Abtei lung IV
D-3119/2009
law/mah
{T 0/2}
U r t e i l v o m 2 8 . S e p t e m b e r 2 0 1 0
Richter Walter Lang (Vorsitz),
Richterin Muriel Beck Kadima, Richter Fulvio Haefeli,
Gerichtsschreiberin Sarah Mathys.
A._______, geboren (...),
B._______, geboren (...),
C._______, geboren (...),
D._______, geboren (...),
E._______, geboren (...),
Somalia,
handelnd durch ihre Mutter F._______, vertreten durch
Stefan Hery, Rechtsberatungsstelle für Asyl Suchende
St. Gallen / Appenzell,
Beschwerdeführende,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Übernahme von Einreisekosten; Verfügung des BFM vom
16. April 2009 / N (...) und N (...).
B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l
T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l
Besetzung
Parteien
Gegenstand
D-3119/2009
Sachverhalt:
A.
Die damalige Rechtsvertreterin der Beschwerdeführenden reichte am
4. Januar 2008 beim BFM – zur Weiterleitung an die Schweizerische
Vertretung in Addis Abeba (Äthiopien) – ein Asylgesuch ein. Dabei
wies sie darauf hin, dass die Mutter der Beschwerdeführenden in der
Schweiz als Flüchtling vorläufig aufgenommen worden sei.
B.
Mit Verfügung vom 24. Juli 2008 verweigerte das BFM den Be-
schwerdeführenden die Bewilligung zur Einreise in die Schweiz und
stellte fest, sie würden die Flüchtlingseigenschaft nicht erfüllen und
lehnte deren Asylgesuche ab.
C.
Die gegen diese Verfügung erhobene Beschwerde vom 24. August
2008 hiess das Bundesverwaltungsgericht mit Urteil D-5431/2008 vom
19. Dezember 2008 gut und wies das BFM an, den Beschwerde-
führenden die Einreise in die Schweiz zu bewilligen und nach deren
Einreise das Asylverfahren fortzusetzen.
D.
Am 12. Januar 2009 bewilligte das BFM den Beschwerdeführenden
die Einreise zwecks Durchführung des Asylverfahrens.
E.
Mit Schreiben ihrer damaligen Rechtsvertreterin vom 9. Januar 2009
ersuchten die Beschwerdeführenden das BFM um Übernahme der
Einreisekosten.
F.
Das BFM lehnte mit Verfügung vom 16. April 2009 das Gesuch um
Übernahme der Einreisekosten ab.
G.
Mit Eingabe vom 14. Mai 2009 (Poststempel) erhoben die Be-
schwerdeführenden durch ihren Rechtsvertreter gegen diesen Ent-
scheid beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde und liessen be-
antragen, die Verfügung des BFM vom 16. April 2009 sei aufzuheben
und das Gesuch um Übernahme der Einreisekosten gutzuheissen. In
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verfahrensrechtlicher Hinsicht liessen sie zudem beantragen, es sei
ihnen die unentgeltliche Rechtspflege zu gewähren und von der
Erhebung eines Kostenvorschusses abzusehen.
Der Beschwerde wurde eine Kopie des Entscheides der Ehescheidung
der Mutter des Kreisgerichts (...) vom 24. März 2009 und eine
Schreiben der Gemeinde (...) vom 30. April 2009 beigelegt.
H.
Mit Verfügung vom 26. Mai 2009 hiess der Instruktionsrichter des
Bundesverwaltungsgerichts das Gesuch um Gewährung der unent-
geltlichen Rechtspflege gut und verzichtete auf die Erhebung eines
Kostenvorschusses. Gleichzeitig gab er dem BFM Gelegenheit eine
Vernehmlassung zur Beschwerde einzureichen.
I.
Am 7. Juni 2009 reisten die Beschwerdeführenden ein.
J.
In der Vernehmlassung vom 18. Juni 2009 beantragte das BFM die
Abweisung der Beschwerde.
K.
Der Instruktionsrichter des Bundesverwaltungsgerichts gab den Be-
schwerdeführenden mit Verfügung vom 22. Juni 2009 Gelegenheit eine
Stellungnahme zur Vernehmlassung einzureichen.
L.
Mit Eingabe vom 2. Juli 2009 nahmen die Beschwerdeführenden durch
ihren Rechtsvertreter Stellung.
M.
Mit Verfügung vom 27. August 2009 forderte der Instruktionsrichter die
Beschwerdeführenden auf, die Reisekosten zu beziffern und detailliert
darzulegen und zu belegen, wie die finanziellen Mittel für ihre Einreise
in die Schweiz zusammengetragen worden seien. Bei ungenutzter Frist
werde aufgrund der Akten entschieden.
N.
Mit Eingabe vom 23. September 2009 reichten die Beschwerde-
führenden fünf elektronische Tickets der Fluggesellschaft Egyptair,
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fünf Kontoauszüge und je eine Bestätigung des Unternehmens
G._______, des H._______ und des I._______ zu den Akten.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni
2005 (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Be-
schwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 des Bundesgesetzes vom
20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR
172.021). Das BFM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist
daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das
Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt
nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die
Beurteilung der vorliegenden Beschwerde; es entscheidet auf dem
Gebiet des Asyls endgültig (Art. 105 des Asylgesetzes vom 26. Juni
1998 [AsylG, SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichts-
gesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]).
1.2 Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die un-
richtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sach-
verhalts und die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1
AsylG).
1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Die Be-
schwerdeführenden sind durch die angefochtene Verfügung besonders
berührt und haben ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung
beziehungsweise Änderung. Die Beschwerdeführenden sind daher zur
Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 108 Abs. 1 sowie Art. 105
AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 48 Abs. 1 und Art. 52 Abs. 1 VwVG).
Auf die Beschwerde ist einzutreten.
2.
Gemäss Art. 92 Abs. 1 AsylG kann der Bund die Kosten der Ein- und
Ausreise von Flüchtlingen und Schutzbedürftigen übernehmen.
Die Voraussetzungen und das Verfahren zur Ausrichtung und Ab-
rechnung der Beiträge regelt der Bundesrat gestützt auf Art. 92 Abs. 4
AsylG unter Beachtung der ihm obliegenden Delegationsgrundsätze
(vgl. Urteil des Bundesverwaltungsgerichts D- 7794/2006 vom
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11. Dezember 2008 E. 3.1). Dieser konkretisierte in Art. 53 der Asyl-
verordnung 2 vom 11. August 1999 über Finanzierungsfragen
(AsylV 2, SR 142.312) die Bestimmung von Art. 92 Abs. 1 AsylG hin-
sichtlich des potenziell begünstigten Personenkreises. Demnach kann
der Bund die notwendigen Kosten für die direkte Einreise in die
Schweiz übernehmen, namentlich für:
• Flüchtlingsgruppen, welchen Asyl gewährt wird auf Grund eines
Entscheides des Bundesrates oder des EJPD nach Art. 56 AsylG
(Art. 53 Bst. a AsylV 2);
• Einzelpersonen, die auf Anfrage des UNHCR aufgenommen
werden (Art. 53 Bst. b AsylV 2);
• Schutzbedürftige im Ausland nach Art. 68 AsylG (Art. 53 Bst. c
AsylV 2) oder
• Personen, denen die Einreise in die Schweiz zwecks Durch-
führung eines Asylverfahrens nach Art. 20 Abs. 2 AsylG oder im
Rahmen der Familienzusammenführung mit anerkannten Flücht-
lingen nach Art. 51 Abs. 4 AsylG oder nach Art. 85 Abs. 7 des
Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Aus-
länderinnen und Ausländer (AuG, SR 142.20) bewilligt wird
(Art. 53 Bst. d AsylV 2).
3.
3.1 Mit Verfügung vom 16. April 2009 lehnte das BFM das Gesuch der
Beschwerdeführenden um Übernahme der Einreisekosten gestützt auf
Art. 92 Abs. 1 AsylG i.V.m. Art. 53 AsylV 2 mit der Begründung ab, für
eine Übernahme der Kosten werde praxisgemäss vorausgesetzt, dass
die Gesuch stellenden Personen im Ausland mittellos seien und auch
auf keine finanzielle Unterstützung von nahen Verwandten zählen
könnten, um ihre Einreise in die Schweiz zu finanzieren. Aufgrund der
Akten sei nicht hinreichend belegt, dass die Beschwerdeführenden
nicht in der Lage seien, die Einreisekosten selber zu finanzieren. Die
in der Schweiz lebende Mutter der Beschwerdeführenden sei seit dem
16. Mai 2007 mit einem somalischen Staatsangehörigen verheiratet,
der am 13. August 2003 vorläufig aufgenommen worden sei. Dieser
gehe seit mehreren Jahren einer Erwerbstätigkeit nach und dürfte
daher in der Lage sein, die Ausreise der Kinder zu finanzieren. Zudem
habe die Mutter der Kinder für ihre eigene Ausreise von Verwandten,
die in Kenia leben würden, USD 3'000.-- bekommen, weshalb davon
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auszugehen sei, dass die Verwandten auch die Kinder bei der Aus-
reise finanziell unterstützen könnten. Zudem lebe der Grossvater der
Kinder und ein erwachsener Bruder in den Vereinigten Staaten. Es sei
auch damit zu rechnen, dass jene Verwandten zur Ausreise finanziell
beitragen könnten. Insgesamt komme das BFM somit zum Schluss,
dass die Beschwerdeführenden auf die finanzielle Unterstützung von
Familienangehörigen zählen könnten, um die Reise in die Schweiz zu
finanzieren.
3.2 In der Beschwerde vom 14. Mai 2009 wird geltend gemacht, die
Argumente, welche das BFM zur Untermauerung seines Entscheides
anführe, entsprächen nicht oder nicht mehr den Tatsachen. Die Mutter
der Beschwerdeführenden sei seit März 2009 von ihrem Mann ge-
schieden. Dies belege der beiliegende Entscheid des Kreisgerichts
(...). Ihr Ex-Ehemann gehe nicht wie vom BFM angeführt seit mehreren
Jahren einer Erwerbstätigkeit nach, sondern habe lediglich jeweils
während der Erntezeit, d.h. während ca. drei bis fünf Monaten pro
Jahr, gegen einen bescheidenen Lohn eine Teilzeitbeschäftigung in
der Landwirtschaft gefunden, so dass er auch während dieser Zeit auf
Unterstützung angewiesen gewesen sei. Dies gehe aus dem bei-
liegenden Schreiben der Gemeinde (...) hervor. Die Verwandten, die
zur Zeit der Ausreise der Mutter in Kenia gelebt und ihr USD 3000.--
für ihre Ausreise gegeben hätten, seien inzwischen ebenfalls geflohen
und würden heute an ihr unbekannten Orten leben. Die Mutter habe zu
niemandem mehr Kontakt. Ihr Onkel, zu dem sie den engsten Kontakt
gepflegt habe, sei im Jahre 2006 gestorben. Sie sei von der Fürsorge
abhängig. Ihr Konto habe laut dem Schreiben der Gemeinde (...) per
30. April 2009 einen Minus-Saldo von Fr. 16.30 gehabt. Auf das im
selben Schreiben erwähnte Konto ihres Ex-Ehemannes habe sie
keinen Zugriff. Zum Grossvater der Beschwerdeführenden, der in den
Vereinigten Staaten lebe, habe die Mutter keinen Kontakt. Beim in der
Verfügung des BFM erwähnten Bruder der Beschwerdeführenden, der
in den Vereinigten Staaten lebe, handle es sich um den
Zwillingsbruder von B._______. Beide seien am (...) geboren und
damit noch nicht volljährig bzw. erwachsen, wie das BFM behaupte. Er
gehe noch zur Schule und verfüge über kein Geld. Damit seien die
Argumente, die für das BFM gegen eine Übernahme der Reisekosten
sprechen würden, entkräftet. Offensichtlich befänden sich die Akten
des BFM nicht auf dem aktuellen Stand der Dinge. Zu erwähnen
bleibe, dass die Mutter inzwischen begonnen habe, von Nachbarn und
anderen Bekannten hier in der Schweiz Geld auszuleihen, um
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möglichst bald die Flugtickets für ihre Kinder sowie die Kosten für die
Visa und weitere Gebühren bezahlen zu können. Sie sei daher darauf
angewiesen, dass die Beschwerde möglichst bald gutgeheissen
werde, damit sie die aufgenommenen Kredite zurückbezahlen könne.
3.3 In seiner Vernehmlassung vom 18. Juni 2009 hielt das BFM fest,
der Vertreter der Beschwerdeführenden lege in seiner Beschwerde
dar, weshalb die in ihrer Verfügung vom 15. April 2009 genannten
Verwandten und Bekannten die Kosten für die Reise von Äthiopien in
die Schweiz nicht übernehmen könnten. Auch wenn davon auszu-
gehen sei, dass die Mutter der Beschwerdeführenden nicht mehr ver-
heiratet sei und deshalb der frühere Ehemann nicht mehr zuständig für
die Übernahme der Einreisekosten sei, könne dennoch davon aus-
gegangen werden, dass die Kosten von anderen Personen über-
nommen werden könnten. Namentlich handle es sich um eine
Schutzbehauptung, dass die Verwandten aus Kenia geflohen seien.
Diese Aussage sei nur schon deshalb zweifelhaft, weil die Mutter an-
geblich einerseits genau darüber informiert sein wolle, dass die Ver-
wandten geflüchtet seien, andererseits aber keine Kenntnis davon
haben wolle, wo sich diese nun aufhalten würden. Die Mutter ver -
schweige offenbar sehr vieles und gebe immer nur so viel preis, wie es
ihr nützlich erscheine. Einerseits wolle sie zu keinen Verwandten mehr
Kontakt haben, andererseits wolle sie darüber unterrichtet sein, dass
der in den Vereinigten Staaten lebende Sohn immer noch zur Schule
gehe und über kein Geld verfüge. Über den Vater (recte Grossvater),
der mit jenem Sohn zusammenlebe, wolle die Mutter wiederum gar
nicht unterrichtet sein. Schliesslich sei darauf hingewiesen, dass das
Geld für die Ausreise der Kinder offenbar (von der Mutter oder den
Verwandten in Kenia?) dennoch habe zusammengebracht werden
können und die Beschwerdeführenden inzwischen bereits in die
Schweiz eingereist seien. Dies sei ein Indiz, dass die Mutter der Be-
schwerdeführenden vor den Schweizer Behörden einiges verschweige
und dass die Beschwerdeführenden nicht auf die Übernahme der Ein-
reisekosten durch die Schweizer Behörden angewiesen seien.
4.
4.1 Den Beschwerdeführenden wurde die Einreise in die Schweiz
zwecks Durchführung eines Asylverfahrens nach Art. 20 Abs. 2 AsylG
bewilligt. Sie fallen somit unter den Personenkreis, für welche die
notwendigen Einreisekosten in die Schweiz übernommen werden
können (Art. 53 Bst. d AsylV 2).
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4.2 Aufgrund der "Kann"-Formulierung wird dem BFM ein gewisses
Rechtsfolgeermessen eingeräumt. Dieses ist nicht verpflichtet, für Ein-
und Ausreisekosten von Personen aufzukommen, die offensichtlich in
wohlhabenden Verhältnissen leben (vgl. Botschaft zur Totalrevision des
AsylG sowie zur Änderung des Bundesgesetzes über Aufenthalt und
Niederlassung der Ausländer [ANAG] vom 4. Dezember 1995, BBl
1996 II 97). Daraus lässt sich schliessen, dass einerseits neben der
eigenen finanziellen Situation der Personen, welchen die Einreise
bewilligt wird, auch diejenige ihres weiteren Umfeldes zu berück-
sichtigen ist, und dass andererseits die Kosten auch dann über-
nommen werden können, wenn die betroffenen Personen über ein das
blosse Existenzminimum moderat übersteigendes Einkommen oder
Vermögen verfügen, mithin nicht mittellos im Sinne von Art. 92 Abs. 2
AsylG beziehungsweise von Art. 65 Abs. 1 VwVG sind (vgl. Urteil D-
7792/2006 vom 26. Mai 2009 E. 3.1.5).
4.3 Die Übernahme der Einreisekosten ist namentlich dann angezeigt,
wenn sich durch eine Verzögerung der Ausreise bedürftiger Personen
eine Gefahr für diese ergeben könnte. Vorausgesetzt wird dabei, dass
weder die eingereisten Personen selber, noch
Verwandtenunterstützungspflichtige nach Art. 328 des
Schweizerischen Zivilgesetzbuches vom 10. Dezember 1907 (ZGB,
SR 210) und andere nahe stehenden Personen in der Lage sind, diese
Kosten zu übernehmen beziehungsweise vorzuschiessen (vgl. Urteil
D-7792/2006 vom 26. Mai 2009 E. 3.2.2 und E. 3.2.3). Wird erst nach
erfolgter Einreise ein Gesuch um Übernahme beziehungsweise Rück-
erstattung der Einreisekosten gestellt, kann das Gesuch nicht allein
mit der Begründung abgewiesen werden, die notwendigen finanziellen
Mittel hätten offensichtlich aufgebracht werden können. Vielmehr ist im
Einzelfall zu prüfen, auf welche Weise die gesuchstellenden be-
ziehungsweise einreisenden Personen die Kosten der Einreise be-
glichen haben; ferner dürfte von Bedeutung sein, in welcher Situation
sich die einreisewillige Person in ihrem Heimatstaat oder in einem
Drittstaat befindet bzw. befunden hat. Insbesondere in Fällen, in
welchen die finanziellen Mittel von dritter Seite vorgestreckt wurden,
um einer akut gefährdeten Person die Ausreise zu ermöglichen, kann
eine Kostenübernahme durch den Bund nicht von vornherein aus-
geschlossen werden. In diesem Sinne hat das BFM seine Praxis in-
soweit nuanciert, als dass es eine ausnahmsweise Rückerstattung
dann vorsieht, wenn die Einreisekosten beispielsweise von einer
internationalen Nichtregierungsorganisation vorgestreckt werden (vgl.
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Urteil D-7792/2006 vom 26. Mai 2009 E. 3.2.3; Vademecum des BFM
vom 19. November 2007 zu verschiedenen Verfahrensfragen, Ziff. J/3
in fine).
4.4 Die Beschwerdeführenden waren im Zeitpunkt der Gesuchstellung
um Übernahme der Einreisekosten bis auf die älteste Beschwerde-
führerin noch minderjährig. Das BFM hat in seiner Verfügung vom
24. Juli 2008 nicht in Frage gestellt, dass sich die Beschwerde-
führenden ohne erwachsene Begleitperson illegal in Addis Abeba be-
finden. Sie lebten dort vom Geld, das ihnen ihre Mutter aus der
Schweiz hat zukommen lassen. In Anbetracht dessen ist davon aus-
zugehen, dass die Beschwerdeführenden in Addis Abeba weder in
wohlhabenden Verhältnissen lebten noch über Verwandte oder andere
ihnen nahestehende Personen in Somalia beziehungsweise später in
Äthiopien verfügten, welche in der Lage gewesen wären, sie dort
finanziell zu unterstützen. Im Weiteren wird in der Beschwerde nach-
vollziehbar und damit glaubhaft dargelegt, weshalb weder die in der
Schweiz lebende Mutter der Beschwerdeführenden noch deren Ex-
Ehemann in der Lage sind, die Kosten für die Einreise der Be-
schwerdeführenden zu übernehmen. Auch dies wurde vom BFM in der
Vernehmlassung nicht bestritten.
Soweit das BFM die Ansicht vertritt, die Verwandten grossmütter-
licherseits vom Clan der (...) in Kenia könnten das Geld für die
Einreise der Beschwerdeführenden aufbringen, ist einerseits im
Kontext mit den tatsächlichen Gegebenheiten in Kenia betreffend
somalische Flüchtlinge und der inzwischen verstrichenen Zeit nicht
auszuschliessen, dass diese Angehörigen des Clans der (...) nicht
mehr in Kenia leben. Andererseits wusste die Mutter bereits an lässlich
der Befragungen zur ihren Asylgründen nur oberflächlich über diese
Verwandten Bescheid und konnte keine differenzierten Angaben
machen (vgl. act. A28/19 S. 4 F: 27, S. 16 F: 151 ff.), was darauf hin-
weist, dass sie kein enges Verhältnis und keine intensiven Kontakte zu
diesen pflegte. Im Übrigen kann auch nicht davon ausgegangen
werden, dass diese Personen immer noch von den aus der
Regierungszeit von Siad Barre stammenden finanziellen Mittel zehren
können (vgl. act. A28/19 S. 16 F: 151). Betreffend die Auffassung des
BFM, der in den Vereinigten Staaten lebende Grossvater väterlicher-
seits und der bei ihm lebende Zwillingsbruder von B._______ könnten
finanziell zu den Reisekosten der Beschwerdeführenden beitragen, ist
festzustellen, dass die Mutter der Beschwerdeführenden bereits bei
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der Anhörung zu ihren Asylgründen am 13. März 2006 angab, kein
gutes Verhältnis zum Schwiegervater zu haben (vgl. act. A28/19 S. 4
F. 25). Es ist deshalb nicht abwegig, wenn in der Beschwerde geltend
gemacht wird, die Mutter habe keinen Kontakt mehr mit ihm, zumal
auch die Beschwerdeführenden im März 2008 bei der Befragung durch
die Schweizerische Vertretung in Addis Abeba angaben, keinen
Kontakt zum Grossvater zu haben (vgl. act. B8/24 jeweils S. 5). Der
beim Grossvater lebende Bruder der Beschwerdeführenden wurde erst
am 5. August 2009 volljährig. Es ist deshalb unklar, warum das BFM in
der Verfügung vom 16. April 2009 bereits vom erwachsenen Bruder
sprach und annahm, dieser könne die Reisekosten seiner fünf
Geschwister übernehmen.
4.5 Zusammenfassend ergibt sich, dass aufgrund der Akten keine
hinreichend konkreten Anhaltspunkte bestehen, aufgrund derer ge-
schlossen werden könnte, dass die Mutter der Beschwerdeführenden
finanzielle Unterstützung durch Verwandte in Kenia oder den Ver-
einigten Staaten hätte beanspruchen können oder beansprucht hat.
Bestätigt wird dies durch die am 23. September 2009 eingereichten
Unterlagen, aus denen hervorgeht, dass die Mutter die finanziellen
Mittel für die Beschaffung der am 3. Juni 2009 zum Preis von 27'797.--
Äthiopischen Birr (ETB) erworbenen Flugtickets (gemäss Kurs vom
3. Juni 2009: Fr. 2'594.41) und für die Ausstellung der fünf am 9. März
2007 von der Somalischen Botschaft in Addis Abeba ausgestellten
Reisepässe zum Preis von USD 1'000.-- (gemäss Kurs vom 9. März
2007: Fr. 1'221.07), total Fr. 3'815.50 von Dritter Seite in der Schweiz
vorgestreckt bekam. Die Mutter erhielt Spenden in der Höhe von
Fr. 1'500.-- von J._______, einem guten Bekannten, je Fr. 500.-- von
zwei Freundinnen aus (...) und – zum Zweck der Einreise der Kinder –
je ein Darlehen des I._______ in der Höhe von Fr. 2'600.-- sowie des
H._______ in der Höhe von Fr. 2'000.--. Die Mutter liess ihren Kindern
über das Geld-Transfer-Büro G._______ in der Folge insgesamt
Fr. 7'000.-- zukommen, was durch die eingereichte Bestätigung dieser
Firma vom 21. September 2009 als belegt gelten kann. Es ist davon
auszugehen, dass der überwiesene Geldbetrag heute nicht mehr
vorhanden ist, sondern vollständig für die Kosten der Flugtickets, der
Reisepässe und – bis zu deren Ausreise aus Äthiopien – für den
Lebensunterhalt der Kinder in Addis Abeba aufgewendet werden
musste. Es ist sodann anzunehmen, dass es sich bei den
Geldbeträgen, welche die Mutter der Beschwerdeführenden von einem
Bekannten bzw. von zwei Freundinnen bekommen hat, um
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Schenkungen von ihr nahe stehende Personen handelt, Beträge also,
die sie nicht zurückzahlen muss. Hingegen ist davon auszugehen,
dass es sich bei den Geldbeträgen, welche die Mutter der
Beschwerdeführenden angesichts der Notlage der Kinder und der
eigenen Bedürftigkeit vom I._______ bzw. dem H._______ erhalten
hat, um Darlehen handelt. Es ist sodann nicht davon auszugehen,
dass die alleinerziehende Mutter, die für eine mehrköpfige Familie zu
sorgen hat, oder die noch jungen, teils minderjährigen
Beschwerdeführenden in näherer Zukunft in der Lage sein werden, die
für die Rückzahlung der Darlehen notwendigen Einkünfte zu
erwirtschaften. Aus diesen Gründen sind die Einreisekosten, mithin die
Kosten für die Flugtickets und die Reisepässe von (umgerechnet) total
Fr. 3'815.50 gestützt auf Art. 92 Abs. 1 AsylG durch den Bund zu
übernehmen, nicht jedoch die übrigen Kosten, welche der Mutter der
Beschwerdeführerin im Zusammenhang mit der Finanzierung des
Lebensunterhaltes der Kinder in Addis Abeba bzw. der Geldtransaktion
nach Äthiopien entstanden sind.
5.
Zusammenfassend ergibt sich, dass die Übernahme der Reisekosten
der Beschwerdeführenden vom Bund zu übernehmen sind. Die Be-
schwerde ist daher gutzuheissen, die Verfügung vom 16. April 2009
aufzuheben und das BFM anzuweisen, den Beschwerdeführenden die
Reisekosten in der Höhe von Fr. 3'815.50 zurückzuerstatten.
6.
Beim vorliegenden Ausgang des Beschwerdeverfahrens sind keine
Kosten aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG).
7.
Den obsiegenden Beschwerdeführenden ist in Anwendung von Art. 64
Abs. 1 VwVG und Art. 7 des Reglements vom 21. Februar 2008 über
die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht
(VGKE, SR 173.320.2) zulasten der Vorinstanz eine Parteient-
schädigung für die ihnen erwachsenen notwendigen und verhältnis-
mässig hohen Kosten zuzusprechen. Es ist keine Kostennote zu den
Akten gereicht worden. Der notwendige Vertretungsaufwand lässt sich
indes aufgrund der Aktenlage zuverlässig abschätzen, weshalb auf die
Einholung einer solchen zu verzichten ist (vgl. Art. 14 Abs. 2 in fine
VGKE). Unter Berücksichtigung der massgebenden
Berechnungsfaktoren (Art. 9-11 und 13 VGKE) ist die
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Parteientschädigung auf Fr. 400.-- (inkl. Auslagen und
Mehrwertsteuer) festzusetzen. Das BFM ist entsprechend anzuweisen,
den Beschwerdeführenden diesen Betrag als Parteientschädigung
auszurichten.
(Dispositiv nächste Seite)
Seite 12
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird gutgeheissen.
2.
Die Verfügung vom 16. April 2009 wird aufgehoben.
3.
Das BFM wird angewiesen, den Beschwerdeführenden die Reise-
kosten in der Höhe von Fr. 3'815.50 zurückzuerstatten.
4.
Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt.
5.
Das BFM wird angewiesen, den Beschwerdeführenden für das Ver-
fahren vor dem Bundesverwaltungsgericht eine Parteientschädigung
von insgesamt Fr. 400.-- zu entrichten.
6.
Dieses Urteil geht an:
- den Rechtsvertreter der Beschwerdeführenden (Einschreiben; Bei-
lagen: elektronische Flugtickets, Bankbelege)
- das BFM, Abteilung Aufenthalt, mit den Akten Ref.-Nr. N (...) und
N (...) (in Kopie)
Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin:
Walter Lang Sarah Mathys
Versand:
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