Abtei lung IV
D-3119/2008
law/mah
{T 0/2}
U r t e i l v o m 1 9 . M a i 2 0 0 8
Einzelrichter Walter Lang,
mit Zustimmung von Richter Maurice Brodard,
Gerichtsschreiberin Sarah Mathys.
A._______, geboren (...), Russland,
vertreten durch Felicity Oliver,
(...),
Beschwerdeführer,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung;
Verfügung des BFM vom 2. Mai 2008 / N (...).
B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l
T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l
Besetzung
Parteien
Gegenstand
D-3119/2008
Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest,
dass der Beschwerdeführer – eigenen Angaben zufolge ein in Nordos-
setien geborener und in Südossetien aufgewachsener russischer
Staatsangehöriger – sein Heimatland am 24. Januar 2008 per LKW
verliess und schliesslich am 31. Januar 2008 in die Schweiz gelangte,
wo er gleichentags um Asyl nachsuchte,
dass das BFM am 19. Februar 2008 im Empfangs- und
Verfahrenszentrum (EVZ) (...) die Personalien des Beschwerdeführers
erhob und ihn summarisch zum Reiseweg und zu den Gründen für das
Verlassen des Heimatlandes befragte,
dass am 7. März 2008 mit dem Beschwerdeführer ein landeskundlich-
kulturelle sowie linguistische Analyse seitens eines Experten durchge-
führt wurde,
dass das BFM den Beschwerdeführer am 11. April 2008 einlässlich zu
den Asylgründen anhörte und ihm gleichzeitig das rechtliche Gehör zu
den Abklärungsergebnissen hinsichtlich der landeskundlich-kulturellen
sowie linguistischen Analyse einräumte,
dass das BFM mit Verfügung vom 2. Mai 2008 – eröffnet am 7. Mai
2008 – in Anwendung von Art. 32 Abs. 2 Bst. a des Asylgesetzes vom
26. Juni 1998 (AsylG, SR. 142.31) auf das Asylgesuch des Beschwer-
deführers nicht eintrat, die Wegweisung aus der Schweiz verfügte und
deren Vollzug anordnete,
dass der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 13. Mai 2008 gegen die-
sen Entscheid mittels seiner Rechtsvertreterin beim Bundesverwal-
tungsgericht Beschwerde erhob und beantragen liess, die Verfügung
des BFM vom 2. Mai 2008 sei vollumfänglich aufzuheben und sein
Asylgesuch vom 31. Januar 2008 sei gutzuheissen; eventualiter sei die
Wegweisungsverfügung aufzuheben und die vorläufige Aufnahme an-
zuordnen,
dass er ferner beantragte, es sei ihm die unentgeltliche Rechtspflege
im Sinne von Art. 65 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember
1968 über das Verwaltungsverfahren [VwVG, SR 172.021]) zu gewäh-
ren,
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und zieht in Erwägung,
dass das Bundesverwaltungsgericht endgültig über Beschwerden ge-
gen Verfügungen (Art. 5 VwVG) des BFM entscheidet (Art. 105 AsylG
i.V.m. Art. 31-34 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005
[VGG, SR 173.32]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes
vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]),
dass der Beschwerdeführer durch die angefochtene Verfügung berührt
ist, ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungswei-
se Änderung hat und daher zur Einreichung der Beschwerde legiti-
miert ist (Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 48 Abs. 1 VwVG),
dass somit auf die form- und fristgerecht eingereichte Beschwerde –
unter nachstehendem Vorbehalt – einzutreten ist (Art. 108 Abs. 2
AsylG und Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 52 VwVG),
dass mit Beschwerde die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige
oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts
und die Unangemessenheit gerügt werden können (Art. 106 Abs. 1
AsylG),
dass bei Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide, mit denen es
das BFM ablehnt, das Asylgesuch auf seine Begründetheit hin zu
überprüfen (Art. 32-35 AsylG), die Beurteilungskompetenz der Be-
schwerdeinstanz grundsätzlich auf die Frage beschränkt ist, ob die
Vorinstanz zu Recht auf das Asylgesuch nicht eingetreten ist,
dass sich demnach die Beschwerdeinstanz – sofern sie den Nichtein-
tretensentscheid als unrechtmässig erachtet – einer selbständigen ma-
teriellen Prüfung enthält, die angefochtene Verfügung aufhebt und die
Sache zu neuer Entscheidung an die Vorinstanz zurückweist (vgl. Ent-
scheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskom-
mission [EMARK] 2004 Nr. 34 E. 2.1. S. 240 f.),
dass die Vorinstanz demgegenüber die Frage der Wegweisung und
des Vollzugs materiell zu prüfen hat, weshalb dem Bundesverwal-
tungsgericht diesbezüglich volle Kognition zukommt,
dass demnach auf die Beschwerde nicht einzutreten ist, soweit darin
beantragt wird, das Asylgesuch des Beschwerdeführers sei gutzuhei-
ssen,
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dass über offensichtlich unbegründete Beschwerden in einzelrichterli-
cher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters entschie-
den wird (Art. 111 Bst. e AsylG) und es sich vorliegend, wie nachfol-
gend aufgezeigt, um eine solche handelt, weshalb der Beschwerdeent-
scheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG),
dass gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG vorliegend auf einen Schrif-
tenwechsel verzichtet wurde,
dass auf ein Asylgesuch nicht eingetreten wird, wenn Asylsuchende
den Behörden nicht innerhalb von 48 Stunden nach Einreichung des
Gesuchs Reise- oder Identitätspapiere abgeben (Art. 32 Abs. 2 Bst. a
AsylG),
dass diese Bestimmung jedoch keine Anwendung findet, wenn Asylsu-
chende glaubhaft machen können, sie seien dazu aus entschuldbaren
Gründen nicht in der Lage (Art. 32 Abs. 3 Bst. a AsylG), auf Grund der
Anhörung sowie gestützt auf Art. 3 und 7 AsylG die Flüchtlingseigen-
schaft festgestellt wird (Art. 32 Abs. 3 Bst. b AsylG) oder sich auf
Grund der Anhörung erweist, dass zusätzliche Abklärungen zur Fest-
stellung der Flüchtlingseigenschaft oder eines Wegweisungsvollzugs-
hindernisses nötig sind (Art. 32 Abs. 3 Bst. c AsylG),
dass der Beschwerdeführer es unterliess, im Moment der Einreichung
seines Asylgesuches im Empfangs- und Verfahrenszentrum Basel bzw.
in den 48 Stunden nach der diesbezüglichen Aufklärung durch Vorhalt
eines Informationsblattes ein Dokument zu seiner zweifelsfreien Identi-
fizierung abzugeben,
dass damit die in Art. 32 Abs. 2 Bst. a AsylG statuierte Grundvoraus-
setzung für ein Nichteintreten wegen fehlender Papiere vorliegend er-
füllt ist,
dass das BFM in der angefochtenen Verfügung anführte, der Be-
schwerdeführer habe im Rahmen der landeskundlich-kulturellen sowie
linguistischen Analyse nicht glaubhaft machen können, tatsächlich sei-
ne wahre Herkunft angegeben zu haben, weshalb auch Fragen betref-
fend seiner Papiere mit erheblichen Zweifeln behaftet seien,
dass der Beschwerdeführer sich über den Verbleib seines Inlandpas-
ses widerspreche, indem er in der Kurzbefragung angegeben habe,
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diesen von zuhause kommen lassen zu wollen und danach in der
Anhörung erklärt habe, diesen dem Schlepper abgegeben zu haben,
dass er zudem während der Analyse insbesondere auch falsche Anga-
ben zum sowjetischen Reisepass gemacht habe, was die Zweifel an
der russischen Herkunft untermauere,
dass vielmehr anzunehmen sei, dass auch die wenig plausiblen Anga-
ben über den Verbleib seines Reisepasses – der Schlepper habe ihn
beim Grenzübergang gebraucht – nicht wahrheitsgetreu seien und der
Beschwerdeführer die durchaus vorhandenen Papiere bewusst vorent-
halte, um seine Identität zu verschleiern und die allfällige Wegweisung
zu erschweren,
dass das BFM somit in der angefochtenen Verfügung - nach Prüfung
der Akten auch aus Sicht des Bundesverwaltungsgerichts - überzeu-
gend dargelegt hat, weshalb für das Nichteinreichen von Reise- oder
Identitätspapieren innerhalb der Frist von 48 Stunden nach Einreichen
des Asylgesuchs keine entschuldbaren Gründe vorliegen, zumal in der
Beschwerde nichts Stichhaltiges geltend gemacht wird, was diesbe-
züglich allenfalls zu einer anderen Beurteilung führen könnte,
dass für den zur Begründung des Asylgesuches geltend gemachten
Sachverhalt auf die Protokolle der Befragung im EVZ vom 19. Februar
2008, der Anhörung zu den Asylgründen vom 11. April 2008 und auf
die angefochtene Verfügung vom 2. Mai 2008 zu verweisen ist (vgl. da-
selbst, Sachverhaltszusammenfassung S. 2),
dass das BFM in der angefochtenen Verfügung zutreffend festgestellt
hat, die Vorbringen des Beschwerdeführers würden zahlreiche Unge-
reimtheiten enthalten,
dass es im Einzelnen darauf hinweist, aufgrund der landeskundlich-
kulturellen sowie linguistischen Analyse vom 7. März 2008 habe der
beauftragte Experte ausgeschlossen, dass der Beschwerdeführer in
Südossetien sozialisiert worden sei und sein mangelhafter landes-
kundlicher und kultureller Wissenstand - er mache falsche Angaben
zur Geographie, der Verwaltung, der Religion, Bräuche und Küche -
aber auch seine Sprache auf eine georgische, keinesfalls aber auf
eine ossetische Herkunft hindeuten würden,
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dass es dem Beschwerdeführer, aufgefordert zu seinen falschen An-
gaben über Dörfer und Geographie Ossetiens Stellung zu nehmen,
nicht gelungen sei, überzeugende Erklärungen abzugeben, da er sich
dabei in weitere Widersprüche und Oberflächlichkeiten verstrickt habe
und er des Weiteren auf falschen Angaben bezüglich der ihm ausge-
stellten Papieren beharrt habe,
dass der Beschwerdeführer bei Fragen zu den fluchtauslösenden Vor-
fällen oberflächlich, ausweichend und unfundiert geblieben sei und
auffälligerweise den Vorfall mit der Tötung seines Klassenkollegen an-
fangs der Neunzigerjahre platziert habe, obschon er in der Befragung
im EVZ noch 1998 angegeben hatte,
dass er die fehlerhaften Angaben damit entschuldigt habe, dass er am
Kopf operiert worden sei, ohne jedoch plausibel darlegen zu können,
wie genau er operiert worden oder wie es zum besagten Unfall gekom-
men sei, er sich aber insbesondere an die Schüsse erinnern will, die
10 Sekunden später zu einem fünftägigen Koma geführt hätten,
dass der Beschwerdeführer auch nicht erklären konnte, weshalb er mit
dem Mord am Kollegen in Zusammenhang gebracht worden sei,
dass somit die Grundlagen, auf welchen der Beschwerdeführer seine
Vorbringen gestützt habe, fehlen, so dass diese als offensichtlich halt-
los zu beurteilen seien,
dass in der Beschwerde der zur Begründung des Asylgesuches gel-
tend gemachte Sachverhalt in summarischer Form wiederholt wird,
dass darüber hinaus nicht ansatzweise dargelegt wird, inwiefern die
Erwägungen des BFM unzutreffend sein sollen,
dass sich unter diesen Umständen weitere Erörterungen erübrigen
und - übereinstimmend mit der Beurteilung des BFM – festzuhalten
bleibt, dass das Bestehen der Flüchtlingseigenschaft ohne weiteres
ausgeschlossen werden kann und zusätzliche Abklärungen im Sinne
von Art. 32 Abs. 3 Bst. c AsylG offensichtlich nicht notwendig sind,
dass das BFM demnach in Anwendung von Art. 32 Abs. 2 Bst. a AsylG
zu Recht auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht eingetreten
ist,
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dass das Nichteintreten auf ein Asylgesuch in der Regel die Wegwei-
sung aus der Schweiz zur Folge hat (Art. 44 Abs. 1 AsylG), vorliegend
der Kanton keine Aufenthaltsbewilligung erteilt hat und zudem kein An-
spruch auf Erteilung einer solchen besteht (vgl. Entscheidungen und
Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK]
2001 Nr. 21), weshalb die verfügte Wegweisung im Einklang mit den
gesetzlichen Bestimmungen steht und demnach vom Bundesamt zu
Recht angeordnet wurde,
dass das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzli-
chen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von Ausländern re-
gelt, wenn der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar
oder nicht möglich ist (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1 des Bundes-
gesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Aus-
länder [AuG, SR 142.20]),
dass die Zulässigkeit, Zumutbarkeit und Möglichkeit des Vollzugs
(Art. 44 Abs. 2 AsylG i.V.m. Art. 83 AuG) grundsätzlich von Amtes we-
gen zu prüfen sind, diese Untersuchungspflicht jedoch nach Treu und
Glauben ihre Grenzen an der Mitwirkungspflicht der beschwerdefüh-
renden Person findet (Art. 8 AsylG), die im Übrigen auch die Substan-
ziierungslast trägt (Art. 7 AsylG), und es nicht Sache der Asylbehörden
sein kann, nach allfälligen Wegweisungshindernissen in hypotheti-
schen Herkunftsländern zu forschen,
dass der Beschwerdeführer deshalb die Folgen seiner mangelhaften
Mitwirkung respektive Verheimlichung seiner wahren Identität und Her-
kunft zu tragen hat, indem vermutungsweise davon auszugehen ist, es
würden einer Wegweisung in den tatsächlichen Heimatstaat keine lan-
des- oder völkerrechtlichen Vollzugshindernisse im Sinne von Art. 44
Abs. 2 AsylG i.V.m. Art. 83 Abs. 2 - 4 AuG (vgl. EMARK 2005 Nr. 1 E.
3.2.2. S. 4 f.) entgegen stehen,
dass somit keine Wegweisungshindernisse vorliegen und der vom
BFM verfügte Vollzug der Wegweisung zu bestätigen ist,
dass es dem Beschwerdeführer demnach nicht gelungen ist darzutun,
inwiefern die angefochtene Verfügung Bundesrecht verletze, den
rechtserheblichen Sachverhalt unrichtig oder unvollständig feststelle
oder unangemessen sei (Art. 106 AsylG), weshalb die Beschwerde ab-
zuweisen ist, soweit darauf einzutreten ist,
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dass das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege ge-
mäss Art. 65 Abs. 1 VwVG abzuweisen ist, da sich die Beschwerde als
aussichtslos darstellte,
dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten von Fr. 600.--
(Art. 2 und 3 des Reglements vom 11. Dezember 2006 über die Kos-
ten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE,
SR 173.320.2]) dem Beschwerdeführer aufzuerlegen sind (Art. 63
Abs. 1 VwVG).
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit auf diese eingetreten wird.
2.
Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege wird ab-
gewiesen.
3.
Die Verfahrenskosten von Fr. 600.-- werden dem Beschwerdeführer
auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zu
Gunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
4.
Dieses Urteil geht an:
- die Rechtsvertreterin des Beschwerdeführers (eingeschrieben; Bei-
lage: Einzahlungsschein)
- das BFM, Abteilung Aufenthalt und Rückkehrförderung, mit den Ak-
ten Ref.-Nr. N (...) (per Kurier; in Kopie)
- (...)
Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin:
Walter Lang Sarah Mathys
Versand:
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