B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung IV
D-3121/2015
Ur t e i l vom 1 6 . J u l i 2 0 1 5
Besetzung
Richter Hans Schürch (Vorsitz),
Richter Daniele Cattaneo, Richter Martin Zoller,
Gerichtsschreiber Christoph Basler.
Parteien
A._______, geboren (…),
Eritrea,
vertreten durch lic. iur. Daniel Habte,
(…).
Beschwerdeführer,
gegen
Staatssekretariat für Migration (SEM;
zuvor Bundesamt für Migration, BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Flüchtlingseigenschaft;
Verfügung des SEM vom 20. April 2015 / N (…).
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Sachverhalt:
A.
A.a Der Beschwerdeführer, ein eritreischer Staatsangehöriger mit letztem
Wohnsitz in B._______, verliess sein Heimatland eigenen Angaben ge-
mäss am 1. August 2010 und gelangte am 1. Oktober 2013 in die Schweiz,
wo er gleichentags um Asyl nachsuchte.
A.b Bei der Befragung zur Person (BzP) vom 31. Oktober 2013, die im
Empfangs- und Verfahrenszentrum Basel stattfand, sagte der Beschwer-
deführer, er habe einen Landwirtschaftsbetrieb gehabt. Eines Tages seien
Leute durch sein Land marschiert und hätten Wasser mitgenommen. Nach-
dem sie abgezogen seien, seien sie von einer Patrouille der Armee festge-
nommen worden. Sie hätten gesagt, sie hätten das Wasser von ihm erhal-
ten, worauf die Soldaten ihn festgenommen hätten. Er sei inhaftiert und
fünf Tage lang geschlagen worden. Man habe ihm vorgeworfen, ein Kolla-
borateur zu sein. Nach zehn Tagen sei er nach C._______ verlegt worden,
wo er fünf Tage lang festgehalten worden sei. Gegen Leistung einer Bürg-
schaft sei er freigelassen worden. Am Tag seiner Flucht hätten mehrere
Soldaten sein Land umzingelt. Er habe entkommen können. Anfang 2003
sei er als Reservist in die Armee eingezogen worden. Im Februar 2003
hätte er zur Ausbildung nach D._______ gehen sollen, von wo er zu fliehen
versucht habe. Er habe dann als Strafe bei einem Bäcker arbeiten müssen.
Im April 2003 sei er nach Hause geflohen, wo ihn die Soldaten eines Mor-
gens überrascht hätten. Als er weggelaufen sei, sei er angeschossen wor-
den.
A.c Mit Schreiben vom 3. Februar 2014 übermittelte der Beschwerdeführer
dem SEM Kopien der Identitätskarten seiner Ehefrau und seiner Mutter und
die Originale seiner Geburts- und seiner Heiratsurkunde.
A.d Am 11. Dezember 2014 hörte das SEM den Beschwerdeführer zu sei-
nen Asylgründen an. Er machte im Wesentlichen geltend, er habe nach
seiner Schulzeit mehrere Aufgebote für die Armee erhalten, die er nicht be-
folgt habe. Man habe mehrfach nach ihm gesucht, aber er habe immer
entwischen können. Im Januar 2003 hätten sie ihm eine Waffe gegeben
und ihn als Reservist eingezogen. Er sei an der Waffe ausgebildet worden
und habe gelegentlich als Wächter arbeiten müssen. Nachdem er im April
2003 geflohen sei, habe er sich ein Jahr lang versteckt. Im April 2004 hät-
ten ihn Soldaten zu Hause überrascht und ihn angeschossen, als er geflo-
hen sei. Danach habe er weiterhin in der Landwirtschaft gearbeitet. Am 10.
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Februar 2010 sei er festgenommen und inhaftiert worden. Durch eine Bürg-
schaft sei er freigekommen.
B.
Mit Verfügung vom 20. April 2015 – eröffnet am 22. April 2015 – stellte das
SEM fest, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht,
und lehnte das Asylgesuch ab. Zugleich verfügte es seine Wegweisung aus
der Schweiz. Zufolge derzeitiger Unzumutbarkeit des Wegweisungsvoll-
zugs ordnete es die vorläufige Aufnahme des Beschwerdeführers an.
C.
Der Beschwerdeführer beantragte durch seinen Rechtsvertreter mit Ein-
gabe an das Bundesverwaltungsgericht vom 15. Mai 2015, es sei seine
Flüchtlingseigenschaft festzustellen. Es sei die unentgeltliche Prozessfüh-
rung zu bewilligen und auf die Erhebung eines Kostenvorschusses zu ver-
zichten. Der Eingabe lagen ein Bankbüchlein der (…) mit Zustellbeleg und
eine Bestätigung der Fürsorgeabhängigkeit des Beschwerdeführers vom
22. April 2015 bei.
D.
Mit Zwischenverfügung vom 20. Mai 2015 hiess der Instruktionsrichter das
Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege gemäss Art. 65
Abs. 1 VwVG gut. Die Akten überwies er zur Vernehmlassung an das SEM.
E.
Das SEM beantragte in seiner Vernehmlassung vom 11. Juni 2015 die Ab-
weisung der Beschwerde.
F.
In seiner Stellungnahme vom 25. Juni 2015 hielt der Beschwerdeführer an
seinen Anträgen fest.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Be-
schwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den
Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesver-
waltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne
von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher
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zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entschei-
det auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Auslie-
ferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Per-
son Schutz sucht (Art. 105 AsylG [SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG).
Eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG liegt nicht
vor, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet.
1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG,
soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG).
1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Der
Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist
durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutz-
würdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist
daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und 108 Abs. 1
AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist
einzutreten.
1.4 Die Ziffern 2. bis 7 der angefochtenen Verfügung sind in Rechtskraft
erwachsen, da mit der Beschwerde weder die Gewährung von Asyl noch
die Aufhebung der verfügten Wegweisung und der angeordneten vorläufi-
gen Aufnahme beantragt werden. Gegenstand des vorliegenden Be-
schwerdeverfahrens bildet allein die Frage, ob die Vorinstanz berechtigter-
weise feststellte, dass der Beschwerdeführer die Flüchtlingseigenschaft
nicht erfüllt.
2.
Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen
richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Aus-
länderrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).
3.
3.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grund-
sätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im
Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationali-
tät, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer
politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder be-
gründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3
Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung
des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen
unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 Abs. 2 AsylG).
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3.2 Wer erst durch die Ausreise aus dem Heimat- oder Herkunftsstaat oder
wegen seines Verhaltens nach der Ausreise einer Verfolgungssituation be-
gründet hat (sog. subjektive Nachfluchtgründe), hat grundsätzlich ebenfalls
Anspruch auf die Flüchtlingseigenschaft; verwehrt bleibt nur das Asyl (vgl.
Art. 54 AsylG). Keine Flüchtlinge sind jedoch Personen, die Gründe geltend
machen, die wegen ihres Verhaltens nach der Ausreise entstanden sind
und weder Ausdruck noch Fortsetzung einer bereits im Heimat- oder Her-
kunftsstaat bestehenden Überzeugung oder Ausrichtung sind, wobei die
Einhaltung des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der
Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30] vorbehalten bleibt (Art. 3 Abs. 4 AsylG).
3.3 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen
oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die
Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für ge-
geben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen
Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsa-
chen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte
Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG).
4.
4.1
4.1.1 Das SEM begründete seine Verfügung damit, es sei im eritreischen
Kontext schwer vorstellbar, dass die Behörden den Beschwerdeführer trotz
seiner Dienstpflicht und dem wiederholten Fliehen ohne Konsequenzen
hätten nach Hause gehen lassen. Es erstaune, dass er bereits eine Woche
nach seiner Flucht im April 2004 wieder zu Hause übernachtet habe. Er
habe damit rechnen müssen, früher oder später von den Behörden aufge-
sucht zu werden. Es sei nicht nachvollziehbar, dass man seine Ehefrau
nicht behelligt habe, obwohl seine Schwester im Jahr 2000 einmal in Haft
genommen worden sei, nachdem man ihn nicht gefunden habe. Es er-
staune zudem, dass die Soldaten, denen er vorgängig mehrfach entwischt
sei, ohne dass dies für ihn weitere Konsequenzen wie Haft oder Busse
gehabt habe, plötzlich auf ihn geschossen hätten. Es erscheine unglaub-
haft, dass er nach nur drei Tagen Genesungszeit mit einer Schusswunde
im Bein die Reise nach E._______ habe bewältigen können. Überdies
habe er angegeben, er sei dorthin gereist, um zu arbeiten. Gemäss seinen
Angaben habe er sich von 2004 bis 2010 dort aufgehalten, ohne eine
Flucht zu erwägen. Er habe gesagt, er sei 2005 in E._______ festgenom-
men worden und habe den Behörden gesagt, er arbeite dort in der Land-
wirtschaft. Durch eine Bürgschaft mit Geld und der Geschäftslizenz eines
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Händlers sei er freigekommen. Im Jahr 2010 sei er erneut durch eine Bürg-
schaft freigekommen. Er sei vor einen Richter gebracht worden, der eine
Kaution verlangt habe. Der Händler und der Verpächter des von ihm bear-
beiteten Landes hätten für ihn gebürgt. Angesichts der Höhe der Kaution
und der Bürgschaft erstaune es sehr, dass der Verpächter und ein Händler
genügend grosses Interesse gehabt hätten, ihn aus der Haft auszulösen.
Insbesondere deshalb, weil er selbst angegeben habe, man habe Zweifel
gehabt, ob er nicht doch die Flucht ergreifen werde. Er habe gesagt, am 1.
August 2010 von 24 Soldaten aufgesucht worden und sofort ausser Lan-
des geflohen zu sein. Die anderen Anwesenden hätten gedacht, es handle
sich um eine Razzia, er hingegen habe gewusst, dass es um ihn gehe.
Angesichts der Vorgeschichte sei jedoch nicht logisch, weshalb man nach
ihm gesucht haben sollte, nachdem er vorher aus der Haft entlassen wor-
den sei. Aus seinen Schilderungen ergäben sich keine Hinweise auf eine
gezielte Verfolgung seiner Person. Erst nachdem er bereits davongerannt
sei, sei es zu einer Verfolgung gekommen. Die Schilderungen seiner Aus-
reise aus Eritrea seien äusserst substanzarm ausgefallen. Eine illegale
Ausreise sei ein risikoreiches Unterfangen. Angesichts seiner Schilderun-
gen, gemäss denen er sich über Jahre im grenznahen Gebiet aufgehalten
und die Gegend gut gekannt habe, entstünden starke Zweifel am geltend
gemachten Zeitpunkt und den Umständen seiner Ausreise aus Eritrea.
Dem Beschwerdeführer sei es nicht gelungen, die geltend gemachte Vor-
verfolgung glaubhaft zu machen.
4.1.2 Der Beschwerdeführer habe angegeben, Eritrea 2010 illegal verlas-
sen zu haben. Angesichts der unglaubhaften Schilderungen zu den Ausrei-
segründen und dem Reiseweg sei davon auszugehen, er verheimliche die
wahren Umstände seiner Ausreise. Es sei nicht auszuschliessen, dass er
Eritrea zu einem früheren Zeitpunkt verlassen habe, zumal sich in zahlrei-
chen afrikanischen Staaten eine eritreische Diaspora gebildet habe. Das
Vorliegen subjektiver Nachfluchtgründe müsse bewiesen oder zumindest
glaubhaft gemacht werden, was dem Beschwerdeführer nicht gelungen
sei. Entsprechend der Praxis des Bundesverwaltungsgerichts sei davon
auszugehen, dass er Eritrea auf legale Weise verlassen habe (Urteile des
Bundesverwaltungsgerichts E-4799/2012 vom 21. Februar 2014 und D-
4787/2013 vom 20. November 2013).
4.2 In der Beschwerde wird geltend gemacht, es werde nicht bestritten,
dass die Vorbringen des Beschwerdeführers unglaubhaft seien. Die Vor-
instanz habe es aber in Verletzung des Untersuchungsgrundsatzes und
der Begründungspflicht unterlassen, die geltend gemachte Republikflucht
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und die damit einhergehenden Verfolgungsmassnahmen zu prüfen und zu
würdigen. Die Behauptung der Vorinstanz, er sei nicht illegal in den Sudan
ausgereist, werde bestritten. Sie habe es unterlassen, die für die Glaubhaf-
tigkeit seines Vorbringens sprechenden Elemente zu würdigen. In diesem
Zusammenhang sei festzuhalten, dass es unmöglich sei, dass ein junger,
militärdienstpflichtiger und gesunder Mann das hermetisch abgeriegelte
Eritrea legal verlassen könne. Er habe glaubhaft dargelegt, wie er geflohen
sei, welche Reisemittel er benutzt, welche Ortschaften er durchquert, wo
er pausiert und wo er die Grenze passiert habe. Es seien ihm kaum Fragen
zu seiner Ausreise gestellt worden, weshalb die Behauptung, seine Anga-
ben seien substanzarm, stossend sei. Wäre dem so, hätten weitere Fragen
gestellt werden müssen, denn ein Asylsuchender könne nicht wissen, wel-
cher Teil des Sachverhalts wie ausführlich dargelegt werden müsse. Es
könne nicht sein, dass die Vorinstanz ihre Versäumnisse ihm anlaste. Es
sei erstaunlich, dass die Tatsache, dass er sich in der Grenzregion gut aus-
gekannt habe, als Unglaubhaftigkeitselement gewertet werde. Es sei nicht
nachvollziehbar, inwiefern dadurch, dass er sich jahrelang im grenznahen
Gebiet aufgehalten und dort Handel betrieben habe, starke Zweifel am gel-
tend gemachten Zeitpunkt und den Umständen der Ausreise entstehen
könnten. Es werde nicht gesagt, womit die Zweifel zu begründen seien.
Wie im Falle des Beschwerdeführers sei es oft eine unmittelbare Gefähr-
dungssituation, die fluchtauslösend sei. Insofern sei an seinen Schilderun-
gen nichts Unglaubhaftes zu erkennen. Bezeichnenderweise werde nicht
ausgeführt, wie es für ihn hätte möglich sein sollen, Eritrea legal zu verlas-
sen. Das Bundesverwaltungsgericht habe sich im Urteil D-3892/2010 vom
6. April 2010 dahingehend geäussert, dass gemäss Art. 11 der "Proclama-
tion No. 24/1992" ein legales Verlassen Eritreas nur mit einem gültigen Rei-
sepass und einem Ausreisevisum möglich sei. Solche Visa würden unter
sehr strengen Bedingungen und gegen hohe Geldbeträge an wenige, loyal
beurteilte Personen erteilt, wobei Kinder ab elf Jahren, Männer bis zu 54
Jahren und Frauen bis zu 47 Jahren grundsätzlich von der Visumserteilung
ausgeschlossen seien. Die eritreische Regierung erachte das illegale Ver-
lassen des Landes als Zeichen politischer Opposition gegen den Staat.
Wer versuche, das Land illegal zu verlassen, riskiere neben drakonischer
Strafen auch sein Leben, da die Grenzschutztruppen Befehl hätten, Flucht-
versuche mit gezielten Schüssen zu verhindern. Es gebe keine Hinweise
darauf, dass der Beschwerdeführer eine regierungsnahe und einflussrei-
che Person gewesen sei, die Anspruch auf ein Ausreisevisum gehabt hätte.
Auch aufgrund seines Alters sei er davon ausgeschlossen, womit er seine
Heimat nur illegal habe verlassen können. Der Einwand, er hätte bereits
früher in ein anderes Land ausreisen können, wäre nachvollziehbar, wenn
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er nicht von sich aus erzählt hätte, dass er nach seiner Ausreise in den
Sudan in verschiedenen Ländern gewesen sei. Er habe nicht versucht,
seine Aufenthalte in Drittländern zu verheimlichen. Es sei zu bezweifeln,
dass ihm überhaupt bekannt gewesen sei, dass die Glaubhaftmachung der
illegalen Ausreise zur Anerkennung der Flüchtlingseigenschaft führen
könne. Mit seinem Bankbüchlein könne er zudem widerlegen, dass er sich
in einem Nachbarland aufgehalten habe. Daraus gehe hervor, dass er am
31. Mai 2010 Geld abgehoben habe. Weil er sein Heimatland illegal ver-
lassen und im Ausland ein Asylgesuch gestellt habe, drohe ihm bei einer
Rückkehr eine verbotene Strafe und Behandlung nach Art. 3 AsylG. In ver-
gleichbaren Fällen werde vom SEM die Flüchtlingseigenschaft festgestellt
und für eine rechtsungleiche Behandlung bestünden keine sachlichen
Gründe.
4.3 Das SEM führt in seiner Vernehmlassung aus, das eingereichte Bank-
büchlein könne nicht als rechtsgenüglicher Beweis dafür gelten, dass der
Beschwerdeführer sich zu einem bestimmten Zeitpunkt in Eritrea aufgehal-
ten habe. Aufgrund der Unglaubhaftigkeit der Vorbringen könne zwar nicht
auf eine legale Ausreise geschlossen werden, es könne aber auch nicht
genügen, sich auf die notorische schwierige Ausreise zu berufen, ohne die
konkreten Ausreisegründe und -umstände glaubhaft darzutun. Auch im auf-
gezeigten länderspezifischen Kontext treffe die gesuchstellende Person
die Beweis- und Substanziierungslast. Das Vorliegen subjektiver Nach-
fluchtgründe müsse glaubhaft gemacht werden.
4.4 In der Stellungnahme wird entgegnet, das eingereichte Bankbüchlein
belege, dass der Beschwerdeführer Eritrea zu einem früheren Zeitpunkt
als angegeben verlassen habe. Die gegenteilige Vermutung der Vorinstanz
sei widerlegt.
5.
5.1 Glaubhaft sind die Vorbringen eines Asylsuchenden grundsätzlich
dann, wenn sie genügend substantiiert, in sich schlüssig und plausibel
sind; sie dürfen sich nicht in vagen Schilderungen erschöpfen, in wesentli-
chen Punkten nicht widersprüchlich sein oder der inneren Logik entbehren
und auch nicht den Tatsachen oder der allgemeinen Erfahrung widerspre-
chen. Darüber hinaus muss die gesuchstellende Person persönlich glaub-
würdig erscheinen, was insbesondere dann nicht der Fall ist, wenn sie ihre
Vorbringen auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abstützt, aber
auch dann, wenn sie wichtige Tatsachen unterdrückt oder bewusst falsch
darstellt, im Laufe des Verfahrens Vorbringen auswechselt, steigert oder
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unbegründet nachschiebt, mangelndes Interesse am Verfahren zeigt oder
die nötige Mitwirkung verweigert. Glaubhaftmachung bedeutet ferner – im
Gegensatz zum strikten Beweis – ein reduziertes Beweismass und lässt
durchaus Raum für gewisse Einwände und Zweifel an den Vorbringen des
Gesuchstellers. Entscheidend ist, ob im Rahmen einer Gesamtwürdigung
die Gründe, die für die Richtigkeit der Sachverhaltsdarstellung des Asylsu-
chenden sprechen, überwiegen oder nicht. Dabei ist auf eine objektivierte
Sichtweise abzustellen (Art. 7 Abs. 2 und 3 AsylG; BVGE 2010/57 E. 2.3
S. 826 f.).
5.2
5.2.1 Das SEM erachtete die vom Beschwerdeführer geltend gemachte
Vorverfolgung aufgrund zahlreicher Ungereimtheiten und Widersprüche in
seinen Aussagen als unglaubhaft. In der Beschwerde wird eingeräumt,
dass diese Würdigung der Vorinstanz zutreffend ist. Bestritten wird einzig
die in der angefochtenen Verfügung vertretene Auffassung, es sei dem Be-
schwerdeführer nicht gelungen, eine illegale Ausreise aus Eritrea glaubhaft
zu machen.
5.2.2 Die schweizerischen Asylbehörden gehen davon aus, dass ein lega-
les Verlassen Eritreas lediglich mit einem gültigen Reisepass und einem
zusätzlichen Ausreisevisum möglich ist und dass Ausreisevisa bereits seit
mehreren Jahren nur noch unter sehr restriktiven Bedingungen und gegen
Bezahlung hoher Geldbeträge an wenige als loyal beurteilte Personen aus-
gestellt werden, wobei Kinder ab elf Jahren, Männer bis zum Alter von 54
Jahren und Frauen bis 47 Jahre grundsätzlich von der Visumserteilung
ausgeschlossen sind. Verschiedentlich gab es auch Zeiten, in welchen
überhaupt keine derartigen Dokumente mehr erhältlich waren, selbst bei
Vorliegen eines gültigen Reisepasses. Wer versucht, das Land ohne be-
hördliche Erlaubnis zu verlassen, riskiert neben der gesetzlich angedroh-
ten Bestrafung sein Leben, da die Grenzschutztruppen gemäss überein-
stimmenden Quellen den Befehl haben, Fluchtversuche mit gezielten
Schüssen zu verhindern. Das eritreische Regime erachtet das illegale Ver-
lassen des Landes als Zeichen politischer Opposition gegen den Staat und
versucht, mit den drakonischen Massnahmen der sinkenden Wehrbereit-
schaft und der Massenfluchtbewegung in der Bevölkerung Herr zu werden
(vgl. Urteil des Bundesverwaltungsgerichts E-5045/2009 vom 29. Novem-
ber 2012 E. 6.4.2 mit weiteren Hinweisen).
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5.2.3 Gemäss Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts gilt unter
Hinweis auf die Ausführungen unter der vorstehenden Ziffer 5.1 von Ge-
setzes wegen, dass der Beschwerdeführer das Vorliegen von subjektiven
Nachfluchtgründen beweisen oder zumindest glaubhaft machen muss. Da-
von wird er, trotz der nur eingeschränkten legalen Ausreisemöglichkeiten
aus Eritrea, nicht entbunden. Es findet auch im eritreischen Kontext hin-
sichtlich des Nachweises oder der Glaubhaftmachung von subjektiven
Nachfluchtgründen im Zusammenhang mit einer sogenannten Republik-
flucht keine Umkehr der gesetzlichen Beweis- beziehungsweise Substan-
ziierungslast statt.
5.2.4 Wie vorstehend erwähnt, ist unbestritten, dass der Beschwerdeführer
unglaubhafte Angaben zu der angeblich in Eritrea erlittenen Verfolgung
machte. Angesichts der zahlreichen Ungereimtheiten in seinen Aussagen
bestehen erhebliche Zweifel am von ihm geltend gemachten Lebenslauf.
Fest steht, dass seine Angaben zu den Fluchtgründen nicht glaubhaft sind,
weshalb der in der Beschwerde vorgebrachte Einwand, es sei oft eine un-
mittelbare Gefährdungssituation, die fluchtauslösend sei, vorliegend nicht
zu überzeugen vermag, ist es ihm doch gerade nicht gelungen, Probleme
mit den heimatlichen Behörden und eine damit einhergehende Gefähr-
dungssituation glaubhaft zu machen. Das Bundesverwaltungsgericht er-
achtet aufgrund der gesamten Aktenlage die Würdigung der Vorinstanz, die
Schilderung zu den Umständen der Ausreise sei ebenso unglaubhaft wie
diejenige zur geltend gemachten Verfolgung, als zutreffend. Wie bereits er-
wähnt, ist es dem Beschwerdeführer nicht gelungen, den vorgebrachten
Ausreisegrund überzeugend darzulegen. Er wurde bei der Anhörung ge-
fragt, wie er den Weg bis zur Grenze beschreiben würde, welche Route er
genommen habe und wie er sich habe orientieren können. Er beantwortete
keine dieser Fragen substanziiert, sondern begnügte sich damit zu versi-
chern, er habe sich bis F._______ gut ausgekannt und in G._______ habe
ihm ein Bekannter den Weg bis zur Grenze beschrieben (act. A20/19 S.
16). Der Standpunkt des Beschwerdeführers, mit dem eingereichten Bank-
büchlein der (…) könne er die Mutmassung des SEM, er habe Eritrea be-
reits zu einem früheren als dem geltend gemachten Zeitpunkt verlassen,
rechtsgenüglich widerlegen, vermag nicht zu überzeugen. Bei der Anhö-
rung gab er an, im April 2004 hätten ihn Soldaten aufgespürt, nachdem er
über ein Jahr zuvor aus dem Militärdienst geflohen sei. Als er die Flucht
ergriffen habe, hätten sie auf ihn geschossen und ihn verletzt (act. A20/19
S. 9). Im Juni 2004 sei er nach E._______ gegangen, wo er zusammen mit
einem Partner ein landwirtschaftliches Grundstück bearbeitet habe. Er gab
an, er habe sich von Juni 2004 bis zu seiner Ausreise im Februar 2010 in
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Seite 11
E._______ aufgehalten und sei seitdem er angeschossen worden sei, nicht
mehr nach Hause (B._______) gegangen (act. A20/19 S. 10). Bis im Jahr
2007 habe er zu seiner Ehefrau nur telefonischen Kontakt gepflegt, danach
habe sie ihn ab und zu besucht (act. A20/19 S. 11). Das eingereichte Bank-
büchlein (lautend auf den Beschwerdeführer, Kontonummer (…)) wurde im
Februar 2005 eröffnet. Es sind Einlagen und Bezüge aus den Jahren 2005,
2008, 2009 und 2010 (letzter Bezug am 31. Mai 2010) ersichtlich. Damit ist
indessen nicht belegt, dass sich der Beschwerdeführer zu den fraglichen
Zeitpunkten in Eritrea aufhielt, da auch Drittpersonen Einzahlungen und –
sofern mit einer Vollmacht versehen – Bezüge gemacht haben können (vgl.
Ziffer 4 der Rules & Regulations Governing im eingereichten Bankbüch-
lein). Gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts kann aus dem Um-
stand, dass der Beschwerdeführer die wahren Umstände seiner Ausreise
verheimlicht und aus der Unglaubhaftigkeit der Verfolgungsvorbringen
zwar noch nicht auf eine legale Ausreise geschlossen werden, aber ge-
nauso wenig reicht es aus, sich einzig auf die notorisch schwierige legale
Ausreise zu berufen, ohne die konkreten Ausreisegründe und -umstände
glaubhaft darzutun. Unter diesen Umständen ist aufgrund der unglaubhaf-
ten Vorbringen des Beschwerdeführers, die im Übrigen seine persönliche
Glaubwürdigkeit als zweifelhaft erscheinen lassen, festzustellen, dass es
ihm nicht gelungen ist, das Vorliegen von subjektiven Nachfluchtgründen
nachzuweisen oder zumindest glaubhaft zu machen. Somit ist in Überein-
stimmung mit dem SEM von einer legalen Ausreise auszugehen.
5.3 Zusammenfassend ist demnach festzustellen, dass es dem Beschwer-
deführer nicht gelungen ist, das Vorliegen von subjektiven Nachfluchtgrün-
den zu beweisen oder glaubhaft zu machen. Es erübrigt sich, auf die wei-
teren Ausführungen in den Eingaben des Beschwerdeführers weiter einzu-
gehen, da diese an der vorliegenden Würdigung des Sachverhalts nichts
zu ändern vermögen.
6.
Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung
Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig so-
wie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und – soweit diesbezüglich
überprüfbar – angemessen ist. Die Beschwerde ist abzuweisen.
7.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten dem
Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Da ihm mit Zwi-
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Seite 12
schenverfügung vom 20. Mai 2015 die unentgeltliche Rechtspflege ge-
mäss Art. 65 Abs. 1 VwVG gewährt wurde und sich an den entsprechenden
Voraussetzungen nichts geändert hat, sind keine Verfahrenskosten zu er-
heben.
(Dispositiv nächste Seite)
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Seite 13
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt.
3.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale
Migrationsbehörde.
Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber:
Hans Schürch Christoph Basler
Versand: