B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung IV
D-3113/2016
Ur t e i l vom 2 3 . M a i 2 0 1 6
Besetzung
Einzelrichterin Nina Spälti Giannakitsas,
mit Zustimmung von Richter Fulvio Haefeli;
Gerichtsschreiber Patrick Weber.
Parteien
A._______, geboren am (…),
Afghanistan,
Beschwerdeführer,
gegen
Staatssekretariat für Migration (SEM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung
(Dublin-Verfahren);
Verfügung des SEM vom 9. Mai 2016 / N (…).
D-3113/2016
Seite 2
Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest,
dass der Beschwerdeführer am 31. Oktober 2015 in die Schweiz einreiste
und ein Asylgesuch stellte,
dass er vom SEM am 5. November 2015 zu seiner Person und zu seinem
Reiseweg befragt wurde,
dass er vorbrachte, afghanischer Staatsbürger zu sein und das Land im
August 2015 verlassen zu haben,
dass er über verschiedene europäische Länder nach Deutschland gelangt
und schliesslich von Österreich aus in die Schweiz gereist sei,
dass das SEM aufgrund der von ihm eingereichten Unterlagen festhielt, er
habe nachweislich in Deutschland um Asyl nachgesucht, und ihm das
rechtliche Gehör zu einer allfälligen Wegweisung dorthin gewährte,
dass er vorbrachte, er sei in Deutschland nicht willkommen gewesen und
nicht zu Asylgründen befragt worden, wobei er überdies mit der Rückschaf-
fung ins Heimatland habe rechnen müssen,
dass er auf eine entsprechende Frage hin erklärte, gesund zu sein,
dass das SEM am 20. November 2015 – gemäss den Bestimmungen der
Verordnung (EU) Nr. 604/2013 des Europäischen Parlaments und des Ra-
tes vom 26. Juni 2013 zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Be-
stimmung des Mitgliedstaates, der für die Prüfung eines von einem Dritt-
staatsangehörigen oder Staatenlosen in einem Mitgliedstaat gestellten An-
trags auf internationalen Schutz zuständig ist (Dublin-III-VO) – ein Ersu-
chen um Wiederaufnahme des Beschwerdeführers an Deutschland richte-
te, welches von der zuständigen Behörde am 30. November 2015 abge-
lehnt wurde,
dass das SEM am 21. Dezember 2015 mit einem Remonstrationsersuchen
an die deutschen Behörden gelangte und dieses am 23. Dezember 2015
abgelehnt wurde (vgl. Art. 5 Abs. 2 der Verordnung [EG] Nr. 1560/2003 der
Kommission vom 2. September 2003 mit Durchführungsbestimmungen zur
Verordnung [EG] Nr. 343/2003 des Rates [DVO Dublin]),
D-3113/2016
Seite 3
dass Deutschland das erneute Remonstrationsersuchen vom 13. Januar
2016 am 21. April 2016 guthiess und die Wiederaufnahme respektive Über-
nahme des Beschwerdeführers in Aussicht stellte,
dass das SEM mit Verfügung vom 9. Mai 2016 – eröffnet am 13. Mai 2016 –
in Anwendung von Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG (SR 142.31) auf das Asyl-
gesuch nicht eintrat und die Wegweisung aus der Schweiz nach Deutsch-
land anordnete, wobei die Vorinstanz in ihrem Entscheid unter Verweis auf
die einschlägigen Bestimmungen des Dublin-Verfahrens und die Asylge-
suchseinreichung in Deutschland – festhielt, dieses Land sei für das Asyl-
verfahren zuständig,
dass gegen eine Überstellung keine rechtserheblichen Gründe vorge-
bracht worden seien,
dass keine konkreten Anhaltspunkte dafür vorlägen, Deutschland würde
sich nicht an die relevanten völkerrechtlichen Verpflichtungen halten,
dass in Würdigung der Aktenlage kein Selbsteintritt in Betracht komme,
dass das SEM eine Ausreisefrist auf den Tag nach Ablauf der Beschwer-
defrist ansetzte, den zuständigen Kanton mit dem Vollzug der Wegweisung
beauftragte, dem Beschwerdeführer die editionspflichtigen Akten aushän-
digte und festhielt, einer allfälligen Beschwerde gegen diesen Entscheid
komme keine aufschiebende Wirkung zu,
dass der Beschwerdeführer gegen diesen Nichteintretensentscheid mit
Eingabe vom 18. Mai 2016 Beschwerde erhob,
dass er die Aufhebung der vorinstanzlichen Verfügung und die materielle
Prüfung seines Gesuchs durch das SEM beantragte,
dass er ferner um unentgeltliche Prozessführung (Art. 65 Abs. 1 VwVG)
samt Entbindung von der Vorschussleistungspflicht sowie um Erteilung der
aufschiebenden Wirkung der Beschwerde beziehungsweise Erlass vor-
sorglicher Massnahmen ersuchte,
dass er zur Begründung geltend machte, er habe den vorinstanzlichen Ent-
scheid erst nach einer Aufenthaltsdauer in der Schweiz von mehr als sechs
Monaten erhalten,
D-3113/2016
Seite 4
dass er in Deutschland lediglich polizeilich daktyloskopiert worden sei und
kein Asylgesuch gestellt habe,
dass ihm eine – zwischenzeitlich verloren gegangene – Bestätigung, wo-
nach er in Deutschland kein Asylgesuch eingereicht habe, ausgestellt wor-
den sei,
dass er Afghanistan unter anderem wegen politischer und familiärer Prob-
leme verlassen habe und sich in Deutschland viele ihm nicht wohlgeson-
nene Verwandte aufhalten würden, wodurch seine Sicherheit nicht genü-
gende gewährleistet sei,
dass der Eingabe Unterlagen aus dem vorinstanzlichen Verfahren und eine
Bestätigung für die prozessuale Bedürftigkeit beilagen,
dass die vorinstanzlichen Akten am 20. Mai 2016 beim Bundesverwal-
tungsgericht eintrafen (Art. 109 Abs. 1 AsylG),
und zieht in Erwägung,
dass das Bundesverwaltungsgericht auf dem Gebiet des Asyls endgültig
über Beschwerden gegen Verfügungen des SEM entscheidet, ausser
– was vorliegend nicht der Fall ist – bei Vorliegen eines Auslieferungsge-
suches des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz
sucht (vgl. dazu Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 31-33 VGG [SR 173.32] sowie
Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG [SR 173.110]),
dass sich das Verfahren nach dem VwVG richtet, soweit das VGG oder
das AsylG nichts anderes bestimmen (Art. 37 VGG; Art. 6 und 105 ff.
AsylG),
dass der Beschwerdeführer legitimiert ist (Art. 48 Abs. 1 VwVG) und sich
seine Eingabe als frist- und formgerecht erweist (Art. 108 Abs. 2 AsylG;
Art. 52 Abs. 1 VwVG), womit auf die Beschwerde einzutreten ist,
dass sich die Beschwerde als offensichtlich unbegründet erweist und daher
im Verfahren einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zwei-
ten Richters respektive einer Richterin (Art. 111 Bst. e AsylG), ohne Weite-
rungen und mit nur summarischer Begründung, zu behandeln ist (Art. 111a
Abs. 1 und 2 AsylG),
D-3113/2016
Seite 5
dass sich die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen
Rügen nach Art. 106 Abs. 1 AsylG bestimmen,
dass die Beurteilung von Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide,
mit denen es das SEM ablehnt, ein Asylgesuch auf seine materielle Be-
gründetheit hin zu überprüfen, grundsätzlich auf die Überprüfung der Frage
beschränkt ist, ob das Staatssekretariat zu Recht auf das Gesuch nicht
eingetreten ist, weshalb sich das Bundesverwaltungsgericht – sofern es
den Nichteintretensentscheid als unrechtmässig erachtet – einer selbstän-
digen materiellen Prüfung enthält, die angefochtene Verfügung aufhebt
und die Sache zur neuen Entscheidung an die Vorinstanz zurückweist (vgl.
dazu BVGE 2012/4 E. 2.2 m.w.H.),
dass im vorliegenden Verfahren die Frage der materiellen Begründetheit
des Asylgesuchs nicht zu überprüfen ist, sondern lediglich, ob der ange-
fochtene Nichteintretensentscheid den massgeblichen Bestimmungen zum
Dublin-Verfahren genügt,
dass mit dem Entscheid in der Hauptsache die Anträge auf Gewährung der
aufschiebenden Wirkung der Beschwerde und Verzicht auf die Erhebung
eines Kostenvorschusses gegenstandslos werden,
dass auf Asylgesuche in der Regel nicht eingetreten wird, wenn Asylsu-
chende in einen Drittstaat ausreisen können, welcher für die Durchführung
des Asyl- und Wegweisungsverfahrens staatsvertraglich zuständig ist
(Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG),
dass der Beschwerdeführer nicht bestreitet, in Deutschland gewesen zu
sein, und anlässlich der Befragung nicht verneinte, dort um Asyl nachge-
sucht zu haben,
dass das SEM aufgrund der vorhandenen Unterlagen in Remonstrations-
verfahren an die deutschen Behörden gelangte und schliesslich am 21. Ap-
ril 2016 die Zustimmung für die Wiederaufnahme erlangte,
dass bei dieser Sachlage – gemäss der vom SEM erwähnten Bestimmung
von Art. 18 Abs. 1 Bst. b Dublin-III-VO – Deutschland für die Prüfung des
Asylantrags zuständig ist,
dass in diesem Zusammenhang vom Beschwerdeführer keine „self-execu-
ting“ Norm angerufen werden kann und der Verweis darauf, er habe in
D-3113/2016
Seite 6
Deutschland doch kein Asylgesuch gestellt, ins Leere schlägt, zumal er an-
lässlich der Befragung zur Person diesbezüglich keine entsprechenden
Aussagen gemacht hatte,
dass der Beschwerdeführer in seiner Eingabe ausserdem geltend macht,
er habe den erstinstanzlichen Entscheid erst nach Ablauf einer sechsmo-
natigen Frist erhalten,
dass die Dublin-Normen in Bezug auf Einhaltung von Fristen grundsätzlich
„self-executing“ Charakter haben und eine entsprechenden Verletzung
deshalb geltend gemacht werden kann (vgl. BVGE 2010 Nr. 27),
dass der Beschwerdeführer vorliegend aber auch daraus nichts für sich
abzuleiten vermag,
dass – sollte er sich auf Art. 29 Abs. 1 Dublin-III-VO beziehen – es sich
dabei aber um eine Frist handelt, die nach der Zustimmung des ersuchten
Landes zu laufen beginnt und im jetzigen Zeitpunkt klarerweise noch nicht
abgelaufen ist,
dass im Übrigen Deutschland die Übernahme des Beschwerdeführers aus-
drücklich anerkannt hat,
dass er vor diesem Hintergrund auch aufgrund der allfälligen Nichteinhal-
tung der Ordnungsfristen im Remonstrationsverfahren nichts zu seinen
Gunsten abzuleiten vermag (vgl. Art. 5 Abs. 2 DVO Dublin),
dass es im Übrigen nicht Sache der asylsuchenden Person ist, den für das
Asylverfahren zuständigen Staat selbst zu bestimmen, sondern die Bestim-
mung des zuständigen Staates nach der Dublin-III-VO erfolgt und alleine
den beteiligten Dublin-Vertragsstaaten obliegt,
dass es dem Beschwerdeführer auch sonst nicht gelingt, sich auf eine sei-
ner Situation gerecht werdende "self-executing"-Bestimmung der Verord-
nung zu berufen, durch welche die Zuständigkeit der deutschen Behörden
fraglich erschiene,
dass sich mithin weitere Ausführungen zur Zuständigkeit Deutschlands er-
übrigen und die Grundlage für einen Nichteintretensentscheid in Anwen-
dung von Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG offensichtlich gegeben ist,
D-3113/2016
Seite 7
dass der Beschwerdeführer gegen eine Überstellung nach Deutschland im
Wesentlichen einwendet, wegen der dort lebenden und ihm feindlich ge-
sinnten Verwandten gefährdet zu sein,
dass aufgrund der Akten jedoch keine Gründe ersichtlich sind, welche in
rechtserheblicher Weise gegen seine Überstellung in diesen Staat spre-
chen würden,
dass Deutschland Signatarstaat der Konvention vom 4. November 1950
zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK, SR 0.101),
des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere
grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe
(FoK, SR 0.105) und des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechts-
stellung der Flüchtlinge (FK, SR 0.142.30) sowie des Zusatzprotokolls der
FK vom 31. Januar 1967 (SR 0.142.301) ist und seinen diesbezüglichen
völkerrechtlichen Verpflichtungen nachkommt,
dass im Weiteren davon ausgegangen werden darf, Deutschland aner-
kenne und schütze die Rechte, die sich für Schutzsuchende aus den Richt-
linien des Europäischen Parlaments und des Rates 2013/32/EU vom
26. Juni 2013 zu gemeinsamen Verfahren für die Zuerkennung und Aber-
kennung des internationalen Schutzes (sogenannte Verfahrensrichtlinie)
sowie 2013/33/EU vom 26. Juni 2013 zur Festlegung von Normen für die
Aufnahme von Personen, die internationalen Schutz beantragen (soge-
nannte Aufnahmerichtlinie) ergeben,
dass es aus Sicht der Schweiz keine wesentlichen Gründe für die Annahme
gibt, wonach das Asylverfahren und die Aufnahmebedingungen für Antrag-
steller in Deutschland systemische Schwachstellen aufweisen würden, die
eine Gefahr einer unmenschlichen oder entwürdigenden Behandlung im
Sinne von Artikel 4 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union
(ABl. C 364/1 vom 18.12.2000; EU-Grundrechtecharta) mit sich bringen,
womit der Beschwerdeführer aus der Bestimmung von Art. 3 Abs. 2 Dublin-
III-VO nichts für sich ableiten kann,
dass die deutschen Behörden gegen Straftäter vorgehen und dem Be-
schwerdeführer unbenommen ist, allfällig befürchtete Gewalt durch Ver-
wandte bei den Sicherheitskräften zu melden und um Schutz zu ersuchen,
D-3113/2016
Seite 8
dass stichhaltige Argumente für eine andere Sichtweise wiederum fehlen
und er in Widerspruch zu den Beschwerdevorbringen anlässlich der Befra-
gung dargelegt hatte, es hielten sich gar keine Verwandten in Deutschland
auf,
dass bei ihm – einem gemäss eigenen Angaben gesunden jungen Mannes
– davon ausgegangen werden darf, er sei durchaus in der Lage, in
Deutschland gegenüber den dort zuständigen Behörden seine Rechte
wahrzunehmen und eine hinreichende Lebensgrundlage zu finden,
dass diesen Erwägungen gemäss Deutschland für die Behandlung des
Asylantrags zuständig ist und aufgrund der Akten entgegen den Beschwer-
devorbringen keine Gründe ersichtlich sind, welche zu einem Selbsteintritt
auf das Gesuch in Anwendung von Art. 17 Abs. 1 Dublin-III-VO führen wür-
den, indem die Schweiz aus völkerrechtlichen Gründen geradezu verpflich-
tet wäre, sich für das Gesuch als zuständig zu erklären (vgl. dazu BVGE
2010/45 E. 5),
dass der Beschwerdeführer auch aus der Bestimmung von Art. 29a Abs. 3
Asylverordnung 1 vom 11. August 1999 (AsylV 1, SR 142.311) nichts für
sich ableiten kann, da die Bestimmung von Art. 29a Abs. 3 AsylV1 (i.V.m.
Art. 17 Abs. 1 Dublin-III-VO) dem SEM einen Ermessensspielraum ein-
räumt und vor dem Hintergrund der persönlichen Situation des Beschwer-
deführers und der genügenden Auseinandersetzung des Staatssekretari-
ats mit dieser kein Anlass zur Annahme besteht, das SEM hätte seinen
Ermessensspielraum nicht ordnungsgemäss genutzt, womit jedenfalls
keine Rechtsverletzung (im Sinne von Art. 106 Abs. 1 AsylG) ersichtlich ist
(vgl. BVGE 2015/9 E. 4 ff.),
dass zusammenfassend der Nichteintretensentscheid in Anwendung von
Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG zu bestätigen ist,
dass die Anordnung der Wegweisung nach Deutschland der Systematik
des Dublin-Verfahrens entspricht und im Einklang mit der Bestimmung von
Art. 44 AsylG steht,
dass nach vorstehenden Erwägungen die angefochtene Verfügung zu be-
stätigen und die eingereichte Beschwerde abzuweisen ist,
dass das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege (im
Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG) abzuweisen ist, da sich die Beschwerde
von Anfang an als aussichtslos erwies,
D-3113/2016
Seite 9
dass demnach die Kosten des Verfahrens von Fr. 600.– dem Beschwerde-
führer aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 1 VwVG; Art. 1-3 des Reglements
vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bun-
desverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]).
(Dispositiv nächste Seite)
D-3113/2016
Seite 10
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung im Sinne
von Art. 65 Abs. 1 VwVG wird abgewiesen.
3.
Die Verfahrenskosten von Fr. 600.– werden dem Beschwerdeführer aufer-
legt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten
der Gerichtskasse zu überweisen.
4.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale
Migrationsbehörde.
Die Einzelrichterin: Der Gerichtsschreiber:
Nina Spälti Giannakitsas Patrick Weber
Versand: