B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung IV
D-3120/2013
U r t e i l v o m 9 . J u l i 2 0 1 3
Besetzung
Einzelrichterin Nina Spälti Giannakitsas,
mit Zustimmung von Richter Bruno Huber;
Gerichtsschreiber Lorenz Mauerhofer.
Parteien
A._______, geboren (…),
und ihre Kinder
B._______, geboren (…),
C._______, geboren (…), und
D._______, geboren (…),
Eritrea,
vertreten durch Dr. iur. Oliver Brunetti,
BAS Beratungsstelle für Asylsuchende der Region Basel,
Beschwerdeführende,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Asylgesuch aus dem Ausland und Einreisebewilligung;
Verfügung des BFM vom 1. Mai 2013 / N (…).
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Sachverhalt:
A.
Die Beschwerdeführerin – eine Staatsangehörige Eritreas, welche sich
seit November 2011 mit ihren Kindern im Sudan aufhält – liess am 6. Juli
2012 durch ihren Rechtsvertreter beim BFM um Bewilligung der Einreise
in die Schweiz ersuchen, zwecks Durchführung des Asylverfahrens, so-
wie um Feststellung der Flüchtlingseigenschaft und die Gewährung von
Asyl, eventualiter um Feststellung der Flüchtlingseigenschaft und die An-
ordnung einer vorläufigen Aufnahme in der Schweiz. Am 24. Dezember
2012 liess sie durch ihren Rechtsvertreter mehrere Beweismittel nachrei-
chen. Mit Schreiben des BFM vom 4. Februar 2013 wurde ihr mitgeteilt,
eine Anhörung zu den Gesuchsgründen durch die Schweizerische Bot-
schaft in Khartum sei aus organisatorischen Gründen nicht möglich.
Gleichzeitig wurde sie aufgefordert, zur Vervollständigung des rechtser-
heblichen Sachverhalts auf schriftlichem Weg eine Reihe von Fragen zu
ihrer Person und ihren Verhältnissen in Eritrea, zu allfälligen Beziehungen
zu Drittstaaten oder der Schweiz, zu ihren Asylgründen sowie zu den
Umständen ihres Aufenthalts seit ihrer Ausreise aus der Heimat zu be-
antworten. Am 7. März 2013 nahm sie durch ihren Rechtsvertreter zu den
vom Bundesamt aufgeworfenen Fragen Stellung.
Zur Begründung ihres Gesuches brachte die Beschwerdeführerin im We-
sentlichen das Folgende vor: Sie stamme aus E._______, wo sie 2004
geheiratet habe und ihre beiden ersten Kinder zur Welt gekommen seien.
(…) 2009 sei ihr Ehemann ohne ersichtlichen Grund nicht mehr von sei-
ner Arbeit (…) nach Hause zurückgekehrt, worauf sie sich am nächsten
Tag (…) nach seinem Verbleib erkundigt habe. Da niemand etwas dar-
über gewusst habe, habe sie davon ausgehen müssen, er sei verhaftet
worden. Sie habe Angst bekommen, ebenfalls verhaftet zu werden, wes-
halb sie eine Woche später – zusammen mit ihren beiden Kindern und mit
ihrem dritten Kind schwanger – von Eritrea in den Sudan ausgereist sei.
Diesbezüglich gab sie an, über ihre Ausreise habe sie damals niemanden
informiert, nicht einmal ihre Mutter, und ihre Ausreise sei illegal und mit
Hilfe eines Schleppers erfolgt. Da sie ihre Heimat illegal verlassen habe,
habe sie dort im Falle einer Rückkehr mit einer unverhältnismässig harten
Bestrafung zu rechnen, weshalb ihr die Einreise in die Schweiz zu bewil-
ligen sei, zumal sie in der Person ihrer ältesten Schwester über einen di-
rekten Bezug zur Schweiz verfüge und da für sie und ihre Kinder ein wei-
terer Verbleib im Sudan nicht zumutbar sei.
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Im Zusammenhang mit den letztgenannten Vorbringen führte sie nament-
lich das Folgende an: Heute lebe nur noch ihre (…) verwitwete Mutter in
E._______, da ihre drei Geschwister schon vor ihr aus Eritrea ausgereist
seien. So lebe ihre älteste Schwester schon seit einigen Jahren in der
Schweiz, wo sie über eine vorläufige Aufnahme als Flüchtling verfüge. (…
Ein Geschwister) halte sich Griechenland auf; (…ein Geschwister) sei seit
2008 verschollen. Sie selber sei nach ihrer Ausreise aus Eritrea mit ihren
Kindern vom Sudan nach Libyen weitergereist, von wo sie Ende April
2009 nach Italien habe gelangen wollen. Vor ihrer Abreise sei sie jedoch
mit anderen eritreischen Flüchtlingen von den libyschen Behörden verhaf-
tet worden, worauf sie in Libyen für zwei Jahre ins Gefängnis gekommen
sei. Ihr jüngstes Kind sei im Gefängnis zur Welt gekommen, und während
ihrer zweijährigen Haft sei sie immer wieder von den libyschen Wachen
missbraucht worden. Nachdem im Juli 2011 alle Gefangenen entlassen
worden seien, habe sie sich noch für einige Monate in Libyen aufgehal-
ten, bis sie im November 2011 mit ihren Kindern von Libyen in den Sudan
zurückgekehrt sei. Seither halte sie sich in Khartum auf, wo sie – organi-
siert vom Pfarrer der orthodoxen Kirche – wochenweise bei immer wieder
anderen eritreischen Familien unterkomme. Zusätzlich erhalte sie etwas
Unterstützung von ihrer Schwester in der Schweiz. Vom Amt des Hohen
Flüchtlingskommissars der Vereinten Nationen (UNHCR) habe sie sich
nicht registrieren lassen, da sie sich aufgrund der dortigen Verhältnisse
vor einer Verlegung in ein Flüchtlingslager fürchte. Aufgrund ihrer Erleb-
nisse in Libyen sei sie psychisch angeschlagen, und sie würde aufgrund
von Depressionen sowie einer Erkrankung an Hämorrhoiden medizini-
sche Behandlung benötigen. Auch ihre Kinder wären auf eine Behand-
lung angewiesen, da alle drei an Hauterkrankungen litten und eines zu-
sätzlich an (… einer weiteren Erkrankung). Vor dem Hintergrund dieser
Umstände sei für sie ein weiterer Verbleib im Sudan kaum verkraftbar,
zumal sie als alleinstehende Frau mit Kindern zur Gruppe der besonders
verletzlichen Personen gehöre.
Für die vorgelegten Beweismittel – Kopien von Geburtsscheinen, mehre-
re Arztberichte und Fotos – ist auf die Akten zu verweisen.
B.
Mit Verfügung des BFM vom 1. Mai 2013 wurde den Beschwerdeführen-
den die Einreise in die Schweiz verweigert und ihre Asylgesuche aus dem
Ausland abgelehnt. Dabei hielt das Bundesamt zum Asylgesuch aus dem
Ausland namentlich fest, aufgrund der Aktenlage bestünden keine glaub-
haften Anhaltspunkte dafür, dass die Beschwerdeführerin im Zeitpunkt
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ihrer Ausreise aus Eritrea von einreiserelevanten Nachteilen bedroht ge-
wesen sei, womit sich nach Praxis des Bundesverwaltungsgerichts eine
Prüfung der weiteren Voraussetzungen zur Erteilung einer Einreisebewil-
ligung im asylrechtlichen Auslandsverfahren erübrige. Ergänzend dazu
hielt das Bundesamt mit Blick auf die in der Schweiz lebende Schwester
der Beschwerdeführerin fest, mangels hinreichender Beziehungsnähe
seien auch die Anforderungen für einen allfälligen Familiennachzug nach
Art. 51 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) oder
nach Art. 85 Abs. 7 des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über
die Ausländerinnen und Ausländer (AuG, SR 142.20) nicht erfüllt, wes-
halb auch von daher die beantrage Einreise nicht zu bewilligen sei. Für
die diesbezüglichen Erwägungen ist auf die Akten zu verweisen.
C.
Gegen diesen Entscheid erhob die Beschwerdeführerin – handelnd durch
ihren Rechtsvertreter – am 31. Mai 2013 Beschwerde, wobei sie in ihrer
Eingabe namentlich die Aufhebung der angefochtenen Verfügung und die
Bewilligung der Einreise in die Schweiz zwecks Durchführung des Asyl-
verfahrens sowie die Feststellung der Flüchtlingseigenschaft und die Ge-
währung von Asyl beantragte. Gleichzeitig ersuchte sie um Erlass der
Verfahrenskosten und um Befreiung von der Kostenvorschusspflicht. Auf
die Beschwerdevorbringen wird – soweit wesentlich – in den nachfolgen-
den Erwägungen eingegangen.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Das Bundesverwaltungsgericht ist unter anderem zuständig für die
Behandlung von Beschwerden gegen Verfügungen des BFM; dabei ent-
scheidet das Gericht auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser – was
vorliegend nicht der Fall ist – bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens
des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht
(vgl. Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 31 und 33 des Verwaltungsgerichtsgeset-
zes vom 17. Juni 2005 [VGG, SR 173.32] sowie Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des
Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]).
1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem Verwaltungsverfahrensgesetz
vom 20. Dezember 1968 (VwVG, SR 172.021), soweit das VGG oder das
AsylG nichts anderes bestimmen (Art. 37 VGG; Art. 6 und 105 AsylG).
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1.3 Mit Beschwerde können die Verletzung von Bundesrecht, die unrich-
tige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts
und die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG).
1.4 Die Beschwerdeführerin ist legitimiert (Art. 48 Abs. 1 VwVG) und ihre
Eingabe erweist sich als frist- und formgerecht (Art. 108 Abs. 1 AsylG;
Art. 52 Abs. 1 VwVG), womit auf die Beschwerde einzutreten ist.
1.5 Die Beschwerde erweist sich indes – wie nachfolgend aufgezeigt –
als offensichtlich unbegründet, weshalb darüber in einzelrichterlicher Zu-
ständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters oder einer zweiten
Richterin zu entscheiden ist (Art. 111 Bst. e AsylG). Gleichzeitig ist auf die
Durchführung eines Schriftenwechsels zu verzichten und der Entscheid
nur summarisch zu begründen (Art. 111a Abs. 1 und 2 AsylG).
2.
Mit der Änderung des Asylgesetzes vom 28. September 2012 – von der
Bundesversammlung als dringlich erklärt und am 29. September 2012 in
Kraft getreten – ist die Möglichkeit der Einreichung eines Asylgesuches
aus dem Ausland weggefallen (vgl. BBL 2012 5359). Das vorliegende Ur-
teil – welches ein Asylgesuch aus dem Ausland nach altem Recht zum
Gegenstand hat – ergeht demzufolge gestützt auf die Übergangsbestim-
mung zur Änderung vom 28. September 2012, wonach für Asylgesuche,
die im Ausland vor dem Inkrafttreten der Änderung vom 28. September
2012 gestellt worden sind, die Artikel 12, 19, 20, 41 Abs. 2, 52 und 68 in
der bisherigen Fassung des Gesetzes gelten. Wird demnach nachfolgend
auf das AsylG oder Verordnungstexte verwiesen, bezieht sich dies stets
auf die bisherige Fassung der entsprechenden Bestimmungen.
3.
3.1 Ein Asylgesuch kann gemäss Art. 19 Abs. 1 AsylG im Ausland bei ei-
ner Schweizerischen Vertretung gestellt werden, die es an das Bundes-
amt überweist (Art. 20 Abs. 1 AsylG). Hinsichtlich des Verfahrens sieht
Art. 10 Abs. 1 der Asylverordnung 1 vom 11. August 1999 (AsylV 1,
SR 142.311) vor, dass die Schweizerische Vertretung mit der asylsuchen-
den Person in der Regel eine Befragung durchführt. Ist dies nicht mög-
lich, sind die Asylgründe schriftlich festzuhalten (Art. 10 Abs. 2 AsylV 1).
3.2 Der Umstand, dass das vorliegende Asylgesuch nicht bei einer
Schweizerischen Vertretung im Ausland gestellt, sondern über einen
Rechtsvertreter direkt beim BFM eingereicht wurde, ist nicht massgeblich
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(vgl. BVGE 2011/39 E. 3). Das BFM hat die Eingabe vom 6. Juli 2012 zu
Recht als Asylgesuch aus dem Ausland entgegengenommen, da mit dem
Gesuch vom 6. Juli 2012 eine von der Beschwerdeführerin unterzeichne-
ten Vollmacht vorgelegt wurde, womit eine erkennbare persönliche Wil-
lensbekundung vorlag. Die persönliche Willensäusserung wurde sodann
bestätigt, indem die Beschwerdeführerin die Stellungnahme vom 7. März
2013 persönlich mitunterzeichnete (vgl. BVGE 2011/39 E. 4).
3.3 Vorliegend wurde auf eine Befragung durch die Schweizerische Ver-
tretung mangels entsprechender Kapazitäten der Botschaft in Khartum
verzichtet und der Beschwerdeführerin – zwecks Wahrung des rechtli-
chen Gehörs – ein schriftlicher Fragekatalog zugestellt. Vor dem Hinter-
grund der massgeblichen Praxis zur Behandlung von Asylgesuchen aus
dem Ausland und Einreisebewilligung sowie unter Berücksichtigung der
Aktenlage ist festzustellen, dass vorliegend auf eine Befragung verzichtet
werden durfte, und dass mit der Einladung zur Stellungnahme den mass-
geblichen verfahrensrechtlichen Anforderungen Genüge getan wurde
(vgl. dazu BVGE 2007/30, insbes. E. 5.6 f.). Die Beschwerdeführerin hat
schliesslich in der Eingabe vom 7. März 2013 zu dem vom Bundesamt
aufgeworfenen Fragen einlässlich Stellung genommen, womit sie die
Möglichkeit genutzt hat, ihre Gesuchsgründe darzulegen.
4.
4.1 Das BFM kann ein im Ausland gestelltes Asylgesuch ablehnen, wenn
die asylsuchenden Personen keine Verfolgung glaubhaft machen können
oder ihnen die Aufnahme in einem Drittstaat zugemutet werden kann (vgl.
Art. 3, Art. 7 und Art. 52 Abs. 2 AsylG). Gemäss Art. 20 Abs. 2 AsylG be-
willigt das BFM Asylsuchenden die Einreise zur Abklärung des Sachver-
haltes, wenn ihnen nicht zugemutet werden kann, im Wohnsitz- oder Auf-
enthaltsstaat zu bleiben oder in ein anderes Land auszureisen.
4.2 Für die Erteilung einer Einreisebewilligung gelten nach ständiger Pra-
xis restriktive Voraussetzungen, wobei den Behörden ein weiter Ermes-
sensspielraum zukommt. Neben der erforderlichen Gefährdung im Sinne
von Art. 3 AsylG sind namentlich die Beziehungsnähe zur Schweiz, die
Möglichkeit der Schutzgewährung durch einen anderen Staat, die Bezie-
hungsnähe zu anderen Staaten, die praktische und objektive Zumutbar-
keit zur anderweitigen Schutzsuche sowie die voraussichtlichen Einglie-
derungsmöglichkeiten in der Schweiz in Betracht zu ziehen. Ausschlag-
gebend für die Erteilung der Einreisebewilligung ist dabei die Schutzbe-
dürftigkeit der betroffenen Personen, mithin die Prüfung der Frage, ob ei-
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ne Gefährdung im Sinne von Art. 3 AsylG glaubhaft gemacht wurde und
ob der Verbleib am Aufenthaltsort für die Dauer der Sachverhaltsabklä-
rungen zugemutet werden kann (vgl. dazu BVGE 2011/10 E. 3.3, mit
Hinweisen auf die gesamte bisherige Praxis).
5.
5.1 Im angefochtenen Entscheid gelangt das BFM zum Schluss, auf-
grund der Aktenlage bestünden keine glaubhaften Anhaltpunkte dafür,
dass die Beschwerdeführerin im Zeitpunkt ihrer Ausreise aus Eritrea von
einreiserelevanten Nachteilen bedroht gewesen sei. Dieser Schluss ist
aufgrund der Akten zu bestätigen, da weder aufgrund der Gesuchseinga-
be vom 6. Juli 2012 noch der Stellungnahme vom 7. März 2013 Anlass
zur Annahme besteht, die Beschwerdeführerin habe vor ihrer Ausreise
aus Eritrea asylrelevante Verfolgung erlitten, noch nachvollziehbare Hin-
weise darauf bestehen, im Zeitpunkt ihrer Ausreise wäre sie vor solchen
ernsthaft bedroht gewesen. Zwar macht die Beschwerdeführerin im Rah-
men ihrer Beschwerdeeingabe geltend, aufgrund der besonderen Um-
stände in ihrer Heimat habe sie nach dem grundlosen Verschwinden ihres
Mannes geradezu davon ausgehen müssen, dass sie und ihre beiden
Kinder ebenfalls unmittelbar bedroht seien, zumal in ihrer Heimat das
Verschwinden einer Person erfahrungsgemäss entweder deren Verhaf-
tung durch die Behörden oder aber deren illegale Landflucht bedeute,
was beides Konsequenzen für die Angehörigen der Kernfamilie der be-
troffenen Person nach sich ziehe. Damit habe ihr – entgegen den Ausfüh-
rungen des BFM – in Eritrea Gefahr im Sinne von Art. 3 AsylG gedroht,
wobei es ihr nicht zuzumuten gewesen sei, zuzuwarten bis sich nach dem
normalen Lauf der Dinge in Eritrea für sie eine Gefahr manifestiert hätte,
etwa in der Form einer Verhaftung. Diese Ausführungen vermögen jedoch
aufgrund der Aktenlage nicht zu überzeugen.
5.2 Selbst vor dem Hintergrund der in Eritrea herrschenden, notorisch
schlechten Menschenrechtsverhältnisse ist kein Grund ersichtlich, wes-
halb die Beschwerdeführerin – eine Mutter von damals zwei noch kleinen
Kindern, welche keinerlei politisches Profil erkennen lässt und mit den
heimatlichen Behörden offenbar noch nie in Konflikt geraten ist – alleine
wegen des behaupteten Verschwindens ihres Ehemannes ernsthaft von
flüchtlingsrechtlich relevanten Nachstellungen hätte bedroht sein sollen.
Ihre anderslautenden Ausführungen wirken konstruiert, wie beispielswei-
se auch das Vorbringen, sie habe die Heimat innert nur einer Woche ver-
lassen und über ihre sofortigen Ausreise nicht einmal ihre betagte Mutter
informiert. Die Planung und Umsetzung einer illegalen Ausreise aus Erit-
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rea dürfte gerade im Falle der mit Kindern reisenden Beschwerdeführerin
sowohl in zeitlicher als auch finanzieller Hinsicht eine erhebliche Vorberei-
tung in Anspruch genommen haben. Nur schon von daher kann das Vor-
bringen über eine angeblich spontane Ausreise vor dem Hintergrund ei-
ner angeblich konkreten Gefährdungslage nicht überzeugen. Im Übrigen
hat die Beschwerdeführerin im erstinstanzlichen Verfahren ihr Asylgesuch
aus dem Ausland nicht primär mit dem Vorliegen einer flüchtlingsrechtlich
relevanten Gefährdungslage schon vor ihrer Ausreise aus Eritrea, son-
dern ganz überwiegend mit der Furcht vor Verfolgung wegen ihrer illega-
len Ausreise begründet. Bei einer Gesamtbetrachtung der Akten ist mit
dem BFM darin einig zu gehen, dass im Falle der Beschwerdeführerin
keine glaubhaften Anhaltpunkte dafür bestehen, sie sei im Zeitpunkt ihrer
Ausreise aus Eritrea von flüchtlingsrechtlich relevanten Nachteilen be-
droht gewesen.
5.3 Aufgrund der Aktenlage ist nicht auszuschliessen, dass die Be-
schwerdeführerin zum heutigen Zeitpunkt in ihrer Heimat von flüchtlings-
rechtlich relevanten Nachteilen bedroht sein könnte, da eine illegale Aus-
reise aus Eritrea – wie von ihr geltend gemacht – im Falle einer Rückkehr
erhebliche Sanktionen von Seiten der heimatlichen Behörden nach sich
ziehen kann. Aufgrund der Aktenlage ist jedoch für die Annahme einer all-
fälligen Gefährdung in der Heimat kein Vorfluchtgrund, sondern einzig die
geltend gemachte illegale Ausreise aus Eritrea ersichtlich, und damit aus-
schliesslich ein subjektiver Nachfluchtgrund. Das Bestehen der Flücht-
lingseigenschaft alleine aufgrund von subjektiven Nachfluchtgründen
schliesst jedoch – wie vom BFM zu Recht erkannt – die Bewilligung zur
Einreise in einem Auslandverfahren von vornherein aus (vgl. zum Ganzen
BVGE 2012/26, insbes. E. 7 und E. 8.10).
5.4 Nach dem Gesagten hat das BFM – da aufgrund der Aktenlage keine
Vorfluchtgründe ersichtlich sind, mithin kein Anlass zur Annahme besteht,
die Beschwerdeführerin sei bereits vor ihrer Ausreise ernsthaft vor
Nachteilen im Sinne von Art. 3 Abs. 1 AsylG bedroht gewesen – der Be-
schwerdeführerin zu Recht die Erteilung einer Einreisebewilligung ver-
weigert und das Asylgesuch aus dem Ausland abgelehnt.
5.5 Auch wenn anzunehmen ist, dass die Beschwerdeführerin in Khar-
tum wie zahlreiche anderer Flüchtlinge auch unter schwierigen Verhält-
nissen lebt, und auch wenn sie während ihres Aufenthalts in Libyen unter
Umständen schwerwiegende Übergriffe erlebt hat, so kommt ihren dies-
bezüglichen Vorbringen nach den vorstehenden Schlüssen keine ent-
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scheidrelevante Bedeutung zu. Auf die Beschwerdevorbringen betreffend
die Situation der Beschwerdeführerin in Khartum ist daher nicht weiter
einzugehen, da sie zu keinem anderen Schluss zu führen vermögen. In
dieser Hinsicht ist aufgrund der Aktenlage lediglich anzumerken, dass die
Beschwerdeführerin im Falle einer Registrierung durch das UNHCR kaum
mehr vor einer Abschiebung nach Eritrea bedroht sein dürfte, und dass
sie mit einer UNHCR-Registrierung – trotz ihrer diesbezüglichen Vorbe-
halten – Zugang zu einem Flüchtlingslager des UNHCR erhielte, wo sie
als alleinstehende Frau mit Kindern eher als andere mit einer bevorzug-
ten Behandlung rechnen dürfte.
6.
Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung
Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig und
vollständig feststellt und angemessen ist (Art. 106 Abs. 1 AsylG). Die Be-
schwerde ist nach dem Gesagten abzuweisen.
7.
Mit vorliegendem Entscheid in der Hauptsache wird das Gesuch um Be-
freiung von der Kostenvorschusspflicht (gemäss Art. 63 Abs. 4 VwVG)
gegenstandslos. Beim vorliegenden Ausgang des Verfahrens wären der
Beschwerdeführerin grundsätzlich Kosten aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1
VwVG), zumal das Gesuch um Erlass der Verfahrenskosten (im Sinne
von Art. 65 Abs. 1 VwVG) nach vorstehenden Erwägungen wegen Aus-
sichtlosigkeit der Beschwerde im Urteilszeitpunkt abzuweisen wäre. Aus
verwaltungsökonomischen Gründen respektive zufolge voraussichtlicher
Uneinbringlichkeit der Kosten ist jedoch von einer Kostenauflage abzuse-
hen (vgl. Art. 6 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten
und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE,
SR 173.320.2]).
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Der Beschwerdeführerin werden keine Kosten auferlegt.
3.
Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführerin und das BFM.
Die Einzelrichterin: Der Gerichtsschreiber:
Nina Spälti Giannakitsas Lorenz Mauerhofer
Versand: