Abtei lung IV
D-3115/2009
{T 0/2}
U r t e i l v o m 1 6 . J u l i 2 0 0 9
Richter Fulvio Haefeli (Vorsitz),
Richterin Christa Luterbacher, Richter Robert Galliker,
Gerichtsschreiber Gert Winter.
A._______, geboren (...),
alias A._______, geboren (...),
Türkei,
vertreten durch Katerina Baumann, Fürsprecherin,
(...),
Beschwerdeführer,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM),
vormals Bundesamt für Flüchtlinge (BFF),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Vollzug der Wegweisung (Wiedererwägung);
Verfügung des BFM vom 9. April 2009 / N .
B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l
T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l
Besetzung
Parteien
Gegenstand
D-3115/2009
Sachverhalt:
A.
A.a Der Beschwerdeführer, ein ethnischer Kurde alevitischen Glau-
bens mit letztem Wohnsitz in M._______ (Hatay), verliess eigenen
Angaben zufolge seinen Heimatstaat am 9. September 2003 und
gelangte am 18. September 2003 via Italien und unter Umgehung der
Grenzkontrolle in die Schweiz, wo er gleichentags in der
Empfangsstelle N._______ ein Asylgesuch einreichte.
A.b Mit Verfügung vom 8. April 2004 lehnte das BFF das Asylgesuch
des Beschwerdeführers ab und ordnete dessen Wegweisung aus der
Schweiz sowie den Vollzug an.
A.c Das Bundesverwaltungsgericht wies eine bei der damals zustän-
digen Schweizerischen Asylrekurskommission (ARK) eingereichte Be-
schwerde vom 15. Mai 2004 (Poststempel vom 18. Mai 2004) mit Urteil
vom 9. Januar 2009 ab.
A.d Für den Inhalt des ordentlichen Verfahrens wird auf die Akten ver-
wiesen.
B.
Mit Wiedererwägungsgesuch vom 12. März 2009 (Poststempel vom
13. März 2009) an das BFM liess der Beschwerdeführer sinngemäss
im Wesentlichen um die wiedererwägungsweise Aufhebung der Ziffern
4 und 5 des Dispositivs der Verfügung des BFM vom 8. April 2004 er-
suchen. Es sei die Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs festzu-
stellen und die Vollzugsbehörde anzuweisen, von Vollzugshandlungen
abzusehen.
Der Eingabe lag ein Arztbericht vom 25. Februar 2009 des Psychiatri-
schen Dienstes des O._______ bei.
C.
Mit Verfügung vom 9. April 2009 trat das BFM auf das Wiedererwä-
gungsgesuch nicht ein und stellte fest, die Verfügung vom 8. April 2004
sei zum einen rechtskräftig und vollstreckbar, zum anderen komme ei-
ner allfälligen Beschwerde keine aufschiebende Wirkung zu. Gleichzei-
tig wurde auf die Erhebung einer Gebühr verzichtet.
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D.
In seiner Beschwerde vom 14. Mai 2009 liess der Beschwerdeführer
die nachfolgend aufgeführten Anträge stellen:
1. Die angefochtene Verfügung sei aufzuheben.
2. Es sei festzustellen, dass seit Erlass der ursprünglichen Verfügung
vom 8. April 2004 eine wiedererwägungsrechtlich massgebliche Ände-
rung der Sachlage eingetreten sei und neue erhebliche Beweismittel
vorgebracht würden.
3. Es sei wiedererwägungsweise festzustellen, dass der Vollzug der
Wegweisung des Beschwerdeführers unzumutbar sei, und die Vorin-
stanz sei anzuweisen, die vorläufige Aufnahme anzuordnen.
Eventualiter sei die Sache mit der verbindlichen Anweisung an die Vor-
instanz zurückzuweisen, auf das Wiedererwägungsgesuch vom
12. März 2009 einzutreten und eine neue Verfügung zu erlassen.
4. Der vorliegenden Beschwerde sei die aufschiebende Wirkung zu
gewähren, und der Vollzug der Wegweisung sei bis zum rechtskräfti-
gen Abschluss dieses Verfahrens zu sistieren. Die zuständige Frem-
denpolizeibehörde sei anzuweisen, auf Vollzugshandlungen während
der Behandlung der vorliegenden Beschwerde zu verzichten. Über die
Aussetzung des Vollzugs sei umgehend zu entscheiden.
5. Es sei dem Beschwerdeführer die unentgeltliche Prozessführung
zu gewähren, insbesondere sei von der Erhebung eines Kostenvor-
schusses abzusehen.
E.
E.a Mit Zwischenverfügung vom 19. Mai 2009 wies der zuständige In-
struktionsrichter des Bundesverwaltungsgerichts das Gesuch um An-
ordnung einer vorsorglichen Massnahme im Sinne der aufschiebenden
Wirkung ab und teilte dem Beschwerdeführer mit, er habe den Aus-
gang des Verfahrens im Ausland abzuwarten. Desgleichen wies er die
Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne
von Art. 65 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über
das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021) sowie um Verzicht auf
die Erhebung eines Kostenvorschusses ab und forderte den Be-
schwerdeführer auf, bis zum 3. Juni 2009 einen Kostenvorschuss von
Fr. 600.-- zu Gunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
E.b Der einverlangte Kostenvorschuss wurde am 2. Juni 2009 geleis-
tet.
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F.
Mit Eingabe vom 2. Juni 2009 liess der Beschwerdeführer ein Schrei-
ben vom 29. Mai 2009 des Psychiatrischen Dienstes des O._______
zu den Akten reichen. Diesem Bericht zufolge wurde der
Beschwerdeführer durch den konsultierten Oberarzt in die offene
psychiatrische Abteilung des Regionalspitals eingewiesen.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom
17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsge-
richt Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das BFM
gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorin-
stanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffen-
de Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundes-
verwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorlie-
genden Beschwerde und entscheidet in diesem Bereich endgültig
(Art. 105 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 [AsylG, SR 142.31];
Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005
[BGG, SR 173.110]).
1.2 Die Beschwerde ist form- und fristgerecht eingereicht. Der Be-
schwerdeführer ist durch die angefochtene Verfügung besonders be-
rührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung bezie-
hungsweise Änderung. Er ist daher zur Einreichung der Beschwerde
legitimiert (Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 48 Abs. 1, Art. 50 und 52 VwVG).
Auf die Beschwerde ist einzutreten.
2.
Die vorliegende Beschwerde richtet sich gegen einen Nichteintretens-
entscheid des BFM. Gegenstand des Beschwerdeverfahrens bildet
deshalb allein die Frage, ob die Vorinstanz zu Recht nicht auf das Wie-
dererwägungsgesuch vom 12. März 2009 eingetreten ist (vgl. ANDRÉ
MOSER/MICHAEL BEUSCH/LORENZ KNEUBÜHLER, Prozessieren vor dem Bun-
desverwaltungsgericht, Basel 2008, S. 78 Rz. 2.164, PETER SALADIN,
Das Verwaltungsverfahrensrecht des Bundes, Basel 1979, S. 101). Die
Beurteilungszuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichts ist diesfalls
darauf beschränkt, bei Begründetheit des Rechtsmittels die angefoch-
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tene Verfügung aufzuheben und die Sache zu neuer Entscheidung an
die Vorinstanz zurückzuweisen.
3.
Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde vorliegend auf die Durch-
führung des Schriftenwechsels verzichtet.
4.
4.1 Die Wiedererwägung im Verwaltungsverfahren ist ein gesetzlich
nicht geregelter Rechtsbehelf, auf dessen Behandlung durch die verfü-
gende Behörde grundsätzlich kein Anspruch besteht. Gemäss herr-
schender Lehre und ständiger Praxis des Bundesgerichts wird jedoch
aus Art. 29 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossen-
schaft vom 18. April 1999 (BV, SR 101) unter bestimmten Vorausset-
zungen ein verfassungsmässiger Anspruch auf Wiedererwägung abge-
leitet (vgl. BGE 127 I 133 E. 6 mit weiteren Hinweisen). Danach ist auf
ein Wiedererwägungsgesuch einzutreten, wenn sich der rechtserhebli-
che Sachverhalt seit dem ursprünglichen Entscheid beziehungsweise
seit dem Urteil der mit Beschwerde angerufenen Rechtsmittelinstanz
in wesentlicher Weise verändert hat und mithin die ursprüngliche (feh-
lerfreie) Verfügung an nachträglich eingetretene Veränderungen der
Sachlage anzupassen ist.
4.2 Auf ein Wiedererwägungsgesuch ist dann einzutreten, wenn der
Gesuchsteller Tatsachen vorbringt (behauptet), die an sich geeignet
sein könnten, zu einem anderen Entscheid zu führen. Ob sie auch tat-
sächlich gegeben sind und - wenn ja - auch geeignet sind, im konkre-
ten Fall zu einer anderen Betrachtungsweise zu führen, ist Gegen-
stand der materiellen Prüfung des Gesuches.
5.
5.1 Zur Begründung der angefochtenen Verfügung vom 9. April 2009
führte das BFM im Wesentlichen aus, der Beschwerdeführer habe in
seinem Wiedererwägungsgesuch vom 12. März 2009 keine nach dem
Urteilszeitpunkt eingetretene erhebliche Veränderung der Sachlage
geltend gemacht. Der Rechtsvertreter habe im Gegenteil ausgeführt,
er habe die vom behandelnden Psychiater befürchteten Auswirkungen
eines negativen Entscheides auf den Beschwerdeführer vorgängig mit
dem zuständigen Instruktionsrichter besprochen, was zum Schluss
führe, das Bundesverwaltungsgericht habe in Kenntnis dieses "neuen"
Sachverhalts geurteilt. Dies schliesse die Befugnis des BFM zu einer
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wiedererwägungsweisen Neubeurteilung dieses Sachverhalts aus.
Daran vermöge auch die Tatsache nichts zu ändern, dass der zustän-
dige Arzt seine Beurteilung erst nach der Urteilseröffnung schriftlich
formuliert habe. Im Übrigen handle es sich bei den befürchteten le-
bensbedrohlichen Folgen der Eröffnung des negativen Urteils des
Bundesverwaltungsgerichts beziehungsweise des Vollzugs der darin
bestätigten Wegweisung nicht um eine bereits eingetretene Verände-
rung der Sachlage, sondern um mutmassliche, zukünftige Reaktionen
des Beschwerdeführers auf die Eröffnung und den Vollzug des Endent-
scheides im Asylverfahren, mithin um eine verfahrensbedingte Reak-
tion. Eine solche führe aber regelmässig nicht zum Verzicht auf den
Wegweisungsvollzug, sondern sei im Rahmen des Vollzugs zu berück-
sichtigen. Es sei in diesem Zusammenhang ausdrücklich auf die Mög-
lichkeiten der medizinischen Rückkehrhilfe, einer allfälligen ärztlichen
Begleitung beim Vollzug und dergleichen verwiesen. Aus diesen Grün-
den trete das Bundesamt auf das Wiedererwägungsgesuch des Be-
schwerdeführers nicht ein.
5.2 In der Beschwerdeschrift wird demgegenüber geltend gemacht,
die Vorinstanz habe mit ihrer Erwägung, bei den befürchteten lebens-
bedrohlichen Folgen der Eröffnung des negativen Urteils handle es
sich um mutmassliche, zukünftige Reaktionen des Beschwerdeführers,
mithin um eine verfahrensbedingte Reaktion, bereits eine materielle
Prüfung der neu geltend gemachten Tatsachen vorgenommen. Die
Vorinstanz sei demnach zu Unrecht auf das Wiedererwägungsgesuch
nicht eingetreten. Des Weiteren habe sich das Bundesverwaltungsge-
richt in seinem Urteil vom 9. Januar 2009 auf den ärztlichen Bericht
vom 18. August 2006 abgestützt. In diesem Bericht habe der behan-
delnde Arzt festgehalten, der Beschwerdeführer leide an einer gravie-
renden psychischen Störung, die behandlungsbedürftig sei.
Hauptsymptom sei unter anderem die paranoide Verarbeitung bereits
alltäglicher Belastungssituationen. In solchen Belastungssituationen
akzentuiere sich die paranoide Symptomatik und die Suizidalität. Der
behandelnde Arzt habe bereits damals im Hinblick auf eine erzwunge-
ne Rückkehr prognostiziert, dass mit einer Zunahme der Selbst- und
Fremdgefährdung gerechnet werden müsste. Angesichts des nun dro-
henden Vollzugs der Wegweisung habe der behandelnde Arzt am
25. Februar 2009 einen neuen Bericht verfasst. Darin werde grund-
sätzlich die bisherige Prognose bestätigt. Der geschilderte Verlauf seit
dem letzten Bericht vom 18. August 2006 erhärte diese ebenfalls.
Gleichzeitig habe der behandelnde Arzt auch neue Erkenntnisse über
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das Krankheitsbild des Beschwerdeführers gewonnen. Weiter habe er
im neuen Bericht prognostiziert, dass bei einer Rückführung des Be-
schwerdeführers in die Türkei mit unberechenbarer Selbst- und mögli-
cher Fremdgefährdung gerechnet werden müsse. Damit stelle er auf-
grund der neuen Ausgangslage eine genauere respektive neue Prog-
nose. Bis zum Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 9. Januar
2009 habe kein Anlass bestanden, die ursprüngliche Prognose zu prä-
zisieren, da der Vollzug nicht unmittelbar gedroht habe, das Krank-
heitsbild sich nicht geändert und der Verlauf sich angesichts der
Schwere des Krankheitsgrades verhalten positiv entwickelt habe. Ver-
fahrensmässig habe sich eine Neubeurteilung ebenfalls nicht aufge-
drängt, da der Beschwerdeführer nicht davon habe ausgehen müssen,
dass seine Flüchtlingseigenschaft verneint würde.
5.3 Wie sich demgegenüber ohne weiteres der angefochtenen Verfü-
gung vom 9. April 2009 entnehmen lässt, handelt es sich bei den vom
Beschwerdeführer beanstandeten Erwägungen, welche eine materielle
Prüfung der neu geltend gemachten Tatsachen enthielten, um ein obi-
ter dictum, als solches gekennzeichnet durch die Einleitung "Im Übri-
gen handelt es sich bei den befürchteten ..." (vgl. S. 2 der angefochte-
nen Verfügung). Dementsprechend lassen diese Erwägungen nicht
den Schluss zu, die Vorinstanz habe zur Begründung des Nichteintre-
tensentscheids eine materielle Prüfung der neu geltend gemachten
Tatsachen vorgenommen, dies umso weniger, als der vorangehende
Absatz eine zutreffende Begründung des Nichteintretensentscheids
enthält.
Bezüglich der Rügen, die Vorinstanz habe vorliegendenfalls gegen den
Grundsatz des rechtlichen Gehörs wie auch gegen den Untersu-
chungsgrundsatz verstossen, lässt die Beschwerdeschrift eine nach-
vollziehbare Begründung vermissen, weshalb es sich erübrigt, auf die-
se Rügen weiter einzugehen.
5.4 Das Urteil vom 9. Januar 2009 stützte sich bezüglich der gesund-
heitlichen Situation des Beschwerdeführers auf die Arztzeugnisse vom
22. September 2004 des P._______ sowie vom 18. August 2006 des
Psychiatrischen Dienstes des O._______ und hielt in Erwägung 6.5.2
fest, dem Zeugnis vom 18. August 2006 zufolge leide der
Beschwerdeführer an einer posttraumatischen Belastungsstörung
(PTBS) mit wechselhaft depressiven Episoden, begleitet von
psychotischen Symptomen. Neben der im Bericht vom 22. Dezember
(recte: September) 2004 diskutierten, möglicherweise zugrunde lie-
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genden schizophrenieformen Störung werde im Arztzeugnis vom
18. August 2006 auch eine andauernde Persönlichkeitsänderung des
Beschwerdeführers nach Extrembelastung zunehmend als wahr-
scheinlich erachtet. Hinsichtlich einer Prognose werde sodann ausge-
führt, dass aufgrund der Dauer und des Schweregrads der psychi-
schen Störung nicht von einer Heilung auszugehen sei, doch könne
mit einer Verbesserung des Gesundheitszustands in kleinen Schritten
gerechnet werden, wenn der Beschwerdeführer keine allzu grossen
Belastungen zu bewältigen habe. Der Gedanke an eine Rückkehr ins
Heimatland löse trotz Trennungsschmerz von den Famili-
enangehörigen beim Beschwerdeführer grosse Ängste aus und die pa-
ranoide und depressive Symptomatik nehme jeweils zu. Mit einer Zu-
nahme der Selbst- und Fremdgefährdung müsse gerechnet werden.
Ausgehend von diesem medizinischen Sachverhalt kam das Bundes-
verwaltungsgericht in ausführlichen Erwägungen zum Schluss, der
Wegweisungsvollzug in den Heimatstaat sei in Anbetracht der medizi-
nischen Sachlage zulässig und zumutbar. Dieser Beurteilung stellt der
Beschwerdeführer in seinem Wiedererwägungsgesuch die Ergebnisse
aus dem neusten Arztbericht vom 25. Februar 2009 gegenüber und
hält insbesondere fest, es liege gestützt auf neue Erkenntnisse des
behandelnden Arztes eine "genauere" beziehungsweise "neue Prog-
nose" vor. Ausserdem habe sich das Krankheitsbild unter dem Ein-
druck des bevorstehenden Wegweisungsvollzugs verschlechtert. Wie
zudem dem Arztzeugnis vom 29. Mai 2009 zu entnehmen ist, wurde
der Beschwerdeführer wegen Suizidalität hospitalisiert und in der offe-
nen Abteilung des Regionalspitals in Q._______ aufgenommen. Diese
Änderungen des Gesundheitszustands des Beschwerdeführers sind
zweifellos neu, allerdings lediglich in medizinischer Hinsicht. Indessen
war die mittlerweile eingetretene Verschlechterung des Gesundheits-
zustands des Beschwerdeführers unter dem Eindruck einer baldigen
Rückkehr in die Türkei schon aufgrund der Diagnosen aus den Jahren
2004 und 2006 unschwer vorauszusehen, weshalb sich entsprechende
Erwägungen bereits im Urteil vom 9. Januar 2009 des Bundesverwal-
tungsgerichts finden. Eine wesentlich veränderte medizinische Sachla-
ge liegt somit unter juristischen Gesichtspunkten nicht vor, weil die
geltend gemachten Veränderungen allesamt im Rahmen der bereits in
den Jahren 2004 und 2006 gestellten Diagnosen und Prognosen lie-
gen. In diesem Sinne herrscht im Übrigen völlige Übereinstimmung mit
dem Beschwerdeführer, hält dieser doch in seiner Beschwerde aus-
drücklich fest, im Arztbericht vom 25. Februar 2009 werde grundsätz-
lich die bisherige Prognose bestätigt. Aus diesem Grund liegt keine
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wesentlich veränderte Sachlage vor. Von einer solchen könnte bei-
spielsweise auch dann nicht gesprochen werden, wenn zu einem spä-
teren Zeitpunkt zur Selbstgefährdung allenfalls noch eine Drittgefähr-
dung hinzukäme oder wenn der Beschwerdeführer beispielsweise von
der offenen in die geschlossene Abteilung verlegt werden müsste.
5.5 Einem Vollzug der Wegweisung stehen weder Selbst- noch allfälli-
ge Drittgefährdung entgegen. Allerdings sind von der Vollzugsbehörde
in Abstimmung mit den behandelnden Ärzten geeignete Massnahmen
zu ergreifen, um die Umsetzung der potentiell drohenden Gefahren im
Zusammenhang mit der Ausschaffung zu verhindern. Dem aktualisier-
ten Arztzeugnis vom 25. Februar 2009 sind in diesem Zusammenhang
auf Seite 3 zweckdienliche Anregungen zu entnehmen: Demnach
muss bei einer Rückführung aus psychiatrischer Sicht eine dem
Krankheitszustand angemessene Betreuung während und nach dem
Transport gewährleistet werden, nötigenfalls also auf dem gesamten
Weg von der Klinik in Burgdorf bis zum Eintritt in eine entsprechende
Klinik in der Türkei. Dabei wäre es aus medizinischer Sicht ideal, wenn
dem Beschwerdeführer das zu erwartende Behandlungsangebot mög-
lichst konkret vor der Rückführung mitgeteilt werden könnte, damit er
auf die bevorstehenden Veränderungen psychotherapeutisch vorberei-
tet werden kann.
5.6 Bei dieser Sachlage besteht kein Anlass, den angefochtenen Ent-
scheid zu kassieren und die Sache zu neuem Entscheid an die Vorins-
tanz zurückzuweisen. Desgleichen erübrigt sich, auf die weiteren Vor-
bringen in der Beschwerde und den übrigen Eingaben sowie auf die
eingereichten Beweismittel detailliert einzugehen, da diese am Ergeb-
nis nichts zu ändern vermögen. In Würdigung der gesamten Umstände
ist festzuhalten, dass der Beschwerdeführer keinen von der im ordent-
lichen Verfahren bestehenden Entscheidungsgrundlage wesentlich ab-
weichenden Sachverhalt darzutun vermag, welcher überdies geeignet
wäre, einen materiell anderen Entscheid herbeizuführen. Die Nichtein-
tretensverfügung der Vorinstanz ist dementsprechend zu bestätigen.
6.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten dem Beschwer-
deführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG), auf insgesamt Fr. 600.--
festzusetzen (Art. 1 - 3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über
die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht
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[VGKE]) und mit dem am 2. Juni 2009 geleisteten Kostenvorschuss zu
verrechnen.
(Dispositiv nächste Seite)
Seite 10
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Die Verfahrenskosten von Fr. 600.-- werden dem Beschwerdeführer
auferlegt und mit dem am 2. Juni 2009 in gleicher Höhe geleisteten
Kostenvorschuss verrechnet.
3.
Dieses Urteil geht an:
- die Rechtsvertreterin des Beschwerdeführers (Einschreiben)
- das BFM, Abteilung Aufenthalt, mit den Akten Ref.-Nr. N und dem
Hinweis auf Ziff. 5.5 der Erwägungen (per Kurier; in Kopie)
- (...), unter Hinweis auf Ziff. 5.5 der Erwägungen (in Kopie)
Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber:
Fulvio Haefeli Gert Winter
Versand:
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