Bundesverwaltungsgericht
Tribunal administratif fédéral
Tribunale amministrativo federale
Tribunal administrativ federal
Abteilung IV
D-3117/2011
Urteil vom 21. Juni 2011
Besetzung Richterin Nina Spälti Giannakitsas (Vorsitz),
Richter Fulvio Haefeli, Richter Thomas Wespi,
Gerichtsschreiber Lorenz Mauerhofer.
Partei A._______, geboren am …,
Sri Lanka,
vertreten durch lic. iur. Urs Ebnöther, Rechtsanwalt,
dieser substituiert durch Roman Schuler, MLaw,
Gesuchsteller,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern.
Gegenstand Revision; Urteil des Bundesverwaltungsgerichts
D-2206/2011 vom 19. Mai 2011 / N … .
D-3117/2011
Seite 2
Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest,
dass der Gesuchsteller – ein Staatsangehöriger von Sri Lanka – am
21. März 2011 auf dem Flughafen Zürich-Kloten ein Asylgesuch
einreichte, wo er am 26. März 2011 kurz befragt und am 4. April 2011
einlässlich zu seinen Gesuchsgründen angehört wurde,
dass er dabei zur Hauptsache vorbrachte, er sei tamilischer Ethnie, er
stamme ursprünglich aus dem Gebiet von Jaffna, er habe später jedoch
im Vanni-Gebiet gelebt, und er sei nach Ende des Krieges aus Sri Lanka
nach Indien ausgereist, da er als Tamile in Sri Lanka bis heute keine
Rechte habe, da er und seine Familie vom Krieg besonders betroffen
gewesen seien und da sie schliesslich nach Ende des Krieges als LTTE-
Helfer interniert worden seien, wobei sie nur gegen Bestechung wieder
freigekommen seien (vgl. dazu im Einzelnen die Akten),
dass er zu seinem Reiseweg angab, er sei am 8. Juli 2009 legal mit
Visum über den Flughafen von Colombo nach Indien ausgereist, wo er
sich in X._______ aufgehalten habe, bis er am 20. März 2011 – mit der
Hilfe eines Schleppers, ausgestattet mit einem indischen Reisepass und
mit dem Ziel Frankreich – auf dem Luftweg wieder aus Indien ausgereist
sei,
dass beim Gesuchsteller ein indischer Reisepass erhoben wurde,
welcher auf eine abweichende Identität lautet, jedoch das Foto des
Gesuchstellers trägt, und welcher von der Flughafenpolizei Zürich-Kloten
am 20. März 2011 einer Ausweisprüfung unterzogen wurde,
dass im Rahmen dieser Prüfung keine objektiven Fälschungsmerkmale
festgestellt wurden, der Pass von der Flughafenpolizei Zürich-Kloten
jedoch aufgrund der Ausführungen des Gesuchstellers zum Erhalt dieses
Papiers als erschlichenes Dokument qualifiziert wurde (vgl. act. A11),
dass der Gesuchsteller als Folge davon mit Strafbefehl … vom 1. April
2011 wegen der Fälschung von Ausweisen und wegen rechtswidriger
Einreise zu einer bedingt ausgesprochenen Geldstrafe sowie einer Busse
verurteilt wurde,
dass das BFM mit Verfügung vom 7. April 2011 das Asylgesuch des
Gesuchstellers ablehnte und dessen Wegweisung aus der Schweiz sowie
den Wegweisungsvollzug anordnete,
D-3117/2011
Seite 3
dass das BFM dabei schloss, der Gesuchsteller erfülle die
Flüchtlingseigenschaft nicht und der Vollzug der Wegweisung an dessen
ursprünglichen Herkunftsort – das Gebiet von Jaffna, wo er über ein
breites familiäres Beziehungsnetz sowie eine gesicherte Wohnsituation
verfüge – sei zulässig, zumutbar und möglich (vgl. dazu im Einzelnen die
Akten),
dass der Gesuchsteller gegen diesen Entscheid am 14. April 2011 –
handelnd durch seinen Rechtsvertreter – Beschwerde erhob, wobei er in
seiner Eingabe das Vorliegen einer flüchtlingsrechtlich relevanten
Gefährdungslage in Sri Lanka geltend machte und im Weiteren einen
allfälligen Wegweisungsvollzug nach Sri Lanka als unzulässig und
namentlich auch als unzumutbar erklärte (vgl. dazu im Einzelnen die
Akten),
dass der Gesuchsteller mit Zwischenverfügung des
Bundesverwaltungsgerichts vom 18. April 2011 eingeladen wurde, sich
innert Frist zur Frage einer Rückkehr nach Indien zu äussern,
dass sich der Gesuchsteller mit Eingabe vom 26. April 2011 gegen eine
Rückkehr nach Indien aussprach, wobei er namentlich bekräftigte, der
von ihm mitgeführte indische Reisepass sei gefälscht, und im Weiteren
geltend machte, er habe in Indien über keinen geregelten
Aufenthaltsstatus und über keinen gültigen Aufenthaltstitel verfügt,
weshalb es sich für ihn bei Indien um keinen sicheren Drittstaat handle,
wo er vor einem Refoulement geschützt wäre,
dass die Beschwerde vom 14. April 2011 mit Urteil des
Bundesverwaltungsgerichts D-2206/2011 vom 19. Mai 2011 abgewiesen
wurde,
dass dabei vom Bundesverwaltungsgericht vorab die vorinstanzlichen
Schlüsse betreffend die Nichterfüllung der Flüchtlingseigenschaft
respektive der Sicherheit vor Verfolgung in Sri Lanka bestätigt wurden,
dass das Bundesverwaltungsgericht daran anschliessend zum Schluss
gelangte, aufgrund der Aktenlage könne der Gesuchsteller nach Indien
zurückkehren, wobei der Wegweisungsvollzug nach Indien als zulässig,
zumutbar und auch als möglich zu erkennen sei,
dass nach diesen Erwägungen das Bundesverwaltungsgericht
ausdrücklich festhielt, der Wegweisungsvollzug dürfe einzig nach Indien
D-3117/2011
Seite 4
erfolgen, wogegen – mangels diesbezüglicher Prüfung der Frage der
Zulässigkeit und Zumutbarkeit des Vollzuges – ein Wegweisungsvollzug
nach Sri Lanka ausgeschlossen sei (vgl. a.a.O., E. 7 S. 11),
dass der Gesuchsteller – handelnd durch seinen Rechtsvertreter – mit
Eingabe vom 1. Juni 2011 (vorab per Telefax) um Revision des
vorgenannten Urteils ersuchte, wobei er die Aufhebung des
angefochtenen Urteils, die Wiederaufnahme des Beschwerdeverfahrens,
die Feststellung der Unmöglichkeit des Wegweisungsvollzuges nach
Indien, die Feststellung der Unzulässigkeit respektive Unzumutbarkeit
des Wegweisungsvollzuges nach Sri Lanka und die Anordnung einer
vorläufigen Aufnahme in der Schweiz beantragte, eventualiter die
Überweisung der Sache an das BFM zwecks Behandlung als
Wiederwägungsgesuch,
dass er in prozessualer Hinsicht um Erlass der Verfahrenskosten und um
Befreiung von der Kostenvorschusspflicht sowie um ein Aussetzen des
Wegweisungsvollzuges (im Sinne von Art. 112 des Asylgesetzes vom
26. Juni 1998 [AsylG, SR 142.31]), verbunden mit der vorsorglichen
Anordnung vollzugshemmender Massnahmen ersuchte,
dass der Gesuchsteller in seiner Eingabe geltend machte, das
Bundesverwaltungsgericht habe in seinem Entscheid eine in den Akten
liegende erhebliche Tatsache übersehen, wobei er im Weiteren – unter
Vorlage diverser Beweismittel – an der geltend gemachten Herkunft aus
Sri Lanka festhielt (vgl. dazu nachfolgende Erwägungen),
dass mit Zwischenverfügung des Bundesverwaltungsgerichts vom 1. Juni
2011 der Vollzug der Wegweisung nach Indien nicht ausgesetzt wurde
(vgl. dazu im Einzelnen die Akten),
und zieht in Erwägung,
dass das Bundesverwaltungsgericht unter anderem Beschwerden gegen
Verfügungen des BFM beurteilt, wobei es auf dem Gebiet des Asyls
endgültig entscheidet, ausser bei Vorliegen eines
Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die
beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 31
und 33 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [VGG,
D-3117/2011
Seite 5
SR 173.32]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom
17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]),
dass es auch zuständig für die Revision von Urteilen ist, die es in seiner
Funktion als Beschwerdeinstanz gefällt hat (vgl. BVGE 2007/21 E. 2.1
S. 242),
dass das Bundesverwaltungsgericht über Revisionsgesuche in einer
Besetzung mit drei Richtern oder Richterinnen entscheidet, sofern das
Revisionsgesuch nicht in die einzelrichterliche Zuständigkeit fällt (Art. 21
Abs. 1 VGG; Art. 23 VGG i.V.m. Art. 111 AsylG),
dass mit dem ausserordentlichen Rechtsmittel der Revision die
Unabänderlichkeit und Massgeblichkeit eines rechtskräftigen
Beschwerdeentscheides angefochten wird, im Hinblick darauf, dass die
Rechtskraft beseitigt wird und über die Sache neu entschieden werden
kann (vgl. PIERRE TSCHANNEN/ULRICH ZIMMERLI, Allgemeines
Verwaltungsrecht, 2. Auflage, Bern 2005, S. 269),
dass das Bundesverwaltungsgericht auf Gesuch hin seine Urteile aus den
in Art. 121-123 BGG aufgeführten Gründen in Revision zieht (Art. 45
VGG), wobei Gründe, welche bereits im ordentlichen
Beschwerdeverfahren hätten geltend gemacht werden können, nicht als
Revisionsgründe gelten (Art. 46 VGG),
dass auf Inhalt, Form, Verbesserung und Ergänzung des
Revisionsgesuches die Art. 52 und 53 VwVG Anwendung finden, wobei in
der Begründung insbesondere der angerufenen Revisionsgrund
anzugeben und die Rechtzeitigkeit des Revisionsbegehrens (im Sinne
von Art. 124 BGG) darzutun ist (Art. 47 VGG i.V.m. Art. 67 Abs. 3 VwVG),
dass der Gesuchsteller in seiner Eingabe – wie nachfolgend aufgezeigt –
den Revisionsgrund nach Art. 121 Bst. d BGG anruft, wobei er seine
Eingabe innert der vorliegend zu beachtenden Frist von 90 Tagen seit
Eröffnung des angefochtenen Urteils eingereicht hat (Art. 124 Abs. 1 Bst.
d BGG), weshalb auf die Eingabe als frist- und formgerecht eingereichtes
Revisionsgesuch einzutreten ist,
dass das Revisionsgesuch indes abzuweisen ist, da die Vorbringen des
Gesuchstellers – wie nachfolgend aufgezeigt – unter revisionsrechtlichen
Gesichtspunkten als nicht stichhaltig zu erkennen sind,
D-3117/2011
Seite 6
dass gemäss Art. 121 Bst. d BGG die Revision eines Urteils verlangt
werden kann, wenn das Gericht in den Akten liegende erhebliche
Tatsachen aus Versehen nicht berücksichtigt hat,
dass der Gesuchsteller unter Berufung auf diese Bestimmung zur
Hauptsache geltend macht, entgegen der Annahme des
Bundesverwaltungsgerichts sei der Vollzug der Wegweisung nach Indien
nicht möglich,
dass er in diesem Zusammenhang vorab anführt, im angefochtenen Urteil
werde davon ausgegangen, dass der von ihm für seine Reise in die
Schweiz verwendete indische Reisepass ihm zustehe, diese Annahme
stehe jedoch im Widerspruch zu dem Untersuchungsbericht der
Flughafenpolizei Zürich-Kloten, aus welchem hervorgehe, dass es sich
bei dem Papier um ein von ihm erschlichenes Dokument handle,
dass er im Anschluss daran geltend macht, vom
Bundesverwaltungsgericht sei demnach übersehen worden, dass der
erschlichene indische Reisepass ihn nicht zu einer Rückkehr nach Indien
berechtige, womit sich der Wegweisungsvollzug nach Indien als
unmöglich erweise,
dass er vor diesem Hintergrund dafür hält, vom Gericht sei mit dem
Untersuchungsbericht der Flughafenpolizei Zürich-Kloten eine bei den
Akten liegende erhebliche Tatsache aus Versehen nicht berücksichtigt
worden,
dass diese Vorbringen indes aufgrund der Akten ins Leere stossen, da
aufgrund der Erwägungen im angefochtenen Urteil kein Anlass zur
Annahme bestehen kann, das Bundesverwaltungsgericht habe die
Ausweisprüfung vom 20. März 2011 übersehen, hat doch das
Bundesverwaltungsgericht im Rahmen der Würdigung der Sache dieses
Aktenstück nicht nur explizit erwähnt, sondern sich auch mit dessen Inhalt
auseinandergesetzt (vgl. a.a.O., E. 6.2 [zweiter Absatz]),
dass aufgrund der Akten kein Anlass zur Annahme eines "Übersehens"
im Sinne von Art. 121 Bst. d BGG bestehen kann, sondern vielmehr
davon auszugehen ist, das Bundesverwaltungsgericht habe seinen
Entscheid in Kenntnis des Analyseberichts gefällt,
dass in diesem Zusammenhang darauf zu verweisen ist, dass der Vollzug
der Wegweisung nur dann als unmöglich im Sinne von Art. 83 Abs. 2
D-3117/2011
Seite 7
AuG erscheint, wenn auch die freiwillige Rückreise nicht möglich ist,
weshalb die Ausführungen des Gesuchstellers zur Tauglichkeit des
indischen Ausweises für den zwangsweisen Vollzug ohnehin unerheblich
sind,
dass in diesem Sinne auch darauf hinzuweisen ist, dass Personen,
welchen nach Erreichen eines internationalen Flughafens die Einreise in
den Zielstaat verweigert wird, regelmässig an den Ausgangspunkt ihrer
Flugreise zurückkehren können, unbesehen davon, mit welchen Papieren
sie ihre Reise absolviert haben (vgl. Übereinkommen über die
internationale Zivilluftfahrt vom 7. Dezember 1944 [Chicago-
Übereinkommen; SR 0.748.0], respektive die in Anhang 9 von der
Internationalen Zivilluftfahrtorganisation (ICAO) entwickelten
Bestimmungen dazu),
dass es aber ohnehin nicht Sache der Revisionsinstanz sein kann, eine
neue Würdigung der gleichen Aktenlage vorzunehmen, worauf das
Revisionsgesuch letztlich abzielt,
dass der Gesuchsteller zusätzlichen Beweismittel betreffend die geltend
gemachte Herkunft aus Sri Lanka nachgereicht hat, sich diese
Beweismittel jedoch im vorliegenden Verfahren als irrelevant erweisen,
da die geltend gemachte Staatsangehörigkeit von Sri Lanka nie strittig
war,
dass nach vorstehenden Erwägungen das Gesuch um Revision des
Urteils des Bundesverwaltungsgerichts vom 19. Mai 2011 abzuweisen ist,
dass mit vorliegendem Entscheid das Gesuch um Befreiung von der
Kostenvorschusspflicht gegenstandslos geworden ist,
dass das Gesuch um Erlass der Verfahrenskosten abzuweisen ist, da
sich das Revisionsgesuch als von Anfang an aussichtslos erwiesen hat
(vgl. dazu Art. 65 Abs. 1 i.V.m. Art. 68 Abs. 2 VwVG),
dass dem Gesuchsteller demzufolge die Kosten des Verfahrens zu tragen
hat (Art. 63 Abs. 1 i.V.m. Art. 68 Abs. 2 VwVG; Art. 1-3 des Reglements
vom 22. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem
Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]),
dass die Kosten im vorliegenden Revisionsverfahren praxisgemäss auf
Fr. 1'200.– anzusetzen sind,
D-3117/2011
Seite 8
dass die im vorliegenden Verfahren vom Gesuchsteller vorgelegten
Beweismittel zu seiner Identität (Identitätskarte, Geburtsregisterauszug
und Passkopie) an das BFM zu übermitteln sind (Art. 10 Abs. 2 AsylG).
(Dispositiv nächste Seite)
D-3117/2011
Seite 9
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Das Revisionsgesuch wird abgewiesen.
2.
Das Gesuch um Erlass der Verfahrenskosten wird abgewiesen.
3.
Die Verfahrenskosten von Fr. 1'200.– werden dem Gesuchsteller
auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zu
Gunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
4.
Die im Rahmen des vorliegenden Verfahrens eingereichten Beweismittel
zur Identität des Gesuchstellers werden an das BFM übermittelt.
5.
Dieses Urteil geht an den Gesuchsteller, das BFM und die zuständige
kantonale Behörde .
Die vorsitzende Richterin: Der Gerichtsschreiber:
Nina Spälti Giannakitsas Lorenz Mauerhofer
Versand: