B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung IV
D-3116/2012
U r t e i l v o m 1 8 . J u n i 2 0 1 2
Besetzung
Einzelrichter Robert Galliker,
mit Zustimmung von Richterin Claudia Cotting-Schalch;
Gerichtsschreiber Matthias Jaggi.
Parteien
A._______, geboren (…),
unbekannter Herkunft, angeblich Niger,
Beschwerdeführer,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung;
Verfügung des BFM vom 1. Juni 2012 / N (…).
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Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest,
dass der Beschwerdeführer am 6. September 2011 in der Schweiz um
Asyl nachsuchte,
dass er bei der Erstbefragung vom 12. Oktober 2011 im Empfangs- und
Verfahrenszentrum (EVZ) B._______ sowie der in C._______ durchge-
führten direkten Bundesanhörung vom 30. Mai 2012 geltend machte, er
sei im Niger in der Ortschaft "D._______, Departement bzw. Region
E._______" geboren und habe sich von Geburt bis 2000 bzw. 2006 dort
aufgehalten und als Viehhirte gearbeitet,
dass er vor einigen Jahren vom Islam zum Christentum konvertiert sei
und deswegen sowohl von seiner Familie als auch anderen Drittpersonen
mit dem Tod bedroht worden sei,
dass er deshalb den Niger im Jahre 2000 bzw. 2006 verlassen und über
Algerien reisend nach Marokko gelangt sei,
dass er nach längerem Aufenthalt in Marokko mit dem Schiff nach Spa-
nien und anschliessend über Frankreich am 5. September 2011 illegal in
die Schweiz gelangt sei,
dass bezüglich des weiteren Inhalts der Aussagen auf die Protokolle bei
den Akten verwiesen wird,
dass der Beschwerdeführer bei der Einreichung des Asylgesuchs im EVZ
Kreuzlingen schriftlich aufgefordert wurde, innert 48 Stunden ein Reise-
oder Identitätspapier einzureichen,
dass das BFM mit Entscheid vom 1. Juni 2012 – eröffnet am 5. Juni 2012
– in Anwendung von Art. 32 Abs. 2 Bst. a und Abs. 3 des Asylgesetzes
vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) auf das Asylgesuch des Be-
schwerdeführers vom 6. September 2011 nicht eintrat und die Wegwei-
sung sowie den Vollzug verfügte,
dass die Vorinstanz zur Begründung dieses Entscheides im Wesentlichen
ausführte, der Beschwerdeführer habe den Asylbehörden innerhalb der
eingeräumten Frist von 48 Stunden keine Reise- oder Identitätspapiere
abgegeben, weshalb zunächst zu prüfen sei, ob glaubhaft gemacht wer-
den könne, dass dafür entschuldbare Gründe vorlägen,
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dass der Beschwerdeführers angegeben habe, Staatsangehöriger von Ni-
ger zu sein, indessen keine Identitätspapiere beigebracht habe, welche
diese Behauptung stützen würden,
dass er über keine Kenntnisse bezüglich der offiziellen Identitätspapiere
aus Niger verfüge,
dass er keine bzw. nur lückenhafte Kenntnisse betreffend seinen behaup-
teten Herkunftsstaat Niger sowie seinen Aufenthaltsort in diesem Land
habe,
dass er im Weiteren angegeben habe, auf dem Landweg aus Niger aus-
gereist und über diverse Drittländer vorerst nach Marokko und dann per
Schiff nach Spanien weitergereist zu sein, zur papierlos erfolgten Reise
sich jedoch widersprüchlich und wenig detailliert geäussert habe,
dass es ihm jederzeit möglich und zumutbar gewesen wäre, in den
Durchreiseländern eine Auslandvertretung von Niger zu kontaktieren und
Ersatzpapiere zu beantragen, zumal er mit den heimatlichen Behörden
keine konkreten Probleme gelten gemacht habe,
dass der Beschwerdeführer sich aufgrund dieser Ungereimtheiten und
der Verschleierung seiner Biografie, seiner Herkunft sowie seiner Aufent-
haltsorte dem begründeten Verdacht aussetze, auf andere als die geschil-
derte Art und Weise in die Schweiz gelangt zu sein, dabei über Identitäts-
papiere seines tatsächlichen Heimatstaates verfügt zu haben und diese
den Schweizer Asylbehörden in Verletzung seiner Mitwirkungspflicht be-
wusst vorzuenthalten, um so den Vollzug seiner Wegweisung in seinen
wahren Herkunftsstaat massgeblich zu erschweren,
dass deshalb keine entschuldbaren Gründe vorlägen, die es ihm verun-
möglichen würden, Reise- oder Identitätspapiere einzureichen,
dass die von ihm behauptete Staatsangehörigkeit wegen Ungereimthei-
ten in seinen Aussagen nicht zu überzeugen vermöge,
dass er sich beispielsweise zur Dauer der Regenzeit ungenau geäussert
habe und die handelsüblichen Preise für Waren, Lebensmittel, Getränke
und Vieh nicht vermocht habe anzugeben, obwohl er angeblich jahrelang
als Viehhirte tätig gewesen sei,
dass darüber hinaus auch seine Aussagen bezüglich seiner unmittelbaren
Wohnregion im Niger, die Ortschaft "D._______ im Departement bzw. der
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Region E._______", widersprüchlich, tatsachenwidrig und wenig detailliert
ausgefallen seien,
dass im behaupteten Heimatstaat weder eine Region oder ein Departe-
ment mit der Bezeichnung "D._______" noch der Ortsname "E._______"
existiere,
dass somit weder die behauptete Staatsangehörigkeit (Niger) noch der
Aufenthalt in diesem Staat der Wahrheit entspreche, weshalb folglich im
Niger keine Gründe, welche für die Feststellung der Flüchtlingseigen-
schaft sprechen würden, vorliegen könnten,
dass schliesslich auch die eigentlichen Asylmotive – Konversion vom Is-
lam zum Christentum – widersprüchlich und tatsachenwidrig ausgefallen
seien,
dass der Beschwerdeführer deshalb die Flüchtlingseigenschaft gemäss
Art. 3 und 7 AsylG nicht erfülle und zusätzliche Abklärungen zur Feststel-
lung der Flüchtlingseigenschaft oder eines Wegweisungsvollzugshinder-
nisses aufgrund der Aktenlage nicht erforderlich seien,
dass der Vollzug der Wegweisung zulässig, zumutbar und technisch mög-
lich sowie praktisch durchführbar sei,
dass für die weitere Begründung auf die vorinstanzliche Verfügung zu
verweisen ist,
dass der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 11. Juni 2012 gegen diesen
Entscheid beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde erhob und dabei
in materieller Hinsicht beantragte, die angefochtene Verfügung sei aufzu-
heben und das Verfahren zwecks materieller Prüfung ans BFM zurückzu-
weisen, eventualiter sei die vorläufige Aufnahme infolge Unzumutbarkeit
des Wegweisungsvollzugs zu gewähren,
dass er in prozessualer Hinsicht um Gewährung der unentgeltlichen
Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom
20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021)
sowie um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses ersuchte,
dass in Bezug auf die Beschwerdebegründung auf die Rechtsmittelschrift
zu verweisen ist,
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dass die vorinstanzlichen Akten am 12. Juni 2012 beim Bundesverwal-
tungsgericht eintrafen (Art. 109 Abs. 2 AsylG),
und zieht in Erwägung,
dass das Bundesverwaltungsgericht auf dem Gebiet des Asyls endgültig
über Beschwerden gegen Verfügungen (Art. 5 VwVG) des BFM entschei-
det, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor
welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG
i.V.m. Art. 31 - 33 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005
[VGG, SR 173.32]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom
17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]),
dass eine solche Ausnahme nicht vorliegt,
dass sich das Verfahren nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG rich-
tet, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6
AsylG),
dass der Beschwerdeführer durch die angefochtene Verfügung beson-
ders berührt ist, ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung bezie-
hungsweise Änderung hat und daher zur Einreichung der Beschwerde le-
gitimiert ist (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 48 Abs. 1 VwVG),
dass somit auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde – vor-
behältlich der nachfolgenden Erwägungen – einzutreten ist (Art. 108
Abs. 2 AsylG und Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 52 VwVG),
dass mit Beschwerde die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder
unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die
Unangemessenheit gerügt werden können (Art. 106 Abs. 1 AsylG),
dass bei Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide, mit denen es
das BFM ablehnt, das Asylgesuch auf seine Begründetheit hin zu über-
prüfen (Art. 32 - 35 und Art. 35a Abs. 2 AsylG), die Beurteilungskompe-
tenz der Beschwerdeinstanz grundsätzlich auf die Frage beschränkt ist,
ob die Vorinstanz zu Recht auf das Asylgesuch nicht eingetreten ist (vgl.
BVGE 2011/30 E. 3),
dass sich die Beschwerdeinstanz – sofern sie den Nichteintretensent-
scheid als unrechtmässig erachtet – einer selbständigen materiellen Prü-
fung enthält, die angefochtene Verfügung aufhebt und die Sache zu neu-
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er Entscheidung an die Vorinstanz zurückweist (vgl. BVGE 2007/8
E. 2.1),
dass indessen im Falle des Nichteintretens auf ein Asylgesuch gemäss
Art. 32 Abs. 2 Bst. a und Abs. 3 AsylG über das Nichtbestehen der Flücht-
lingseigenschaft abschliessend materiell zu entscheiden ist, soweit dies
im Rahmen einer summarischen Prüfung möglich ist (vgl. a.a.O. insb.
E. 5.6.5),
dass dementsprechend in einem diesbezüglichen Beschwerdeverfahren
ungeachtet der vorzunehmenden Überprüfung eines formellen Nichtein-
tretensentscheides auch die Flüchtlingseigenschaft Prozessgegenstand
bildet (vgl. a.a.O. E. 2.1),
dass die Vorinstanz die Frage der Wegweisung und des Vollzugs mate-
riell prüfte, weshalb dem Bundesverwaltungsgericht diesbezüglich volle
Kognition zukommt,
dass über offensichtlich unbegründete Beschwerden in einzelrichterlicher
Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters respektive einer
zweiten Richterin entschieden wird (Art. 111 Bst. e AsylG) und es sich
vorliegend, wie nachfolgend aufgezeigt, um eine solche handelt, weshalb
der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a
Abs. 2 AsylG),
dass gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG vorliegend auf einen Schriften-
wechsel verzichtet wurde,
dass auf ein Asylgesuch nicht eingetreten wird, wenn Asylsuchende den
Behörden nicht innerhalb von 48 Stunden nach Einreichung des Gesuchs
Reise- oder Identitätspapiere abgeben (Art. 32 Abs. 2 Bst. a AsylG),
dass diese Bestimmung jedoch keine Anwendung findet, wenn Asylsu-
chende glaubhaft machen können, sie seien dazu aus entschuldbaren
Gründen nicht in der Lage (Art. 32 Abs. 3 Bst. a AsylG), wenn auf Grund
der Anhörung sowie gestützt auf Art. 3 und 7 AsylG die Flüchtlingseigen-
schaft festgestellt wird (Art. 32 Abs. 3 Bst. b AsylG) oder sich auf Grund
der Anhörung erweist, dass zusätzliche Abklärungen zur Feststellung der
Flüchtlingseigenschaft oder eines Wegweisungsvollzugshindernisses nö-
tig sind (Art. 32 Abs. 3 Bst. c AsylG),
dass der Beschwerdeführer innert der gesetzlichen Frist von 48 Stunden
nach Einreichung seines Asylgesuchs beziehungsweise der schriftlichen
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Aufforderung vom 12. Oktober 2011, rechtsgenügliche Identitäts- respek-
tive Reisepapiere einzureichen, keine solchen Papiere im Original einge-
reicht hat, womit die Grundvoraussetzung für einen Nichteintretensent-
scheid in Anwendung von Art. 32 Abs. 2 Bst. a AsylG erfüllt ist (vgl. BVGE
2007/7 E. 4-6),
dass das BFM in der angefochtenen Verfügung ausführlich und – nach
Prüfung der Akten auch aus Sicht des Bundesverwaltungsgerichts – über-
zeugend dargelegt hat, warum für das Nichteinreichen von Reise- oder
Identitätspapieren keine entschuldbaren Gründe vorliegen, weshalb
zwecks Vermeidung von Wiederholungen vollumfänglich auf die diesbe-
züglichen Erwägungen der Vorinstanz verwiesen wird,
dass das Vorbringen des Beschwerdeführers in der Beschwerde, er habe
Angst vor den Behörden gehabt und deshalb sich vor der Flucht kein
Identitätsdokument ausstellen lassen, das Gericht nicht überzeugt, da er
in den Befragungen keine Probleme vonseiten der Behörden geltend
machte,
dass auch die übrigen Ausführungen in der Beschwerde an der Einschät-
zung, dass für das Nichteinreichen von Reise- oder Identitätspapieren
keine entschuldbaren Gründe vorliegen, nichts zu ändern vermögen,
dass mithin zu prüfen bleibt, ob das BFM aufgrund der Anhörung zu
Recht weder die Flüchtlingseigenschaft festgestellt noch zusätzliche Ab-
klärungen zu deren Feststellung beziehungsweise derjenigen von Weg-
weisungsvollzugshindernissen als erforderlich erachtet hat,
dass nach Prüfung der Akten durch das Gericht – in Übereinstimmung mit
der Vorinstanz – festzustellen ist, dass die Asylgründe des Beschwerde-
führers auch unter Berücksichtigung in Bezug auf Ungereimtheiten der
geltend gemachten Staatsangehörigkeit widersprüchlich, tatsachenwidrig,
detailarm und somit unglaubhaft vorgetragen worden sind, wobei diesbe-
züglich vorab auf die vorinstanzlichen Erwägungen zu verweisen ist,
dass beispielsweise das fehlende Wissen bezüglich der handelsüblichen
Preise für Waren, Lebensmittel, Getränke und Vieh oder die ungenaue
Angabe der Regenzeit nicht damit entschuldigt werden kann, er habe die
Schule nicht besucht und sei nie aus dem Dorf herausgekommen, da die-
ses Wissen nicht von einer Schulbildung oder von Reisen abhängt,
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dass er insbesondere als Viehhirte die Preise der Schafe, Ziegen und
Kühe kennen müsste,
dass die Beschwerdevorbringen somit nicht geeignet sind, zu einer von
der Vorinstanz abweichenden Betrachtungsweise zu führen, da der Be-
schwerdeführer den vorinstanzlichen Erwägungen nichts Substanzielles
entgegenhält, und im Wesentlichen lediglich am Wahrheitsgehalt der im
vorinstanzlichen Verfahren geltend gemachten Vorbringen festhält, was
aber an der offensichtlich fehlenden Glaubhaftigkeit der behaupteten Ver-
folgungsvorbringen nichts zu ändern vermag,
dass gestützt auf die Aktenlage und die vorstehenden Erwägungen das
Nichtbestehen der Flüchtlingseigenschaft nach Art. 3 und 7 AsylG und
das Fehlen von Wegweisungsvollzugshindernissen im Sinne von Art. 32
Abs. 3 Bst. c AsylG (vgl. BVGE 2009/50 E. 5-8) offenkundig erscheinen
und sich aus den Akten keine Anhaltspunkte für die Annahme ergeben,
das BFM habe eine mehr als bloss summarische materielle Prüfung vor-
genommen oder zusätzliche Abklärungen getroffen,
dass das BFM demnach zu Recht gestützt auf Art. 32 Abs. 2 Bst. a AsylG
i.V.m. Art. 32 Abs. 3 AsylG auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers
nicht eingetreten ist,
dass das Nichteintreten auf ein Asylgesuch in der Regel die Wegweisung
aus der Schweiz zur Folge hat (Art. 44 Abs. 1 AsylG), vorliegend der Kan-
ton keine Aufenthaltsbewilligung erteilt hat und zudem kein Anspruch auf
Erteilung einer solchen besteht, weshalb die verfügte Wegweisung im
Einklang mit den gesetzlichen Bestimmungen steht und demnach vom
Bundesamt zu Recht angeordnet wurde (vgl. BVGE 2009/50 E. 9),
dass das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen
Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von Ausländern regelt,
wenn der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder
nicht möglich ist (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1 des Bundesgesetzes
vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer [AuG,
SR 142.20]),
dass bezüglich der Geltendmachung von Wegweisungshindernissen ge-
mäss ständiger Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Be-
weisstandard wie bei der Flüchtlingseigenschaft gilt, das heisst, sie sind
zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenig-
stens glaubhaft zu machen (vgl. WALTER STÖCKLI, Asyl, in: Ueber-
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sax/Rudin/Hugi Yar/Geiser, Ausländerrecht, 2. Aufl., Basel 2009,
Rz. 11.148),
dass der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig ist, wenn völkerrechtli-
che Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder
des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entge-
genstehen (Art. 83 Abs. 3 AuG),
dass in der Beschwerde bezüglich der Zulässigkeit des Vollzugs der Weg-
weisung keine Einwände geltend gemacht werden, weshalb die diesbe-
züglichen vorinstanzlichen Erwägungen zu bestätigen sind,
dass sich der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer als unzumutbar
erweist, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf Grund von Situatio-
nen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notla-
ge konkret gefährdet sind (Art. 83 Abs. 4 AuG),
dass Wegweisungshindernisse zwar grundsätzlich von Amtes wegen zu
prüfen sind, diese Untersuchungspflicht jedoch nach Treu und Glauben
ihre Grenzen an der Mitwirkungspflicht der beschwerdeführenden Person
findet (Art. 8 AsylG), die im Übrigen auch die Substanziierungslast trägt
(Art. 7 AsylG), und es nicht Sache der Asylbehörden sein kann, nach all-
fälligen Wegweisungshindernissen zu forschen (vgl. Entscheidungen und
Mitteilungen der [vormaligen] Asylrekurskommission [EMARK] 2005 Nr. 1
E. 3.2.2 S. 4 f.),
dass es dem Gericht im vorliegenden Fall nicht möglich ist, sich in voller
Kenntnis der tatsächlichen persönlichen und familiären Verhältnisse des
Beschwerdeführers zur Zumutbarkeit des Vollzugs der Wegweisung zu
äussern, da er – wie von der Vorinstanz zutreffend dargelegt – gegenüber
den Asylbehörden unglaubhafte Angaben zu seinen persönlichen Verhält-
nissen und insbesondere seiner Herkunft gemacht hat,
dass der Beschwerdeführer den Asylbehörden zudem keine Identitätspa-
piere abgegeben hat, weshalb seine Identität und seine genaue Herkunft
auch nicht ermittelt werden können, was aber für die Überprüfung von
Vollzugshindernissen grundsätzlich Voraussetzung ist,
dass der Beschwerdeführer deshalb die Folgen seiner mangelhaften Mit-
wirkung respektive Verheimlichung seiner wahren persönlichen Verhält-
nisse und Herkunft zu tragen hat,
dass der Vollzug der Wegweisung deshalb als zumutbar zu erachten ist,
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dass der Vollzug der Wegweisung des Beschwerdeführers in den Heimat-
staat schliesslich möglich ist, da keine Vollzugshindernisse bestehen
(Art. 83 Abs. 2 AuG), und es dem Beschwerdeführer obliegt, bei der Be-
schaffung gültiger Reisepapiere mitzuwirken (Art. 8 Abs. 4 AsylG),
dass nach dem Gesagten der vom Bundesamt verfügte Vollzug der Weg-
weisung zu bestätigen ist,
dass es dem Beschwerdeführer demnach nicht gelungen ist darzutun, in-
wiefern die angefochtene Verfügung Bundesrecht verletzt, den rechtser-
heblichen Sachverhalt unrichtig oder unvollständig feststellt oder unange-
messen ist (Art. 106 AsylG), weshalb die Beschwerde abzuweisen ist,
dass das Gesuch um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschus-
ses mit vorliegendem Entscheid in der Hauptsache gegenstandslos wird,
dass das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im
Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG schon wegen der Aussichtslosigkeit der
Beschwerde abzuweisen ist,
dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten von Fr. 600.–
(Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Ent-
schädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE,
SR 173.320.2]) dem Beschwerdeführer aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 1
und 5 VwVG).
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege wird ab-
gewiesen.
3.
Die Verfahrenskosten von Fr. 600.-- werden dem Beschwerdeführer auf-
erlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zu Guns-
ten der Gerichtskasse zu überweisen.
4.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das BFM und die zuständi-
ge kantonale Behörde.
Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber:
Robert Galliker Matthias Jaggi
Versand: