B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung IV
D-3118/2016
law/bah
Ur t e i l vom 9 . J un i 2 0 1 6
Besetzung
Einzelrichter Walter Lang,
mit Zustimmung von Richterin Claudia Cotting;
Gerichtsschreiber Christoph Basler.
Parteien
A._______, geboren am (…),
Irak,
Beschwerdeführer,
gegen
Staatssekretariat für Migration (SEM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Aberkennung der Flüchtlingseigenschaft und Asylwiderruf;
Verfügung des SEM vom 27. April 2016 / N (…).
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Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest
dass das SEM dem Beschwerdeführer mit Zwischenverfügung vom 5. April
2016 mitteilte, es erachte die Voraussetzungen für eine Aberkennung der
Flüchtlingseigenschaft und einen Asylwiderruf als gegeben, und ihm zur
Einreichung einer Stellungnahme Frist ansetzte,
dass die Zwischenverfügung von der Post mit dem Vermerk „nicht abge-
holt“ an das SEM retourniert wurde,
dass das SEM dem Beschwerdeführer mit Verfügung vom 27. April 2016
die Flüchtlingseigenschaft aberkannte und das Asyl widerrief,
dass der Beschwerdeführer mit Eingabe an das Bundesverwaltungsgericht
vom 16. Mai 2016 die Aufhebung der angefochtenen Verfügung und die
Feststellung, er erfülle weiterhin die Anforderungen an die Flüchtlingsei-
genschaft, sowie die Gewährung der vollumfänglichen unentgeltlichen
Rechtspflege beantragte,
dass der Instruktionsrichter mit Zwischenverfügung vom 26. Mai 2016 fest-
legte, über das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege
werde zu einem späteren Zeitpunkt befunden, auf die Erhebung eines Kos-
tenvorschusses verzichtete und die Akten zur Vernehmlassung an das
SEM überwies,
dass das SEM in der Vernehmlassung vom 6. Juni 2016 die Abweisung der
Beschwerde beantragte,
und zieht in Erwägung,
dass das Bundesverwaltungsgericht gemäss Art. 31 VGG zur Beurteilung
von Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG zuständig ist, und
auf dem Gebiet des Asyls in der Regel – wie auch vorliegend – endgültig
entscheidet (Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG; Art. 105 AsylG [SR 142.31]),
dass der Beschwerdeführer als Verfügungsadressat zur Beschwerdefüh-
rung legitimiert (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 48 VwVG) und
auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde (Art. 108 Abs. 1
AsylG; Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG i.V.m. Art. 52 Abs. 1 VwVG) ein-
zutreten ist,
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dass die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rü-
gen sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG richten,
dass dem Beschwerdeführer die vorinstanzliche Vernehmlassung bisher
nicht zugestellt wurde, weshalb sie dem Urteil beizulegen ist,
dass die Beschwerde sich als offensichtlich begründet erweist und im Ver-
fahren einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten
Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin (Art. 111 Bst. e AsylG)
ohne Weiterungen und mit summarischer Begründung zu behandeln ist
(Art. 111a Abs. 1 und 2 AsylG),
dass Art. 63 AsylG die Aberkennung der Flüchtlingseigenschaft und den
Widerruf des Asyls regelt und gemäss Art. 63 Abs. 1 Bst. b AsylG die
Flüchtlingseigenschaft aberkannt und das Asyl widerrufen wird, wenn
Gründe nach Art. 1 Bst. C Ziff. 1-6 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über
die Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK, SR 0.142.30) vorliegen,
dass gemäss Art. 1 Bst. C Ziff. 1 FK eine Person dann nicht mehr unter die
Bestimmungen der FK fällt und ihr Flüchtlingsstatus endet, wenn sie sich
freiwillig wieder unter den Schutz des Landes, dessen Staatsangehörigkeit
sie besitzt, gestellt hat,
dass die Anwendung von Art. 1 Bst. C Ziff. 1 FK kumulativ voraussetzt,
dass der Flüchtling freiwillig in Kontakt mit seinem Heimatstaat getreten ist
und mit der Absicht gehandelt hat, von seinem Heimatstaat Schutz in An-
spruch zu nehmen, und er diesen Schutz auch tatsächlich erhalten hat
(BVGE 2010/17 E. 5.1.1),
dass das SEM in der angefochtenen Verfügung ausführte, der Beschwer-
deführer sei gemäss einer Mitteilung des B._______ vom 21. Juli 2015 in
sein Heimatland zurückgekehrt,
dass dem Heiratsdokument vom 27. Juni 2007 zu entnehmen sei, dass er
persönlich mit seiner Ehefrau beim Gericht in C._______ vorgesprochen
habe,
dass das irakische Konsulat in Genf am 2. Juli 2007 eine Vollmacht ausge-
stellt habe und davon auszugehen sei, der Beschwerdeführer habe auf
dem Konsulat persönlich vorgesprochen,
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dass der Beschwerdeführer im Rahmen des rechtlichen Gehörs keine Stel-
lung bezogen habe, weshalb davon auszugehen sei, der dort aufgezeich-
nete Sachverhalt sei korrekt,
dass der Beschwerdeführer sich im Irak aufgehalten habe, weshalb die Vo-
raussetzungen für die Aberkennung der Flüchtlingseigenschaft und den
Widerruf des Asyls gegeben seien,
dass in der Beschwerde geltend gemacht wird, es stelle sich die Frage,
weshalb das B._______ einen fast neun Jahre zurückliegenden Sachver-
halt aufrolle,
dass der Antrag des Beschwerdeführers auf Familiennachzug gestützt auf
das von ihm im Jahr 2007 eingereichte Heiratsdokument bewilligt worden
sei,
dass das Heiratsdokument von seinem Vertreter, Herrn D._______, der
über eine Vollmacht verfügt habe, unterzeichnet worden sei,
dass der Ehevertrag vom 12. Juli 2007 ebenfalls von seinem Vertreter un-
terzeichnet worden sei,
dass angesichts dieser Sachlage davon auszugehen sei, das SEM habe
seinen Kontakt zur irakischen Botschaft geduldet,
dass er mit der irakischen Zentralregierung keine Probleme gehabt, son-
dern solche mit der kurdischen Regionalregierung geltend gemacht habe,
weshalb ein Kontakt mit der Botschaft, um eine Vollmacht ausstellen zu
lassen, zulässig sei,
dass demnach die Aberkennung der Flüchtlingseigenschaft und der Wider-
ruf des Asyls nicht haltbar seien,
dass die Vorinstanz davon ausgeht, der Beschwerdeführer sei im Jahr
2007 persönlich vor dem sich in C._______ befindlichen Zivilgericht er-
schienen,
dass dem Ehevertrag, auf den sich das SEM stützt, indessen zu entneh-
men ist, dass der Beschwerdeführer vor diesem Gericht von D._______
vertreten wurde,
dass den Vorakten zu entnehmen ist, dass sich die kantonalen Behörden
auf den Standpunkt stellen, das irakische Dokument sei am 27. Juni 2007
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ausgestellt worden, die Vollmacht des Vertreters aber erst am 2. Juli 2007,
weshalb der Beschwerdeführer von D._______ nicht habe vertreten wer-
den können,
dass in den Akten zwar eine englische Übersetzung des Ehevertrags liegt,
gemäss derer derselbe vom 27. Juni 2007 datiert, sich in den Akten aber
ebenso eine deutsche Übersetzung befindet, gemäss welcher der Ehever-
trag vom 12. Juli 2007 datiert,
dass eine bereits im Instruktionsverfahren erfolgte kurze Überprüfung des
in arabischer Sprache abgefassten Dokuments gezeigt hat, dass die Da-
tierung auf der deutschen Übersetzung korrekt ist, weshalb die Auffassung
der kantonalen Behörden, der Vertreter könne den Beschwerdeführer man-
gels gültiger Vollmacht nicht vor Gericht vertreten haben, nicht haltbar ist,
dass das SEM auf die unrichtige Sachverhaltsfeststellung bereits in der
Zwischenverfügung vom 26. Mai 2016 aufmerksam gemacht wurde,
dass die Akten der Vorinstanz unter Hinweis auf Art. 58 Abs. 1 VwVG zur
Vernehmlassung übermittelt wurden, diese in derselben jedoch mit keinem
Wort auf die Ausführungen des Gerichts in der Zwischenverfügung eingeht,
dass demnach davon auszugehen ist, das SEM räume die unrichtige Sach-
verhaltsfeststellung in der angefochtenen Verfügung ein, sei jedoch nicht
bereit, die sich daraus ergebenden rechtlichen Konsequenzen zu ziehen,
dass dem seit dem Jahr 2007 bei den kantonalen Migrationsbehörden und
dem SEM liegenden Ehevertrag zweifelsfrei zu entnehmen ist, dass der
Beschwerdeführer vor dem Zivilgericht in C._______ von Herrn D._______
vertreten wurde, weshalb keinerlei Hinweise dafür bestehen, dass er im
Jahr 2007 zwecks Heirat persönlich in den Nordirak reiste,
dass eine allfällige persönliche Vorsprache des Beschwerdeführers auf
dem irakischen Konsulat in Genf zwecks Beglaubigung einer Vollmacht im
Rahmen der Ehevorbereitung praxisgemäss nicht als freiwillige Unter-
schutzstellung zu werten ist (vgl. BVGE 2010/17 E. 5.2.1),
dass der Beschwerdeführer zudem zu Recht darauf hinweist, er habe im
Rahmen seines Asylgesuchs nicht vorgebracht, von der irakischen Zent-
ralregierung, die in der Schweiz durch die Botschaft beziehungsweise das
Konsulat in Genf vertreten wird, verfolgt zu werden,
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dass sich demnach aufgrund einer allfälligen persönlichen Kontaktnahme
mit der irakischen Botschaft in Genf nicht ableiten lässt, er habe sich unter
den Schutz der kurdischen Regionalregierung gestellt,
dass das SEM dem Beschwerdeführer die Flüchtlingseigenschaft folglich
zu Unrecht aberkannte und ihm das Asyl zu Unrecht widerrief,
dass die Beschwerde demnach gutzuheissen und der angefochtene Ent-
scheid des SEM vom 27. April 2016 aufzuheben ist,
dass der Beschwerdeführer somit weiterhin als Flüchtling anerkannt bleibt
und er in der Schweiz weiterhin Asyl geniesst,
dass bei diesem Ausgang des Verfahrens keine Kosten zu erheben sind
(Art. 63 Abs. 1 und 2 VwVG), weshalb das Gesuch um Gewährung der un-
entgeltlichen Rechtspflege nach Art. 65 Abs. 1 VwVG gegenstandslos wird,
dass das Gesuch um unentgeltliche Verbeiständung des Beschwerdefüh-
rers nach Art. 110a AsylG zufolge der gestützt auf seine ohne Rechtsbei-
stand verfassten Beschwerde erfolgten Gutheissung gegenstandslos wird,
dass dem Beschwerdeführer durch die Beschwerdeführung bislang keine
notwendigen und verhältnismässig hohen Kosten entstanden sind, wes-
halb ihm keine Parteientschädigung auszurichten ist (Art. 64 Abs. 1 VwVG).
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird gutgeheissen.
2.
Die Verfügung des SEM vom 27. April 2016 wird aufgehoben.
3.
Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt.
4.
Es wird keine Parteientschädigung ausgerichtet.
5.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die zuständige
kantonale Behörde.
Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber:
Walter Lang Christoph Basler
Versand: