B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung IV
D-3116/2013/she
U r t e i l v o m 6 . J u n i 2 0 1 3
Besetzung
Einzelrichter Hans Schürch,
mit Zustimmung von Richterin Gabriela Freihofer;
Gerichtsschreiberin Anna Dürmüller Leibundgut.
Parteien
A._______, geboren (…),
Russland,
Beschwerdeführer,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung;
Verfügung des BFM vom 17. Mai 2013 / N (…).
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Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest,
dass der Beschwerdeführer am 11. Juni 2004 erstmals in der Schweiz um
Asyl nachsuchte (damals unter dem Namen B._______) und dabei im
Wesentlichen Probleme mit einem korrupten Quartierpolizisten geltend
machte,
dass das BFM das erste Asylgesuch mit Verfügung vom 20. Juli 2004
abwies und die Wegweisung aus der Schweiz sowie den Wegweisungs-
vollzug verfügte,
dass diese Verfügung unangefochten in Rechtskraft erwuchs und der Be-
schwerdeführer ab dem 15. Oktober 2004 als verschwunden galt,
dass der Beschwerdeführer am 10. Mai 2005 ein zweites Asylgesuch in
der Schweiz stellte, dabei erklärte, er sei zwischenzeitlich nicht ins Hei-
matland zurückgekehrt, und sich zur Begründung des zweiten Asylge-
suchs auf dieselben Asylgründe berief wie bereits im ersten Asylgesuch,
dass das BFM auf das zweite Asylgesuch mit Verfügung vom 2. Juni
2005 gestützt auf Art. 32 Abs. 2 Bst. e des Asylgesetzes vom 26. Juni
1998 (AsylG, SR 142.31) nicht eintrat und die Wegweisung aus der
Schweiz sowie den Wegweisungsvollzug anordnete,
dass diese Verfügung unangefochten in Rechtskraft erwuchs,
dass für den weiteren Inhalt der beiden vorgängigen Asylverfahren auf die
Akten zu verweisen ist,
dass der Beschwerdeführer am 3. Januar 2013 erneut in die Schweiz ein-
reiste, am 4. Januar 2013 im Empfangs- und Verfahrenszentrum
C._______ ein drittes Asylgesuch stellte und dazu am 15. Januar 2013
summarisch befragt wurde,
dass er in der Folge für die Dauer des Verfahrens dem Kanton
D._______ zugewiesen wurde,
dass das BFM den Beschwerdeführer am 10. Mai 2013 gestützt auf
Art. 29 Abs. 1 AsylG ausführlich zu seinen Asylgründen anhörte,
dass dieser zur Begründung seines dritten Asylgesuchs im Wesentlichen
geltend machte, er sei im Mai 2010 nach Russland zurückgekehrt und
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habe dort festgestellt, dass sein Vater inzwischen verstorben und das El-
ternhaus in E._______ verkauft worden sei,
dass er somit nirgends habe wohnen können und sich mangels festen
Wohnsitzes auch nicht habe registrieren lassen können,
dass der Quartierpolizist, mit welchem er bereits früher Probleme gehabt
habe (vgl. die Asylbegründung der beiden ersten Asylverfahren), seine
Registrierung aktiv behindert habe,
dass er sich daher nach Georgievsk begeben habe, wo ihm jemand ge-
gen Bezahlung eine auf ein Jahr befristete Registrierung verschafft habe,
dass er nach deren Ablauf nach Sibirien gegangen sei, wo er zeitweise
zur Miete gewohnt, sich jedoch nicht angemeldet habe,
dass er sein Heimatland aufgrund dieser Registrierungsprobleme im März
2012 erneut verlassen habe und zunächst nach Polen gelangt sei,
dass er in der Folge mit dem Fahrrad durch verschiedene europäische
Länder (Polen, Deutschland, Niederlande, Belgien, Frankreich, Spanien,
Italien) getourt und schliesslich am 3. Januar 2013 in die Schweiz einge-
reist sei,
dass das BFM auf das dritte Asylgesuch mit Verfügung vom 17. Mai 2013
– eröffnet am 24. Mai 2013 – gestützt auf Art. 32 Abs. 2 Bst. e AsylG nicht
eintrat und die Wegweisung aus der Schweiz sowie den Vollzug anordne-
te,
dass die Vorinstanz zur Begründung ihres Entscheids im Wesentlichen
ausführte, die Ausführungen des Beschwerdeführers zum Tod seines Va-
ters und dem angeblichen Hausverkauf seien mit Blick auf die Vorbringen
in den ersten beiden Asylverfahren nicht glaubhaft,
dass die geltend gemachten Registrierungsprobleme angesichts der in
Russland geltenden Niederlassungsfreiheit sowie aufgrund der un-
substanziierten und ausweichenden Vorbringen zur angeblichen Behinde-
rung durch einen Polizisten ebenfalls unglaubhaft seien,
dass aufgrund der Aktenlage nicht davon auszugehen sei, der Beschwer-
deführer sei in Russland einer Verfolgung ausgesetzt, zumal er sich vor
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seiner Einreise in die Schweiz in zahlreichen anderen europäischen Län-
dern aufgehalten habe, ohne ein Asylgesuch zu stellen,
dass die zwei vorgängigen Asylverfahren rechtskräftig abgeschlossen
worden seien und keine Hinweise auf seither eingetretene Ereignisse vor-
lägen, welche geeignet wären, die Flüchtlingseigenschaft zu begründen,
oder die für die Gewährung vorübergehenden Schutzes relevant wären,
dass der Vollzug der Wegweisung nach Russland durchführbar sei,
dass der Beschwerdeführer mit Eingabe an das Bundesverwaltungsge-
richt vom 30. Mai 2013 gegen diesen Entscheid Beschwerde erhob und
dabei beantragte, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben, und es
sei ihm Asyl zu gewähren, eventuell sei die Sache zur Neubeurteilung an
die Vorinstanz zurückzuweisen, subeventuell sei infolge Unzulässigkeit
und Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs die vorläufige Aufnahme
zu gewähren,
dass in prozessualer Hinsicht um Gewährung der unentgeltlichen
Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 des Verwaltungsverfahrensge-
setzes vom 20. Dezember 1968 (VwVG, SR 172.021) sowie um Verzicht
auf die Erhebung eines Kostenvorschusses ersucht wurde,
dass ausserdem beantragt wurde, der Beschwerde sei aufschiebende
Wirkung zu erteilen, und der zuständige Kanton sei anzuweisen, einstwei-
lig auf Vollzugshandlungen zu verzichten,
dass der Beschwerde die angefochtene Verfügung (im Original), sowie
Kopien der beiden Befragungsprotokolle beilagen,
dass auf den Inhalt der Beschwerde, soweit entscheidrelevant, in den
nachfolgenden Erwägungen Bezug genommen wird,
dass die vorinstanzlichen Akten am 4. Juni 2013 beim Bundesverwal-
tungsgericht eintrafen (Art. 109 Abs. 2 AsylG),
und zieht in Erwägung,
dass das Bundesverwaltungsgericht auf dem Gebiet des Asyls endgültig
über Beschwerden gegen Verfügungen (Art. 5 VwVG) des BFM entschei-
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det, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor
welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG
i. V. m. Art. 31–33 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005
[VGG, SR 173.32]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom
17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]),
dass eine solche Ausnahme im vorliegenden Fall nicht besteht,
dass sich das Verfahren nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG rich-
tet, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6
AsylG),
dass der Beschwerdeführer am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenom-
men hat, durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist, ein
schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Ände-
rung hat und daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert ist
(Art. 105 AsylG und Art. 48 Abs. 1 VwVG),
dass somit auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde – un-
ter Vorbehalt der nachfolgenden Erwägungen – einzutreten ist (Art. 108
Abs. 2 AsylG und Art. 52 VwVG),
dass auf die Beschwerdeanträge, es sei der Beschwerde aufschiebende
Wirkung zu erteilen und die zuständige kantonale Behörde sei anzuwei-
sen, einstweilig auf Vollzugshandlungen zu verzichten, mangels Rechts-
schutzinteresses nicht einzutreten ist, da die Vorinstanz die der Be-
schwerde von Gesetzes wegen (vgl. Art. 55 VwVG; Art. 42 AsylG) zu-
kommende aufschiebende Wirkung nicht entzogen hat,
dass mit Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht die Verletzung
von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des
rechtserheblichen Sachverhalts sowie die Unangemessenheit gerügt wer-
den können (Art. 106 Abs. 1 AsylG),
dass bei Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide, mit denen es
das BFM ablehnt, das Asylgesuch auf seine Begründetheit hin zu über-
prüfen (Art. 32–35a AsylG), die Beurteilungskompetenz der Beschwerde-
instanz grundsätzlich auf die Frage beschränkt ist, ob die Vorinstanz zu
Recht auf das Asylgesuch nicht eingetreten ist (vgl. BVGE 2011/9 E. 5
S. 116),
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dass sich demnach die Beschwerdeinstanz – sofern sie den Nichteintre-
tensentscheid als unrechtmässig erachtet – einer selbstständigen mate-
riellen Prüfung enthält, die angefochtene Verfügung aufhebt und die Sa-
che zu neuer Entscheidung an die Vorinstanz zurückweist (vgl. BVGE
2007/8 E. 2.1 S. 73 m. w. H.),
dass daher auf das Begehren, es sei Asyl zu gewähren, nicht einzutreten
ist,
dass die Vorinstanz die Frage der Wegweisung und des Vollzugs mate-
riell prüft, weshalb dem Bundesverwaltungsgericht diesbezüglich volle
Kognition zukommt,
dass über offensichtlich unbegründete Beschwerden in einzelrichterlicher
Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise
einer zweiten Richterin entschieden wird (Art. 111 Bst. e AsylG) und es
sich vorliegend, wie nachfolgend aufgezeigt, um eine solche handelt,
weshalb der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist
(Art. 111a Abs. 2 AsylG),
dass gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG vorliegend auf einen Schriften-
wechsel verzichtet wurde,
dass auf ein Asylgesuch nicht eingetreten wird, wenn Asylsuchende in der
Schweiz bereits ein Asylverfahren erfolglos durchlaufen haben oder wäh-
rend des hängigen Asylverfahrens in den Heimat- oder Herkunftsstaat zu-
rückgekehrt sind, ausser es gebe Hinweise auf in der Zwischenzeit einge-
tretene Ereignisse, die geeignet sind, die Flüchtlingseigenschaft zu be-
gründen, oder die für die Gewährung des vorübergehenden Schutzes re-
levant sind (Art. 32 Abs. 2 Bst. e AsylG),
dass der Beschwerdeführer unbestrittenermassen in der Schweiz bereits
zwei Asylverfahren erfolglos durchlaufen hat, womit das formelle Erfor-
dernis des Nichteintretenstatbestandes von Art. 32 Abs. 2 Bst. e AsylG er-
füllt ist,
dass der Beschwerdeführer zur Begründung seines vorliegenden, dritten
Asylgesuchs geltend macht, er habe in Russland Schwierigkeiten gehabt,
sich ordentlich zu registrieren,
dass er ausserdem vorbringt, er sei dabei durch den Quartierpolizisten
behindert worden, welcher ihn bereits früher drangsaliert habe,
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dass diese in den beiden vorgängigen Asylgesuchen dargelegten Prob-
leme mit dem besagten Quartierpolizisten rechtskräftig als asylrechtlich
nicht relevant qualifiziert wurden,
dass die angeblichen Schwierigkeiten des Beschwerdeführers mit seiner
Registrierung offensichtlich keine Verfolgung im Sinne von Art. 3 AsylG
darstellen, da weder ein flüchtlingsrechtlich relevantes Motiv ersichtlich ist
noch glaubhaft gemacht wird, der Beschwerdeführer sei ernsthaften
Nachteilen (vgl. Art. 3 Abs. 2 AsylG) ausgesetzt gewesen,
dass sich der Beschwerdeführer im Übrigen ohne weiteres – allenfalls mit
Hilfe eines Anwaltes – gegen eine allfällige ungerechtfertigte Verweige-
rung seiner ordentlichen Registrierung hätte zur Wehr setzen können,
dass in der Beschwerde erstmals geltend gemacht wird, der Beschwerde-
führer habe nach dem negativen erstinstanzlichen Asylentscheid mit ei-
nem ehemaligen Nachbarn in Sibirien telefoniert, wobei dieser ihm mitge-
teilt habe, er werde im Rahmen eines Strafverfahrens polizeilich gesucht,
weil ihn jemand des Diebstahls auf einer Baustelle bezichtigt habe,
dass dieses Vorbringen indessen als unglaubhaft zu qualifizieren ist, da
der Beschwerdeführer dazu keine konkreten und substanziierten Anga-
ben macht und keinerlei Beweise für die angeblich gegen ihn eingeleitete
strafrechtliche Verfolgung einreicht,
dass eine aufgrund einer Strafanzeige eingeleitete strafrechtliche Verfol-
gung im Übrigen ohnehin keine flüchtlingsrechtlich relevante Verfol-
gungsmassnahme darstellt, da mangels anderweitiger konkreter Hinwei-
se davon auszugehen ist, der Beschwerdeführer könne mit einem rechts-
staatlich korrekten Gerichtsverfahren rechnen,
dass dem dritten Asylgesuch des Beschwerdeführers nach dem Ge-
sagten offensichtlich keine Hinweise auf in der Zwischenzeit eingetretene
Ereignisse zu entnehmen sind, welche geeignet wären, die Flüchtlingsei-
genschaft zu begründen, oder die für die Gewährung vorübergehenden
Schutzes relevant wären,
dass das BFM folglich zu Recht in Anwendung von Art. 32 Abs. 2 Bst. e
AsylG auf das zweite Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht eingetre-
ten ist,
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dass die Ablehnung eines Asylgesuchs oder das Nichteintreten auf ein
Asylgesuch in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz zur Folge hat
(Art. 44 Abs. 1 AsylG), vorliegend der Kanton keine Aufenthaltsbewilli-
gung erteilt hat und zudem kein Anspruch auf Erteilung einer solchen be-
steht (vgl. BVGE 2009/50 E. 9 S. 733 m.H.a. Entscheidungen und Mittei-
lungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2001
Nr. 21), weshalb die verfügte Wegweisung im Einklang mit den gesetzli-
chen Bestimmungen steht und zu bestätigen ist,
dass das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen
Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von Ausländern regelt,
wenn der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder
nicht möglich ist (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1 des Bundesgesetzes
vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer [AuG,
SR 142.20]),
dass bezüglich der Geltendmachung von Wegweisungshindernissen ge-
mäss ständiger Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Be-
weisstandard wie bei der Flüchtlingseigenschaft gilt, das heisst, sie sind
zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls we-
nigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2; WALTER
STÖCKLI, Asyl, in: Uebersax/Rudin/Hugi Yar/Geiser, Ausländerrecht,
2. Auflage, Basel 2009, Rz. 11.148),
dass der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig ist, wenn völkerrechtli-
che Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder
des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entge-
genstehen (Art. 83 Abs. 3 AuG),
dass keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwun-
gen werden darf, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem
Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft,
zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1
AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über
die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]),
dass der Vollzug der Wegweisung vorliegend in Beachtung dieser mass-
geblichen völker- und landesrechtlichen Bestimmungen zulässig ist, da es
dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche
Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, weshalb das in
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Art. 5 AsylG verankerte Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-
Refoulement im vorliegenden Verfahren keine Anwendung findet,
dass überdies – entgegen den pauschalen und unsubstanziierten diesbe-
züglichen Äusserungen in der Beschwerde – keine Anhaltspunkte für eine
menschenrechtswidrige Behandlung im Sinne von Art. 25 Abs. 3 der
Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April
1999 (BV, SR 101), von Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember
1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedri-
gende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3
EMRK ersichtlich sind, die dem Beschwerdeführer im Heimatstaat droht,
dass sich der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer als unzumutbar
erweist, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf Grund von Situatio-
nen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notla-
ge konkret gefährdet sind (Art. 83 Abs. 4 AuG),
dass in Russland keine Situation allgemeiner Gewalt herrscht und auch
keine individuellen Gründe vorliegen, die den Wegweisungsvollzug als
unzumutbar erscheinen liessen,
dass der Wegweisungsvollzug des Beschwerdeführers nach Russland
bereits in den beiden vorgängigen Asylverfahren als zumutbar erachtet
worden ist und der Beschwerdeführer diesbezüglich keine wesentliche
Veränderung des Sachlage geltend gemacht hat,
dass er zwar vorbringt, er habe bei seiner Rückkehr nach Russland im
Jahr 2010 festgestellt, dass sein Vater gestorben und das Elternhaus ver-
kauft worden sei,
dass dieses Vorbringen indessen nicht als neue beziehungsweise verän-
derte Sachlage erachtet werden kann, da der Beschwerdeführer bereits
in den ersten beiden Asylverfahren in den Jahren 2004 respektive 2005
geltend gemacht hatte, sein Vater sei verstorben (vgl. A1 S. 2 und B1
S. 3),
dass somit nach wie vor nicht davon auszugehen ist, der Beschwerdefüh-
rer würde im Falle seiner Rückkehr nach Russland in eine existenzbedro-
hende Situation geraten, weshalb der Vollzug der Wegweisung dorthin als
zumutbar zu erachten ist,
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dass der Vollzug der Wegweisung dem Beschwerdeführer in den Heimat-
staat schliesslich möglich ist, da keine Vollzugshindernisse bestehen
(Art. 83 Abs. 2 AuG), und es dem Beschwerdeführer obliegt, bei der Be-
schaffung gültiger Reisepapiere mitzuwirken (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG und
dazu auch BVGE 2008/34 E. 12 S. 513 - 515),
dass nach dem Gesagten der vom Bundesamt verfügte Vollzug der Weg-
weisung zu bestätigen ist,
dass es dem Beschwerdeführer demnach nicht gelungen ist darzutun,
inwiefern die angefochtene Verfügung Bundesrecht verletzt, den rechts-
erheblichen Sachverhalt unrichtig oder unvollständig feststellt oder unan-
gemessen ist (Art. 106 AsylG), weshalb die Beschwerde abzuweisen ist,
soweit darauf einzutreten ist,
dass das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege
(Art. 65 Abs. 1 VwVG) abzuweisen ist, da sich die Beschwerde nach dem
Gesagten als aussichtslos erwies,
dass das Gesuch um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschus-
ses angesichts des vorliegenden, direkten Entscheids in der Hauptsache
gegenstandslos geworden ist,
dass bei diesem Ausgang des Verfahrens dessen Kosten von Fr. 600.–
(Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und
Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE,
SR 173.320.2]) dem Beschwerdeführer aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 1
VwVG).
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.
2.
Die Verfahrenskosten von Fr. 600.– werden dem Beschwerdeführer auf-
erlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zu Guns-
ten der Gerichtskasse zu überweisen.
3.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das BFM und die zuständi-
ge kantonale Behörde.
Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin:
Hans Schürch Anna Dürmüller Leibundgut
Versand: