Bundesve rwa l t ungsge r i ch t
T r i buna l adm in i s t r a t i f f édé ra l
T r i buna l e ammin i s t r a t i vo f ede ra l e
T r i buna l adm in i s t r a t i v f ede ra l
Abteilung IV
D3111/2011
U r t e i l v om 2 0 . F e b r u a r 2 0 1 2
Besetzung Richter Hans Schürch (Vorsitz),
Richterin Contessina Theis,
Richterin Nina Spälti Giannakitsas,
Gerichtsschreiberin Anna Dürmüller Leibundgut.
Parteien A._______, geboren am _______,
Kongo (Kinshasa),
vertreten durch Samuel Häberli, Freiplatzaktion Zürich,
Rechtshilfe Asyl und Migration, _______,
Beschwerdeführer,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand Asyl und Wegweisung;
Verfügung des BFM vom 21. April 2011 / N _______.
D3111/2011
Seite 2
Sachverhalt:
A.
A.a. Der Beschwerdeführer, ein Staatsangehöriger von Kongo (Kinshasa)
mit letztem Wohnsitz in B._______, verliess seinen Heimatstaat eigenen
Angaben zufolge am 17. August 2007 und gelangte zunächst auf dem
Luftweg nach Äthiopien und anschliessend weiter nach Italien. Am
24. August 2007 reiste er von dort herkommend illegal mit dem Zug in die
Schweiz ein, stellte gleichentags im Empfangs und Verfahrenszentrum
C._______ ein Asylgesuch und wurde dort am 7. September 2007
summarisch befragt. Das BFM hörte den Beschwerdeführer am 26.
September 2007 gestützt auf Art. 29 Abs. 4 des Asylgesetzes vom
26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) ausführlich zu seinen Asylgründen an
und wies ihn in der Folge für die Dauer des Verfahrens dem Kanton
D._______ zu.
A.b. Zur Begründung seines Asylgesuchs brachte der Beschwerdeführer
im Wesentlichen vor, er sei im Jahr 1992 zwecks Abbaus von Diamanten
für den damaligen kongolesischen Präsidenten Mobutu nach Angola in
die Provinz Luanda Norte gegangen. Als er und seine Kollegen dort
angekommen seien, habe man ihnen mitgeteilt, sie müssten sich als
Informanten für die União Nacional para a Independência Total de Angola
(UNITA) betätigen und Leute bespitzeln. Daneben habe er die
Diamantenschürfer beaufsichtigt und so Geld verdient. Nachdem er (nach
Brauch) geheiratet habe, sei er im Jahr 2000 nach Luanda gegangen und
habe für die UNITA Renovada als Informant weitergearbeitet. Er habe zu
diesem Zweck unter einem fiktiven Namen an Anlässen einer
Jugendorganisation des Movimento Popular de Libertação de Angola
(MPLA) namens JIOTA teilgenommen. Am 7. Januar 2002 hätten sie im
Rahmen einer Versammlung über politische Werte gesprochen. Aufgrund
seiner Äusserungen hätten die JIOTAAnhänger bemerkt, dass er und
seine Kollegen UNITAInformanten gewesen seien. In der Folge hätten
Soldaten der MPLA auf sie geschossen. Dabei sei einer seiner Kollegen
getötet und er sowie weitere Personen verwundet worden. Er sei
daraufhin zunächst untergetaucht. Nachdem er gehört habe, dass sein
Haus verwüstet worden und seine Frau mutmasslich tot sei, sei er am 17.
Januar 2002 in sein Heimatland zurückgekehrt. Nach dem Grenzübertritt
sei er umgehend vom Geheimdienst festgenommen worden, da er
aufgrund seiner Informantentätigkeit als Soldat des ehemaligen
Machthabers Mobutu gegolten und inzwischen bereits Joseph Kabila die
Macht übernommen habe. Zunächst habe man ihn im Gefängnis von
D3111/2011
Seite 3
Kayemba festgehalten, anschliessend sei er ins Gefängnis Kikwit
verbracht und erst im April 2006 mit Hilfe des ihm von früher bekannten
Kommandanten S. wegen schwerer Erkrankung freigelassen worden.
Nach seiner Entlassung aus dem Gefängnis sei er nach B._______
gegangen. Dort habe er sich jedoch nicht sicher gefühlt. Aus
Sicherheitsüberlegungen sowie weil er JeanPierre Bemba schon seit
dem Jahr 1990 gekannt habe, sei er ungefähr im Juni 2006 dessen Partei
Mouvement de Libération du Congo (MLC) beigetreten und sei für diese
Partei als Wahlhelfer tätig gewesen. Nach den Unruhen vom 22. März
2007 habe er jedoch erneut Drohungen erhalten, weil man ihn als einen
für Bemba tätigen Informanten betrachtet habe. Daraufhin sei er drei
Monate lang in einem Vorort von B._______ untergetaucht. Als er an
seinen Wohnsitz in B._______ zurückgekehrt sei, sei er wieder bedroht
worden. Der Sicherheitsdienst sowie Soldaten hätten nach ihm gesucht.
Ein Polizeikommandant, welcher auch für den Sicherheitsdienst
gearbeitet habe und ein Bruder eines Freundes gewesen sei, habe ihm
mitgeteilt, er sowie alle anderen ehemaligen Soldaten Mobutus würden
gesucht. Falls man ihn fände, würde er umgebracht. Er werde
verdächtigt, Informationen über die Parti du Peuple pour la
Reconstruction et la Démocratie (PPRD) an die MLC weitergegeben zu
haben. In der Folge habe die Bedrohung zugenommen. Es sei
vorgekommen, dass seine Verfolger dreimal täglich bei ihm zuhause
nach ihm gesucht hätten. Deshalb habe er sich vorübergehend bei einem
Senator der MLC versteckt. Da sich die Situation nicht verbessert habe,
habe er sich entschieden, sein Heimatland zu verlassen. Eine
Flughafenangestellte habe ihm einen europäischen Pass einer
unbekannten Person beschafft, mit welchem er am 17. August 2007
ausgereist sei. Während seines Transitaufenthalts in Italien habe er einen
Diamantenhändler getroffen, welchen er aus seiner Zeit in Angola kenne.
Dieser habe ihm gesagt, dass seine Frau nicht tot sei, sondern in der
Schweiz lebe. Er gehe daher davon aus, dass sich seine Frau
(E._______; vgl. N _______) und das gemeinsame Kind F._______ in
der Schweiz befänden.
A.c. Der Beschwerdeführer reichte im Rahmen der Befragungen lediglich
seinen Führerschein zu den Akten.
B.
Das BFM trat mit Verfügung vom 11. März 2008 in Anwendung von Art.
32 Abs. 2 Bst. a AsylG auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht
ein und verfügte die Wegweisung aus der Schweiz sowie den Vollzug.
D3111/2011
Seite 4
Die dagegen erhobene Beschwerde vom 20. März 2008 hiess das
Bundesverwaltungsgericht mit Urteil vom 28. Juli 2008 gut; es hob die
vorinstanzliche Verfügung vom 11. März 2008 auf und wies die Sache zur
Vornahme von weiteren Abklärungen sowie zur Neubeurteilung an die
Vorinstanz zurück (vgl. das Verfahren D1910/2008).
C.
C.a. In der Folge forderte das BFM den Beschwerdeführer mit Verfügung
vom 26. September 2008 auf, einen Vaterschaftsnachweis zu erbringen
und Auskunft über seine familiäre Situation zu geben. Mit Eingabe vom
30. Oktober 2008 liess der Beschwerdeführer im Wesentlichen mitteilen,
der Vaterschaftsnachweis habe aufgrund finanzieller Umstände (noch)
nicht erbracht werden können. Die Beziehung zwischen dem
Beschwerdeführer, seiner Frau (E._______) und seinen Kindern
(F._______ und G._______) könne indessen als gelebt bezeichnet
werden, weshalb vom faktischen Bestehen einer Familie auszugehen sei.
C.b. Mit Verfügung vom 3. Dezember 2010 teilte das BFM dem
Beschwerdeführer mit, es übernehme die Kosten des Vaterschaftstests,
und forderte ihn auf, den Vaterschaftsnachweis innert Frist zu erbringen.
C.c. Der Beschwerdeführer liess daraufhin mit Eingabe vom 21. März
2010 erklären, die Mutter der Kinder, Frau E._______, verweigere die
Zustimmung zur Durchführung des Vaterschaftstests.
D.
Das BFM stellte mit Verfügung vom 21. April 2011 – eröffnet am 28. April
2011 – fest, die Asylvorbringen des Beschwerdeführers seien
unglaubhaft. Demzufolge verneinte es die Flüchtlingseigenschaft und
lehnte das Asylgesuch ab. Gleichzeitig verfügte es die Wegweisung aus
der Schweiz und ordnete den Vollzug an.
E.
Mit Beschwerde vom 30. Mai 2011 (Poststempel) an das
Bundesverwaltungsgericht liess der Beschwerdeführer beantragen, die
angefochtene Verfügung sei aufzuheben, es sei ihm die
Flüchtlingseigenschaft zuzuerkennen und Asyl zu gewähren, eventuell sei
er infolge Unzulässigkeit oder Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs
vorläufig aufzunehmen. In prozessualer Hinsicht wurde um Gewährung
der unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 des
Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das
D3111/2011
Seite 5
Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021) sowie um Verzicht auf die
Erhebung eines Kostenvorschusses ersucht. Zudem wurde beantragt,
dem Beschwerdeführer sei eine angemessene Parteientschädigung
zuzusprechen.
F.
Der Instruktionsrichter verzichtete mit Verfügung vom 8. Juni 2011
antragsgemäss auf die Erhebung eines Kostenvorschusses und teilte
dem Beschwerdeführer gleichzeitig mit, über das Gesuch um Gewährung
der unentgeltlichen Rechtspflege werde im Endentscheid befunden. Der
Beschwerdeführer wurde zudem aufgefordert, umgehend einen Beleg
betreffend die geltend gemachte prozessuale Bedürftigkeit
nachzureichen.
G.
Mit Eingabe vom 16. Juni 2011 wurden eine Bestätigung der
Erwerbslosigkeit der Gemeinde H._______, Abteilung Asyl, vom 10. Juni
2011 sowie eine Bestätigung der Sozialhilfebehörde H._______ vom 16.
Juni 2011 (beides in Kopie) zu den Akten gereicht.
H.
Das BFM hielt in seiner Vernehmlassung vom 21. Juni 2011
vollumfänglich an seiner Verfügung fest und beantragte die Abweisung
der Beschwerde. Die vorinstanzliche Vernehmlassung wurde dem
Beschwerdeführer am 24. Juni 2011 zur Kenntnis gebracht.
I.
Mit Verfügung vom 1. Dezember 2011 forderte der Instruktionsrichter den
Beschwerdeführer auf, das Gericht innert Frist unter Beilage von
geeigneten Beweismitteln über seine aktuelle rechtliche und tatsächliche
Beziehung zu den beiden Kindern F._______ und G._______ sowie
allenfalls seiner Beziehung zur Kindsmutter zu orientieren. Der
Rechtsvertreter des Beschwerdeführers beantwortete die in der
Verfügung gestellten Fragen teilweise mit Eingabe vom 14. Dezember
2011 und bat im Übrigen um eine Fristverlängerung, welche am 19.
Dezember 2011 durch den Instruktionsrichter bewilligt wurde. Der
Eingabe des Rechtsvertreters lag eine zwischen dem Beschwerdeführer
und seiner Tochter G._______Vereinbarung vom 12. Dezember 2011
betreffend Vaterschaft und Unterhalt bei (in Kopie).
D3111/2011
Seite 6
Mit Eingabe vom 18. Januar 2012 wurde ein Bericht des
Jugendsekretariats I._______ vom 12. Januar 2012 zu den Akten
gereicht.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1. Das Bundesverwaltungsgericht beurteilt gestützt auf Art. 31 des
Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32)
Beschwerden gegen Verfügungen im Sinne von Art. 5 VwVG, welche von
einer Vorinstanz im Sinne von Art. 33 VGG erlassen wurden, sofern keine
das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG
vorliegt. Demnach ist das Bundesverwaltungsgericht zuständig für die
Beurteilung von Beschwerden gegen Entscheide des BFM, welche in
Anwendung des AsylG ergangen sind, und entscheidet in diesem Bereich
endgültig, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des
Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht
(Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom
17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]).
1.2. Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem
BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6
AsylG).
1.3. Die Beschwerde ist frist und formgerecht eingereicht. Der
Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist
durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein
schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise
Änderung. Er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert
(Art. 105 und Art. 108 Abs. 1 AsylG, Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 VwVG).
Auf die Beschwerde ist einzutreten.
2.
Mit Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht können die Verletzung
von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des
rechtserheblichen Sachverhalts sowie die Unangemessenheit gerügt
werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG).
3.
3.1. Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen
grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat
D3111/2011
Seite 7
oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion,
Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder
ihrer politischen Anschauungen wegen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt
sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu
werden. Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des
Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen
unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 AsylG).
3.2. Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft
nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft
gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender
Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere
Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich
widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich
auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7
AsylG).
4.
4.1. Die Vorinstanz führte zur Begründung ihres ablehnenden Entscheids
im Wesentlichen aus, die Asylvorbringen des Beschwerdeführers seien
unglaubhaft, da seine Aussagen widersprüchlich, unplausibel und
unsubstanziiert ausgefallen seien. So habe er betreffend die Frage, wo er
festgenommen worden sei, unterschiedliche Angaben gemacht. Im
Weiteren habe er keinen nachvollziehbaren Grund für die angebliche
Verhaftung nennen können. Die von ihm geschilderten Umstände seiner
Entlassung aus dem Gefängnis mit Hilfe eines Kommandanten müssten
ebenfalls als realitätsfremd bezeichnet werden. Der Beschwerdeführer sei
ferner nicht in der Lage gewesen, präzise anzugeben, ob es in seiner
Angelegenheit eine Gerichtsverhandlung und/oder ein Urteil gegeben
habe und habe diesbezüglich ausweichende Antworten gegeben. Er habe
zudem nicht gewusst, welche konkrete Straftat ihm vorgeworfen worden
sei und habe auf die entsprechende Frage hin nur pauschale Aussagen
gemacht. Da er jedoch angeblich vier Jahre in Haft verbracht habe, könne
von ihm erwartet werden, dass er zu dem ihm vorgeworfenen
Straftatbestand genaue Angaben machen könne. Den Alltag im
Gefängnis habe der Beschwerdeführer ebenfalls nicht in substanziierter
Weise schildern können. Stattdessen habe er die ihm gestellten Fragen
vage und ausweichend beantwortet. Die Asylvorbringen des
Beschwerdeführers seien daher als konstruiert und somit unglaubhaft zu
erachten. Der Vollzug der Wegweisung sei durchführbar. Bezüglich der
Frage der Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs führte das BFM im
D3111/2011
Seite 8
Wesentlichen aus, es sei aufgrund der Aktenlage zweifelhaft, ob der
Beschwerdeführer Frau E._______ tatsächlich in Angola kennengelernt
habe und ob die beiden tatsächlich bereits dort eine Lebensgemeinschaft
gebildet hätten. Ausserdem habe die vom BFM veranlasste DNAAnalyse
betreffend die beiden Kinder mangels Einwilligung von Frau E._______
nicht durchgeführt werden können. Die vom Beschwerdeführer geltend
gemachte Vaterschaft sei daher nicht erwiesen. Bezeichnenderweise
habe es der Beschwerdeführer bisher unterlassen, das zweite, in der
Schweiz geborene Kind von Frau E._______ anzuerkennen.
4.2. In der Beschwerde wird entgegnet, die Schilderungen des
Beschwerdeführers seien durchaus plausibel und zudem genügend
substanziiert ausgefallen. Es sei aktenkundig, dass der
Beschwerdeführer JeanPierre Bemba bereits im Jahr 1990 kennen
gelernt habe. Es sei allgemein bekannt, dass Bemba ein enger Berater
von Mobutu gewesen sei und seine Familienangehörigen zu den
einflussreichsten Unternehmern in der Demokratischen Republik Kongo
(DRK) gehört hätten. Im persönlichen Gespräch mit der Rechtsvertretung
habe der Beschwerdeführer erklärt, er habe Bemba in Gomé
kennengelernt, und zwar in einer Firma, welche von einem Sohn Mobutus
geleitet worden sei. Diese Firma besitze auch Maschinen zum Abbau von
Diamanten. Der Beschwerdeführer habe ausgesagt, dass er dann im Jahr
1992 zusammen mit anderen Personen nach Angola gegangen sei,
wobei sie derartige Maschinen dabei gehabt hätten. Er habe jedoch nicht
gewusst, dass er dort als Informant für die UNITA würde arbeiten
müssen. Es sei daher davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer
primär aus ökonomischen Gründen nach Angola gegangen sei. Aufgrund
der damaligen politischen Konstellation sei es jedoch plausibel, dass er
als Kongolese von der UNITA aufgefordert worden sei, für sie als
Informant zu arbeiten, da die UNITA damals sehr eng mit Mobutu
zusammengearbeitet habe. Unter diesem Blickwinkel sei die Aussage
des Beschwerdeführers zu werten, wonach er als Soldat Mobutus
betrachtet worden sei. Es sei sodann einleuchtend, dass der
kongolesische Geheimdienst Kenntnis von Kongolesen gehabt habe, die
in Angola im Diamantenabbau tätig gewesen seien und gleichzeitig für
die UNITA gearbeitet hätten. Im vorliegenden Fall habe sich der
Beschwerdeführer zudem zehn Jahre lang in Angola aufgehalten und sei
in den Diamantenhandel involviert gewesen. Seine an die UNITA
weitergegebenen Informationen seien bestimmt auch für das Mobutu
Regime von Interesse gewesen. In diesem Licht sei die Aussage des
Beschwerdeführers zu verstehen, wonach es in der DRK wohl nur wenige
D3111/2011
Seite 9
Personen gebe, welche in wichtiger Funktion bei der UNITA tätig
gewesen seien. Als der Beschwerdeführer wieder in die DRK
zurückgekehrt sei, habe er komplett veränderte politische Verhältnisse
vorgefunden. Was ihm unter der Herrschaft von Mobutu noch als
Verdienst angerechnet worden sei, sei ihm nun zum Nachteil gereicht.
Die geltend gemachte Verhaftung und vierjährige Inhaftierung erschienen
somit als plausibel. Ebenso nachvollziehbar sei, dass sich der
Beschwerdeführer nach seiner Entlassung unter den Schutz des ihm von
früher bekannten Bemba und dessen MLC habe begeben wollen, zumal
er überzeugt gewesen sei, diese Partei werde die Wahlen gewinnen. Es
sei im Weiteren einleuchtend, dass der Beschwerdeführer nach der
Wahlniederlage der MLC vom Sicherheitsdienst verfolgt worden sei; zwar
sei er nur ein einfaches Mitglied des MLC gewesen, aber er verfüge über
einen spezifischen Hintergrund, welcher ihn in den Augen der neuen
Regierung von Kabila als ernstzunehmenden politischen Gegner habe
erscheinen lassen. Der Beschwerdeführer habe ausführlich und
sachkundig über seine Tätigkeit in Angola berichtet und auch die weiteren
Ereignisse, darunter den Gefängnisaufenthalt, detailreich geschildert. Das
BFM habe dem Beschwerdeführer vorgeworfen, er habe unterschiedliche
Angaben zum Ort seiner Festnahme im Jahr 2002 gemacht. Dieser
Widerspruch könne zwar mit Blick auf die Protokolle kaum aufgelöst
werden, allerdings sei festzustellen, dass die Version, wonach der
Beschwerdeführer unterwegs nach Kayemba im Rahmen einer
Strassenkontrolle verhaftet worden sei, die richtige sei. Im Übrigen sei die
Erklärung des Beschwerdeführers, wonach der Widerspruch wohl durch
einen Übersetzungsfehler zustande gekommen sei, angesichts seiner
ansonsten widerspruchsfreien Aussagen nachvollziehbar. Mit Blick auf
die vorstehenden Ausführungen sei es entgegen der vom BFM
vertretenen Auffassung durchaus plausibel, dass der Beschwerdeführer
bei seiner Rückkehr in die DRK von den Chefs auf dem Polizeiposten
erkannt worden sei. Der Beschwerdeführer habe im Übrigen mit seiner
Aussage, wonach der Sicherheitsdienst alle Kongolesen kenne, zum
Ausdruck bringen wollen, dass der Sicherheitsdienst alle Kongolesen mit
"spezifischer" Funktion kenne. Die vom Beschwerdeführer geschilderte
Entlassung aus dem Gefängnis könne ebenfalls nicht als unplausibel
bezeichnet werden. Der Beschwerdeführer habe erklärt, er sei damals
ernsthaft krank gewesen, und den fraglichen Kommandanten habe er aus
seiner Zeit in Angola gut gekannt. Es sei daher nachvollziehbar, dass der
Kommandant zumindest eine minimale Sympathie für den
Beschwerdeführer gehegt habe. Bedeutsam sei auch der Hinweis des
Beschwerdeführers, wonach der Kommandant aus Katanga stamme und
D3111/2011
Seite 10
über viele Beziehungen verfüge, da nämlich auch die KabilaFamilie von
dort stamme. Bezüglich der Frage, ob es ein Gerichtsverfahren gegeben
habe, sei festzustellen, dass während der KongoKriege bekanntlich
Personen ohne Gerichtsverfahren inhaftiert worden seien. Daher
erstaune es nicht, dass der Beschwerdeführer keinem Gericht zugeführt
und nicht verurteilt worden sei. Der Beschwerdeführer habe denn auch in
der Anhörung zunächst ausgesagt, es habe kein Gerichtsverfahren
gegeben. Die darauffolgenden widersprüchlichen Aussagen seien darauf
zurückzuführen, dass der Beschwerdeführer betreffend die Bedeutung
des Begriffs "Gerichtsverfahren" verunsichert gewesen sei und den
Begriff zunächst mittels Rückfrage an den Befrager habe klären müssen.
Nach erfolgter Klärung habe er eindeutig zu Protokoll gegeben, dass es
kein Gerichtsverfahren gegeben habe, sondern er nur zweimal einem
Offizier vorgeführt worden sei. Dort habe er wohl auch sein "Dossier"
entdeckt. Demnach sei auch nachvollziehbar, dass kein Gerichtsurteil
gegen den Beschwerdeführer vorliege und er auch über keine schriftliche
Anklage verfüge. Immerhin habe er anhand seines Dossiers erkennen
können, dass er als "ExMobutuSoldat" betrachtet worden sei.
Dementsprechend sei er beschuldigt worden, im Dienste Mobutus tätig
gewesen zu sein und Savimbi unterstützt zu haben. In Bezug auf die
Aussagen des Beschwerdeführers betreffend seinen Gefängnisaufenthalt
sei schliesslich festzustellen, dass diese entgegen den Ausführungen des
BFM nicht ausweichend ausgefallen seien. Vielmehr handle es sich um
wirklichkeitsnahe Assoziationen des Beschwerdeführers zum Thema
Gefängnisaufenthalt. Überdies habe der Beschwerdeführer keineswegs
vage, sondern mit vielen Details über seinen Gefängnisalltag berichtet.
Die Vorbringen des Beschwerdeführers seien nach dem Gesagten als
überwiegend glaubhaft zu erachten. Folglich sei davon auszugehen, dass
sich der Beschwerdeführer während rund zehn Jahren als Informant für
die UNITA in Angola aufgehalten habe, anlässlich seiner Rückkehr in die
DRK verhaftet worden sei und vier Jahre im Gefängnis zugebracht habe,
sich sodann für die MLC engagiert habe, später im Rahmen der
Wahlniederlage von Bemba von staatlichen Sicherheitskräften gesucht
worden sei und deshalb schliesslich das Land habe verlassen müssen.
Der Beschwerdeführer weise damit das Profil eines Oppositionellen
("MobutuSoldat" und Unterstützer von Bemba) auf, sei bei den
Sicherheitsdiensten entsprechend registriert und folglich bei der
gegenwärtigen Regierung von Kabila eine persona non grata. Es sei
daher davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer im Falle einer
Rückkehr in sein Heimatland mit überwiegender Wahrscheinlichkeit einer
asylrelevanten Verfolgung ausgesetzt wäre. Bezüglich der Frage des
D3111/2011
Seite 11
Wegweisungsvollzugs wird in der Beschwerde vorgebracht, der
Beschwerdeführer verfüge über Familienangehörige in der Schweiz
(seine Partnerin sowie die beiden gemeinsamen Kinder). Aufgrund von
Spannungen zwischen dem Beschwerdeführer und seiner Partnerin habe
bisher die Vaterschaft des Beschwerdeführers nicht mittels DNAAnalyse
festgestellt werden können. Er sehe seine Kinder aber regelmässig.
Gegenwärtig werde eine Vaterschaftsklage vorbereitet, womit die
Vaterschaft definitiv festgestellt und es wohl auch zur Unterzeichnung
eines Unterhaltsvertrages kommen werde.
5.
Nachfolgend ist zu prüfen, ob das BFM die Flüchtlingseigenschaft des
Beschwerdeführers im Sinne von Art. 3 AsylG zu Recht verneint hat.
5.1. Zunächst ist mit Blick auf die Äusserungen des Beschwerdeführers
festzustellen, dass die geltend gemachte Inhaftierung zwischen Januar
2002 und Juni 2006 nicht der Grund für seine Ausreise aus dem
Heimatland Mitte August 2007 war. Vielmehr hat er sich nach seiner
Haftentlassung erneut in B._______ niedergelassen. Erst im August 2007
sah er sich eigenen Angaben zufolge zu Ausreise gezwungen, weil er
angeblich im Zusammenhang mit seiner Tätigkeit für das MLC sowie
seiner früheren Aktivitäten in Angola vom Sicherheitsdienst gesucht
worden sei. Damit steht fest, dass zwischen der Ausreise im August 2007
und der genannte Inhaftierung weder in zeitlicher noch in sachlicher
Hinsicht ein genügend enger Zusammenhang besteht, weshalb die
Asylrelevanz dieses Ereignisses zu verneinen ist.
5.2. Zur Begründung seiner Ausreise im August 2007 brachte der
Beschwerdeführer vor, er sei ab Juni 2007 im Zusammenhang mit seiner
Tätigkeit für das MLC sowie seiner früheren Aktivitäten in Angola vom
Sicherheitsdienst gesucht worden und habe damit rechnen müssen,
umgebracht zu werden. Dieses Vorbringen erscheint indessen aus
nachfolgenden Gründen als unglaubhaft: So ist es namentlich nicht
plausibel, dass der Beschwerdeführer noch im Frühjahr 2007 vom
Sicherheitsdienst des KabilaRegimes gesucht wurde, weil er angeblich
zwischen den Jahren 1992 und 2002 in Angola im Diamantenabbau
gearbeitet und sich in dieser Zeit als Informant für die dortige
Oppositionspartei UNITA, welche von dem mit Mobutu befreundeten
Jonas Savimbi geführt wurde, betätigt hat. Falls es nämlich überhaupt
glaubhaft ist, dass der Beschwerdeführer als Informant für die UNITA
gearbeitet hat, so ist aufgrund seiner vagen und ausweichenden
D3111/2011
Seite 12
diesbezüglichen Angaben (vgl. dazu A8 S. 15 ff.) davon auszugehen,
dass er dies unfreiwillig und relativ unmotiviert tat und dabei zudem nicht
Mobutu, sondern in erster Linie Savimbi unterstützte. Daher ist es
realitätsfremd, dass der Beschwerdeführer wegen seiner angeblichen
niederschwelligen Informantentätigkeit für die UNITA als
verfolgungswürdiger Gegner des Regimes von Joseph Kabila betrachtet
wurde, zumal gemäss Angaben des Beschwerdeführers gleichzeitig
ehemalige MobutuSicherheitskräfte unter Kabila offenbar weiterhin
unbehelligt tätig waren (vgl. A8 S. 22). Ebenfalls unplausibel ist die
Aussage des Beschwerdeführers, wonach er von einem
Polizeikommandanten, dem Bruder eines Freundes, gewarnt worden sei
und dieser ihm gesagt habe, er würde von den Sicherheitskräften
umgebracht, falls sie ihn fänden, weil er ein Soldat Mobutus gewesen sei.
Hätte der Polizeikommandant den Beschwerdeführer tatsächlich
persönlich und vor Ort gewarnt, anstatt ihn zu verhaften, so hätte er sich
damit erhebliche Schwierigkeiten eingehandelt, weshalb dieses
Vorbringen des Beschwerdeführers nicht geglaubt werden kann. Es wird
vom Beschwerdeführer zudem auch nicht in nachvollziehbarer Weise
dargelegt, warum der Sicherheitsdienst ihn nun plötzlich umbringen
wollte. Es ist davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer schon
längst, beispielsweise während seines Gefängnisaufenthaltes, getötet
worden wäre, wenn dies im Sinne des KabilaRegimes gewesen wäre.
Der Beschwerdeführer machte geltend, der Sicherheitsdienst habe ihn
nicht nur wegen seiner Vergangenheit als "Soldat Mobutus" verfolgt,
sondern auch, weil er sich im MLC engagiert habe. Allerdings ist aufgrund
der Aktenlage bereits zweifelhaft, dass der Beschwerdeführer tatsächlich
Mitglied des MLC war. Er hat keinerlei diesbezügliche Beweismittel
eingereicht. Zudem erscheint es nicht plausibel, dass er im damaligen
Zeitpunkt (Ende Juni 2006) angeblich aus Sicherheitsüberlegungen dem
MLC vom Bemba (welcher Mobutu politisch nahestand) beigetreten ist.
Auf die Frage, weshalb er sich nicht sicher gefühlt habe, gab er keine
substanziierte Antwort (vgl. A8 S. 32) und machte namentlich nicht
geltend, er sei konkret behelligt worden. Die angebliche Bedrohungslage
ist daher nicht nachvollziehbar. Hätte er sich tatsächlich unsicher gefühlt,
wäre es zudem naheliegender gewesen, sich entweder der
Regierungspartei anzuschliessen oder sich zunächst bis zum Abschluss
der Wahlen stillzuhalten und danach der Siegerpartei beizutreten. Im
Weiteren ist auch nicht nachvollziehbar, weshalb der Beschwerdeführer
mit seinem angeblichen Engagement für das MLC das Interesse des
Sicherheitsdienstes auf sich gezogen haben soll. Eigenen Angaben
zufolge war er bloss ein gewöhnliches Mitglied ohne besondere Funktion
D3111/2011
Seite 13
oder Spezialwissen; er machte angeblich lediglich ein bisschen
Wahlpropaganda für Bemba. Es ist völlig realitätsfremd, dass er
deswegen sogar noch nach den Wahlen derart intensiv von den
Sicherheitskräften bedroht und gesucht wurde. Im Übrigen hat er keine
konkreten Drohungen erwähnt und die angebliche Suche nach ihm nur
äusserst vage beschrieben (vgl. A8 S. 37). Das nachgeschobene und
völlig haltlose Vorbringen des Beschwerdeführers, wonach man ihn auch
verdächtigt habe, dem MLC Informationen der PPRD zukommen zu
lassen (vgl. A8 S. 38), überzeugt zudem ebenfalls nicht. Angeblich
suchten Soldaten zuhause manchmal mehrmals täglich nach ihm; trotz
dieses beträchtlichen Aufwandes wurde er nicht gefunden. Auch das
erscheint realitätsfremd: Wenn die Behörden ihn tatsächlich so dringend
hätten verhaften wollen, hätten sie mit Sicherheit sein Haus überwachen
lassen und hätten ihn anlässlich seiner gelegentlichen Kurzbesuche (vgl.
A8 S. 4) ohne Weiteres verhaften können.
5.3. Gestützt auf die vorstehenden Erwägungen sind die Asylgründe des
Beschwerdeführers insgesamt als überwiegend unglaubhaft zu erachten.
Somit hat die Vorinstanz das Asylgesuch des Beschwerdeführers zu
Recht abgelehnt. Die Ausführungen in der Beschwerde vermögen an
dieser Einschätzung nichts zu ändern, weshalb darauf an dieser Stelle
nicht mehr näher einzugehen ist.
6.
6.1. Lehnt das Bundesamt das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht
ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und
ordnet den Vollzug an (Art. 44 Abs. 1 AsylG).
6.2. Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine ausländerrechtliche
Aufenthaltsbewilligung noch hat er Anspruch auf Erteilung einer solchen.
Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (Art. 44 Abs. 1
AsylG; BVGE 2009/50 E. 9 S. 733).
7.
Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht
möglich, so regelt das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach den
gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von
Ausländern (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1 des Bundesgesetzes
vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer [AuG,
SR 142.20]).
D3111/2011
Seite 14
In Bezug auf die Geltendmachung von Wegweisungshindernissen gilt
gemäss ständiger Praxis des Bundesverwaltungsgerichts und der im
Bereich des Asylrechts vormals zuständigen Schweizerischen
Asylrekurskommission (ARK) der gleiche Beweisstandard wie bei der
Flüchtlingseigenschaft, das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte
Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl.
WALTER STÖCKLI, Asyl, in: Uebersax/Rudin/Hugi Yar/Geiser [Hrsg.],
Ausländerrecht, 2. Aufl., Basel 2009, Rz. 11.148).
7.1. Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen
der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in
den Heimat, Herkunfts oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83
Abs. 3 AuG). So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in
ein Land gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit
aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie
Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden
(Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom
28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]).
Gemäss Art. 25 Abs. 3 der Bundesverfassung der Schweizerischen
Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 (BV, SR 101), Art. 3 des
Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere
grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe
(FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 der Konvention vom
4. November 1950 zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten
(EMRK, SR 0.101) darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder
erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden.
7.1.1. Die Vorinstanz wies in der angefochtenen Verfügung zutreffend
darauf hin, dass der Grundsatz der Nichtrückschiebung nur Personen
schützt, welche die Flüchtlingseigenschaft erfüllen. Da es dem
Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche
Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, kann der in Art. 5
AsylG verankerte Grundsatz der Nichtrückschiebung im vorliegenden
Verfahren keine Anwendung finden. Eine Rückkehr des
Beschwerdeführers nach Kongo (Kinshasa) ist demnach unter dem
Aspekt von Art. 5 AsylG rechtmässig. Sodann ergeben sich weder aus
den Aussagen des Beschwerdeführers noch aus den Akten
Anhaltspunkte dafür, dass er für den Fall einer Ausschaffung nach Kongo
(Kinshasa) dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer nach Art. 3
EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt
wäre. Gemäss Praxis des Europäischen Gerichtshofes für
D3111/2011
Seite 15
Menschenrechte (EGMR) sowie jener des UNAntiFolterausschusses
müsste der Beschwerdeführer eine konkrete Gefahr ("real risk")
nachweisen oder glaubhaft machen, dass ihm im Fall einer
Rückschiebung Folter oder unmenschliche Behandlung drohen würde
(vgl. EGMR [Grosse Kammer], Saadi gegen Italien, Urteil vom
28. Februar 2008, Beschwerde Nr. 37201/06, §§ 124 – 127, mit weiteren
Hinweisen). Mit Blick auf die Akten sowie die vorstehenden Erwägungen
ist nicht davon auszugehen, dass dem Beschwerdeführer bei einer
Rückkehr in sein Heimatland eine derartige Gefahr droht. Die allgemeine
Menschenrechtssituation in Kongo (Kinshasa) lässt den
Wegweisungsvollzug im heutigen Zeitpunkt ebenfalls nicht als unzulässig
erscheinen.
7.1.2. An dieser Stelle ist im Weiteren zu prüfen, ob der
Beschwerdeführer allenfalls gestützt auf Art. 44 Abs. 1 AsylG ein
Aufenthaltsrecht in der Schweiz für sich ableiten kann. Art. 44 Abs. 1
AsylG hält fest, dass beim Vollzug einer angeordneten Wegweisung der
"Grundsatz der Einheit der Familie" zu berücksichtigen sei. Unter dem
Begriff "Einheit der Familie" ist zu verstehen, dass Familienmitglieder
nicht voneinander getrennt werden, sondern faktisch zusammenleben
können, und dass der Familie nach Möglichkeit ein einheitlicher
Rechtsstatus eingeräumt wird (vgl. dazu PETER ZIMMERMANN, Der
Grundsatz der Familieneinheit im Asylrecht der Bundesrepublik
Deutschland und der Schweiz, Berlin 1991, S. 94; SAMUEL WERENFELS,
Der Begriff des Flüchtlings im schweizerischen Asylrecht, Bern u.a. 1987,
S. 141, 377). In personeller Hinsicht umfasst der Begriff der Familie dabei
den Ehepartner und die minderjährigen Kinder, wobei der in dauerhafter
eheähnlicher Gemeinschaft lebende Partner dem Ehepartner
gleichzustellen ist (vgl. Art. 1a der Asylverordnung 1 über
Verfahrensfragen vom 11. August 1999 [AsylV 1, SR 142.311]). Der
Grundsatz der Einheit der Familie führt dazu, dass die vorläufige
Aufnahme des einen Familienmitglieds in der Regel auch zur vorläufigen
Aufnahme der anderen Familienmitglieder führt.
Für den vorliegenden Fall ist im Wesentlichen Folgendes festzustellen: In
der Beschwerde wird geltend gemacht, der Beschwerdeführer verfüge in
der Schweiz über Familienangehörige. Er verweist dabei auf
E._______sowie die beiden Kinder F._______ und G._______welche in
der Schweiz vorläufig aufgenommen sind (vgl. N _______). Der
Beschwerdeführer war mit E._______ eigenen Angaben zufolge nicht
rechtsgültig, sondern lediglich nach Brauch verheiratet. Diese Heirat nach
D3111/2011
Seite 16
Brauch erfolgte gemäss Aussage des Beschwerdeführers im Jahr 1998
oder 1999 in Angola. Anfang des Jahres 2002 habe er E._______ den
Augen verloren, weil er damals Angola habe verlassen müssen. Er habe
sie dann erst in der Schweiz wieder getroffen. Aus den Akten geht im
Weiteren hervor, dass sich der Beschwerdeführer ungefähr bis Ende
2010 sehr häufig bei Frau E._______ und den Kindern aufgehalten und
faktisch bei der Kinderbetreuung mitgewirkt hat. Ab Ende 2010 hat sich
das Verhältnis zwischen dem Beschwerdeführer und Frau E._______
jedoch offensichtlich abgekühlt (vgl. dazu N _______, Eingabe von Frau
E._______ vom 17. Dezember 2010). Jedenfalls ist mit Blick auf den
Bericht des Jugendsekretariats I._______ vom 12. Januar 2012
festzustellen, dass der Beschwerdeführer nicht mit Frau E._______ und
den Kindern zusammenlebt und auch keine konkrete Aussicht auf ein
zukünftiges Zusammenleben besteht. In Bezug auf das Verhältnis des
Beschwerdeführers zu den beiden Kindern ist vorab darauf hinzuweisen,
dass gemäss der offenbar Ende 2011 durchgeführten DNAAnalyse der
Beschwerdeführer lediglich der biologische Vater von G._______ ist,
nicht jedoch von F._______ (vgl. dazu die Eingabe des Rechtsvertreters
vom 14. Dezember 2011). Eine Vaterschaftsanerkennung durch den
Beschwerdeführer hinsichtlich von F._______ ist nicht aktenkundig. Unter
Berücksichtigung der Tatsache, dass der Beschwerdeführer wie erwähnt
nicht mit Frau E._______ und den beiden Kindern zusammenlebt sowie
mangels anderweitiger Hinweise ist im Weiteren davon auszugehen, dass
die elterliche Sorge über die beiden Kinder allein der Mutter, Frau
E._______ zukommt (vgl. Art. 298 und 298a des Schweizerischen
Zivilgesetzbuchs vom 10. Dezember 1907 [ZGB, SR 210]) und dass eine
gemeinsame elterliche Sorge über das gemeinsame Kind G._______
wohl auch in absehbarer Zukunft keine valable Option ist. Damit steht
fest, dass das Verhältnis des Beschwerdeführers zu Frau E._______ und
den beiden Kindern, namentlich seiner leiblichen Tochter G._______,
nicht dem Familienbegriff von Art. 1a AsylV 1 entspricht und dass somit
im heutigen Zeitpunkt keine schützenswerte familiäre
Lebensgemeinschaft im Sinne von Art. 44 Abs. 1 AsylG besteht. Als nicht
sorgeberechtigter Elternteil kann der Beschwerdeführer zudem die
Beziehung zu seinem Kind zum Vornherein nur in einem beschränkten
Rahmen, nämlich durch Ausübung des Besuchsrechts, pflegen. Hierzu ist
nicht unabdingbar, dass er dauernd im selben Land lebt wie sein Kind
(BGE 120 Ib 22 E. 4a S. 25); vielmehr kann das Besuchsrecht
grundsätzlich auch im Rahmen von Kurzaufenthalten vom Ausland her
ausgeübt werden. Nach Praxis des Bundesverwaltungsgerichts könnte
die Anordnung der vorläufigen Aufnahme gestützt auf Art. 44 Abs. 1
D3111/2011
Seite 17
AsylG allerdings immerhin dann in Betracht fallen, wenn zwischen dem
Ausländer und seinem Kind in wirtschaftlicher und affektiver Hinsicht eine
besonders enge Beziehung besteht, die sich zudem wegen der Distanz
zwischen der Schweiz und dem Land, in dem der Ausländer leben
müsste, praktisch nicht aufrechterhalten liesse, und das bisherige
Verhalten des Ausländers in der Schweiz zu keinerlei Klagen Anlass
gegeben hat (vgl. dazu beispielsweise die Urteile des
Bundesverwaltungsgerichts D7279/2006 vom 2. Juni 2008 E. 4.4.5 und
D6483/2006 vom 1. November 2007 E. 6.2.4 [analog der
Rechtsprechung des Bundesgerichts zu Art. 8 EMRK; vgl. BGE 120 Ib 1
E. 3c S. 5; 120 Ib 22 E. 4a/b S. 25 f.; Urteil 2D_30/2007 vom 17. Juli
2007, E. 4.2]). Für den vorliegenden Fall ist diesbezüglich Folgendes
festzustellen: Obwohl aufgrund der Aktenlage nicht bezweifelt wird, dass
der Beschwerdeführer sein leibliches (und übrigens auch das andere)
Kind liebt und ihm sehr an dessen Wohlergehen gelegen ist, so ist
vorliegend dennoch keine in wirtschaftlicher und affektiver Hinsicht
besonders enge Beziehung zwischen dem Beschwerdeführer und seinem
Kind ersichtlich. Zwar wurde am 12. Dezember 2011 eine (noch vom
zuständigen Zivilgericht zu genehmigende) Vereinbarung zwischen dem
Beschwerdeführer und seiner auf Unterhalt klagenden, leiblichen Tochter
G._______, geboren am _______, abgeschlossen. Daraus geht indessen
hervor, dass der Beschwerdeführer zurzeit nicht in der Lage ist,
Unterhaltszahlungen zu leisten. Somit beteiligt er sich zurzeit nicht am
Unterhalt seiner Tochter. Den Akten kann auch nicht entnommen werden,
dass der Beschwerdeführer für G._______ in der Vergangenheit jemals
regelmässige und substanzielle Unterhaltszahlungen geleistet oder sich
anderweitig konkret (finanziell oder mittels Naturalien) an ihrem Unterhalt
beteiligt hat. Aufgrund der Aktenlage erscheint es auch nicht als
wahrscheinlich, dass sich an dieser Situation in absehbarer Zukunft
etwas ändern wird, zumal der Beschwerdeführer nach wie vor nicht
erwerbstätig ist. Somit fehlt es an einer in wirtschaftlicher Hinsicht
besonders engen Beziehung zwischen ihm und seiner Tochter. Im
Weiteren wurde bisher offensichtlich keine Vereinbarung über ein
allfälliges Besuchsrecht des Beschwerdeführers getroffen. Auch in der
am 12. Dezember 2011 abgeschlossenen Vereinbarung fehlt eine
diesbezügliche Regelung. Die seit November 2010 eingesetzte
Beiständin im Sinne von Art. 308 Abs. 1 und 2 des Schweizerischen
Zivilgesetzbuchs vom 10. Dezember 1907 (ZGB, SR 210) hat keine
Beziehungspflege zwischen dem Beschwerdeführer und den beiden
Kindern feststellen können. Ihren Angaben zufolge besteht kein
geregeltes Besuchsrecht, und die Kindsmutter erlaube im Moment
D3111/2011
Seite 18
generell keine Begegnungen mit dem Beschwerdeführer (vgl. den Bericht
des Jugendsekretariats I._______ vom 12. Januar 2012). Mit Blick auf die
vorstehenden Erwägungen ist demnach davon auszugehen, dass seit
einiger Zeit (ungefähr seit Ende 2010) kein regelmässiger Kontakt
zwischen dem Beschwerdeführer und seiner leiblichen Tochter mehr
stattfand. Aufgrund dessen ist auch das Kriterium der besonders engen
affektiven Beziehung zwischen dem Beschwerdeführer und seiner
Tochter zu verneinen. Im Übrigen wäre wie erwähnt die Ausübung eines
allenfalls in Zukunft zu vereinbarenden Besuchsrechts – wenngleich mit
Einschränkungen – auch von Kongo (Kinshasa) aus möglich. Dem
Beschwerdeführer ist es durchaus zuzumuten, die Beziehung zu seiner
Tochter gegebenenfalls mittels Briefen, SMS, EMails, Telefon oder
Videotelefonie aufrecht zu erhalten und den persönlichen Kontakt mit ihr
im Rahmen von Kurzaufenthalten in der Schweiz oder unter Umständen
in einem Drittland zu pflegen.
Nach dem Gesagten stellt es insgesamt keine Verletzung des
Grundsatzes der Einheit der Familie dar, wenn bezüglich des
Beschwerdeführers ein Wegweisungsvollzug nach Kongo (Kinishasa)
verfügt wird, während seine Tochter zusammen mit der Kindsmutter und
deren anderer Tochter in der Schweiz vorläufig aufgenommen sind. Der
von der Vorinstanz angeordnete Vollzug der Wegweisung erweist sich
damit auch unter dem Aspekt von Art. 44 Abs.1 AsylG als rechtmässig.
7.2. Gemäss Art. 83 Abs. 4 AuG kann der Vollzug für Ausländerinnen
und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat oder
Herkunftsstaat auf Grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg,
allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind.
Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist – unter Vorbehalt von
Art. 83 Abs. 7 AuG – die vorläufige Aufnahme zu gewähren.
7.2.1. Hinsichtlich der allgemeinen Lage in Kongo (Kinshasa) ist vorab
auf die detaillierte, noch von der ARK in EMARK 2004 Nr. 33 publizierte
Lageanalyse zu verweisen, welche das Bundesverwaltungsgericht als im
Wesentlichen weiterhin zutreffend erachtet. Ergänzend ist anzufügen,
dass es Ende März 2007 im Westen des Landes sowie in der Hauptstadt
Kinshasa zwischen der regulären kongolesischen Armee und der Garde
von ExRebellenchef JeanPierre Bemba zu blutigen
Auseinandersetzungen gekommen ist. Der unterliegende Bemba begab
sich sich in der Folge ins Exil nach Portugal. Später wurde er jedoch
verhaftet und dem internationalen Strafgerichtshof in Den Haag
D3111/2011
Seite 19
zugeführt. Anfang 2008 schlossen die Parteien ein
Waffenstillstandsabkommen, worauf sich die allgemeine Lage vorab im
Grossraum Kinshasa wieder beruhigte. In Kinshasa – der Herkunftsregion
des Beschwerdeführers – sowie allgemein im Westen des Landes ist es
seither zu keinen grösseren Gewaltausbrüchen mehr gekommen. Im
Zusammenhang mit den Wahlen vom 28. November 2011 wurden zwar
aus Kinshasa sowie einigen weiteren Landesteilen Ausschreitungen
gemeldet, die befürchteten grossen Unruhen blieben indessen aus. Somit
ist weiterhin festzustellen, dass in Kongo (Kinshasa) keine landesweite
Bürgerkriegssituation oder Situation allgemeiner Gewalt herrscht.
7.2.2. Die Rückkehr von Personen aus Kongo (Kinshasa) kann indes
gemäss den Ausführungen in EMARK 2004 Nr. 33 nur unter bestimmten,
eingeschränkten Umständen als zumutbar bezeichnet werden: So muss
die betroffene Person ihren letzten Wohnsitz in der Hauptstadt Kinshasa
oder in einer anderen, über einen Flughafen verfügenden Stadt im
Westen des Landes gehabt haben oder zumindest in einer dieser Städte
über ein gefestigtes Beziehungsnetz verfügen.
7.2.3. Beim Beschwerdeführer handelt es sich um einen 39jährigen, aus
B._______ stammenden Mann ohne aktenkundige gesundheitliche
Probleme, welcher vor der Einreise in die Schweiz im Diamantengeschäft
(Abbau und Handel) tätig war. Neben seiner Muttersprache Lingala
spricht er eigenen Angaben zufolge auch Kikongo, Französisch und
Portugiesisch. Aufgrund seiner langjährigen Erfahrung im
Diamantengeschäft sowie seinen Sprachkenntnissen ist davon
auszugehen, dass es ihm bei einer Rückkehr ins Heimatland innert
nützlicher Frist gelingen wird, sich dort wiederum eine wirtschaftliche
Existenz aufzubauen. Der Beschwerdeführer hat ausgesagt, er verfüge
im Heimatland nur noch über seine Mutter sowie einen Bruder, welche
jedoch beide unbekannten Aufenthalts seien. Diese Aussagen sind
indessen mit Blick auf die für unglaubhaft befundenen Asylvorbringen zu
bezweifeln. Im Übrigen ist davon auszugehen, dass der
Beschwerdeführer an seinem Herkunftsort abgesehen von seinen
engsten Verwandten auch noch über weitere Bezugspersonen verfügt,
welche ihm bei Bedarf bei der Reintegration behilflich sein könnten.
Insgesamt bestehen daher keine konkreten Anzeichen dafür, dass er bei
einer Rückkehr ins Heimatland in eine existenzielle Notlage geraten
würde, weshalb der Vollzug der Wegweisung als zumutbar zu erachten
ist.
D3111/2011
Seite 20
7.3. Schliesslich obliegt es dem Beschwerdeführer, sich bei der
zuständigen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr
notwendigen Reisedokumente zu beschaffen (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG;
BVGE 2008/34 E. 12 S. 513 – 515), weshalb der Vollzug der
Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AuG).
7.4. Zusammenfassend ergibt sich, dass die Vorinstanz den
Wegweisungsvollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich
erachtet hat. Eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme fällt damit ausser
Betracht (Art. 83 Abs. 1 – 4 AuG).
8.
Aus diesen Erwägungen folgt, dass die angefochtene Verfügung
Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig und
vollständig feststellt und angemessen ist (Art. 106 AsylG). Die
Beschwerde ist demnach abzuweisen.
9.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären dessen Kosten dem
Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Nachdem aber
aufgrund der Aktenlage nach wie vor von seiner prozessualen
Bedürftigkeit auszugehen ist (vgl. dazu vorstehend Abschnitt G.) und die
Beschwerde nicht als aussichtslos bezeichnet werden konnte, ist in
Gutheissung des Gesuchs um Gewährung der unentgeltlichen
Rechtspflege von einer Kostenauflage abzusehen (Art. 65 Abs. 1 VwVG).
(Dispositiv nächste Seite)
D3111/2011
Seite 21
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne
von Art. 65 Abs. 1 VwVG wird gutgeheissen.
3.
Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt.
4.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das BFM und die
zuständige kantonale Behörde.
Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin:
Hans Schürch Anna Dürmüller Leibundgut
Versand: