Abtei lung IV
D-3118/2010
{T 0/2}
U r t e i l v o m 7 . M a i 2 0 1 0
Einzelrichter Fulvio Haefeli,
mit Zustimmung von Richter Bruno Huber;
Gerichtsschreiberin Ulrike Raemy.
A._______, geboren (...),
alias B._______, geboren (...),
Türkei,
vertreten durch Gabriel Püntener, Rechtsanwalt,
(...),
Beschwerdeführer,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM),
vormals Bundesamt für Flüchtlinge (BFF),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung;
Verfügung des BFM vom 16. April 2010 / N _______.
B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l
T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l
Besetzung
Parteien
Gegenstand
D-3118/2010
Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest,
dass der Beschwerdeführer – ein türkischer Staatsangehöriger
kurdischer Ethnie – eigenen Angaben zufolge seinen Heimatstaat im
Oktober 2001 verliess und nach Aufenthalten in C., D. und E. am
5. Juli 2004 illegal in die Schweiz gelangte, wo er gleichentags
erstmals um Asyl ersuchte (vgl. Akten BFM A1/ S. 6),
dass das BFF mit Verfügung vom 29. Dezember 2004 das erste Asyl-
gesuch des Beschwerdeführers wegen fehlender Glaubhaftigkeit und
fehlender Asylrelevanz abwies,
dass die ehemalige Schweizerische Asylrekurskommission (ARK) eine
dagegen erhobene Beschwerde mit Entscheid vom 5. Dezember 2006
rechtskräftig abwies,
dass das inzwischen zuständige Bundesverwaltungsgericht ein gegen
dieses Urteil erhobenes Revisionsgesuch vom 26. Januar 2007 mit
Urteil vom 5. Oktober 2007 abwies,
dass der Beschwerdeführer seit dem 9. November 2007 unbekannten
Aufenthalts war,
dass er mit Eingabe vom 22. Juli 2008 ein zweites Mal um Asyl er-
suchte,
dass der Beschwerdeführer anlässlich der Kurzbefragung und der
Anhörung zu den Asylgründen vom 15. September 2008 im Empfangs-
und Verfahrenszentrum (EVZ) F. insbesondere geltend machte, er
habe, als er in die Türkei habe zurückkehren wollen, erfahren, er
werde dort gesucht,
dass er verdächtigt werde, in der Schweiz Gelder für die verbotene
kurdische Arbeiterpartei PKK einzutreiben,
dass er sich zwischenzeitlich ungefähr drei Monate in G. und fünf
Monate in C. aufgehalten habe und im Juli 2008 in die Schweiz
zurückgekehrt sei,
dass der Beschwerdeführer gemäss den eingereichten ärztlichen
Unterlagen wegen Selbst- und Fremdgefährdung vom 29. Juli bis
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26. August 2008 in der Psychiatrischen Klinik H. stationär behandelt
wurde,
dass er sich gemäss Nachfrage des BFM beim Betreuungsdienst I.
vom 17. März 2010 nicht mehr in medizinisch-therapeutischer Be-
handlung befindet,
dass das Bundesamt mit Verfügung vom 16. April 2010 – eröffnet am
23. April 2010 – in Anwendung von Art. 32 Abs. 2 Bst. e des Asyl-
gesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) auf das Asylgesuch
nicht eintrat und die Wegweisung aus der Schweiz sowie den Vollzug
anordnete,
dass das BFM zur Begründung im Wesentlichen anführte, der Be-
schwerdeführer habe geltend gemacht, er habe nach dem Urteil des
Bundesverwaltungsgerichts vom 5. Oktober 2007 erfahren, er werde in
der Türkei gesucht, weil er verdächtigt werde, in der Schweiz Gelder
für die verbotene kurdische Arbeiterpartei PKK einzutreiben,
dass der Beschwerdeführer bereits im ersten Asylverfahren rechtsver-
treten gewesen sei, weshalb er – hätte sich tatsächlich ein neuer asyl-
relevanter Sachverhalt ergeben – diesen unmittelbar mit einem neuen
Asylgesuch oder einem ausserordentlichen Rechtsmittel hätte ein-
bringen können,
dass der Beschwerdeführer hingegen bis Juli 2008 unbekannten Auf-
enthalts gewesen sei,
dass er sich ohne nennenswerte Funktionen in einem kurdischen
Kulturverein betätigt habe, von denen hunderte in Westeuropa
existierten,
dass das Vorbringen, die türkischen Behörden brächten für den Be-
schwerdeführer Mittel und Interesse für Verfolgungsmassnahmen auf,
weil sich dieser dann und wann in einem kurdischen Kulturverein in
der Schweiz betätigt haben soll, nicht zu überzeugen vermöge, zumal
der Beschwerdeführer die Türkei im Jahre 2001 verlassen habe und
nie mehr dorthin zurückgekehrt sei,
dass der Asylbegründung jegliche Substanz fehle und das BFM nicht
von einer Verfolgung des Beschwerdeführers in der Türkei ausgehe,
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dass das am 5. Juli 2004 eingeleitete Asylverfahren seit dem
8. Dezember 2006 (recte: 5. Dezember 2006) rechtskräftig ab-
geschlossen sei und sich zudem aus den Akten keine Hinweise er-
gäben, wonach nach Abschluss dieses Verfahrens Ereignisse ein-
getreten seien, die geeignet seien, die Flüchtlingseigenschaft zu be-
gründen, oder die für die Gewährung vorübergehenden Schutzes
relevant seien,
dass infolgedessen gemäss Art. 32 Abs. 2 Bst. e AsylG auf das Asyl-
gesuch nicht einzutreten sei,
dass der Vollzug der Wegweisung zulässig, zumutbar und möglich sei,
dass der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 30. April 2010 gegen
diesen Entscheid beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde er-
heben und dabei die Aufhebung der vorinstanzlichen Verfügung vom
16. April 2010 und die Zurückweisung der Sache an das BFM zur
Feststellung des vollständigen und richtigen rechtserheblichen Sach-
verhalts und zur Neubeurteilung beantragen liess,
dass eventuell die vorinstanzliche Verfügung aufzuheben und das BFM
anzuweisen sei, das Asylgesuch des Beschwerdeführers materiell zu
behandeln,
dass eventuell die Punkte 3 bis 5 im Dispositiv der BFM-Verfügung
vom 16. April 2010 aufzuheben seien und die Unzumutbarkeit des
Wegweisungsvollzugs des Beschwerdeführers festzustellen sei,
dass vor der Gutheissung der vorliegenden Verwaltungsbeschwerde
dem unterzeichneten Anwalt eine angemessene Frist zur Einreichung
einer detaillierten Kostennote zur Bestimmung der Parteient-
schädigung anzusetzen sei,
dass als Beweismittel verschiedene Unterlagen des Schweizerischen
Roten Kreuzes (SRK) Kanton J. betreffend die Ausbildung des
Beschwerdeführers zum Pflegehelfer eingereicht wurden,
dass die vorinstanzlichen Akten am 4. Mai 2010 beim Bundesver-
waltungsgericht eintrafen (Art. 109 Abs. 2 AsylG),
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und erwägt,
dass das Bundesverwaltungsgericht endgültig über Beschwerden
gegen Verfügungen (Art. 5 des Bundesgesetzes vom
20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren [VwVG,
SR 172.021]) des BFM entscheidet (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 31-33
des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [VGG,
SR 173.32]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom
17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]),
dass der Beschwerdeführer durch die angefochtene Verfügung be-
sonders berührt ist, ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung
beziehungsweise Änderung hat und daher zur Einreichung der Be-
schwerde legitimiert ist (Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 48 Abs. 1 VwVG),
dass somit auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde
einzutreten ist (Art. 108 Abs. 2 AsylG und Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 52
Abs. 1 VwVG),
dass mit Beschwerde die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige
oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts
und die Unangemessenheit gerügt werden können (Art. 106 Abs. 1
AsylG),
dass bei Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide, mit denen es
das BFM ablehnt, das Asylgesuch auf seine Begründetheit hin zu
überprüfen (Art. 32-35 AsylG), die Beurteilungskompetenz der Be-
schwerdeinstanz grundsätzlich auf die Frage beschränkt ist, ob die
Vorinstanz zu Recht auf das Asylgesuch nicht eingetreten ist,
dass sich die Beschwerdeinstanz – sofern sie den Nichteintretens-
entscheid als unrechtmässig erachtet – einer selbständigen
materiellen Prüfung enthält, die angefochtene Verfügung aufhebt und
die Sache zu neuer Entscheidung an die Vorinstanz zurückweist (vgl.
Entscheidungen und Mitteilungen der ARK [EMARK] 2004 Nr. 34
E. 2.1. S. 240 f.),
dass die Vorinstanz die Frage der Wegweisung und des Vollzugs
materiell prüft, weshalb dem Bundesverwaltungsgericht diesbezüglich
volle Kognition zukommt,
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dass über offensichtlich unbegründete Beschwerden in einzelrichter-
licher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters be-
ziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden wird (Art. 111
Bst. e AsylG), und es sich vorliegend, wie nachfolgend aufgezeigt, um
eine solche handelt, weshalb der Beschwerdeentscheid nur
summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG),
dass gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG vorliegend auf einen
Schriftenwechsel verzichtet wurde,
dass auf ein Asylgesuch nicht eingetreten wird, wenn Asylsuchende in
der Schweiz bereits ein Asylverfahren erfolglos durchlaufen haben
oder während des hängigen Verfahrens in den Heimat- oder Her-
kunftsstaat zurückgekehrt sind,
dass diese Bestimmung jedoch keine Anwendung findet, wenn es
Hinweise auf zwischenzeitlich eingetretene Ereignisse gibt, die ge-
eignet sind, die Flüchtlingseigenschaft zu begründen, oder die für die
Gewährung vorübergehenden Schutzes relevant sind (Art. 32 Abs. 2
Bst. e AsylG),
dass der Beschwerdeführer in der Schweiz unbestrittenermassen
bereits ein ordentliches Asylverfahren erfolglos durchlaufen hat (vgl.
auch EMARK 2000 Nr. 14 S. 103 ff. unter Hinweis auf EMARK 1998
Nr. 1 E. 5),
dass im Rahmen der Anwendung von Art. 32 Abs. 2 Bst. e AsylG Hin-
weise auf in der Zwischenzeit eingetretene und für die Flüchtlings-
eigenschaft relevante Ereignisse zu prüfen sind, wobei die An-
forderungen an das Beweismass tief anzusetzen sind (vgl. EMARK
2005 Nr. 2) und gemäss zitierter Praxis diese Prüfung auf Ereignisse
beschränkt bleibt, die geeignet sind, die Flüchtlingseigenschaft zu be-
gründen, und nicht in Anwendung des weiten Verfolgungsbegriffs (vgl.
dazu EMARK 2003 Nr. 18) zu erfolgen hat (vgl. EMARK 2005 Nr. 2
S. 18 f. E. 4.5.),
dass das BFM in seinem Entscheid in nachvollziehbarer Art und Weise
darlegte, weshalb auf das Asylgesuch nicht einzutreten sei,
dass der Beschwerdeführer auf Beschwerdeebene zur Begründung
insbesondere geltend machte, entgegen der auf die Auskunft des Be-
treuungsdienstes I. vom 17. März 2010 gestützten Behauptung in der
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angefochtenen Verfügung befinde er sich noch immer in ständiger
ärztlicher beziehungsweise psychotherapeutischer Behandlung,
dass das BFM zumindest verpflichtet gewesen wäre, gestützt auf die
unrichtige Auskunft des Betreuungsdienstes, ihm vor Erlass der an-
gefochtenen Verfügung das rechtliche Gehör zu gewähren,
dass vorliegend eine Verletzung des rechtlichen Gehörs stattgefunden
habe, weil der Beschwerdeführer das weitere Bestehen gesundheit-
licher Probleme sowie ärztlicher beziehungsweise psycho-
therapeutischer Behandlungen im Rahmen eines Arztzeugnisses nicht
habe darlegen können,
dass das Bundesverwaltungsgericht in diesem Zusammenhang er-
sucht werde, dem Beschwerdeführer eine angemessene Frist anzu-
setzen, innert welcher er einen ausführlichen ärztlichen Bericht ein-
reichen könne,
dass die Sachverhaltsabklärungen des BFM, welche in einer einzigen,
nur summarischen Anhörung zur Sache vom 15. September 2008
sowie einer angeblichen telefonischen Nachfrage beim Betreuungs-
dienst I. vom 17. März 2010 bestanden hätten, unvollständig und
unrichtig seien,
dass der Beschwerdeführer einen Anspruch darauf habe, seine Asyl-
gründe detailliert vorbringen zu können, weshalb darum ersucht
werde, über die Schweizer Botschaft in der Türkei Abklärungen beim
Quartiervorsteher zu tätigen, welcher der Familie des Beschwerde-
führers die Auskunft erteilt habe, wonach er jetzt in der Türkei gesucht
werde,
dass entgegen den anderslautenden Ausführungen in der Beschwerde
das BFM keine Veranlassung hatte, an den Angaben des Be-
treuungsdienstes I. zu zweifeln,
dass das BFM den Sachverhalt grundsätzlich von Amtes wegen zu
prüfen hat, diese Untersuchungspflicht jedoch nach Treu und Glauben
ihre Grenze an der Mitwirkungspflicht der Asylsuchenden findet (Art. 8
AsylG), welche auch die Substanziierungslast tragen (Art. 7 AsylG),
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dass es demnach in der Verantwortung des Beschwerdeführers liegt,
über allfällige noch oder neu bestehende gesundheitliche Probleme
unverzüglich zu orientieren,
dass der Beschwerdeführer das Anhörungsprotokoll vom
15. September 2008 mit dem Hinweis, seine Erklärungen seien ihm
nach Abschluss der Anhörung Satz für Satz vorgelesen sowie über-
setzt worden, und das Protokoll sei vollständig und entspreche seinen
freien Äusserungen, unterschriftlich bestätigt hat (vgl. B21/ S. 7),
dass er zudem die Frage, ob er alles habe sagen können, was ihm für
sein Asylgesuch wichtig erscheine, bejaht hat (vgl. B21/ S. 6),
dass weder die bei der Anhörung anwesende Hilfswerksvertreterin
bezüglich der Befragung irgendwelche Einwände angebracht hat (vgl.
B21/ S. 8) noch die anwesende Substitutin des Rechtsvertreters des
Beschwerdeführers irgendwelche kritische Bemerkungen im Verlauf
des Verfahrens machte,
dass das BFM somit zu Recht von der Vollständigkeit der dargelegten
Asylgründe ausgehen durfte, weshalb keine Veranlassung für eine er-
neute Befragung oder gar Botschaftsabklärungen in der Türkei be-
steht,
dass es sich demzufolge ebenso erübrigt, dem Beschwerdeführer eine
Frist zur Einreichung eines ausführlichen Arztzeugnisses anzusetzen,
dass das BFM in der angefochtenen Verfügung zu Recht festgestellt
hat, der bereits im ersten Asylverfahren anwaltlich vertretene Be-
schwerdeführer hätte beim tatsächlichen Vorliegen eines neuen asyl-
relevanten Sachverhalts dies unmittelbar mit einem neuen Asylgesuch
oder einem neuen Rechtsmittel einbringen können,
dass daran auch die geltend gemachte angebliche Panikattacke des
Beschwerdeführers nach der Kenntnisnahme des Urteils des Bundes-
verwaltungsgerichts vom 5. Oktober 2007 nichts zu ändern vermag,
dass der Umstand, wonach ein negativer Entscheid die betroffenen
Asylbewerber tief berührt und aufwühlt, unbestritten ist, zumal damit
ihre Hoffnungen und Erwartungen nicht in Erfüllung gehen,
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dass aber die mit dieser Enttäuschung einhergehenden Gefühle unter
dem Aspekt zu relativieren sind, dass andere Asylbewerber in
vergleichbaren Situationen in der Lage sind, neue asylrelevante
Sachverhalte sofort geltend zu machen, sofern sich solche auch tat-
sächlich ergeben haben,
dass das Bundesverwaltungsgericht angesichts der gesamten Um-
stände zum Schluss kommt, vorliegend seien keine Hinweise auf in
der Zwischenzeit eingetretene Ereignisse ersichtlich, welche die
Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdeführers begründen würden,
dass das BFM demnach in Anwendung von Art. 32 Abs. 2 Bst. e AsylG
zu Recht auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht eingetreten
ist,
dass die Ablehnung eines Asylgesuchs oder das Nichteintreten auf ein
Asylgesuch in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz zur Folge
hat (Art. 44 Abs. 1 AsylG), vorliegend der Kanton keine Aufenthalts-
bewilligung erteilt hat und zudem kein Anspruch auf Erteilung einer
solchen besteht (vgl. EMARK 2001 Nr. 21), weshalb die verfügte
Wegweisung im Einklang mit den gesetzlichen Bestimmungen steht
und demnach vom Bundesamt zu Recht angeordnet wurde,
dass das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetz-
lichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von Ausländern
regelt, wenn der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumut-
bar oder nicht möglich ist (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1 des
Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen
und Ausländer [AuG, SR 142.20]),
dass bezüglich der Geltendmachung von Wegweisungshindernissen
gemäss ständiger Praxis des Bundesverwaltungsgerichts und seiner
Vorgängerorganisation ARK der gleiche Beweisstandard wie bei der
Flüchtlingseigenschaft gilt, das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der
strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu
machen (vgl. WALTER STÖCKLI, Asyl, in: Uebersax/Rudin/Hugi Yar/Geiser,
Ausländerrecht, 2. Auflage, Basel 2009, Rz. 11.148),
dass der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig ist, wenn völkerrecht-
liche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin
oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat
entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AuG),
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dass keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land ge-
zwungen werden darf, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus
einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie
Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden
(Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom
28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK,
SR 0.142.30]),
dass psychische Probleme, wie sie vorliegend geltend gemacht
werden, auch in der Türkei behandelt werden können,
dass der Vollzug der Wegweisung vorliegend in Beachtung dieser
massgeblichen völker- und landesrechtlichen Bestimmungen zulässig
ist, da es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine asylrechtlich
erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen,
weshalb das in Art. 5 AsylG verankerte Prinzip des flüchtlingsrecht-
lichen Non-Refoulements im vorliegenden Verfahren keine Anwendung
findet,
dass darüber hinaus keine Anhaltspunkte für eine menschenrechts-
widrige Behandlung im Sinne von Art. 3 der Konvention vom
4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfrei-
heiten (EMRK, SR 0.101) ersichtlich sind, die dem Beschwerdeführer
im Heimatstaat droht,
dass sich der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer als unzumut-
bar erweist, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf Grund von
Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und
medizinischer Notlage konkret gefährdet sind (Art. 83 Abs. 4 AuG),
dass weder die allgemeine Lage im Heimatstaat des Beschwerde-
führers noch individuelle Gründe auf eine konkrete Gefährdung im
Falle einer Rückkehr schliessen lassen,
dass der Beschwerdeführer vor seiner Ausreise eigenen Angaben zu-
folge während zweieinhalb Jahren im familieneigenen Elektrogeschäft
in K. gearbeitet hat (vgl. A1/ S. 2), und seine Eltern sowie sein Bruder
L. dort noch immer leben (vgl. B1/ S. 3),
dass er ausserdem eine Ausbildung als Textilarbeiter (vgl. A1/ S. 2)
beziehungsweise als Schneider (vgl. B1/ S. 2) absolviert hat,
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dass er schliesslich über Kenntnisse im Pflegebereich verfügt, da er
vom 17. August 2009 bis zum 23. November 2009 beim SRK eine
Grundschulung zum Pflegehelfer absolviert hat (vgl. Schreiben des
SRK Kanton J. vom 24. November 2009),
dass demnach davon auszugehen ist, dem Beschwerdeführer werde
der berufliche Wiedereinstieg sowie die soziale Reintegration in der
Türkei gelingen,
dass im Übrigen keine weiteren persönlichen Gründe ersichtlich sind,
aufgrund derer unter Umständen geschlossen werden könnte, der
Beschwerdeführer gerate im Falle der Rückkehr in eine existenz-
bedrohende Situation, weshalb der Vollzug der Wegweisung - in
Übereinstimmung mit der Vorinstanz - als zumutbar zu bezeichnen ist,
dass der Vollzug der Wegweisung des Beschwerdeführers in den
Heimatstaat schliesslich möglich ist, da keine Vollzugshindernisse be-
stehen (Art. 83 Abs. 2 AuG), und es dem Beschwerdeführer obliegt,
bei der Beschaffung gültiger Reisepapiere mitzuwirken (Art. 8 Abs. 4
AsylG),
dass nach dem Gesagten der vom Bundesamt verfügte Weg-
weisungsvollzug insgesamt zu bestätigen ist und eine Anordnung der
vorläufigen Aufnahme ausser Betracht fällt (Art. 83 Abs. 1-4 AuG),
dass es dem Beschwerdeführer demnach nicht gelungen ist darzutun,
inwiefern die angefochtene Verfügung Bundesrecht verletzt, den
rechtserheblichen Sachverhalt unrichtig oder unvollständig feststellt
oder unangemessen ist (Art. 106 AsylG), weshalb die Beschwerde
abzuweisen ist,
dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten von Fr. 600.-
(Art. 16 Abs. 1 Bst. a VGG i.V.m. Art. 1-3 des Reglements vom
21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem
Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) dem Beschwerde-
führer aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 1 VwVG).
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Die Verfahrenskosten von Fr. 600.- werden dem Beschwerdeführer
auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zu
Gunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
3.
Dieses Urteil geht an:
- den Rechtsvertreter des Beschwerdeführers (Einschreiben; Beilage:
Einzahlungsschein)
- das BFM, Abteilung Aufenthalt, mit den Akten Ref.-Nr. N _______
(in Kopie)
- (...) (in Kopie)
Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin:
Fulvio Haefeli Ulrike Raemy
Versand:
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