B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung IV
D-311/2017
Ur t e i l vom 2 6 . J u n i 2 0 1 7
Besetzung
Einzelrichter Bendicht Tellenbach,
mit Zustimmung von Richter Daniele Cattaneo,
Gerichtsschreiber Daniel Merkli.
Parteien
A.________ , geboren am (…),
Eritrea,
vertreten durch lic. iur. Linda Keller, Rechtsanwältin,
Grand & Nisple Rechtsanwälte und Notare,
(…)
Beschwerdeführer,
gegen
Staatssekretariat für Migration (SEM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Asyl (ohne Wegweisungsvollzug);
Verfügung des SEM vom 12. Dezember 2016 / N________
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Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest,
dass der minderjährige Beschwerdeführer am 24. Juli 2016 in der Schweiz
um Asyl nachsuchte,
dass er im Rahmen der summarischen Befragung vom 8. August 2016 und
– im Beisein seiner Vertrauensperson – anlässlich der Anhörung vom
29. November 2016 im Wesentlichen angab, nach der Desertion seines
Vaters habe die Familie im Verborgenen gelebt,
dass er im April 2015 Zeuge der Verhaftung seines Vaters geworden sei
und aus Furcht, einst das gleiche Schicksal wie sein Vater zu erleiden, in
der Folge illegal nach Äthiopien gelangt sei,
dass das SEM mit – am 17. Dezember 2016 seiner Vertrauensperson, am
20. Dezember 2016 dem Beschwerdeführer eröffnetem – Entscheid vom
12. Dezember 2016 das Asylgesuch des Beschwerdeführers vom 24. Juli
2016 abwies und dessen Wegweisung anordnete, ihn indessen wegen Un-
zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs in der Schweiz vorläufig aufnahm,
dass der Beschwerdeführer mit Eingabe seiner – mit Vollmacht vom
19. Dezember 2016 durch seine Vertrauensperson mandatierten – Rechts-
vertreterin vom 16. Januar 2017 gegen den ablehnenden Entscheid des
SEM vom 12. Dezember 2016 Beschwerde erhob,
dass er die Aufhebung der angefochtenen Verfügung und die Feststellung
der Flüchtlingseigenschaft und die Asylgewährung beantragte,
dass in verfahrensrechtlicher Hinsicht um Gewährung der unentgeltlichen
Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 und 2 VwVG i.V.m. Art. 110a
AsylG ersucht wurde,
dass mit Zwischenverfügung vom 19. Januar 2017 das Gesuch um Ge-
währung der unentgeltlichen Rechtspflege nach Art. 65 Abs. 1 und 2 VwVG
i.V.m. Art. 110a AsylG gutgeheissen und Frau lic.iur. Linda Keller, Rechts-
anwältin, Grand & Nisple, (…), dem Beschwerdeführer beigeordnet wurde,
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und zieht in Erwägung,
dass das Bundesverwaltungsgericht auf dem Gebiet des Asyls endgültig
über Beschwerden gegen Verfügungen (Art. 5 VwVG) des SEM entschei-
det, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor
welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG
[SR 142.31] i.V.m. Art. 31–33 VGG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG),
dass eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG nicht
vorliegt, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet,
dass sich das Verfahren nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG richtet,
soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG),
dass der Beschwerdeführer am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenom-
men hat, durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist, ein
schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Ände-
rung hat und daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert ist (Art. 105
AsylG und Art. 48 Abs. 1 VwVG),
dass somit auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde einzu-
treten ist (Art. 108 Abs. 2 AsylG und Art. 52 Abs. 1 VwVG),
dass sich die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen
Rügen im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG richten, im Bereich des
Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5),
dass über offensichtlich unbegründete Beschwerden in einzelrichterlicher
Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters entschieden wird
(Art. 111 Bst. e AsylG) und es sich vorliegend, wie nachfolgend aufgezeigt,
um eine solche handelt, weshalb der Beschwerdeentscheid nur summa-
risch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG),
dass die Tatsache, dass dem Beschwerdeführer die unentgeltliche Rechts-
pflege (Art. 65 Abs. 1 VwVG) gewährt wurde, die Beschwerde somit als
nicht aussichtslos erachtet wurde, einer Behandlung der Beschwerde im
Verfahren nach Art. 111 Bst. e AsylG in bestimmten Konstellationen nicht
entgegensteht,
dass dies namentlich dann der Fall ist, wenn sich die Beschwerde aufgrund
neuer Erkenntnisse oder einer geänderten Rechtsauffassung während des
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Beschwerdeverfahrens als offensichtlich unbegründet erweist (vgl. Urteil
des BVGer E-8098/2015 vom 26. April 2016, E. 2.2.2),
dass die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl gewährt (Art. 2 Abs. 1
AsylG), wobei Flüchtlinge Personen sind, die in ihrem Heimatstaat oder im
Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationali-
tät, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer
politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder be-
gründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3
Abs. 1 AsylG),
dass die Flüchtlingseigenschaft nachgewiesen oder zumindest glaubhaft
gemacht werden muss (Art. 7 AsylG; vgl. zu den Voraussetzungen auch
BVGE 2013/11 E. 5.1),
dass der Beschwerdeführer zwar Zeuge der Verhaftung seines desertier-
ten Vaters worden sei, indessen selbst keinen konkreten Kontakt zu den
Militärbehörden hatte, weshalb das SEM zutreffend eine begründete Furcht
vor einer Bestrafung wegen Dienstverweigerung verneinte,
dass es die weitere Angabe des Beschwerdeführers, illegal ausgereist
zu sein, unabhängig von der Frage der Glaubhaftigkeit als nicht
asylrelevant erachtete,
dass das Bundesverwaltungsgericht in seiner bisherigen Rechtsprechung
davon ausging, dass bei einer illegalen Ausreise aus Eritrea im Falle einer
Rückkehr eine Gefahr einer flüchtlingsrechtlich relevanten Bestrafung be-
stehe,
dass im Urteil D-7898/2015 vom 30. Januar 2017 das Gericht jedoch zum
Schluss kam, dass sich diese Praxis nicht mehr aufrechterhalten lasse und
eine illegale Ausreise allein zur Begründung der Flüchtlingseigenschaft
nicht ausreiche,
dass eine flüchtlingsrechtlich relevante Verfolgungsgefahr nur dann anzu-
nehmen sei, wenn zusätzliche Anknüpfungspunkte vorlägen, welche zu ei-
ner Schärfung des Profils führen (vgl. Urteil des Bundesverwaltungsge-
richts D-7898/2015 vom 30. Januar 2017 E. 4.1 und 5.1 f., als Referenzur-
teil publiziert),
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dass das Vorliegen solcher Anknüpfungspunkte in Anbetracht der Tatsa-
che, dass der Beschwerdeführer vor seiner Ausreise keinen konkreten be-
hördlichen Kontakt hatte, zu verneinen ist,
dass somit das SEM zu Recht die Flüchtlingseigenschaft des Beschwer-
deführers verneint und dessen Asylgesuch abgelehnt hat,
dass die Ablehnung eines Asylgesuchs oder das Nichteintreten auf ein
Asylgesuch in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz zur Folge hat
(Art. 44 AsylG), vorliegend der Kanton keine Aufenthaltsbewilligung erteilt
hat und zudem kein Anspruch auf Erteilung einer solchen besteht (vgl.
BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.), weshalb die verfügte Weg-
weisung im Einklang mit den gesetzlichen Bestimmungen steht und dem-
nach vom Staatssekretariat zu Recht angeordnet wurde,
dass der Beschwerdeführer in der angefochtenen Verfügung wegen Unzu-
mutbarkeit des Wegweisungsvollzugs vorläufig in der Schweiz aufgenom-
men wurde, weshalb sich weitere Ausführungen zur Frage des Wegwei-
sungsvollzugs erübrigen,
dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechts-
erheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1
AsylG) und – soweit überprüfbar – angemessen ist, weshalb die Beschwer-
de abzuweisen ist,
dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten dem Beschwerdefüh-
rer aufzuerlegen wären (Art. 63 Abs. 1 VwVG; Art. 1–3 des Reglements
vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bun-
desverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]),
dass indessen mit Zwischenverfügung vom 19. Januar 2017 das Gesuch
um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege (Art. 65 Abs. 1 VwVG)
gutgeheissen wurde und aufgrund der Aktenlage von der Bedürftigkeit des
Beschwerdeführers auch im jetzigen Zeitpunkt auszugehen ist, weshalb
keine Verfahrenskosten erhoben werden,
dass der Beschwerdeführer – ebenfalls mit Zwischenverfügung vom
19. Januar 2017 – die unentgeltliche Rechtsverbeiständung im Sinne von
Art. 110a Abs. 1 Bst. a AsylG zugesprochen und Frau lic.iur. Linda Keller,
Rechtsanwältin, Grand & Nisple, (…), eingesetzt wurde,
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dass keine Kostennote zu den Akten gereicht wurde, sich indessen der
notwendige Vertretungsaufwand aufgrund der Aktenlage zuverlässig ab-
schätzen lässt, weshalb auf die Einholung einer solchen verzichtet werden
kann (Art. 14 Abs. 2 in fine VGKE),
dass der Rechtsvertreterin unter Berücksichtigung der massgebenden Be-
messungsfaktoren (Art. 9 - 13 VGKE) und der Entschädigungspraxis in ver-
gleichbaren Fällen zulasten der Gerichtskasse ein amtliches Honorar von
insgesamt Fr. 1000.– (inkl. Auslagen und allfälliger MwSt.) zuzusprechen
ist.
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
3.
Der amtlichen Rechtsvertreterin wird ein amtliches Honorar zulasten der
Gerichtskasse in der Höhe von Fr. 1‘000.– ausgesprochen.
4.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die zuständige
kantonale Behörde.
Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber:
Bendicht Tellenbach Daniel Merkli
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