B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung IV
D-3123/2012/wif
U r t e i l v o m 1 6 . D e z e m b e r 2 0 1 3
Besetzung
Richterin Nina Spälti Giannakitsas (Vorsitz),
Richter Robert Galliker, Richter Gérard Scherrer,
Gerichtsschreiberin Constance Leisinger.
Parteien
A._______, geboren (…),
deren Ehemann
B._______, geboren (…),
sowie die Kinder
C._______, geboren (…),
D._______, geboren (…),
E._______, geboren (…),
F._______, geboren (…),
G._______, geboren (…),
H._______, geboren (…),
I._______, geboren (…),
Kosovo,
(…),
Beschwerdeführende,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Asyl und Wegweisung;
Verfügung des BFM vom 29. Mai 2012 / N (…)
D-3123/2012
Seite 2
Sachverhalt:
A.
Die aus J._______ / Kosovo stammenden – ethnisch den serbisch-spra-
chigen Roma zugehörigen – Beschwerdeführenden verliessen ihr Hei-
matland mit ihren minderjährigen Kindern eigenen Angaben gemäss am
21. Dezember 2011 und gelangten am 26. Dezember 2011 in die
Schweiz, wo sie gleichentags im Empfangs- und Verfahrenszentrum Val-
lorbe um Asyl nachsuchten. Am 11. Januar 2012 wurden sie vom BFM
summarisch befragt; die einlässliche Anhörung zu den Asylgründen fand
am 2. März 2012 statt.
Zur Begründung ihres Asylgesuchs machten die Beschwerdeführenden
im Wesentlichen geltend, sie seien aufgrund ihrer ethnischen Zugehörig-
keit zur Minderheit der Roma in ihrem Heimatstaat erheblichen Diskrimi-
nierungen und Behelligungen ausgesetzt gewesen. Ausschlaggebend für
den Entschluss zur Ausreise aus dem Heimatstaat seien Ereignisse im
Dezember 2011 gewesen. So hätten sie am 19. Dezember 2011 den
Markt in Priština besucht und seien dort von unbekannten Männern alba-
nischer Ethnie angegriffen worden, nachdem diese bemerkt hätten, dass
es sich bei ihnen um Roma handeln würde. Die Polizei, welche kurz nach
dem Angriff vor Ort eingetroffen sei, habe sowohl die Angreifer als auch
sie selbst mit zur Dienststelle genommen und zum Sachverhalt befragt.
Sie selbst hätten eine Anzeige gegen die Angreifer eingereicht, welche
zur weiteren Prüfung an die Strafbehörde weitergeleitet worden sei. Am
Abend des besagten Tages seien sie von beiden Angreifern sowie drei
weiteren unbekannten Männern auf ihrem Hof aufgesucht und nochmals
bedroht worden. Die Männer hätten sie zum Verlassen des Kosovo auf-
gefordert, womit sie wahrscheinlich hätten erreichen wollen, dass die ge-
gen sie laufende Anzeige damit hinfällig werde. Ihrer Drohung hätten be-
sagte Angreifer auch am darauffolgenden Tag nochmals Nachdruck ver-
liehen, indem sie am Abend noch einmal zum Hof gekommen und den
Beschwerdeführer, welcher gerade Holz gehackt habe, mit einer Pistole
bedroht und aufgefordert hätten, er solle mit seiner Familie verschwinden
oder man bringe sie um. Die herbeigerufene Polizei habe sie zwar zu be-
ruhigen versucht. Aus Angst davor, zukünftig weit schlimmeren Behelli-
gungen ausgesetzt zu sein, hätten sie jedoch am anderen Morgen den
Heimatort verlassen und sich nach Belgrad begeben, von wo aus sie
nach ein paar Tagen in die Schweiz weitergereist seien. Der Beschwerde-
führer verweist sodann auf gegen ihn laufende Bussverfahren betreffend
die illegale Zulassung von Autos. Die Beschwerdeführenden erklärten
D-3123/2012
Seite 3
überdies, in ihrem Heimatstaat seit dem Krieg über kein intaktes familiä-
res Beziehungsnetz mehr zu verfügen.
Zum Beweis ihrer Asylvorbringen reichten die Beschwerdeführenden ver-
schiedene albanisch-sprachige Dokumente, unter anderem Sozialhilfe-
karten, Gerichtsdokumente und Bussenbescheide betreffend illegale Au-
tozulassungen sowie eine serbisch-sprachige Schulbescheinigung betref-
fend eine Wiederholungsprüfung eines der Kinder zu den Akten.
B.
Die Vorinstanz ersuchte die Schweizer Botschaft in Priština am 15. März
2012 um Abklärungen im Heimatort zur individuellen Situation der Be-
schwerdeführenden im Zeitpunkt ihrer Ausreise.
C.
Eine entsprechende Botschaftsantwort datiert vom 4. April 2012.
D.
Die Botschaftsanfrage und deren Ergebnis wurde den Beschwerdefüh-
renden am 18. April 2012 zur Kenntnisnahme zugestellt und ihnen Frist
zur Einreichung einer allfälligen Stellungnahme gesetzt.
E.
Am 19. April 2012 wurde der Sohn I._______ geboren, der in das Asylver-
fahren einbezogen wurde.
F.
Mit Eingabe vom 27. April 2012 nahmen die Beschwerdeführenden zum
Ergebnis der Botschaftsanfrage Stellung.
G.
Mit Verfügung vom 29. Mai 2012 stellte das BFM fest, dass die Be-
schwerdeführenden die Flüchtlingseigenschaft nicht erfüllen, wies ihre
Asylgesuche ab und ordnete ihre Wegweisung aus der Schweiz sowie
den Vollzug der Wegweisung an.
H.
Gegen diese Verfügung erhoben die Beschwerdeführenden am 8. Juni
2012 beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde und beantragten, un-
ter Kosten- und Entschädigungsfolge sei die angefochtene Verfügung
aufzuheben und ihnen in der Schweiz Asyl zu gewähren, eventualiter sei
die Sache zur Neubeurteilung zurückzuweisen, subeventualiter sei fest-
D-3123/2012
Seite 4
zustellen, dass die Wegweisung unzulässig und unzumutbar und in der
Folge ihre vorläufige Aufnahme in der Schweiz anzuordnen sei. In formel-
ler Hinsicht wurde um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im
Sinne von Art. 65 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das
Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021) sowie um Verzicht auf die Er-
hebung eines Kostenvorschusses ersucht.
I.
Mit Verfügung vom 3. Juli 2012 hiess das Bundesverwaltungsgericht das
Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung im Sinne von
Art. 65 Abs. 1 VwVG gut, verzichtete auf die Erhebung eines Kostenvor-
schusses und überwies der Vorinstanz die Beschwerdeakten zur Ver-
nehmlassung.
J.
Die Vorinstanz hielt in ihrer Vernehmlassung vom 12. Juli 2012 an den Er-
wägungen in der angefochtenen Verfügung fest und beantragte die Ab-
weisung der Beschwerde.
K.
Die Vernehmlassung wurde den Beschwerdeführenden am 23. Juli 2012
zur Kenntnis gebracht.
L.
Mit Verfügung vom 4. Oktober 2013 wurde die Vorinstanz unter Verweis
auf ihre Asylpraxis Kosovo in Bezug auf serbisch-sprachige Roma zur
Einreichung einer zweiten Vernehmlassung eingeladen.
M.
Eine entsprechende Vernehmlassung wurde am 18. Oktober 2013 einge-
reicht. Auf die vorinstanzlichen Ausführungen wird in den Erwägungen
eingegangen.
N.
Die Vernehmlassung wurde den Beschwerdeführenden am 23. Oktober
2013 zur Kenntnis gebracht und ihnen Frist zur Einreichung einer ent-
sprechenden Replik angesetzt. Die Beschwerdeführenden reichten keine
Stellungnahme zu den Akten.
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Seite 5
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005
(VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden
gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das BFM gehört zu den Behörden
nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungs-
gerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von
Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zu-
ständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet
auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Ausliefe-
rungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Per-
son Schutz sucht (Art. 105 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 [AsylG,
SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Ju-
ni 2005 [BGG, SR 173.110]). Eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83
Bst. d Ziff. 1 BGG liegt nicht vor, weshalb das Bundesverwaltungsgericht
endgültig entscheidet.
1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem
BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6
AsylG).
1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Die Beschwer-
deführenden haben am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, sind
durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und haben ein
schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Ände-
rung; sie sind daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105
und Art. 108 Abs. 1 AsylG, Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 VwVG). Auf die
Beschwerde ist einzutreten.
2.
Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige
oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und
die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG).
3.
3.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grund-
sätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im
Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationali-
tät, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer
politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder
begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. Als
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ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des
Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen
psychischen Druck bewirken (Art. 3 AsylG).
3.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen
oder zumindest glaubhaft machen. Sie ist glaubhaft gemacht, wenn die
Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für ge-
geben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentli-
chen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den
Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder ver-
fälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG).
3.3 Die Flüchtlingseigenschaft erfüllt eine asylsuchende Person nach
Lehre und Rechtsprechung dann, wenn sie Nachteile von bestimmter In-
tensität erlitten hat, welche ihr gezielt und aufgrund bestimmter Verfol-
gungsmotive durch Organe des Heimatstaates oder durch nichtstaatliche
Akteure zugefügt worden sind, beziehungsweise, wenn sie mit beachtli-
cher Wahrscheinlichkeit und in absehbarer Zukunft in begründeter Weise
befürchten muss, dass ihr solche Nachteile zugefügt zu werden drohen
(vgl. BVGE 2008/4 E. 5.27 m.w.H.). Aufgrund der Subsidiarität des flücht-
lingsrechtlichen Schutzes setzt die Anerkennung der Flüchtlingseigen-
schaft ausserdem voraus, dass die betroffene Person in ihrem Heimat-
oder Herkunftsstaat keinen ausreichenden Schutz finden kann (vgl.
BVGE 2008/12 E. 7.2.6.2, BVGE 2008/4 E. 5.2).
4.
4.1 Das BFM führte zur Begründung seines Entscheids betreffend Flücht-
lingseigenschaft und Asyl im Wesentlichen aus, die Vorbringen der Be-
schwerdeführenden würden den Anforderungen an die Glaubhaftigkeit
nicht genügen, da sie sich in wesentlichen Aspekten als widersprüchlich
und tatsachenwidrig erweisen würden. So hätten die Beschwerdeführen-
den unterschiedliche Aussagen hinsichtlich des Hergangs der Bedrohun-
gen, welche dem Beschwerdeführer gegenüber auf dem Hof seines Hau-
ses am Abend vor dem Verlassen des Heimatortes erfolgt seien, ge-
macht. Diese Widersprüche hätten sie auch auf Vorhalt nicht plausibel er-
klären können. Sodann würden den Vorbringen der Beschwerdeführerin,
wonach das Haus ihrer Mutter in J._______ zerstört worden sei, durch
die Abklärungen der Schweizer Botschaft vor Ort widerlegt. Diese hätten
ergeben, dass das Elternhaus der Beschwerdeführerin unversehrt sei und
ihre Mutter sowie zwei Brüder darin leben würden. Aus den Abklärungen
der Schweizer Botschaft ergebe sich überdies, dass niemand des im Hei-
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matort aufgesuchten Bekanntenkreises von den Problemen der Be-
schwerdeführenden gewusst habe, sondern die Beschwerdeführenden
den Kosovo nach deren Aussagen aufgrund wirtschaftlicher Probleme
verlassen hätten. Es sei überdies davon auszugehen, dass die Be-
schwerdeführenden ihren Bekannten und der Familie von den Vorfällen
berichtet hätten, sofern sich diese tatsächlich ereignet hätten. Soweit die
Beschwerdeführenden in ihrer Stellungnahme vom 27. April 2012 dazu
erklärt hätten, sie hätten gar keinen Kontakt zu ihren im Heimatort leben-
den Verwandten und es werde zudem über solche Vorkommnisse, wie
das von ihnen Erlebte nicht gesprochen, stünde auch diese Erklärung im
Widerspruch zum Abklärungsergebnis der Botschaft. Diese habe festge-
stellt, dass die Beschwerdeführerin durchaus Kontakt mit ihrer in
J._______ lebenden Familie pflege. Ungeachtet dessen seien die Asyl-
vorbringen der Beschwerdeführenden auch nicht asylrelevant, da von ei-
ner generellen Schutzwilligkeit und adäquaten Schutzfähigkeit der koso-
varischen Behörden auszugehen sei.
4.2 Die Beschwerdeführenden halten den vorinstanzlichen Ausführungen
im Wesentlichen entgegen, die Widersprüche in ihren Vorbringen seien
dadurch begründet, dass die Beschwerdeführerin die Behelligungen und
Bedrohungen, welche von den albanischen Angreifern dem Beschwerde-
führer gegenüber erfolgt seien, lediglich vom Fenster aus beobachtet ha-
be. Es sei zudem davon auszugehen, dass sie bei einer Rückkehr weite-
re Schikanen durch die kosovarische Bevölkerung zu befürchten hätten
und insbesondere die besagten Angreifer sie wieder bedrohen oder mög-
licherweise sogar umbringen würden.
4.3 Das Bundesverwaltungsgericht kommt seinerseits zum Schluss, dass
die Vorbringen der Beschwerdeführenden den Anforderungen an das
Glaubhaftmachen eines asylrelevanten Sachverhalts in der Tat nicht ge-
nügen.
4.3.1 So hat die Vorinstanz die Vorbringen der Beschwerdeführenden mit
zutreffender Begründung in Wesentlichen Aspekten als unglaubhaft er-
achtet.
Die Beschwerdeführenden führten zunächst übereinstimmend aus, sie
seien am 19. Dezember 2011 anlässlich eines Besuches auf dem Markt
in Priština von zwei unbekannten Männern albanischer Ethnie angegriffen
worden, in dessen Verlauf es zu Handgreiflichkeiten zwischen ihnen und
den Angreifern gekommen sei. Die geltend gemachten Behelligungen er-
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Seite 8
schienen vor dem Hintergrund der Situation serbisch-sprachiger Roma im
Süden Kosovos, namentlich in der ebenfalls albanisch dominierten Stadt
Priština, durchaus möglich. Hingegen hat die Vorinstanz zutreffend auf
die Unglaubhaftigkeit der von den Beschwerdeführenden im Weiteren ge-
schilderten Behelligungen geschlossen. So gaben die Beschwerdeführen-
den an, sie seien am Abend des 19. Januar 2011 sowie am darauffolgen-
den Abend von den beiden albanischen Angreifern sowie drei weiteren
Männern an ihrem Wohnort aufgesucht und bedroht worden. Hinsichtlich
des Hergangs dieser Bedrohungen widersprachen sie sich jedoch in we-
sentlichen Aspekten, dies vor allem auf Nachfrage des Sachbearbeiters
zu den Details. So führte der Beschwerdeführer auf die Frage, wie viele
Polizisten am ersten Abend zu ihnen nach Hause gekommen seien nach-
dem er die Polizei verständigt habe, aus, es habe sich um zwei Personen
gehandelt (act. A12 S. 12). Die Beschwerdeführerin sprach demgegen-
über von drei bis vier Polizisten (act. A11 S. 8). Hinsichtlich des Angriffs
am zweiten Abend, antwortete der Beschwerdeführer auf die Frage nach
der Reaktion seiner Ehefrau, diese habe angesichts des massiven An-
griffs mit einer Pistole auf seine Person geschrien (act. A12 S. 13). Die
Beschwerdeführerin hingegen führte aus, sie sei äusserlich ruhig geblie-
ben, um die Kinder nicht weiter zu verängstigen (act. A11 S. 9). Der Be-
schwerdeführer antwortete auf die Frage, wie lange die Angreifer am
zweiten Abend geblieben seien, der Angriff habe ungefähr eine halbe
Stunde gedauert (act. A12 S. 13). Dem stehen die Aussagen der Be-
schwerdeführerin gegenüber, wonach die Angreifer ihren Mann keine
zehn Minuten bedroht hätten, sondern so schnell wie möglich wieder
weggefahren seien (act. A11 S. 9). Auf Vorhalt konnten die Beschwerde-
führenden diese Widersprüche nicht plausibel erklären. Soweit der Be-
schwerdeführer zur Rechtfertigung ausführte, seine Ehefrau sei Analpha-
betin (act. A12 S. 16), vermag dies nicht zu überzeugen, lässt sich den
Protokollen doch entnehmen, dass die Beschwerdeführerin sehr gut in
der Lage war, ihre Asylgründe schlüssig und detailliert vorzubringen. Auch
vermochten die Beschwerdeführenden nicht plausibel darzulegen, wie die
Angreifer sie in ihrem Heimatort hätten finden sollen, handelte es sich
nach ihren eigenen Aussagen doch um unbekannte Männer und einen
willkürlichen Angriffsakt. Dass die Angreifer die Beschwerdeführenden
nach Hause verfolgt haben könnten, wie dies die Beschwerdeführerin
mutmasst (act. A11 S. 9), ist unplausibel, zumal die Beschwerdeführen-
den in einer ausschliesslich von Roma bewohnten Enklave am Rande der
Ortschaft J._______ leben, die weder Strassennamen noch Hausnum-
mern kennt und die Verfolger ihnen deshalb hätten auffallen müssen.
Auch der Erklärungsversuch des Beschwerdeführers, wonach eventuell
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Seite 9
ein Polizeibediensteter ihren Wohnort verraten habe (act. A12 S. 14), ver-
mag angesichts des Umstandes, dass eine genaue Adresse gar nicht exi-
stiert, nicht einzuleuchten. Die Zweifel an der Glaubhaftigkeit der Vorbrin-
gen werden aber vor allem auch durch die Abklärungen der Schweizer
Botschaft im Heimatort der Beschwerdeführenden bestätigt. Im Rahmen
dieser Abklärungen hat keiner der befragten Personen, darunter Nach-
barn und Familienmitglieder der Beschwerdeführenden, die geltend ge-
machten Ereignisse bestätigen können. Vielmehr gaben die Befragten an,
die Familie habe den Heimatstaat aufgrund ihrer prekären wirtschaftli-
chen Lage verlassen müssen (act. A14 S. 6). Es ist aber davon auszuge-
hen, dass die Beschwerdeführenden, sofern sie tatsächlich derart ange-
griffen worden wären und ihren Wohnort aus Angst vor weiteren massiven
Behelligungen verlassen hätten, zumindest ihre ebenfalls in J._______
wohnhaften Familienmitglieder darüber informiert hätten, haben sie doch
– wie sich aus dem Ergebnis der Abklärungen durch die Schweizer Bot-
schaft ergibt (act. 14 S. 4) – immer in gutem Kontakt zu ihrer Familie ge-
standen.
4.3.2 Sofern der Beschwerdeführer im Weiteren vorbringt, ihm sei im Jahr
2006 ungerechtfertigt eine Busse von Euro 300.-- auferlegt worden, da
man ihn zu Unrecht der illegalen Zulassung von Autos beschuldigt habe
(act. A4 S. 9, A12 S. 1 f.), ist dies flüchtlingsrechtlich nicht relevant. We-
der lässt sich aus dem Vorbringen auf eine relevante Verfolgungshand-
lung im Sinne von Art. 3 AsylG schliessen, noch steht die Busse im sach-
lichen und zeitlichen Zusammenhang mit der Ende 2011 erfolgten Ausrei-
se.
4.4 Zusammenfassend ist festzustellen, dass die Beschwerdeführenden
eine asylrelevante Verfolgung zum Zeitpunkt ihrer Ausreise nicht glaub-
haft machen konnten und sich ihre geltend gemachte subjektive Furcht
vor einer solchen im Falle der Rückkehr in den Heimatstaat in objektiver
Hinsicht ebenfalls nicht bekräftigen lässt. Die Beschwerdeführenden erfül-
len mithin die Voraussetzungen der Flüchtlingseigenschaft im Sinne von
Art. 3 AsylG nicht, weshalb das BFM ihre Asylgesuche zu Recht abge-
lehnt hat.
5.
5.1
Lehnt das Bundesamt das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so
verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den
D-3123/2012
Seite 10
Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie
(Art. 44 Abs. 1 AsylG).
5.2 Die Beschwerdeführenden verfügen weder über eine ausländerrecht-
liche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer
solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (vgl.
BVGE 2009/50 E. 9).
6.
6.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder
nicht möglich, regelt das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach
den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von Aus-
ländern (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom
16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer [AuG,
SR 142.20]).
6.2 Bezüglich der Geltendmachung von Wegweisungshindernissen gilt
gemäss ständiger Praxis der gleiche Beweisstandard wie bei der Flücht-
lingseigenschaft, das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Be-
weis möglich ist und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen.
7.
7.1 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen
der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in
den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83
Abs. 3 AuG).
So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land ge-
zwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem
Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft,
zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1
AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über
die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]). Gemäss Art. 25
Abs. 3 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft
vom 18. April 1999 (BV, SR 101), Art. 3 des Übereinkommens vom
10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche
oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Pra-
xis zu Art. 3 der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutz der Men-
schenrechte und Grundfreiheiten (EMRK, SR 0.101) darf niemand der
Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung
unterworfen werden.
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Seite 11
7.2 Die Vorinstanz wies in ihrer angefochtenen Verfügung zutreffend dar-
auf hin, dass das Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulement nur
Personen schützt, die die Flüchtlingseigenschaft erfüllen. Da es den Be-
schwerdeführenden – wie rechtskräftig festgestellt wurde – nicht gelun-
gen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder
glaubhaft zu machen, kann der in Art. 5 AsylG verankerte Grundsatz der
Nichtrückschiebung im vorliegenden Verfahren keine Anwendung finden.
Eine Rückkehr der Beschwerdeführenden in den Heimatstaat ist dem-
nach unter dem Aspekt von Art. 5 AsylG rechtmässig.
Sodann konnten die Beschwerdeführenden nicht glaubhaft machen, dass
sie für den Fall einer Ausschaffung in den Heimatstaat dort mit beachtli-
cher Wahrscheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbote-
nen Strafe oder Behandlung ausgesetzt wären. Gemäss Praxis des Euro-
päischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) sowie jener des
UN-Anti-Folterausschusses müssten sie eine konkrete Gefahr im Sinne
eines "real risk" nachweisen oder glaubhaft machen, dass ihnen im Fall
einer Rückschiebung Folter oder unmenschliche Behandlung drohen wür-
de (vgl. EGMR [Grosse Kammer], Saadi gegen Italien, Urteil vom
28. Februar 2008, Beschwerde Nr. 37201/06, §§ 124 – 127, mit weiteren
Hinweisen).
8.
8.1 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AuG ist der Vollzug der Wegweisung nicht zu-
mutbar, wenn beschwerdeführende Personen bei einer Rückkehr in ihren
Heimat- oder Herkunftsstaat auf Grund von Situationen wie Krieg, Bürger-
krieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage einer konkreten Ge-
fährdung ausgesetzt wären.
Diese Bestimmung betrifft vor allem Gewaltflüchtlinge, das heisst Schutz-
suchende, die mangels persönlicher Verfolgung weder die Voraussetzun-
gen der Flüchtlingseigenschaft noch jene des völkerrechtlichen Non-Re-
foulement-Prinzips erfüllen, jedoch wegen der Folgen von Krieg, Bürger-
krieg oder einer Situation allgemeiner Gewalt nicht in ihren Heimatstaat
zurückkehren können. Im Weiteren findet sie Anwendung auf andere Per-
sonen, die nach ihrer Rückkehr ebenfalls einer konkreten Gefahr ausge-
setzt wären, weil sie die absolut notwendige medizinische Versorgung
nicht erhalten könnten oder – aus objektiver Sicht – wegen der vorherr-
schenden Verhältnisse mit grosser Wahrscheinlichkeit unwiederbringlich
in völlige Armut gestossen würden, dem Hunger und somit einer ernsthaf-
ten Verschlechterung ihres Gesundheitszustandes, der Invalidität oder
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Seite 12
sogar dem Tod ausgeliefert wären. Wird eine konkrete Gefährdung fest-
gestellt, ist – unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AuG – die vorläufige Auf-
nahme zu gewähren (vgl. Botschaft zum Bundesgesetz vom über die
Ausländerinnen und Ausländer vom 8. März 2002, BBl 2002 3818).
8.2 Das BFM erachtet den Vollzug der Beschwerdeführenden in den Ko-
sovo als zumutbar. Es beruft sich im Wesentlichen auf die in den vergan-
genen Jahren verbesserte Sicherheitslage in Kosovo, welche im innereth-
nischen Zusammenleben vor allem auch die albanisch-sprachigen Roma,
Ashkali und Ägypter betreffe. Für die genannten Ethnien könne eine kon-
krete Gefährdung allein aufgrund ihrer Zugehörigkeit zur besagten Ethnie
ausgeschlossen werden. Auch die Bewegungsfreiheit sei für die genann-
ten Ethnien grundsätzlich gegeben, ebenso wie der Zugang zu medizini-
schen und sozialen Strukturen. Bei den Beschwerdeführenden handle es
sich um serbisch-sprachige Roma. Zwar werde der Vollzug der Wegwei-
sung von serbisch-sprachigen Roma aus den südlichen Bezirken des Ko-
sovo an ihren Herkunftsort in der Regel nicht für zumutbar erachtet. Im
Falle der Beschwerdeführenden würden jedoch begünstigende Faktoren
vorliegen, aufgrund welcher der Vollzug der Wegweisung nach J._______
als zumutbar zu erachten sei. So stelle gemäss Abklärungen der schwei-
zerischen Botschaft vor Ort das Zusammenleben zwischen den verschie-
denen Volksgruppen keine grösseren Probleme dar. Die überwiegende
Mehrheit der in J._______ wohnhaften Bevölkerung seien Serben (ca.
80%) und Roma (ca. 10%), Einwohner albanischer Ethnie würden ledig-
lich eine kleine Minderheit (ca. 5%) darstellen. Der Beschwerdeführer
spreche überdies Albanisch und sei in Pristina aufgewachsen. Die Be-
schwerdeführerin, die eigenen Angaben gemäss der albanischen Spra-
che nicht mächtig sei, könne zudem auf die Unterstützung des Beschwer-
deführers zurückgreifen. Die Beschwerdeführenden könnten überdies in
das von ihnen vor der Ausreise bewohnte Haus in J._______ zurückkeh-
ren. Dieses stehe gemäss Abklärungen der Schweizer Botschaft noch im-
mer leer und es sei davon auszugehen, dass die Beschwerdeführenden
für dieses Haus auch keine Miete zahlen müssten, wie von ihnen anläss-
lich der Anhörung angegeben. Ebenfalls sei gestützt auf die Abklärungen
der schweizerischen Botschaft davon auszugehen, dass die Beschwerde-
führenden zu den im Heimatort lebenden Familienangehörigen in Kontakt
stünden und dort mithin über ein familiäres Beziehungsnetz verfügen wür-
den. Die Mutter der Beschwerdeführerin lebe in J._______ zudem in ei-
nem Haus, welches entgegen den Angaben der Beschwerdeführerin ent-
sprechend der Botschaftsauskunft nachweislich nicht zerstört worden sei.
Die Beschwerdeführerin verfüge überdies, auch ausserhalb des Kosovo,
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Seite 13
über ein grosses familiäres Beziehungsnetz. Ihr Vater arbeite in Italien,
vier Onkel mütterlicherseits würden in Serbien, Montenegro, Kroatien und
Deutschland leben. Der Beschwerdeführer sei überdies teilweise beruflich
tätig gewesen und die Familie habe vor ihrer Ausreise finanzielle Unter-
stützungsleistungen von den kosovarischen Behörden erhalten. Es könne
davon ausgegangen werden, dass die Beschwerdeführenden auch auf
die finanzielle Unterstützung dieser im Ausland lebenden Verwandten
zählen könnten und insgesamt über eine existenzsichernde Lebens-
grundlage verfügen würden, weshalb der Vollzug der Wegweisung sich
gesamthaft gesehen als zumutbar erweise.
8.3 Die Beschwerdeführenden machen demgegenüber im Beschwerde-
verfahren geltend, sie hätten im Heimatstaat in sehr armen Verhältnissen
gelebt. In Kosovo hätten sie keine Lebensrundlage, da sie nichts verdie-
nen würden. Die im Ausland lebenden Familienmitglieder seien entgegen
der Ansicht des BFM nicht in der Lage, sie zu unterstützen. Zudem lasse
die Vorinstanz ausser Acht, dass sie mit sieben Kindern eine grosse Fa-
milie seien.
8.4
8.4.1 Das Bundesverwaltungsgericht setzt sich mit der Situation ethni-
scher Minderheiten in Kosovo fortlaufend auseinander. Gemäss geltender
Rechtsprechung ist der Wegweisungsvollzug von albanisch-sprachigen
Roma, Ashkali und "Ägyptern" in den Süden des Kosovo dann zumutbar,
wenn gestützt auf eine Einzelfallabklärung, welche namentlich durch Un-
tersuchungen über die schweizerische Botschaft vor Ort vorzunehmen
sind, feststeht, dass die betroffenen Personen bestimmte Reintegrations-
kriterien (berufliche Ausbildung, Gesundheitszustand, Alter, ausreichende
wirtschaftliche Lebensgrundlage und Beziehungsnetz) tatsächlich erfüllen
(vgl. BVGE 2007/10 E. 5.3). Der Vollzug der Wegweisung für serbisch-
sprachige Roma, zu denen die Beschwerdeführenden sich zählen, wird in
den Süden Kosovos, welcher fast ausschliesslich von der albanischen
Ethnie bevölkert ist, zum heutigen Zeitpunkt generell als unzumutbar er-
achtet (vgl. Urteile des Bundesverwaltungsgerichts E-3152/2009 vom
22. August 2012 E. 5.3.2.; D- 1699/2009 vom 11. Juni 2012 E 6.2.1).
Auch nach der Unabhängigkeitserklärung des Kosovo im Februar 2008,
dessen Anerkennung durch die Schweiz sowie der Qualifikation durch
den Bundesrat als „safe country“, präsentiert sich die Situation für ser-
bisch-sprachige Roma in Kosovo immer noch schwierig; sie sind im Alltag
oft verschiedenen Formen von Diskriminierung ausgesetzt, namentlich
auch was den Zugang zum Bildungs- und Gesundheitswesen sowie zum
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Erwerbsleben anbelangt. Die Situation hat sich auch nach dem Inkrafttre-
ten der kosovarischen Verfassung am 15. Juni 2008 und der darin zuge-
standenen Minderheitenrechte jedoch noch nicht in dem Masse verbes-
sert, dass eine grundsätzliche Abkehr von der Rechtspraxis angezeigt
wäre.
8.4.2 Zu prüfen ist im Folgenden jedoch, ob die Vorinstanz im vorliegen-
den Fall zutreffend vom Vorliegen individuell begründeter Faktoren aus-
gegangen ist, welche geeignet sind, zur Bejahung der Zumutbarkeit des
Wegweisungsvollzugs zu führen.
Die Beschwerdeführenden sind eigenen Angaben gemäss in Priština ge-
boren und aufgewachsen. Der Beschwerdeführer spricht eigenen Anga-
ben gemäss auch Albanisch. Bis zum Bombardement im Jahr 1999 ha-
ben beide Beschwerdeführenden in Priština gelebt und sich in Folge die-
ses Ereignisses eigenen Angaben gemäss nach J._______ begeben, wo
sie bis zu ihrer Ausreise gelebt haben. Die Angaben zum Wohnort werden
durch das Ergebnis der Abklärungen der Schweizer Botschaft am 3. April
2012 vor Ort bestätigt (vgl. act. A14/6). Wie die Vorinstanz bereits zutref-
fend ausgeführt hat, gehört die weitaus überwiegende Mehrheit der Ein-
wohner im Ort der serbischen Ethnie oder der Ethnie der serbisch-spra-
chigen Roma, zu welcher die Beschwerdeführenden sich zählen, an. Im
Ort selbst sind entsprechend der Auskünfte verschiedener Personen vor
Ort innerethnische Probleme nicht zu verzeichnen. Entsprechendes wur-
de denn auch von den Beschwerdeführenden nicht geltend gemacht. Im
Ort selbst haben die Kinder der Beschwerdeführenden eine serbisch-
sprachige Schule besucht und von einem speziellen Schulförderpro-
gramm für Roma profitiert (act. A14 S. 1). Sofern die Beschwerdeführen-
den im Verfahren geltend gemacht haben, es würden keine Familienmit-
glieder mehr in J._______ leben, weshalb sie auf keine familiäre Unter-
stützung zählen könnten und auch das elterliche Haus der Beschwerde-
führerin sei zerstört (act. A11 S. 2 ff., act. A12 S. 7), werden diese Anga-
ben durch das Abklärungsergebnis der Schweizer Botschaft widerlegt. Er-
stellt ist entsprechend dem Botschaftsbericht, dass ein Onkel sowie ein
Cousin des Beschwerdeführers in J._______ leben. Die Beschwerdefüh-
rerin kann im Heimatdorf gar auf ein enges familiäres Beziehungsnetz zu-
rückgreifen. So lebt ihre Mutter mit zwei ihrer Brüder K._______ und
L._______ im Ort. Die Mutter bestätigte anlässlich der Vorsprache durch
die Schweizer Botschaft auch, dass sie nach wie vor mit ihrer Tochter in
regelmässigem Kontakt stünde (act. A14 S. 4). Sie bewohnt überdies in
J._______ ein Haus, welches sie nach dem Verkauf eines anderen Hau-
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ses in Priština käuflich erwerben konnte und welches entsprechend der
im Bericht erfolgten photographischen Abbildung in einem guten Zustand
ist (act. A14 S. 4). Des weiteren ergibt sich aus den Abklärungen der
Schweizer Botschaft, dass der Vater der Beschwerdeführerin in
(…)/Italien lebt und arbeitet. Zwei ihrer Brüder (M._______ und
N._______) leben ebenfalls in Italien. Ihre Schwester O._______ lebt in
Serbien, die Schwester P._______ in Deutschland und die Schwester
Q._______ in Italien (act. A14 S. 4). Die im Ort befragten Bekannten so-
wie die den Beschwerdeführenden nahe stehenden Familienmitglieder
haben im Zusammenhang mit der Ausreise der Beschwerdeführenden al-
le übereinstimmend ausgesagt, dass die Gründe für die erfolgte Ausreise
lediglich wirtschaftlicher Natur gewesen seien (vgl. act. A14).
Die Beschwerdeführenden haben sieben Kinder im Alter von einem bis
15 Jahren. Angesichts der allgemeinen wirtschaftlichen Situation im Hei-
matstaat wird es ihnen daher nicht einfach sein, einen den Bedürfnissen
einer neunköpfigen Familie entsprechenden existenzsichernden Unterhalt
zu erwirtschaften, zumal sie beide einen schlechten Bildungsstand ha-
ben. Die Beschwerdeführerin ist Analphabetin und hat weder eine Schul-
noch eine Berufsausbildung genossen. Vor der Ausreise aus dem Hei-
matstaat war sie denn auch nicht erwerbstätig (act. A5 S. 4). Der Be-
schwerdeführer hat vier Jahre die Primarschule besucht. Eine Berufsaus-
bildung hat er eigenen Angaben gemäss ebenfalls nicht absolviert. Je-
doch konnte der Beschwerdeführer den Unterhalt der Familie vor der er-
folgten Ausreise in bescheidenem Ausmass mit dem Sammeln von Dosen
und Altmetall teilweise erwirtschaften (act. A4 S. 4, A12 S. 7). Die Be-
schwerdeführenden wurden zudem vor ihrer Ausreise nach eigenen An-
gaben mit monatlichen Sozialhilfeleistungen unterstützt (act. A11 S. 5). In
diesem Zusammenhang ist zudem festzustellen, dass das kosovarische
Sozialhilfegesetz für eine Inanspruchnahme von Sozialhilfe für Familien
vorsieht, dass mindestens ein Kind der Familie im Alter unter fünf Jahren
ist (Law No 2003/15, Artikel 4.1.b; vgl. VERENA KNAUS, a.a.O. S. 31 ff.
m.w.H.). Die Beschwerdeführenden haben zwei Kinder im Alter unter fünf
Jahren, das jüngste Kind ist ein Jahr und sechs Monate alt; sie werden
mithin noch eine gewisse Zeit von Sozialleistungen profitieren können.
Sodann kann in Übereinstimmung mit der Vorinstanz davon ausgegangen
werden, dass der Vater der Beschwerdeführerin und die im europäischen
Ausland lebenden Geschwister die Beschwerdeführenden bei Bedarf in
ausreichendem Masse finanziell unterstützen können.
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8.5 Insgesamt erscheint somit unter Berücksichtigung aller wesentlichen
Umstände im Falle eines Vollzugs der Wegweisung in den Heimatstaat
eine konkrete Gefährdung der Beschwerdeführenden im Sinne von
Art. 83 Abs. 4 AuG nicht gegeben. Der Vollzug der Wegweisung erweist
sich mithin auch als zumutbar.
9.
Schliesslich obliegt es den Beschwerdeführenden, sich bei der zuständi-
gen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen
Reisedokumente zu beschaffen (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG und dazu auch
BVGE 2008/34 E. 12 S. 513 – 515), weshalb der Vollzug der Wegweisung
auch als möglich zu bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AuG).
10.
Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug der Be-
schwerdeführenden zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich erach-
tet, weshalb eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme ausser Betracht
fällt.
11.
Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung
Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig und
vollständig feststellt und angemessen ist (Art. 106 AsylG). Die Beschwer-
de ist daher abzuweisen.
12.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten des Verfahrens
den Beschwerdeführenden aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 und 5 VwVG;
Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Ent-
schädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE,
SR 173.320.2]). Nachdem das Gesuch um Gewährung der unentgeltli-
chen Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG mit Zwischenverfü-
gung vom 3. Juli 2012 gutgeheissen wurde, ist von der Auferlegung der
Verfahrenskosten jedoch abzusehen.
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt.
3.
Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführenden, das BFM und die zu-
ständige kantonale Behörde.
Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin:
Nina Spälti Giannakitsas Constance Leisinger
Versand: