B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung IV
D-3111/2019
Ur t e i l vom 2 7 . J u n i 2 0 1 9
Besetzung
Richterin Daniela Brüschweiler (Vorsitz),
Richter Simon Thurnheer und Richter Hans Schürch,
Gerichtsschreiberin Regula Frey.
Parteien
A._______, geboren am (…),
Burundi,
alias B._______, geboren am (…),
Kongo (Kinshasa),
vertreten durch MLaw Matiu Dermont, HEKS Rechtsschutz
Bundesasylzentren Nordwestschweiz,
(…),
Beschwerdeführerin,
gegen
Staatssekretariat für Migration (SEM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Nichteintreten auf Asylgesuch (sicherer Drittstaat)
und Wegweisung;
Verfügung des SEM vom 12. Juni 2019 / N (…).
D-3111/2019
Seite 2
Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest und erwägt,
A.
Gemäss eigenen Angaben verliess die Beschwerdeführerin ihr Heimatland
Burundi im Februar 2013 und gelangte – im Besitz eines Visums – auf dem
Luftweg nach L._______. Am 4. Februar 2019 habe sie L._______ verlas-
sen und sei auf dem Landweg via C._______ und D._______ in die
Schweiz gereist, wo sie am 6. April 2019 ein Asylgesuch stellte.
B.
Am 15. April 2019 wurde die Personalienaufnahme im BAZ Region
E._______, am 23. April 2019 ein persönliches Gespräch gemäss Art. 5
Verordnung (EU) Nr. 604/2013 und am 8. Mai 2019 ein erweitertes Dublin-
Gespräch durchgeführt.
C.
Ein Abgleich mit der europäischen Fingerabdruck-Datenbank (Eurodac)
ergab, dass die Beschwerdeführerin am 23. März 2013 in L._______ um
Asyl ersucht hatte und ihr am 24. Juni 2013 Schutz gewährt worden war.
D.
Im Rahmen des persönlichen Gesprächs vom 23. April 2019 wurde ihr mit-
geteilt, dass möglicherweise nicht auf ihr Asylgesuch eingetreten werde
und sie nach L._______ zurückzukehren habe. Ihr wurde hierzu das recht-
liche Gehör gewährt.
E.
Am 25. April 2019 ersuchte das SEM die L._______ Behörden um Rück-
übernahme der Beschwerdeführerin. Gleichentags stimmten die
L._______ Behörden dem Ersuchen zu, weil sie in L._______ als Flücht-
ling über einen permanenten Aufenthaltsstatus verfüge.
F.
Dem Bundesamt für Polizei (fedpol) leitete das SEM am 14. Mai 2019 eine
Zusammenfassung der Nachbefragung weiter. Nach Überprüfung des
Falls meldete fedpol dem SEM am 27. Mai 2019, dass keine weiteren
Schritte vorgesehen seien. Der Fall weise keinen Zusammenhang zur
Schweiz auf. Zudem sei die Beschwerdeführerin in den schweizerischen
Datenbanken nicht bekannt und sie habe keine genauen Angaben zum Tat-
ort oder zu den Tätern geliefert.
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Seite 3
G.
Das SEM unterbreitete dem amtlichen Rechtsbeistand der Beschwerde-
führerin am 6. Juni 2019 einen ablehnenden Entscheidentwurf zur Stel-
lungnahme.
H.
Mit Eingabe vom 11. Juni 2019 nahm die Rechtsvertretung zum Entwurf
des Entscheides des SEM schriftlich Stellung.
Im Wesentlichen wurde ausgeführt, die Beschwerdeführerin sei in
L._______ unter einer falschen Identität bekannt. Aus den Akten ergebe
sich nicht, ob die Beschwerdeführerin aufgrund dieser Umstände in
L._______ weiterhin als Flüchtling anerkannt sei. Sollte L._______ nicht
eine explizite Bestätigung abgegeben haben, dass sie bei einer Rückkehr
auch mit ihrer echten Identität als Flüchtling anerkannt sein werde, sei in
casu kein Nichteintretensentscheid gestützt auf Art. 31a Abs. 1
Bst. a AsylG (SR 142.31) zu erlassen. Sodann lägen deutliche Anzeichen
dafür vor, dass sie Opfer eines Verbrechens im Zusammenhang mit Men-
schenhandel geworden sei. Auch wenn L._______ grundsätzlich in der
Lage wäre, Opfern von Menschenhandel Schutz und Betreuung zu bieten,
sei es im vorliegenden Fall fraglich, ob die Beschwerdeführerin tatsächlich
Zugang zu den entsprechenden Strukturen hätte. Die Wegweisung könne
nur dann als zulässig bezeichnet werden, wenn von den L._______ Behör-
den eine Zusicherung abgegeben werde, welche ihr eine umgehende Un-
terbringung und Betreuung in angebrachten Strukturen garantiere. Sodann
lägen aufgrund des Erlebten Gründe für eine mögliche Traumatisierung
vor. Es sei kaum anzunehmen, dass solche Erlebnisse ohne Spuren an
einer Person vorbeigehen würden. Es sei angezeigt abzuklären, ob tat-
sächlich eine Traumatisierung vorliege und ob eine Behandlung notwendig
sei.
I.
Mit Verfügung vom 12. Juni 2019 – eröffnet am gleichen Tag – trat das
SEM in Anwendung von Art. 31a Abs. 1 Bst. a AsylG auf das Asylgesuch
der Beschwerdeführerin nicht ein, verfügte die Wegweisung aus der
Schweiz und ordnete deren Vollzug an.
J.
Mit Eingabe vom 19. Juni 2019 erhob die Beschwerdeführerin beim Bun-
desverwaltungsgericht Beschwerde. Sie beantragte, die angefochtene Ver-
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Seite 4
fügung sei aufzuheben und die Vorinstanz sei anzuweisen, auf ihr Asylge-
such einzutreten. Eventualiter sei die Sache zur erneuten Überprüfung an
die Vorinstanz zurückzuweisen; subeventualiter sei das SEM anzuweisen,
von den L._______ Behörden individuelle Zusicherungen bezüglich Zu-
gang zu einem Schutzprogramm für Opfer von Menschenhandel und adä-
quater medizinischer Versorgung sowie Unterbringung einzuholen. Ferner
sei der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zu gewähren und die Voll-
zugsbehörde sei im Rahmen einer superprovisorischen Massnahme anzu-
weisen, von einer Überstellung nach L._______ abzusehen, bis das Bun-
desverwaltungsgericht über den Suspensiveffekt der eingereichten Be-
schwerde entschieden habe. Es sei die unentgeltliche Prozessführung zu
gewähren, insbesondere sei auf die Erhebung eines Kostenvorschusses
zu verzichten.
K.
Die vorinstanzlichen Akten lagen dem Bundesverwaltungsgericht am
20. Juni 2019 in elektronischer Form vor (Art. 109 Abs. 3 AsylG).
L.
Mit Telefax vom 20. Juni 2019 setzte die Instruktionsrichterin den Vollzug
der Wegweisung gestützt auf Art. 56 VwVG per sofort einstweilen aus.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
Gemäss Art. 31 VGG ist das Bundesverwaltungsgericht zur Beurteilung
von Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG zuständig und
entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel – wie auch vorliegend –
endgültig (Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG; Art. 105 AsylG).
2.
Die Beschwerdeführerin hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenom-
men, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt, hat ein
schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Ände-
rung und ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105
AsylG und Art. 48 Abs. 1 VwVG). Auf die frist- und formgerecht einge-
reichte Beschwerde ist einzutreten (Art. 105 und Art. 108 Abs. 3 AsylG;
Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 VwVG).
3.
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Seite 5
3.1 Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht (einschliesslich
Missbrauch und Überschreiten des Ermessens) sowie die unrichtige oder
unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt
werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG).
3.2 Bei Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide, mit denen es das
SEM ablehnt, das Asylgesuch auf seine Begründetheit hin zu überprüfen
(Art. 31a Abs. 1–3 AsylG), ist die Beurteilungskompetenz der Beschwer-
deinstanz grundsätzlich auf die Frage beschränkt, ob die Vorinstanz zu
Recht auf das Asylgesuch nicht eingetreten ist (vgl. BVGE 2017 VI/5 E. 3.1;
2012/4 E. 2.2, je m.w.H.).
3.3 Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde auf einen Schriftenwechsel
verzichtet.
3.4 Bezüglich der Frage der ausländerrechtlichen Wegweisung und des
Wegweisungsvollzugs hat das SEM eine materielle Prüfung vorgenom-
men, weshalb dem Gericht diesbezüglich volle Kognition zukommt.
4.
4.1 Vorab sind die formellen Rügen der Beschwerdeführerin (mehrfache
Verletzung des rechtlichen Gehörs) zu prüfen, da sie allenfalls geeignet
wären, eine Kassation der vorinstanzlichen Verfügung zu bewirken.
4.2 Der Untersuchungsgrundsatz gehört zu den allgemeinen Grundsätzen
des Asylverfahrens (vgl. Art. 12 VwVG i.V.m. Art. 6 AsylG). Demnach hat
die Behörde von Amtes wegen für die richtige und vollständige Abklärung
des rechtserheblichen Sachverhaltes zu sorgen. Sie muss die für das Ver-
fahren notwendigen Sachverhaltsunterlagen beschaffen und die rechtlich
relevanten Umstände abklären sowie ordnungsgemäss darüber Beweis
führen (beispielsweise durch die Einholung eines Gutachtens). Unrichtig ist
die Sachverhaltsfeststellung dann, wenn der Verfügung ein falscher und
aktenwidriger oder nicht weiter belegbarer Sachverhalt zugrunde gelegt
wurde. Unvollständig ist die Sachverhaltsfeststellung, wenn die Behörde
trotz Untersuchungsmaxime den Sachverhalt nicht von Amtes wegen ab-
geklärt hat, oder wenn nicht alle für die Entscheidung wesentlichen
Sachumstände berücksichtigt wurden. Die Behörde ist dabei jedoch nicht
verpflichtet, zu jedem Sachverhaltselement umfangreiche Nachforschun-
gen anzustellen. Zusätzliche Abklärungen sind vielmehr nur dann vorzu-
nehmen, wenn sie aufgrund der Aktenlage als angezeigt erscheinen
(vgl. dazu CHRISTOPH AUER, in: Auer/Müller/Schindler [Hrsg.], Kommentar
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Seite 6
zum Bundesgesetz über das Verwaltungsverfahren [VwVG], Zürich 2018,
Rz. 16 zu Art. 12; BENJAMIN SCHINDLER, in Auer/Müller/Schindler [Hrsg.],
a.a.O., Rz. 29 zu Art. 49). Alle erheblichen Parteivorbringen sind sodann
zu prüfen und zu würdigen (vgl. Art. 29 Abs. 2 BV; Art. 35 Abs. 1 VwVG),
wobei sich das Ergebnis der Würdigung in der Entscheidbegründung nie-
derzuschlagen hat (vgl. Art. 35 VwVG).
4.3 Auf Beschwerdeebene wird gerügt, im Rahmen der Befragung vom
8. Mai 2019 habe die Beschwerdeführerin keine Möglichkeit gehabt, ihre
Aussagen in F._______ Sprache zu machen. Dadurch sei die Befragung
erheblich negativ beeinflusst worden. Zudem habe die befragende Person
über keine Fachausbildung in Befragungstechnik bei Opfern von Men-
schenhandel verfügt. Im Protokoll besagter Befragung vermerkte der dort
anwesende Rechtsvertreter, dass nach seiner Ansicht die Qualität des Ge-
sprächs negativ beeinflusst worden sei, einerseits dadurch, dass die Be-
schwerdeführerin ihre Aussagen nicht in F._______ Sprache habe machen
können und andererseits durch die mangelhafte Übersetzung. Diese Rüge
wurde auf Beschwerdeebene wiederholt sinngemäss geltend gemacht.
Diesbezüglich ist vorab festzuhalten, dass die Beschwerdeführerin im Rah-
men der Personalienaufnahme vom 15. April 2019 Kirundi als ihre Mutter-
sprache angab. Kirundi und G._______ spreche sie sehr gut und
H._______ «genügend für die Anhörung». Wobei sie in der Folge zu Pro-
tokoll gab, zusätzlich ein bisschen I._______ und J._______ zu sprechen
und ergänzend anfügte «wie mein H._______» (vgl. 1038227-12/6 S. 3).
In Erfüllung ihrer obliegenden Pflichten bestellte die Vorinstanz für die Be-
fragung vom 8. Mai 2019 eine Kirundi – die Muttersprache der Beschwer-
deführerin – sprechende Dolmetscherin. In casu stehen die sinngemäss
geltend gemachten Übersetzungsprobleme in Widerspruch mit den Aussa-
gen der Beschwerdeführerin. Im Anschluss zur Befragung erklärte sie näm-
lich explizit, die Dolmetscherin gut verstanden zu haben. Sodann lässt sich
nicht erschliessen, inwiefern es sich für die Beschwerdeführerin als Vorteil
erwiesen hätte, die Befragung in F._______ Sprache durchzuführen, ins-
besondere sie ihre diesbezüglichen Sprachkenntnisse als deutlich tiefer
einstufte, als ihre Muttersprache Kirundi. Schlussendlich hat die Beschwer-
deführerin die Vollständigkeit und Richtigkeit des Protokolls bestätigt, wes-
halb sie sich grundsätzlich bei ihren Aussagen zu behaften lassen hat. Be-
zeichnenderweise werden auf Beschwerdeebene auch keine konkreten
Angaben gemacht, sondern in pauschaler Art und Weise moniert, aufgrund
des Umstands, dass sie sich nicht in F._______ Sprache habe äussern
können, sei die Befragung «erheblich negativ beeinflusst» worden. Eine
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Überprüfung des Protokolls durch das Bundesverwaltungsgericht zeigt so-
dann, dass die Anhörung reibungslos verlief und keine konkreten Hinweise
bestehen, welche auf Mängel im Zusammenhang mit der durchgeführten
Übersetzung und Befragungstechnik hindeuten würden. Sodann ist festzu-
halten, dass sowohl die dolmetschende als auch die befragende Person
hinsichtlich ihrer fachlichen Eignung sorgfältig geprüft werden und das
volle Vertrauen der Behörden geniessen. Eine Verletzung des rechtlichen
Gehörs ist zu verneinen.
4.4 Weiter wird in der Rechtsmitteleingabe gerügt, die Vorinstanz habe im
Aktenverzeichnis vermerkt, der Rechtsvertretung sei in das Protokoll vom
8. Mai 2019 Einsicht gewährt worden, was aber nicht erfolgt sei. Diesbe-
züglich ist festzuhalten, dass dadurch der Beschwerdeführerin kein
Rechtsnachteil erwachsen ist. So war der Rechtsvertreter bei besagter Be-
fragung und anschliessender Rückübersetzung anwesend, womit er in
Kenntnis des gesamten Befragungsinhalts war. Zudem wurden ihm mit Er-
öffnung des vorinstanzlichen Entscheids die editionspflichtigen Akten aus-
gehändigt (Ziffer 5 des Dispositivs), womit eine frist- und sachgerechte Be-
schwerdeerhebung gewährleistet war. Die Rüge erweist sich damit als un-
begründet.
4.5 Die weitere Rüge, wonach die Vorinstanz im angefochtenen Entscheid
fälschlicherweise behauptet habe, die Beschwerdeführerin habe in Burundi
selbständig ein Visum beantragt, findet in den Akten ebenfalls keine Stütze.
Die Beschwerdeführerin sagte im Rahmen der Befragung nämlich aus «Ich
ging daher zum Konsulat und beantragte das Visum» (vgl. A22/12 S. 3)
und führte später aus «…., ich bekam sehr schnell ein Visum und das war
sehr ungewöhnlich» (vgl. A22/12 S. 4). Der Umstand, dass sie gemäss
Aussagen der Beschwerdeführerin unter Druck gesetzt worden sei, ist von
der Vorinstanz ebenfalls berücksichtigt worden, so führte das SEM im Rah-
men der Sachverhaltserfassung aus, dass auf sie Druck ausgeübt und sie
gezwungen worden sei, nach L._______ zu reisen. Die Rüge erweist sich
ebenfalls als unbegründet.
4.6 Der Rüge, wonach die eingereichte Stellungnahme zwar auszugs-
weise wiedergegeben aber ungenügend gewürdigt worden sei, kann nicht
gefolgt werden. Die Vorinstanz äusserte sich unter anderem ausführlich zu
den in der Stellungnahme geäusserten Zweifeln, dass die Beschwerdefüh-
rerin in L._______ tatsächlich Zugang zu den behördlichen Schutzstruktu-
ren habe, welche den Opfern von Menschenhandel Schutz und Betreuung
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Seite 8
biete. Das SEM hielt diesbezüglich fest, die Ausführungen der Beschwer-
deführerin enthielten verschieden Anzeichen dafür, dass sie in L._______
Opfer eines Verbrechens in Zusammenhang mit Menschendhandel gewe-
sen sein könnte. In der Schweiz sei diesbezüglich kein strafrechtliches Ver-
fahren hängig. Ermittlungen und Untersuchungen in diesem Zusammen-
hang würden nicht in die Zuständigkeit der schweizerischen Behörden fal-
len, weshalb ein weiterer Aufenthalt in der Schweiz aufgrund eines straf-
rechtlichen Verfahrens nicht gefordert sei. L._______ sei bereits darüber in
Kenntnis gesetzt worden, dass sie ein potentielles Opfer von Menschen-
handel sei und zum Zeitpunkt der Organisation ihrer Überstellung nach
L._______ werde das SEM erneut darauf hinweisen. Es obliege der Be-
schwerdeführerin, die geltend gemachte Straftat in Zusammenhang mit
Menschenhandel, deren Opfer sie gemäss eigenen Angaben geworden
sei, bei den zuständigen Behörden in L._______ vorzubringen. L._______
verfüge über eine entsprechende Gesetzgebung und die notwendigen
Schutzvorrichtungen für Opfer von Menschenhandel. Darüber hinaus habe
sie die Möglichkeit, sich an die diversen Organisationen zu wenden, wel-
che sich in L._______ den Opfern von Menschenhandel annehme. Die
Rüge erweist sich als offensichtlich unbegründet.
4.7 Der Rüge der unvollständigen Feststellung des medizinischen Sach-
verhalts – da die Vorinstanz keine medizinischen Abklärungen durchge-
führt habe, obschon die Beschwerdeführerin geltend gemacht habe, wäh-
rend sechs Jahren der K._______ ausgesetzt gewesen zu sein – kann
ebenfalls nicht gefolgt werden. Der in der Stellungnahme geltend ge-
machte Verdacht auf das Vorliegen einer Traumatisierung wurde in der an-
gefochtenen Verfügung unter dem Aspekt der Zumutbarkeit des Wegwei-
sungsvollzugs ausdrücklich gewürdigt. Soweit die Beschwerdeführerin
sinngemäss vorbringt, das SEM habe in rechtswidriger Weise keine weite-
ren Abklärungen getätigt, vermag sie damit nicht zu überzeugen. Einerseits
gab die Beschwerdeführerin an, keine medizinischen Probleme zu haben
und andererseits gab sie zu Protokoll, ihren Gesundheitszustand nicht zu
kennen. Weder die protokollierten Aussagen der Beschwerdeführerin noch
die Angaben in der Stellungnahme lassen darauf schliessen, dass die Hin-
weise auf allfällige gesundheitliche Probleme derart schwer wären, dass
eine adäquate Behandelbarkeit in L._______ zu bezweifeln wäre; eine Not-
wendigkeit vertiefter Abklärungen ist damit nicht ersichtlich. Die Vorinstanz
hat diesen Verfahrensgrundsätzen demnach vorliegend Genüge getan.
4.8 Die Vorinstanz hat im angefochtenen Entscheid in nachvollziehbarer
Weise dargelegt, aufgrund welcher Überlegungen die Voraussetzungen
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von Art. 31a Abs. 1 Bst. a AsylG gegeben seien und sich ein Vollzug der
Wegweisung als zulässig, zumutbar und möglich erweise, weshalb weiter-
gehende Abklärungen als nicht nötig erachtet wurden.
4.9 Nach dem Gesagten ist der Antrag, die Sache sei an die Vorinstanz
zurückzuweisen, abzuweisen.
5.
5.1 Gemäss Art. 31a Abs. 1 Bst. a AsylG tritt das SEM in der Regel auf ein
Asylgesuch nicht ein, wenn eine asylsuchende Person in einen sicheren
Drittstaat nach Art. 6a Abs. 2 Bst. b AsylG zurückkehren kann, in welchem
sie sich vorher aufgehalten hat.
5.2 Die Beschwerdeführerin hat sich vor ihrer Einreise in die Schweiz un-
bestrittenermassen in L._______ aufgehalten, wo sie am 23. März 2013
um Asyl ersuchte. Den Akten ist zu entnehmen, dass die Beschwerdefüh-
rerin in L._______ aufgrund ihres Flüchtlingsstatus über ein permanentes
Aufenthaltsrecht verfügt. Bei L._______ handelt es sich gemäss dem Be-
schluss des Bundesrates vom 14. Dezember 2007 (in Kraft seit dem 1. Ja-
nuar 2008) um einen verfolgungssicheren Drittstaat im Sinne von Art. 6a
Abs. 2 Bst. b AsylG und die L._______ Behörden stimmten einer Rück-
übernahme der Beschwerdeführerin am 25. April 2019 ausdrücklich zu. Die
grundsätzliche Zuständigkeit L._______ ist somit gegeben.
Dies wird von der Beschwerdeführerin in der Beschwerde denn auch nicht
bestritten. Allerdings wendet sie ein, in L._______ unter einer falschen
Identität registriert zu sein, weshalb unklar sei, ob sie in L._______ auch
mit ihrer echten Identität über einen Schutzstatus verfüge. Diesbezüglich
ist festzuhalten, dass die L._______ Behörden dem Rückübernahmean-
trag – bei welchem die Beschwerdeführerin mit den in der Schweiz genann-
ten Personalien aufgeführt war – explizit zustimmten. Die Rückübernahme
ist damit gewährleistet. Im Weiteren ist auf die ausführlichen und zu bestä-
tigenden Ausführungen in der vorinstanzlichen Verfügung zu verweisen.
Gestützt auf diese Erwägungen waren und sind die Voraussetzungen zum
Erlass eines Nichteintretensentscheids in Anwendung von Art. 31a Abs. 1
Bst.a AsylG gegeben. Bei dieser Sachlage besteht kein Anlass zur Prüfung
des Selbsteintrittsrechts gemäss Dublin-III-Verordnung.
6.
Die Ablehnung eines Asylgesuchs oder das Nichteintreten auf ein Asylge-
such hat in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz zur Folge (Art. 44
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Seite 10
AsylG), dabei wird der Grundsatz der Einheit der Familie berücksichtigt. Da
der Kanton keine Aufenthaltsbewilligung erteilt hat und kein Anspruch auf
Erteilung einer solchen besteht (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.1 m.w.H.), steht
die verfügte Wegweisung im Einklang mit den gesetzlichen Bestimmungen.
Sie wurde demnach vom SEM zu Recht angeordnet.
7.
7.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder
nicht möglich, so regelt das SEM das Anwesenheitsverhältnis nach den
gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 AsylG,
Art. 83 Abs. 1 AlG [SR 142.20]). Vorliegend ist der Vollzug der Wegweisung
in Bezug auf L._______ zu prüfen.
7.2 Beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen gilt ge-
mäss der Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstan-
dard wie bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft, das heisst, sie sind zu
beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens
glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.).
8.
8.1 Der Vollzug der Wegweisung ist nach Art. 83 Abs. 3 AIG nicht zulässig,
wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise in
den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen.
8.2 Keine Person darf in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land ge-
zwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem
Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft,
zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1
AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über
die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]).Gemäss Art. 25
Abs. 3 BV, Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen
Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behand-
lung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis von Art. 3 EMRK darf nie-
mand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Be-
handlung unterworfen werden.
8.3 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AlG kann der Vollzug für Ausländerinnen und
Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf-
grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und me-
dizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung
D-3111/2019
Seite 11
festgestellt, ist – unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AIG – die vorläufige
Aufnahme zu gewähren.
8.4 Das SEM hat den Vollzug der Wegweisung in den Drittstaat L._______,
nicht in den Heimat- oder Herkunftsstaat der Beschwerdeführerin angeord-
net. L._______ ist Signatarstaat der EMRK, der FoK und der FK sowie des
Zusatzprotokolls der FK vom 31. Januar 1967 (SR 0.142.301).
Sodann hat der Bundesrat L._______, wie bereits erwähnt, als sicheren
Drittstaat im Sinne von Art. 6a Abs. 2 Bst. b AsylG bezeichnet (vgl. den
Beschluss des Bundesrates vom 14. Dezember 2007 [in Kraft seit dem
1. Januar 2008]). Zu Gunsten von sicheren Drittstaaten besteht die Vermu-
tung, dass diese ihren völkerrechtlichen Verpflichtungen nachkommen.
Gestützt auf Art. 83 Abs. 5 AIG besteht ferner die Vermutung, dass eine
Wegweisung in einen EU- oder EFTA-Staat in der Regel zumutbar ist. Es
obliegt der betroffenen Person, diese Vermutungen umzustossen.
Die Beschwerdeführerin müsste somit ernsthafte Anhaltspunkte dafür vor-
bringen, dass die L._______ Behörden in ihrem konkreten Fall Völkerrecht
verletzen und ihr nicht den notwendigen Schutz gewährt oder sie men-
schenunwürdigen Lebensumständen aussetzen würde respektive dass sie
in L._______ aufgrund von individuellen Umständen sozialer, wirtschaftli-
cher oder gesundheitlicher Art in eine existenzielle Notlage geraten würde
(vgl. u.a. Urteil des BVGer D-679/2019 vom 15. Februar 2019 E. 8.4
m.w.H).
8.5 Soweit die Beschwerdeführerin vorbringt, bei einer Rückkehr nach
L._______ bestehe die Gefahr, dass sie wieder von kriminellen Organisa-
tionen in Gewahrsam genommen werde, ist darauf hinzuweisen, dass
L._______ ein Rechtsstaat ist, der über einen funktionierenden Polizei-
und Justizapparat verfügt. Die Beschwerdeführerin kann im Fall einer zu-
künftigen Bedrohungslage die dortige Schutzinfrastruktur in Anspruch neh-
men. Zudem ist darauf hinzuweisen, dass die Vorinstanz die L._______
Behörden bereits mit der Anfrage vom 25. April 2019 darüber informiert hat,
es handle sich bei der Beschwerdeführerin um ein potentielles Opfer von
Menschenhandel, und sie dies im Zeitpunkt der Organisation der Überstel-
lung erneut tun wird. Sodann ist festzuhalten, dass die Beschwerdeführerin
als anerkannter Flüchtling in L._______ alle Rechte aus der FK zustehen.
Dazu gehört die Gleichbehandlung mit L._______ Bürgern beziehungs-
weise anderen Ausländern, beispielsweise in Bezug auf Zugang zu Gerich-
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Seite 12
ten, Erwerbstätigkeit, Fürsorge und soziale Sicherheit. Es liegen keine Hin-
weise vor, wonach sich L._______ nicht an seine völkerrechtlichen Ver-
pflichtungen halten respektive das Non-Refoulement-Gebot gemäss
Art. 33 Abs. 1 FK missachten würde.
In BVGE 2016/27 hat sich das Bundesverwaltungsgericht ausführlich zum
Thema der Sicherstellung der Identifizierung von Menschenhandelsopfern
in Asylverfahren auseinandergesetzt. Die Vorinstanz hat das fedpol über
den Sachverhalt in Kenntnis gesetzt, worauf dieses den Fall prüfte und die
Ergebnisse dem SEM mitteilte. Das SEM hat damit in Erfüllung der ihr ob-
liegenden Pflichten – Abklärungs-, Prüfungs- und Begründungspflichten –
gehandelt. Bei dieser Sachlage besteht kein Anlass, von einer Rückkehr
nach L._______ abzusehen.
8.6 Eine zwangsweise Rückweisung von Personen mit gesundheitlichen
Problemen kann nur ganz ausnahmsweise einen Verstoss gegen
Art. 3 EMRK darstellen. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn die be-
troffene Person sich in einem fortgeschrittenen oder terminalen Krankheits-
stadium und bereits in Todesnähe befindet, nach einer Überstellung mit
dem sicheren Tod rechnen müsste und dabei keinerlei soziale Unterstüt-
zung erwarten könnte (vgl. BVGE 2011/9 E. 7 mit Hinweisen auf die dama-
lige Praxis des EGMR). Eine weitere vom EGMR definierte Konstellation
betrifft Schwerkranke, die durch die Abschiebung – mangels angemesse-
ner medizinischer Behandlung im Zielstaat – mit einem realen Risiko kon-
frontiert würden, einer ernsten, raschen und unwiederbringlichen Ver-
schlechterung ihres Gesundheitszustands ausgesetzt zu werden, die zu
intensivem Leiden oder einer erheblichen Verkürzung der Lebenserwar-
tung führen würde (vgl. Urteil des EGMR Paposhvili gegen Belgien 13. De-
zember 2016, Grosse Kammer 41738/10, §§ 180–193 m.w.H.).
Eine solche Situation ist vorliegend klarerweise nicht gegeben, da die ge-
sundheitlichen Probleme der Beschwerdeführerin offensichtlich nicht von
derartiger Schwere sind.
8.7 Nach dem Gesagten ist es der Beschwerdeführerin nicht gelungen, die
Vermutung, dass L._______ seinen völkerrechtlichen Verpflichtungen
nachkommt und eine Wegweisung in diesen Staat auch zumutbar ist, um-
zustossen. Da die L._______ Behörden ihrer Rückübernahme zugestimmt
haben, ist der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen.
Die Vorinstanz ist somit zu Recht von der Zulässigkeit, Zumutbarkeit und
D-3111/2019
Seite 13
Möglichkeit des Wegweisungsvollzugs ausgegangen. Eine Anordnung der
vorläufigen Aufnahme fällt ausser Betracht (vgl. Art. 83 Abs. 1-4 AIG).
8.8 Bei dieser Sachlage besteht auch kein Anlass für die Einholung indivi-
dueller Garantien, weshalb der entsprechende Antrag der Beschwerdefüh-
rerin abzuweisen ist.
9.
Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung
Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig so-
wie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und – soweit diesbezüglich
überprüfbar – angemessen ist. Die Beschwerde ist abzuweisen.
10.
10.1 Die mit der Beschwerde gestellten Begehren um Verzicht auf die Er-
hebung eines Kostenvorschusses sowie um Gewährung der aufschieben-
den Wirkung sind mit dem vorliegenden Direktentscheid gegenstandslos
geworden.
10.2 Die am 20. Juni 2019 superprovisorisch angeordnete Massnahme
(Vollzugsstopp) fällt mit dem vorliegenden Urteil dahin.
10.3 Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten der
Beschwerdeführerin aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Nachdem das
vorliegende Verfahren nicht aussichtslos im Sinn von Art. 65 Abs. 1 VwVG
war und von der Mittellosigkeit der nicht erwerbstätigen Beschwerdeführe-
rin auszugehen ist, ist das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Pro-
zessführung gutzuheissen. Es sind keine Verfahrenskosten zu erheben.
(Dispositiv nächste Seite)
D-3111/2019
Seite 14
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung wird gut-
geheissen.
3.
Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
4.
Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführerin, das SEM und die kantonale
Migrationsbehörde.
Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin:
Daniela Brüschweiler Regula Frey
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