Bundesve rwa l t ungsge r i ch t
T r i buna l adm in i s t r a t i f f édé ra l
T r i buna l e ammin i s t r a t i vo f ede ra l e
T r i buna l adm in i s t r a t i v f ede ra l
Abteilung IV
D311/2010
U r t e i l v om 4 . Augus t 2 0 1 1
Besetzung Richter Fulvio Haefeli (Vorsitz),
Richter Robert Galliker, Richter Bruno Huber;
Gerichtsschreiber Gert Winter.
Parteien A._______, geboren (…),
alias A._______, geboren (…),
Afghanistan,
vertreten durch lic. iur. Urs Ebnöther, Rechtsanwalt,
(…),
Beschwerdeführer,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand Wiedererwägung; Verfügung des BFM
vom 23. Dezember 2009 / N.
D311/2010
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Sachverhalt:
A.
Der Beschwerdeführer, ein Afghane aus Kabul, zur Volksgruppe der
Qeselbash gehörend und schiitischen Glaubens, stellte am 15. Dezember
2006 ein Asylgesuch in der Schweiz. Zu dessen Begründung machte er
im Wesentlichen geltend, er habe Afghanistan wenige Monate nach der
Machtübernahme der Taliban verlassen und danach acht oder neun
Jahre lang illegal in Teheran gelebt. Dort habe er eine Liebesbeziehung
mit der Frau seines jüngeren Bruders gehabt. Als der Bruder nachts nach
Hause gekommen sei, habe er sie in flagranti ertappt. Er habe das
Zimmer durch das Fenster verlassen, während sein Bruder die Ehefrau
verprügelt habe. In der Folge habe er Teheran umgehend verlassen und
sei kurz darauf aus dem Iran ausgereist, weil er Angst vor der Rache
seines Bruders gehabt habe.
B.
B.a. Mit Verfügung vom 2. Februar 2007 lehnte das BFM das Asylgesuch
des Beschwerdeführers gestützt auf Art. 7 des Asylgesetzes vom 26. Juni
1998 (AsylG, SR 142.31) ab und ordnete dessen Wegweisung aus der
Schweiz sowie den Vollzug an. Das Bundesverwaltungsgericht wies die
am 2. März 2007 dagegen erhobene Beschwerde mit Urteil vom
14. Januar 2009 (D1631/2007) vollumfänglich ab. In der Folge erwuchs
die angefochtene Verfügung der Vorinstanz in Rechtskraft.
B.b. Am 12. Dezember 2009 verweigerte der Beschwerdeführer den von
SwissRepat organisierten Rückflug in den Heimatstaat.
C.
C.a. Am 14. Dezember 2009 traf beim BFM ein Gesuch vom 11.
Dezember 2009 um Wiedererwägung der Verfügung vom 2. Februar
2007 bezüglich des Wegweisungsvollzugs ein. Darin liess der
Beschwerdeführer die Gewährung der vorläufigen Aufnahme infolge
Unzumutbarkeit, allenfalls infolge Unzulässigkeit des
Wegweisungsvollzugs sowie im Sinne einer vorsorglichen Massnahme
die Aussetzung des Wegweisungsvollzugs beantragen, wobei namentlich
das Migrationsamt des Kantons M._______ anzuweisen sei, von
jeglichen Vollzugsmassnahmen abzusehen.
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C.b. Mit Verfügung vom 23. Dezember 2009 – eröffnet am 28. Dezember
2009 – wies das BFM das Wiedererwägungsgesuch ab und stellte fest,
die Verfügung vom 2. Februar 2007 sei rechtskräftig und vollstreckbar
und einer allfälligen Beschwerde komme keine aufschiebende Wirkung
zu. Gleichzeitig auferlegte das BFM dem Beschwerdeführer eine Gebühr
in der Höhe von Fr. 600..
D.
Der Beschwerdeführer erhob mit Eingabe vom 18. Januar 2010 gegen
diesen Entscheid beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde und
beantragte in materieller Hinsicht die Aufhebung der vorinstanzlichen
Verfügung vom 23. Dezember 2009, die Gewährung der vorläufigen
Aufnahme in der Schweiz infolge Unzumutbarkeit des
Wegweisungsvollzugs, eventualiter die Rückweisung der Sache an die
Vorinstanz zur Neubeurteilung, und ersuchte in prozessualer Hinsicht um
Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde, um die
Anweisung an das Migrationsamt des Kantons M._______, im Sinne
einer superprovisorischen Massnahme bis zum Entscheid über die
Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung von jeglichen
Vollzugsmassnahmen abzusehen, um Verzicht auf die Erhebung eines
Kostenvorschusses und um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege
unter Beigabe eines Anwalts. Auf die Begründung und das eingereichte
Beweismittel – ein Arztzeugnis vom 21. Dezember 2009 – wird, soweit
wesentlich, in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen.
E.
E.a. Mit Zwischenverfügung vom 22. Januar 2010 setzte der
Instruktionsrichter des Bundesverwaltungsgerichts den Vollzug der
Wegweisung bis auf Weiteres aus und hiess das Gesuch um Gewährung
der unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 des
Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das
Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021) unter der Voraussetzung des
Nachreichens einer Fürsorgebestätigung sowie unter Vorbehalt der
Veränderung der finanziellen Lage des Beschwerdeführers gut. Das
Gesuch um Beigabe eines Anwalts hingegen wies er ab. Gleichzeitig
forderte er den Beschwerdeführer auf, bis zum 8. Februar 2010 entweder
eine Fürsorgebestätigung nachzureichen oder einen Kostenvorschuss
von Fr. 600. zu Gunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
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E.b. Mit Eingabe vom 25. Januar 2010 liess der Beschwerdeführer eine
Fürsorgebestätigung vom 21. Januar 2010 zu den Akten reichen.
E.c. Am 3. August 2010 wurde der Beschwerdeführer im Zusammenhang
mit Hehlerei daktyloskopiert.
E.d. Mit Eingabe vom 6. Juli 2011 liess der Beschwerdeführer die
Anordnung eines Schriftenwechsels beantragen.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1. Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005
(VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden
gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das BFM gehört zu den
Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des
Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme
im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht
ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und
entscheidet auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen
eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die
beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 des AsylG; Art. 83
Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG,
SR 173.110]).
1.2. Das Bundesverwaltungsgericht beurteilt gemäss Praxis
letztinstanzlich auch Beschwerden gegen Verfügungen, in denen das
Bundesamt es ablehnt, einen früheren Entscheid auf Gesuch hin in
Wiedererwägung zu ziehen, zumal die diesbezügliche Rechtslage in der
vorliegenden und massgeblichen Konstellation keine Änderung erfahren
hat.
1.3. Die Beschwerde ist frist und formgerecht eingereicht. Der
Beschwerdeführer ist durch die angefochtene Verfügung besonders
berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung
beziehungsweise Änderung; er ist daher zur Einreichung der Beschwerde
legitimiert (Art. 105 und Art. 108 Abs. 1 AsylG, Art. 48 Abs. 1 sowie
Art. 52 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten.
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1.4. Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige
oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und
die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG).
1.5. Die Abteilungen des Bundesverwaltungsgerichts entscheiden in der
Regel in der Besetzung mit drei Richtern oder Richterinnen (vgl. Art. 21
Abs. 1 VGG).
2.
Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde vorliegend auf die
Durchführung eines Schriftenwechsels verzichtet.
3.
Ein Anspruch auf Wiedererwägung besteht unter anderem dann, wenn
sich der rechtserhebliche Sachverhalt seit dem ursprünglichen Entscheid
beziehungsweise seit dem Urteil der mit Beschwerde angerufenen
Rechtsmittelinstanz (vgl. Entscheidungen und Mitteilungen der
[vormaligen] Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 1995 Nr.
21 E. 1c S. 204) in wesentlicher Weise verändert hat und die
ursprüngliche (fehlerfreie) Verfügung an nachträglich eingetretene
Veränderungen der Sachlage anzupassen ist (vgl. EMARK 2003 Nr. 7 E.
1 S. 42 f.).
4.
4.1. Das Bundesamt trat auf das Wiedererwägungsgesuch des
Beschwerdeführers ein und lehnte es ab. Zur Begründung wurde im
Wesentlichen angeführt, bezüglich der geltend gemachten
Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs sei Folgendes festzuhalten:
Gemäss der aktuellen Lageeinschätzung des BFM sei die allgemeine
Sicherheitslage in Afghanistan zwar angespannt. Die aufständischen
Kräfte hätten ihre Aktivitäten verstärkt. Sie hätten ihren Einfluss
besonders in den südlichen und südöstlichen Provinzen sowie teilweise
im Norden und Westen des Landes ausdehnen können. Die
internationale Truppenpräsenz sei zahlenmässig zu schwach, um
flächendeckend wirksam zu sein. Funktionierende staatliche Strukturen
seien in vielen Regionen noch kaum entwickelt. Dennoch könne nicht von
einer konkreten Gefährdung der gesamten Bevölkerung in Afghanistan
oder einer Situation allgemeiner Gewalt gesprochen werden. Trotz
vereinzelter Anschläge sei die Lage in den nördlichen Provinzen Parwan,
Baghlan, Takhar, Badakshan, Balkh, Sari Pul sowie in Kabul, in der
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westlichen Provinz Herat und in Bamiyan, der zentralen Provinz des
Hazarajat, weiterhin als vergleichsweise sicher einzustufen. In diesen
Regionen könne nicht von einer permanent instabilen Situation
gesprochen werden. Eine Wegweisung in diese Provinzen sei somit
grundsätzlich zumutbar. Abgesehen davon sprächen auch keine anderen
Gründe gegen eine Wegweisung des Beschwerdeführers nach
Afghanistan. Was die geltend gemachten gesundheitlichen Probleme
angehe, so lasse sich dem ärztlichen Zeugnis lediglich entnehmen, der
Beschwerdeführer sei wegen Arthrose, Schlafstörungen und psychischen
Störungen in ärztlicher Behandlung. Detaillierte Angaben bezüglich der
psychischen Probleme fehlten. Wie den Akten zu entnehmen sei, stamme
der Beschwerdeführer aus Kabul. Gemäss den Informationen des BFM
seien in Kabul medizinische Einrichtungen vorhanden, in denen sich die
angeführten gesundheitlichen Probleme behandeln liessen. Zudem
verfüge der Beschwerdeführer in Kabul über ein familiäres tragfähiges
Beziehungsnetz, das ihm bei einer Rückkehr die notwendige
Unterstützung geben könne, so dass er sich trotz seines Alters wieder in
die afghanische Gesellschaft integrieren könne. Angesichts dieser
Umstände sei die Wegweisung des Beschwerdeführers nach Afghanistan
als zumutbar einzustufen. Zusammenfassend sei festzuhalten, dass
keine Gründe vorlägen, welche die Rechtskraft der Verfügung vom 2.
Februar 2007 beseitigen könnten. Das Wiedererwägungsgesuch sei
deshalb abzuweisen.
4.2. Demgegenüber brachte der Beschwerdeführer in seiner
Rechtsmitteleingabe im Wesentlichen vor, die Vorinstanz habe in ihren
Erwägungen die aktuelle Sicherheitslage in Afghanistan verkannt. Diese
habe sich nämlich in den letzten Jahren dramatisch verschlechtert. Wie
sich als Schlussfolgerung aus zahlreichen Berichten ergebe, habe das
BFM die jüngste Entwicklung der Situation in Afghanistan nicht genügend
berücksichtigt. Die Unsicherheit habe sich in Afghanistan flächendeckend
und insbesondere auch in Kabul massiv verstärkt. Die Gefahr, jederzeit
bei einem Anschlag verletzt oder gar getötet zu werden, sei auch für
Zivilisten real und stets präsent. Was die persönliche Situation des
Beschwerdeführers anbelange, so müsse dieser angesichts seines
Jahrgangs 1951 als ein für afghanische Verhältnisse sehr alter Mann
eingestuft werden. Dementsprechend sei eine Wegweisung nach
Afghanistan für ihn bereits gemäss EMARK 2006 Nr. 9 unzumutbar.
Zudem sei der Beschwerdeführer nicht nur nicht jung, sondern leide auch
an gesundheitlichen Problemen, nämlich an Arthrose sowie an
psychischen Störungen, weshalb er sich aktuell in Behandlung befinde.
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Entgegen der Ansicht der Vorinstanz könne nicht ohne Weiteres
angenommen werden, dass die erforderlichen Behandlungsmöglichkeiten
in Kabul vorhanden seien.
4.3. Gemäss Art. 83 Abs. 4 des Bundesgesetzes vom 16. Dezember
2005 über die Ausländerinnen und Ausländer (AuG, SR 142.20) kann der
Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im
Heimat oder Herkunftsstaat aufgrund von Situationen wie Krieg,
Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret
gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist – unter
Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AuG – die vorläufige Aufnahme anzuordnen
(vgl. Botschaft zum Bundesgesetz über die Ausländerinnen und
Ausländer vom 8. März 2002, BBl 2002 3818).
4.3.1. Die vormalige Schweizerische Asylrekurskommisson (ARK) setzte
sich in ihrer Rechtsprechung mehrmals eingehend mit der Lage in
Afghanistan auseinander, äusserte sich zu verschiedenen Provinzen des
Landes und stellte namentlich die Unterschiede zwischen der Hauptstadt
Kabul und anderen Regionen Afghanistans dar. Dabei erkannte die ARK
im Jahre 2003 den Wegweisungsvollzug nach Kabul – infolge der
vergleichsweise günstigeren Situation – unter bestimmten strengen
Voraussetzungen, insbesondere eines tragfähigen Beziehungsnetzes,
der Möglichkeit der Sicherung des Existenzminimums und einer
gesicherten Wohnsituation, als zumutbar (vgl. EMARK 2003 Nr. 10 und
Nr. 30). Im Jahre 2006 bestätigte die ARK ihre Rechtsprechung (vgl.
EMARK 2006 Nr. 9), wobei – zusätzlich zu Kabul – der
Wegweisungsvollzug in weitere, abschliessend aufgeführte Provinzen
(Parwan, Baghlan, Takhar, Badakhshan, Kunduz, Balkh, Sari Pul, Herat
und die Gegend von Samangan, die nicht zum Hazarajat zu zählen ist)
unter den in EMARK 2003 Nr. 10 erwogenen strengen Bedingungen als
zumutbar erklärt wurde. Betreffend die übrigen östlichen, südlichen und
südöstlichen Provinzen stellte die ARK demgegenüber fest, dass dort
weiterhin eine allgemeine Gewaltsituation herrsche, weshalb der
Wegweisungsvollzug dorthin nach wie vor als unzumutbar zu betrachten
sei (vgl. EMARK 2006 Nr. 9 E. 7.5.3 und 7.8). Diese Praxis der ARK
wurde vom Bundesverwaltungsgericht bis vor kurzem im Wesentlichen
weitergeführt.
4.3.2. Aufgrund einer zunehmenden Verschlechterung der Verhältnisse in
Afghanistan unterzog das Bundesverwaltungsgericht die bisherige
Rechtsprechung einer eingehenden Prüfung. Dabei gelangte es im
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Rahmen einer erneuten Lageanalyse zum Schluss, dass im Verlauf der
letzten Jahre die allgemeine Sicherheitslage in Afghanistan über alle
Regionen hinweg – inklusive der urbanen Zentren und der Hauptstadt
Kabul – deutlich schlechter geworden ist (vgl. dazu zur Publikation
vorgesehenes Urteil BVGE E7625/2008 vom 16. Juni 2011 E. 9.1 9.7).
Parallel zur allgemeinen Sicherheitslage hat sich namentlich auch die
humanitäre Situation in Afghanistan verschlechtert, wobei aber erhebliche
Unterschiede zwischen ländlichen und städtischen Gebieten festzustellen
sind. Erweisen sich zum heutigen Zeitpunkt die Verhältnisse in ländlichen
Gebieten grossmehrheitlich als prekär, so ist zumindest in Kabul eine
deutlich bessere Situation anzutreffen, zumal sich dort nach den letzten
Jahren auch die Sicherheitslage wieder stabilisiert hat (vgl. a.a.O., E. 9.8
9.9). Unter Berücksichtigung der gesamten Umstände erachtet das
Bundesverwaltungsgericht den Wegweisungsvollzug nach Afghanistan
nur als zumutbar, wenn sich im Einzelfall erweist, dass die betroffene
Person in Kabul sozial vernetzt ist, sie also über ein tragfähiges soziales
Netz im Sinne der bisherigen strengen Anforderungen nach EMARK 2003
Nr. 10 verfügt. Offengelassen wurde vom Bundesverwaltungsgericht, ob
betreffend die Städte Herat und MazariSharif in gleicher Weise zu
entscheiden wäre, womit aber gleichzeitig festgestellt wurde, dass –
ausser in Kabul und allenfalls auch in diesen beiden Städten – in den
meisten Gebieten von einer existenzbedrohenden Situation im Sinne von
Art. 83 Abs. 4 AuG auszugehen ist.
4.3.3. Der mittlerweile 60jährigeBeschwerdeführer, der von Geburt an bis
1996 oder 1997 in Kabul lebte, macht namentlich geltend, er verfüge dort
nicht mehr über ein tragfähiges Beziehungsnetz, weil er sich nach dem
bekannt gewordenen Verhältnis mit der Schwägerin nicht mehr bei seiner
Familie blicken lassen könne. Indessen handelt es sich bei diesem
Vorbringen keineswegs um ein solches, das eine wesentliche
Veränderung des rechtserheblichen Sachverhalts seit dem
ursprünglichen Entscheid zum Gegenstand hat. Vielmehr wurde bereits in
der Verfügung des BFM vom 2. Februar 2007 in diesem Zusammenhang
unter anderem festgehalten, in der patriarchalischen afghanischen
Gesellschaft gelte die Schande und die Rache der Frau. Ausserdem gehe
dieser Standpunkt auch aus den Aussagen des Beschwerdeführers
hervor, der seiner Schwägerin die gesamte Verantwortung für die
aufgeflogene Liebesbeziehung zugeschrieben habe. Schon aus diesem
Grunde erscheine es als unglaubhaft, wenn der Beschwerdeführer
geltend mache, er sei nach der Entdeckung der Affäre unversehens aus
Teheran abgereist und habe sich zu einem Freund begeben, von dem er
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sich sein gesamtes Vermögen habe auszahlen lassen, um es für seine
Reise in die Schweiz auszugeben, ohne sich vorher im Mindesten
darüber zu informieren, wie sich sein zweiter Bruder, der in Kabul lebe
und als (…) tätig sei, zur ganzen Sache stelle. Schliesslich müsse auch
gesagt werden, dass der Beschwerdeführer das älteste männliche
Mitglied der Familie und somit das Familienoberhaupt sei, dem in
afghanischen Verhältnissen auf jeden Fall Respekt gezollt werden
müsse. Der Beschwerdeführer habe ferner lange Jahre in Kabul im (…)
gestanden und verfüge somit über Beziehungen, ohne die er sich
während der wechselnden Machtverhältnisse von Mitte siebziger Jahre
bis Mitte neunziger Jahre kaum hätte halten können. In Bezug auf diesen
bereits seit Jahren feststehenden Sachverhalt wird im
Wiedererwägungsgesuch keine wesentlich veränderte Sachlage geltend
gemacht. Stattdessen lässt der Beschwerdeführer Bezug auf die
Rechtsprechung der vormaligen ARK und des
Bundesverwaltungsgerichts nehmen. Indessen hält auch das vorstehend
erwähnte zur Publikation vorgesehene Urteil des
Bundesverwaltungsgerichts E7625/2008 vom 16. Juni 2011 an der
grundsätzlichen Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs nach Kabul fest,
weil dort weiterhin keine Situation allgemeiner Gewalt herrscht.
Dementsprechend kann sich der Beschwerdeführer weder auf eine
Veränderung der Sicherheitslage in Kabul noch auf Veränderungen
berufen, welche sein soziales Netz in Kabul betreffen. Auch das Alter des
Beschwerdeführers hat sich seit dem Urteil des
Bundesverwaltungsgerichts vom 14. Januar 2009 nicht erheblich
geändert; ebenso wenig kann er als "alt" im Sinne von gebrechlich
bezeichnet werden. Sodann ist keine wesentliche Veränderung bezüglich
seines Gesundheitszustands zu erkennen, äusserte er doch schon
anlässlich der Anhörung vom 26. Januar 2007 durch das BFM suizidale
Gedanken (A7/7 R58 S. 6), die denn auch – wie schon das Alter des
Beschwerdeführers – bereits im Urteil des Bundesverwaltungsgerichts
vom 14. Januar 2009 in die Erwägungen einbezogen wurden.
Dementsprechend lässt auch die im wenig substanziierten Arztzeugnis
vom 21. Dezember 2009 erwähnte Behandlung von Arthrose,
Schlafstörungen und psychischen Störungen durch einen Facharzt für
Innere Medizin FMH keine wesentlich veränderte Sachlage erkennen,
zumal die diagnostizierten Krankheiten zum einen auch in Kabul ohne
weiteres fachgerecht behandelt werden können, und die Behandlungen
zum anderen dem Beschwerdeführer auch dort zugänglich sind, gilt doch
die finanzielle Situation der Familie als eher günstig (A1/10 S. 2 f., A7/7
R43 S. 5). Dementsprechend ist der Wegweisungsvollzug nach Kabul
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auch im Lichte der aktuellen Rechtsprechung zu Afghanistan als
zumutbar zu erachten.
4.3.4. Zusammenfassend ist demnach festzuhalten, dass die Vorinstanz
zu Recht das Wiedererwägungsgesuch des Beschwerdeführers
abgewiesen hat, weshalb der Eventualantrag, die Sache sei zur
Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen, abzuweisen ist.
5.
Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung
Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig und
vollständig feststellt und angemessen ist (Art. 106 AsylG). Die Verfügung
des Bundesamtes ist demzufolge zu bestätigen und die Beschwerde vom
18. Januar 2010 abzuweisen.
6.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten dem
Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 und 5 VwVG). Da er
indessen eine Fürsorgebestätigung nachreichen liess und somit die ihm
mit Zwischenverfügung vom 22. Januar 2010 auferlegte Bedingung
erfüllte, wurde ihm die unentgeltliche Rechtspflege gemäss Art. 65 Abs. 1
VwVG gewährt. Demnach sind dem Beschwerdeführer keine
Verfahrenskosten aufzuerlegen.
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Es werden keine Verfahrenskosten gesprochen.
3.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das BFM und die
zuständige kantonale Behörde.
Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber:
Fulvio Haefeli Gert Winter
Versand: