B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung IV
D-312/2013
U r t e i l v o m 1 2 . D e z e m b e r 2 0 1 3
Besetzung
Einzelrichter Thomas Wespi,
mit Zustimmung von Richter Daniele Cattaneo;
Gerichtsschreiber Stefan Weber.
Parteien
A._______, geboren (...),
Sri Lanka,
vertreten durch lic. iur. Monique Bremi,
Beschwerdeführerin,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Asyl;
Verfügung des BFM vom 18. Dezember 2012 / N_______.
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Sachverhalt:
A.
A.a Am 5. Juli 2008 reichte die Beschwerdeführerin – eine aus
B._______ (Nordprovinz) stammende sri-lankische Staatsangehörige ta-
milischer Ethnie mit letztem Wohnsitz in C._______ (Nordprovinz) – aus
Angst, Einzelheiten ihres Gesuchs könnten den heimatlichen Behörden
bekannt werden, bei der Schweizer Botschaft in D._______ ein sinnge-
mässes Asylgesuch ein und bat um Kontaktnahme via ihre in E._______
lebende Schwester. Mit Schreiben vom 30. Juli 2008 teilte die Schweizer
Botschaft in Sri Lanka der Beschwerdeführerin mit, falls sie an ihrem Ge-
such um Erteilung eines Einreisevisums festhalte, müsse sie sich an die
Botschaft in I._______ wenden. Mit Eingabe vom 14. August 2008 erneu-
erte die Beschwerdeführerin ihr Gesuch, worauf sie mit Schreiben der
Botschaft vom 27. August 2008 aufgefordert wurde, verschiedene Fragen
zu beantworten. Mit Eingabe vom 6. September 2008 reichte die Be-
schwerdeführerin ihre Antworten ein. Am 6. November 2008 wurde sie auf
der Botschaft in Colombo zu ihren Asylgründen befragt. Mit Entscheid
vom 12. Dezember 2008 bewilligte das BFM der Beschwerdeführerin die
Einreise in die Schweiz, worauf sie am 15. Januar 2009 ihre Heimat auf
dem Luftweg verliess und am Folgetag legal in die Schweiz gelangte.
A.b Am 19. Januar 2009 erneuerte sie im Empfangs- und Verfahrens-
zentrum (EVZ) F._______ ihr Asylgesuch, wo sie am 21. Januar 2009
summarisch befragt wurde. Mit Entscheid des BFM vom 28. Januar 2009
wurde sie für den weiteren Aufenthalt dem Kanton G._______ zugewie-
sen.
A.c Am (...) ging die Beschwerdeführerin mit einem Schweizer Bürger die
Ehe ein, worauf sie durch das Migrationsamt des Kantons G._______ am
(...) eine Aufenthaltsbewilligung erhielt.
A.d Mit Schreiben vom 15. März 2010 ersuchte das BFM die Beschwer-
deführerin, infolge ihrer Heirat einen Rückzug ihres Asylgesuches zu prü-
fen. In ihrem Schreiben vom 30. März 2010 teilte die Beschwerdeführerin
der Vorinstanz mit, sie werde ihr Asylgesuch nicht zurückziehen. Gleich-
zeitig äusserte sie den Wunsch, anlässlich der ausstehenden BFM-
Anhörung in englischer Sprache befragt zu werden.
A.e Am 14. Juni 2010 fand die Anhörung durch das BFM statt. Zur Be-
gründung ihres Asylgesuches machte die Beschwerdeführerin im Wesent-
lichen geltend, sie habe bis im Jahre (...) in ihrem Heimatort B._______
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gelebt und sei danach nach H._______ gegangen, wo sie bis im Jahre
(...) (Nennung Studienrichtung) studiert habe. Anschliessend sei sie
sechs Monate zuhause geblieben und habe danach eine Stelle in einem
N._______ in I._______ angetreten. Im Jahre (...) habe sie dann im
N._______ von J._______ eine Arbeitsstelle erhalten, wo ausser ihr nur
noch eine einzige weitere Person tamilischer Volkszugehörigkeit gearbei-
tet habe. Am (...) sei sie von Angehörigen des Terrorist Investigation De-
partment (TID) zusammen mit ihrer zu diesem Zeitpunkt wegen einer
(Nennung Grund) ebenfalls in J._______ weilenden Mutter auf die Poli-
zeistation von K._______ gebracht worden, wo man sie verhört habe. Ih-
re Mutter sei am nächsten Tag freigelassen worden, da diese kein Sin-
ghalesisch verstanden habe. Das TID habe sie fälschlicherweise verdäch-
tigt, mit den Liberation Tigers of Tamil Eelam (LTTE) von B._______ in te-
lefonischem Kontakt zu stehen, und habe sie überdies für zwei Bomben-
explosionen in J._______ verantwortlich gemacht, nur weil sie aus einem
von den LTTE kontrollierten Gebiet stamme. Dieser Vorwurf sei unsinnig
gewesen, da auch das TID gewusst habe, dass alle in ihrem Herkunfts-
gebiet wohnhaften Personen – so auch ihre Eltern – das in Frage stehen-
de und von den LTTE kontrollierte Telefonnetz hätten benutzen müssen,
um Angehörige oder andere Personen anzurufen, welche im von der Re-
gierung kontrollierten Gebiet gewohnt hätten. Sie sei insgesamt während
(...) Tagen unter erniedrigenden Bedingungen festgehalten, immer wieder
verhört und psychisch gefoltert worden. Schliesslich sei sie vor Gericht
gebracht worden, das sie aus Mangel an irgendwelchen Beweisen ohne
Auflagen freigesprochen habe. Bei ihrer Freilassung sei sie von polizeili-
cher Seite gewarnt worden, dass sie weiterhin überwacht und ihr Name
auf die Liste der noch zu entführenden Personen gesetzt werde. Nach ih-
rer Rückkehr ins N._______ von J._______ hätten die überwiegend sin-
ghalesischen Angestellten sie gemieden, da sie von vielen verdächtigt
worden sei, Verbindungen zu den LTTE zu haben. Da ihre Verhaftung
überdies in verschiedenen Zeitungen publik gemacht worden sei, habe
sie sich nach C._______ begeben, wo die tamilische Bevölkerungs-
schicht grösser gewesen sei. Dort habe sie jedoch sowohl auf ihr Mobilte-
lefon als auch nach N._______ von C._______ wiederholt Telefonanrufe
von Angehörigen des TID erhalten und sei nach den Gründen ihres Auf-
enthaltes gefragt und aufgefordert worden, über ihren Tagesablauf und
Reisetätigkeiten lückenlos Auskunft zu geben. Auch seien einzelne Be-
amte des TID zu ihr nach N._______ gekommen und hätten überprüft,
was sie dort mache. Sie sei sogar einmal während einer Notfallbehand-
lung unterbrochen worden, nur weil sie die zuständige Person im TID hät-
te anrufen sollen. Wenn sie aber einmal frei gehabt habe, hätten sich An-
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gehörige des TID bei der Verwaltung von N._______ nach ihrem Aufent-
haltsort erkundigt. All dies habe zu Spannungen mit der Leitung von
N._______ geführt. Der für ihren Fall zuständige Polizeioffizier L._______
sei nach K._______ gereist, um ihr Dossier abzuschliessen. Selbst nach
ihrer Freilassung habe dieser von ihr verlangt, nach I._______ zu kom-
men und ihn persönlich zu treffen, wozu sie aber nicht verpflichtet gewe-
sen sei und dies auch nicht gewollt habe. So habe sie nach ihrer Freilas-
sung sowohl seitens der Polizei als auch der Armee weiterhin Probleme
gehabt. Bei ihrer Rückkehr befürchte sie eine erneute Verhaftung, da sie
weder L._______ noch Leuten von der Armee oder des TID von ihrer
Ausreise erzählt habe. Sie könne nicht nach B._______ gehen, da die
LTTE von ihr forderten, für sie als M._______ zu arbeiten, und auch ihre
Eltern unter Druck setzten. Auf die weiteren Ausführungen wird, soweit
wesentlich, in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen.
B.
Mit Verfügung vom 18. Dezember 2012 – eröffnet am 21. Dezember 2012
– lehnte das BFM das Asylgesuch der Beschwerdeführerin ab. Die Vorin-
stanz begründete ihre Verfügung damit, dass die Vorbringen der Be-
schwerdeführerin den Anforderungen an die Flüchtlingseigenschaft ge-
mäss Art. 3 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31)
nicht standhielten. Demzufolge erfülle sie die Flüchtlingseigenschaft nicht,
so dass das Asylgesuch abzulehnen sei. Der Entscheid über den weite-
ren Aufenthalt oder eine allfällige Wegweisung falle in die Zuständigkeit
der kantonalen Migrationsbehörden.
C.
Mit an das Bundesverwaltungsgericht gerichteter Eingabe vom 21. Janu-
ar 2013 erhob die Beschwerdeführerin gegen die vorinstanzliche Verfü-
gung Beschwerde und beantragte, es sei die Verfügung des BFM vom
18. Dezember 2012 aufzuheben, sie sei als Flüchtling anzuerkennen und
die Vorinstanz sei anzuweisen, ihr Asyl zu gewähren. Eventualiter sei sie
wegen Unzulässigkeit, subeventualiter wegen Unzumutbarkeit des Weg-
weisungsvollzugs in der Schweiz vorläufig aufzunehmen. In prozessualer
Hinsicht sei auf die Erhebung eines Kostenvorschusses zu verzichten
und die unentgeltliche Prozessführung im Sinne von Art. 65 Abs. 1 des
Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfah-
ren (VwVG, SR 172.021) zu gewähren.
Ihrer Eingabe legte die Beschwerdeführerin unter anderem (Nennung
Beweismittel) bei.
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Seite 5
D.
Mit Zwischenverfügung des Instruktionsrichters vom 25. Januar 2013 teil-
te das Bundesverwaltungsgericht der Beschwerdeführerin mit, dass sie
den Ausgang des Verfahrens in der Schweiz abwarten dürfe, zumal sie
aufgrund der Heirat vom (...) mit einem Schweizer Bürger ohnehin im Be-
sitze einer vom Kanton G._______ am (...) erteilten Aufenthaltsbewilli-
gung sei. Gegenstand des Beschwerdeverfahrens bilde lediglich die Fra-
ge, ob sie die Flüchtlingseigenschaft erfülle und ihr Asyl zu gewähren sei,
nicht jedoch die Anordnung der Wegweisung als solche sowie der Weg-
weisungsvollzug, weshalb auf die Eventualanträge, es sei wegen Unzu-
lässigkeit, allenfalls wegen Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs die
vorläufige Aufnahme in der Schweiz zu gewähren, mangels Rechts-
schutzinteresses nicht einzutreten sei. Die Gesuche um Gewährung der
unentgeltlichen Prozessführung im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG sowie
um Erlass des Kostenvorschusses wurden mangels Nachweises einer
Bedürftigkeit abgewiesen und die Beschwerdeführerin gleichzeitig aufge-
fordert, bis zum 11. Februar 2013 einen Kostenvorschuss in der Höhe von
Fr. 600.– zu Gunsten der Gerichtskasse zu überweisen, unter Androhung
des Nichteintretens im Unterlassungsfall.
E.
Am 1. Februar 2013 wurde der Kostenvorschuss geleistet.
F.
Mit Eingabe vom 26. April 2013 reichte die Beschwerdeführerin eine er-
gänzende Beschwerdebegründung zu den Akten und hob in diesem Zu-
sammenhang insbesondere hervor, dass sie aufgrund ihrer Tätigkeit als
M._______ das Gefährdungsprofil als Zeugin von Kriegsverbrechen erfül-
le.
G.
Mit Schreiben vom 2. Mai 2013 reichte die Rechtsvertreterin ihre Kosten-
note zu den Akten.
H.
Mit Verfügung vom 3. Mai 2013 wurde die Vorinstanz in Anwendung von
Art. 57 VwVG zu einem Schriftenwechsel eingeladen.
I.
In ihrer Vernehmlassung vom 13. Mai 2013 hielt die Vorinstanz an ihren
Erwägungen vollumfänglich fest, da die Beschwerdeschrift keine neuen
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erheblichen Tatsachen oder Beweismittel enthalte, welche eine Änderung
ihres Standpunktes zu rechtfertigen vermöge, und beantragte gleichzeitig
die Abweisung der Beschwerde.
J.
Die Vernehmlassung des BFM wurde der Beschwerdeführerin am 17. Mai
2013 zur Kenntnis gebracht.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005
(VGG, SR 173.32) ist das Bundesverwaltungsgericht zur Beurteilung von
Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG zuständig und ent-
scheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel – wie auch vorliegend –
endgültig (vgl. Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom
17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]; Art. 105 AsylG). Die Beschwerdeführe-
rin ist als Verfügungsadressatin zur Beschwerdeführung legitimiert
(Art. 48 VwVG). Auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde
(Art. 108 Abs. 1 AsylG und Art. 52 VwVG) ist – unter Vorbehalt der nach-
folgenden Erwägungen – einzutreten.
2.
2.1 Das Bundesverwaltungsgericht überprüft die angefochtene Verfügung
auf Verletzung von Bundesrecht, unrichtige und unvollständige Feststel-
lung des rechtserheblichen Sachverhalts und Unangemessenheit hin
(Art. 106 Abs. 1 AsylG).
2.2 Die Begründung der Begehren bindet die Beschwerdeinstanz in kei-
nem Fall (Art. 62 Abs. 4 VwVG). Die Beschwerdeinstanz kann die Be-
schwerde auch aus anderen als den geltend gemachten Gründen gut-
heissen oder den angefochtenen Entscheid im Ergebnis mit einer Be-
gründung bestätigen, die von jener der Vorinstanz abweicht (vgl. BVGE
2007/41 E. 2 S. 529 f.; FRITZ GYGI, Bundesverwaltungsrechtspflege,
2. Aufl., Bern 1983, S. 212).
2.3 Die Beschwerde ist im Verfahren einzelrichterlicher Zuständigkeit mit
Zustimmung eines zweiten Richters zu behandeln, weil sie sich im Ergeb-
nis als offensichtlich begründet erweist (Art. 111 Bst. e AsylG).
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Seite 7
2.4 Gegenstand des Beschwerdeverfahrens bildet vorliegend lediglich die
Frage, ob die Beschwerdeführerin die Flüchtlingseigenschaft erfüllt und
ob ihr Asyl zu gewähren ist, nicht jedoch die Anordnung der Wegweisung
als solche sowie der Wegweisungsvollzug, zumal die Vorinstanz in Zif-
fer 3 des Dispositivs der angefochtenen Verfügung festhielt, dass der
Entscheid über den weiteren Aufenthalt oder eine allfällige Wegweisung
in die Zuständigkeit der kantonalen Migrationsbehörden falle. Auf die
Eventualanträge, es sei wegen Unzulässigkeit, allenfalls wegen Unzu-
mutbarkeit des Wegweisungsvollzugs die vorläufige Aufnahme in der
Schweiz zu gewähren, ist daher mangels Rechtsschutzinteresses nicht
einzutreten (vgl. auch Bst. D. oben).
3.
3.1 Die Vorinstanz ist in Verfahren, die Staatsangehörige Sri Lankas tami-
lischer Ethnie betreffen, systematisch dazu übergegangen, keine Ausrei-
sefristen mehr zu verhängen und bereits angeordnete Ausreisefristen
aufzuheben. Faktisch zieht sie damit sämtliche Verfahren (auch solche im
Vollzugsstadium) in Wiedererwägung, und zwar unbesehen der konkreten
Umständen im Einzelfall. Das vorinstanzliche Vorgehen geht auf zwei be-
kannt gewordene Vorfälle zurück. Die sri-lankischen Behörden hatten of-
fenbar tamilische Rückkehrer bei der Wiedereinreise in Haft genommen.
Daraufhin stellte die Vorinstanz in Aussicht, nicht nur die beiden Vorfälle,
sondern auch eine allfällige Veränderung der allgemeinen Situation in Sri
Lanka vertieft abzuklären. Die Vorinstanz geht damit selbst davon aus,
dass der Sachverhalt, wie er der Verfügung vom 18. Dezember 2012
zugrunde liegt, offensichtlich nicht vollständig festgestellt ist. Denn es be-
steht kein Zweifel, dass eine neue Lagebeurteilung vor Ort sich auf die
konkrete Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts auswirken
kann, sei es im Flüchtlings- und Asylpunkt, sei es im Wegweisungsvoll-
zugspunkt (vgl. zu den Risikogruppen BVGE 2011/24 E. 8).
3.2 Gemäss Art. 61 Abs. 1 VwVG entscheidet das Bundesverwaltungsge-
richt in der Sache selbst oder weist diese ausnahmsweise mit verbindli-
chen Weisungen an die Vorinstanz zurück. Eine Kassation und Rückwei-
sung an die Vorinstanz ist insbesondere angezeigt, wenn weitere Tatsa-
chen festgestellt werden müssen und ein umfassendes Beweisverfahren
durchzuführen ist. Die in diesen Fällen fehlende Entscheidungsreife kann
grundsätzlich zwar auch durch die Beschwerdeinstanz selbst hergestellt
werden, wenn dies im Einzelfall aus prozessökonomischen Gründen an-
gebracht erscheint; sie muss dies aber nicht (vgl. BVGE 2012/21 E. 5).
Vorliegend liegt der Mangel in einer unvollständigen Sachverhaltsfeststel-
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Seite 8
lung, wobei die unterbliebenen notwendigen Abklärungen eine relativ auf-
wändige und umfangreiche Beweiserhebung darstellen, weshalb sich ei-
ne Kassation der angefochtenen Verfügung rechtfertigt. Im Übrigen bleibt
auf diese Weise der Instanzenzug erhalten, was umso wichtiger ist, als
das Bundesverwaltungsgericht letztinstanzlich entscheidet.
3.3 Die Beschwerde ist demnach gutzuheissen, soweit darauf einzutreten
ist. Die angefochtene Verfügung ist aufzuheben, die Sache ist zur voll-
ständigen Sachverhaltsfeststellung sowie zu neuer Entscheidung an die
Vorinstanz zurückzuweisen und die vorinstanzlichen Akten sowie das Be-
schwerdedossier, welches ebenfalls Prozessstoff des vorinstanzlichen
Verfahrens bilden wird, werden dem BFM zugestellt. Auf die weiteren
Vorbringen in der Rechtsmitteleingabe ist aufgrund der vorliegenden Kas-
sation zum heutigen Zeitpunkt nicht näher einzugehen.
4.
4.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind keine Kosten zu erheben
(Art. 63 VwVG), weshalb der am 1. Februar 2013 geleistete Kostenvor-
schuss zurückzuerstatten ist.
4.2 Der Beschwerdeführerin ist angesichts ihres Obsiegens in Anwen-
dung von Art. 64 VwVG und Art. 7 Abs. 1 des Reglements vom 21. Febru-
ar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwal-
tungsgericht (VGKE, SR 173.320.2) eine Entschädigung für die ihr not-
wendigerweise erwachsenen Parteikosten zuzusprechen.
Die Rechtsvertreterin reichte mit Eingabe vom 2. Mai 2013 eine Kosten-
note für den bis zu diesem Zeitpunkt aufgelaufenen Aufwand ein. Im
Rahmen des durchgeführten Schriftenwechsels mit dem BFM erwuchs ihr
kein weiterer wesentlicher Aufwand. Es ist daher vom Aufwand, wie er in
der Kostennote vom 2. Mai 2013 ausgewiesen wird, auszugehen. Die
Rechtsvertreterin machte in ihrer Kostennote für das am 21. Januar 2013
anhängig gemachte Beschwerdeverfahren einen Aufwand von neun Stun-
den bei einem Stundenansatz von Fr. 200.– sowie Auslagen von Fr. 16.–
geltend, was einen Betrag von Fr. 1816.– ergibt.
Das Bundesverwaltungsgericht erachtet den in der Kostennote ausge-
wiesenen zeitlichen Vertretungsaufwand als nicht vollumfänglich ange-
messen. So ist zu berücksichtigen, dass ein massgeblicher Teil der Be-
schwerdebegründung und der nachfolgenden Eingabe vom 26. April 2013
eine Darlegung der aktuellen Situation respektive der Sicherheitslage in
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Sri Lanka enthält, die jedoch den schweizerischen Asylbehörden bekannt
ist. Zudem erweisen sich die Ausführungen zur vorläufigen Aufnahme –
auf den diesbezüglichen Antrag ist nicht einzutreten – als nicht notwen-
dig. Der geltend gemachte Aufwand ist daher zu kürzen.
Unter Berücksichtigung der massgebenden Bemessungsfaktoren (Art. 9–
13 VGKE) hat das BFM der Beschwerdeführerin eine Parteientschädi-
gung in der Höhe von insgesamt Fr. 800.– (inkl. Auslagen) zu entrichten.
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird gutgeheissen, soweit darauf eingetreten wird.
2.
Die Verfügung des BFM vom 18. Dezember 2012 wird aufgehoben und
die Sache im Sinne der Erwägungen zur Neubeurteilung an die Vorin-
stanz zurückgewiesen.
3.
Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
4.
Der geleistete Kostenvorschuss von Fr. 600.– wird zurückerstattet.
5.
Das BFM wird angewiesen, der Beschwerdeführerin für das Verfahren vor
dem Bundesverwaltungsgericht eine Parteientschädigung von Fr. 800.–
(inkl. Auslagen) zu entrichten.
6.
Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführerin, das BFM und die kantona-
le Migrationsbehörde.
Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber:
Thomas Wespi Stefan Weber
Versand: