B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung IV
D-3114/2018
Ur t e i l vom 2 8 . Jun i 2 0 1 9
Besetzung
Richterin Jeannine Scherrer-Bänziger (Vorsitz),
Richter Grégory Sauder,
Richter Hans Schürch,
Gerichtsschreiber Stefan Weber.
Parteien
A._______, geboren am (...),
B._______, geboren am (...),
C._______, geboren am (...),
D._______, geboren am (...),
E._______, geboren am (...),
Syrien,
alle vertreten durch lic. iur. LL.M. Tarig Hassan,
Beschwerdeführende,
gegen
Staatssekretariat für Migration (SEM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Asyl (ohne Wegweisungsvollzug);
Verfügung des SEM vom 25. April 2018 /_______.
D-3114/2018
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Sachverhalt:
A.a Die Beschwerdeführenden, aus F._______ stammende Kurden, reich-
ten am 30. Dezember 2013 in der Schweiz ihre Asylgesuche ein.
A.b A._______ (nachfolgend: Beschwerdeführer) und seine Ehefrau
B._______ (nachfolgend: Beschwerdeführerin) wurden am 15. Januar
2014 zu ihrer Person befragt (Befragung zur Person; BzP) und am 28. April
2014 einlässlich zu ihren Asylgründen angehört.
Der Beschwerdeführer brachte dabei im Wesentlichen vor, er sei in erster
Linie wegen des Bürgerkriegs ausgereist. Er habe Angst um seine Kinder
gehabt. Es habe ihnen an Strom, Wasser und Nahrung gemangelt. Aus-
serdem seien erstmals zirka (...) Angehörige der G._______ respektive der
kurdischen Miliz H._______ beziehungsweise der I._______ in der (Nen-
nung Geschäft), in welcher er gearbeitet habe, erschienen und hätten ihn
wiederholt aufgefordert, sich ihnen anzuschliessen, um in den Kampf zu
ziehen. Er hätte für diese als Wache tätig sein und seinen Pick-up zur Ver-
fügung stellen sollen. Auch hätten sich die Anhänger der I._______ in ihrer
(Nennung Geschäft) wiederholt mit (Nennung Lebensmittel) bedient, ohne
dafür den vollen Preis oder überhaupt etwas zu bezahlen. Eines Tages
habe er sich darüber lautstark beschwert und die I._______ und deren Vor-
gehen kritisiert, worauf er von einem Mitarbeiter der (Nennung Geschäft)
bei der I._______ gemeldet worden sei. In der Folge habe ein anderer An-
gestellter der (Nennung Geschäft), der ihm wohlgesonnen gewesen sei,
seinen Vater telefonisch informiert und geraten, dass er (der Beschwerde-
führer) sich in Zukunft von der (Nennung Geschäft) fernhalte. Am nächsten
Morgen sei sein Vater umgehend in der (Nennung Geschäft) erschienen
und habe ihm nahegelegt, nicht mehr zur Arbeit zu gehen, weil er sonst
umgebracht werden könnte. Daraufhin sei er nicht mehr in die (Nennung
Geschäft) zurückgekehrt. Er habe letztmals einen Monat vor seiner Aus-
reise mit Leuten der I._______ gesprochen. Diese seien einmal im Monat
zu ihm nach Hause gekommen und hätten Geld verlangt, das er ihnen je-
weils gegeben habe. Sodann habe er von den Behörden einen Marschbe-
fehl erhalten und sei deswegen gesucht worden. Da er nirgendwohin habe
hingehen können, er und seine Familie gefährdet gewesen seien, er viel
Geld und Gold verloren habe und ihn die Leute der I._______ wegen seiner
geäusserten Kritik im Falle einer Festnahme hinrichten würden, hätten er,
seine Ehefrau und die Kinder Syrien am (...) verlassen. Sie seien legal mit
dem Pass auf dem Luftweg von F._______ nach J._______ und von dort
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auf dem Landweg Richtung K._______ gereist. Von L._______ seien sie
legal mit einem Visum am (...) in die Schweiz gelangt.
Die Beschwerdeführerin schloss sich im Wesentlichen den Vorbringen ih-
res Ehemannes an und brachte ergänzend vor, sie hätten in der Nähe des
Flughafens gewohnt und ihr Quartier sei häufig bombardiert worden. In
F._______ gebe es verschiedene islamistische Gruppen, welche den Kur-
den nicht wohlgesinnt seien und viele Frauen vergewaltigt und Kinder ge-
tötet hätten. Sie habe in ihrem Quartier älteren Menschen Spritzen verab-
reicht, da sie im Jahre (...) einmal einen Kurs für erste medizinische Hilfe
besucht habe. Die Angehörigen der Milizen hätten davon erfahren und sie
vor ungefähr (Nennung Zeitpunkt) aufgefordert, verletzte Kämpfer zu be-
treuen. Sie habe aber mit der Begründung abgelehnt, dass sie sich um ihre
Kinder kümmern müsse. Daraufhin sei sie von der I._______ bis zwei Wo-
chen vor ihrer Ausreise insgesamt vier oder fünf Mal aufgefordert worden,
für sie tätig zu werden.
A.c Mit Verfügung vom 27. Juni 2014 lehnte das SEM (damals BFM; Bun-
desamt für Migration) die Asylgesuche der Beschwerdeführenden ab.
Gleichzeitig verfügte es ihre Wegweisung aus der Schweiz, ordnete indes-
sen wegen Unzumutbarkeit des Vollzugs der Wegweisung die vorläufige
Aufnahme an. Die dagegen erhobene Beschwerde vom 30. Juli 2014
wurde mit Urteil D-4281/2014 vom 15. Dezember 2017 gutgeheissen, die
Verfügung vom 27. Juni 2014 aufgehoben und die Sache zur Neubeurtei-
lung an das SEM überwiesen. Zur Begründung führte das Gericht an, das
SEM habe seine Pflicht zur vollständigen Abklärung des rechtserheblichen
Sachverhalts verletzt, indem es die Asyldossiers der in der Schweiz befind-
lichen (Nennung Verwandte) sowie einer (Nennung Verwandte) des Be-
schwerdeführers im Hinblick auf das allfällige Vorliegen einer Reflexverfol-
gung weder beigezogen noch eine entsprechende Prüfung durchgeführt
habe.
B.
Mit Verfügung vom 25. April 2018 stellte das SEM fest, die Beschwerde-
führenden würden die Flüchtlingseigenschaft nicht erfüllen, lehnte ihre
Asylgesuche ab und ordnete deren Wegweisung aus der Schweiz an,
schob den Vollzug der Wegweisung jedoch wegen Unzumutbarkeit zu-
gunsten einer vorläufigen Aufnahme in der Schweiz auf.
C.
Dagegen erhoben die Beschwerdeführenden mit Eingabe vom 28. Mai
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2018 beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde. Sie beantragten, es
seien die Ziffern 1 bis 3 des Dispositivs der angefochtenen Verfügung auf-
zuheben, es sei ihre Flüchtlingseigenschaft festzustellen und ihnen Asyl zu
gewähren. Eventualiter sei die Sache zur rechtsgenüglichen Sachverhalts-
abklärung sowie zur neuen Entscheidung an die Vorinstanz zurückzuwei-
sen. In prozessualer Hinsicht ersuchten sie um Gewährung der unentgelt-
lichen Prozessführung samt Erlass des Kostenvorschusses und um Bei-
gabe ihres Rechtsvertreters als unentgeltlicher Rechtsbeistand.
Der Beschwerde lagen (Nennung Beweismittel) bei.
D.
Der damals zuständige Instruktionsrichter hiess mit Verfügung vom 1. Juni
2018 das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung gut
und verzichtete auf die Erhebung eines Kostenvorschusses. Das Gesuch
um Gewährung der amtlichen Verbeiständung wurde ebenfalls gutgeheis-
sen und den Beschwerdeführenden wurde ein amtlicher Rechtsbeistand in
der Person des rubrizierten Rechtsvertreters bestellt.
E.
Mit Eingabe vom 25. Oktober 2018 legte der Rechtsvertreter seine Kosten-
note ins Recht.
F.
Aus organisatorischen Gründen wurde das vorliegende Beschwerdever-
fahren am 28. September 2018 zur Behandlung auf Richterin Jeannine
Scherrer-Bänziger übertragen.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Am 1. März 2019 ist die Teilrevision (AS 2016 3101) des Asylgesetzes
(AsylG [SR 142.31]) in Kraft getreten. Für das vorliegende Verfahren gilt
das bisherige Recht (vgl. Abs. 1 der Übergangsbestimmungen zur Ände-
rung des AsylG vom 25. September 2015).
1.2 Gemäss Art. 31 VGG ist das Bundesverwaltungsgericht zur Beurteilung
von Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG zuständig und
entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel – wie auch vorliegend
– endgültig (Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG; Art. 105 AsylG).
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Seite 5
1.3 Die Beschwerdeführenden sind als Verfügungsadressaten zur Be-
schwerdeführung legitimiert (Art. 48 Abs. 1 VwVG). Auf die frist- und form-
gerecht eingereichte Beschwerde (aArt. 108 Abs. 1 AsylG; Art. 48 Abs. 1
sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG) ist einzutreten.
1.4 Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rü-
gen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG.
1.5 Die Abteilungen des Bundesverwaltungsgerichts entscheiden in der
Regel in der Besetzung mit drei Richtern oder Richterinnen (vgl. Art. 21
Abs. 1 VGG). Das Bundesverwaltungsgericht kann auch in solchen Fällen
auf die Durchführung des Schriftenwechsels verzichten (Art. 111a Abs. 1
AsylG).
2.
Der Beschwerdeführer rügt in formeller Hinsicht eine Verletzung der Be-
gründungspflicht sowie des Untersuchungsgrundsatzes, mithin eine Verlet-
zung des rechtlichen Gehörs. Diese Rügen sind vorab zu beurteilen, da sie
allenfalls geeignet wären, eine Kassation der vorinstanzlichen Verfügung
zu bewirken.
2.1 Gemäss Art. 29 VwVG haben die Parteien Anspruch auf rechtliches
Gehör, welches als Mitwirkungsrecht alle Befugnisse umfasst, die einer
Partei einzuräumen sind, damit sie in einem Verfahren ihren Standpunkt
wirksam zur Geltung bringen kann (vgl. BGE 144 I 11 E. 5.3; BVGE
2009/35 E. 6.4.1). Mit dem Gehörsanspruch korreliert die Pflicht der Be-
hörden, die Vorbringen tatsächlich zu hören, ernsthaft zu prüfen und in ihrer
Entscheidfindung angemessen zu berücksichtigen. Nicht erforderlich ist,
dass sich die Begründung mit allen Parteistandpunkten einlässlich ausei-
nandersetzt und jedes einzelne Vorbringen ausdrücklich widerlegt (vgl.
BGE 143 III 65 E. 5.2).
Die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sach-
verhalts in Verletzung der behördlichen Untersuchungspflicht bildet einen
Beschwerdegrund (Art. 106 Abs. 1 Bst. b AsylG). Unrichtig ist die Sachver-
haltsfeststellung, wenn der Verfügung ein falscher und aktenwidriger Sach-
verhalt zugrunde gelegt wird oder Beweise falsch gewürdigt worden sind;
unvollständig ist sie, wenn nicht alle für den Entscheid rechtswesentlichen
Sachumstände berücksichtigt werden (vgl. KÖLZ/HÄNER/BERTSCHI, Verwal-
tungsverfahren und Verwaltungsrechtspflege des Bundes, 3. Aufl., 2013,
Rz. 1043).
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Seite 6
2.2
2.2.1 Die Beschwerdeführenden sehen das rechtliche Gehör dadurch ver-
letzt, dass es das SEM im Rahmen des vorinstanzlichen Verfahrens aber-
mals – trotz verbindlicher Weisung des Bundesverwaltungsgerichts – un-
terlassen habe, konkret zu prüfen, ob ihnen aufgrund der Wehrdienstver-
weigerung des Beschwerdeführers und wegen Reflexverfolgung eine asyl-
relevante Verfolgung drohe. Der entsprechende Sachverhalt sei daher er-
neut nicht gewürdigt und die Verfügung dementsprechend ungenügend be-
gründet worden.
2.2.2 Diesbezüglich ist anzuführen, dass sich die verfügende Behörde
nicht ausdrücklich mit jeder tatbeständlichen Behauptung und jedem recht-
lichen Einwand auseinandersetzen muss, sondern sich auf die wesentli-
chen Gesichtspunkte beschränken darf (vgl. BGE 126 I 97 E. 2b). Das
SEM hat nachvollziehbar und hinreichend differenziert aufgezeigt, von wel-
chen Überlegungen es sich vorliegend leiten liess und sich auch mit sämt-
lichen wesentlichen Vorbringen der Beschwerdeführenden auseinanderge-
setzt. So legte es im angefochtenen Entscheid dar, aufgrund welcher Über-
legungen die geltend gemachten Probleme infolge der Rekrutierungsver-
suche durch die H._______ und des Erhalts eines militärischen Schreibens
als asylirrelevant sowie in Teilen auch als unglaubhaft zu erachten seien.
Hinsichtlich der angeführten Reflexverfolgung führte es sodann – unter je-
weiligen Verweis auf die betreffenden N-Akten – insbesondere nicht nur die
von den Beschwerdeführenden erwähnten (Nennung Verwandte) des Be-
schwerdeführers, sondern weitere nahe Verwandte der Beschwerdefüh-
renden auf und nahm in seinen Erörterungen jeweils auf die einzelnen Per-
sonen Bezug (vgl. act. A46/11 S. 6 f.), weshalb es weitergehende Abklä-
rungen insgesamt als nicht nötig erachtete. Der Umstand, dass das SEM
nicht jedes Detail der Asylvorbringen aufgeführt und auch, soweit dies als
angezeigt erscheint, bei der Begründung des Entscheids berücksichtigt
respektive die geltend gemachten Asylgründe anders gewichtet hat als die
Beschwerdeführenden, ist nicht als Verletzung des rechtlichen Gehörs zu
werten. Ebenso wenig die Tatsache, dass es nach einer gesamtheitlichen
Würdigung der Parteivorbringen inklusive der eingereichten Beweismittel
sowie der beigezogenen Asyldossiers der nahen Verwandten der Be-
schwerdeführenden respektive der aktuellen Situation in Syrien zu einem
anderen Schluss als die Beschwerdeführenden gelangte. Es ergeben sich
denn auch nach Prüfung der Akten keine hinreichenden Anhaltspunkte,
welche den Schluss zulassen würden, das SEM habe den Sachverhalt un-
vollständig abgeklärt respektive die Begründungspflicht verletzt. Eine Ver-
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letzung der Begründungspflicht als Teilgehalt des rechtlichen Gehörs – wel-
che es aufgrund der Ausgestaltung der Begründung dem Betroffenen er-
möglichen soll, den Entscheid sachgerecht anzufechten, was nur der Fall
ist, wenn sich sowohl der Betroffene als auch die Rechtsmittelinstanz über
die Tragweite des Entscheides ein Bild machen können (vgl. BVGE
2011/37 E. 5.4.1; BVGE 2008/47 E. 3.2) – ist auch daher nicht zu erken-
nen, weil es den Beschwerdeführenden möglich war, sich ein Bild über die
Tragweite des vorinstanzlichen Entscheides zu machen und diesen sach-
gerecht anzufechten (BGE 129 I 232 E. 3.2).
2.3 Die formelle Rüge einer Verletzung des rechtlichen Gehörs erweist sich
damit als unbegründet, weshalb keine Veranlassung besteht, die Sache
aus formellen Gründen aufzuheben und an das SEM zurückzuweisen. Das
diesbezügliche Rechtsbegehren ist abzuweisen.
3.
3.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grund-
sätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im
Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationali-
tät, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer
politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder be-
gründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3
Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung
des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen
unerträglichen psychischen Druck bewirken. Den frauenspezifischen
Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen (Art. 3 Abs. 2 AsylG).
3.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen
oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die
Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für ge-
geben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen
Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsa-
chen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte
Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG).
3.3 Das Bundesverwaltungsgericht hat die Anforderungen an das Glaub-
haftmachen der Vorbringen in verschiedenen Entscheiden dargelegt und
folgt dabei ständiger Praxis. Darauf kann hier verwiesen werden (vgl.
BVGE 2015/3 E. 6.5.1 m. Verw.).
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Seite 8
4.
4.1 Die Vorinstanz kommt in der angefochtenen Verfügung zum Schluss,
die Vorbringen der Beschwerdeführenden hielten den Voraussetzungen an
die Glaubhaftigkeit gemäss Art. 7 AsylG und an die Flüchtlingseigenschaft
gemäss Art. 3 AsylG nicht stand.
Die Beschwerdeführenden hätten angeführt, in erster Linie aufgrund des
Bürgerkriegs ausgereist zu sein. Die dargelegten schwierigen Umstände
seien auf die allgemeine derzeitige Lage in Syrien zurückzuführen. Sie hät-
ten eigenen Angaben zufolge keine gegen ihre Person gerichteten und auf
Art. 3 AsylG beruhenden Handlungen erlitten. Die aufgrund des Bürger-
kriegs erlittenen Nachteile würden grosse Teile der Bevölkerung gleicher-
massen betreffen, weshalb sie nicht asylrelevant seien. Sodann komme
den Rekrutierungsversuchen durch die H._______ gemäss aktueller
Rechtsprechung keine asylrelevante Bedeutung zu. Der geforderte "De-
fense Service" werde als soziale und ethische Pflicht aller Einwohner einer
bestimmten Region angesehen und knüpfe lediglich an den Wohnort und
das Alter einer Person an, nicht aber an eine der in Art. 3 AsylG erwähnten
Eigenschaften. Den Akten seien im Übrigen keine Hinweise zu entnehmen,
dass die vorgebrachte Dienstverweigerung bei der H._______ eine asylre-
levante Verfolgung ausgelöst hätte. Allgemein zugänglichen Informationen
zufolge möge für Kurden ein sozialer Druck bestehen, die kurdische Volks-
miliz zu unterstützen. Es stünden jedoch genügend Freiwillige zur Verfü-
gung und die Milizen seien nicht auf Zwangsrekrutierungen angewiesen.
Zum angeblichen Erhalt eines militärischen Schreibens sei festzustellen,
dass der Beschwerdeführer eigenen Angaben zufolge nie konkret dazu
aufgefordert worden sei, als Reservist in den Militärdienst einzurücken. So-
mit habe es sich beim erwähnten Dokument auch nicht um einen Marsch-
befehl im eigentlichen Sinne, sondern um eine militärische Weisung an den
Beschwerdeführer gehandelt, dass er irgendwann vielleicht würde einrü-
cken müssen. Im Übrigen habe er die Einreichung dieses Schreibens in
Aussicht gestellt, jedoch dem SEM ohne Begründung bislang nicht zukom-
men lassen. Zwar könne eine militärische Aushebung bei einem weiteren
Verbleib in Syrien nicht ausgeschlossen werden. Er habe jedoch nicht
nachweisen können, dass ihn die syrische Armee tatsächlich für den Aktiv-
dienst einberufen habe, zumal ihm das Schreiben rund drei Jahre vor sei-
ner Ausreise zugekommen sei. Folglich seien die syrischen Behörden bis
zu seiner Ausreise mit Blick auf eine Rekrutierung nicht mit ihm in Kontakt
getreten. Diese Einschätzung werde dadurch gestützt, dass sich die Be-
schwerdeführenden im (...) Reisepässe hätten ausstellen lassen können
und damit das Land legal verlassen hätten. Alleine die Angst, in Zukunft
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einmal in den Militärdienst eingezogen zu werden, vermöge keine Furcht
vor asylrelevanter Verfolgung zu begründen.
Bezüglich der angeführten Gefahr einer Reflexverfolgung aufgrund des po-
litischen Profils der (Nennung Verwandte) des Beschwerdeführers habe
das Bundesverwaltungsgericht in seinem Urteil D-4135/2017 vom 22. Au-
gust 2017 betreffend (Nennung Verwandter) (N_______) bestätigt, dass es
im Zusammenhang mit den als Flüchtlingen aufgenommenen (Nennung
Verwandter) (N_______), (Nennung Verwandter) (N_______) und (Nen-
nung Verwandter) (N_______) keine Hinweise auf eine asylrechtlich rele-
vante Reflexverfolgung gebe. Da der Beschwerdeführer die gleichen ver-
wandtschaftlichen Beziehungen zu seinen (Nennung Verwandte) besitze
wie (Nennung Verwandter) und selber über kein markantes politisches Pro-
fil verfüge, könne diese Schlussfolgerung analog auf ihn angewendet wer-
den. Weiter befinde sich (Nennung Verwandter) (N_______) in einem lau-
fenden Asylverfahren und aus dessen Anhörungsprotokoll würden sich
keine Hinweise auf eine mögliche asylrechtlich relevante Reflexverfolgung
ergeben. Die (Nennung Verwandte) (N_______) des Beschwerdeführers
sei am (...) in die Flüchtlingseigenschaft ihres Ehemannes einbezogen wor-
den, welchem gleichentags Asyl gewährt worden sei. Der Beschwerdefüh-
rer verfüge nicht über das politische Profil seines (Nennung Verwandter)
und es bestünden keine Hinweise, dass er aufgrund dessen Aktivitäten
ernsthafte Nachteile im Sinne von Art. 3 AsylG zu befürchten hätte. Den
Dossiers der (Nennung Verwandter) (N_______) und (Nennung Ver-
wandte) (N_______) der Beschwerdeführerin seien ebenfalls keine Hin-
weise auf eine mögliche asylrechtlich relevante Reflexverfolgung zu ent-
nehmen.
Ferner seien die Ausführungen zu den Problemen mit der H._______ als
unglaubhaft zu qualifizieren. Der Beschwerdeführer habe seine mutmass-
lich kritischen Äusserungen gegenüber der H._______, die anschliessende
Meldung dieser Aussagen bei der H._______ und seine Flucht zu seinem
(Nennung Verwandter) im Dorf erst anlässlich der Anhörung vorgebracht.
Die angeführte Erklärung für das Nachschieben dieses zentralen Bestand-
teils der Fluchtgeschichte überzeuge nicht. Der Beschwerdeführer habe
trotz seiner angeblichen Angst vor der H._______ verschiedene Angaben
im Zusammenhang mit dieser Gruppierung gemacht, nicht aber den mut-
masslich ausschlaggebenden Grund für seine Ausreise. Trotz des summa-
rischen Charakters der BzP dürfe erwartet werden, dass ein Gesuchsteller
alle für die Ausreise relevanten Geschehnisse zumindest kurz erwähne.
Sodann habe sich der Beschwerdeführer betreffend die Anzahl Besuche
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der H._______ in der (Nennung Geschäft) widersprüchlich geäussert. Da
es sich dabei um eine zentrale Episode seiner Fluchtgründe handle, sei die
Diskrepanz in den Aussagen zu gross, um als unwesentlich abgetan zu
werden. Weiter hätten sich der Beschwerdeführer und die Beschwerdefüh-
rerin hinsichtlich der Anzahl Vorsprachen der Milizen bei ihnen zuhause in
erheblicher Weise widersprochen. Es würden daher in zentralen Punkten
der Ausführungen zur H._______ grundlegende Widersprüche bestehen
und die Unglaubhaftigkeit dieser Ausführungen würden durch die allgemein
ausweichenden Antworten des Beschwerdeführers untermauert.
4.2 Die Beschwerdeführenden entgegneten in der Beschwerdeschrift, die
Vorinstanz habe den herabgesetzten Beweisanforderungen von Art. 7
AsylG nicht hinreichend Rechnung getragen, zumal ihre Ausführungen in
einer Gesamtwürdigung durchaus als glaubhaft zu erachten seien. Insbe-
sondere verbiete sich ein allzu schematisches Vorgehen, wie beispiels-
weise vom Vorhandensein eines Widerspruchs auf generelle Unglaubwür-
digkeit zu schliessen. Sodann dürften die Aussagen in der BzP nur "mit
Zurückhaltung" zum Vergleich herangezogen werden.
Weiter könne der vorinstanzlichen Argumentation, wonach im Zusammen-
hang mit den als Flüchtlingen aufgenommenen (Nennung Verwandte)
keine Hinweise auf eine asylrechtlich relevante Reflexverfolgung bestehe,
nicht gefolgt werden. Der Beschwerdeführer habe nachweisen können,
dass er in den Reservedienst einberufen worden sei und bei einem weite-
ren Verbleib in Syrien wieder Dienst hätte leisten müssen. Er müsse daher
als Kurde befürchten, bei seiner Rückkehr in die Heimatstadt F._______
verhaftet und als Wehrdienstverweigerer bestraft zu werden. Dabei würde
er unmenschlicher Behandlung und Folter ausgesetzt. Zudem würde er im
Militärdienst zu Menschenrechtsverletzungen und zur Begehung von
Kriegsverbrechen gezwungen. Auch der dargelegten Rekrutierung durch
die H._______ komme asylrelevante Bedeutung zu. Sie hätten darlegen
können, dass sie infolge ihrer Weigerung sich dieser anzuschliessen als
Oppositionelle taxiert worden seien und deshalb Verfolgung zu befürchten
hätten. Dies gelte aufgrund der weiteren Verschärfung der Situation in
Nordsyrien umso mehr. Hinsichtlich der Reflexverfolgung sei anzuführen,
dass sich die (Nennung Verwandte) des Beschwerdeführers in einem Aus-
mass politisch betätigt hätten, dass ihnen die Flüchtlingseigenschaft zuer-
kannt worden sei. Damit sei ihre Familie den syrischen Behörden als op-
positionelle Familie bekannt, weshalb sie bei einer Rückkehr eine asylrele-
vante Verfolgung seitens der syrischen Behörden zu befürchten hätten.
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Seite 11
5.
5.1 Soweit die Beschwerdeführenden hinsichtlich des Vorhalts nachge-
schobener respektive widersprüchlicher Aussagen für deren Bewertung
auf die Kürze der BzP und den Umstand hinweisen, dass die dortigen Aus-
sagen nur "mit Zurückhaltung" verwendet werden dürften, ist Folgendes zu
bemerken: Trotz des summarischen Charakters der BzP ist es gemäss
ständiger Rechtsprechung zulässig, Widersprüche für die Beurteilung der
Glaubhaftigkeit heranzuziehen, wenn klare Aussagen im Empfangszent-
rum – respektive in der BzP – in wesentlichen Punkten der Asylbegründung
von den späteren Aussagen in der Anhörung bei der Vorinstanz diametral
abweichen, oder wenn bestimmte Ereignisse oder Befürchtungen, welche
später als zentrale Asylgründe genannt werden, nicht bereits im Empfangs-
zentrum zumindest ansatzweise erwähnt werden (vgl. statt vieler: Urteil
des BVGer D-7/2015 vom 11. Oktober 2017 E. 4.2.6 m.w.H; EMARK 1993
Nr. 3). In der angefochtenen Verfügung hat das SEM dem Protokoll der
BzP keine unrechtmässige Bedeutung beigemessen und zu Recht und mit
zutreffender Begründung angeführt, dass sich der Beschwerdeführer – im
Gegensatz zur späteren Anhörung – hinsichtlich seiner kritischen Äusse-
rungen gegenüber der H._______ und der damit verbundenen Folgen so-
wie der Anzahl Besuche von Angehörigen der I._______ in der (Nennung
Geschäft) in zentralen Punkten seiner Begründung erheblich widerspro-
chen hat (vgl. act. A7/12 S. 7 f.; A17/18 S. 4, 6 und S. 9 f.). Der Beschwer-
deführer vermag in der Rechtsmitteleingabe mit Blick auf dieses Aussage-
verhalten keine plausiblen Erklärungen zu seiner Entlastung vorzubringen.
Zudem wurden ihm sowohl das Protokoll der BzP als auch dasjenige der
Anhörung am Schluss in seine Muttersprache rückübersetzt, wobei er die
Korrektheit und Wahrheit seiner Ausführungen unterschriftlich bestätigte
und auf Nachfrage explizit anführte, den jeweiligen Dolmetscher gut zu ver-
stehen (vgl. act. A7/12 S. 2 und S. 8 f.; A17/18 S. 1 und S. 17). Auch sind
den Protokoll keine Anzeichen zu entnehmen, welche an deren Verwert-
barkeit zweifeln oder darauf schliessen lassen würden, der Beschwerde-
führer habe den Befragungen nicht folgen können.
Sodann hat das SEM aufgrund weiterer Ungereimtheiten mit zutreffender
Begründung erkannt, dass sich die Ausführungen der Beschwerdeführen-
den hinsichtlich der Anzahl Besuche der H._______ bei ihnen zuhause in
erheblicher Weise unterscheiden (vgl. act. A8/11 S. 6; A17/18 S. 9), was
auf einen nicht selber erlebten Sachverhalt schliessen lässt, zumal die Be-
schwerdeführenden bei diesen Besuchen jeweils persönlich anwesend ge-
wesen sein sollen. Die entsprechenden Schilderungen sind daher als un-
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Seite 12
glaubhaft zu werten. Insgesamt verfängt in Berücksichtigung der Schilde-
rungen der Beschwerdeführenden und den Ausführungen auf Beschwer-
deebene deshalb die Rüge, das SEM habe vorliegend den herabgesetzten
Beweisanforderungen keine hinreichende Beachtung geschenkt, nicht.
5.2 Zusammenfassend führt eine Abwägung der für und gegen die Glaub-
haftigkeit der geltend gemachten Rekrutierungsversuche und Behelligun-
gen durch die H._______ sprechenden Elemente zum Schluss, dass es
den Beschwerdeführenden nicht gelingt, für die Zeit vor dem Verlassen ih-
res Heimatlandes eine solche Verfolgung im Sinne von Art. 3 AsylG glaub-
haft darzulegen.
5.3 Im Übrigen ist hinsichtlich der Asylrelevanz der dargelegten Rekrutie-
rungsversuche durch die H._______ beziehungsweise der dargelegten
Verfolgung aufgrund der Dienstverweigerung gegenüber der H._______
auf die entsprechenden Erwägungen im als Referenzurteil publizierten Ur-
teil des Bundesverwaltungsgerichts D-5329/2014 vom 23. Juli 2015 zu ver-
weisen. Mangels ernsthafter anderweitiger Anhaltspunkte ist danach davon
auszugehen, dass auch im heutigen Kontext zwar Aufforderungen zur
Wahrnehmung der Dienstpflicht ergehen, eine Weigerung jedoch keine
flüchtlingsrechtlich relevanten Sanktionen nach sich ziehen würde (vgl.
auch Urteil des BVGer E-507/2015 vom 5. Mai 2017 E. 6.2). Hinzu tritt,
dass selbst unter der Annahme, es käme zu Bestrafungen erheblicher
Schwere, deren zugrundeliegende Motivation wohl flüchtlingsrechtlich
nicht relevant wäre, zumal die Quellenlage nicht darauf hindeutet, Refrak-
täre im Zusammenhang mit den H._______ würden als "Staatsfeinde" be-
trachtet und daher einer politisch motivierten drakonischen Bestrafung zu-
geführt. In Ermangelung eines im Sinne von Art. 3 AsylG relevanten Ver-
folgungsmotivs wäre eine drohende Bestrafung somit lediglich unter dem
Aspekt der Unzulässigkeit respektive Unzumutbarkeit des Wegweisungs-
vollzugs relevant, was aufgrund der in der angefochtenen Verfügung an-
geordneten vorläufigen Aufnahme hier allerdings nicht Prozessgegenstand
ist (vgl. Urteil des BVGer E-4866/2015 vom 18. Mai 2017 E. 5.1.3 m.w.H.).
5.4 Was die Asylrelevanz der übrigen Vorbringen, so die vom Beschwerde-
führer geltend gemachte Einberufung in den militärischen Reservedienst
sowie das allfällige Bestehen einer Reflexverfolgung wegen der Verwandt-
schaft zu diversen (Nennung Verwandte) der Beschwerdeführenden be-
trifft, ist Folgendes festzuhalten:
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5.4.1 Unter Reflexverfolgung sind behördliche Belästigungen oder Behelli-
gungen von Angehörigen aufgrund des Umstandes zu verstehen, dass die
Behörden einer gesuchten, politisch unbequemen Person nicht habhaft
werden oder schlechthin von deren politischer Exponiertheit auf eine sol-
che auch bei Angehörigen schliessen. Der Zweck einer solchen Reflexver-
folgung kann insbesondere darin liegen, Informationen über effektiv ge-
suchte Personen zu erlangen, beziehungsweise Geständnisse von Inhaf-
tierten zu erzwingen (vgl. dazu bspw. Urteil des BVGer D-2037/2016 vom
23. August 2018 E. 4.2.3 m.w.H.). Die Verfolgung von Angehörigen ver-
meintlicher oder wirklicher politischer Oppositioneller durch die syrischen
Behörden ist durch diverse Quellen dokumentiert. Es lassen sich unter-
schiedliche Motive für die Verfolgung von Angehörigen politischer Opposi-
tioneller erkennen. So werden Angehörige verhaftet und misshandelt, um
eine Person für ihre oppositionelle Gesinnung oder ihre Desertion zu be-
strafen, um Informationen über ihren Aufenthaltsort in Erfahrung zu brin-
gen, um eine Person zu zwingen, sich den Behörden zu stellen, um ein
Geständnis zu erzwingen, um weitere Personen abzuschrecken, oder um
Angehörige für eine unterstellte oppositionelle Haltung zu bestrafen, die
ihnen aufgrund ihrer Nähe zu vermeintlichen oder wirklichen Oppositionel-
len zugeschrieben wird. Bezüglich Militärdienst in Syrien und Reflexverfol-
gung halten mehrere Berichte fest, dass, wenn ein Verweigerer oder De-
serteur identifiziert ist, Behördenvertreter die Familie der Person besuchen,
um sie zum Verbleib der gesuchten Person zu befragen. Dabei wird die
Familie eingeschüchtert und unter Druck gesetzt (vgl. zum Ganzen: Urteil
des BVGer D-7317/2015 vom 26. März 2018 E. 6.2 m.w.H.).
Eine solche Reflexverfolgung der Beschwerdeführenden aufgrund ihrer in
der Schweiz teilweise als anerkannte Flüchtlinge lebenden (Nennung Ver-
wandte) (vgl. deren Erwähnung in E. 4.1 oben) ist nicht feststellbar. Die
Beschwerdeführenden machten in ihren Asylbegründungen keine Prob-
leme mit den Sicherheitsbehörden wegen den teilweise Jahre vor ihnen in
die Schweiz gereisten (Nennung Verwandte) geltend. Sie gaben im Verlauf
des vorinstanzlichen Verfahrens auch nicht an, dass sie wegen einem der
in E. 4.1 erwähnten (Nennung Verwandte) irgendwelche Probleme be-
fürchtet hätten. Auch aus den Akten dieser (Nennung Verwandte) lassen
sich keine Anhaltspunkte erkennen, die auf eine mögliche Reflexverfolgung
hindeuten würden. Es sind somit aus objektiver Sicht aufgrund der Tätig-
keiten oder der Ausreise aus Syrien der sich in der Schweiz aufhaltenden
(Nennung Verwandte) mit Blick auf die Beschwerdeführenden – wie vom
SEM im Ergebnis zutreffend festgehalten – keine Verfolgungsmassnah-
men oder ein konkretes Interesse der syrischen Behörden zu erkennen.
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Seite 14
5.4.2 Bezüglich der geltend gemachten Einberufung in den militärischen
Reservedienst führt der Beschwerdeführer an, er habe eine solche Einbe-
rufung nachweisen können, weshalb er bei einem weiteren Verbleib in Sy-
rien wieder Dienst hätte leisten müssen und bei einer Rückkehr nach Sy-
rien als Wehrdienstverweigerer betrachtet würde.
Der Beschwerdeführer hat eine tatsächliche Einberufung in den Militär-
dienst als Reservist weder nachgewiesen noch glaubhaft gemacht. Aus
seinen Schilderungen anlässlich der Anhörung (vgl. act. A17/18 S. 12 F87
ff.) ist vielmehr zu schliessen, dass es sich bei dem angeblichen "Marsch-
befehl" – den er im Übrigen entgegen seinen Beteuerungen beim SEM
auch auf Beschwerdeebene noch immer nicht eingereicht hat – um eine
Mobilisierungsnachricht der syrischen Armee handelt. Diese stellt jedoch
kein konkretes militärisches Aufgebot dar, da sie weder ein Datum, an wel-
chem sich der Beschwerdeführer zum Dienst melden müsste, noch einen
konkreten Einrückungsort enthält. Vielmehr handelt es sich bei dieser um
eine Reservistenkarte, mithin lediglich eine Bestätigung, der Reserve zu-
geteilt zu sein und unter gegebenen Umständen – nämlich wenn ein Vor-
ladungstelegramm oder ein bestimmter Aufruf oder eine Meldung im Fern-
sehen erfolgt – einrücken zu müssen. Infolge Fehlens einer glaubhaft ge-
machten und konkreten Einberufung zum Militärdienst liegt keine Wehr-
dienstverweigerung des Beschwerdeführers vor (vgl. Urteil des BVGer
D-207/2015 vom 14. März 2016). Soweit die Beschwerdeführenden in ihrer
Rechtsmitteleingabe diesbezüglich anführen, dass das Bundesverwal-
tungsgericht in seinem vorgängigen Urteil D-4281/2014 vom 15. Dezember
2017 explizit festgehalten habe, dass der Umstand des geltend gemachten
Aufgebots für den militärischen Reservedienst bisher von der Vorinstanz
unbestritten geblieben sei, erweist sich diese Behauptung als unzutreffend.
Im erwähnten Urteil wurde bei der Prüfung der formellen Rügen lediglich
angeführt, es stelle sich die Frage, ob sich die Rüge der Verletzung der
Begründungspflicht, gemäss welcher sich die Vorinstanz zum angeblichen
Aufgebot für den militärischen Reservedienst nicht geäussert habe, als zu-
treffend erweise (vgl. D-4281/2014 E. 4.1).
Doch selbst wenn der Tatbestand der Wehrdienstverweigerung erfüllt wäre,
ist auf den Grundsatzentscheid des Bundesverwaltungsgerichts
BVGE 2015/3 zu verweisen. Darin wird festgehalten, dass eine Wehr-
dienstverweigerung oder Desertion die Flüchtlingseigenschaft nicht per se
zu begründen vermag, sondern nur dann, wenn damit eine Verfolgung im
Sinne von Art. 3 Abs. 1 AsylG verbunden ist. Die betroffene Person muss
aus den in dieser Norm genannten Gründen (Rasse, Religion, Nationalität,
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Seite 15
Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder politische An-
schauungen) wegen ihrer Wehrdienstverweigerung oder Desertion eine
Behandlung zu gewärtigen haben, die ernsthaften Nachteilen gemäss
Art. 3 Abs. 2 AsylG gleichkommt. In Bezug auf die spezifische Situation in
Syrien erwog das Gericht weiter, die genannten Voraussetzungen seien im
Falle eines syrischen Refraktärs erfüllt, welcher der kurdischen Ethnie an-
gehört, einer oppositionell aktiven Familie entstammt und bereits in der
Vergangenheit die Aufmerksamkeit der staatlichen syrischen Sicherheits-
kräfte auf sich gezogen habe (vgl. E. 6.7.3). Den vorliegenden Akten las-
sen sich keine derartigen (glaubhaften) Anhaltspunkte für gezielte Verfol-
gungsmassnahmen seitens der syrischen Behörden gegen den Beschwer-
deführer vor seiner Ausreise entnehmen und es besteht kein Grund zur
Annahme, dass er oder die übrigen Beschwerdeführenden deren Aufmerk-
samkeit erregt haben könnten. In den obigen Erwägungen wurde festge-
stellt, dass ihre Vorbringen als unglaubhaft respektive als nicht asylrelevant
einzustufen sind. Es ist daher davon auszugehen, dass die Beschwerde-
führenden bei einer Rückkehr nach Syrien keiner Verfolgung im Sinne von
Art. 3 Abs. 1 AsylG ausgesetzt wären.
5.5 Weitergehend vermögen die Beschwerdeführenden mit ihren Ausfüh-
rungen zur allgemeinen Lage in Syrien nichts zu ihren Gunsten abzuleiten.
Die sich aus dieser Situation ergebenden Nachteile betreffen viele Perso-
nen gleichermassen, weshalb solchen allgemeinen, durch die Konfliktlage
bedingten Nachteilen keine Asylrelevanz zukommt.
5.6 Festzuhalten ist schliesslich, dass die blosse Tatsache der Asylgesuch-
stellung in der Schweiz nicht zur Annahme führt, dass die Beschwerdefüh-
renden bei der (hypothetischen) Rückkehr in ihr Heimatland mit beachtli-
cher Wahrscheinlichkeit eine menschenrechtswidrige Behandlung zu be-
fürchten hätten. Zwar ist aufgrund ihrer längeren Landesabwesenheit da-
von auszugehen, dass sie bei einer Wiedereinreise nach Syrien einer Be-
fragung durch die heimatlichen Behörden unterzogen würden. Da in ihrem
Fall nicht von einer Vorverfolgung ausgegangen und somit ausgeschlossen
werden kann, dass sie vor dem Verlassen Syriens als regimefeindliche Per-
sonen ins Blickfeld der syrischen Behörden geraten sind, ist nicht davon
auszugehen, dass diese sie als staatsgefährdend einstufen würden, wes-
halb nicht damit zu rechnen wäre, sie hätten bei einer Rückkehr asylrele-
vante Massnahmen zu befürchten.
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Seite 16
5.7 Zusammenfassend ergibt sich, dass keine asylrechtlich relevanten Ver-
folgungsgründe ersichtlich sind, weshalb das SEM zu Recht die Flücht-
lingseigenschaft verneint und die Asylgesuche abgelehnt hat. Es erübrigt
sich daher, auf die weiteren Ausführungen und Beweismittel näher einzu-
gehen, da sie an obiger Erkenntnis nichts zu ändern vermögen.
6.
Lehnt das SEM das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt
es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug
an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44
AsylG). Die Beschwerdeführenden verfügen weder über eine ausländer-
rechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung
einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet
(Art. 44 AsylG; vgl. BVGE 2013/37 E 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.).
7.
Mit dem vorliegenden Urteil erwächst die vom SEM angeordnete vorläufige
Aufnahme der Beschwerdeführenden in Rechtskraft. Im Sinne einer Klar-
stellung ist festzuhalten, dass sich aus den vorstehenden Erwägungen
nicht der Schluss ergibt, die Beschwerdeführenden seien zum heutigen
Zeitpunkt angesichts der Entwicklung in Syrien in ihrem Heimatstaat nicht
gefährdet. Indessen ist eine solche Gefährdungslage ausschliesslich unter
dem Aspekt von Art. 83 Abs. 4 AIG einzuordnen, wonach der Vollzug für
Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein kann, wenn sie im Hei-
mat- oder Herkunftsstaat auf Grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg,
allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Der
generellen Gefährdung aufgrund der aktuellen Situation in Syrien im Sinne
von Art. 83 Abs. 4 AIG wurde durch das SEM mit der Anordnung der vor-
läufigen Aufnahme der Beschwerdeführenden wegen Unzumutbarkeit des
Wegweisungsvollzugs Rechnung getragen, so dass sich Ausführungen zur
Frage der Zulässigkeit sowie der Möglichkeit des Wegweisungsvollzuges
(vgl. BVGE 2009/51 E. 5.4 S. 748) erübrigen.
8.
Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung
Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig so-
wie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und – soweit diesbezüglich
überprüfbar – angemessen ist. Die Beschwerde ist abzuweisen.
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Seite 17
9.
9.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten den Be-
schwerdeführenden aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Indessen wurde
mit Verfügung vom 1. Juni 2018 das Gesuch um Gewährung der unentgelt-
lichen Prozessführung – unter Vorbehalt einer nachträglichen Veränderung
der finanziellen Verhältnisse – gutgeheissen. Zwar ist der Beschwerdefüh-
rer seit (...) erwerbstätig. Jedoch wurde bereits in der erwähnten Instrukti-
onsverfügung festgehalten, dass die Bedürftigkeit der Beschwerdeführen-
den trotz des vom Beschwerdeführer erzielten Einkommens ohne Weiteres
ersichtlich sei. Deshalb ist vorliegend am Ergebnis der oben erwähnten
Verfügung vom 1. Juni 2018 festzuhalten und auf die Erhebung von Ver-
fahrenskosten zu verzichten.
9.2 Nachdem der rubrizierte Rechtsvertreter den Beschwerdeführenden
als Rechtsbeistand beigeordnet worden ist (vgl. Art. 110a AsylG), ist ihm
ein amtliches Honorar für seine notwendigen Aufwendungen im Beschwer-
deverfahren auszurichten. In der mit Eingabe vom 25. Oktober 2018 ein-
gereichten Kostennote wird ein Aufwand von 8 Stunden und Auslagen von
Fr. 9.40 geltend gemacht. Der in der Kostennote ausgewiesene Aufwand
ist aber um 0.15 Stunden und die Auslagen um Fr. 2.10 zu kürzen, da der
Aufwand für die Erstellung und Einreichung der Honorarnote (Sekretariats-
arbeit) im Stundenansatz bereits enthalten ist. Bei amtlicher Vertretung
wird in der Regel von einem Stundenansatz von Fr. 100.– bis Fr. 150.– für
nicht-anwaltliche Vertreterinnen und Vertreter ausgegangen (Art. 8 Abs. 2,
Art. 12 i.V.m. Art. 10 Abs. 2 VGKE), weshalb der angeführte Stundenansatz
von Fr. 300.– praxisgemäss auf Fr. 150.– zu reduzieren ist. Das amtliche
Honorar für den Rechtsvertreter ist somit gerundet auf insgesamt
Fr. 1261.– (inklusive Auslagen und Mehrwertsteueranteil) festzusetzen.
(Dispositiv nächste Seite)
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Seite 18
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
3.
Dem amtlichen Rechtsbeistand wird zulasten der Gerichtskasse eine Ent-
schädigung von Fr. 1261.– zugesprochen.
4.
Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführenden, das SEM und die zustän-
dige kantonale Behörde.
Die vorsitzende Richterin: Der Gerichtsschreiber:
Jeannine Scherrer-Bänziger Stefan Weber
Versand: