B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung IV
D-3117/2013
U r t e i l v o m 1 2 . J u n i 2 0 1 3
Besetzung
Einzelrichter Thomas Wespi,
mit Zustimmung von Richter Walter Stöckli;
Gerichtsschreiberin Regula Frey.
Parteien
A._______, geboren B._______
unbekannter Staatsangehörigkeit,
alias C._______, geboren B._______,
Mali,
alias D._______, geboren E._______,
Gambia,
F._______,
Beschwerdeführer,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung;
Verfügung des BFM vom 24. Mai 2013 / N _______.
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Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest,
dass der Beschwerdeführer eigenen Angaben zufolge sein angebliches
Heimatland Mali im September 2012 verliess, auf dem Landweg via
G._______ und H._______ nach I._______ gelangte, auf dem Seeweg
nach J._______ weiterreiste und von dort auf dem Landweg am
30. Oktober 2012 illegal in die Schweiz gelangte, wo er am gleichen Tag
um Asyl nachsuchte,
dass am 15. November 2012 im Empfangs- und Verfahrenszentrum
K._______ die summarische Befragung stattfand,
dass der Beschwerdeführer zur Begründung seines Asylgesuchs im We-
sentlichen geltend machte, sein Onkel habe ihm und seinem Bruder ver-
boten, weiterhin die Felder zu bestellen, worauf zwischen seinem Bruder
und seinem Onkel ein Streit entstanden sei, der für seinen Bruder tödlich
geendet habe,
dass sein Onkel gedroht habe, auch ihn zu töten,
dass er sich vor diesem Hintergrund zur Flucht entschieden habe,
dass er vorher noch nie im Ausland gewesen sei,
dass nach der vorerwähnten Kurzbefragung dem Beschwerdeführer das
rechtliche Gehör zur Erkenntnis des BFM, wonach er seine Heimat be-
reits zu einem früheren Zeitpunkt verlassen habe, gewährt wurde, wobei
er dem Vorhalt, im Jahre 2001 in L._______ gewesen zu sei, nicht wider-
sprach und ergänzend anführte, er habe sich seither dort aufgehalten
('Ich war die ganze Zeit in L._______') und sei mit dem Zug von
M._______ via N._______ (ca. sechs Monate Aufenthalt) nach
O._______ gereist,
dass sich der Beschwerdeführer gemäss Mitteilung der P._______ Be-
hörden vom 20. Dezember 2012 in L._______ unter der Identität
D._______, geboren E._______, gambischer Staatsangehöriger, aufhielt
und dort rechtskräftig verurteilt – Verstoss gegen das P._______
Q._______ – und am 14. August 2008 nach Gambia abgeschoben wurde,
dass dem Beschwerdeführer mit Schreiben des BFM vom 21. Januar
2013 mitgeteilt wurde, in casu sei das Dublin-Verfahren beendet worden
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und es werde das nationale Asyl- und Wegweisungsverfahren durchge-
führt,
dass mit dem Beschwerdeführer am 20. März 2013 durch die Fachstelle
LINGUA des BFM ein telefonisches Interview durchgeführt wurde, wel-
ches anschliessend von einem Sprachexperten ausgewertet wurde,
dass der Beschwerdeführer im Rahmen des ihm gewährten rechtlichen
Gehörs zur LINGUA-Analyse in seiner schriftlichen Stellungnahme vom
13. Mai 2013 an der Wahrheit seiner gemachten Angaben festhielt,
dass das BFM mit Verfügung vom 24. Mai 2013 – eröffnet am 29. Mai
2013 – in Anwendung von Art. 32 Abs. 2 Bst. b des Asylgesetzes vom
26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) auf das Asylgesuch nicht eintrat und
die Wegweisung aus der Schweiz sowie den Vollzug anordnete,
dass es zur Begründung seines Entscheids im Wesentlichen anführte,
aufgrund der Ergebnisse des Experten stehe fest, dass der Beschwerde-
führer eindeutig nicht in Mali sozialisiert worden sei und damit falsche An-
gaben über seinen Geburtsort und seine Staatsangehörigkeit gemacht
habe,
{…….Bericht des Experten…….},
dass die linguistische Analyse den Schluss zulasse, dass er sehr wahr-
scheinlich in R._______ und Gambia geprägt worden sei,
dass die Stellungnahme des Beschwerdeführers, wonach er die Wahrheit
gesagt habe und wegen Armut und fehlender Schuldbildung nur über
mangelhafte Kenntnisse verfüge, nicht geeignet sei, die Schlussfolgerung
des Experten umzustossen,
dass demzufolge feststehe, der Beschwerdeführer habe im Rahmen des
Asylverfahrens die Behörden über seine Identität getäuscht, weshalb auf
sein Asylgesuch nicht einzutreten sei,
dass eine grobe Verletzung der Mitwirkungspflicht den Wegweisungsvoll-
zug nicht verhindern könne, auch wenn vorliegend eine sinnvolle Prüfung,
ob dem Beschwerdeführer im Heimat- oder Herkunftsstaat eine Gefahr
drohe, infolge der Falschangaben verunmöglicht werde,
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dass es nach ständiger Rechtsprechung nicht Sache der Asylbehörden
sei, bei fehlenden Hinweisen seitens des Beschwerdeführers nach etwai-
gen Wegweisungshindernissen zu forschen,
dass der Wegweisungsvollzug in sein vermutliches Heimatland zulässig,
zumutbar und trotz der Verheimlichung der wahren Identität oder Nationa-
lität gestützt auf die Praxis auch möglich sei,
dass der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 31. Mai 2013 (Poststempel)
gegen diesen Entscheid beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde
erhob und dabei in materieller Hinsicht beantragte, die Verfügung des
BFM sei aufzuheben, die Flüchtlingseigenschaft sei anzuerkennen und es
sei ihm Asyl zu gewähren, es sei weiter festzustellen, dass der Vollzug
der Wegweisung unzulässig, unzumutbar und unmöglich sei, und es sei
die vorläufige Aufnahme anzuordnen,
dass in prozessualer Hinsicht beantragt wurde, es sei die unentgeltliche
Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 und 2 des Bundesgesetzes vom
20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021)
zu gewähren und auf die Erhebung eines Kostenvorschusses zu verzich-
ten, es sei eventuell die aufschiebende Wirkung der Beschwerde wieder
herzustellen, es sei die zuständige Behörde vorsorglich anzuweisen, die
Kontaktaufnahme mit den Behörden des Heimat- oder Herkunftsstaates
sowie jegliche Datenweitergabe an dieselben zu unterlassen, und – falls
Daten bereits weitergeleitet worden seien – sei er in einer separaten Ver-
fügung darüber zu informieren,
dass die vorinstanzlichen Akten am 4. Juni 2013 beim Bundesverwal-
tungsgericht eintrafen (Art. 109 Abs. 2 AsylG),
und zieht in Erwägung,
dass das Bundesverwaltungsgericht auf dem Gebiet des Asyls endgültig
über Beschwerden gegen Verfügungen (Art. 5 VwVG) des BFM entschei-
det, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor
welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG
i.V.m. Art. 31 - 33 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005
[VGG, SR 173.32]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom
17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]),
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dass eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG nicht
vorliegt, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet,
dass sich das Verfahren nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG rich-
tet, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6
AsylG),
dass der Beschwerdeführer am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenom-
men hat, durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist, ein
schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Ände-
rung hat und daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert ist
(Art. 105 AsylG und Art. 48 Abs. 1 VwVG),
dass die Anträge und ein Teil der Begründung in englischer Sprache und
somit nicht in einer Amtssprache des Bundes gehalten sind (vgl. Art. 70
Abs. 1 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft
vom 18. April 1999 [(BV, SR 101]), auf eine Beschwerdeverbesserung
aus prozessökonomischen Gründen indessen verzichtet werden kann, da
über die Beschwerde ohne Weiteres befunden werden kann,
dass somit auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde – un-
ter Vorbehalt der nachfolgenden Erwägungen – einzutreten ist (Art. 108
Abs. 2 AsylG und Art. 52 VwVG),
dass mit Beschwerde die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder
unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die
Unangemessenheit gerügt werden können (Art. 106 Abs. 1 AsylG),
dass bei Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide, mit denen es
das BFM ablehnt, das Asylgesuch auf seine Begründetheit hin zu über-
prüfen (Art. 32 - 35 AsylG), die Beurteilungskompetenz der Beschwerde-
instanz grundsätzlich auf die Frage beschränkt ist, ob die Vorinstanz zu
Recht auf das Asylgesuch nicht eingetreten ist (vgl. BVGE 2011/9 E. 5
S. 116),
dass die Vorinstanz die Frage der Wegweisung und des Vollzugs mate-
riell prüft, weshalb dem Bundesverwaltungsgericht diesbezüglich volle
Kognition zukommt,
dass die Verfügung als Anfechtungsgegenstand in der Bundesverwal-
tungsrechtspflege den äusseren Rahmen bildet, innerhalb welchem die
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Parteien der Rechtsmittelinstanz ein Rechtsverhältnis zur Beurteilung un-
terbreiten können,
dass der durch die Parteibegehren definierte Streitgegenstand nicht über
den Anfechtungsgegenstand hinaus reichen darf, Gegenstand des Be-
schwerdeverfahrens somit grundsätzlich nur sein kann, was Gegenstand
des erstinstanzlichen Verfahrens war oder nach richtiger Gesetzesausle-
gung hätte sein sollen (vgl. ANDRÉ MOSER, in: Auer/Müller/Schindler
[Hrsg.], Kommentar zum Bundesgesetz über das Verwaltungsverfahren
[VwVG], Zürich 2008, Rz. 3 zu Art. 52; CHRISTOPH AUER, Streitgegen-
stand und Rügeprinzip im Spannungsfeld der verwaltungsrechtlichen
Prozessmaximen, Bern 1997, S. 63),
dass die Frage der Gewährung von Asyl und die Anerkennung der Flücht-
lingseigenschaft nicht Gegenstand des angefochtenen Nichteintretens-
entscheides bildet, weshalb auf den entsprechenden Beschwerdeantrag
nicht einzutreten ist,
dass die Beschwerde aufschiebende Wirkung hat (vgl. Art. 42 AsylG;
Art. 55 Abs. 1 VwVG) und die Vorinstanz einer allfälligen Beschwerde die
aufschiebende Wirkung nicht entzog (vgl. Art. 55 Abs. 2 VwVG), weshalb
mangels Rechtsschutzinteresses auf den Antrag auf Wiederherstellung
der aufschiebenden Wirkung nicht einzutreten ist,
dass über offensichtlich unbegründete Beschwerden in einzelrichterlicher
Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters entschieden wird
(Art. 111 Bst. e AsylG) und es sich vorliegend, wie nachfolgend aufge-
zeigt, um eine solche handelt, weshalb der Beschwerdeentscheid nur
summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG),
dass gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG vorliegend auf einen Schriften-
wechsel verzichtet wurde,
dass gemäss Art. 32 Abs. 2 Bst. b AsylG auf Asylgesuche nicht eingetre-
ten wird, wenn Asylsuchende die Behörden über ihre Identität täuschen
und diese Täuschung aufgrund der Ergebnisse der erkennungsdienstli-
chen Behandlung oder anderer Beweismittel feststeht, wobei der Begriff
der Identität Namen, Vornamen, Staatsangehörigkeit, Ethnie, Geburtsda-
tum, Geburtsort und Geschlecht des Asylsuchenden umfasst (vgl. Art. 1a
Bst. a der Asylverordnung 1 vom 11. August 1999 über Verfahrensfragen
[AsylV 1, SR 142.311]),
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dass der von der Vorinstanz beauftragte Experte aufgrund einer Sprach-
analyse zum Schluss kam, die Sozialisation des Beschwerdeführers habe
eindeutig nicht in Mali stattgefunden, sondern sehr wahrscheinlich in
R._______ und Gambia,
dass das Bundesverwaltungsgericht LINGUA-Analysen des BFM zwar
nicht als Sachverständigengutachten (Art. 12 Bst. e VwVG; Art. 57 ff. des
Bundesgesetzes vom 4. Dezember 1947 über den Bundeszivilprozess
[BZP, SR 273] i.V.m. Art. 19 VwVG), sondern als schriftliche Auskünfte ei-
ner Drittperson (Art. 12 Bst. c VwVG; Art. 49 BZP i.V.m. Art. 19 VwVG)
anerkennt, ihnen indessen – sofern bestimmte Anforderungen an die
fachliche Qualifikation, Objektivität und Neutralität des Experten wie auch
an die inhaltliche Schlüssigkeit und Nachvollziehbarkeit der Analysen er-
füllt sind – erhöhten Beweiswert zumisst (vgl. Entscheidungen und Mittei-
lungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2003 Nr. 14
S. 89 E. 7; 1998 Nr. 34 S. 284 ff.),
dass demnach LINGUA-Analysen grundsätzlich geeignet sind, den
Nachweis einer Identitätstäuschung in Sinne von Art. 32 Abs. 2 Bst. b
AsylG zu erbringen (vgl. EMARK 1999 Nr. 19 S. 125 f. E. 3d),
dass der vorliegend zu beurteilenden, ausführlich begründeten LINGUA-
Analyse nach den erwähnten Kriterien erhöhter Beweiswert zukommt,
dass diese ferner einen nachvollziehbaren und überzeugenden Eindruck
hinterlässt und zu keinen Beanstandungen Anlass gibt,
dass das BFM unter Hinweis auf die LINGUA-Analyse vom 5. April 2013
überzeugend dargelegt hat, warum der Beschwerdeführer entgegen sei-
nen Aussagen mit Bestimmtheit nicht aus Mali stammen kann und durch
seine mangelnden Kenntnisse über Region, Lebensalltag, Kultur sowie
geografische Gegebenheiten der angegebenen Herkunftsregion sowie
aufgrund der von ihm gesprochenen Sprache S._______ die Asylbehör-
den über seine Identität im Sinne von Art. 32 Abs. 2 Bst. b AsylG i.V.m.
Art. 1a Bst. a AsylV 1 getäuscht hat,
dass der Beschwerdeführer dieser Einschätzung weder im Rahmen des
rechtlichen Gehörs zum Ergebnis der LINGUA-Analyse noch in seiner
Beschwerdeeingabe stichhaltige Argumente entgegenzuhalten vermag,
dass sein Einwand, der LINGUA-Experte habe keine Ahnung, er stamme
entgegen dessen Meinung tatsächlich aus Mali, als unbeholfener Versuch
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zu werten ist, seine durch die Analyse eruierten Wissenslücken in Bezug
auf landesspezifische Gegebenheiten und die sprachlichen Besonderhei-
ten zu erklären,
dass der pauschale und unsubstanziierte Einwand, er könne nicht alles
wissen, ebenso ungeeignet ist, zu einer anderen Beurteilung zu führen,
insbesondere da er es in seiner Rechtsmitteleingabe unterlässt, sich mit
den Erwägungen der Vorinstanz konkret auseinanderzusetzen,
dass in Ergänzung zu den vorinstanzlichen Ausführungen auch realitäts-
fremd erscheint, dass der Beschwerdeführer den durch R._______ flies-
senden Fluss – der angeblichen Region seines Geburts- und ständigen
Wohnortes – nicht nennen kann,
dass sich diese Unkenntnis nicht mit der geltend gemachten mangelnden
Schulbildung und dem Umstand, dass er sein Heimatdorf nie verlassen
habe, erklären lässt,
dass der Beschwerdeführer – wie die Vorinstanz zutreffend erwog – fal-
sche Angaben über seinen Geburtsort und seine Staatsangehörigkeit zu
Protokoll gab,
dass das BFM nach dem Gesagten zu Recht und mit zutreffender Be-
gründung in Anwendung von Art. 32 Abs. 2 Bst. b AsylG auf das Asylge-
such des Beschwerdeführers nicht eingetreten ist,
dass die Ablehnung eines Asylgesuchs oder das Nichteintreten auf ein
Asylgesuch in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz zur Folge hat
(Art. 44 Abs. 1 AsylG), vorliegend der Kanton keine Aufenthaltsbewilli-
gung erteilt hat und zudem kein Anspruch auf Erteilung einer solchen be-
steht (vgl. BVGE 2009/50 E. 9 S. 733 m.H.a. EMARK 2001 Nr. 21), wes-
halb die verfügte Wegweisung im Einklang mit den gesetzlichen Bestim-
mungen steht und demnach vom Bundesamt zu Recht angeordnet wur-
de,
dass aufgrund der Aktenlage davon ausgegangen werden kann, dass der
Beschwerdeführer nicht wie behauptet aus Mali stammt,
dass das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen
Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von Ausländern regelt,
wenn der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder
nicht möglich ist (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1 des Bundesgesetzes
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vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer [AuG,
SR 142.20]),
dass bezüglich der Geltendmachung von Wegweisungshindernissen ge-
mäss ständiger Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Be-
weisstandard wie bei der Flüchtlingseigenschaft gilt, das heisst, sie sind
zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist und andernfalls wenigs-
tens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 S. 502),
dass die Zulässigkeit, Zumutbarkeit und Möglichkeit des Vollzugs grund-
sätzlich von Amtes wegen zu prüfen sind, diese Untersuchungspflicht je-
doch nach Treu und Glauben ihre Grenzen an der Mitwirkungspflicht des
Asylsuchenden findet (Art. 8 AsylG), der im Übrigen auch die Substanziie-
rungslast trägt (Art. 7 AsylG), und es nicht Sache der Asylbehörden sein
kann, nach allfälligen Wegweisungshindernissen in hypothetischen Her-
kunftsländern zu forschen,
dass der Beschwerdeführer deshalb die Folgen seiner fehlenden Mitwir-
kung respektive der Verheimlichung seiner wahren Identität und Herkunft
zu tragen hat, indem vermutungsweise davon auszugehen ist, es würden
einer Wegweisung in den tatsächlichen Heimatstaat keine landes- oder
völkerrechtlichen Vollzugshindernisse im Sinne von Art. 44 Abs. 2 AsylG
i.V.m. Art. 83 Abs. 2 - 4 AuG entgegenstehen (vgl. EMARK 2005 Nr. 1
E. 3.2.2. S. 4f.),
dass nach dem Gesagten der vom BFM verfügte Vollzug der Wegwei-
sung zu bestätigen ist,
dass es dem Beschwerdeführer demnach nicht gelungen ist darzutun,
inwiefern die angefochtene Verfügung Bundesrecht verletzt, den rechts-
erheblichen Sachverhalt unrichtig oder unvollständig feststellt oder unan-
gemessen ist (Art. 106 AsylG), weshalb die Beschwerde abzuweisen ist,
soweit darauf einzutreten ist,
dass der Antrag, im Sinne einer vorsorglichen Massnahme sei die Kon-
taktaufnahme mit dem Heimat- oder Herkunftsstaat sowie jede Weiterga-
be von Daten an denselben zu unterlassen, mit dem vorliegenden Urteil
gegenstandslos geworden ist,
dass den Akten keine Hinweise auf eine bereits erfolgte Datenweitergabe
durch das BFM zu entnehmen ist, weshalb der Antrag auf Offenlegung
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einer solchen Weitergabe mittels separater Verfügung ebenfalls gegen-
standslos ist,
dass sodann auch das Gesuch um Verzicht auf die Erhebung eines Kos-
tenvorschusses mit vorliegendem Urteil gegenstandslos wird,
dass das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im
Sinne von Art. 65 Abs. 1 und 2 VwVG abzuweisen ist, da die Beschwer-
debegehren als aussichtslos zu bezeichnen sind,
dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten von Fr. 600.–
(Art. 1 - 3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und
Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE,
SR 173.320.2]) dem Beschwerdeführer aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 1
und 5 VwVG).
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.
2.
Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne
von Art. 65 Abs. 1 und 2 VwVG wird abgewiesen.
3.
Die Verfahrenskosten von Fr. 600.– werden dem Beschwerdeführer auf-
erlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zu Guns-
ten der Gerichtskasse zu überweisen.
4.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das BFM und die zuständi-
ge kantonale Behörde.
Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin:
Thomas Wespi Regula Frey
Versand: