-
ordnen sei, ausserdem seien die Vollzugsbehörden im Sinne einer vorsorg-
lichen Massnahme anzuweisen, bis zu einem Entscheid über das vorlie-
gende Gesuch von Vollzugshandlungen abzusehen,
dass das SEM die Eingabe vom 4. Juli 2016 am 8. Juli 2016 zur weiteren
Behandlung an das Bundesverwaltungsgericht überwies,
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dass der damals zuständige Instruktionsrichter des Bundesverwaltungsge-
richts die Eingabe vom 4. Juli 2016 zur gutscheinenden Erledigung an das
SEM retournierte (Verfahren D-4244/2016),
dass das SEM das Wiedererwägungsgesuch vom 4. Juli 2016 mit Verfü-
gung vom 3. August 2016 abwies und feststellte, die Verfügung des SEM
vom 25. März 2015 sei rechtskräftig und vollstreckbar und einer allfälligen
Beschwerde komme keine aufschiebende Wirkung zu,
dass der Beschwerdeführer durch seinen aktuellen, am 19. August 2016
neu bevollmächtigten Rechtsvertreter mit Eingabe vom 31. August 2016
beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde gegen die SEM-Verfügung
vom 3. August 2016 einreichte,
dass das Bundesverwaltungsgericht die Beschwerde vom 31. August 2016
mit Urteil D-5262/2016 vom 25. Januar 2017 abwies, soweit es darauf ein-
trat,
III.
dass der Beschwerdeführer durch seinen Rechtsvertreter am 27. April
2018 beim SEM ein weiteres Wiedererwägungsgesuch einreichte und da-
rin insbesondere um Erstellung einer Lingua-Analyse, um wiedererwä-
gungsweise Feststellung der Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs
und infolgedessen um Anordnung der vorläufigen Aufnahme, ausserdem –
"im Sinne einer vorsorglichen Massnahme" – um Bewilligung des Aufent-
halts in der Schweiz für die Dauer des Verfahrens und um Verzicht auf alle
"Vorkehrungen zum Wegweisungsvollzug" sowie – "im Sinne einer super-
provisorischen Massnahme" – um Verzicht auf "jegliche Vorkehrungen zum
Wegweisungsvollzug" bis zum Entscheid über den Antrag betreffend Er-
lass einer vorsorglichen Massnahme ersuchte,
dass er gleichzeitig – jeweils in Kopie und mit beglaubigter deutscher Über-
setzung – eine Meldebescheinigung des Büros für öffentliche Sicherheit
der Provinz F._______ vom 14. Januar 2010 sowie einen (bereits zusam-
men mit dem ersten Wiedererwägungsgesuch in Kopie eingereichten)
Haushaltregisterauszug des Amtes für öffentliche Sicherheit der Provinz
F._______ vom 29. Juli 2010 zu den Akten gab,
dass in Bezug auf die beiden Beweismittel geltend gemacht wurde, aus
ihnen ergebe sich einerseits, dass die chinesische Schreibweise des Na-
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mens des Beschwerdeführers von der tibetischen Schreibweise stark ab-
weiche, was das Bundesverwaltungsgericht übersehen habe, und anderer-
seits, dass er in der Volksrepublik China sozialisiert worden sei und von
dort komme, woraus folge, dass er aufgrund der illegalen Ausreise wegen
Unzulässigkeit des Wegweisungsvollzugs vorläufig aufzunehmen sei,
dass das SEM auf das am 27. April 2018 gestellte Wiedererwägungsge-
such mit Verfügung vom 22. Mai 2018 nicht eintrat, seine Verfügung vom
25. März 2015 für rechtskräftig und vollstreckbar erklärte und eine Gebühr
in der Höhe von Fr. 600.– erhob, welche durch den am 18. Mai 2018 ge-
leisteten Kostenvorschuss gedeckt war,
dass es gleichzeitig feststellte, einer allfälligen Beschwerde komme keine
aufschiebende Wirkung zu,
dass der Beschwerdeführer durch seinen Rechtsvertreter mit Eingabe vom
28. Mai 2018 beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde erhob und da-
bei beantragte, die SEM-Verfügung vom 22. Mai 2018 sei aufzuheben und
die Vorinstanz sei aufzufordern, "auf das Wiedererwägungsgesuch unver-
züglich einzutreten und die Sache beförderlich zu behandeln",
dass zur Begründung dieser Anträge im Wesentlichen geltend gemacht
wurde, es bestünden "veränderte Sachumstände, vor welchen das Inte-
resse am Bestand der Verfügung zu weichen" habe, weiter bestünden "re-
visionsähnliche Gründe",
dass die Frist der Einreichung der neuen Beweismittel innert 30 Tagen ein-
gehalten worden sei, da nämlich "nicht aktenkundig" sei und es auch nicht
zutreffe, dass der Beschwerdeführer schon früher von der Meldebeschei-
nigung Kenntnis gehabt habe,
und zieht in Erwägung,
dass das Bundesverwaltungsgericht auf dem Gebiet des Asyls endgültig
über Beschwerden gegen Verfügungen des SEM entscheidet, ausser
– was vorliegend nicht der Fall ist – bei Vorliegen eines Auslieferungsersu-
chens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz
sucht (vgl. dazu Art. 105 AsylG SR 142.31] i.V.m. Art. 31-33 VGG und
Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG),
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dass Wiedererwägungsentscheide nach Lehre und Praxis grundsätzlich
wie die ursprüngliche Verfügung auf dem ordentlichen Rechtsmittelweg
weitergezogen werden können,
dass das Wiedererwägungsverfahren zudem im AsylG spezialgesetzlich
geregelt wird (vgl. dazu Art. 111b ff. AsylG), womit die Zuständigkeit des
Gerichts für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde ausser Frage
steht,
dass sich das Verfahren nach dem VwVG richtet, soweit das VGG oder
AsylG nichts anderes bestimmen (Art. 37 VGG; Art. 6 und 105 ff. AsylG),
dass der Beschwerdeführer am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenom-
men hat, durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist, ein
schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Ände-
rung hat und daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert ist (Art. 105
AsylG und Art. 48 Abs. 1 VwVG),
dass somit auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde einzu-
treten ist (Art. 108 Abs. 2 AsylG und Art. 52 Abs. 1 VwVG),
dass sich die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen
Rügen im Asylbereich nach Art. 106 AsylG, im Bereich des Ausländerrechts
nach Art. 49 VwVG richten (vgl. BVGE 2014/26 E. 5),
dass über offensichtlich unbegründete Beschwerden in einzelrichterlicher
Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise ei-
ner zweiten Richterin entschieden wird (Art. 111 Bst. e AsylG) und es sich,
wie nachfolgend aufgezeigt wird, um eine solche handelt, weshalb der Be-
schwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2
AsylG),
dass gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG vorliegend auf einen Schriften-
wechsel verzichtet wurde,
dass die Vorinstanz auf das Wiedererwägungsgesuch nicht eingetreten ist,
mithin sich die Beschwerde einzig auf die Frage beschränkt, ob die Vor-
instanz zu Recht auf das Wiedererwägungsgesuch nicht eingetreten ist
(vgl. BVGE 2011/9 E. 5),
dass die Vorinstanz ihr Nichteintreten auf das Wiedererwägungsgesuch im
Wesentlichen damit begründete, das neu ins Recht gelegte Beweismittel,
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die Meldebescheinigung des Büros für öffentliche Sicherheit der Provinz
F._______, datiere vom 14. Januar 2010 und liege damit weit über der ge-
setzlichen Frist von 30 Tagen,
dass das verspätete Nachreichen lediglich damit begründet werde, dass
die Kontaktnahme und Beschaffung von Dokumenten aus der Volksrepub-
lik China ausserordentlich schwierig sei, welche Erklärung bloss von allge-
meinem Charakter sei und angesichts des Umstandes, dass der Be-
schwerdeführer angeblich bereits anlässlich des Wiedererwägungsge-
suchs vom 4. Juli 2016 mit Verwandten in Kontakt getreten sei, um Beweis-
mittel zu beschaffen, in keiner Weise zu überzeugen vermöge (vgl. Akten
SEM B1 S. 3 f.),
dass sodann mit dem Begehren, anhand des erneuten Einreichens eines
Auszugs aus dem Haushaltregister eine Einschätzung des Bundesverwal-
tungsgerichts in seinem Urteil vom 25. Januar 2017 richtig stellen zu wol-
len, keine Gründe angeführt würden, die erstinstanzlich im Rahmen eines
Wiedererwägungsverfahrens oder erneuten Asylverfahrens zu beurteilen
wären,
dass dieses Begehren nämlich auf die Neubeurteilung eines Sachverhalts
abziele, mit dem sich das Bundesverwaltungsgericht bereits materiell aus-
einandergesetzt habe,
dass sich aus den revisionsrechtlichen Regelungen ergebe, dass nur das
Bundesverwaltungsgericht selber Sachverhalte einer Neubeurteilung un-
terziehen dürfe, welche durch ein materielles Urteil in Rechtskraft erwach-
sen seien, wobei es sich regelmässig um Revisionsgründe handle, deren
Beurteilung zuständigkeitshalber beim Bundesverwaltungsgericht liege,
dass demnach das SEM für die Beurteilung von Revisionsgründen funkti-
onell nicht zuständig sei und daher auf solche nicht eintrete,
dass es sich bei der 30-tägigen Frist gemäss Art. 111b Abs. 1 AsylG um
eine gesetzliche Frist handelt, welche nicht erstreckt werden kann (Art. 22
Abs. 1 VwVG), weshalb im Fall der verspäteten Einreichung grundsätzlich
auf das Gesuch nicht einzutreten ist,
dass in der Beschwerde vom 28. Mai 2018 (vgl. S. 4) geltend gemacht wird,
das Wiedererwägungsgesuch sei innert 30 Tagen seit Entdeckung des
Wiedererwägungsgrundes eingereicht worden,
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dass das SEM in seiner angefochtenen Verfügung (vgl. S. 2 f.) indessen
ausreichend und nachvollziehbar dargelegt hat, wieso die Behauptung, der
Beschwerdeführer habe die Meldebescheinigung nicht früher erhältlich
machen können (vgl. Wiedererwägungsgesuch vom 27. April 2018 S. 5),
nicht überzeugend erscheint,
dass die diesbezüglichen Darlegungen in der Beschwerde (vgl. S. 4 f.),
insbesondere die nicht weiter substanziierte Behauptung, der Beschwer-
deführer habe bis zum Zeitpunkt, als ihm Verwandte das Dokument unauf-
gefordert zugeschickt hätten und er dann sofort seinen Anwalt aufgesucht
habe, keine Ahnung von der Existenz desselben gehabt, oder die allge-
meine Rüge, "reine Spekulation und Vermutung" seitens des Staats ge-
nügten nicht, um ein Wiedererwägungsgesuch nicht zu behandeln, eben-
falls nicht zu überzeugen vermögen,
dass an dieser Stelle festzuhalten ist, dass der Gesuchsteller beziehungs-
weise Beschwerdeführer glaubhaft zu machen hat, dass seit der Entde-
ckung des Wiedererwägungsgrundes nicht mehr als 30 Tage vergangen
sind, und es – entgegen der in der Beschwerde (vgl. S. 5 Ziff. 17) vertrete-
nen Auffassung – nicht am Staat liegt, anhand aktenkundiger Belege zu
beweisen, dass die Frist von 30 Tagen nicht eingehalten worden ist bezie-
hungsweise der Beschwerdeführer die Meldebescheinigung mehr als 30
Tage vor der Einreichung des Wiedererwägungsgesuchs erhalten hat,
dass im Übrigen der Vollständigkeit halber anzumerken ist, dass unabhän-
gig von der Frage der 30-tägigen Frist nicht ersichtlich ist, inwiefern das
(angeblich) aus dem Jahr 2010 stammende Dokument in einem Wiederer-
wägungsverfahren zu behandeln wäre,
dass sodann auch den zutreffenden Erwägungen der Vorinstanz in Bezug
auf den (erneut eingereichten) Haushaltregisterauszug gefolgt werden
kann,
dass die in der Beschwerdeschrift dagegen erhobenen Einwendungen
nicht geeignet sind, zu einer anderen Beurteilung des Sachverhalts zu füh-
ren, wobei der Vollständigkeit halber darauf hinzuweisen ist, dass auch die
Möglichkeit, dass das Bundesverwaltungsgericht – wie in der Beschwerde
(vgl. S. 5 Ziff. 23) behauptet – in seinem Urteil D-5262/2016 nicht beachtet
haben könnte, dass im Haushaltregisterauszug der Haushaltvorstand (an-
geblich der Beschwerdeführer) mit seinem chinesischen Namen aufgeführt
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ist, nicht vom SEM in einem Wiedererwägungsverfahren korrigiert werden
könnte,
dass ferner der Grundsatz, wonach ein rechtskräftiges Urteil in Revision zu
ziehen ist, wenn die neuen Vorbringen zwar verspätet sind, jedoch offen-
sichtlich machen, dass den gesuchstellenden Personen Verfolgung oder
menschenrechtswidrige Behandlung droht und damit ein völkerrechtliches
Wegweisungshindernis besteht (vgl. EMARK 1998 Nr. 3; Urteil des BVGer
D-7612/2016 vom 12. April 2017, E. 6.11), wegen des zwingenden Charak-
ters des Non-Refoulement-Gebotes gemäss Art. 33 FK und Art. 3 EMRK
analog im Wiedererwägungsverfahren anzuwenden ist,
dass diese Prüfung jedoch nur dann durchzuführen ist, wenn die formellen
Voraussetzungen für ein Eintreten erfüllt sind, was vorliegend nach dem
Gesagten nicht der Fall war,
dass die Vorinstanz vielmehr zu Recht auf das Wiedererwägungsgesuch
nicht eingetreten ist,
dass sich aus diesen Erwägungen ergibt, dass die angefochtene Verfü-
gung Bundesrecht nicht verletzt und auch sonst nicht zu beanstanden ist,
weshalb die Beschwerde abzuweisen ist,
dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten dem Beschwer-
deführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insgesamt Fr. 1'500.‒
festzusetzen sind (Art. 1‒3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über
die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht
[VGKE, SR 173.320.2]).
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Die Verfahrenskosten von Fr. 1'500.– werden dem Beschwerdeführer auf-
erlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten
der Gerichtskasse zu überweisen.
3.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die zuständige
kantonale Behörde.
Die Einzelrichterin: Die Gerichtsschreiberin:
Daniela Brüschweiler Kathrin Mangold Horni
Versand: