Abtei lung IV
D-31/2009
{T 0/2}
U r t e i l v o m 2 0 . F e b r u a r 2 0 0 9
Einzelrichterin Nina Spälti Giannakitsas
mit Zustimmung von Richterin Regula Schenker Senn;
Gerichtsschreiber Patrick Weber.
X._______, geboren _______,
Nigeria,
wohnhaft _______,
Beschwerdeführer,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung;
Verfügung des BFM vom 18. Dezember 2008 /
N _______.
B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l
T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l
Besetzung
Parteien
Gegenstand
D-31/2009
Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest und erwägt,
dass der Beschwerdeführer Nigeria gemäss eigenen Angaben Anfang
August 2008 auf dem Luftweg verliess und am 20. August 2008 von
Italien her kommend in die Schweiz gelangte, wo er gleichentags ein
Asylgesuch stellte,
dass er dazu am 28. August 2008 summarisch befragt wurde,
dass die Vorinstanz am 1. Dezember 2008 eine Anhörung durchführte,
dass der Beschwerdeführer, ein _______ aus dem _______ State mit
letztem Wohnsitz in _______, im Wesentlichen geltend machte, in
Nigeria wegen seiner Homosexualität verfolgt worden zu sein,
dass er von seiner Familie verstossen worden sei,
dass mehrere seiner Angehörigen umgebracht worden seien,
dass auch sein Freund getötet worden sei,
dass er wiederholt Angriffen auf seine physische Integrität ausgesetzt
gewesen sei,
dass beim letzten Angriff auf ihn geschossen worden sei und sich im
Körper noch Gewehrkugeln befänden,
dass er in ein Spital gebracht und durch Missionare mit ärztlicher Aus-
bildung betreut worden sei,
dass seine Feinde auch dort versucht hätten, ihn zu behelligen,
dass ihm besagte Missionare deshalb bei der Flucht aus dem Heimat-
staat behilflich gewesen seien,
dass er aktuell unter gesundheitlichen Beschwerden leide,
dass er keine Identitätsdokumente zu den Akten gab,
dass das BFM auf das Asylgesuch mit Verfügung vom 18. Dezember
2008 - eröffnet am 19. Dezember 2008 - gestützt auf Art. 32 Abs. 2
Bst. a des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) nicht
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eintrat und die Wegweisung aus der Schweiz sowie den Vollzug anord-
nete,
dass das Amt zur Begründung seines Entscheids im Wesentlichen an-
führte, aufgrund von stereotypen, ungereimten und realitätsfremden
Angaben des Beschwerdeführers zu Identitätsbelegen und den Reise-
modalitäten müsse davon ausgegangen werden, er habe seine Identi-
tät nicht offengelegt, obwohl er dazu in der Lage gewesen wäre,
dass entsprechend keine entschuldbaren Gründe für die Papierlosig-
keit vorlägen,
dass das BFM weiter festhielt, er erfülle die Flüchtlingseigenschaft ge-
mäss Art. 3 und 7 AsylG nicht, wobei zusätzliche Abklärungen zur
Feststellung der Flüchtlingseigenschaft oder eines Wegweisungsvoll-
zugshindernisses aufgrund der Aktenlage nicht erforderlich seien,
dass es in diesem Zusammenhang erwog, die angeblichen Fluchtgrün-
de seien von ihm unsubstanziiert und widersprüchlich geschildert wor-
den,
dass er namentlich ungereimte Angaben hinsichtlich der angeblichen
Verfolger gemacht habe,
dass er – obwohl gemässe eigenen Angaben zum Ingenieur
ausgebildet – generell nicht in der Lage gewesen sei, detaillierte
Schilderungen zu machen,
dass im Weiteren der Vollzug der Wegweisung aufgrund der Aktenlage
als zulässig, zumutbar und möglich erscheine,
dass in Nigeria aktuell nicht eine Situation allgemeiner Gewalt herr-
sche und auch nicht davon auszugehen sei, der Beschwerdeführer sei
aufgrund seiner persönlichen Situation vor Ort konkret gefährdet,
dass der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 24. Dezember 2008 (Ein-
gang BFM; Eingang Bundesverwaltungsgericht: 5. Januar 2009) diesen
Entscheid beim Bundesverwaltungsgericht anfocht und sinngemäss
die Aufhebung der vorinstanzlichen Verfügung sowie das Absehen vom
Wegweisungsvollzug im aktuellen Zeitpunkt beantragte,
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dass er zur Begründung seiner Eingabe im Wesentlichen den geltend
gemachten Sachverhalt aus seiner Sicht erneut darlegte,
dass er ferner darum ersuchte, die erforderliche medizinische Behand-
lung wegen der erlittenen Schussverletzung in der Schweiz abschlie-
ssen zu dürfen,
dass das Bundesverwaltungsgericht mit Zwischenverfügung vom 7. Ja-
nuar 2009 auf die Erhebung eines Kostenvorschusses verzichtete und
dem Beschwerdeführer Gelegenheit einräumte, innert Frist ärztliche
Unterlagen einzureichen,
dass der Beschwerdeführer am 20. Januar 2009 ein ärztliches Schrei-
ben vom 15. Januar 2009 einreichen liess,
dass er mit Schreiben vom 26. Januar 2009 erneut auf seine medizini-
schen Probleme hinwies,
dass gemäss Aktenlage wegen Drogendelikten in der Schweiz zwei-
mal behördliche Massnahmen gegen ihn angeordnet wurden,
dass das Bundesverwaltungsgericht endgültig über Beschwerden ge-
gen Verfügungen (Art. 5 des Verwaltungsverfahrensgesetzes vom 20.
Dezember 1968 [VwVG, SR 172.021]) des BFM entscheidet (Art. 105
AsylG i.V.m. Art. 31 - 34 des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über
das Bundesverwaltungsgericht [VGG, SR 173.32]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1
des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht
[BGG, SR 173.110]),
dass der Beschwerdeführer durch die angefochtene Verfügung beson-
ders berührt ist und ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung
beziehungsweise Änderung hat,
dass er entsprechend zur Einreichung der Beschwerde legitimiert ist
(Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 48 Abs. 1 VwVG),
dass auf seine frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde einzu-
treten ist (Art. 108 Abs. 2 AsylG sowie Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 52
VwVG),
dass mit Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht die Verletzung
von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des
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rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt
werden können (Art. 106 Abs. 1 AsylG),
dass über offensichtlich unbegründete Beschwerden in einzelrichterli-
cher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters entschie-
den wird (Art. 111 Bst. e AsylG), und es sich, wie nachfolgend aufge-
zeigt, um eine solche Beschwerde handelt, weshalb der Entscheid nur
summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG),
dass vorliegend gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG auf einen Schrif-
tenwechsel verzichtet wurde,
dass das BFM den angefochtenen Nichteintretensentscheid auf der
Grundlage von Art. 32 Abs. 2 Bst. a AsylG getroffen hat,
dass bei Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide die Beurtei-
lungszuständigkeit der Beschwerdeinstanz grundsätzlich auf die Über-
prüfung der Frage beschränkt ist, ob die Vorinstanz zu Recht auf das
Asylgesuch nicht eingetreten ist,
dass bei Begründetheit der Beschwerde die angefochtene Verfügung
aufzuheben und die Sache zu neuer Entscheidung an die Vorin-
stanz zurückzuweisen ist (vgl. Entscheidungen und Mitteilungen der
Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2000 Nr. 34 E. 2.1
S. 240 f.),
dass gemäss der revidierten Bestimmung von Art. 32 Abs. 2 Bst. a
AsylG auf ein Asylgesuch nicht eingetreten wird, wenn Asylsuchende
den Behörden nicht innerhalb von 48 Stunden nach Einreichung des
Gesuchs Reise- oder Identitätspapiere abgeben,
dass diese Bestimmung jedoch keine Anwendung findet, wenn Asylsu-
chende glaubhaft machen können, sie seien dazu aus entschuldbaren
Gründen nicht in der Lage (Art. 32 Abs. 3 Bst. a AsylG), oder wenn auf
Grund der Anhörung sowie gestützt auf Art. 3 und 7 AsylG die Flücht-
lingseigenschaft festgestellt wird (Art. 32 Abs. 3 Bst. b AsylG) oder
wenn sich auf Grund der Anhörung die Notwendigkeit zusätzlicher Ab-
klärungen zur Feststellung der Flüchtlingseigenschaft oder eines Weg-
weisungsvollzugshindernisses ergibt (Art. 32 Abs. 3 Bst. c AsylG),
dass mithin auch die Flüchtlingseigenschaft Prozessgegenstand des
Beschwerdeverfahrens bildet, wobei im Rahmen der summarischen
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Prüfung das offenkundige Fehlen der Flüchtlingseigenschaft, sei es,
weil die Vorbringen offensichtlich unglaubhaft sind, oder sei es, weil sie
offensichtlich keine flüchtlingsrechtliche Relevanz nach Art. 3 AsylG
aufweisen, und das offenkundige Fehlen von Wegweisungsvollzugshin-
dernissen zu beurteilen sind (vgl. BVGE 2007/8 E. 2.1),
dass unter den Begriff „Reise- und Identitätspapiere“ gemäss Art. 32
Abs. 2 Bst. a AsylG nur solche Dokumente und Ausweise fallen, wel-
che die Identität zweifelsfrei und fälschungssicher belegen, namentlich
Reisepässe und Identitätskarten (vgl. dazu im Einzelnen BVGE 2007/7
E. 4-6),
dass der Beschwerdeführer unbestrittenermassen keine Identitätsdo-
kumente einreichte und dafür keine entschuldbaren Gründe glaubhaft
machen konnte,
dass seine Angaben zu Ausweisdokumenten und zu den Reisemodali-
täten generell ausgesprochen vage, stereotyp und in keiner Weise
nachvollziehbar anmuten (A 4/8, S. 3 und 5; A 12/16, Antworten 10 f.,
66 und 116 ff.),
dass insbesondere seine Aussage, er sei auf der Reise nie kontrolliert
worden, realitätsfremd anmutet,
dass sein Aussageverhalten darauf schliessen lässt, er versuche, den
Schweizer Asylbehörden seine Reiseroute zu verheimlichen, um seine
wahre Identität nicht preisgeben zu müssen,
dass er in der Beschwerdeschrift darauf verzichtet, auf die diesbezügli-
che vorinstanzliche Argumentation einzugehen,
dass demnach die entsprechenden vorinstanzlichen Erwägungen nach
einer Prüfung der Akten und unter Berücksichtigung der Beschwerde-
eingabe als zutreffend zu erachten sind und zwecks Vermeidung von
Wiederholungen darauf verwiesen werden kann (Art. 109 Abs. 3 BGG
i.V.m. Art. 6 AsylG und Art. 4 VwVG),
dass der Beschwerdeführer somit nicht glaubhaft darzulegen vermag,
er sei durch nicht selbst zu verantwortende Umstände an der unver-
züglichen Einreichung von Reise- oder Identitätspapieren im Sinne von
Art. 32 Abs. 2 Bst. a AsylG gehindert worden (Art. 32 Abs. 3 Bst. a
AsylG),
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dass es bei der Frist von 48 Stunden gemäss Art. 32 Abs. 2 Bst. a
AsylG überdies nicht um die Beschaffung neuer Papiere, sondern um
die Abgabe der schon existierenden, für die Reise in die Schweiz ver-
wendeten Papiere geht, weshalb auch allfällig noch nachgereichte Be-
lege an der vorliegenden Einschätzung nichts ändern würden,
dass aufgrund der pflichtwidrigen Nichtabgabe entsprechender Doku-
mente die Identität des Beschwerdeführers nicht feststeht,
dass - wie bereits erwähnt - bei Anwendung von Art. 32 Abs. 2 Bst. a
AsylG die Flüchtlingseigenschaft Prozessgegenstand des Beschwer-
deverfahrens bildet, wobei im Rahmen der summarischen Prüfung das
offenkundige Fehlen der Flüchtlingseigenschaft und das offenkundige
Fehlen von Wegweisungsvollzugshindernissen zu beurteilen sind, und
sich die Offensichtlichkeit auch auf die Asylrelevanz beziehen kann
(vgl. BVGE 2007/8 E. 5.6.6),
dass die Vorinstanz die Vorbringen des Beschwerdeführers zu Recht
als offensichtlich nicht glaubhaft qualifiziert hat,
dass er auf Beschwerdeebene wiederum darauf verzichtet, sich mit
den Argumenten des BFM auseinanderzusetzen, und sich im Wesentli-
chen darauf beschränkt, den Sachverhalt aus seiner Sicht erneut dar-
zulegen,
dass dieser Sachverhalt von ihm anlässlich der Anhörung generell un-
plausibel und ungereimt vorgebracht wurde und er auch weitgehend
nicht in der Lage war, das angeblich Vorgefallene in zeitlicher Hinsicht
adäquat einzuordnen,
dass er beispielsweise den Todeszeitpunkt seines Freundes nicht ge-
nau bezeichnen konnte (A 12/16, Antwort 76),
dass er sodann zum einen die angeblichen Angreifer äusserst vage
schilderte, im späteren Verlauf der Anhörung aber plötzlich genauere
und insoweit nicht mit diesen früheren Aussagen vereinbare Angaben
machte (A 12/16, Antworten 84 ff., 103 und 111),
dass seine Darlegungen deshalb nicht den Eindruck von tatsächlich
Erlebtem oder Befürchtetem in der geltend gemachten Form erwe-
cken, weshalb die entsprechenden Vorbringen offensichtlich haltlos er-
scheinen,
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dass die Vorinstanz zudem zu Recht auf weitere Unstimmigkeiten in
den Aussagen hinwies,
dass die von ihm erwähnten Schussverletzungen zwar unbestritten
sind, aber nach dem Gesagten nicht mit seinen Vorbringen in Zusam-
menhang gebracht werden können,
dass im eingereichten ärztlichen Schreiben vom 15. Januar 2009 zu-
dem von Kriegsverletzungen die Rede ist, was sich mit den bisherigen
Vorbringen des Beschwerdeführers kaum vereinbaren lässt,
dass aufgrund der Aktenlage nach der Anhörung vom 1. Dezember
2008 das Nichtbestehen der Flüchtlingseigenschaft einerseits und -
wie sich auch noch aus den nachfolgenden Erwägungen zum Vollzug
der Wegweisung ergibt - das Fehlen von Wegweisungsvollzugshinder-
nissen andererseits nach dem Gesagten gleichermassen offensichtlich
waren,
dass auch keine Anhaltspunkte für die Annahme zu erkennen sind,
das BFM habe, um zu seiner Erkenntnis zu gelangen, eine mehr als
bloss summarische materielle Prüfung vornehmen oder zusätzliche
sachliche oder rechtliche Abklärungen treffen müssen (vgl. hierzu
BVGE 2007/8 E. 5.6.6 S. 91 f.),
dass der Beschwerdeschrift offensichtlich keine Argumente, welche
eine andere als die vorgenommene Beurteilung rechtfertigen würden,
zu entnehmen sind,
dass das BFM demnach korrekterweise Art. 32 Abs. 2 Bst. a AsylG ange-
wendet hat und auf das Asylgesuch nicht eingetreten ist,
dass gemäss Art. 44 Abs. 1 AsylG die Ablehnung eines Asylgesuchs
oder das Nichteintreten auf ein Asylgesuch in der Regel die Wegwei-
sung aus der Schweiz zur Folge hat, vorliegend der Kanton keine Auf-
enthaltsbewilligung erteilt hat (Art. 32 Bst. a der Asylverordnung 1
über Verfahrensfragen vom 11. August 1999 [AsylV 1]) und sich der
Beschwerdeführer auch nicht auf einen dahingehenden Anspruch be-
rufen kann (vgl. EMARK 2001 Nr. 21), weshalb die verfügte Wegwei-
sung im Einklang mit den gesetzlichen Bestimmungen steht,
dass das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzli-
chen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von Ausländern re-
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gelt, wenn der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar
oder nicht möglich ist (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1 des Bundes-
gesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Aus-
länder [AuG, SR 142.20),
dass der Vollzug der Wegweisung des Beschwerdeführers ins Heimat-
land unter Berücksichtigung der völkerrechtlichen Verpflichtungen der
Schweiz (Art. 3 der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze
der Menschenrechte und Grundfreiheiten [Europäische Menschen-
rechtskonvention, EMRK, SR 0.101], Art. 33 Abs. 1 des Abkommens
vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [Flüchtlings-
konvention, FK, SR 0.142.30]) und der Bestimmungen von Art. 5
Abs. 1 AsylG sowie Art. 25 Abs. 2 und 3 der Bundesverfassung der
Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 (BV, SR 101)
zulässig ist, da offensichtlich keine Menschenrechtsverletzungen dro-
hen und ebenso offensichtlich die Flüchtlingseigenschaft nicht besteht,
dass sich alleine aus der allgemeinen Menschenrechtssituation in Ni-
geria kein reales Risiko von Folter oder unmenschlicher oder erniedri-
gender Strafe oder Behandlung herleiten lässt,
dass im Übrigen selbst das Vorliegen einer allgemein schlechten Men-
schenrechtslage für die Annahme einer drohenden Verletzung von
Art. 3 EMRK nicht genügt (vgl. EMARK 2001 Nr. 16 E. 6a S. 122 mit
zahlreichen Hinweisen),
dass sich der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer als unzumut-
bar erweist, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf Grund von
Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizini-
scher Notlage konkret gefährdet sind (Art. 83 Abs. 4 AuG),
dass aktuell auch in Anbetracht der jüngsten Entwicklung vor Ort nicht
von einer Situation landesweiter allgemeiner Gewalt und einer konkre-
ten Gefährdung der Bevölkerung in Nigeria ausgegangen werden
kann,
dass entgegen den unglaubhaften Aussagen des noch jungen Be-
schwerdeführers ein soziales Netz vor Ort bestehen dürfte,
dass er überdies über eine gute Ausbildung, Sprachkenntnisse und
Berufserfahrung verfügt,
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dass auch seine medizinischen Probleme dem Vollzug der Wegwei-
sung nicht entgegenstehen,
dass er bei der Anhörung erwähnte, die Behandlung im Spital sei we-
gen der Behelligung durch die Feinde abgebrochen worden (A 12/16,
Antwort 66),
dass diese Behelligungen in der geschilderten Art nach dem Gesagten
indes offensichtlich haltlos erscheinen und die gesundheitlichen Prob-
leme demnach auch vor Ort einer weiteren Behandlung zugeführt wer-
den könnten, weshalb die Vorinstanz sich grundsätzlich zu Recht ver-
anlasst sah, das offensichtliche Fehlen von Wegweisungshindernissen
zu bejahen,
dass das Bundesverwaltungsgericht aufgrund des erst auf Beschwer-
deebene konkreter dargelegten Ablaufs der medizinischen Behandlung
zwar eine Frist zur Einreichung von ärztlichen Unterlagen einräumte,
besagte Unterlagen aber offensichtlich keine neue Einschätzung recht-
fertigen,
dass sich aus den Akten mithin auch keine Hinweise auf individuelle
Gefährdungsmomente des Beschwerdeführers in seinem Heimatstaat
ergeben, weshalb der Vollzug der Wegweisung zumutbar ist,
dass der Vollzug der Wegweisung in den Heimatstaat schliesslich
möglich ist, da keine Vollzugshindernisse bestehen (Art. 83 Abs. 2
AuG), und es dem Beschwerdeführer obliegt, bei der Beschaffung gül-
tiger Reisepapiere mitzuwirken (Art. 8 Abs. 4 AsylG),
dass nach dem Gesagten der vom Bundesamt verfügte Vollzug der
Wegweisung zu bestätigen ist,
dass es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist darzutun, inwiefern
die angefochtene Verfügung Bundesrecht verletzt, den rechtserhebli-
chen Sachverhalt unrichtig oder unvollständig feststellt oder unange-
messen ist (Art. 106 AsylG), weshalb die Beschwerde abzuweisen ist,
dass sich der Beschwerdeführer indes seit einem halben Jahr in der
Schweiz aufhält und das BFM aufgrund der Aktenlage anzuweisen ist,
ihm eine angemessene Ausreisefrist anzusetzen,
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dass aufgrund der Aussichtslosigkeit der Beschwerde die Kosten von
Fr. 600.-- (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die
Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht
[VGKE, SR 173.320.2]) dem Beschwerdeführer aufzuerlegen sind
(Art. 63 Abs. 1 VwVG).
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Das BFM wird angewiesen, dem Beschwerdeführer eine angemesse-
ne Ausreisefrist anzusetzen.
3.
Die Verfahrenskosten von Fr. 600.-- werden dem Beschwerdeführer
auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zu
Gunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
4.
Dieses Urteil geht an:
- den Beschwerdeführer (Einschreiben; Beilage: Einzahlungsschein)
- das BFM, Abteilung Aufenthalt und Rückkehrförderung, mit den Ak-
ten Ref.-Nr. N _______ (per Kurier; in Kopie)
- _______
Die Einzelrichterin: Der Gerichtsschreiber:
Nina Spälti Giannakitsas Patrick Weber
Versand:
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