B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung IV
D-3117/2012
law/joc
U r t e i l v o m 1 9 . J u n i 2 0 1 2
Besetzung
Einzelrichter Walter Lang,
mit Zustimmung von Richterin Muriel Beck Kadima;
Gerichtsschreiberin Claudia Jorns Morgenegg.
Parteien
A._______, geboren (….),
Bangladesch,
(…),
Beschwerdeführer,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung
(Dublin-Verfahren);
Verfügung des BFM vom 30. Mai 2012 / N (…).
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Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest,
dass der Beschwerdeführer am 3. Mai 2012 in der Schweiz um Asyl
nachsuchte,
dass das BFM mit Verfügung vom 30. Mai 2012 (Ausgang BFM: 5. Juni
2012) in Anwendung von Art. 34 Abs. 2 Bst. d des Asylgesetzes vom
26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) auf das Asylgesuch nicht eintrat, die
Wegweisung aus der Schweiz nach Österreich anordnete und den Be-
schwerdeführer aufforderte, die Schweiz spätestens am Tag nach Ablauf
der Beschwerdefrist zu verlassen,
dass es gleichzeitig feststellte, einer allfälligen Beschwerde gegen den
Entscheid komme keine aufschiebende Wirkung zu, und die Aushändi-
gung der editionspflichtigen Akten gemäss Aktenverzeichnis an den Be-
schwerdeführer verfügte,
dass der Beschwerdeführer mit Schreiben vom 31. Mai 2012 beim BFM
(Eingang BFM: 1. Juni 2012) eine Passkopie einreichte,
dass der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 11. Juni 2012 gegen den
Entscheid vom 30. Mai 2012 beim Bundesverwaltungsgericht Beschwer-
de erhob und dabei beantragte, die Verfügung des BFM sei aufzuheben
und zwecks materieller Prüfung an das BFM zurückzuweisen,
dass er in verfahrensrechtlicher Hinsicht beantrage, es sei auf die Erhe-
bung eines Kostenvorschusses zu verzichten und die unentgeltliche
Rechtspflege zu gewähren,
dass die vorinstanzlichen Akten am 14. Juni 2012 beim Bundesverwal-
tungsgericht eintrafen (Art. 109 Abs. 2 AsylG),
und zieht in Erwägung,
dass das Bundesverwaltungsgericht auf dem Gebiet des Asyls endgültig
über Beschwerden gegen Verfügungen (Art. 5 des Verwaltungsverfah-
rensgesetzes vom 20. Dezember 1968 [VwVG, SR 172.021]) des BFM
entscheidet, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des
Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht
(Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 31 – 33 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom
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17. Juni 2005 [VGG, SR 173.32]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesge-
richtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]),
dass eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG nicht
vorliegt, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet,
dass der Beschwerdeführer durch die angefochtene Verfügung beson-
ders berührt ist, ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung bezie-
hungsweise Änderung hat und daher zur Einreichung der Beschwerde le-
gitimiert ist (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 48 Abs. 1 VwVG),
dass somit auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde einzu-
treten ist (Art. 108 Abs. 2 AsylG; Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und
Art. 52 Abs. 1 VwVG),
dass über offensichtlich unbegründete Beschwerden in einzelrichterlicher
Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters entschieden wird
(Art. 111 Bst. e AsylG) und es sich vorliegend, wie nachfolgend aufge-
zeigt, um eine solche handelt, weshalb der Beschwerdeentscheid nur
summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG),
dass gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG vorliegend auf einen Schriften-
wechsel verzichtet wurde,
dass auf Asylgesuche in der Regel nicht eingetreten wird, wenn Asylsu-
chende in einen Drittstaat ausreisen können, der für die Durchführung
das Asyl- und Wegweisungsverfahrens staatsvertraglich zuständig ist
(Art. 34 Abs. 2 Bst. d AsylG),
dass diesbezüglich das Dublin-Assoziierungsabkommen vom 26. Oktober
2004 zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und der Europäi-
schen Gemeinschaft über die Kriterien und Verfahren zur Bestimmung
des zuständigen Staates für die Prüfung eines in einem Mitgliedstaat oder
in der Schweiz gestellten Asylantrags (Dublin-Assoziierungsabkommen
[DAA, SR 0.142.392.68]) zur Anwendung gelangt,
dass gestützt auf die einleitenden Bestimmungen sowie Art. 1 Abs. 1 DAA
i.V.m. Art. 29a Abs. 1 der Asylverordnung 1 über Verfahrensfragen vom
11. August 1999 (AsylV 1, SR 142.311) die Prüfung der staatsvertragli-
chen Zuständigkeit zur (materiellen) Behandlung eines Asylgesuches
nach den Kriterien der Verordnung Nr. 343/2003 des Rates vom 18. Feb-
ruar 2003 zur Festlegung von Kriterien und Verfahren zur Bestimmung
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des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsange-
hörigen in einem Mitgliedstaat gestellten Asylantrags zuständig ist (Dub-
lin-II-Verordnung), zu erfolgen hat,
dass Art. 34 Abs. 2 Bst. d AsylG im Weiteren voraussetzt, dass der
staatsvertraglich zuständige Staat einer Übernahme der asylsuchenden
Person zugestimmt hat (vgl. Art. 29a Abs. 2 AsylV 1),
dass gemäss Art. 3 Abs. 1 Dublin-II-Verordnung die Mitgliedstaaten jeden
Asylantrag prüfen, den ein Drittstaatsangehöriger an der Grenze oder im
Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaates stellt, wobei der Antrag von einem
einzigen Mitgliedstaat geprüft wird, der nach den Kriterien des Kapitels III
Dublin-II-Verordnung als zuständiger Staat bestimmt wird,
dass das Verfahren zur Bestimmung des zuständigen Mitgliedstaates ein-
geleitet wird, sobald ein Asylantrag erstmals in einem Mitgliedstaat ge-
stellt wurde (Art. 4 Abs. 1 Dublin-II-Verordnung),
dass dabei – im Falle eines sogenannten Aufnahmeverfahrens (engl.:
take charge) – die Kriterien der in Kapitel III der Dublin-II-Verordnung ge-
nannten Rangfolge anzuwenden sind (vgl. Art. 5-14 Dublin-II-Verordnung)
und von der Situation zum Zeitpunkt, in dem der Asylbewerber erstmals
einen Antrag in einem Mitgliedstaat stellt, auszugehen ist (Art. 5 Abs. 1
und 2 Dublin-II-Verordnung),
dass im Rahmen eines Wiederaufnahmeverfahrens (engl.: take back)
demgegenüber keine – neuerliche – Zuständigkeitsprüfung nach Kapitel
III Dublin-II-Verordnung stattfindet, sondern ein solches insbesondere auf
den materiellen Zuständigkeitsbestimmungen von Art. 16 Bst. c, d und e
Dublin-II-Verordnung gründet (vgl. CHRISTIAN FILZWIESER, ANDREA
SPRUNG, Dublin-II-Verordnung: Das Europäische Asylzuständigkeitssys-
tem, 3. Auflage, Wien-Graz 2012, Art. 16 K5 S. 129),
dass in Abweichung der erwähnten Zuständigkeitskriterien respektive Zu-
ständigkeitsbestimmungen nach Art. 3 Abs. 2 Dublin-II-Verordnung die
Schweiz ein Asylgesuch materiell prüfen kann, auch wenn nach den in
der Verordnung vorgesehenen Kriterien ein anderer Staat zuständig ist
(sog. Selbsteintrittsrecht), wobei diese Bestimmung nicht direkt anwend-
bar ist, sondern nur in Verbindung mit einer anderen Norm des nationalen
oder internationalen Rechts angerufen werden kann (vgl. BVGE 2010/45
E. 5 S. 635 f.),
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dass Art. 29a Abs. 3 AsylV 1 sodann vorsieht, dass das BFM auch aus
humanitären Gründen ein Gesuch behandeln kann, auch wenn nach den
Kriterien der Dublin-II-Verordnung ein anderer Staat zuständig ist, wobei
diese Bestimmung den Behörden einen gewissen Ermessensspielraum
lässt und restriktiv auszulegen ist (vgl. BVGE 2011/9 E. 4.1 S. 114 f.,
BVGE 2010/45 E. 8.2.2 S. 643 f.),
dass hingegen bei drohendem Verstoss gegen Normen des Völkerrechts,
wie insbesondere das flüchtlingsrechtliche Refoulement-Verbot nach
Art. 33 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der
Flüchtlinge (FK, SR 0.142.30), die Konvention vom 4. November 1950
zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK,
SR 0.101), den Internationalen Pakt über bürgerliche und politische
Rechte (UNO-Pakt II, SR 0.103.2) oder das Übereinkommen vom 10. De-
zember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder
erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105), ein einklagbarer
Anspruch auf Ausübung des Selbsteintrittsrechts besteht (vgl. BVGE
2010/45 E. 7.2 S. 636 f., FILZWIESER/SPRUNG, a.a.O., Art. 3 K8 K11
S. 74),
dass den Akten entnommen werden kann, dass der Beschwerdeführer in
B._______, Österreich, am 26. Dezember 2007 ein Asylgesuch einge-
reicht hat und am 27. Dezember 2007 entsprechend in der EURODAC-
Datenbank erfasst worden ist (vgl. act. A4/1, act. A5/1),
dass der Beschwerdeführer im Rahmen des ihm gewährten rechtlichen
Gehörs zu einer Rücküberstellung nach Österreich vom 3. Mai 2012 er-
klärte, dass er eigentlich in Österreich gar kein Asylgesuch habe stellen
wollen, er aber dennoch dort daktyloskopiert worden sei (vgl. act. A6/14
S. 8),
dass dieser Einwand jedoch nichts an der Tatsache ändert, dass ihm in
Österreich die Fingerabdrücke abgenommen wurden und er gemäss sei-
nen eigenen Angaben in einem "Flüchtlingscamp" in Österreich befragt
worden ist, wobei er darlegte, in Bangladesch Probleme gehabt zu haben
(vgl. act. A6/14 S. 4),
dass somit die erste Asylantragsstellung gemäss Art. 4 Abs. 1 Dublin-II-
Verordnung in Österreich erfolgte,
dass die vom Beschwerdeführer geltend gemachte Rückreise nach Bang-
ladesch, wie vom BFM in seinem Ersuchen vom 24. Mai 2012 an Öster-
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reich (vgl. act. A11/5 S. 3) sowie in der angefochtenen Verfügung zutref-
fend erwogen, nicht glaubhaft ist,
dass der Beschwerdeführer anlässlich der Befragung zu seiner Person
vom 3. Mai 2012 einmal erklärte, er habe im März oder im April 2008 in
Rom auf der Botschaft von Bangladesch einen Pass beantragt und er sei
am folgenden Tag von Rom nach Bangladesch geflogen (vgl. act. A6/14
S. 5), an anderer Stelle jedoch behauptete, er sei im März, April, oder
aber im Mai 2008 von Österreich nach Italien gereist (vgl. act. A6/14
S. 8),
dass nebst dieser Ungereimtheit nicht nachvollziehbar ist, weshalb der
Beschwerdeführer, der seinen Angaben zufolge von Österreich nach Ban-
gladesch zurückkehren wollte, sein Asylgesuch in Österreich nicht zu-
rückzog und damit zugleich eine kostenlose Rückführung durch die öster-
reichischen Behörden in Anspruch nahm, sondern sich nach Italien be-
gab, um dort auf der heimatlichen Botschaft einen Reisepass zu beantra-
gen (vgl. act. A6/14 S. 5),
dass im Weiteren sein Vorbringen, er habe zweieinhalb Jahre in einem
Hotel in C._______, Bangladesch, d.h. von September 2008 bis Januar
2012 gearbeitet, in sich nicht schlüssig ist (vgl. act. A6/14 S. 4),
dass er vor Erlass der angefochtenen Verfügung denn auch keinerlei Be-
lege für die von ihm behauptete Rückkehr von Italien nach Bangladesch
beim BFM einreichte,
dass das BFM demnach gestützt auf diesen Sachverhalt zu Recht in An-
wendung von Art. 16 Abs. 1 Bst. c Dublin-II-Verordnung die österreichi-
schen Behörden am 24. Mai 2012 um Wiederaufnahme des Beschwerde-
führers (vgl. Art. 20 Dublin-II-Verordnung) ersuchte (vgl. act. A11/5
S. 1 ff.),
dass die österreichischen Behörden dem Gesuch um Übernahme am
29. Mai 2012 gestützt auf dieselbe Bestimmung zustimmten (vgl. act.
A13/1, act. A14/1),
dass daher das BFM im Zeitpunkt des Erlasses der angefochtenen Verfü-
gung zutreffend von der grundsätzlichen Zuständigkeit Österreichs aus-
ging,
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dass der Beschwerdeführer auf Rechtsmittelebene nicht bestreitet, sich
im Dezember 2007 in Österreich aufgehalten zu haben, jedoch erneut
einwendet, in Österreich habe er gar kein Asylgesuch stellen wollen,
dass er von Österreich zwecks Beschaffung eines Reisepasses nach
Rom gereist sei, weil dort die nächstgelegene Botschaft seines Heimat-
landes gewesen sei, wo ihm – wie die beigelegte Passkopie zeige – am
13. April 2009 ein Reisepass ausgestellt und er danach – und nicht wie
vom BFM fälschlicherweise protokolliert im Jahre 2008 – nach Bangla-
desch zurückgekehrt sei,
dass nach seiner erneuten Einreise nach Europa nunmehr die Schweiz
das erste Land sei, wo er registriert worden sei, und in dem er nun wirk-
lich um Asyl ersuchen wolle und daher die Schweiz zur Behandlung sei-
nes Asylgesuches zuständig sei,
dass zunächst festzuhalten ist, dass Österreich durchaus über eine Bot-
schaft von Bangladesch verfügt, womit das Vorbringen des Beschwerde-
führers, die nächstgelegene Botschaft habe sich in Rom befunden, tatsa-
chenwidrig ist,
dass dem Beschwerdeführer zudem das Anhörungsprotokoll zu seiner
Person Wort für Wort rückübersetzt wurde, er danach seine Aussagen mit
seiner Unterschrift als korrekt befand sowie während der Rücküberset-
zung keinerlei Einwände geltend machte (vgl. act. A6/14 S. 9),
dass daher seine Behauptung in der Beschwerde, er sei im Jahre 2009
von Italien nach Bangladesch zurückgekehrt, in Widerspruch zu seinen
bisherigen Aussagen steht, wonach er sich im März, April oder Mai 2008
von Österreich nach Italien und kurz darauf von dort aus in sein Heimat-
land begeben und dort von September 2008 bis Januar 2012 in
C._______ gearbeitet habe,
dass nebst dieser – weiteren – Ungereimtheit zum Zeitpunkt seiner Rück-
reise nach Bangladesch, festzuhalten ist, dass die blosse Kopie eines
Reisepasses nicht als fälschungssicher gilt und daher nur beschränkt
zum Beweis von Tatsachen geeignet ist,
dass zudem auffällt, dass im Reisepass als Geburtsdatum des Beschwer-
deführers der 1. Februar 1985 vermerkt ist, er jedoch den schweizeri-
schen Asylbehörden gegenüber angab, er sei am 1. Februar 1986 gebo-
ren (vgl. act. A1/2 S. 2, act. A6/14 S. 2),
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dass der Passkopie einzig zu entnehmen ist, dass der Reisepass am
13. August 2009 – und nicht wie in der Beschwerde erwähnt am 13. April
2009 – in Rom ausgestellt worden ist,
dass die Passkopie jedoch keinen einzigen Beleg – wie etwa ein Reise-
stempel – für die vom Beschwerdeführer geltend gemachte Ausreise im
Jahre 2009 aus dem europäischen Raum oder aber einen anderen An-
haltspunkt für die von ihm geltend gemachte Rückkehr nach Bangladesch
enthält,
dass die Zuständigkeit von Österreich zur Durchführung des materiellen
Asylverfahrens somit nach wie vor gegeben ist,
dass Österreich unter anderem Signatarstaat der FK, der EMRK, und der
FoK ist und keine konkreten Hinweise dafür bestehen, Österreich halte
sich generell oder in Bezug auf die Person des Beschwerdeführers
nicht an die daraus resultierenden Verpflichtungen,
dass keinerlei Hindernisse, insbesondere auch keine humanitären Grün-
de im Sinne von Art. 29a Abs. 3 AsylV 1, eine Überstellung des Be-
schwerdeführers als unzulässig erscheinen lassen,
dass es demnach keinen Grund für die Anwendung der Souveränitäts-
klausel (Art. 3 Abs. 2 erster Satz Dublin-II-Verordnung) gibt,
dass Österreich somit für die Prüfung des Asylgesuchs des Beschwerde-
führers gemäss der Dublin-II-Verordnung zuständig und entsprechend
verpflichtet ist, ihn gemäss Art. 20 Dublin-II-Verordnung wieder aufzuneh-
men,
dass das BFM demnach in Anwendung von Art. 34 Abs. 2 Bst. d AsylG zu
Recht auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht eingetreten ist
und, da der Beschwerdeführer nicht im Besitz einer gültigen Aufenthalts-
oder Niederlassungsbewilligung ist, ebenfalls zu Recht in Anwendung von
Art. 44 Abs. 1 AsylG die Überstellung nach Österreich angeordnet hat
(Art. 32 Bst. a AsylV 1),
dass unter diesen Umständen allfällige Vollzugshindernisse gemäss
Art. 83 Abs. 3 und 4 des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über
die Ausländerinnen und Ausländer (AuG, SR 142.20) nicht mehr zu prü-
fen sind, da das Fehlen von Wegweisungsvollzugshindernissen bereits
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Voraussetzung des Nichteintretensentscheides gemäss Art. 34 Abs. 2
Bst. d AsylG ist (vgl. BVGE 2010/45, E. 10 S. 645),
dass die Beschwerde demnach abzuweisen ist,
dass das mit der Beschwerde gestellte Gesuch um Gewährung der un-
entgeltlichen Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG abzuweisen
ist, da die Begehren – wie sich aus den vorstehenden Erwägungen ergibt
– als aussichtlos zu bezeichnen waren, weshalb die Voraussetzungen für
die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege nicht erfüllt sind,
dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten von Fr. 600.–
(Art. 1 – 3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und
Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE,
SR 173.320.2]) dem Beschwerdeführer aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 1
VwVG).
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege wird ab-
gewiesen.
3.
Die Verfahrenskosten von Fr. 600.– werden dem Beschwerdeführer auf-
erlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zu Guns-
ten der Gerichtskasse zu überweisen.
4.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das BFM und die zuständi-
ge kantonale Behörde.
Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin:
Walter Lang Claudia Jorns Morgenegg
Versand: