B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung IV
D-3117/2015
Ur t e i l vom 2 0 . M a i 2 0 1 5
Besetzung
Einzelrichterin Contessina Theis,
mit Zustimmung von Richterin Christa Luterbacher,
Gerichtsschreiberin Susanne Bolz.
Parteien
A._______, Ghana,
vertreten durch MLaw Vijitha Schniepper-Muthuthamby,
Rechtsberatungsstelle für Asylsuchende Aargau,
Beschwerdeführer,
gegen
Staatssekretariat für Migration (SEM;
zuvor Bundesamt für Migration, BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung
(Dublin-Verfahren);
Verfügung des SEM vom 4. Mai 2015 / N (…).
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Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest,
dass der Beschwerdeführer am 26. Januar 2015 in der Schweiz um Asyl
nachsuchte,
dass das SEM mit Verfügung vom 4. Mai 2015 – eröffnet am 11. Mai 2015
– in Anwendung von Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG (SR 142.31) auf das Asyl-
gesuch nicht eintrat, die Wegweisung aus der Schweiz nach Italien anord-
nete und den Beschwerdeführer aufforderte, die Schweiz spätestens am
Tag nach Ablauf der Beschwerdefrist zu verlassen,
dass es gleichzeitig feststellte, einer allfälligen Beschwerde gegen den Ent-
scheid komme keine aufschiebende Wirkung zu, und die Aushändigung
der editionspflichtigen Akten gemäss Aktenverzeichnis an den
Beschwerdeführer verfügte,
dass der Beschwerdeführer durch seine Rechtsvertreterin (legitimiert
durch Vollmacht vom 12. Mai 2015) mit Eingabe vom 15. Mai 2015 gegen
diesen Entscheid beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde erhob und
beantragte, die Verfügung der Vorinstanz vom 4. Mai 2015 sei aufzuheben,
das SEM sei anzuweisen, sich im Wege des Selbsteintritts für die Prüfung
des Asylgesuchs zuständig zu erklären, eventualiter sei die Ausreisefrist
bis zum Abschluss der medizinischen Behandlung aufzuschieben und im
Rahmen einer superprovisorischen Massnahme sei der Beschwerde die
aufschiebende Wirkung zu erteilen und die Vollzugsbehörden seien anzu-
weisen, von der Überstellung nach Italien solange abzusehen, bis das Ge-
richt über den Suspensiveffekt der eingereichten Beschwerde entschieden
habe,
dass in prozessualer Hinsicht die unentgeltliche Rechtspflege im Sinne von
Art. 65 Abs. 1 VwVG beantragt wurde, einhergehend mit dem Verzicht auf
die Erhebung eines Kostenvorschusses,
dass am 18. Mai 2015 in gleicher Sache eine weitere Beschwerdeschrift
von einem anderen bevollmächtigten Rechtsvertreter (Vollmacht vom
18. Mai. 2015) eingereicht wurde, in dem ebenfalls der Selbsteintritt des
SEM auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers beantragt wurde sowie
die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege,
dass das Bundesverwaltungsgericht mangels Übermittlung einer gemein-
samen Zustelladresse seine Mitteilungen an die zuerst bevollmächtigte
Rechtsvertreterin zustellt (Art. 12 Abs. 2 AsylG),
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dass die vorinstanzlichen Akten am 19. Mai 2015 beim Bundesverwal-
tungsgericht eintrafen (Art. 109 Abs. 1 AsylG),
und zieht in Erwägung,
dass das Bundesverwaltungsgericht auf dem Gebiet des Asyls – in der Re-
gel und auch vorliegend – endgültig über Beschwerden gegen Verfügun-
gen (Art. 5 VwVG) des SEM entscheidet (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 31‒33
VGG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG),
dass der Beschwerdeführer am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenom-
men hat, durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist, ein
schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Ände-
rung hat und daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert ist (Art. 105
AsylG und Art. 48 Abs. 1 VwVG),
dass somit auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde einzu-
treten ist (Art. 108 Abs. 2 AsylG und Art. 52 Abs. 1 VwVG),
dass über offensichtlich unbegründete Beschwerden in einzelrichterlicher
Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise ei-
ner zweiten Richterin entschieden wird (Art. 111 Bst. e AsylG) und es sich,
wie nachfolgend aufgezeigt wird, um eine solche handelt, weshalb der Be-
schwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2
AsylG),
dass gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG vorliegend auf einen Schriften-
wechsel verzichtet wurde,
dass mit Beschwerde im Bereich des Asylgesetzes die Verletzung von Bun-
desrecht (einschliesslich Missbrauch und Überschreiten des Ermessens)
sowie die unrichtige und unvollständige Feststellung des rechtserheblichen
Sachverhalts gerügt werden können (Art. 106 Abs. 1 AsylG),
dass auf Asylgesuche in der Regel nicht eingetreten wird, wenn Asylsu-
chende in einen Drittstaat ausreisen können, der für die Durchführung des
Asyl- und Wegweisungsverfahrens staatsvertraglich zuständig ist (Art. 31a
Abs. 1 Bst. b AsylG),
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dass diesbezüglich die Verordnung (EU) Nr. 604/2013 des Europäischen
Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 zur Festlegung der Kriterien
und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung ei-
nes von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen in einem Mit-
gliedstaat gestellten Antrags auf internationalen Schutz zuständig ist
(nachfolgend: Dublin-III-VO), zur Anwendung kommt,
dass gemäss Art. 3 Abs. 1 Dublin-III-VO jeder Asylantrag von einem einzi-
gen Mitgliedstaat geprüft wird, der nach den Kriterien des Kapitels III
(Art. 8–15 Dublin-III-VO) als zuständiger Staat bestimmt wird, wobei die
einzelnen Bestimmungskriterien in der Reihenfolge ihrer Auflistung im Ka-
pitel III Anwendung finden (Art. 7 Abs. 1 Dublin-III-VO),
dass gemäss Art. 3 Abs. 2 Sätze 2 und 3 Dublin-III-VO der die Zuständig-
keit prüfende Mitgliedstaat für die Durchführung des Asylverfahrens zu-
ständig wird, falls es sich als unmöglich erweist, einen Antragsteller in den
eigentlich zuständigen Mitgliedstaat zu überstellen, weil es wesentliche
Gründe für die Annahme gibt, dass das Asylverfahren und die Aufnahme-
bedingungen für Antragsteller in jenem Mitgliedstaat systemische
Schwachstellen aufweisen, die eine Gefahr einer unmenschlichen oder
entwürdigenden Behandlung im Sinne von Artikel 4 der Charta der Grund-
rechte der Europäischen Union (ABl. C 364/1 vom 18.12.2000, nachfol-
gend: EU-Grundrechtecharta) mit sich bringen, und nach den Regeln der
Dublin-III-VO kein anderer zuständiger Mitgliedstaat bestimmt werden
kann,
dass der nach dieser Verordnung zuständige Mitgliedstaat verpflichtet ist,
einen Antragsteller, der in einem anderen Mitgliedstaat einen Antrag ge-
stellt hat, nach Massgabe der Art. 21, 22 und 29 Dublin-III-VO aufzuneh-
men (Art. 18 Abs. 1 Bst. a Dublin-III-VO),
dass jeder Mitgliedstaat abweichend von Art. 3 Abs. 1 Dublin-III-VO be-
schliessen kann, einen bei ihm von einem Drittstaatsangehörigen oder
Staatenlosen gestellten Antrag auf internationalen Schutz zu prüfen, auch
wenn er nach den in dieser Verordnung festgelegten Kriterien nicht für die
Prüfung zuständig ist (Art. 17 Abs. 1 Satz 1 Dublin-III-VO; sog. Selbstein-
trittsrecht),
dass den vorliegenden Akten zu entnehmen ist, dass sich der Beschwer-
deführer vor seiner Einreise in die Schweiz in Italien aufgehalten hatte,
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dass der Beschwerdeführer im Rahmen der Befragung zur Person vom 20.
Februar 2015 mitteilte, er sei im Sommer 2013 mit dem Schiff illegal nach
Italien gereist und habe sich zuerst in B._______ und später für acht Mo-
nate in C._______ aufgehalten, danach sei er über Mailand weiter in die
Schweiz gereist,
dass er in Italien kein Asylgesuch gestellt habe, und sich dort auch ohne
Dokumente zunächst in medizinische Behandlung habe begeben können,
wobei er von der Caritas unterstützt worden sei,
dass er später Behandlung und Medikamente nur gegen Vorlage eines
Identitätspapieres habe erhalten können, weshalb er seine Geburtsur-
kunde vorgelegt habe und mittels dieser in C._______ im Krankenhaus re-
gistriert worden sei,
dass das SEM angesichts dieser Vorbringen die italienischen Behörden am
26. Februar 2015 um Aufnahme des Beschwerdeführers gestützt auf
Art. 21 Dublin-III-VO ersuchte,
dass die italienischen Behörden das Übernahmeersuchen innert der in
Art. 25 Abs. 1 Dublin-III-VO vorgesehenen Frist unbeantwortet liessen, wo-
mit sie die Zuständigkeit Italiens implizit anerkannten (Art. 22 Abs. 7 Dublin-
III-VO),
dass die Zuständigkeit Italiens somit gegeben ist,
dass es keine wesentlichen Gründe für die Annahme gibt, das Asylverfah-
ren und die Aufnahmebedingungen für Antragstellende in Italien würden
systemische Schwachstellen aufweisen, die eine Gefahr einer unmensch-
lichen oder entwürdigenden Behandlung im Sinne des Artikels 4 der EU–
Grundrechtecharta mit sich bringen,
dass Italien Signatarstaat der Konvention vom 4. November 1950 zum
Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK, SR 0.101), des
Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grau-
same, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK,
SR 0.105) und des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung
der Flüchtlinge (FK, SR 0.142.30) sowie des Zusatzprotokolls der FK vom
31. Januar 1967 (SR 0.142.301) ist und seinen diesbezüglichen völker-
rechtlichen Verpflichtungen nachkommt,
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dass auch davon ausgegangen werden darf, dieser Staat anerkenne und
schütze die Rechte, die sich für Schutzsuchende aus den Richtlinien des
Europäischen Parlaments und des Rates 2013/32/EU vom 26. Juni 2013
zu gemeinsamen Verfahren für die Zuerkennung und Aberkennung des in-
ternationalen Schutzes (sog. Verfahrensrichtlinie) sowie 2013/33/EU vom
26. Juni 2013 zur Festlegung von Normen für die Aufnahme von Personen,
die internationalen Schutz beantragen (sog. Aufnahmerichtlinie) ergeben,
dass unter diesen Umständen die Anwendung von Art. 3 Abs. 2 Satz 2
Dublin-III-VO nicht gerechtfertigt ist,
dass der Beschwerdeführer mit seinem Vorbringen, er sei HIV-positiv und
an AIDS im ersten Stadium erkrankt und sei bei seinem Krankenhausauf-
enthalt in Italien nicht adäquat behandelt worden, die Anwendung der Er-
messensklausel von Art. 17 Abs. 1 Dublin-III-VO fordert, was zum Selbst-
eintritt der Schweiz und zur Beurteilung des Antrags auf internationalen
Schutz durch dieses Land führen würde,
dass in der Beschwerde ferner darauf hingewiesen wird, dass der Be-
schwerdeführer verletzlich und in der Schweiz in ärztlicher Behandlung sei,
ein Umstand, dem die Vorinstanz im Rahmen der Sachverhaltsabklärung
zu wenig Rechnung getragen habe, da sie keine weiteren Abklärungen hin-
sichtlich der erfolgten Behandlung in Italien einerseits und seiner in der
Schweiz begonnenen Therapie andererseits getätigte habe, weshalb der
Sachverhalt nur ungenügend abgeklärt worden sei,
dass Flüchtlinge in Italien in prekären Verhältnissen lebten und die Min-
destnormen der EU-Aufnahmerichtlinie in weiten Teilen nicht erfüllt seien
und auch der Beschwerdeführer nur mit Unterstützung durch die Caritas
die nötige Behandlung habe erhalten können,
dass ferner gemäss der jüngsten Rechtsprechung des Europäischen Ge-
richtshofs für Menschenrechte im Urteil Tarakhel gegen Schweiz vom
4. November 2015 festgehalten werde, dass die Schweiz Art. 3 EMRK bei
der Überstellung einer verletzlichen Person verletze, sofern sie nicht vor
dem Überstellungentscheid eine individuelle Garantie einhole, andernfalls
die Überstellung nicht zulässig sei,
dass sich die Rüge der unvollständigen Sachverhaltsfeststellung als unzu-
treffend erweist,
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dass die Sachverhaltsfeststellung unvollständig ist, wenn die angefochtene
Verfügung nicht alle für den Entscheid rechtswesentlichen Sachumstände
berücksichtigt (ALFRED KÖLZ/ISABELLE HÄNER/MARTIN BERTSCHI, Verwal-
tungsverfahren und Verwaltungsrechtspflege des Bundes, Zürich 2013, 3.
Aufl., Rz. 456) und zusätzliche Abklärungen dann vorzunehmen sind, wenn
hierzu aufgrund der Parteivorbringen oder anderer sich aus den Akten er-
gebender Anhaltspunkte Anlass besteht,
dass dem SEM die Gesundheitsproblematik des Beschwerdeführer von
Anfang an bekannt war, und es seine entsprechenden Vorbringen im an-
gefochtenen Entscheid auch hinreichend gewürdigt hat, indem es, von der
medizinischen Behandelbarkeit in Italien ausgehend, darauf hinwies, die
italienischen Behörden im Voraus über die medizinischen Probleme zu ori-
entieren,
dass sich somit die verfahrensrechtlichen Rügen als unzutreffend erwei-
sen,
dass im Weiteren hinsichtlich des Vorbringens, bei einer Überstellung nach
Italien zu riskieren, unter menschenunwürdigen Bedingungen leben zu
müssen, festzuhalten ist, dass die schweizerischen Behörden zwar dafür
sorgen müssen, dass der Beschwerdeführer im Falle einer Überstellung
nach Italien nicht einer dem internationalen Recht und insbesondere Art. 3
EMRK widersprechenden Behandlung ausgesetzt ist,
dass Italien indessen Vertragspartei des Abkommens vom 28. Juli 1951
über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK, SR 0.142.30), der EMRK und
des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere
grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe
(FoK, SR 0.105) ist,
dass der Beschwerdeführer beweisen oder glaubhaft machen muss, dass
seine dortige Behandlung gegen Art. 3 EMRK verstösst,
dass es angesichts der Vermutung, dass jener Staat, der für die Prüfung
des Asylgesuchs zuständig ist, die völkerrechtlichen Verpflichtungen ein-
halte, dem Beschwerdeführer obliegt, diese Vermutung umzustossen, wo-
bei er ernsthafte Anhaltspunkte vorzubringen hat, dass die Behörden des
in Frage stehenden Staates in seinem konkreten Fall das Völkerrecht ver-
letzen und ihm nicht den notwendigen Schutz gewähren oder ihn men-
schenunwürdigen Lebensumständen aussetzen würden (vgl. Urteil des
EGMR M.S.S. gegen Belgien und Griechenland vom 21. Januar 2011,
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30696/09, § 84 f. und 250; ebenso Urteil des EuGH vom 21. Dezember
2011 C-411/10 und C-493/10),
dass der Beschwerdeführer bisher in Italien noch gar kein Asylgesuch ein-
gereicht hatte, weil es – gemäss seinen protokollierten Angaben – "denen
die Asyl suchten dort nicht gut gegangen sei" (vgl. act. A8/11, F. 5.02),
dass er sich zunächst auch als "Clandestino" ohne Dokumente habe me-
dizinisch behandeln lassen können, was später schwierig geworden sei,
weshalb er auch nicht in Italien habe bleiben wollen,
dass sich vorliegend aus dem Urteil des Europäischen Gerichtshofs für
Menschenrechte (EGMR) vom 4. November 2014 i.S. Tarakhel c. Schweiz
(29217/12) keine weiteren Verpflichtungen der Schweiz ergeben, da der
Beschwerdeführer zwar an einer chronischen Krankheit leidet, diese je-
doch in Italien behandelbar ist, und Art. 3 EMRK nur dann tangiert wäre,
wenn ein Wegweisungsvollzug kausal für das Entstehen einer schwerwie-
genden lebensbedrohenden Situation wäre, weil beispielsweise die not-
wendigen medizinischen Behandlungsmöglichkeiten oder der Zugang zu
diesen, fehlen,
dass sich der Beschwerdeführer während mehrerer Monate in Italien zu
helfen wusste und in den Genuss einer medizinischen Behandlung kam,
obwohl er sich damals in einer irregulären Aufenthaltssituation befand und
ohne Papiere eingereist war,
dass der Nachweis einer individuell drohenden Gefährdung des Beschwer-
deführers in seinen von Art. 3 EMRK geschützten Rechten angesichts sei-
ner Ausführungen und seinem weiteren Vorbringen, er sei in Italien nicht
richtig medizinisch behandelt worden, sowie den übrigen allgemeinen Aus-
führungen in der Beschwerde nicht als erstellt erachtet wird, und daher von
einem völkerrechtskonformen Verhalten der italienischen Behörden auszu-
gehen ist,
dass das SEM angesichts dieser Ausführungen nicht verpflichtet gewesen
war, vor Erlass der Überstellungsentscheids von den italienischen Behör-
den entsprechende Garantien hinsichtlich der Unterbringungssituation und
der medizinischen Versorgung des Beschwerdeführers einzuholen,
dass mit der Vorinstanz davon auszugehen ist, dass der Beschwerdeführe
in Italien, das über eine ausreichende medizinische Infrastruktur verfügt,
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adäquate Behandlung und Betreuung finden wird, und es ihm obliegt, sich
diesbezüglich an die zuständigen Behörden vor Ort zu wenden,
dass des Weiteren hervorzuheben ist, dass der Beschwerdeführer eine Ei-
genverantwortung für die konsequente lebenslange und vorschriftsge-
mässe Einnahme der Medikamente (Therapietreue) trägt, von der auch
auszugehen ist, zumal er selbst als einzigen Asylgrund angegeben hat, er
wolle noch lange leben und nicht sterben (vgl. act. A8/11, F. 7.02),
dass auch der auf Beschwerdestufe eingereichte Arztbericht vom 21. April
2015 zu keinen anderen Schlüssen führen kann, lassen sich doch allfällige
vordringliche medizinische Abklärungen noch in der Schweiz vornehmen,
und die nötigen Informationen über die in der Schweiz begonnene Therapie
durchaus im Rahmen der Überstellungsmodalitäten weitergeben, ohne
dass dies einen längeren Verbleib in der Schweiz erforderlich machen
würde, da die antivirale Therapie auch in Italien durchgeführt werden kann,
dass der in der Beschwerde gestellte Antrag, der Beschwerdeführer möge
bis zum Abschluss der Therapie in der Schweiz verbleiben, daher keine
Grundlage hat und abzuweisen ist,
dass in diesem Zusammenhang auch festzuhalten ist, dass das SEM im
angefochtenen Entscheid ausdrücklich darauf hinwies, die italienischen
Behörden im Voraus über die medizinischen Probleme zu orientieren, und
sich auch aus den vorinstanzlichen Akten ergibt, dass ein entsprechender
Vermerk angebracht wurde,
dass es nach dem Gesagten keinen Grund für einen Selbsteintritt gemäss
Art. 17 Dublin-III-VO gibt und an dieser Stelle festzuhalten bleibt, dass die
Dublin-III-VO den Schutzsuchenden kein Recht einräumt, den ihren Antrag
prüfenden Staat selber auszuwählen (vgl. auch BVGE 2010/45 E. 8.3),
dass das SEM demnach zu Recht in Anwendung von Art. 31a Abs. 1 Bst.
b AsylG auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht eingetreten ist,
dass unter diesen Umständen allfällige Vollzugshindernisse gemäss Art. 83
Abs. 3 und 4 AuG (SR 142.20) nicht mehr zu prüfen sind, da das Fehlen
von Überstellungshindernissen bereits Voraussetzung des Nichteintreten-
sentscheides gemäss Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG ist (vgl. BVGE 2010/45
E. 10),
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dass die Beschwerde aus diesen Gründen abzuweisen und die Verfügung
des SEM zu bestätigen ist,
dass das Beschwerdeverfahren mit vorliegendem Urteil abgeschlossen ist,
weshalb sich der Antrag auf Gewährung der aufschiebenden Wirkung als
gegenstandslos erweist,
dass das mit der Beschwerde gestellte Gesuch um Gewährung der unent-
geltlichen Prozessführung abzuweisen ist, da die Begehren – wie sich aus
den vorstehenden Erwägungen ergibt – als aussichtslos zu bezeichnen
waren, weshalb die Voraussetzungen von Art. 65 Abs. 1 und 2 VwVG nicht
erfüllt sind,
dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten von Fr. 600.– (Art. 1
– 3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschä-
digungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) dem
Beschwerdeführer aufzuerlegen sind.
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung im Sinne
von Art. 65 Abs. 1 VwVG wird abgewiesen.
3.
Die Verfahrenskosten von Fr. 600.– werden dem Beschwerdeführer aufer-
legt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten
der Gerichtskasse zu überweisen.
4.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, seinen weiteren Rechtsver-
treter, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde.
Die Einzelrichterin: Die Gerichtsschreiberin:
Contessina Theis Susanne Bolz
Versand: